Kitabı oku: «Missbrauch mit dem Missbrauch», sayfa 4

Yazı tipi:
Maschine eindrehen durfte und es der Mama zeigen konnte. Und wie oft hat uns die Mama etwas zu trinken hochgebracht und mit dem Staubsauger den Sägestaub weggesaugt. Aber was ich als Entlastung für uns Erwachsene gesehen hatte, nämlich das „Fallgitter“, wurde zum Problem. Die Kinder sollten spielen können ohne, dass ein Erwachsener ständig in der Nähe sein musste. Aber dann zeigte sich, dass, sobald Levin und seine Freunde „allein“ waren, die Spielsachen nach kurzer Zeit einzeln durch das Sicherheitsgitter der Dachtreppenöffnung geflogen kamen. Das war nicht Sinn der Sache. Die Eisenbahn wurde wieder abgebaut. Christel selbst hat mit dem Staubsauger den Spieleteppich auf dem Dachboden gereinigt. Das war, wenn ich mich richtig erinnere, bereit im Oktober 2011 – also vier Monate nach dem Einzug ins Haus. Von da ab wurde der Dachboden als das benutzt was er ist, als Lagerraum. Die Eisenbahn wird in seinem Zimmer oder im Wohnzimmer aufgebaut. Unser Sohn spielt nicht auf dem Dachboden. Am 07.07.2012, als ich noch im Gewahrsam der Polizei war, wurde dieser Dachboden von zwei Polizisten betreten. Die haben Fotos gemacht, weil dort ja angeblich ein Computer steht, auf dem ich mit Levin Fotos angeschaut habe. Die Polizisten haben keine Toilette, keinen Computer, haben keine Eisenbahn, keine Spielecke oder andere Spielsachen gefunden. Sie haben einen Dachboden mit abgestellten Koffern, Kartons und Gerümpel fotografiert. Diese Nachweisfotos befinden sich in dem 70-seitigen Gutachten der Kriminaltechnik zu den untersuchten Medien.
Alptraum
Zurück – und kein Zuhause
Nirgendwo
Warum?

Verfahren zum Umgang
Amtsgericht 23. Juli 2012
(.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – „S“ durch den Richter am Amtsgericht am 23.07.2012 beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Kosten für das Verfahren ohne mündliche Verhandlung werden nicht erhoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Es läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich. Das Gericht sieht sich außer Stande, angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs einen Umgang nur aufgrund einer solchen Prüfung einzuräumen. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Umgang, gleichwohl ist das Kindeswohl vorrangig zu beachten.
Donnerstag – 26. Juli 2013
Als ich die Kirche verlasse, klingelt das Handy. Herr Dexter, Rechtsanwalt bei „La“ Rechtsanwälte ist am Apparat und bittet mich um einige Angaben zu meiner geschiedenen Frau, die er in einem Versicherungsfall wegen eines ärztlichen Kunstfehlers vertritt. Ich hatte ihn früher darum gebeten, da meine Exfrau sich nicht zu helfen wusste. Er bekommt die Auskünfte von mir, bedankt sich und fragt dann wie es mir selbst geht. Mit dem was ich ihm dann erzählt habe kann er nichts anfangen, aber er bietet mir seine Hilfe an. Einige Tage später werde ich die Kirche und das Kreuz anders sehen. Meine Rechtsanwältin hatte mir gesagt, dass sie mit der gegnerischen Anwältin sprechen wolle und da sie beide bekannt seien, erwarte sie keine großen Probleme bei der Lösung aller Fragen.
Heute frage ich mich nicht mehr, wie in vielen anderen Fällen, warum sie mir das Treffen mit unserem Sohn bei der Anhörung ausgeredet hat. Obwohl ich eine einstweilige Verfügung zum Betreten der Wohnung erwirkt habe, erhalte ich von meiner Anwältin die Auskunft, erst einmal abzuwarten. Mein Vorschlag selbst einen Gerichtsvollzieher zu suchen und mit ihm die Öffnung der Wohnung zu erzwingen, lehnt sie ab und bittet mich eindringlich zu warten. Wozu habe ich dann eine solche Verfügung erwirkt? Ich verstehe die mangelnde Unterstützung nicht. Erst war sie hundertprozentig überzeugt und hat mir schon die Lösung aller Fragen innerhalb von Wochen in Aussicht gestellt und plötzlich, nach einem Gespräch mit der gegnerischen Anwältin, hat es alle Zeit. Nur ich habe keine Zeit. Die Chancen endlich dieses unsägliche Missverständnis aufzuklären schwinden mit jedem Tag. Das ist keine Unterstützung wie ich sie mir wünsche und wie sie auch angemessen wäre.
Freitag – 27. Juli 2012
Am nächsten Tag rufe ich in der Kanzlei „L“ an und bitte den Anwalt um Beistand. Die Kanzlei „L“ ist nach einem klärenden Gespräch bereit, mich in allen Belangen zu vertreten. Beide, meine Partnerin und ich sind den dortigen Anwälten bekannt. Aber einfach nur ein Mandat übernehmen will die Anwaltskanzlei nicht. Drei Stunden berichte ich, antworte auf Fragen, erkläre Situationen und stelle selbst Fragen. Die beiden anwesenden Anwälte fragen, bohren, fragen wieder und wieder und lassen keine Peinlichkeit aus. Später wird es sich auszahlen, denn auch eine Beschwerde der gegnerischen Rechtsanwältin vor der Anwaltskammer kann die Unterstützung der Kanzlei für meine Interessen nicht erschüttern. Die Beschwerde hatte, wie ich viel später erfahren sollte, keinen Erfolg – wie alle anderen noch folgenden Beschwerden. Nach dem Anwalt zieht es mich wieder zur Kirche. Ich laufe durch die Hauptstraße und sehe auf der anderen Straßenseite Doris mit Tochter und einer Freundin und deren zwei Kinder in die Stadt laufen. Sie schaut zu mir rüber, flüstert mit der Freundin und dann zeigen mir beide was für ein Abschaum ich bin. Selbst heute noch empfinde ich tiefen Zorn, wenn ich an dieses boshafte und herablassende Lachen denke. Ich merke, dass ich Menschen anders sehe. Jedem Menschen, der mir entgegenkommt, möchte ich sagen, nein ich habe nichts getan. Mein Anwalt sagt mir immer wieder, dass ich unbedingt professionelle Hilfe suchen soll? Nein, ich schaffe das schon allein. In einigen Tagen wird sich alles aufgeklärt haben. Unser Sohn hat bestimmt bei seiner Vernehmung erzählt und damit ist das Thema erledigt. Dann können wir endlich miteinander reden.
Samstag – 28. Juli 2012
Die Firma „Service K“ sucht Mitarbeiter zur Unterstützung ihres Immobiliengeschäfts. Nach einem kurzen Gespräch bin ich mit dem Firmeninhaber einig, dass ich für ihn tätig sein kann. Die Objekte, die ich erhalte, habe ich nicht nur zu vermarkten, sondern aufzunehmen, zu bewerten, zu vermieten oder zu verkaufen. Eine Provision von 20 % eröffnet mir zumindest finanziell wieder eine Perspektive. Die entsprechenden Genehmigungen zur Maklertätigkeit kann ich nach einer Eingewöhnungszeit einholen. Ich habe wieder eine Aufgabe, komme mit Menschen zusammen und kann meine Zeit wieder sinnvoll planen. Jedes Mal, wenn ich durch „D“ fahre, schaue ich, ob ich unseren Sohn irgendwo sehe, aber das passiert nicht. Das einzige, was ich im Vorbeifahren wahrnehme ist, dass entweder das Auto der Oma oder dass der Schwester oder alle im Hof stehen. Die Oma hat jetzt die gesamte Organisation des Haushalts und des Familienlebens übernommen. Einmal an einem Donnerstag kommt Levin mit seiner kleinen Schubkarre aus der Einfahrt. Ich sehe ihn von weitem. Als ich näherkomme, taucht auch der Opa mit einer Schubkarre auf. Scheinbar wollen sie Grün Müll zum Wertstoffhof bringen. Ich fahre langsamer und winke unserem Sohn im Vorbeifahren zu. Er stellt die Schubkarre ab und schaut mir nach. Im Rückspiegel sehe ich noch, dass der Opa ihn auffordert weiterzugehen. Offensichtlich hat er Angst ich könne anhalten. Dass ich das gekonnt hätte, fällt mir aber erst später ein. Ich war so überrascht, dass mir der Gedanke gar nicht gekommen ist.
Montag – 20. August 2012
Mein Rechtsanwalt informiert mich telefonisch, dass meine Partnerin bei der Kammer Beschwerde gegen ihn eingereicht hat, weil er gegen Standesrecht verstoßen hat. Sie hat durch Frau Neumann erklären lassen, dass die Kanzlei „L“ mich kostenlos vertreten würde. Es ist mir zwar aufgefallen, dass Frau N, die Mutter des kleinen Freundes von Levin bei Christel vom Status „Persona non Grata“ in den Stand „liebste Freundin“ aufgestiegen ist, aber ich habe nicht weiter darüber nachgedacht, was ich der als Information direkt nach meiner Rückkehr gegeben habe. Allerdings weiß ich eines, mit dieser Frau sprach ich, da wurde ich noch durch Rechtsanwältin S. vertreten. Ich kann überhaupt nichts von der Kanzlei „La“ erwähnt haben. Erzählt haben kann ich lediglich, dass die Kanzlei „S“. Prozesskostenbeihilfe für mich beantragt habe und ich damit weitgehend kostenlos vertreten werde. Zwei Tage später hat die Anwaltskammer die Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem deutlich wird, dass meine Ex-Partnerin nicht bereit ist, anzuerkennen, dass ich einiges an Finanzmitteln für das Haus aufgenommen und verwendet habe und nachdem deutlich wird, dass sie sogar abstreitet einen Mietvertrag mit mir zu haben, muss ich sehen wie ich das beweisen kann. Die notwendige Nachfinanzierung für das Haus war nur durch den Mietvertrag möglich. Über ein Mannheimer Finanzierungsunternehmen haben wir im Januar 2012 die Nachfinanzierung durch die finanzierende oder andere Bank beantragt. Einige Tage später, die Rechnungen werden mehr und mehr und mir fallen eigentlich auch keine Begründungen mehr ein, warum unser Bauträger noch warten muss, teilt uns der Finanzvermittler aus Mannheim mit, dass die Bank nicht finanzieren würde, er würde es über eine andere Bank versuchen. Da kommt dann aber nichts mehr. Über eine Bausparkasse haben wir dann die Finanzierung beantragt. Einige Tage später teilt uns die Mitarbeiterin der Kasse mit, dass es abgelehnt ist. Dann schicke ich am 01.02.2012 als Einnahme steigernd den Mietvertrag an die Mitarbeiterin. Daraufhin erreicht sie bei einer Bank eine Zusage. Die Finanzierung mit 7 % ist zu teuer, ich versuche es dann über ein anderes bekanntes Finanzierungsunternehmen.
Der Repräsentant dieses Unternehmens hat den Mietvertrag als Einnahmesteigerung in den Antrag eingefügt. Daraufhin genehmigt die finanzierende Bank die Nachfinanzierung. Ich selbst erkläre bei der Antragsunterzeichnung durch meine Partnerin, dass die gemieteten Räume von mir als Büro genutzt werden sollen, da ich eine Immobilienfirma eröffnen will. An diesen Finanzvermittler erinnere ich mich und frage ihn, ob er denn den Mietvertrag noch in seinen Unterlagen habe. Er ruft zurück und teilt mir mit, dass er alles an die Bank geschickt habe und keine Kopien aufbewahre. Glaube ich ihm? Aber irgendwie muss ich doch an den Mietvertrag kommen. Sicher, auf meinem Rechner habe ich die pdf-Datei. Aber der ist in Mainz bei der Kriminaltechnik. Dann fällt mir ein, dass ja die Mitarbeiterin der Bausparkasse diese Unterlagen noch haben könnte, denn wir hatten sie ja gebeten, nichts an die damals zur Finanzierung bereite teure Bank weiterzuleiten. Also rufe ich sie an. Und ich habe Glück. Sie übergibt mir den Vertrag und sogar noch die Kopie der Mietüberweisung.
Donnerstag – 23. August 2012
Auch wenn es schwerfällt, die erste Aufstellung von persönlichen Sachen, die ich dringend benötigte, habe ich gemacht. Das Telefon klingelt. Am Apparat ist Herr KS von der Kripo „S“. Ob ich Zeit habe, zu kommen. Inzwischen vorsichtig geworden, frage ich erst einmal warum. „Die Rechner sind gekommen und sie können diese abholen, möglichst gleich“. Dreißig Minuten später halte ich vor dem Revier in der Hauptstraße. Ein ganz anderer Herr „KS“ begrüßt mich. Nicht der abweisende auf Distanz bedachte Mann steht mir gegenüber, sondern ein hilfsbereiter Mensch, der froh ist, den ganzen „Kram“ loszuwerden. Er klappt demonstrativ den Deckel der Akte zu, schreibt etwas und brummelt vor sich hin „so abschließen und weg an die Staatsanwaltschaft. Mir hilft er noch beim Einladen, dann wünscht er mir „alles Gute“!!! und verabschiedet sich herzlich. Ich sage ihm adieu, aber nicht auf Wiedersehen.
Und dann erfahre ich durch die Akte etwas. Bis dahin sah ich die Bilder, die unser Sohn gemacht hat, Bilder die angeblich auf meinem Rechner, Speichermedien oder sonst wo vorhanden sein sollen, die ich ins Netz gestellt haben soll oder zu denen ich ihn angeleitet haben soll, als Grund der Verhaftung an. Jetzt lese ich das erste Mal, dass der eigentliche Grund meiner Verhaftung die Aussage der Schwester war, dass ich unseren Sohn entführen wolle und ihn dann, um der möglichen Aufklärung zu entgehen, zu ermorden. Nur aus diesem Grund wurde die Polizei auf Rügen aktiv. Wie verquer muss denn Levins Mama denken, wenn sie den Mann mit ihrem I-Phone fotografiert, der gerade die Schürfwunde ihres Sohnes verbindet, ihn tröstet und mit ihm lachend einen kleinen „Wettlauf“ macht. Wie abstrus ist es, wenn sie dem kleinen Mann sagt: „was würdest du ohne deinen Papa machen“, dann das I-Phone ans Ohr nimmt und ihrer Schwester sagt, sie solle jetzt die Entführungs- und Mordabsichten anführen, damit die Polizei auch wirklich komme. Jetzt wird mir auch klar, warum die Polizisten auf Rügen so „freundlich“ waren, denn die „Mordabsichten“ haben sie mit Sicherheit nicht geglaubt.
