Kitabı oku: «Sachenrecht III», sayfa 6

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II. Anspruch erloschen?

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Wie bei jedem anderen Anspruch auch müssen Sie beim Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen nunmehr prüfen, ob dieser Anspruch durch eine rechtsvernichtende Einwendungen untergegangen ist.

1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate

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Zunächst kann die Bürgschaftsverpflichtung aus allgemeinen Grundsätzen heraus erloschen sein. Zu diesen Einwendungen zählt die Erfüllung des Bürgschaftsanspruchs (§ 362 Abs. 1) oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Bürgen (§ 389).[62]

2. Erlöschen der Hauptforderung

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Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt zwingend, dass die Haftung des Bürgen insoweit erlischt, als die gesicherte Forderung nachträglich erloschen ist.[63] § 767 Abs. 1 S. 1 spricht dies noch einmal ausdrücklich an (siehe bereits Rn. 78). Erlischt also etwa die Hauptforderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1), Aufrechnung (§ 389) oder Erlass[64] (§ 397), entfällt insoweit auch der Anspruch gegen den Bürgen.

3. Widerruf des Bürgen nach § 355

a) Wirkung

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Bürgschaften können (und werden in Praxis tausendfach) von Verbrauchern übernommen. Hat nun ein Verbraucher eine Bürgschaft übernommen und „reut“ ihn das, stellt sich die Frage, ob ihm ein Widerrufsrecht i.S.d. § 355 zusteht. Ein solches könnte er möglicherweise aus einer (analogen) Anwendung des § 495 (Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen), aus § 312 (Widerruf bei Haustürgeschäften) und endlich aus § 312d (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) herleiten.

Durch einen wirksamen Widerruf wandelt sich der Bürgschaftsvertrag wie bei Ausübung eines Rücktritts ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 ff. um.[65] Die Haftung des Bürgen erlischt damit.

b) Widerrufsrecht analog § 495?

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Die Bürgschaft selbst ist kein Darlehen.[66] Folglich kann ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers, der eine Bürgschaft übernommen hat, nur durch analoge Anwendung der § 495 abgeleitet werden. Eine analoge Anwendung setzt aber eine planwidrige Regelungslücke voraus,[67] die von der herrschenden Meinung nicht angenommen wird.[68]

c) Widerrufsrecht des Verbrauchers?

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Das „Verbraucherrichtlinienumsetzungsgesetz“ vom 20.9.2013 hat die Rechte des Verbrauchers bei Verbraucherverträgen umfassend neu gestaltet. Eine eingehende Darstellung würde den thematischen Rahmen dieses Buches sprengen.

Für unseren Sachzusammenhang müssen Sie sich nur merken, dass nach ganz herrschender Meinung die Bürgschaft zwischen einem Unternehmer als Gläubiger und einem Verbraucher als Bürgen als „entgeltliches“ Geschäft im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften anzusehen ist.[69]

Begründet wird dies mit einer „richtlinienkonformen“ Auslegung. Bülow lässt darüber hinaus die in der Bürgschaft liegende „mittelbare Entgeltlichkeit“ genügen.[70] Gemeint ist damit, dass die Bürgschaft selbst zwar nur ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, jedoch in einem engen Zusammenhang zum gesicherten Vertrag stehe (Bülow nennt dies „Bezugsobjekt“) und dieser Vertrag sei entgeltlich.

Ich halte das für falsch. Denn typischerweise ist zwar ein Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher „entgeltlich“, weil der Verbraucher Zinsen zu zahlen hat. Was aber, wenn sich Verbraucher B für das Darlehen von Verbraucher A, das sich dieser im Rahmen einer inzwischen häufig anzutreffenden sogenannten „Null-Prozent-Finanzierung“ vom Unternehmer gewähren lässt, verbürgt. In diesem Fall wäre das Bezugsobjekt ebenfalls ein unentgeltlicher Vertrag.

