Kitabı oku: «Missbrauch mit dem Missbrauch», sayfa 5
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Der Antragsteller holt den Sohn zur Ausübung des Umgangsrechts bei der Antragsgegnerin ab und bringt ihn wieder pünktlich zurück. Die Antragsgegnerin hat den Sohn pünktlich zur Abholung durch den Antragsteller bereitzuhalten. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, den anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn die Umgangstermine aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können; gleichzeitig sind Ersatztermine zu benennen.
Ermittlungsverfahren wegen Stalking
Freitag – 02. November 2012 +2844 Std
Mein Anwalt an die Staatsanwaltschaft wegen Stalking
hiermit zeige ich an, dass mich der Beschuldigte Rainer Bertram mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen betraut hat. Zunächst darf ich mich für die gewährte Akteneinsicht bedanken.
Nachfolgend erlaube ich mir, das tatsächliche Geschehen, welches in der Strafanzeige vom 18.09.2012 beschrieben wird, aus Sicht des Beschuldigten richtig zu stellen. Da ich davon ausgehe, dass das unter dem Aktenzeichen 5121Js/12 geführte Ermittlungsverfahren bekannt ist, erlaube ich mir auf umfangreiche Ausführungen zur Vorgeschichte zu verzichten. Es ist zutreffend, dass die Anwältin der Anzeigeerstatterin den Beschuldigten wiederholt aufgefordert hatte, sich vom gemeinsamen Sohn Levin sowie von ihr fernzuhalten. Allerdings hat Frau Schiffer mit dem Beschuldigten das gemeinsame Sorgerecht für das Kind Levin Schiffer.
Frau Schiffer verwehrt dem Beschuldigten seit der Trennung im Juni dieses Jahres den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Die Anzeigeerstatterin Christel Schiffer beantragte zur Vermeidung des Kontaktes des gemeinsamen Kindes zum Beschuldigten eine einstweilige Anordnung. Der Antrag von Frau Schiffer wurde mit Beschluss zurückgewiesen (siehe Anlage B2), da gemäß § 3 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz für den Fall, dass sich der Antrag gegen eine Person richtet, welche Sorgerechtsinhaber ist, der Vorrang der für das Sorgerecht maßgeblichen Vorschriften statuiert wird.
Die Anzeigeerstatterin hat, dies soll nicht verschwiegen werden, auf den Beschluss nunmehr die mündliche Verhandlung über den Antrag beantragt. Auch dieser Antrag ist bereits aus Rechtsgründen unbegründet. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die dem Beschuldigten verbietet, mit seinem Sohn in Kontakt zu treten, existiert nicht. Lediglich die Vorstellung der Anzeigeerstatterin rechtfertigt es, dass dem Beschuldigten seit mehreren Wochen jeglicher Umgang zu seinem Kind unmöglich gemacht wird. Unzutreffend ist weiterhin, dass ich für meinen Mandanten gegenüber der Rechtsanwältin der Anzeigeerstatterin telefonisch erklärte, dass mein Mandant der Einschulung nicht beiwohnen werde. Dies war dadurch motiviert, dass mir die Anwältin der Frau Schiffer eine Einigung über ein Umgangsrecht meines Mandanten in Aussicht stellte und ich aus Rücksicht auf Frau Schiffer nicht wollte, dass das erste Zusammentreffen des Kindes mit seinem Vater in der Öffentlichkeit stattfindet. Nachdem die Frau Schiffer jedoch zwischenzeitlich beschlossen zu haben scheint, dem Beschuldigten keinen Umgang gewähren zu müssen, habe ich für diesen einen Antrag auf Umgang gestellt. Der Beschuldigte sandte seinem Sohn zu dessen Geburtstag ein Paket. Hierzu gab er dieses der Rektorin der Grundschule, Frau S. G. ab und bat sie, das Geschenk dem gemeinsamen Sohn zu überreichen.
Im Hinblick auf den Vorwurf, der Beschuldigte stelle der Anzeigeerstatterin nach, darf ich mitteilen, dass es nicht stimmt, dass der Beschuldigte vor dem Anwesen der Anzeige-erstatterin geparkt hat. Zwar ist es nicht möglich, den Vorwurf substantiiert auszuräumen, da Frau Schiffer weder einen Tag noch eine Uhrzeit nennt, jedoch hat der Beschuldigte seit der Trennung kein einziges Mal vor ihrer Haustüre geparkt, geschweige denn in ihrer Einfahrt. Es ist lediglich zutreffend, dass er mehrfach durch die Straße gefahren ist. Dies hatte zum Grund, dass mein Mandant für ein Unternehmen zur Immobilien-vermarktung tätig ist. Da er in „D“ in den letzten drei Monaten drei Immobilien versuchte zu vermitteln, welche sich lediglich einige Straßen weiter befinden, befuhr der Beschuldigte die Straße, in welcher die Frau Schiffer wohnt. Als er seinen Sohn sah, den – das sei an dieser Stelle nochmal mit Nachdruck erwähnt – die Anzeigeerstatterin seit über zwei Monaten unberechtigt vorenthält, winkte er dem Sohn, sodass dieser ihn wahrnahm. Auch ist zutreffend, dass der Beschuldigte am Schulfest des gemeinsamen Sohnes teilnahm.
Die Beschreibung des Ablaufes ist jedoch tendenziös und unwahr. Während der Veranstaltung stand die Rektorin der Grundschule „D“, Frau „S. G“, in der Nähe des Beschuldigten und seines Sohnes. Es ist unwahr, dass dieser sich der Anzeigeerstatterin und dem gemeinsamen Sohn genähert hat, vielmehr kam das Kind auf seinen Vater, den Beschuldigten zu und wollte nicht mehr von dessen Seite weichen. Erst nach ca. einer Stunde trat die Anzeigeerstatterin hinzu und überredete den gemeinsamen Sohn, mit ihr nach Hause zu fahren. Insofern ist weder zutreffend, dass der Beschuldigte sich dem Sohn genähert hat und diesen umklammert, noch dass er sich der Anzeigeerstatterin näherte; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Beschreibung, der gemeinsame Sohn habe geweint und gezittert und habe daher die Mutter gebeten nach Hause zu dürfen, sind frei erfunden. Es wird vorgeschlagen, eine Stellungnahme der Rektorin einzuholen, oder diese als Zeugin zu anzuhören Auch trifft zu, dass der Beschuldigte zur Chorprobe des gemeinsamen Sohnes erschien. Dies tat er, da er starke Sehnsucht nach seinem Sohn hatte.
Auch zutreffend ist, dass der Beschuldigte sich bisweilen mit Nachbarn unterhalten hat. Dies ist jedoch dadurch begründet, dass die Nachbarn den Beschuldigten anriefen, um ein Treffen zwischen den eigenen Kindern und dem Sohn meines Mandanten zu vereinbaren. Als
er ihnen erzählte, dass er aktuell keine Möglichkeit habe, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen und er darum bitte, die Anzeigeerstatterin anzurufen, wurde er von zwei Nachbarn eingeladen, welche im Rahmen des Telefonats seine Trauer über den Kontaktverlust zu seinem Sohn wahrnahmen. Diesen Einladungen kam der Beschuldigte nach. Die Aussagen, welche als Anlage beigefügt sind, hat die Anzeigeerstatterin vermutlich teilweise unter Entstellung halbwahrer Tatsachenbehauptungen erreicht.
Dem Beschuldigten ist bekannt, dass sie massiv versuchte, eine ähnliche Aussage von Frau T. Siflan in „D“ zu erreichen, welche sich allerdings weigerte, diffuse Behauptungen aufzustellen, um der Anzeigeerstatterin bei ihren „Verfahren zu helfen“, wie diese ihre Bitte selbst formulierte. Im Übrigen sind weder die Vorwürfe noch die Aussagen ergiebig. Das Aufsuchen seines Sohnes tut für den Vorwurf nichts zur Sache. Hinsichtlich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs wurde weder genannt, wer den Beschuldigten wann gesehen hat, noch wurde gesagt, dass dieser das befriedete Besitztum der Anzeigeerstatterin betreten hat. Was die in Anlage 6 beigefügte Äußerung zur Sache tun soll, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Ich behalte mir vor, für den Fall der Präzisierung der Darstellungen der Anzeigeerstatterin, zu diesen dann ebenfalls präzisiert Stellung zu beziehen.