Dienstag – 28. August 2012
Einige Ordner habe ich durch die gegnerische Anwaltskanzlei endlich erhalten. Bei der Durchsicht stellte ich fest, dass wichtige Papiere von mir fehlen. Diese Papiere lagen bei den Ordnern oder waren abgeheftet. Ich brauche z. B. den Bescheid über die Bezüge unbedingt für den Abschluss einer Wohnungsfinanzierung, denn mir ist inzwischen klar, eine Rate von 360 € ist leichter zu finanzieren als eine Miete von vielleicht 500 € und mehr.
Mittwoch – 29. August 2012
Mein Rechner mit allen abgespeicherten Dateien ist wieder da. Gestern und heute habe ich eine Tabelle mit den Daten der vorhandenen Belege für meine Ausgaben erstellt. Die Angewohnheit wichtige Papiere als pdf – Dokumente abzuspeichern, zahlt sich jetzt aus. Die noch vorhandenen Aufstellungen zum Hausbau und Finanzierung sind hilfreich. Auch wenn ich nur die Kontoauszüge ab Mitte 2010 gespeichert habe, sind sie jetzt Grundlage für den Nachweis vieler Ausgaben. Die gegnerische Rechtsanwältin fordert von mir, sofort alle Gegenstände aufzulisten, die mir gehören. Sie verlangt die Herausgabe aller Daten. Ich habe eigentlich kein Problem aber alle benötigten Speichermedien (Sticks und CDs oder DVDs) befinden sich im Haus von Christel. Wenn die Familie Schiffer beanstandet, dass ich noch eine Menge Eigentum im Haus habe, soll sie doch die Gegenstände auflisten und herausgeben. Warum soll ich suchen. Die sehen und wissen doch was mir gehört. Die Schulleiterin unseres Sohnes teilt mir mit, dass ich in Zukunft über Veranstaltungen, die ihm zugeordnet werden, informiert werde, denn seine Mama hält es nicht einmal für nötig, mir mitzuteilen, dass Elternabend war. Sie tritt überall als alleinerziehend auf.
Mittwoch – 29. August 2012
In zwei Tagen ziehe ich übergangsweise in eine Dachwohnung in der Nähe meiner Tochter. Aber so bald wie möglich brauche ich eine Wohnung, und zwar so, dass Levin auch dann in der Schule bleiben kann, wenn die gegenwärtige Situation sich völlig umkehrt. Ich bin überzeugt, dass die Wahrheit etwas länger braucht und furchtbare Folgen für diejenigen haben wird, die sich schon als Sieger sehen. Darum muss ich jetzt schon dafür sorgen, dass unser Sohn möglichst in der schützenden Umgebung von Schule und Schulfreunden bleiben kann. Selbst wenn es kurzfristig nötig werden sollte, kann ich ihm ein eigenes Zimmer bieten und ihn täglich zur Schule bringen und holen. Und für mich auch wichtig, er darf jederzeit, wenn er es wünscht zu seiner Mama. Er soll soweit irgend möglich, frei von Beeinflussung durch das, was zwischen seinen Eltern steht, aufwachsen.
Das Familiengericht weist den Antrag von Levins Mama auf einstweilige Anordnung, mir die elterliche Sorge von Levin zu entziehen, am 24.08.2012 zurück.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, da bereits ein reguläres Hauptsacheverfahren beschleunigt durchzuführen ist (.). Allein die derzeitig fehlende Kommunikation rechtfertigt keinen derartig schweren Eingriff in das Elternrecht des Antraggegners.
Es mag sein, dass seitens der Antragstellerin kein Vertrauen besteht. Andererseits besteht aber die Möglichkeit, dass sich die gegen den Antragsteller erhobenen Verdächtigungen als haltlos herausstellen; dann würde die Mitsorge entzogen ohne jegliches vorwerfbare Verhalten. (.)
Mittwoch – 29. August 2012
Ich schreibe der Schulleiterin, Frau G. eine Mail, weil ich denke, dass ich ein Recht habe über unseren Sohn von der Schule informiert zu werden.
als Anlage überlasse ich Ihnen die Kopie eines Urteils zum Sorgerecht. Damit sind alle gegen-teiligen Informationen eindeutig widerlegt. Ich habe meinem Sohn ein Päckchen an die Schule geschickt. Vielleicht ist es möglich, dass er es in der Schule geöffnet und ihm der Gruß vorgelesen wird. Im anderen Fall würde das Päckchen im Müll landen. Sehr geehrte Frau G., es macht mir Sorgen, dass ich nicht erfahre wann Elternabend ist. Es gibt keine Berechtigung mir das zu verschweigen. Es macht mir Sorge wie er zurzeit Schule und Freizeit verbringt. Das Kind wird mit Eskorte zur und von der Schule geleitet. Es wird mit Eskorte zum Training, zum Chor geleitet. Freitags wird es direkt nach der Schule nach „B“ verbracht und kommt erst sonntags spät wieder zurück. Da die Mutter sehr viele Termine wahrzunehmen hat, übernimmt entweder die Schwester der Mutter oder die Oma die Aufsicht. Bisher habe ich mich im Interesse meines Sohnes zurückgehalten, werde aber in naher Zukunft alle Mittel einsetzen müssen, um diese Fehlentwicklung zu beenden. Ich bitte Sie bei Veränderungen bei ihm um Nachricht.
Noch am gleichen Tag erhalte ich Nachricht, dass mir in Zukunft die Informationen zu Levin zur Verfügung stehen werden.
„es tut mir sehr leid, dass Sie von dem heutigen Elternabend keine Kenntnis erhalten haben, aber ich habe von Ihnen keine aktuelle Adresse, so dass ich nichts per Post schicken konnte. Ihre E-Mail-Adresse ist mir nun seit heute bekannt und nun werden wir Sie benachrichtigen. Sicherlich haben Sie den Plakaten in „D“ schon entnommen, dass wir am 8.9.12 ein Schuljubiläum feiern, und zwar von 10.00 bis 14.00 Uhr. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Kraft und grüße Sie herzlich
Freitag – 31. August.2013
Der Schwiegersohn steht im Hof und stellt Möbel bereit. Er hat bereits das Bettgestell hingestellt und wartet eigentlich nur noch darauf, dass wir die Sachen in beiden Autos verstauen. Gestern habe ich meine Koffer und die immer noch lose im Kofferraum liegenden Kleidungsstücke in die „neue“ Wohnung gebracht. Spätestens heute muss ich zur Kenntnis nehmen, dass ich ein neues, ein anderes Leben führen muss. Natürlich bin ich dankbar, dass mir die Wohnung für 200 € überlassen wird. Ich weiß auch, dass diese Lösung nur für drei Monate gedacht ist. Bis dahin, so hoffe ich, wird geklärt sein, wie die Sorgerechtsfrage ausgeht, wie die Vermögensrückgabe aussieht. Ich kann mich in Ruhe um eine neue Wohnung kümmern, ohne die Couch im Wohnzimmer bei der Tochter zu blockieren. Ich fühle mich nicht gut, wenn ich durch das offene Haus meines „Vermieters“ in meine Dachbleibe gehe. Ist er in der Küche, sehe ich ihn, geht er ins Wohnzimmer, ins Arbeitszimmer oder in andere Räume, laufe ich immer an ihm vorbei. Aber er versucht mir das leicht zu machen, grüßt kurz und wendet sich seinen Beschäftigungen zu. Wir laden die Möbel ein, und bauen diese dann in meiner Bleibe auf. Mein Vermieter hat mir einen Internetzugang geschaltet, so dass ich E-Mails schicken und empfangen kann. Das macht es mir natürlich leichter in meinem Rechner nach Unterlagen zu suchen und mit meinem Rechtsanwalt zu kommunizieren. Am Abend richtet die Tochter es so ein, dass ich noch in ihrer Wohnung bleiben soll. Am nächsten Tag ziehe ich jedoch einen Schlussstrich. Die Beiden haben jetzt lange genug Rücksicht genommen. Sie haben einen kleinen Jungen, der sie braucht. Auch wenn der kleine Mann mit meiner Unterstützung gelernt hat, seine Beinchen „sinnvoll nacheinander nach vorne zu bewegen“ und an der Hand läuft und wenn er jedes Mal weint, wenn ich gehe, muss ich wieder eine natürliche Grenze aufzeigen – auch für mich. Ich brauche langfristig eine Wohnung, möglichst in der Nähe unseres Sohnes. Wenn er zu mir kommt, soll er möglichst nahe in seinem sozialen Umfeld bleiben, seine Freunde weiterhin treffen und seine Mutter, wann immer er das möchte, sehen können. Er hat es verdient, möglichst unbelastet den Weg der Trennung seiner Eltern zu gehen. Es wäre nach meiner Überzeugung völlig falsch, ihn mit festen Besuchszeiten im Umgang mit seiner Mutter zu belegen. Nur eines geht mir immer wieder durch den Kopf. Egal was seine Mutter mir angetan hat, egal wie kriminell ihre Handlungen waren und sind, es ist seine Mutter. Aber die, die seine Mutter zu dem Menschen gemacht hat, in weiblicher Hülle – charmant und sympathisch aber kalt, herzlos und berechnend – ihre Karriere und ihr neues privates Leben planend, vor dieser Frau soll er eine Zeitlang geschützt werden. Meine Erfahrungen mit der nach eigenen Aussagen bindungsunfähigen Schwester der Mama unseres Sohnes zeigen mir, wer für diese Fehlentwicklungen verantwortlich ist. Wenn die Schwester ihren Eltern vorwirft, durch ihr eigenes vorgelebtes Eheleben schuld an ihrer Bindungsunfähigkeit zu sein, wenn die Enkeltöchter nur von der „Hexe, der Rechthaberin, der alkoholkranken Oma sprechen, wenn der Ehemann schimpfend aufbegehrt, aber dann immer wieder stillschweigend gehorcht, möchte ich nicht, dass unser Sohn lange und ohne Aufsicht in deren Einflussbereich bleibt. Wenn der Ehemann gehorcht, aus Angst oder aus dem Wissen heraus, dass seine von ihm gehassten Schwiegermutter ihm das Luxusleben garantiert hat, dass er mit seinem Gehalt nicht hätte führen können, ist auch er nicht geeignet, unserem Sohn Werte zu vermitteln.
Sonntag – 02. September 2012
Jetzt zahlt sich meine Angewohnheit, wichtige Dinge zu speichern, aus. Und es zahlt sich auch aus, dass ich oft mit Karte gezahlt habe, denn so habe ich Belege durch die Kontoauszüge im Rechner. Die Tabelle mit meinen Ausgaben für die Familie in den letzten Jahren habe ich noch einmal überarbeitet. Jetzt ist sie nach Themen geordnet und die Kosten für Urlaube sind mit aufgeführt. Lebenshaltungskosten und Kosten für Levin und Eigentum habe ich zwar aufgeführt, aber nicht in die Forderungssumme eingerechnet. Natürlich ist mir klar, dass die Kosten für Urlaub nicht 1: 1 angerechnet werden. Aber es wird deutlich, dass ich zu den Lebenshaltungskosten im Schnitt mehr als 1600 € monatlich beigetragen habe. Nur die Autokosten, Benzinkosten für das Auto meiner Ex-Partnerin sind zum großen Teil über VISA abgerechnet. Dafür habe ich jedoch keine Belege mehr. Die Rechtsanwältin stellt tatsächlich ein Ultimatum, bis wann ich alle persönlichen Gegenstände abzuholen habe. Was bildet sich die Familie eigentlich ein. Meine Ex-Partnerin hat am 06.07.2012 die Tür verschlossen und mir den Zutritt verboten. Gegenstände, die mir gehören, kann ich von fern nicht identifizieren bzw. erinnern. Wenn sie Gegenstände als mein Eigentum identifiziert, muss sie zur Kenntnis nehmen, dass ich durch ihr Verhalten gezwungen bin, eine Wohnung zu suchen und damit Platz für diese Gegenstände zu schaffen. So lange muss sie halt warten. Im Übrigen liegen viele der Sachen (Maschinen etc.) auf dem Dachboden oder im Keller, so dass sie nicht stören können. Sie geht doch, wie sie bei der Polizei ausgesagt hat, wegen Höhenangst nicht auf den Dachboden und kann sich deshalb nicht von dort gelagerten Gegenständen gestört fühlen. Heute erfahre ich von einem Nachbarn, dass sie überall erzählt, dass ich nie wieder Zugang zum Levin erhalten werde.
Verfahren zum Sorgerecht
28.08.2012
gegnerische Anwältin an Familiengericht
Namens und mit Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, durch Beschluss wie folgt zu erkennen: Die alleinige elterliche Sorge für das Kind Levin Schiffer, geb. 2006, wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen.
(.) Die Beteiligten sind nicht verheiratete Eltern des im Anhang näher bezeichneten Kindes Levin. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in „D“. Seit dem 06.07.2012 leben die Beteiligten dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt an der angegebenen Adresse. Die Trennung der Beteiligten ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt jegliche private Kontaktaufnahme zu dem Antrags-gegner ab. (.)
Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antragsgegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war der Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zulies, dass er entsprechende Erfahrungen gemacht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen (.) geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen ist, da das Kind keinerlei Angaben machte, ist das Vertrauen der Antragstellerin zum Antragsgegner vollkommen zerstört. Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Kindesvater hat in einem beim Zivilgericht „S“ geführten Verfahren fälschlicherweise behauptet, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in Bezug auf eine im Anwesen der Antragstellerin liegende Wohnung zu haben. Er hat diesen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert und im Wege der einstweiligen Verfügung Zutritt zum Anwesen der Antragstellerin begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 hat der Antragsteller die Hauptsache dann für erledigt erklärt, nachdem das Gericht aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu erkennen gegeben hatte, dass es keinen Anspruch des Antragsgegners erkennen kann.(.) Der Antragsgegner ist mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. (.) Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antragstellerin immer wieder E-Mails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw., schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Der Antragsgegner hatte sich auf Anschreiben verpflichtet, sich vom Einschulungs-termin seines Sohnes fernzuhalten, dieser Verpflichtung ist er auch nachgekommen. Aller-dings hat er in der Folgezeit dann ein Schreiben direkt an die Schule geleitet, welches dem Kind von dort aus präsentiert wurde. Da zwischen den Eltern derzeit eine Kommunikation nicht stattfinden kann, ist im Interesse des Kindes eine zeitnahe Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich. Beim Amtsgericht – Familiengericht – war bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts gestellt worden. (.) Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich.