Was bleibt ist die Berufung auf die angeblich gebotene „richtlinienkonforme Auslegung“. Diese ist aber keinesfalls zwingend.[71] Deshalb erscheint mir die Heranziehung dieser Auslegungsmethode zur Erzielung gewollter Ergebnisse entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik weder geboten noch wünschenswert.

4. Bürgschaftsspezifische Einwendungen der §§ 776 f.

a) Befreiung nach § 776 wegen Aufgabe anderer Sicherheiten

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Das Gesetz enthält in § 776 einen bürgschaftsspezifischen Einwendungstatbestand. Gibt der Gläubiger nämlich ein anderes mit der Forderung verbundenes Sicherungsrecht (also eine andere akzessorische Sicherheit) auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er nach § 774 aus dieser Sicherheit hätte Ersatz verlangen können.

Das klingt kompliziert, ist aber auf den zweiten Blick ziemlich einleuchtend: Wie wir eingangs schon besprochen haben, kann der Bürge nach Eintritt des Sicherungsfalles Regress nehmen. Sein wichtigster Regressanspruch ist die in § 774 angeordnete Legalzession. Er erhält also kraft Gesetzes die Forderung gegen den Schuldner und damit über §§ 401, 412 alle mit der Forderung akzessorisch verbundenen Rechte. Diese Rechte (z.B. eine Hypothek) können den Schaden, den der Bürge durch seine Inanspruchnahme erlitten hat, erheblich reduzieren (auf den Ausgleich bei mehreren Sicherungsgebern kommen wir ausführlich unter Rn. 439 ff. zu sprechen).

Gibt nun der Gläubiger ein solches Sicherungsrecht auf, kann dies der Bürge nicht verhindern. Weil aber der Gläubiger damit den sonst möglichen Regress gegen den anderen Sicherungsgeber vereitelt, verliert er bei Verzicht auf ein akzessorisches Sicherungsrecht zugleich auch die zusätzlich bestehende Bürgschaft insoweit, als er durch den Verzicht den Regress des Bürgen zerstört.

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Dies gilt nach § 766 S. 2 ausdrücklich sogar dann, wenn das Sicherungsmittel erst nach Übernahme der Bürgschaft entstanden ist und der Gläubiger später darauf wieder verzichtet. Allerdings wird eine analoge Anwendung für nichtakzessorische Sicherungen abgelehnt.[72]

b) Befreiung nach § 777 wegen Zeitablaufs

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Hat der Bürge seine Haftung nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger nur zeitlich befristet übernommen, sog. „Zeitbürgschaft“, wird er nach §§ 158 Abs. 2, 163 von seiner Haftung frei, es sei denn, dass der Gläubiger gegen den Hauptschuldner ohne schuldhafte Unterbrechungen vorgegangen ist und den Bürgen unverzüglich nach Maßgabe des § 777 Abs. 1 in Anspruch genommen hat. Der Umfang der Haftung bestimmt sich dann nach § 777 Abs. 2.

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Von der befristeten „Zeitbürgschaft“ i.S.d. § 777 ist eine Bürgschaft zu unterscheiden, bei der die Zeitangabe lediglich gegenständlich wirken und den zu sichernden Forderungskreis beschränken soll.[73]

Beispiel

Zeitbürgschaft: „Ich verbürge mich für die Forderungen des X gegen Y aus Kaufvertrag vom [Datum] in Höhe von [EUR] für zwei Jahre ab Fälligkeit.“

Bürgschaft mit gegenständlich wirkender Zeitangabe: „Ich verbürge mich für die Forderungen des X gegen Y aus Kaufverträgen der nächsten zwei Jahre.“

2. Teil Die Personalsicherheiten › A. Die Haftung des Bürgen › III. Anspruch durchsetzbar

III. Anspruch durchsetzbar

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Endlich stellt sich die Frage auf der dritten Ebene der Anspruchsprüfung, ob der Anspruch (schon jetzt) gerichtlich durchsetzbar ist.

1. Fälligkeit durch Eintritt des Sicherungsfalls

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Damit der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen kann, muss ferner der Sicherungsfall eingetreten sein. Die Voraussetzung stellt sicher, dass der Bürge nur dann zahlen muss, wenn die vertraglich oder gesetzlich definierten Umstände eingetreten sind, dass nunmehr der Bürge haften soll.