Montag – 05. November 2012
Mit Schreiben vom 05.November an das Amtsgericht fordert mein Anwalt die Zurückweisung des Antrags auf Gewaltschutz. Er erklärt mir, dass der Antrag der Mutter keine Aussicht auf Erfolg habe und er deshalb auch nicht noch einmal auf die Vorwürfe eingehen wird. Auch die neue Richterin kann an den Tatsachen nicht vorbei. Als ich ihm vorschlage, dass es doch unabhängige Zeugen gibt, die alle Behauptungen widerlegen können, winkt er ab und erklärt mir, dass der Ausgang des Verfahrens aus seiner Sicht bereits feststeht. Ich habe zwischenzeitlich schon so oft erlebt, dass die natürlichsten Erklärungen und Vorgänge von den falschen Leuten so genutzt werden, dass sie sogar als Beleg für das Gegenteil gelten. Dabei denke ich an die neue Freundin von Levins Mama. Diese Erzfeindin ist es doch, die jetzt als Zeugin für meine angebliche Gewalt dem Jungen gegenüber genannt wird. Aber er ist der Meinung, dass wir weder das Foto vom Schulfest noch die beobachtende Schulleiterin oder Leiterin des Kindergartens benötigen. Ich bleibe skeptisch.
Mein Anwalt an das Amtsgericht wegen Gewaltschutz
beantrage ich für den Antragsgegner weiterhin: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Zur Begründung erlaube ich mir kurz auszuführen was folgt: Die Antragstellerin mag im Hinblick auf die den gemeinsamen Sohn gestellten Anträge § 3
Abs. 1 GewSchG zur Kenntnis nehmen. Da die Antragstellerin keinen Sachverhalt schildert, welcher einen Anspruch auf Erlass der beantragten Verfügung rechtfertigen könnte, bedarf es nach Auffassung des Antragsgegners auch keiner Beweiserhebung. Für eine solche fehlt es bereits an streitigem Vortrag. Im Übrigen wird nicht beschrieben, zum Beweis welchen Umstandes die Zeugen benannt wurden, weswegen es sich um Ausforschungsbeweise handeln dürfte.
Lediglich der guten Ordnung halber stelle ich für diesen klar, dass er die Antragstellerin weder verfolgt noch ihr aufgelauert hat; außer der bloßen Behauptung eine Bedrohung und Belästigung kann die Antragstellerin hierzu auch nichts ausführen. Die Antragstellerin mag sich die Mühe machen und darlegen an welchem Tag sie sich durch welches Verhalten des Antragsgegners verfolgt gefühlt haben mag. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass es bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für den Sohn Levin mitunter zu Zusammentreffen der Beteiligten kommen mag. So erschien der Antragsgegner zu einem Elternabend, worüber die Antragstellerin offensichtlich erbost war. Es darf jedoch darauf verwiesen werden, dass der Antragstellerin kein Recht zusteht, die elterliche Sorge allein auszuüben, auch nicht über den Umweg, eine Gewaltschutzverfügung zu beantragen.
Vielmehr möge die Antragstellerin der Tatsache ins Auge sehen, dass bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts dieses auch gemeinsam auszuüben ist. Es trifft im Übrigen zu, dass die Antragstellerin Strafanzeige gestellt hat. Die Ausführungen entsprachen denen der Antragsschrift. Auch diesen ist kein strafbares Verhalten zu entnehmen, die beigelegten schriftlichen Aussagen sind entweder anonym oder neben der Sache.
Für die Mutter von Levin wird es eng. Die bisher vorgebrachten Vorwürfe laufen ins Leere. Die Verantwortlichen sprechen freundlicher mit dem Vater als mit ihr. Seitens der Staatsanwaltschaft wird signalisiert, dass ihre Vorhalte nicht den gewünschten Erfolg haben werden. Was sie benötigt, ist die Unterstützung eines Psychologen. Dazu glaubt sie einen geeigneten Fachmann am Stiftskrankenhaus gefunden zu haben. Mit dem Stiftskrankenhaus arbeitet sie dienstlich eng zusammen, die persönlichen Beziehungen zur Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Stiftskrankenhauses könnten ihr diese Unterstützung gewährleisten. Ihre Anwältin schreibt am 5. November 2012 erneut an meinen Anwalt und droht mit Maßnahmen. Da findet man im Text deutliche Hinweise auf mögliche Schritte:
Gegenanwältin an meinen Anwalt
05.11.2012
Hier: Exploration des Levin Schiffer, geb. 2006
auf Ihr Schreiben vom 19.10.2012 ist mitzuteilen, dass Ihnen die ärztliche Verfügung des Kinderarztes vorliegt. Daraus wird ersichtlich, dass es sich um eine fachlich geführte Exploration des Kindes handelt. Erst nach Durchführung der Exploration werden auf Anraten des Arztes weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sollten diese als erforderlich angesehen werden. Wir sind derzeit nicht in der Lage, weitergehende Informationen zu erteilen. Sollten uns nunmehr bis zum 12.11.2012 die Zustimmung Ihrer Partei nicht vorliegen, werden wir den Vorgang einer gerichtlichen Klärung zuführen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der leitende Arzt im Stiftskrankenhaus, Herr Dr. G unzweifelhaft ein Experte für diese Exploration ist. Zweifel können daher sinnvollerweise nicht erhoben werden.
Selbstverständlich wird bei der Exploration keiner der Elternteile anwesend sein. Als Mitsorge-rechtsinhaber ist Ihre Partei verpflichtet, die Gesundheitsfürsorge, welche im Sorgerecht enthalten ist, im Rahmen des Kindeswohls auszuüben. Dass Ihr Mandant dies nun mit Zweifeln belegt, erstaunt einigermaßen, zumal das Schreiben über Sie, Herr Kollege Dexter, fachlich begleitet ist. Was die übrigen Ausführungen anlangt, so entstehen hier zahlreiche Fragezeichen. Unsere Mandantin übt die Alltagssorge im Interesse des Kindes aus, darin ist selbstverständlich jedweder Besuch der entsprechenden niedergelassenen Ärzte enthalten. Einer Zustimmung Ihres Mandanten hierzu bedarf es unter keinem Gesichtspunkt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Freizeitgestaltung des Kindes, hier bedarf es keiner Mitsprache Ihres Mandanten.
Im Übrigen liegt uns ein Mailschreiben vor, dass Ihre Schilderungen auf S 2 des vorbezeichneten Schreibens unkorrekt sind. Offensichtlich hat Ihr Mandant hier nichtzutreffend informiert, bzw. weiß selbst nicht genau, was Tatsache ist. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass festzustellen ist, dass sich Ihr Mandant immer wieder in den privaten Raum unserer Mandantin „hineindrängt“. So torpediert er die Gespräche mit der Klassenlehrerin und hat sich an dem genannten Elternabend entgegen der Wegweisung und des hier ausgesprochenen Distanzgebots erneut an unsere Mandantin herangedrängt und sie verbal attackiert. Wir waren bisher davon ausgegangen, dass Herr Rainer Bertram sich an das Distanzgebot unserer Mandantin gegenüber hält, zumindest sollte einem anwaltlich vertretenen Mandanten dies geläufig sein. Ihr Mandant hält sich nicht an die üblichen Gepflogenheiten im Fall der Uneinigkeit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Er handelt eigenmächtig, taucht immer wieder im Nahbereich unserer Mandantin und insbesondere des Kindes auf und irritiert dadurch Levin erheblich. So taucht der Kindesvater z. B. in der Schule auf und setzt sich über sämtlichen schulischen Gepflogenheiten eigenmächtig hinweg was nicht nur Levin erheblich irritiert, sondern auch dritte Personen. Es wäre wünschenswert, dass Sie Ihrem Mandanten hier aufklären, dass dies nicht zielführend ist.