Eidesstattliche Versicherung
(.) Berichtigen/ergänzen möchte ich zu diesem Schriftsatz folgendes: Es sind nicht nur zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf den Sohn Levin aufgetreten, sondern insbesondere massive Auf-fälligkeiten in der Person des Antragsgegners und ein verändertes Verhalten seiner Person. Weiter ist festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ immer noch anhängig ist. Der Antragsgegner hatte bereits kurze Zeit nach Rückkehr aus dem Urlaub in meinem privaten und häuslichen Umfeld verlautbart, die Staatsanwalt-schaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, er sei unschuldig. Es liegt eine SMS an Frau Neumann vor, in der der Antragsgegner behauptet, die Einstellung sei wegen erwiesener Unschuld erfolgt. Im Ermittlungsverfahren ist beantragt worden, dieses auf Stalking auszudehnen, nachdem der Antragsgegner nicht davon ablässt, der Antragstellerin nachzustellen. Anlässlich des Schulfestes vom 08.09.12 möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass der Antragsgegner mich und Levin auch in der Menschenmenge verfolgte, nachdem wir den Ort gewechselt hatten. Darüber hinaus möchte ich bezüglich der Zeugenaussage gem. Anlage 6 des Schriftsatzes ergänzen, dass es sich bei dieser Zeugin handelt um Frau A. B. in „D“. Auf § 6 des Schriftsatzes ist aus meiner Sicht richtig zu stellen, dass mir von einer zufällig in meinem Haus anwesenden Zeugin berichtet wurde, dass der PKW des Antragsgegners auf den Hof gefahren ist. Die Zeugin hatte ihr Fahrrad im Hof vor der Haustür abgestellt und wollte gerade von innen die Haustür öffnen, als sie bemerkte, dass das Fahrzeug des Antraggegners den Hof wieder verließ. Offensichtlich hatte dieser bemerkt, dass eine dritte Person anwesend war. Ich will also richtigstellen, dass die Zeugin die Tür nicht geöffnet hatte. Was den Vorfall auf dem Schulfest vom 08.09.12 mit der Schulleiterin anbelangt, möchte ich ergänzen, dass mit in der Gruppe die Leiterin des Kindergartens stand, Frau M. Zuvor hatte ich bemerkt, dass Frau G. aus dem Schulgebäude herausgetreten war, das Päckchen in der Hand haltend. Dies hat sie dann dem Antragsgegner zugesteckt. Ergänzen möchte weiter, dass am 29.09.2012 der Antragsgegner erneut vor der Grundschule in „D“ am Eingang stand und mich dort abpasste. Er äußerte wörtlich: „ich möchte meinem Sohn guten Tag sagen und wehe, du versuchst dies wieder zu verhindern“. Diese Äußerung des Antragsgegners verstehe ich als Drohung. Der Antragsgegner, hierauf möchte ich ergänzend hinweisen, hatte einen Antrag auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gericht gestellt. Der Richter (.) am Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf den beigefügten Beschluss darf ich hinweisen. Ich darf weiter darauf hinweisen, dass der Antrags-gegner bis zum heutigen Tage ein weiteres Umgangsverfahren nicht eingeleitet hat. Ergänzen möchte ich weiter, dass der Antragsgegner auch ein zweites Mal bei der Musikstunde „S“ zu Zeiten aufgetaucht ist, zu welchen mein Sohn dort singt. Ich selbst habe ihn dort gesehen, wie auch die Zeugin C. Neumann. Christel Schiffer
Die Rechtsanwältin ist ihrer Mandantin verpflichtet, aber auch der Wahrheit. Sicher! Sie muss abwägen, ob die Wahrheit den Interessen der Mandantin zuwiderläuft und entscheiden ob es in den Grenzen des Rechts möglich ist, etwas zu verschweigen. Das ist Prozessrecht aber wissentlich die Unwahrheit zu behauten erscheint mir fragwürdig.
Sie schreibt:
„Der Kindesvater hat in einem beim Zivilgericht geführten Verfahren fälschlicherweise behauptet, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in Bezug auf eine im Anwesen der Antragstellerin liegende Wohnung zu haben. Er hat diesen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert“ Sie weiß genau, dass sie nicht die Wahrheit schreibt. Sie hat ja diesen Vertrag in der Hand und behauptet vor Gericht, dass es ihn nicht gibt. Ich habe den Vertrag und sogar noch die Kopie der Mietüberweisung und konnte dem Gericht das Dokument überlassen und wie ich glaubte, eine erste Lüge feststellen lassen.6 Sie hat den Mietvertrag in der Hand, das Gericht hat ihn gesehen und sie schreibt trotzdem, „er behauptete fälschlicherweise“. Die Anwältin weiß natürlich, dass der Antrag kaum Chancen hat durchzugehen. Also schiebt sie noch eine Erklärung hinterher. Für mich drängt sich beim Lesen die Frage nach dem Co-Autor dieses Schreibens auf. Ist es der Partner der Schwester von Levins Mama, der Rechtsanwalt ist, oder ist es ein Dritter. Eine Mutter, die um die Unversehrtheit ihres Kindes fürchtet, schreibt so nicht. Diese Mutter schreibt nicht geschäftsmäßig, sie kann nicht sachlich kühl und distanziert berichten. Sie könnte es einfach nicht!
6 Abb. S. 72
Dass die Mama unseres Sohnes die an einer Sache ausgerichtete und völlig emotionslose Gesprächs-führung beherrscht, wusste ich immer. Die schnörkellose Art Probleme anzugehen und einer Lösung zuzuführen, habe ich dienstlich an ihr geschätzt. Hier geht es aber nicht um eine Sache, um ein dienstliches Problem, um eine Mitarbeiter-beurteilung oder Beschwerde. Hier geht es um ein Kind – um unser gemeinsames – also auch ihr Kind. Die Darstellungen in ihrer Erklärung zeigen keine Empathie. Eine Mutter, die um das Wohl ihres Kindes kämpft, die fürchtet, dass ein anderer ihrem Kind etwas angetan hat, die fürchtet, dass, wenn sie nicht aufpasst, sie das Kind nicht schützen kann, zeigt in Wort und Schrift Emotionen. Aber wo zeigt sie diese? Wo zeigen sich in ihren Aussagen, Schilderungen, in der Wortwahl und bei den aufgeführten Beispielen, Wut, Furcht, Feindseligkeit, Gehässigkeit oder Leidenschaft. Bei ihr müssten sich doch Reaktionen auf die angeblichen Handlungen, die Gedanken, Emotionen, Absichten und Persönlichkeitsmerkmale des anderen schlimmen Menschen zeigen. Dazu gehört das Einfühlen in die eigene Reaktion wie Selbstmitleid, Trauer, Schmerz, ohnmächtige Hilflosigkeit oder Suche nach Hilfe. Empathie, ursprünglich definiert als Beschreibung einer intensiven Gefühlsregung lässt sich in dieser Erklärung nicht finden. Frau Schiffer schreibt das, was sie schreibt ohne erkennbare persönliche Betroffenheit nieder. Diese Erklärung ist ein Bericht, distanziert sachlich, emotionslos. Formulierungen wie
„Es sind … aufgetreten…“ – „Weiter ist festzustellen…“ – „er hatte verlautbart…“ – „möchte ich ergänzend darauf hinweisen …“ – „ist aus meiner Sicht richtig zu stellen …“ – dass mir von einer zufällig in meinem Haus anwesende Zeugin berichtet wurde“ – „zuvor hatte ich bemerkt …“ – Ergänzen möchte ich weiterhin …“ – „hierauf möchte ich ergänzend hinweisen…“ – „Ich darf weiter darauf hinweisen …“ – „ich selbst habe … wie auch die Zeugin –
fallen mir auf, weil mir ihre Art zu schreiben, persönlich betroffen oder distanziert geschäftsmäßig, dienstlich wie privat bekannt sind. Ihre Distanz zu dem Geschehen tritt im Beispiel „der Zeugin“ deutlich hervor. Es geht hier nicht um einen Diebstahl oder eine zerbrochene Scheibe, sondern um das Schicksal unseres Sohnes und das seines Vaters. Sie schreibt: „Eine zufällig anwesende Zeugin“. Die zufällige Zeugin ist ihre Mutter. Die war auch nicht zufällig da, sondern hat über Wochen die Führung des Haushaltes übernommen. Eine betroffene Mutter erzählt oder beobachtet, aber sie berichtet nicht. So wie sie schreibt, schreibt eine Nachrichtenredakteurin eine zu verlesende Nachricht oder die Rechtsanwältin eine Erwiderung auf einen Schriftsatz, aber nicht die Mutter, die um das Leben ihres Kindes fürchtet.
Eine liebende Mutter schreibt in einer solchen Erklärung „bei meinem Sohn fällt mir auf“ oder „mir ist aufgefallen, dass er“. Sie selbst ist doch betroffen, sie ist es doch, die wahnsinnige Angst hat! Ich habe nicht Germanistik studiert, aber so viel weiß ich. Angst, Sorge oder Betroffenheit drückt man nicht dadurch aus, dass man schreibt:
„ist beantragt worden, dieses auf den Tatbestand des Stalkings auszudehnen nachdem der Antragsgegner nicht davon ablässt, der Antragstellerin nach-zustellen“.
Sie ist doch betroffen und dann schreibt von sich in der dritten Person. Nein! Sie ist emotional nicht im Geringsten betroffen. Sie führt weiter, rational und überlegt, was sie lange vor dem Urlaub geplant und durch das „Geschenk“ der Fotos für sich „problemloser“ zu Ende bringen kann. Sie plant im Voraus. Wenig Tage später werde ich noch einschneidend und schockierend erfahren, wie lange im Voraus. Für sie stellen sich nur drei Probleme, die es zu beherrschen gilt, die einer Lösung bedürfen.
Sind ihre Finanzmittel so weit ausreichend, dass sie den Vater durch immer neue Prozesse in die Knie zwingen kann? Kann sie durch immer neue Vorwürfe die möglichen Entscheidungen des Gerichts so lange hinziehen, dass unser Sohn seinen neuen Vater als Partner sieht und den „alten Vater“ vergisst, oder dass bei diesem – altersbedingt oder weil dem Stress nicht gewachsen eine natürliche Lösung erreicht werden kann? Mit welchen Maßnahmen kann erreicht werden, auch die Schwester von Levin auf Abstand zu halten? Die könnte sonst durch ihre Erzählungen die Pläne durchkreuzen.
Kühl, sachlich überlegend kann sie die Dinge angehen. Ihre Eltern übernehmen die finanzielle Absicherung. Jetzt kann sie ja bei der Mutter den Partner für alle finanziellen Defizite verantwortlich machen und damit das Gesicht wahren. Die Untersuchung von neuen – frei erfundenen – Vorwürfen kann sie im Laufe des Verfahrens neu postulieren, weil sie sich unter Anleitung ihrer Freundin und Anwältin, zunehmend mit der einschlägigen Literatur vertraut macht. Das „Geschenk der Fotos“ war überraschend und forderte „gefährliche“ – weil spontane – Änderungen des Drehbuchs. Ob die jeweiligen Vorwürfe einer Prüfung standhalten, ist nicht wichtig. Hauptsache ist, dass jeder Vorwurf eine Verzögerung von Wochen oder Monaten bedeutet. In dieser Zeit kann der Sohn weiter einer „Gehirnwäsche“ unterzogen werden. Und wenn sie es schafft, dass der Vater eine Kontaktsperre erhält, kann sie ihn zwingen aus „D“ zu verschwinden. Dann hat sie freies Feld. Und weil sie aus ihren Erfahrungen während des gesamten vorherigen Familienlebens genau weiß, dass dieser die Trennung vom Sohn nicht überwinden wird, löst sich das Problem von allein.
Bis der Sohn, wenn überhaupt, nach Jahren über diese Trennung nachdenkt und kritische Fragen stellen kann, wird sie andere Erklärungen haben. Bis er dann daran denken könnte, seine totgeschwiegene Schwester zu fragen, hat man die räumliche Trennung so weit ausgedehnt, dass auch das keine Gefahr mehr darstellt. Während ich diese Gedanken niederschreibe habe ich wie so oft, das Gefühl der Unwirklichkeit. Und ich stelle fest, dass ich die emotionale Betroffenheit beim Schreiben mehr und mehr zurückdränge und durch aufbauenden Zorn ersetze. Ich kann einfach nicht nachvollziehen, was da seit längerer Zeit in ihrem Kopf vorgegangen ist. Aber ich muss mit dieser Erkenntnis leben, ich muss mich damit abfinden, dass die Organisation der Trennung wohl nur deshalb so reibungslos funktioniert hat, weil Eltern, Tante – die Familie – rechtzeitig und geplant hilfreich zur Stelle waren. Manchmal denke ich darüber nach wann das Schloss besorgt und ausgewechselt wurde. Am Tag meiner Verhaftung war es bereits drin. Da musste das Drehbuch für den letzten Urlaubstag geschrieben werden und die Aussagen vor der Polizei aufeinander abgestimmt werden, Die Eltern und die Schwester mussten in „D“ meine Sachen zusammensuchen, damit das Auto beim Eintreffen sofort beladen werden konnte. Katastrophal wäre es gewesen, wenn die Polizisten in „B“ nachgedacht hätten. Nachdem ich überraschend nicht festgehalten wurde, hätte ein Stau auf der langen Strecke den Zeitvorsprung zur Bahn empfindlich schrumpfen lassen oder sogar aufheben können. Nicht auszudenken, wenn ich früher als erwartet vor dem Haus auftauchen würde. Die anderen Autos mussten bereits abfahrbereit, Wäsche für Sohn und Mutter eingepackt sein. In der kurzen Zeitspanne mussten sämtliche Bekannten und Freunde für mich nicht mehr erreichbar geredet werden. Das zeugt von einer hervorragenden Logistik. Das Kindermädchen erzählt mir, dass sie von meiner Ex-Partnerin bereits vor der Abfahrt von Rügen telefonisch aufgefordert wurde, mich nicht mehr in ihre Wohnung zu lassen und nicht mehr mit mir zu sprechen. Wer hat eigentlich mein Auto gefahren? Wenn man sich die Situation in Stralsund bei der Untersuchung von Levin vorstellt, kommt man ins Grübeln.