Der Sicherungsfall setzt grundsätzlich die Fälligkeit der Hauptforderung voraus. Der Gläubiger muss also gegenüber dem Bürgen darlegen und beweisen, dass seine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner fällig ist.[74]

100

Im Bürgschaftsvertrag können noch weitere Fälligkeitsvoraussetzungen vereinbart werden, etwa der Nachweis einer erfolglosen Inanspruchnahme des Schuldners (sonst nur Einrede nach § 771).[75]

2. Einreden

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Weiter ist zu prüfen, ob der Bürge gegen den (bestehenden und nicht erloschenen) Anspruch des Gläubigers eine Einrede erheben kann, wodurch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zeitweise (dilatorisch) oder sogar auf Dauer (peremptorisch) gehemmt wird.

Hinweis

Sie erinnern sich: Der Unterschied zwischen den gerade besprochenen Einwendungen und den hier behandelten Einreden lag in Folgendem: Eine Einwendung ist vom Gericht, sofern ihre Voraussetzungen vorgetragen und ggf. bewiesen wurden, von sich aus zu beachten. Auf eine Einrede muss sich der Schuldner ausdrücklich berufen. Der Merksatz lautete: „Bei der Einrede muss man reden“.[76]

102

Bei der Bürgschaft ist nun wieder die Besonderheit zu beachten, dass die Einreden einerseits aus dem Vertragsverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger und andererseits aus dem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner herrühren können. Wir haben also zu beachten, dass bei akzessorischen Sicherheiten Einreden „doppelt“ zu prüfen sind:

a) Einreden aus dem Verhältnis Gläubiger – Hauptschuldner
aa) Einreden des Hauptschuldners, § 768

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Die mehrfach erwähnte Akzessorietät der Bürgschaft findet einen sehr deutlichen Ausfluss in der Regelung des § 768. Es heißt dort in Abs. 1 S. 1:

Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen.

Das hat für Sie in der Klausursituation die Konsequenz, dass Sie an dieser Stelle sämtliche Einreden, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen, prüfen müssen.

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Der Bürge kann sich also insbesondere darauf berufen, dass


die Hauptforderung verjährt ist (§ 214),
der Gläubiger dem Hauptschuldner die Schuld gestundet hat,
oder dass dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (etwa aus § 273 oder § 320).

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Das Recht des Bürgen, sich auf Einreden aus dem anderen Vertragsverhältnis berufen zu dürfen, ist sehr stark ausgeprägt. Der Bürge verliert nach § 768 Abs. 2 nicht einmal dann die Einrede, wenn der Hauptschuldner auf diese verzichtet.

Beispiel

B hat sich für eine Forderung des G gegen S verbürgt. Kurz vor Ablauf der Verjährung des Anspruchs des G erkennt S seine Verpflichtung gegenüber G an.

Die Anerkennung der Forderung führt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 zu einem Neubeginn der Verjährung. Dies gilt aber nicht für den Bürgen. Wenn also der G nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung den B aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt, kann dieser sich über § 768 auf die Verjährung berufen. G kann dann also nur noch gegen S vorgehen.

Hinweis

„Verzicht“ im Sinne des § 768 Abs. 2 ist also sehr weit zu verstehen. Darunter fällt also nicht nur der ausdrückliche Verzicht auf eine Einrede, sondern jedes Verhalten des Schuldners, das die Rechtsstellung des Bürgen im Hinblick auf die dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Einreden verschlechtert.[77] § 768 Abs. 2 entspricht dem Schutzgedanken des § 767 Abs. 1 S. 3.

bb) Einrede der Anfechtbarkeit oder Aufrechenbarkeit, § 770

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Eine weitere bürgschaftsspezifische Einrede gewährt § 770. Der Zweck dieser Norm ist es, dem Bürgen ein Leistungsverweigerungsrecht (dilatorische Einrede) zu gewähren, solange der Hauptschuldner den Vertrag entweder anfechten kann oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Hauptschuldners befriedigen könnte.