Dienstag – 06. November 2012
Hallo Herr Bertram, habe seit Monaten nichts mehr von ihnen gehört. Sie sind so still. Hoffe es geht Ihnen und Ihrer Familie gut und es ist Alles wohlauf. Nette Grüße V. M.
Die SMS einer ehemaligen Schülerin erreicht mich am Abend. Meine Tochter meint, ich solle doch mal antworten. Aber was soll ich schreiben? Soll ich schreiben: „schön, dass Sie an mich denken, ich bin nach Meinung der Familie meiner Ex-Partnerin gerade als Kinderschänder entlarvt. Grüßen Sie Ihren Mann und den Rest der Familie“? Ich kann doch nicht sagen, dass es mir schlecht geht. Sie hat doch über Jahre, wenn mal ein Gruß von ihr kam, kurze Rückmeldungen von mir erhalten, in denen ich höflich geantwortet habe. Sie weiß von mir nur, dass ich immer weiter die Karriereleiter hochgeklettert bin, dass ich nach meiner Scheidung eine neue Partnerin habe und einen kleinen Sohn. Als sie mal ein Buch für ihn geschickt hatte, war seine Mama so sauer, dass ich mich noch nicht einmal richtig bedankt habe. Eine kurze höfliche Mail mit einem Dankeschön war das einzige Lebenszeichen von mir. Soweit ich weiß, hat sie drei Kinder, einen Partner und einen Hund. Sie hatte mir vor einiger Zeit mal eine E-Mail mit einem Foto ihrer Familie geschickt. Ich kann nicht antworten und schließe die Nachricht. Und sehr viel später werde ich erfahren, dass ich besser geschwiegen hätte. Nicht weil es falsch war, sondern weil ich die Erkenntnis gewinnen werde, dass ich selbst die Grenze der erträglichen Belastung durch mein inzwischen mehr als auffälliges Misstrauen und den Zwang alles, was ich tue erklären und rechtfertigen zu müssen, überschreite. Die Erkenntnis erschreckt mich.
An mir selbst erlebe ich, wie sich ein Mensch unter dem Druck eines ungerechtfertigten Vorwurfs – gerade auch noch eines so schlimmen Vorwurfs – verändert. Auch wenn ich heute nicht mehr in jedem Menschen, dem ich begegne, einen Frager oder Beobachter sehe, bewege ich mich anders. Wo ich früher frei, freundlich und offen einem Kind im Supermarkt oder auf der Straße mit einem Lächeln begegnete, wende ich meinen Blick ab, weiche aus. Ich weiß, dass ich falsch denke, ich weiß, dass niemand an einem Lächeln Anstoß nehmen würde, dass ich sogar als unfreundlich wahrgenommen werde, aber dieses Wissen hilft mir nicht. Deshalb weiß ich auch, dass ich selbst für Menschen, die mir mit Offenheit und Sympathie begegnen, irgendwann als belastend empfunden werde. Es wird noch lange dauern, bis ich das in den Griff bekommen werde.
Mittwoch – 07. November 2012
Durch eine Indiskretion erfahre ich, dass meine Ex-Partnerin mit Levin bereits lange vor diesen Anwaltsschreiben einen Untersuchungstermin im Stiftskrankenhaus hatte. Mir platzt der Kragen. Ich setzte mich ins Auto und spreche direkt in der Jugendpsychiatrie vor.
Der Chefarzt empfängt mich und erklärt mir ohne Umschweife, dass er Levin nicht untersucht hat und nicht untersuchen werde. Das habe er auch der Mutter bei ihrem Vorstellungsgespräch mitgeteilt. Er habe kein Verständnis, dass er von der Anwältin als untersuchender Arzt angegeben wird, da er unmissverständlich seine Befangenheit erklärt habe. Er bittet mich, noch einige Minuten zu warten, bis ein entsprechendes Schreiben für mich gefertigt würde. Dieses Schreiben habe ich sofort nach Rückkehr meinem Anwalt ausgehändigt. In seinem Schreiben an die gegnerische Anwältin vom 08.11.2012 ist dieses Schreiben des Arztes dann Grundlage seiner Antwort. So führt er u. a. aus:
Chefarzt des Stiftskrankenhauses
07.11.2012
+2964 Std
nachdem Sie mich heute hier aufgesucht haben, habe ich Ihnen erläutert, dass
Frau Schiffer hier am 30.10.2012 ein Gespräch mit mir geführt hat,
ich Ihren gemeinsamen Sohn Levin Schiffer weder gesprochen noch untersucht habe, noch beabsichtige dies künftig zu tun,
ich mich bez. einer evtl. Gutachterlichen Stellungnahme bez. Ihres Sohnes gegenüber Frau Schiffer am 30.10. 12 und Ihnen heute für befangen erklärt habe.
Vor diesem Hintergrund vermag ich den Satz im mir von Ihnen heute vorgelegten Schreiben von Rechts-anwältin Schwarzenberger vom 05.11.12,“dass der leitende Arzt des Stiftskrankenhauses Dr. G unzweifelhaft ein Experte für diese Exploration ist“ nicht nachvollziehen. Ich war, bin und kann auch künftig aus o. g. Gründen im genannten Verfahren nicht beteiligt sein. Dafür bitte ich alle Seiten um Verständnis und auch Rücksichtnahme auf meine Person.
Mein Anwalt an die Gegenanwältin
08.11.2012
Ihr Schreiben vom 05.11.2012 liegt mir zur Beantwortung vor.