Da sitzt eine Mutter bei der Amtsärztin und lässt ihr Kind auf möglichen Missbrauch untersuchen. Sie spricht nicht von Missbrauch, sondern ganz deutlich von Vergewaltigung. Die Mutter von Levin behauptet das sogar mit Zeitangabe. Eine Mutter, die so etwas befürchtet, kann doch nur einen Gedanken haben: Bitte lass es nicht wahr sein, bitte nicht mein Kind. Nur diese Angst, dieser Gedanke beherrschen ihr Denken. Sie bangt dem Ergebnis entgegen. Alles andere um sie herum tritt zurück. Sie sitzt, wartet, sie wartet auf die Ärztin, nichts ist wichtiger als ihr Kind. Sie hat keine Ruhe, von Furcht beherrscht fiebert sie dem Ergebnis der Untersuchung entgegen.
Sie aber hat keine Angst Sie ruft nach Liste alle Bekannten und Freunde an. Sie weiß, dass die Amtsärztin nichts finden wird. Deshalb kann sie nur wenige Stunden nach der Anzeige und am Sonntag Gespräche mit Moderatorinnen, Psychologen, Rechtsanwalt und Jugendhilfe per Telefon führen, Kontakte per Mail und SMS nutzen und den Aufenthalt in „B“ organisieren. Es wäre wünschenswert, wenn andere Mütter im Fall von wirklich stattgefundener körperlicher Gewalt oder erlebten Missbrauch die Chance auf so schnelle Hilfe hätten. Viele müssen erst diese Hilfe, diese Ansprechpartner suchen, Levins Mama braucht das nicht. Sie hat die entsprechenden Anschriften und Telefonnummern bereits gespeichert und muss nur noch wählen. Was mich bei diesen Gedanken, Überlegungen und Vorstellungen nicht loslässt, ist die Frage, wie sie die absolute Trennung vom Vater und Partner ohne das Geschenk der Fotos geplant hatte. Wie war das Drehbuch „Trennung“ geschrieben? Eines ist sicher, ich sollte nicht mehr gemeinsam mit Partnerin und unserem Sohn in meinem Auto zurückfahren. Das gesamte Gepäck der Freundin, die ja mit dem Zug nach Rügen gefahren war und mit ihrer Tochter auch am nächsten Tag wieder mit dem Zug zurückfahren sollte, war bereits in meinem Auto. Auch die Gepäckstücke, die sie eigentlich bei der Zugfahrt gebraucht hätte. Erst später wird mir auffallen, dass die Freundin überhaupt nicht wusste, wann ihr Zug abfährt.
Mein Rechtsanwalt bittet mich, nicht an der Einschulungsfeier teilzunehmen, da die Familie erklärt habe, sie werde einen öffentlichen Skandal herbeiführen. Das würde sich auf unseren Sohn sehr negativ auswirken. Und mit einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren hätte ich schlechte Karten im öffentlichen Streit. Außerdem hätte die gegnerische Anwältin eine schnelle Umgangsregelung in Aussicht gestellt. Das sollten wir jetzt erst einmal im Interesse ihres Sohnes nicht gefährden. Schweren Herzens gebe ich nach.
Levin beim Singen
+ 1272 Std
Als ich den Raum betrete strahlt Levin. Obwohl Erwachsene eigentlich nicht im Raum bleiben sollten, erlaubt der Chorleiter meine Anwesenheit. Levin zeigt wie sehr er sich freut, arbeitet dann mit dem Chor weiter. Beim Abschied nehme ich Levin wieder auf den Arm. Er klammert sich an mich und sagt mir, heute seien die alle ja nicht dabei. (er meint Oma, Opa, Tante und Mama) Er erzählt mir, dass die Oma deshalb ja nicht schimpfen kann. Er will nicht, dass die Oma dafür sorgt, dass ich ihn nicht mehr sehen darf. Offensichtlich hat er Gespräche zwischen seiner Mama und deren Mutter mitbekommen. Und Levin fragt, ob ich ihm wegen der Bilder böse bin. Als ich ihm sage, dass ich gar nicht weiß warum ich ihm böse sein sollte und dass ich es nicht zulassen werde, dass er mich nicht mehr sehen darf, drückt er mich nur noch fester und sagt, dass er das auch nicht will. Das alles geschieht unter Tränen. Levin geht weinend weg. Er geht, weil die Mama seines Freundes wartet und ihn nach Haus bringt. Levin macht auch deutlich, dass unsere Begegnung beim Schulfest auch ihm gegenüber von der Oma aufs Schärfste verurteilt wurde. In seiner Körperhaltung, seinem Winken, seinem stillen Weinen und seinen Blicken kann man nichts anderes sehen als Traurigkeit, Resignation und Gehorsam der Familie gegenüber und so sehr er sich nach mir sehnt, hat er wohl zunehmend Angst vor der Reaktion in der Familie.
Dienstag – 04. September 2012
Sehr verehrte Frau Kollegin,7
7 Mein Anwalt an gegn. Anwältin wegen Vermögensauseinandersetzung
Ihr Schreiben vom 29.08.2012 liegt mir zur Beantwortung vor. Da mein Mandant derzeit gerade im Begriff ist umzuziehen, ist es für ihn untunlich, sämtliche Sachen, die sich im Anwesen Ihrer Mandantin befinden, heraus zu verlangen. In diesem Zusammenhang verstehe ich nicht, warum Sie eine Frist setzen, bis zu der mein Mandant sämtliche in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände benennen soll, da mein Mandant wohl auch nach Fristablauf weiterhin Eigentümer sein dürfte. Da Ihre Mandantin sich weigert, im Rahmen einer Begehung zu ermitteln, welche Sachen meines Mandanten sich noch in ihrem Haus befinden, wird es meinem Mandanten nicht zu einem Stichtag möglich sein, sich an alles zu erinnern. Vielmehr werden meinem Mandanten sukzessive weitere Sachen einfallen, welche sich noch bei Ihrer Mandantin befinden. Sollte Ihre Mandantin darauf bestehen, alle Sachen sofort an meinen Mandanten herausgeben zu wollen, so mag sie hierzu eine Liste, der sich noch in ihrem Anwesen befindlichen Sachen anfertigen und diese an mich übersenden. Im Hinblick auf die Forderungen, welche meinem Mandanten zustehen, überlasse ich Ihnen beiliegende Liste. Hierauf sind sämtliche Zahlungen meines Mandanten, welche nicht bar gebucht wurden. Im Hinblick auf die Barzahlungen wurde Ihre Mandantin bereits aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Original-rechnungen an meinen Mandanten auszuhändigen. Als Käufer der entsprechenden Waren stehen die korrespondierenden Belege ebenfalls im Eigentum meines Mandanten. Hiermit fordere ich letztmalig auf, die sich im Besitz Ihrer Mandantin befindlichen Quittungsbelege im Original bis spätestens zum 11.09.2012 an meinen Mandanten auszuhändigen, bzw. diesem jedenfalls gemäß § 810 BGB Einsicht in die Urkunden durch Übersendung von Kopien zu gewähren. Zwischenzeitlich konnte mein Mandant eine vorläufige Liste erstellen, welche seine Ausgaben im Hinblick auf das gemeinschaftliche Leben beinhalten. Hierbei handelt es sich vorläufig ausschließlich um Ausgaben, welche mein Mandant durch seine EC oder Kreditkarte tätigte. (.) Den Spalten Geschenk können Sie entnehmen, dass mein Mandant diese nicht berücksichtigt. Die Betreuungskosten für das gemeinsame Kind Levin übernahm mein Mandant ganz allein, obwohl Ihre Mandantin in gleichem Maße zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Kollegialiter verweise ich in diesem Zusammenhang darauf, dass, entgegen Ihrer mir gegenüber geäußertem Zweifel, mein Mandant bis zu seiner Pensionierung im letzten Jahr monatliche Nettoeinkünfte von (.) erwirtschaftete und daher sehr wohl wirtschaftlich in der Lage war, den Lebensunterhalt der Familie weitgehend aus seinem Einkommen zu bestreiten. Somit ist Ihre Behauptung, mein Mandant habe aufgrund geringer Einkünfte nichts zum Unterhalt beitragen können schlichtweg hanebüchen. Im Hinblick auf die von Ihrer Mandantin begehrten Dateien kann ich keine Anspruchsgrundlage erkennen, welche das Verlangen Ihrer Mandantin tragen könnte. Nichtsdestotrotz ist mein Mandant entgegenkommend bereit, die angeforderten Dokumente zu übermitteln. In diesem Zusammen-hang wird darum gebeten zu präzisieren, was mit „die auf dem PC noch gelagerten beruflichen Dinge unserer Mandantin“ gemeint ist. Mit dieser Bezeichnung kann mein Mandant nichts anfangen. Weiterhin wurde meinem Mandanten mittlerweile aus verschiedenen Richtungen berichtet, dass Ihre Mandantin öffentlich kundtut, meinem Mandanten sei das Sorgerecht entzogen worden und er werde sein Kind nicht mehr sehen und es sei ihm verboten mit seinem Sohn zu reden. Entweder Ihre Mandantin hat den Ausgang des familiengerichtlichen Eilverfahrens noch nicht zur Kenntnis genommen, dann mögen Sie bitte hierfür Sorge tragen, oder Ihre Mandantin beschädigt durch die Verbreitung von Unwahrheiten den Ruf meines Mandanten. Wie dem auch sei, ist mein Mandant nicht länger bereit die Verbreitung derartiger Äußerungen hinzunehmen, sodass ich Ihre Mandantin auffordere zu erklären, dass sie sich derartiger Äußerungen für die Zukunft enthalten werde. So lange Ihrer Mandantin gemeinsam mit meinem Mandanten das Sorgerecht für das Kind zusteht, mag Ihre Mandantin der Tatsache ins Auge blicken, dass sie nicht ohne überzeugende Begründung meinem Mandanten den Umgang mit seinem Sohn verbieten kann. Gleichfalls besteht ein Kontaktverbot weder aktuell, noch ist ein solches für die Zukunft zu erwarten, weswegen sich Ihre Mandantin gewahr werden mag, dass sie entgegen Ihrer Bekundungen gerade nicht alleinerziehend ist. Schließlich darf ich Ihre Mandantin auffordern, einen umsetzbaren Vorschlag für den Umgang meines Mandanten mit seinem Sohn Levin zu unterbreiten. Mein Mandant könnte sich vorstellen, eine Regelung zu treffen, wonach er jedes zweite Wochenende Kontakt zu seinem Sohn hat und wöchentlich einen Nachmittag gemeinsam mit seinem Sohn verbringt. Darüber hinaus beabsichtigt mein Mandant Umgang für die Hälfte der Ferienzeit zu erhalten.
Samstag – 08. September 2012
+ 1524 Std
An diesem Tag bin ich schon früh auf und laufe ruhelos von einer Zimmerecke in die andere. Heute sehe ich unseren Sohn – hoffentlich. Dann aber bin ich wieder fast sicher, dass er gar nicht am Schulfest teilnimmt, denn die Mutter vermeidet es ja um jeden Preis, dass er mich sehen könnte. So hat sie es beim Tennis gemacht, so hat sie es beim Chorsingen gemacht. Dort wo ich auftauchen könnte, wird er nicht mehr hingelassen. Als ich auf dem Schulhof ankomme, schaue ich direkt ins Gesicht von C. Neumann, der noch vor Wochen von Levins Mama meist gehassten Mutter von Karl und jetzt neuer Freundin. Die wendet sich betont gelangweilt ab und geht in Richtung Bühne. Tatsächlich, da steht Levin mit seiner Mutter und schaut dem Geschehen auf der Bühne zu. Ohne Frau C. Neumann hätte ich gar nicht gewusst wo ich schauen müsste. Ich wäre wieder gegangen, weil mir die Blicke der Leute zu viel gewesen wären. Die haben sich in Wirklichkeit überhaupt nicht für mich interessiert.
Warum auch. Die Mama nimmt Levin an die Hand, spricht mit ihm und geht von der Bühne weg zu einem Tisch, an dem der Partner von C. Neumann mit Karl, dem „Freund“ unseres Sohnes und dessen Schwester sitzt. Ich muss dort vorbei und dann sieht mich Sohnemann. Er winkt mir zu, erst ganz verschämt und als ich mich ihm direkt zuwende, lachend. Ich sage ihm, dass er mir ruhig Guten Tag sagen dürfe. Er springt auf, klettert über eine Bank und im nächsten Augenblick umschlingen zwei Ärmchen meinen Hals und lassen nicht mehr los. Dieses Gefühl kann ich nicht beschreiben. Ich weiß nicht wer von uns beiden mehr Tränen vergossen hat. Ich weiß nur, dass ich kniete und er fast eine dreiviertel Stunde erst vor mir stand und dann auf meinem Arm saß. Seine Arme hat er nicht einen Moment von meinem Hals gelassen.
Einige Tage später sehe ich auf der Homepage der Schule ein Foto vom Schulfest. Dieses Foto, von wem auch immer gemacht, beweist, dass die Mutter lügt. Sie wird in einer Strafanzeige wegen Stalking behaupten, dass ich das Kind festgehalten habe, dass er weinend um Hilfe rief und sie vor Angst und Sorge um das Kind verzweifelt nach Hilfe gesucht hat. Der Richter interessiert sich nicht für das Foto. Sie wird in der Anzeige auch behaupten, dass ich ihr beim Elternabend nachgestellt und sie bedrängt habe. Sie wird noch viel mehr behaupten. Dabei fällt mir die Rolle der Klassenlehrerin ein. Alles was ich tue oder sage, gibt sie an die Oma oder Mutter weiter. Sie ist es, die sich zur Wächterin der seelischen Gesundheit von Levin macht. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Vorwürfe ausgeräumt sind und die wahren Schuldigen feststehen, werde ich das Verhalten dieser Lehrerin zur Sprache zu bringen, denn in dieser exponierten Stellung darf sie nicht aufgrund parteilicher und unbewiesener Schilderungen handeln. Aber ihr Verhalten sehe ich als Resultat der gegenwärtigen Diskussion zum Thema Missbrauch und deshalb als verzeihlich. Sie wird sich am Ende der Geschichte nicht gut fühlen.