b) Einreden aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger
aa) Allgemeine Tatbestände

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Wie bei jedem anderen Anspruch auch, stehen dem Bürgen als Schuldner die allgemeinen Einreden zu. Zu denken ist insbesondere an die Verjährung (§ 214) oder an ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273.

bb) Einrede der Vorausklage, § 771

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Eine Besonderheit des Bürgschaftsanspruchs ist jedoch die Einrede der Vorausklage, die in § 771 geregelt ist. Danach muss der Gläubiger – kurz gesagt – zunächst versuchen, seinen Anspruch gegen den Hauptschuldner durchzusetzen, bevor er den Bürgen als bloßen Sicherungsgeber in die Haftung nimmt.

In der Praxis – vor allem in der Praxis der Banken – spielt aber diese Vorschrift jedoch keine Rolle. Das liegt daran, dass Banken bei Bürgschaften immer verlangen, dass eine „selbstschuldnerische Bürgschaft“ vereinbart wird. Mit dieser Klausel ist nach § 773 Nr. 1 ein Verzicht auf die Einrede der Vorausklage verbunden. Dieser Verzicht kann auch wirksam in AGB vereinbart werden, da eine solche Klausel von der im Gesetz nach § 773 Nr. 1 zugelassenen Möglichkeit Gebrauch macht.[78]

2. Teil Die Personalsicherheiten › A. Die Haftung des Bürgen › IV. Spezielle Ausprägungen der Bürgschaft

IV. Spezielle Ausprägungen der Bürgschaft

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Wie bei anderen im BGB geregelten Ansprüchen hat die Praxis neben diesem Grundmuster eine ganze Reihe von Ausprägungen der Bürgschaft entwickelt, um spezifischen Sicherungsbedürfnissen bei Krediten gerecht zu werden.

110

Bereits oben (Rn. 108) erwähnt hatten wir die selbstschuldnerische Bürgschaft, die dem Bürgen das Recht nimmt, sich auf die Einrede der Vorausklage zu berufen.

111

Andererseits haben wir auch über die Höchstbetragsbürgschaft gesprochen (Rn. 85), nach der der Bürge zwar für die Verbindlichkeit des Schuldners einstehen will, aber maximal nur bis zu dem in der Bürgschaft vereinbarten Höchstbetrag zu haften bereit ist.

112

Die Gesamtschuld ist Stoff des Allgemeinen Schuldrechts. Ich empfehle Ihnen an dieser Stelle, diesen Problemkreis noch einmal zu wiederholen.[79]

Im BGB ist ferner in § 769 die Mitbürgschaft erwähnt. Diese liegt immer dann vor, wenn sich für eine Verbindlichkeit mehrere Personen verbürgen. Für die Mitbürgschaft ist nicht erforderlich, dass von Anfang an mehrere Bürgen vorhanden sind oder dass die Bürgen gemeinschaftlich handeln. Selbst dann, wenn die Mitbürgen voneinander nichts wissen, greift § 769.[80]

Die Rechtsfolge bei der Mitbürgschaft ist, dass die Mitbürgen als Gesamtschuldner haften. Der Gläubiger kann sich daher aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (§ 421). Dieser Bürge hat dann gemäß § 426 einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Mitbürgen und zwar im Zweifel zu gleichen Teilen.

113

Weiter ist im Gesetz in § 777 noch die Zeitbürgschaft geregelt, bei der sich der Bürge nur für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Läuft dieser Zeitraum ab, wird der Bürge grundsätzlich frei (s.o. Rn. 96 f).

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Es gibt noch eine Reihe weiterer Bürgschaftsarten,[81] die hier nicht vertieft dargestellt werden können. Es würde Sie nur verwirren und den Blick auf die Struktur der Bürgschaft trüben. Denn egal, welche Art der Bürgschaft Sie zu prüfen haben: Die Struktur und der Aufbau der Prüfung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen sowie der Regressansprüche gegen den Hauptschuldner sind bei allen Bürgschaftsarten identisch.