Darin bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie die dem Überweisungsschein zu entnehmenden Infor-mationen als ausreichend empfinden. Entgegen Ihrer Ausführungen ist dort keine Rede von einem Explorationsgespräch. Vielmehr ist dort das Feld „kurativ“ angekreuzt. Als Diagnose ist aufgeführt „psychogene Belastungsreaktion“. Meinem Mandanten ist weder bekannt, wie es um den aktuellen Zustand des gemeinsamen Sohnes bestellt ist, noch welche Symptome genau auftreten. Weiterhin hat er keinen Eindruck davon, wie dringend eine Behandlung notwendig ist. Ihre Mandantin verfügt jedoch über die notwendigen Informationen, da sie zumindest beim Kinderarzt Dr. „E“ zu einem Besprechungstermin, welcher zur Ausstellung des vorliegenden Überweisungsträgers führte, mit dem gemeinsamen Sohn erschien. Sollte Ihre Mandantin weiterhin der Auffassung sein, die Zustimmung meines Mandanten einer gerichtlichen Klärung zuführen zu wollen, im Gegenzug jedoch nicht bereit sein, meinen Mandanten über die Beschwerden des Sohnes zu informieren, so möge Ihre Mandantin dies tun. Ob allerdings eine Exploration im Stiftskrankenhaus durchgeführt werden kann, darf angesichts des angelegten Schreibens bezweifelt werden. Dort erklärt sich der von Ihrer Mandantin berufene Arzt als befangen und erklärt, nicht tätig werden zu wollen. Zwar ist nicht nachvollziehbar, wie Ihre Mandantin auf die Idee kommt, meinen Mandanten unter dem 05.11.2012 um die Zustimmung zu einer Maßnahme zu ersuchen, welche sie bereits am 30.10.2012 durchführen lassen wollte; jedoch ging mein Mandant aufgrund der Informationspolitik Ihrer Mandantin ohnehin davon aus, dass seine Zustimmung lediglich pro forma eingeholt werden soll und Ihre Mandantin kein Interesse an der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, hat. Die Behauptung, Ihre Mandantin verfüge über keine weiteren Informationen als den Überweisungsschein, überzeugt nicht. Ebenso unzutreffend ist, dass aus dem Überweisungsschein ersichtlich ist, dass es sich um eine fachlich geführte Exploration handelt. Im Übrigen darf ich mitteilen, dass mein Mandant sich sehr wohl darüber bewusst ist, dass er seine elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben hat. Gerade deshalb prüft mein Mandant sorgfältig, bevor er seine Zustimmung zu einer psycho-logischen Behandlung erteilt. Wenn ihm weder über die Art der Beschwerden noch über deren Auftreten im Alltag oder deren Schwere etwas bekannt ist, kann mein Mandant diese Entscheidung nicht vernünftig treffen. Aus diesem Grund wird mein Mandant erst nach Vorliegen dieser Informationen, sofern diese eine Exploration oder ein kuratives Vorgehen rechtfertigen, seine Zustimmung selbstverständlich erteilen. Die Ausführungen, dass Ihre Mandantin über sämtliche Besuche niedergelassener Ärzte allein entscheiden kann, stehen Ihrer Mandantin exklusiv zu. Weder die Justiz noch die Kommentarliteratur teilt diese, zumindest nicht sofern es sich nicht um Alltags-erkrankungen handelt. Es dürfte Einvernehmen darüber herrschen, dass eine kurative psycho-logische Behandlung keine Alltagserkrankung ist, weswegen die Ausführungen Ihrer Mandantin insoweit redundant sind. Welche Mailschreiben Ihnen vorliegen weiß ich leider nicht. Insofern wäre es spekulativ über deren Inhalt zu streiten. Darüber, dass mein Mandant das Recht hat, an Elternabenden teilzunehmen, kann vernünftiger-weise kein Zweifel besteht. Sollte Ihre Mandantin anderer Auffassung sein, so steht es ihr frei, den Rechtsweg in diesem Punkt auszuschöpfen; allerdings mag sie sich vorher Gedanken über die Sinnhaftigkeit dieser Vorgehensweise machen. Im Übrigen stelle ich fest, dass eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ausschließlich von einem Gericht erlassen werden kann. Was Ihre Mandantin gegenüber meinem Mandanten in außergerichtlichen Schreiben an Distanzansinnen äußert ist daher – soweit dürfte Einvernehmen bestehen – für meinen Mandanten völlig unmaßgeblich. Mein Mandant hat es nie darauf angelegt, Ihrer Mandantin nachzustellen oder sie zu verfolgen. Allerdings wird mein Mandant sich nicht durch Vorhaltungen Ihrer Mandantin davon abhalten lassen, die gemeinsame elterliche Sorge wahr-zunehmen. Das kann Ihre Mandantin meinem Mandanten dann verbieten, wenn sie mit ihrem Antrag auf Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts Erfolg hat – vorher nicht. Insofern verstehe ich persönlich schwer, warum Sie mir suggerieren, ich solle meinen Mandanten anhalten, sich an ein nicht bestehendes Distanzgebot halten. Das von ihrer Mandantin gezeichnete Bild ist völlig überzogen. Bei Lichte betrachtet war mein Mandant bei einem Elternabend, beim Schulfest und besuchte Levin einmal während der Chorprobe. Ihre Mandantin hätte die einfache Möglichkeit, sich derartiger „Überraschungsbesuche“ dadurch zu entledigen, dass sie meinem Mandanten eine Regelung hinsichtlich eines Umgangsrechts anbietet.
Dem Familiengericht liegt das Schreiben des Chefarztes im Original bei. Nur kann ich mich des Gefühls nicht erwehren, dass man dort diese Belege für das kindeswohlschädigende Verhalten der Mutter nicht sehen will. Ich denke, der Richter wird den Manipulationsversuch mit dem Stiftskrankenhaus nicht beachten und ich frage mich wieder einmal, ob ich über Klüngelgruppen genug weiß. Monate später werde ich dazu auch Belege finden. Hätte man gelesen und in Verbindung mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nachgedacht, wären dem Kind Monate Trennung, Monate Traumatisierung erspart geblieben.
Mittwoch – 14. November 2012
Die Idee mit Kontaktsperre funktioniert nicht. Die Idee mit Verhinderung meiner Zahlungsfähigkeit funktioniert auch nicht. Ab 01. November brennt in der Wohnung in „D“ Licht. Was kann man denn noch tun, um diesen Mann endlich aus „D“ wieder raus zu kriegen? Man geht zum Jugendamt und fordert entgegen aller früheren Äußerungen im Freundes- und Bekanntenkreis Unterhalt. Dann kann der seine Miete nicht mehr finanzieren, muss in eine Ein-Zimmer-Sozialwohnung und ist nicht mehr in der Lage für den Sohn ein eigenes Zimmer zu bieten. Bei der Berechnung der Unterhaltzahlungen wird nämlich die Kreditrate für den Hauskredit nicht mindernd angerechnet. Das Geld steckt zwar zum größten Teil im Haus, aber das muss der ja erst beweisen. Und das kann dauern. Nach den Erfahrungen mit dem Stiftskrankenhaus scheint es dringend nötig, diesem Treiben ein Ende zu bereiten. Zwischenzeitlich erfahre ich von verschiedener Seite, dass Levin wöchentlich ein oder zweimal zu einer Therapiesitzung gebracht wird, ich erfahre, dass er zu verschiedenen Ärzten und Psychologen gebracht wird, die alle nur eines bestätigen sollen, der Junge leidet an den Folgen eines sexuellen Missbrauchs, der durch Bettnässen, Stuhlproblemen, Angstträumen und aggressiven Verhalten als bewiesen gilt. Dass es sich um Auffälligkeiten handelt, die auch durch die nicht erklärte und plötzliche Trennung vom Vater bedingt sind, darf dabei natürlich nicht zur Sprache kommen. Deshalb regt mein Anwalt beim Familiengericht an, die Gesundheitsfürsorge dem Jugendamt zu übertragen.
So schreibt er am 14.11.2012:
In der Sorgerechtssache rege ich zunächst an, der Antragstellerin das Recht zur Gesundheitsfürsorge zu entziehen und dieses fürsorglich auf das Jugendamt zu übertragen.