Sonntag – 09. September 2012
Sehr geehrte Frau G.,8 zu dem gelungenen Schuljubiläum möchte ich Ihnen und Ihrem Kollegium herzlich gratulieren. Nach dem emotional stark beeinflussten Wiedersehen mit meinem Sohn hatte ich zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit die vielfältigen Aktivitäten und Angebote wahrzunehmen. Es tut mir leid, dass Levin bei der geplanten Aufführung nicht mehr teilnehmen durfte. Er hatte mir gesagt, dass er noch auf die Bühne wollte. Die Oma hatte aufgrund meiner Anwesenheit entschieden, dass Levin umgehend das Schulgelände zu verlassen hat. Ich konnte noch beobachten, dass sie versuchte Levin das Paket abzunehmen, er das aber nicht zugelassen hat. Verzeihen Sie bitte, wenn ich Anlass für eine Störung des Ablaufs gewesen sein sollte. Dass ich ihm die Frage „ob ich ihm böse sei“ mit „nein“ beantworten konnte, zeigt aber wie wichtig es für das Kind war, von mir nach acht Wochen in den Arm genommen und getröstet zu werden.
8 Mail an Schulleiterin von Levin vom 9.09.2012
Sehr geehrter Herr Bertram, schön, dass Ihnen das Schulfest gefallen hat und Sie trotz Ihrer schwierigen Situation dafür noch einen Blick hatten. Die Begegnung mit Levin und Ihnen war für mich sehr beeindruckend. Levin vermisst Sie, das war eindeutig. Ich wünsche Levin so sehr, dass bald eine Regelung gefunden wird, denn er braucht beide Elternteile – wie jedes Kind! Ich sprach vor einiger Zeit mit unserem Schulpsychologen über die Situation von Levin und holte mir Rat, wie wir uns als Schule verhalten sollen. Sein Tipp war, dass wir dafür sorgen sollen, dass Levin in der Schule einen absoluten Schonraum erfahren soll, in dem wir dieses Thema nicht ansprechen, was wir bisher – außer bei der Aushändigung des ersten Päckchens – auch getan haben. Gibt es für Sie vielleicht eine private Schiene, auf der Sie Levin in Zukunft etwas zusenden könnten??? Welche Rolle spielt Familie Neumann? Hat sich das Ehepaar Neumann. um Frau Schiffer gekümmert, als Levin bei Ihnen auf dem Arm war??? Ich kann Ihnen auf jeden Fall sagen, dass Levin ein aufgewecktes Kerlchen ist, das über den Schultag hinweg ein fröhliches Kind ist und wir hoffen natürlich, dass dieser Tatbestand noch sehr lange anhält. Ihnen wünsche ich weiterhin viel Kraft und Durchhaltevermögen,
PS: Sie haben den Ablauf des Festes zu keinem Zeitpunkt gestört
Sehr geehrte Frau G., vielen Dank für Ihre Antwort. Die Meinung des Schulpsychologen kann ich nachvollziehen. Ich habe mich während meiner Dienstzeit oft genug in ähnlicher Situation befunden und nicht anders gehandelt. Da die Familie Schiffer alle Kontakte aus der Vergangenheit abgebrochen hat, habe ich keine Möglichkeit in irgendeiner Form an den Jungen heranzukommen. Selbst das völlig unbeteiligte ehemalige Kindermädchen von Levin darf das Haus nicht mehr betreten. Post von mir wird dem Jungen nicht ausgehändigt. Ich werde jetzt selbst mit Levin Verbindung aufnehmen. Auch wenn Frau Schiffer am Samstag Levin zum Abschied von mir mit den Worten „ihr seht euch ja bald“ überredete, weiß ich, dass das mit Mutter und Frau Neumann verabredet war. Nur so konnte das Kind von mir getrennt werden.
Familie Neumann: Als wir Levin an der Schule angemeldet haben, war die größte Sorge von Levin Mutter, dass Karl N. und Levin in eine Klasse kommen, weil durch den Kindergarten angesprochen und durch eigene Beobachtungen verifiziert, Karl den Levin in ein Abhängig-keitsverhältnis zu sich gebracht hatte. Das wirkte sich in einer als bedenklich zu bezeichnender Fehlentwicklung der sozialen Kompetenzen bei Levin aus. Ich habe das bei „C N“ angesprochen und ein Jahr mit dem Kindergarten im Auftrag von Levins Mama (auch aus eigener Überzeugung) alle Möglichkeiten ausgeschöpft Levin und Karl zu trennen. Frau Schiffer sah sich und Levin von Frau Neumann unzulässig vereinnahmt und fürchtete einen zu großen Einfluss durch Frau Neumann. Frau Neumann ist jetzt wohl in Verbindung mit der Mutter von Frau Schiffer die „stützende“ Freundin und kann mir die „Schmach“ meiner Kritik an ihrem Verhalten bei Lösungsversuchen des angesprochenen Problems heimzahlen. Frau Neumann hat Levin immer als ihr drittes Kind bezeichnet, was bei Frau Schiffer helles Entsetzen und Angst ausgelöst hatte. Offensichtlich hat Frau Neumann jetzt eine Leitfunktion für sie übernommen. Sie hat wohl auch, als Levin bei mir auf dem Arm war, die Mutter von Frau Schiffer angerufen. Nein, Frau Neumann kümmert sich nicht wirklich um Frau Schiffer. Sie ist aus eigennützigen Motiven an dem „Skandal“ interessiert. Sie kann ihr „Helfersyndrom“ ausleben, sich in der Öffentlichkeit gut darstellen und von den eigenen Problemen und denen ihrer Familie ablenken. Wie Sie ja wissen, ist eine Kollegin Ihrer Schule die Oma von ihrem Sohn Karl. Diese Kollegin weiß nicht, dass ihr Enkel an dieser Schule ist.
Ein Freund, dessen Tochter wohl als engste Freundin von Levin bezeichnet werden kann, erzählt mir, wie entsetzt er über die neue Freundschaft zwischen der Mutter von Karl und der Mutter von Levin ist. Er kennt die Aussagen von Levins Mutter über diese Frau, er weiß, dass sie die Frau Neumann als für sich existenzbedrohend in ihrer Mutterrolle gesehen hat. Er weiß, wie sie unter den Ansprüchen der Frau gelitten hat und dass sie sogar überlegt hat, wieder wegzuziehen, da sie diese Frau als gefährlich für Levin und für sich gesehen hat. Er wäre in der Lage und bereit, das auch vor Gericht und Jugendamt zu bestätigen. Aber als ich es dort zur Sprache bringe, will das niemand wissen. Es würde ja Arbeit, Nachfragen und Stellungnahme bedeuten.
Montag – 10. September 2012
Sehr geehrte Frau G., als ich Levin verabschieden musste, wurde dem Kind gesagt es würde mich ja bald sehen. Heute erfahre ich, dass die Mutter bereits am Donnerstag erneut einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt hat. Soweit zur Ehrlichkeit.
Von: S. G. Es ist einfach nur ein Trauerspiel…ein schlechtes Spiel!
Dienstag – 11. September 2012
Es ist lieb gemeint, aber die Lösung mit der Dachwohnung kann nicht von Dauer sein. Ich muss zurück nach „D“. Wenn unser Sohn dann zu mir kommt, wird er nicht aus seinem sozialen Umfeld genommen. Er kann seine Freunde behalten, die Schule weiter besuchen und er kann seine Mama sehen, wann immer er das will. Aber wie finde ich eine passende Wohnung? Miete ist zu teuer, Kauf ist monatlich erträglich, aber erst muss ich mal eine Finanzierung haben. Es gibt eine Wohnung, die mit 120 000 € finanzierbar sein müsste. Also setze ich mich an meinen wieder angeschlossenen Rechner und suche. Die Bank, bei der ich ja bereits den Privatkredit für das Haus aufgenommen habe, fragt nicht weiter nach, sie hat ja alle Unterlagen von mir. Also stelle ich dort eine Anfrage. Mit der Maklerfirma habe ich auch schon geklärt, dass ich diese Wohnung nehmen werde. Das geht alles so reibungslos, dass es mir fast Angst macht. Und dann funktioniert alles. Die Lage der Wohnung ist nicht schlecht, ein Garten zur Mitbenutzung ist da. Er könnte sogar zur Mama laufen. Dann der Schock! Die Wohnung ist aus einer Konkursmasse und hat nicht den Balkon, der im Plan eingezeichnet ist. Die in der Beschreibung vorhandenen Räume sind nicht vorhanden, das Haus wird in den nächsten Jahren aufwendig zu sanieren sein. Bis jetzt konnte ich nicht in die Wohnung, weil der Besitzer in Urlaub war. Aber nun beim Rundgang zeigt sich, dass die verfügbaren Mittel bei weitem nicht ausreichen werden. Diese Wohnung wäre finanziell ein Fass ohne Boden und scheidet damit aus. Schade! – Weitersuchen.
Mittwoch – 12. September 2012
Heute teilt mir die Schulleiterin unseres Sohnes mit, dass sie ihn gestern lange beobachtet und festgestellt hat, dass Levin in der Mittagspause allein und völlig in sich versunken im Sandkasten ein tiefes Loch gegraben hat. Sie schließt nicht aus, dass er unter den vermuteten Maßnahmen und Gesprächen zwischen Mutter und Oma zunehmend offen leidet. Sie sagt mir, dass er einnässt. Das hatten seine Mutter und ich ihr gegenüber bereits bei der Anmeldung im Februar dieses Jahres geschildert. Die Mama hat das bei der Anzeige als Indiz für einen Missbrauch angeführt. Sie hat bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass er trocken war und erst in der Zeit kurz vor dem Urlaub wieder einnässen würde. Die Schulleiterin teilt meine Sorge, dass er zunehmend unter der Situation leidet. Sie geht davon aus, dass er nach meinem Treffen mit ihm beim Chor wohl auch davon ausgeschlossen wird. Vom Tennis wird er bereits ferngehalten, nachdem ich ihm versprochen hatte, dass ich ihn besuchen würde. Die neue „Freundin“ Frau Neumann hat das wohl gehört. Es ist für mich schon bemerkenswert, dass gerade diese Frau eine so bestimmende Rolle spielt. Aber eine Frau, die ihrem eigenen Kind nicht sagt, dass seine Oma als Lehrerin an seiner Schule unterrichtet und auch der Oma den Enkel unbekannt sein lässt, ist in dieser Situation bestens geeignet, Ratschläge zu geben. Und solche Unterstützer braucht Levins Mama.
Die Klassenlehrerin lädt die Eltern zu einem ersten Kennenlernen ein. Ich trage mich in die Liste ein. Natürlich sehe ich einige Tage später, dass sich die Mama auf einen anderen Tag umgetragen hat. Trotzdem gehe ich hin. Die Lehrerin betont, fast schon penetrant nervend, dass sie sich jeder Wertung enthält, keine Stellung bezieht und völlig neutral sei. Verwunderlich! Ich hatte sie zu keiner Wertung gedrängt. Die Tatsache der „Trennung“ musste ich ja nicht thematisieren. Es ging mir ja um Levin. Nur beschleicht mich während des Gesprächs das Gefühl, dass die Dame eigentlich nicht mit mir sprechen will. Sie lässt sich jedes Wort zur Entwicklung unseres Sohnes förmlich aus der Nase ziehen. Freundlichkeit definiere ich anders. Ich erfahre eigentlich nichts. Eine solche Gesprächsführung an meiner Schule hätte zu einem ernsten Kritikgespräch mit der Lehrkraft geführt. Als ich gehe, lasse ich eine erleichterte Dame zurück. Die Mama hat der Lehrerin Feuer gemacht. Sie hat sie angerufen und sich beschwert, dass diese es gewagt hat, mir die Teilnahme zu erlauben. Ich hatte die Lehrerin auch nicht um Erlaubnis gebeten, sondern nur mein Recht eingefordert. Aber sie war sauer, weil sie von Levins Mama angegriffen wurde, machte mich für diese Beschwerde verantwortlich. Immerhin hat sie mich um Einverständnis gebeten, Levin eine Lern-therapeutin zur Seite zu stellen und wird auch die Mama fragen. Da diese Therapeutin jedoch nur für ihn da sein wird und weder der Mutter noch mir gegenüber Rechenschaft ablegen muss, wird die Mutter wohl ablehnen. Wirklich schön an diesem Besuch war, dass ich meinen Sohn wiedergesehen habe. Er hat sich bei unserer Begegnung herzlich gefreut, weil ich ihm sagen konnte, dass ich wieder in seiner Nähe bin. Die Schulleiterin sagt mir einige Tage später, er wäre richtig froh durch die Schule gelaufen. Sein Papa ist wieder in der Nähe. Das macht mir es wieder leichter. Ich weiß ja an diesem Tag noch nicht, was dann als Nächstes kommt. Er fragt mich ja auch erst einige Wochen später, ob ich wieder ins Gefängnis zurück muss. Nach Meinung der Lehrerin zeigt Levin keine Belastungsstörungen, er vermisst nur seinen Papa. Aber das ist allen, mit Ausnahme der Familie Schiffer bekannt.
Dann finde ich eine Wohnung im Nachbarort. Die Wohnung ist schön, man muss kaum etwas renovieren. Sie ist preislich wie die in „D“ zu bewerten. Aber jetzt kommen mir doch Zweifel. Wenn ich eine Wohnung im Nachbarort kaufe, habe ich eine geringe monatliche Belastung, aber die Wohnung steht schon seit zwei Jahren zum Verkauf. Was tue ich, wenn es notwendig wird, mit unserem Sohn doch weiter weg zu ziehen? Ich hoffe zwar auf eine friedliche Lösung, aber bin ja nicht blind oder taub? Ich merke, wie Bekannte beginnen sich vorsichtig von mir zurückzuziehen. Die Gerüchte zeigen langsam Wirkung. Ich sage den Kauf ab.