Auf eine besondere Bürgschaftsform, der sogenannten Ausfallbürgschaft, muss aber gesondert eingegangen werden.

Eine Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn der Ausfallbürge dann verspricht einzutreten, wenn der sogenannte Regelbürge seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung nicht nachkommt.

Beispiel

Existenzgründer U betreibt sein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Sparkasse S gewährt dieser GmbH ein Darlehen, für das sich U selbstschuldnerisch verbürgt. U ist somit Regelbürge. Die Kreditanstalt für Wiederausbau verbürgt sich ihrerseits gegenüber der S für dann Fall, dass der Regelbürge, also U, ausfällt.

Die KfW und der U sind nicht Mitbürgen im Sinne des § 769.[82] Das hat weitreichende Konsequenzen. Zahlt der U als Regelbürge, steht ihm kein Ausgleichsanspruch gegen die KfW aus §§ 769, 774 Abs. 2, 426 zu. Zahlt hingegen die KfW, so erwirbt diese nach § 774 Abs. 1, 401 die Forderung nebst bestehender Regelbürgschaft und kann, wenn der Regelbürge wieder zu Vermögen gekommen sein sollte, gegen diesen in voller Höhe vorgehen.

Anmerkungen

[1]

Gursky SRBT S. 169; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 934.

[2]

Siehe dazu auch Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 1.

[3]

Z.B. im Skript „BGB AT II“, dort insbesondere Rn. 252 ff.

[4]

Huber/Bach SRBT 1 Rn. 689.

[5]

Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

[6]

Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

[7]

Siehe hierzu im Skript „Schuldrecht BT II“ unter Rn. 467 f.

[8]

Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

[9]

Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 10.

[10]

Statt aller: Palandt-Ellenberger § 147 Rn. 1.

[11]

Palandt-Ellenberger § 151 Rn. 4 m.w.N.

[12]

Siehe dazu im Skript „BGB AT II“ unter Rn. 304.

[13]

Siehe nur Palandt-Sprau § 766 Rn. 2.

[14]

Siehe dazu im Skript „BGB AT II“ unter Rn. 308 mit Übungsfall.

[15]

Hierzu lesen Sie bitte noch einmal: im Skript „BGB AT I“ Rn. 264 ff.

[16]

Siehe im Skript „BGB AT II“ unter Rn. 308 f. mit Übungsfall.

[17]

Im Skript „BGB AT II“ Rn. 308 f.

[18]

Zum Rechtsscheintatbestand des § 172 vgl. im Skript „BGB AT II“ Rn. 76 ff.

[19]

An dieser Stelle können wir nicht den Kaufmannsbegriff des HGB erschöpfend behandeln, siehe dazu im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“ unter Rn. 10 ff.

[20]

BGH in BGHZ 165, 43 ff. = NJW 2006, 431 ff.

[21]

Siehe zum Begriff und Funktion des Organs juristischer Personen im Skript „BGB AT II“ Rn. 25 ff.

[22]

Siehe hierzu ausführlich das Skript „BGB AT II“.

[23]

Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 949; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 708.

[24]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 143.

[25]

Siehe dazu im Skript „BGB AT II“ Rn. 419 f.

[26]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 149.

[27]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 149.

[28]

Der Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 kommt bei der Bürgschaft mangels synallagmatischer Verpflichtungen nie in Betracht!

[29]

Siehe grundlegend BVerfG NJW 1994, 36, 2749; BGHZ 125, 206; BGH NJW 2001, 815.

[30]

Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 36.

[31]

Diese Definition findet sich so oder ähnlich überall. Siehe z.B. Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 957, 958; Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 14; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 699 f.; Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 37.

[32]

Diese sogenannte „Anstandsklausel“ ist nach wie vor der Ausgangspunkt bei § 138 (Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 2), auch wenn man sich wohl darüber einig ist, dass es sich um eine inhaltsleere Floskel handelt (vgl. auch Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 1290 mit vertiefenden Hinweisen).