Erlaube ich mir zur weiteren Begründung des bereits gestellten Antrags und der oben ausgeführten Anregung für den Antragsgegner auszuführen was folgt: Die Antragstellerin ist nicht bereit, das gemeinsame Sorgerecht mit dem Antragsgegner auszuüben, sondern trifft eigenmächtig in Angelegenheiten, in welchen gemäß § 1687 einvernehmlich zu entscheiden wäre, die Entscheidungen allein. So bat die Antragstellerin den Antragsgegner unter dem 19.10.2012 um die Zustimmung zu einer „psychologischen Exploration“ des gemeinsamen Sohnes Levin Zur Veranschaulichung der Notwendigkeit legte sie einen ärztlichen Überweisungsschein vor, aus welchem die Informationen zu entnehmen sind, dass eine „psychogene Belastungsreaktion“ diagnostiziert wird und eine „kurative“ Behandlung seitens des Kinderarztes Dr. „E“ empfohlen wird. Die ist dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nebst Anlagen vom 17.10.2012 zu entnehmen; (.) Insofern stimmen die Informationen auf dem Überweisungsschein nicht mit den von der Antragstellerin kommunizierten Informationen überein. Aus diesem Grund erbat sich der Antragsgegner die fehlenden Informationen, also insbesondere aufgrund welcher Verhaltensweisen die Diagnose erfolgte, welche Form der Behandlung angedacht ist und er schlug vor, das Kind gemeinsam einem niedergelassenen Psychologen vorzustellen. Daraufhin forderte die Antragstellerin mit einem weiteren Schreiben vom 05.11.2012 ohne die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, erneut zur Zustimmung auf (.). Daraufhin bat der Antragsgegner das Krankenhaus um die entsprechenden Informationen, da diese sich aus der Patientenakte ergeben müssten. Zwar ist dem Antragsgegner bewusst, dass man auch – wie von der Antragstellerin angekündigt – das erkennende Gericht den Streit hätte entscheiden lassen können. Allerdings ist dem Antragsgegner nicht daran gelegen, das erkennende Gericht mit weiteren vermeidbaren Verfahren des vorliegenden Rubrums zu belasten, welche letztlich vor allen Dingen auf fehlende Kommunikationsbereitschaft der Kindes-mutter zurückzuführen sind. Als Antwort auf sein Auskunftsverlangen erhielt der Antragsgegner ein Schreiben des Stiftskrankenhauses, aus welchem hervorgeht, dass die Antragstellerin auch ohne die Zustimmung des Antragsgegners das Krankenhaus um eine Behandlung bat. Der zuständige Chefarzt lehnte es jedoch aus Gründen der Befangenheit ab, den gemeinsamen Sohn Levin zu explorieren oder zu therapieren. Offensichtlich versuchte die Antragstellerin auf diesem Wege Beweise für die bislang völlig haltlosen Missbrauchsvorwürfe zu gewinnen. Hierbei nimmt sie in Kauf, dass das Kind einer psychologischen Behandlung unterzogen wird, um ihrem juristischen Vorgehen gegen den Antragsgegner weiteren Nährboden zu bereiten. Dieses Vorgehen stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Weiterhin ist zu besorgen, dass die Antragstellerin das Kind weiteren Psychologen vorstellen wird, mit dem Ziel ihre Vorwürfe in irgendeiner Form bestätigt zu bekommen, allerdings ohne Rücksicht auf das Kindeswohl zu nehmen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass im Falle, der von der Antragstellerin beantragten Über-tragung des Sorgerechts auf sie, dem Vater auch weiterhin ein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn – wo es geht – erschwert oder unmöglich gemacht wird. In der Korrespondenz bringt die Antrag-stellerin zum Ausdruck, dass sie sich jegliches Zusammentreffen mit dem Antragsgegner verbittet, also insbesondere auch auf Elternabenden oder Schulfesten. Gegenüber Dritten, wie der als Zeugin benannten Rektorin des Sohnes, Frau S. G., geriert sie sich sogar als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts. So wollte die Antragstellerin der Rektorin verbieten, dem Sohn Levin ein Paket an den Vater aus Anlass des Geburtstages auszuhändigen und wandte sich hierzu über ihre Verfahrensbevollmächtigte an diese. Im Übrigen verbietet die Antragstellerin dem Antragsgegner auch Zusammentreffen mit dem gemeinsamen Sohn. So hat sie auf den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts „S“, wo sie einen Antrag auf eine Verfügung nach § 1 Gewaltschutzgesetz stellte, nunmehr die mündliche Verhandlung beantragt, mit dem Ziel, dem Antragsgegner das Nähern an seinen Sohn zu verbieten. Hieran zeigt sich nach Auffassung des Antragsgegners, dass die Antrag-stellerin nicht in der Lage ist, die Umgangsebene ihres Sohnes mit dem Antragsgegner und ihre eigene zu trennen, weswegen dauerhaft zu erwarten ist, dass die Antragstellerin dem Kind den Umgang mit dem Vater ausreden wird und das Kind vom Umgang versuchen wird abzuhalten. So hält die Antragstellerin das Kind auch davon ab, an Chorproben, sowie am Tennistraining teilzu-nehmen, weil sie fürchtet, das Kind könnte in diesem Forum Kontakt zu seinem Vater haben. Auch im Hinblick auf die sportliche Betätigung und die musikalische Förderung hielt die Antragstellerin es nicht für nötig, diese mit dem Antragsgegner abzusprechen. Hierbei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass es sich um Entscheidungen des Alltags handele, welche sie allein treffen könne. Allerdings mag dies lediglich für die Wahrnehmung einzelner Veranstaltungen gelten; die grund-sätzliche Entscheidung ob dem Kind weiterhin die Möglichkeit geboten werden soll, seinen Hobbies nachzugehen wäre gemeinschaftlich zu treffen. Nach Auffassung des Antragsgegners hingegen ist es unumgänglich, dass der gemeinsame Sohn trotz der Trennung seiner Eltern zu beiden Elternteilen Kontakt hat und diese auch beide als Eltern über die gemeinsame Zukunft des Kindes nach Absprache entscheiden. Der Antragsgegner befürchtet, dass die Antragstellerin unter allen möglichen fadenscheinigen Argumenten versuchen wird, aus dem Leben des gemeinsamen Sohnes zu verbannen, obwohl sie selbst überhaupt nicht die Zeit hat, sich angemessen um das Kind zu sorgen und daher die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben entweder ihren Eltern oder Freunden überlassen muss. Zwischenzeitlich konnte der Antragsgegner auch seine Umzugspläne in die Tat umsetzen, sodass der gemeinsame Sohn Levin auch bei der beantragten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner weiterhin in seiner gewohnten Umgebung bleiben könnte und örtlich unwesentlich von der Antragstellerin entfernt wäre und diese ohne Probleme jederzeit besuchen könnte. Der Antragsgegner hat keine Bedenken, wenn der gemeinsame Sohn die Antragstellerin seinen eigenen Wünschen entsprechend besucht, sodass auch eine feste Umgangsregelung aus Sicht des Antragsgegners nicht zwangsläufig notwendig wäre. Vielmehr würde der Antragsgegner versuchen, dem gemeinsamen Kind ein gutes Verhältnis mit beiden Elternteilen zu ermöglichen, obwohl diese getrennt sind. Der Antragsgegner hat jedoch das Gefühl, dass die Antragstellerin sich in die Vorstellung verrannt hat, er habe sich dem gemeinsamen Sohn sexuell genähert und aus diesem Grund nun verzweifelt nach Beweisen für ihre Vorstellung sucht, ohne hierbei Rücksicht auf das Kindeswohl zu nehmen. Das erklärt auch, warum der Sohn Levin zwar jede Gelegenheit nutzt und sich freudig auf den Arm seines Vaters begibt, gleichzeitig jedoch ganz augenscheinlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Antragstellerin hat, da sie ihm vermutlich versucht, den Vater schlecht zu reden. Diese Situation wird das Kind dauerhaft unter Druck setzen und ist mit Blick auf das Kindeswohl aus meiner Sicht bedenklich.
Erst sehr viel später werde ich auch darüber nachdenken, ob die Aura einer Anwältin bis in verschiedene Ebenen des Jugendamtes reichen kann.
Donnerstag – 15. November 2012
Völlig unerwartet reagiert die gegnerische Anwältin mit einem Antrag auf begleiteten Umgang. Ich sehe diesen Antrag im Gegensatz zu meinem Anwalt nicht als Angebot, sondern als Trick. Sie vermutet, dass der Antrag auf Gewaltschutz nicht durchgehen wird. Sie hat den für die Mutter gefährlichen Antrag auf Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf dem Schreibtisch und kennt die Aktenlage der staats-anwaltlichen Ermittlungen. Bietet sie jetzt einen betreuten Umgang an, zeigt sie Verantwortung für das Kind. Das kann später für den Fortgang der Verfahren sehr wichtig werden, denn Levin reagiert ganz anders als von Mutter und deren Familie trotz ungeheurem Aufwand an Brainwashing erwartet. Er will seinen Papa sehen, er will, dass der Papa ihn besucht. Wahrscheinlich artikuliert er das zuhause mehr als mir bekannt. Mit einem Angebot zum Betreuten Umgang geht die Mama von Levin kein Risiko ein. Sie hat über ihre Anwältin, maßgebend verantwortlich im Verein „Alleinerziehender Mütter“, direkten Einfluss auf die verfügbaren Stellen. Und sie weiß, dass die Verfügbarkeit von Kapazitäten von vielen Faktoren beeinflusst wird. Wenn das Gericht einen solchen Umgang beschließt, wird die Umsetzung auf lange Sicht einfach nicht möglich sein. Später wird sich diese, meine Annahme bestätigen.