Dienstag – 18. September 2012
Sehr geehrte Frau G., Sie hatten Recht. Levin war nicht mehr in der Chorprobe. Dafür hat Frau Neumann ihren Sohn wohl als Ersatz zum Spielen zum Levin gebracht. In der Schule war Levin ja wohl nicht. Ich habe morgen einen Termin beim Jugendamt. Ansonsten ist mir zurzeit eine Schweigeverpflichtung auferlegt, deren Sinn ich sehr gut verstehen kann.
Von: S. G. Sehr geehrter Herr B
… ich hätte gerne nicht Recht gehabt (.) kommt die Schweigeverpflichtung von Ihrem Rechtsanwalt??? Ich werde in dieser Woche noch nichts sagen, aber wenn Levin in der nächsten Woche wieder nicht zum Chor geht, werde ich evtl. seine Mutter ansprechen, denn im Moment hintergeht sie unsere Absprache. Für das morgige Gespräch wünsche ich Ihnen gute Nerven und viel Glück.
PS: Auf unserer Homepage können Sie in Zukunft auch die Termine der Klasse 1 abrufen – unter der Rubrik 1
Verfahren nach Gewaltschutzgesetz 9 +1788 Std
9 Eilantrag vom 19.09.2012 an AG „S“
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, wegen Eilbedürftigkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss wie folgt zu entscheiden: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen das Anwesen der Antragstellerin gehörende Anwesen “D“, zu betreten.
sich im Umkreis von 100 Metern dem Anwesen der Antragstellerin, ohne deren vorherige Zustimmung zu nähern oder sich in diesem Umkreis aufzuhalten.
sich der Grundschule in „D“, die vom Sohn der Beteiligten Levin Schiffer, geb. 06, besucht wird, „D“ zu nähern und die Schule zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Kind Levin zu betreten. Insbesondere ohne Vereinbarung mit der Antragstellerin das Kind zu kontaktieren bei seinen schulischen und/oder privaten Aktivitäten, insbesondere bei dem Besuch der Musik, auf seinem Weg zur Schule oder zurück es zu kontaktieren, ihm aufzulauern, es zu beobachten sowie Kontakt zu ihm aufzunehmen.
ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin oder dem Sohn Levin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Schutzanordnungen gem. § 4 Gewaltschutzgesetzt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(.)Die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner Maßnahmen nach Gewaltschutz zu erlassen. Bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner handelt es sich um ehemalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben ein am (.) 2006 geborenes Kind gemeinsames Kind. Levin Schiffer, welches bei der Antragstellerin wohnt. Seit dem 06.07.2012 leben die Partner dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt unter der angegebenen Adresse. Die Trennung der Partner ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt aus nachgenannten Gründen derzeit jegliche private Kontaktauf-nahme zum Antragsgegner ab.
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antrags-gegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war ein Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zuließ, dass er entsprechende Erfahrungen ge-macht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen 5--121Js./12 geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen ist, da das Kind keinerlei Angaben machte, ist das Vertrauen der Antragstellerin zum Antragsgegner vollkommen zerstört. Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Antragsgegner war mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsan-wältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antrag-stellerin immer wieder Emails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw. schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Aus diesem Grunde wurden die Bevoll-mächtigten des Beschuldigten mehrfach darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet werde, sollten die Nachstellungen des Beschuldigten nicht aufhören. Anlässlich der Einschulung des Kindes hat der Beschuldigte dann über seine Anwälte mitteilen lassen, dass er dort nicht erscheinen werde. Aus diesem Grunde wurden die beabsichtigten Anträge nicht gestellt. Nun benutzt der Beschuldigte die Direktorin der Grundschule, der Schule, in welcher Levin eingeschult wurde, als „Briefkasten“. Mit Anwalt Schreiben vom 18.08.2012 an die Direktorin, welche in der Urlaubszeit der Unterzeichnerin von ihrem in der Kanzlei tätigen Vertreter gefertigt wurde, wurde die Direktorin der Grundschule gebeten, die Kontaktwünsche des Kindsvaters nicht umzu-setzen. Der Beanzeigte setzte sein Tun fort, er hält sich in „D“ auf, obwohl er nach seinen Angaben wohnhaft in M. ist. Er beobachtet sowohl die Kindesmutter als auch das Kind, er kontrolliert die Nachbarn der Familie Schiffer. Er erweckt Aufmerksamkeit, indem er direkt vor der Hauseinfahrt des Anwesens der Kindsmutter parkt und hupt. Am 08.09.2012 fand in der Grundschule von Levin ein Schulfest im Schulhof statt, es handelte sich um eine Pflichtveranstaltung.
Der Beschuldigte tauchte dort auf und näherte sich sowohl der Kindsmutter als auch dem Kind. Er umklammerte das Kind und redete 30 Minuten auf das Kind ein. Levin fing an zu weinen und zu zittern und bat die Mutter, nach Hause gehen zu dürfen. Das Kind war noch zu Schuldiensten während des Festes und zu Auftritten eingeteilt, weigerte sich jedoch, weiter an dem Schulfest teilzunehmen, die insoweit von der Kindsmutter kontaktierte Schulleiterin, der vorbezeichneten Frau G., befand sich zu diesem Zeitpunkt im intensiven Gespräch mit dem Kindsvater, dem Beschuldigten. Sie hatte ein Päckchen vom Beschuldigten entgegengenommen, wohl mit der Zusage, dieses an das Kind weiterzugeben. Nachdem die Kindesmutter sich mit dem Kind genähert hatte, gab sie das Päckchen an Herrn Bertram zurück und dieser übergab es seinem Sohn. Er verfolgte die Kindesmutter und Levin noch, als diese zu ihren Fahrrädern gingen, um nach Hause zu fahren und rief hinter ihr her. Am 11.09.2012 erschien der Beschuldigte dann bei einer Chorprobe gegen 14.30 Uhr, an welcher das Kind Levin teilnahm. Auch weiterhin beobachtet er das Kind und fährt durch „D“, er wird dort immer wieder und wiederholt gesehen. (.) Die Mütter der übrigen Kinder äußern sich besorgt, Levin zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten. Der Kinderarzt des Kindes befürwortet eine psycho-logische Betreuung von Levin. Der Tatbestand des Hausfriedensbruches ist ebenfalls erfüllt. Das Anwesen steht im Alleineigentum der Kindsmutter. Dennoch erfuhr die Kindsmutter von einer zufällig sich in ihrem Haus befindlichen Zeugin, dass der Beschuldigte mit seinem PKW in den Hof gefahren war und das Grundstück nur deshalb wieder verließ, weil der Zeuge aus dem Haus trat. Der Antragsgegner lauert dem Kind Levin immer wieder auf, er versucht Kontakt aufzunehmen und beeinträchtigt das Kind hierdurch und irritiert es. Beim Familiengericht „S“ ist ein Antrag auf Regelung des Sorgerechts anhängig gemacht worden. Auch das Verhalten wegen Stalkings und Haus-friedensbruchs wurde bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Wegen der Eilbedürftigkeit wird gebeten, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Donnerstag – 20. September 2012
Sehr geehrte Frau G., heute habe ich versucht Levin Guten Tag zu sagen. Da seine Mutter ihn dann in der Schule gehalten hat, habe ich in seinem Interesse und um den schulischen Bereich nicht zu beschädigen, verzichtet. Das Gespräch beim JA war positiv, aber die Zeitabläufe, die aus meiner Sicht zu lang sind, lassen mich ungeduldig werden.
Freitag – 21. September 2012
Sehr geehrter Herr Bertram, gestern ist Levin relativ pünktlich durch den Kindergarten nach Hause(?) gegangen. Er wurde von seiner Mutter und Familie Schiffer begleitet. Es freut mich, dass Sie Gehör beim JA gefunden haben und einen positiven Eindruck mitnehmen konnten.
Weiterhin viel Geduld!
21. September 2012
Schreiben des Amtsgerichts zum Antrag GewSchG, eA
Sehr geehrter Herr Bertram,
in obiger Sache weist das Gericht darauf hin, dass ein Erlass der in Ziffer 3 – 5 (Ziff. 5 in Hinblick auf das gemeinsame Kind) beantragten Anordnungen nicht in Betracht kommt. Nach bisherigem Vortrag ist davon auszugehen, dass ein gemeinsames Sorgerecht besteht, dass GewSchG findet demnach keine Anwendung.
Auf $ 3 GewSchG wird hingewiesen. In Bezug auf die die Antragstellerin persönlich betreffenden Anträge wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag wenig substantiiert und nicht glaubhaft gemacht ist.
Dienstag – 25. September 2012
+1932 Std
mein Rechtsanwalt 10
10 Brief meines Anwaltes an Amtsgericht „S“ – Familiengericht -Teilabschrift, 25.09.2012
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind Levin Schiffer, geb. 2006 wird auf den Antragsgegner übertragen.
Zutreffend ist, dass die Antragstellerin nicht mit dem Antragsgegner verheiratet ist und das Kind in dem vor der Trennung gemeinsam bewohnten Anwesen in „D“ lebt.
Während dieser Zeit hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Kindes nahezu ausschließlich übernommen, da er pensioniert ist.
Er kann aufgrund seiner zeitlichen Spielräume als Pensionär eine Betreuung des Kindes –auch in Krankheitsfällen – sicherstellen. Die Antrag-stellerin hingegen geht einer Vollzeitbeschäftigung als Rektorin nach und hat häufig auch abends und am Wochenende Termine, weswegen sie sich auch in der Vergangenheit bereits aus zeitlichen Gründen nur in geringem Umfang um den gemeinsamen Sohn kümmern konnte. Aus diesem Grund ist auch die emotionale Bindung des gemeinsamen Kindes an den Antragsgegner viel stärker ausgeprägt als an die Antragstellerin. Dies wird die Stellungnahme des Jugendamtes zeigen. Der Antragsgegner ist derzeit dabei, sich eine neue Wohnung zu suchen. Derzeit bewohnt er eine Wohnung, in welcher ein weiteres Zimmer für den gemeinsamen Sohn zur Verfügung steht. Hierbei wird der Antragsgegner sich in jedem Fall eine Wohnung in „D“ suchen, damit er seinen Sohn in jedem Fall in seiner gewohnten Umgebung belassen kann. Es ist somit weder ein Wechsel sozialer Kontakte noch ein Schulwechsel im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner zu befürchten.
II. Geschehnisse im Urlaub
Die von der Antragstellerin beschriebenen „Auffälligkeiten“ anlässlich eines gemeinsamen Urlaubs sind unzutreffend. Vielmehr dürfte zutreffend sein, dass die Antragstellerin mit diesem Vorwurf versuchte, eine möglichst einfache Trennung vom Antragsgegner zu erreichen, indem sie die unwahre Behauptung aufstellte, dieser habe in mehreren Situationen die Tendenz gezeigt, in sexueller Weise auf das gemeinsame Kind eingewirkt zu haben. Zutreffend ist lediglich, dass die Tochter der Frau Steinel und der gemeinsame Sohn nach dem Duschen ein Fotohandy dazu nutzten, um sich gegenseitig zu fotografieren. Was jedoch der Antragsgegner mit den Fotos zu tun haben soll, ist nicht klar. Er hat diese auch niemals gesehen, vielmehr löschte die Antragstellerin die Fotos derart, dass nicht einmal die Kriminalpolizei diese wiederherzustellen vermochte. Von daher ist es wenig einleuchtend, dass die Antragstellerin anhand von ihr gelöschter Fotos, Rückschlüsse auf einen unangemessenen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn ziehen will. Auch die unterstellte „Professionalität“ kann lediglich eine Behauptung bleiben.
Allerdings scheint in diesem Zusammenhang von Interesse woraus die Antragstellerin ihre überlegene Sachkenntnis schöpft, die sie kompetent macht, zu erkennen, wann eine Nacktaufnahme eines Kindes professionell pornographisch und wann harmlos ist. Das Ermittlungsverfahren konnte keinen der Vorwürfe der Antragstellerin erhärten und ist einstellungsreif.
Eine Einstellung ist derzeit jedoch noch nicht möglich, da noch nicht alle Banddiktate aus dem Verfahren von der Geschäftsstelle der Ermittlungs-richterin geschrieben wurden. Allerdings wurde das Ermittlungsverfahren nur deswegen eingeleitet, weil die Antragstellerin den Antragsgegnerin mit massiven unwahren Tatsachenbehauptungen überzog.
So beauftragte die Antragstellerin am Morgen des 06.07.2012 ihre Schwester mit einem Anruf bei der Polizeiinspektion „S“. Diese berichtete im Auftrag der Antragstellerin darüber, dass der gemeinsame Sohn Levin im Zuge einer Reise Nacktaufnahmen von sich und seiner Freundin gemacht habe und wollte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet wird.
Der zuständige Beamte erklärte der Schwester der Antragstellerin, dass er keinen dringenden Handlungsbedarf sehe und bat, nach Urlaubs-rückkehr erneut vorstellig zu werden. Dieser Geschehensablauf ist in der Ermittlungsakte auf Seite 52 beschrieben. Nachdem die Antragstellerin mit den möglicherweise noch wahren aber nicht mehr überprüfbaren Tatsachenberichten; – unter-stellt die Fotos, welche lediglich die Antragstellerin gesehen haben will, existierten tatsächlich – keine Strafverfolgung und insbesondere keine Festnahme erreichen konnte, schickte die Antragstellerin ihre Schwester am selben Tag am frühen Abend zu einer anderen Polizeidienstelle mit einer „aufpolierten“ Schilderung. Gegenüber der Polizeidirektion „B“ gab die Schwester der Antragstellerin an, der Antragsgegner zeige Anzeichen, welche es vermuten ließen, dass er das gemeinsame Kind Levin zunächst entführen, sodann vergewaltigen und umbringen wolle. Diese Vorwürfe stammten direkt von der Antragstellerin; die Schwester der Antragstellerin zeigte die SMS den Beamten, was sich aus Seite 6 der Ermittlungsakte ergibt. Sie untermauerte ihre Vorwürfe mit allerlei Beobachtungen, welche sie im Laufe des Urlaubs gemacht haben will (siehe Seiten 24-27 der Ermittlungsakte), welche jedoch alle bereits vor dem Anruf am Morgen getroffen worden sein sollen. Der Geschehensablauf ist daher schlüssig nur dadurch zu erklären, dass die Antragstellerin sich bereits durch die Schilderung der Bilder erhoffte, den Antragsgegner loszuwerden. Als der erste Anruf nicht den gewünschten Erfolg zu bringen vermochte, dachte sie sich eine Geschichte aus, welche letztlich tatsächlich geeignet war, eine Strafverfolgung gegen den Antragsgegner zu erreichen.