[33]

Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 38.

[34]

Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 38.

[35]

Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 38b.

[36]

Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 38c.

[37]

Huber/Bach SRBT 1 Rn. 700; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 960.

[38]

Huber/Bach a.a.O.

[39]

Bülow Kreditsicherheit Rn. 890.

[40]

St. Rspr. seit BGHZ 126, 176ff. = NJW 1994, 2145; für sonstige Sicherungsverträge: BGH NJW 1995, 1674 m.w.N. zu der Rechtsprechungsentwicklung.

[41]

So ausdrücklich der BGH in BGHZ 126, 176 ff. = NJW 1994, 2145.

[42]

BGH in BGHZ 130, 19 ff. = NJW 1995, 2553 ff.

[43]

BGH in BGHZ 130, 19 ff. = NJW 1995, 2553 ff.

[44]

So auch Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 961; ähnlich, aber mit differenzierter Begründung: Huber/Bach SRBT 1 Rn. 696 ff.

[45]

BGH in BGHZ 130, 19 ff. = NJW 1995, 2553 ff.

[46]

BGH in BGHZ 130, 19 ff. = NJW 1995, 2553 ff.

[47]

Palandt-Sprau § 765 Rn. 29.

[48]

Vgl. zum Wucherdarlehen im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 474 ff.

[49]

Zu den bereicherungsrechtlichen Problemen der Rückabwicklung derartiger Wucherdarlehen siehe im Skript „Schuldrecht BT III“ Rn. 174 sowie 179 ff.

[50]

So Medicus Schuldrecht II Rn. 521.

[51]

Palandt-Sprau § 765 Rn. 21 m.w.N.; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 968.

[52]

Der Fantasie der im Leben stehenden Personen ist natürlich keine Grenze gesetzt.

[53]

Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 7.

[54]

„Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ = Lateinisch für: „Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben müsste“.

[55]

Zur (freien) Konkurrenz von c.i.c. und Anfechtung siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 409 ff.

[56]

Palandt-Grüneberg § 242 Rn. 38, 41.

[57]

Vgl. auch Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 14.

[58]

Z.B. wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins nach § 119 Abs. 1 Var. 2 (siehe dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 237 ff.) oder wegen arglistiger Täuschung nach § 123.

[59]

Huber/Bach SRBT 1 Rn. 711.

[60]

Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 4.

[61]

Palandt-Grüneberg § 311 Rn. 40, 55.

[62]

Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 975.

[63]

Palandt-Sprau § 765 Rn. 29 und § 767 Rn. 1.

[64]

Achtung: § 767 Abs. 1 S. 3 betrifft nur Rechtsgeschäfte zwischen Gläubiger und Schuldner zu Lasten des Bürgen, nicht solche Rechtsgeschäfte, die die Haftung des Bürgen beschränken und ihm daher günstig sind, vgl. Palandt-Sprau § 767 Rn. 1.

[65]

Palandt-Grüneberg § 357 Rn. 2.

[66]

Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 686.

[67]

Im Skript „BGB AT I“ Rn. 54.

[68]

Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 965; Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Bank- und Börsenrecht, IV. Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung, dort Rn. 508 f.

[69]

Siehe Palandt-Grüneberg § 312 Rn. 5.

[70]

Bülow Kreditsicherheit Rn. 934.

[71]

Was auch Bülow a.a.O. konzediert.

[72]

Palandt-Sprau § 776 Rn. 4.

[73]

Palandt-Sprau § 777 Rn. 1 f.

[74]

Palandt-Sprau § 765 Rn. 25.

[75]

Palandt-Sprau § 765 Rn. 25.

[76]

Im Skript „BGB AT I“ Rn. 41 ff.

[77]

Siehe Palandt-Sprau § 768 Rn. 8.

[78]

Palandt-Sprau § 773 Rn. 2.

[79]

Siehe z.B. im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 142 ff.

[80]

Palandt-Sprau § 769 Rn. 1.

[81]

Siehe die Aufzählung bei Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 6–14.

[82]

Palandt-Sprau § 769 Rn. 3.

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