Gegenanwältin an das Amtsgericht
15.11.2012
Es wird ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit dem Kind Levin Schiffer, geb.2006, angeordnet.
Der Kinderschutzbund Schaffersen wird beauftragt, nach entsprechenden Vorgesprächen mit den beteiligten Kindeseltern sowie mit dem Kind Levin eine Umgangsbegleitung, vorläufig für den Zeitraum von 6 Monaten, durchzuführen.
Die Beteiligten sind Eltern des Kindes Levin Schiffer, sie leben seit Anfang Juli 2012 dauerhaft voneinander getrennt, nachdem es während eines Urlaubaufenthalts der Beteiligten mit dem Kind Levin und der nachbenannten Zeugin Doris Steinel, welcher vom 30.06.2012 bis 06.07.2012 auf der Insel Rügen stattfand, zu massiven Auffälligkeiten gekommen war. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin dieses Verfahrens mit Antrag vom 07.08.2012 die alleinige Sorge für das Kind Levin auf sich beantragt. Dieser Antrag erfolgte zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und mit Antragsschrift vom 28.08.2012 im Hauptsache-verfahren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen, dass das Kind Levin Schiffer mit der damals 5-jährigen Tochter der Urlaubsbegleiterin Doris Steinel, Hanni, sich mehrfach zurückzog, sich selbst vollständig entkleidete wie auch das Kind Hanni zur vollständigen Entkleidung aufforderte und von Hanni pornografische Fotos machte, wie auch sich in pornografischen Posen von Hanni fotografieren ließ. Die Fotos wurden mit dem Handy des Antragstellers gemacht, die Erwachsenen konnten die Fotos einsehen. Dem Antragsteller sind diese Fotos bekannt. Die Antragsgegnerin war verhältnismäßig fassungslos und erlebte die Reaktion des Antragstellers auf diesen Vorgang als unangemessen und nachgerade als schuldbewusst. Dem Antragsteller war ersichtlich nicht daran gelegen zu erfahren, wie das Kind Levin in seiner Vorstellungswelt derart pornografische Prägungen erhalten haben konnte. Er versuchte mit keinem Wort, den Sohn hierzu zu befragen oder eine Aufklärung der Situation herbeizuführen. Aufgrund der auffälligen Reaktion des Antragstellers verdichtete sich bei der Antragsgegnerin der Verdacht, dass dieser, der Antragsteller, mit den Vorgängen in Kontakt stand dergestalt, dass ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers Ursache für das Tätigwerden des Kindes sein musste. Vielmehr war er die restlichen Tage des Urlaubs damit beschäftigt, mit seinem Handy zahlreiche Dateien zu löschen und nahezu pausenlos aktiv an seinem Handy zu arbeiten. Nach Rückkehr aus dem Urlaub trennten sich die Kindeseltern, ein strafrechtliches Ermittlungs-verfahren wurde eingeleitet, dieses befindet sich noch in der Schwebe. Zu begrüßen ist, dass der Kindesvater endlich ein Umgangsverfahren über das Gericht einleitet, nachdem mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass wir das für das Richtige halten. Problematisch war das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit und ist es derzeit noch, als er trotz Wegweisung durch die Antragsgegnerin immer wieder überraschend auf die Antragsgegnerin zukommt und in ihr persönliches Umfeld eindringt, sei es im schulischen Bereich des Kindes, sei es im persönlichen Bereich sowie bei außerschulischen Aktivitäten des Kindes. Der Antragsteller ließ über seinen Bevollmächtigten in zahlreichen außer-gerichtlichen und in anderen Dingen gefertigten gerichtlichen Schriftwechsel vorlegen aus dem sich der wesentliche Streitstand im Übrigen ergibt: Das Kind legt ein ungeniertes sexualisiertes Verhalten an den Tag, was für Beteiligte auffallend ist. Dem Kind fehlt die natürliche Scham eines Kindes seines Alters. Die Antragsgegnerin hat sich hier viele Gedanken gemacht und zahlreiche Gespräche geführt, auch mit Ärzten und Psychologen. Immer wieder kam die Vermutung auf, dass der Antragsteller möglicherweise pädophile Neigungen haben könne. Die weiteren Auffälligkeiten des Kindes bezüglich seines Einnässens und Einkotens, welche ebenfalls nicht als altersgerecht zu bewerten sind, ließ den Kinderarzt Dr. E anraten, das Kind zu explorieren, um mögliche Ursachen zu benennen oder auch auszuschließen. Dem Antragsteller wurde die Überweisung des Kinderarztes zugeleitet, verbunden mit der Aufforderung, seine Zustimmung für eine Exploration des Kindes zu erteilen. Auf die Stellungnahme wurde umfangreich erwidert, was auf die Antragstellerseite zur Folge hatte, dass der Antragsteller im Stiftskrankenhaus bei Herrn Dr. G vorstellig wurde, was diesen dazu veranlasste, dem Antragsteller mitzuteilen, dass er für eine Exploration nicht mehr zur Verfügung steht. Allerdings erscheint es vorliegend unabdingbar, die Verdachtsmomente auszuschließen. Hier ist nicht bekannt, ob es im näheren Umfeld einen Fachmann/bzw. Fachfrau für die Beantwortung einer derartigen Frage nämlich der, ob beim Antragsteller pädophile Neigungen bestehen und daraus ein Risiko für das betreffende Kind entstehen könnte, gibt. Es ist allerdings bekannt, dass Herr Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Charité, Universitäts-medizin Berlin/Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin ein anerkannter Fachmann für die Exploration zur Frage der Pädophilie ist. Es wird daher beantragt, ein Sachverständigengutachten des genannten Professors Dr. Dr. Klaus Beier, Berlin, zur Frage der pädophilen Neigungen des Antragstellers einzuholen. Die Antragsgegnerin hat große Sorge einen unbeaufsichtigten Umgang des Kindes mit dem Kindesvater zuzulassen. Es fehlt jegliches Vertrauen. Das Verhalten des Antragstellers nach den geschilderten Vorfällen war derart abweichend von dem früher sehr zugewandten und empathischen Verhalten des Antragstellers. Er beschäftigte sich nur noch mit sich selbst und mit seinem Handy, war aufgeregt und schwitzte und konnte am Strand ersichtlich seine Augen nicht von nackten Kindern abwenden. Hätte der Antragsteller sich „normal“ wie ein verantwortlicher Vater gezeigt und versucht, aufzuklären, wie sein Sohn zu solchen Handlungen und Kenntnissen gekommen ist, ob er möglicherweise von dritter Seite „angeleitet“ wurde und auch in welchen Situationen er derartige „Posings“ gesehen bzw. selbst ausgeführt hat, so wäre die Antragsgegnerin nicht im Traum auf die Idee gekommen, der Antragsteller könne irgendetwas damit zu tun haben. Das Gegenteil ist nun derart manifest, dass zwischen den Eltern eine Vertrauensbasis in Bezug auf den unbegleiteten Umgang des Kindes nicht mehr vorhanden ist. Um einen Kontaktabbruch des Kindes mit seinem Vater in dieser derzeitigen Situation nicht zu manifestieren, wird daher zunächst ein begleiteter Umgang vorgeschlagen.