Bereits in der Vergangenheit gab es einige Anzeichen, dass die Antragstellerin sich vom Antragsgegner trennen wollte. So führte die Antragstellerin während der Beziehung zum Antragsgegner mehrfach Schwangerschaftstests durch, obwohl der Antragsgegner sich einer Vasektomie unterzogen hatte und bereits nicht mehr zeugungsfähig war. Es ist zu vermuten, dass die Antragstellerin mit einer für sie leichten und nach außen gut kommunizierbarer Geschichte versuchen wollte, einen bereits vorhandenen neuen Lebenspartner in ihr Leben zu integrieren unter gleichzeitiger Entfernung des Antragsgegners.
III. Mietvertrag
Dem Antragsgegner ist völlig schleierhaft, welche Relevanz dem zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag mit dem gegenständlichen Verfahren in diesem Verfahren zukommen mag. Lediglich der guten Ordnung halber stelle ich klar, dass die Antragstellerin fortwährend behauptet, zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag zustande gekommen. Selbst als der Antragsgegner, die von der Antragstellerin unterzeichnete privatschrift-liche Urkunde vorlegte, hielt die Antragstellerin ihren wahrheitswidrigen Vortrag aufrecht.
IV. Kontaktverbot
Ebenfalls nicht eingängig ist, warum sich der Antragsgegner von seinem Sohn fernhalten soll. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren tollkühnen Behauptungen die Basis für ein Ermittlungsverfahren schuf, vermag ein derartiges Kontaktverbot nicht zu begründen. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner beim Schulfest des gemeinsamen Sohnes zugegen war. Als das Kind seinen Vater erkannte, fiel es ihm um den Hals und blieb für etwa eine Stunde auf dem Arm und weinte, weil es seinen Vater vermisste. Dies konnten sämtliche anwesenden Personen erkennen und es wurde sogar bildlich dokumentiert. Das in Anlage beigefügte Foto befindet sich auf der Internetseite der Schule. Obwohl die Antrag-stellerin im Nachhinein nicht müde wurde zu betonen, dass sie Angst um ihren Sohn hatte während der Antragsgegner mit seinem Sohn auf dem Arm dem Fest beiwohnte, unterhielt sie sich – ebenfalls auf dem Bild erkennbar – lachend mit einer Freundin. Während der gesamten Feier mag die Antragstellerin sich darüber geärgert haben, dass sie nicht erneut erfolgreich den Umgang mit dem Kindesvater unterbinden konnte, jedoch ist in Anbetracht des gesamten Verhaltens schlichtweg unglaubhaft, dass sie Angst um ihren Sohn hatte. Die Antragstellerin ist seit Wochen darauf bedacht, dem Antragsgegner ein Treffen mit seinem Sohn dadurch unmöglich zu machen, dass sie den Sohn nicht mehr seinen gewöhnlichen Hobbies nach-gehen lässt. So war der gemeinsame Sohn in den vergangenen Wochen nur noch unregelmäßig bei der Chorprobe und im Tennistraining. Für die Ferienzeiten entfernt die Antragstellerin ihn gar ganz aus seinem gewohnten Umfeld und verbringt ihn zu ihren Eltern und ihrer Schwester nach B. Anzumerken ist, dass die Eltern der Antragstellerin einen deutlichen Hang zu übermäßigem Alkohol-genuss haben, weswegen zu bezweifeln ist, dass der Aufenthalt des Sohnes dort kindgerecht ist. Weiterhin hat der Sohn auch keine Möglichkeit in den Ferienzeiten mit seinen Freunden zu spielen, sondern wird von der Antragstellerin zunehmend isoliert, da sie um jeden Preis den Umgang mit dem Antragsgegner verhindern will. Die Isolation und der fehlende Kontakt zum Vater, welcher zuvor die Erziehung aufgrund der Berufstätigkeit der Antragstellerin fast ausschließlich übernahm, haben das Kind derart verunsichert, das es neuerdings einnässt. Zusätzlich macht Levin einen traurigen und antriebslosen Eindruck. Dies hat die Rektorin der Schule, Frau S. G., beobachtet.
V. Erziehung
Vor der Trennung hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Sohnes fast ausschließlich übernommen. Die Antragstellerin ist als Rektorin tätig und kommt mittags meist zwischen 16 und 17 Uhr nach Hause. Häufig hat sie auch abends Termine, sodass sie bereits zeitlich nicht in der Lage ist, das gemeinsame Kind adäquat zu betreuen. Bevor der Antragsgegner pensioniert wurde, hatten die Beteiligten ein Kindermädchen, welches den gemeinsamen Sohn bis in die Abendstunden im ersten Jahr betreute. Anschließend war der Antragsgegner bis zu seiner Pensionierung in Heimarbeit tätig, sodass er eine ganztätige Betreuung des gemeinsamen Sohnes Levin leisten konnte. Die ganztägige Betreuung durch den Antragsgegner dauerte nach dessen Pensionierung bis zum Tage der Trennung an. Seit der Trennung spannt sie hierzu zunehmend ihre Eltern und ihre Schwester ein. Weder zu den Eltern noch zu der Schwester der Antragstellerin besteht eine derart gefestigte Beziehung, dass die Betreuung als dem Kindeswohl gleichwertig dienend im Vergleich zu, der durch den Antragsgegner bezeichnet werden kann. Im Zuge des Sommerfestes hat der gemeinsame Sohn seinem Vater mehrfach erklärt, wie sehr er ihn vermisse und nahm ihm das Versprechen ab, er solle unbedingt während des Tennistrainings und der Chorprobe zum Zuschauen kommen.
Diesen Kontakt unterband die Antragstellerin jedoch dadurch, dass sie den Sohn von den entsprechenden Aktivitäten fernhielt. Im Gegensatz dazu ist dem Antragsgegner in hohem Maße daran gelegen, dass sein Sohn trotz der Trennung in einem familiär gefestigten Umfeld aufwächst und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Da die Kindesmutter jedoch offensichtlich jeglichen Kontakt zum Antragsgegner unterbinden will, bleibt zu bezweifeln, dass für den Fall der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antrag-stellerin, der für die Entwicklung des Kindes wichtige Kontakt zu beiden Elternteilen erhalten bliebe.
Bereits zu Beziehungszeiten spielte die Antragstellerin mit dem Gedanken, sich beruflich ins Ausland versetzen zu lassen und wollte den Antragsgegner dazu überreden, mit ihr zu gehen. Der Antragsgegner befürchtet nun, dass die Antragstellerin im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, ihren Plan in die Tat umsetzt und ohne Rücksicht auf die sozialen Bindungen des Kindes in Deutschland ihren Willen durchsetzt und ins Ausland geht. Dies will der Antragsgegner in jedem Fall verhindern.
VI. Verfassung der Antragstellerin
Schließlich haben sich in der Vergangenheit mehrfach Probleme der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Kind gezeigt. Zum einen präsentierte sie sich bei Schwierigkeiten hilflos und zeigte diese Hilflosigkeit gegenüber dem Kind. So erinnert sich der Antragsgegner an eine Situation, als der gemeinsame Sohn Levin sich eine Verletzung zugezogen hatte. Anstatt die Wunde zu versorgen und zu verbinden begann die Antragstellerin laut zu weinen und zog sich in das Schlafzimmer zurück und war erst nach einiger Zeit wieder ansprechbar.
Bei diesem Vorfall war das gemeinsame Kindermädchen, Denise zugegen. Der gemeinsame Sohn leidet an einer angeborenen Stoffwechsel-krankheit, welche es notwendig macht, dass er mehrfach nachts zur Toilette gebracht wird. Dieser Verpflichtung wollte die Antragstellerin nicht nachkommen, sondern bat vielmehr den Antragsgegner hierum, da sie ansonsten morgens nicht ausgeruht genug war, um ihrer Arbeit nachzugehen.
Sie war mehrfach verzweifelt und depressiv darüber, dass der Sohn unter einer derartigen Krankheit zu leiden habe. Insgesamt hinderte die Antragstellerin dies jedoch nicht daran, gegenüber der Polizei zu beschreiben, sie habe es verdächtig gefunden, dass der Antragsgegner nachts häufig mit dem Sohn auf der Toilette verschwunden sei; hierbei hatte die Antragstellerin jedoch vergessen zu erwähnen, dass Levin krankheitsbedingt nachts zur Toilette begleitet werden musste. Insgesamt hat der Antragsgegner den Eindruck, dass die Antragstellerin insbesondere während akut depressiver Episoden in eine Starre verfällt, welche es ihr unmöglich macht, sich um das gemeinsame Kind zu sorgen. Aus diesem Grund befürchtet er im Falle eines Verbleibs bei der Antragstellerin, dass das Kind mangelhaft versorgt wird.
VII. Zusammenfassung
Die Antragstellerin ist nach Meinung des Antragsgegners weder zeitlich noch persönlich in der Lage, die Versorgung des gemeinsamen Sohnes Levin zu übernehmen. Ferner besteht auch aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner bislang die Betreuung und Erziehung des Sohnes nahezu allein übernommen hatte, zu diesem auch eine wesentlich stärkere Bindung. Da jedoch zu befürchten ist, dass die Antragstellerin, nicht zuletzt aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster, eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Kräften unmöglich macht, ist das Aufenthalts-bestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen.
Auch wenn es der eigene Anwalt ist, der da schreibt, muss das, was richtig ist, auch so benannt sein. Bei dem geschilderten Vorfall der Verletzung unseres Sohnes war das ehemalige Kindermädchen nicht dabei. Sie hatte eine andere, von meinem Rechtsanwalt ebenfalls beschriebene, Episode erlebt. Und unser Sohn leidet nicht an einer Stoffwechselkrankheit, sondern nach Aussage des Kinderarztes sind bei ihm, wie bei vielen Jungen, die Nerven zur Steuerung des Darmes und der Blase noch nicht gänzlich ausgebildet.
Dienstag – 11. September 2012
in dieser Sache teilen wir auf ihr Schreiben vom 03.09.2012 Folgendes mit: 11
11 gegn. Anwältin zum Vermögensausgleich vom 11.09.2012
Bezüglich der vorgetragenen und aufgelisteten Kosten ergibt sich eine differenzierte Betrachtung. Zunächst ist festzustellen, dass keinerlei Nachweise dahingehend erbracht sind, dass die aufgelisteten Beträge in der Tat einzig und allein von Ihrem Mandanten, und zwar von dessen eigenen Einkünften bezahlt worden sind. Die Parteien besaßen ein Baukonto, zu welchem Herr „Rainer Bertram“ Zugriff hatte. Dort hat er Abbuchungen und Abhebungen getätigt. Es ist auch nachprüfbar, dass teilweise Abhebungen vom Baukonto erfolgen und zeitnah identische Einzahlungen auf dem Konto Ihres Mandanten. Sollte Herr „Rainer Bertram“ daher in der Tat irgendwelche Forderungen darstellen und einfordern, müssten sämtliche Schritte vorgetragen und nachgewiesen werden. Es dürfte unbestritten sein, dass Herr Rainer Bertram während des Zusammenlebens der Parteien verpflichtet war, sich an Miet-, Neben-, Lebenshaltungs-, sowie Kind bezogene Kosten zu beteiligen, in sämtlichen Positionen zumindest hälftig. Unbestritten und nachweisbar wurden während des Zusammenlebens der Parteien ab März 2006 sämtliche Kosten für die damalige Wohnung sowie die Lebenshaltungskosten aus-schließlich von unserer Mandantin bezahlt. Nach Geburt des Kindes mieteten beide Parteien dann eine größere Wohnung in der Dr. Straße an. Miete und Nebenkosten liefen ebenfalls vom Konto unserer Mandantin als Dauerauftrag. Die Zahlungen der Nebenkosten erfolgten nachweisbar bis einschließlich 2009. Erst danach beteiligte sich Herr Rainer Bertram an diesen verbrauchs-abhängigen Kosten. Auch die Lebenshaltungs- kosten wurden überwiegend von unserer Mandantin bezahlt. Bezüglich der persönlichen Gegenstände Ihres Mandanten wird die Abnahme offensichtlich verweigert. Wir können dies schlechterdings nicht nachvollziehen, da Herr Rainer Bertram nach Ihrer Darlegung im vorbezeichneten Schreiben im Umzug begriffen ist und mittlerweile wohl umgezogen ist. Es dürfte daher kein Problem sein, nun die persönlichen Gegenstände heraus zu verlangen. In diesem Zusammenhang bitten wir um Aufklärung, welche Quittungen und Belege Herr Rainer Bertram noch benötigt. Unsere Mandantin ist bereit, bei Abholung der persönlichen Gegenstände des Herrn Rainer Bertram ihm die aufgelisteten Bauhausbelege im Original herauszugeben. Ihr Mandant mag daher die Liste seiner Gegenstände nochmals offenlegen und einen Abholungstermin bekannt geben, bzw. einen Termin vorschlagen, von welchem wir dann einen Termin zur Abholung bestätigen können. Bezüglich der angesprochenen auf dem PC Ihren Mandanten noch befindlichen Dateien unserer Mandantin, dürfte es unschwer möglich sein, dies an unsere Mandantin herauszugeben. Herr Rainer Bertram weiß schon, um was es sich handelt. Einer der Rechner wurde von unserer Mandantin genutzt, im Wesentlichen für berufliche Belange. Die auf diesem Rechner gespielte Dateien und Ordner sind an Frau Schiffer herauszugeben. Wir schlagen vor, dass die Dateien und Ordner auf CD gebrannt werden. Diese können in unserer Kanzlei abgegeben werden. Bezüglich des Kindesumgangs hat sich unsere Mandantin nicht verweigert. Wir hatten mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Rainer Bertram Umgang mit Levin haben kann. Allerdings vermissen wir in Ihrem vorbezeichneten Schreiben einen konkreten Vorschlag. Nachdem sich Ihr Mandant allerdings ohne das Bemühen, eine angemessene und kindgerechte Lösung zu suchen, immer wieder unmittelbar in den privaten Bereich unserer Mandantin hereindrängt ohne Vorankündigung trotz vorangegangener Abmahnung und der ausgesprochenen Distanzgebote, sind wir der Auffassung, dass hier eine gerichtliche Klärung unabdingbar erscheint. Levin ist durch das immer wieder feststellbare unvermittelte Auftauchen Ihres Mandanten irritiert. So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. Es ist festzustellen, dass das Verhalten Ihrer Partei das Kindeswohl nachhaltig schädigt. Vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung erwarten wir, dass Herr Rainer Bertram sich in der Tat von unserer Mandantin und dem Kind unmittelbar fernhält und nicht ohne einverständliche Regelung die Nähe des Kindes und/oder unserer Mandantin sucht. Zu guter Letzt weisen wir darauf hin, dass Herr Rainer Bertram ausdrücklich hiermit erneut Hausverbot im Hinblick auf das Anwesen unserer Mandantin erhält. Herr Rainer Bertram war erneut am 31.08.2012 mit seinem Fahrzeug auf das Anwesen unserer Mandantin gefahren. Zu welchem Zweck dies geschah, liegt völlig im Dunkeln. Ihr Mandant wird aufgefordert, mitzuteilen, was er dort unternehmen wollte. Nur weil die Mutter unserer Mandantin anwesend war, hat er hiervon offensichtlich abgelassen. Darüber hinaus wird Herr Rainer Bertram zum wiederholten Male aufgefordert, auch keine Mails oder SMS an unsere Mandantin zu verschicken. Es erscheint im hohen Maße irrational, dass Herr Rainer Bertram bewusst und absichtlich immer wieder gegen diese Aufforderungen verstößt. BITTE klären Sie ihn doch auf, dass er dies zu unterlassen hat.