Und um dem Ganzen noch einen seriösen Anstrich zu geben, fügt die Anwältin noch zwei Erklärungen von Mutter und Schwester an Eides statt an, die das auffällige sexualisierte Verhalten des Jungen belegen. 17; 18
17 Eidesstattliche Erklärung der Mutter vom 21.10.2012
18 Eidesstattliche Erklärung der Schwester vom 22.10.2012
Ich war mit meinem Enkel Levin am Samstag, den 28.07.2012 im Freibad. Nach dem Schwimmen hatte er die nasse Badehose ausgezogen und saß unbekleidet auf der Liegewiese auf dem Handtuch. Es war 12.00 Uhr mittags und die Sonne schien. Ich bat Levin sich mit Sonnenschutzmittel einzucremen. Levin nahm sich die Sonnenschutzcreme auf die Hand, mit der anderen Hand griff er an seinen Penis und seine Hoden und cremte sich dort zuerst ein.
21.10.2012
Bärbel. Schiffer
Am 21.07.2012 bin ich mit meiner Tochter, Sahra, unserem Nachbarssohn Jordan. (4), meiner Schwester Christel Schiffer und deren Sohn, meinem Neffen Levin ins benachbarte Freizeitgelände gefahren (Indore Spielplatz mit Attraktionen wie Raumschiff, Irrgarten, Märchen-schloss, Piratenschiff) Nach dem Märchenschloss stehen rechts und links vom Eingang 2 ca. 2 m große Pferde aus Metall, eine Stute und ein Hengst. Meine Tochter kletterte auf die Stute zusammen mit Jordan. Levin setzte sich unter den Hengst, legte beide Hände um den Penis des Hengstes und imitierte Vor- und Zurückbewegungen. Auf meine Frage hin, was er da mache, meinte er, er müsse noch das letzte Pipi ausdrücken.“
22.10.2012
Schiffer, Svenja
Mit den „Schlussfolgerungen“ der Anwältin in diesem Brief habe ich ernsthafte Probleme. Nicht dass ich für diesen wie den vielen anderen Briefen und deren Inhalt Verständnis aufbringen kann, bei diesem wird es einfach zu viel. Unser Sohn und die kleine Freundin haben Fotos gemacht. Entweder war ich in diesem Urlaub an einem anderen Ort, an einigen Tagen nicht anwesend, oder der Urlaub hatte eine andere Zeitdimension. Es gab nur einen Sonntag. Die Fotos entstanden beim Spielen an diesem Sonntag. Frau Rechtsanwältin aber schreibt:
„Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen, dass das Kind Levin Schiffer mit der damals 5-jährigen Tochter der Urlaubsbegleiterin Doris Steinel, Hanni, sich mehrfach zurückzog, sich selbst vollständig entkleidete wie auch das Kind Hanni zur vollständigen Entkleidung aufforderte und von Hanni pornografische Fotos machte, wie auch sich in pornografischen Posen von Hanni fotografieren ließ“
Woher hat die Mutter diesen geschilderten Ablauf? Selbst die Freundin Doris spricht nur von Fotos, die am Sonntagvormittag entstanden sind. Das passiert wahrscheinlich bei Kindern vieler anderen Familien auch. Entweder die Eltern merken davon überhaupt nichts oder sie reagieren so, wie es richtig ist, nämlich unaufgeregt, verständnisvoll und gleichzeitig aufklärend. Dieses Problem ist ein Thema der Aufklärung und Erziehung. Darüber redet man mit den Kindern, und spricht ohne Vorwurf mit ihnen. Ich habe in meiner ersten Reaktion gesagt, dass wir das mit ihm nach dem Urlaub zu besprechen haben. Wir müssen sowieso mit dem Kinderarzt die „Pipifrage“ klären und dann sollten wir ihn auch mit einbeziehen. Wir haben Beide den Kindern gesagt, dass solche Fotos nicht schön seien und Christel hat noch ergänzt, dass man ohne die Erlaubnis des anderen niemanden so fotografieren darf. Damit war für den Moment alles gesagt. Die Kinder sprangen schon wieder mit ganz anderen Ideen durchs Haus. Woher um Gottes willen soll ich denn wissen, dass die Mama aufgrund meiner ruhigen Reaktion „einen Verdacht aufbaut“ den ich hätte zerstreuen müssen. Im Zweiergespräch war sie doch mir gegenüber normal, zumindest habe ich das insgesamt so empfunden. Und beim Kuscheln Mittwochnacht habe ich sicher auch nicht merken können, dass da irgendein aufkeimender Verdacht im Raum steht. Also, woraus hätte ich denn schließen sollen, dass sie mich verdächtigt. Und noch etwas ist völlig verzerrt dargestellt. Die Fotos wurden von Levins Mama gelöscht. Ich habe keines gesehen und sie nur gebeten, diese Fotos zu löschen. Waren es 20, 30, 50 oder150? Die Zahl ist ja jeweils abhängig vom Verfahren und dem verfolgten Zweck. Solche Fotos sind einfach Unsinn und mir wäre es peinlich gewesen, Bilder des Mädchens dann auch noch mit deren Mutter zu diskutieren. Wenn die Bilder also auf meinem Handy waren, frage ich mich gerade heute, wie Christel Schiffer vor mir sitzen kann, die Fotos löscht und Doris später behaupten kann, sie seien eindeutig pornografisch. Die war doch in diesem Moment zwei Stockwerke tiefer und hat sich mit Hanni und Levin beschäftigt. Noch mehr irritiert mich die Behauptung, ich hätte das Handy ständig bei mir. Das Handy befand sich in der Regel zusammen mit meinem Geldbeutel in der Handtasche meiner Partnerin, genau da, wo es auch die Polizisten bei der Verhaftung gefunden haben. Auf keinem Blatt der polizeilichen Protokolle findet sich ein Hinweis auf „die Kinder zogen sich mehrfach zurück“. Weder Christel noch Doris haben eine solche Behauptung aufgestellt noch eine genaue Schilderung des Geschehensablaufs gegeben. Dann wäre eine der Mütter dabei gewesen. Bei der Rechtsanwältin ist es Tatsache. Und dann behauptet die Anwältin, dass die Polizei schlampig ermittelt hat. Nein, die Polizisten auf Rügen haben sich aufgrund ihrer Beobachtungen und der konfusen Schilderungen von Levins Mama einfach ihren Reim gemacht. Die haben doch gesehen, dass da ein Vater mit seinem Sohn an ein Auto geht, eine Verbandstasche zurückbringt, dann mit dem Sohn nach vorne ans Auto geht, eine Sonnenbrille herausnimmt und sich mit dem Sohn auf den Rückweg macht, nicht ohne mit ihm noch an einem dort stehenden Polizeifahrzeug Halt zu machen. Da ist nichts mit „Entführen und Ermorden wollen“. Damals habe ich das nicht mitbekommen, aber in der Rückschau sehe ich sehr wohl ein gewisses Maß an Mitleid bei meiner Behandlung in dem Polizeirevier. Ich wiederhole mich, die Beamten dort wären sicher nicht so naiv handelnd auf die Informationen der Schwester eingegangen. Die gegnerische Anwältin fordert mit ihren Schriftsätzen ein ständiges Richtigstellen. Nicht in Form der Rechtfertigung, sondern Richtigstellen von bewusster Falschaussage oder unkonzentriertem Arbeiten. Ein Beispiel ist der Gutachter im Stiftskrankenhaus. Sie weiß, dass Levins Mama ohne mein Wissen im Stiftskrankenhaus war. Sie hat es schließlich selbst veranlasst. Und dann schreibt sie, wider besseres Wissen, gerade das Gegenteil. Nicht ich habe etwas veranlasst, sondern der „Gutachter“ hat mir mitgeteilt, dass er der Mama bereits bei Ihrem Vorstellungstermin gesagt hat, wegen Befangenheit nicht zur Verfügung zu stehen. Wo habe ich da denn Einfluss genommen? Die Beobachtungen der Oma und Tante zu unserem Sohn zu kommentieren, hieße sie ernst zu nehmen. Bei meinen Schülern habe ich früher mal einen Ausdruck als Kurzkommentar gehört, der mir hier passend scheint. „Schwachfug“. So etwas kann man nicht ernsthaft kommentieren. Was tut ein Kind, wenn es nackig auf einer Decke sitzt und sich eincremen soll. Es überlegt nicht, sondern fängt einfach an zu cremen. Beobachtet man Kinder, die am Strand oder auf dem Spielplatz ein Eis essen oder an einer Trinkflasche nuckeln, zeigt sich, dass diese Kinder gedankenverloren ihr Eis lecken, aus der Flasche trinken und vielleicht gleichzeitig am T-Shirt oder Röckchen ziehen. Die Kinder tun etwas, ohne darüber nachzudenken, ob das gerade sinnvoll ist. Aber Oma weiß das! Oma ist Expertin in der Sexualaufklärung. Sie hat ihren Töchtern so viel an Wissen mitgegeben, dass die Tochter sogar Spermatücher erkennt. Ich bin ehrlich erstaunt über meine Unwissenheit und die vieler anderer. Es scheint, ich bin nur von Unwissenden umgeben. Keiner den ich frage, kann mir sagen, was ein Spermatuch ist. Am Eisenpferd im Freizeitpark – das, mit dem angeblich für unsern Sohn so „interessanten Penis“ waren Levin, der Opa und ich im Frühjahr. Und ich erinnere mich, dass der Opa uns Beide, auf dieses Pferd, genau deshalb, aufmerksam gemacht hat. Sohnemann hat damals schon mit dem Opa hingeschaut und es hat ihn überhaupt nicht interessiert. Aber es geht ja nicht um die angeführten Verhaltensweisen oder Handlungen. Nach dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen und Eides-stattlichen Versicherungen der Familie bin ich nicht einmal sicher, ob er im Schwimmbad oder bei den beiden Pferden war. Die Aussagen sind nur Zeugnis der Tendenz noch einmal zu überlegen, ob da nicht doch noch etwas an verwertbarem Schmutz angeführt werden kann.
Ich erinnere mich an die Eidesstattliche Versicherung der Oma zu meinem angeblichen Einfahrmanöver auf das Grundstück ihrer Tochter. Erst will sie mich durch ihr Auftauchen vertrieben haben, dann in der nachgeschobenen zweiten Erklärung werden zwar Datum und Uhrzeit aufgeführt, aber da war Oma angeblich nicht sichtbar. Wie sie mich da vertreiben konnte, wird nicht ausgeführt. Tatsache aber ist, dass ich an diesem in der zweiten Erklärung benannten Tag mit mehr als 10 Menschen 28 km entfernt an einem ganz anderen Ort war, wobei einige der Leute mir an diesem Tag erstmalig begegnet waren, also auch eine Gefälligkeitsbestätigung ausgeschlossen ist. Leicht-fertig nimmt der Richter die Eidesstattliche Versicherungen hin und hinterfragt nicht. Wären die Versicherungen von Christel, Doris, der Frau Neumann, Oma, Schwester und Herrn Krug mit Tinte geschrieben worden, die bei einer Lüge verblasst, hätte der Richter nur leere Blätter gesehen. Vielleicht hat er sie deshalb nicht beachten können. Und wenn sich das Gericht im Verfahren zum Stalking die Mühe gemacht hätte, sich ein Bild von den jeweiligen Örtlichkeiten zu vergegenwärtigen, hätte es diesem Blödsinn nicht geglaubt und dem Steuerzahler eine ganze Menge Geld gespart. Dann hätte sich nämlich das OLG nicht wochenlang mit einem völlig überflüssigen Verfahren beschäftigen müssen. Aber wir sind an einem Gericht, an dem eine Verdienstkreuzträgerin als Klage-vertreterin agiert und den „Missbrauchsvorwurf“ allenthalben zum Thema macht.
Jetzt wo ich diese Aufzeichnungen überarbeite, damit ich die Anonymisierung durchführen kann, Zeilen einfüge, pdf-Dateien umwandle oder in Word durch Abschriften ersetze, werden die Ungereimtheiten deutlicher. Als ich die eidesstattlichen Erklärungen der Schwester und der Oma das erste Mal gelesen habe, fiel mir eigentlich nur die Bewertung „Schwachfug“ ein. Geradezu abartig aber sind die Schlussfolgerungen der Anwältin und wecken ernsthafte Zweifel an ihrer Qualifikation, wenn sie schreibt: Hätte der Antragsteller sich „normal“ wie ein verantwortlicher Vater gezeigt und versucht, aufzuklären, wie sein Sohn zu solchen Handlungen und Kenntnissen gekommen ist, ob er möglicherweise von dritter Seite „angeleitet“ wurde und auch in welchen Situationen er derartige „Posings“ gesehen bzw. selbst ausgeführt hat, so wäre die Antragsgegnerin nicht im Traum auf die Idee gekommen, der Antragsteller könne irgendetwas damit zu tun haben.
Ich folge mal dieser Argumentation.
Wenn es, wie sie nicht müde wird zu behaupten, Tatsache wäre, dass ich solche Neigungen habe, wäre es für Levin doch existenziell wichtig, dass ich nicht durch große Worte beruhigen könne. Da versteigt sich die Anwältin zu dem Schluss, dass ich mir die ganze Geschichte – „Verdacht, Anzeige, Ermittlungsver-fahren, Trennung vom Kind selbst eingebrockt habe, weil ich unseren Sohn nicht im Sinne eines Ermittlungsverfahrens befragt habe“. Ich folge dieser „irren“ Logik weiter.
Die Kinder haben sich gegenseitig nackt fotografiert. Ich nehme das zum Anlass, um mit den beiden Kindern nachhaltig über die Verwerflichkeit dieser Fotos zu sprechen, sie gemeinsam mit den beiden Müttern einer genauen Befragung „wann“, „wer“, „warum“ zu unterziehen und akribisch zu untersuchen, wo wessen Handy lag, wer es genommen hat und wer welche Aufnahme warum und wie gemacht hat.
Dann!
Dann gäbe es keine Verfahren. Dann wären alle vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Beobachtungen zu
VPN Tunnel, Speichermedien, Pornobilder auf dem Dachboden, Fotos in der Dusche, Masturbieren, orale Befriedigung, also alle genannten Beispiele für einen Missbrauch hinfällig. Alle Aussagen zu Entführung, Mordabsicht von Mama, Schwester, und Freundin wären dann erfunden und alle Anschuldigungen von Mama zu bereits früher stattgefundenen Missbräuchen wären dann zwangsläufig gegenstandslos.
Eine solche Argumentation macht die Anwältin, macht alle Vorwürfe unglaubwürdig. Die Fotos sind unstrittig. Nur die Interpretation ist einzig die der Mama. Wofür streitet sie eigentlich? Meine Reaktion auf diese Fotos ist eine Frage der Erziehung, nicht die eines Gerichts. Unbestritten ist, dass die Kinder nur einmal allein waren, nämlich an diesen Sonntagmorgen. Und wer wen angestiftet hat, ist nur aus dem Mund der Mutter von Levin bekannt. Sie war zwar nicht dabei, weiß das aber. Und die Einzige, welche die Bilder gesehen hat und bewerten kann, ist Levins Mutter. Kein anderer Erwachsene kennt die Bilder.
War es wirklich mein Handy? Das ist zwar marginal, aber wissen wollte ich es schon.
Im Herbst 2013 wird mir zugetragen, dass auch Oma und Schwester den eindeutig pornografischen Charakter der Fotos bestätigen. Die dazu passende Begründung unterlag wohl einem langandauernden Brainstorming. Wo und wann haben Oma und Schwester denn mehr gesehen als die kriminaltechnische Forensik? Warum überlassen sie diese „Beweise“ nicht dem Staatsanwalt? – Weil es keine gibt!
Der kleine Fünfjährige wird rücksichtslos instrumentalisiert.
„Der Sohn hat sich so verhalten“.
„Der Sohn zeigt dieses Verhalten“.
„Der Sohn kann das nicht“.
„Der Sohn ist das und das und das!“
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