Die letzte SMS hatte ich drei Monate zuvor geschickt, als ich noch immer an ein Missverständnis glaubte. Da war sie noch bei ihren Eltern. Am 19.09.2012 hat die Anwältin bereits einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz gestellt. Damit soll erreicht werden, dass ich unseren Sohn überhaupt nicht mehr sehen oder sprechen kann. Nur so scheint es der Familie möglich, ihn soweit zu beeinflussen, dass er seinen Papa nicht mehr sehen will. Nach dem Lesen des Schreibens an das Gericht erheben sich Fragen. Was gilt? Da schreibt die Anwältin:
So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. (.)
Daneben die Schulleiterin:
Die Schule gewinnt den Eindruck, die Mutter versuche vieles zu verschleiern. So verließ Levin beispielsweise mit der Mutter das Schulfest, obwohl er noch einen Auftritt mit der Klasse hatte, vorzeitig nachdem der Vater dort angetroffen wurde mit der Begründung man müsse noch Verwandte besuchen (.)
Natürlich sind auch die Äußerungen der gegnerischen Anwältin zu den angeblichen Beteiligungskosten im Haushalt zu Recht oder zu Unrecht für mich existenziell aber im Vergleich zu unserem Sohn völlig nebensächlich. Dieser Streit hat für mich wenig Bedeutung im Vergleich mit dem ungeheuren und anmaßenden Umgang mit dem Kind. Was erzählen Oma, Opa, Tante und Mutter dem Kind eigentlich über mich? Sehen Außenstehende, die nichts von dem wissen, was da vor sich geht, allein in der Begegnung unseres Sohnes mit mir mehr als die sogenannten Fachleute? Da spricht mich eine Mutter, die mich vom Kindergarten her kennt, in der Pausenhalle an und fragt, was denn passiert sei. Levin hätte am Tag zuvor weinend in der Halle gestanden und seinen Papa gesucht. Aber der wird ja nach Darstellung der gegnerischen Anwältin durch meine Anwesenheit traumatisiert, hat schwerste Angsträume, leidet unter Einschlafstörungen und nässt ein. Wenn ich so einen Schriftsatz lese, frage ich mich, wie ein Gericht, ein Richter mit langjähriger Erfahrung so etwas überhaupt ernst nehmen kann.
Freitag – 28. September 2012
Ihr Schreiben vom 11.09.2012, heute bei mir eingegangen, habe ich zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf alle anstehenden Verfahren teile ich Ihnen mit, dass mich mein Mandant umfassend mandatiert hat. 12
12 mein Anwalt an gegn. Anwältin am 28.09.2012
Die Ausführungen im Hinblick auf Gegen-forderungen aus der „Beteiligung am Zusammenleben“ sind nicht überzeugend. Bitte erläutern Sie, aus welchem Rechtsgrund Sie glauben, es bestehe ein Anspruch Ihrer Mandantin. Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Rückforderung von Lebenshaltungskosten halte ich für eindeutig. Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre Einwendungen für unerheblich. Was Sie mit „familienbezogenen Kosten“ meinen, verstehe ich ebenfalls nicht. Interessant ist, dass Sie eine Warmmiete für die Nutzung des Anwesens angeben, jedoch in sämtlichen Verfahren das Bestehen eines Mietvertrages beharrlich bestreiten. Das ist meines Erachtens widersinnig; wofür glaubt Ihre Mandantin eine Warmmiete vereinnahmen zu können? Es ist zutreffend, dass Herr Rainer Bertram Verbindlichkeiten aufgrund des mit seiner früheren Ehefrau erworbenen Anwesens hatte. Die Einstellung Ihrer Mandantin im Hinblick auf einen Umgang meines Mandanten mit seinem Sohn halte ich für geradezu bigott. Während Sie in Ihrem Schreiben auf die Bereitschaft, meinem Mandanten Umgang zu gewähren verweisen, haben Sie bereits vor einer Woche eine einstweilige Anordnung beantragt, mit welcher Sie meinem Mandanten verbieten lassen wollten, sich seinem Sohn zu nähern. Es entspricht nicht dem Eindruck meines Mandanten, dass sich der Sohn durch seine Besuche irritiert fühlt, vielmehr hat Levin meinem Mandanten gegenüber mehrfach seine Trauer über den durch Ihre Mandantin verhinderten Umgang zum Ausdruck gebracht. Dass Ihre Mandantin auch in diesem Punkt erst nach einer gerichtlichen Klärung einlenken wird, ist im Hinblick auf das Kindeswohl traurig; der Bitte Ihrer Mandantin wird jedoch entsprochen. Allerdings mag Ihre Mandantin zur Kenntnis nehmen, dass Sie eine Kontaktaufnahme meines Mandanten zu seinem Sohn nicht verbieten kann. Ihrer Mandantin steht es jedoch frei, wenn sie Ihren Sohn von sämtlichen Aktivitäten, bei welchen er meinem Mandanten begegnen könnte, fernhalten mag.
Die hierdurch entstehende Isolation mag Ihre Mandantin dem gemeinsamen Sohn erklären. Die zu guter Letzt erfolgten Hinweise wurden in dem von Ihrer Mandantin betriebenen Gewaltschutz-verfahren kommentiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Vortrag verwiesen. Mein Mandant hat kein Interesse daran, sich Ihrer Mandantin zu nähern, allerdings habe ich meinen Mandanten darüber aufgeklärt, dass ihm das Recht zusteht, sich seinem Sohn zu nähern. Möglicherweise können Sie Ihrer Mandantin einen altersgerechten Umgang mit einer Trennung nahelegen und ihr erklären, dass ihr Kind trotz der Trennung Umgang mit beiden Elternteilen verdient. Bitte erklären Sie mir zeitnah, ob Sie für die Rückforderung der für den ansprechenden Lebensstil aufgewendeten Zahlungen zustellungs-bevollmächtigt sind. Gleiches mögen Sie für den Kindesumgang tun. Ihre Mandantin wird außerdem letztmalig darauf hingewiesen, dass Sie mehr Präzision im Hinblick auf Tatsachenäußerungen gegenüber Dritten walten lassen mag.
Wie Ihre Mandantin gegenüber der Rektorin des gemeinsamen Sohnes glaubt behaupten zu können, sie habe das alleinige Sorgerecht (siehe dem Antrag beigelegten Schreiben) für das Kind, ist ebenso schleierhaft, wie die Äußerungen Ihrer Mandantin gegenüber Nachbarn, auf welche anstandshalber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll. Bei der nächsten Verfehlung dieser Art sieht sich mein Mandant gezwungen, die Äußerungen Ihrer Mandantin gerichtlich prüfen zu lassen.
Dienstag – 02. Oktober 2012
+2100 Std
Beschluss einstweilige Anordnung § 1 GewSchG 13
13 Beschuss Gewaltschutzgesetz Amtsgericht –Familiengericht vom 08.10.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beteiligten sind ehemalige Lebenspartner und leben seit 06.07.2012 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am (.) 2006 geborenen Levin Schiffer Dieser lebt seit der Trennung der Beteiligten bei der Mutter. Die Beteiligten üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Ein im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wurde durch das Amtsgericht am 24.08.2012 zurückgewiesen. (Az. 42F./12 eA). Ebenfalls zurückgewiesen wurde mit Beschluss vom 23.07.2012 ein Antrag des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs (Az. 42F./12 eA). Die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich dem der Antragstellerin gehörenden Anwesen in „D“ zu nähern oder dieses zu betreten. Weiter beantragt sie, es dem Antragsgegner zu untersagen, Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen, sich der Schule zu nähern oder ein Zusammentreffen mit ihr oder dem gemeinsamen Sohn herbeizuführen.
Der Antragsteller beantragt den Antrag zurück zu weisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1,2 GewSchG war zurück zu weisen. Ein Erlass der im Hinblick auf das gemeinsame Kind beantragten Anordnungen kam gem. § 3 GewSchG nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben das gemeinsame Sorgerecht, insoweit sind also die Regelungen zu Sorge und Umgang vorrangig. Ein Erlass, der im Hinblick auf die Antragstellerin beantragten Anordnungen kam nicht in Betracht, da der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin substantiiert, nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen vom Antragsgegner bestritten war. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vorgetragen, der Antragsgegner halte sich in „D“ auf, beobachte die Kindesmutter und parke vor der Hauseinfahrt. An einem nicht näher beschriebenen Tag sei er mit seinem PKW auf den Hof der Antragstellerin gefahren. Er schreibe Emails und SMS. Am 08.09.2012 habe er sich der Antragstellerin auf dem Schulfest genähert, er habe sie verfolgt und hinterhergerufen.
Donnerstag – 04. Oktober 2012
Kollateralschaden
Dann kommt das Urteil zum Mietvertrag. Einen Mietvertrag gibt es nicht. Der bei Gericht vorgelegte Vertrag ist kein Vertrag. Der bei der Finanzierung bei der Bank vorgelegte Vertrag ist kein Vertrag. So das Gericht. Meine Reaktion darauf: Nimm es hin. Einspruch überflüssig. Lass gut sein! Es wäre auch sinnlos, die Einhaltung einzufordern. Ich müsste ständig damit rechnen, dass sie nachts die Polizei ruft, mit „zerrissenem Schlafanzug“ Hilfe schreit und den Untermieter als „Täter“ präsentiert. Nein das Risiko einzugehen, wäre gleichbedeutend mit Selbstmord. Dann aber bei Kabel Deutschland mit Vorlage des nicht vorhandenen Mietvertrages zu behaupten, dass der Herr Bertram einen Anschluss im Haus hat, sie für sich einen neuen Anschluss einrichten möchte, weil sie den bestehenden Anschluss nicht nutzen und damit auch nicht bezahlen wolle, das zeugt von Unverfrorenheit. Kabel Deutschland ist das egal, sie nehmen meine Kündigung zum 01.09.2013 an und fordern bis dahin die Überweisung der monatlichen Gebühren für Fernsehen, Telefon und Internet von mtl. ca. 60 €. Dass Kabel Deutschland damit für ein und denselben Anschluss doppelt kassiert, interessiert niemanden. Ich bin gespannt, wie das weitergeht, denn zahlen werde ich mit Sicherheit nicht.
Mittwoch – 10.Oktober 2012
Es wird Zeit. Wenn überhaupt noch eine Chance besteht mit Schulden von über 90 000 €, wieder Fuß zu fassen, muss ich mich finanziell sanieren. Es hilft nicht, darauf zu warten, dass ich die Gelder aus dem Bau zurückerhalte. Das kann dauern. Ich muss nach dem Spatzen und Taube Vergleich verfahren. Ein kleineres Auto tut es auch. Ich brauche aber den Fahrzeugbrief und der befindet sich mit allen anderen persönlichen Unterlagen im Haus. Also schreibt mein Anwalt wieder mal einen Brief und bittet um Herausgabe des Briefes. Da kommt natürlich nichts. Meine Ex-Partnerin weiß, dass sie mit Besitz des Briefes auch Besitzerin des Autos ist. Mein Anwalt sieht nur den Klageweg zur Erlangung des Briefes. Aber auch das kann dauern. Manchmal ist es gut, wenn man Fehler beim Ablegen von Papieren macht. Alle Ordner, die ich zurückerhielt, waren durchgesehen, Belege für finanziellen Aufwendungen, die ich für Haus und Familie aufgewendet habe, waren herausgenommen und mancher Beleg war einfach „verschwunden“. Nur die Unterlagen zu einer abgelaufenen Lebensversicherung waren scheinbar als nicht wichtig angesehen. Der Brief dazwischen war nicht aufgefallen und deshalb konnte ich ihn später bei der Behörde als gefunden abgeben.
Donnerstag – 11. Oktober 2012
+2316 Std
Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten, Levin Schiffer 14
14 mein Anwalt an AG – FG – Umgangsrecht am 11.10.2012
Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich, das Umgangsrecht wie folgt zu regeln:
Der Antragsteller hat das Recht, den gemeinsamen Sohn Levin Schiffer

1 an jedem 1. Und 3. Wochenende im Monat von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr

2 In den letzten 3 Wochen der Sommerferien

3 zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten an jedem 2. Feiertag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich zu nehmen.

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