Kitabı oku: «Besonderes Verwaltungsrecht», sayfa 52
d) Kulturförderabgabe, Bettensteuer, Übernachtungsteuer
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Seitdem die Stadt Weimar ab dem 1. Januar 2005 eine Kulturförderabgabe für Übernachtungen eingeführt hat, hat es fünf Jahre gedauert, bis andere Städte und Kommunen diesem Beispiel folgten[953]. Viele Städte erheben eine solche Abgabe inzwischen, u.a. folgende: Köln seit 1. Oktober 2010[954], Dortmund[955]und Duisburg[956]seit 1. November 2010, Erfurt[957] und Trier[958], Bingen am Rhein[959], Osnabrück[960]seit 1. Januar 2011, Bremen[961] seit 1. Januar 2013, Hamburg[962] seit 1. Januar 2013, Berlin[963] seit 1. Januar 2014, Bonn[964] seit 1. Juli 2015, Frankfurt am Main[965] seit 1. Januar 2018. Der Versuch Münchens scheiterte zunächst an der versagten Genehmigung der Regierung von Oberbayern im Oktober 2010. Im Februar 2011 hat sodann der Bayerische Landtag einen Beschluss gefasst, in dem er sich gegen eine Übernachtungsteuer ausspricht[966].
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Diese Abgaben sind als örtliche Aufwandsteuern ausgestaltet – eine verbindliche Zweckbindung des Steueraufkommens für kulturelle Zwecke ist in den Satzungen nicht vorgesehen. Besteuert werden soll der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungsbetrieben. Zwar wird die Steuer vom Inhaber des jeweiligen Beherbergungsbetriebs erhoben, dieser hat aber die Möglichkeit, sie kalkulatorisch auf den Übernachtenden abzuwälzen. Ob dies in der Praxis stets gelingt, ist für den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer irrelevant[967].
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Wie auch bei der Problematik des Haltens eines Diensthundes und des Innehabens einer Erwerbszweitwohnung stellt sich die Frage, ob die Besteuerung beruflich bedingter Übernachtungen mit dem Charakter einer Aufwandsteuer für die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit zu vereinbaren ist. Als erstes Gericht hat sich das OVG Koblenz mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer und zur Hundesteuer mit dem Ergebnis übertragen, dass eine Übernachtung der Aufwandbesteuerung nur dann entzogen sei, „wenn sie – wie die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehaltene Zweitwohnung – ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen bzw. – wie unter bestimmten Umständen die Haltung eines Diensthundes – ausschließlich als Erfüllung einer Dienstpflicht anzusehen ist. Das ist bei beruflich veranlassten Übernachtungen nur dann der Fall, wenn eine häusliche Übernachtung zwingend ausscheidet und die betreffende Person während ihres Aufenthalts keine Möglichkeit hat, neben ihren beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten und der Befriedigung notwendiger Grundbedürfnisse – Nahrungsaufnahme, Schlaf, Körperpflege – auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen“[968]. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in den Berufungsinstanzen bisher unterschiedlich behandelten Fragen klären können. Danach ist es unschädlich, wenn bei der beruflich veranlassten Übernachtung auch private Zwecke – etwas abends ein Konzert- oder Kinobesuch – verwirklicht werden[969]. Somit ist für die Zulässigkeit der Übernachtungsteuer die Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Veranlassung zentral: Nur in einer privaten Übernachtung kommt die durch eine örtliche Aufwandsteuer abschöpfbare besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Unterscheidung dürfte keine unüberwindbaren administrativen Hürden aufrichten.
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Das OVG Koblenz, das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bundesfinanzhof[970] haben zudem eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer verneint[971]. Als „neue“ und nicht herkömmliche Steuer gilt für sie das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Trotz gewisser Übereinstimmungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit[972] seien die Unterschiede im Hinblick auf den Steuergegenstand, den Steuermaßstab und die Erhebungstechnik so erheblich, dass kein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG vorliege. Steuergegenstand der Umsatzsteuer ist der Umsatz eines Unternehmers für Lieferungen und sonstige Leistungen, wohingegen bei der Kulturförderabgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes für entgeltliche Übernachtungen besteuert wird[973]. Deutliche Unterschiede zeigen sich auch bei der Erhebungstechnik, da die Umsatzsteuer als „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“ ausgestaltet ist, die Kulturförderabgabe hingegen als „Einphasen-Aufwandsteuer“ nur einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und auch nicht nur den Mehrwert abschöpfen will[974]. In Bezug auf den Steuersatz unterscheiden sich die Satzungen teilweise[975], eine Ungleichartigkeit zur Umsatzsteuer ist zumindest zu bejahen, wenn – wie im vom OVG Koblenz überprüften Fall – feste Beträge je Übernachtung vorgesehen sind. Dann fehlt es an einer der Umsatzsteuer eigenen strengen Proportionalität zum Steuergegenstand[976]. Problematischer gestaltet sich dies aber in den Fällen von Köln, Dortmund und Erfurt, da in den Satzungen dieser Städte ein Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag) als Steuersatz vorgesehen ist. Dies entspräche der Proportionalität der Umsatzsteuer. Doch auch hier sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzurteilen vom 11. Juli 2012 klargestellt hat, hinreichend Abstand haltende Gestaltungen möglich. Drei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile zur Hamburger[977], Bremer[978] und Freiburger[979] Übernachtungsteuer sind jedoch beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig.
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Gegen die Zulässigkeit einer Kulturförderabgabe/Übernachtungsteuer wird vorgebracht, dass sie gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoße, da sie die mit Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 verfolgte Absicht des Bundesgesetzgebers konterkariere, Beherbergungsbetriebe zu begünstigen und hierdurch zum Wirtschaftsaufschwung beizutragen[980]. In der Wirkung bejaht das OVG Koblenz zwar eine Beeinträchtigung der beabsichtigten Entlastung[981], jedoch handele es sich – anders als in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 und 27. Oktober 1998 – vorliegend um Abgabenvorschriften des Bundes und der Kommune ohne Lenkungszwecke, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmten. Die Kommune sei nur dann gehindert, „von ihrer Kompetenz zur Regelung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Gebrauch zu machen, wenn der Bund die Befugnis hätte, die steuerliche Gesamtbelastung von Beherbergungsunternehmen unabhängig von der jeweiligen Steuerart verbindlich festzulegen.“ Eine solche Kompetenz lässt sich dem Grundgesetz aber nicht entnehmen[982].
e) Weitere kommunale Aufwandsteuern
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Jagdsteuer[983] und Fischereisteuer sind überkommene kommunale Aufwandsteuern[984], deren Verfassungsmäßigkeit aufgrund des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums[985] bei der Erschließung neuer Steuerquellen weithin außer Frage steht[986]. Der Schankerlaubnissteuer kommt unter den kommunalen Aufwandsteuern[987] nur eine marginale fiskalische Bedeutung zu[988]. Ordnungspolitische Interessen treten hier ganz in den Vordergrund[989]. Die Steuerbelastung soll der Errichtung neuer Gaststätten und damit der Ausweitung des Alkoholkonsums entgegenwirken[990]. Andere Gewerbeformen nach dem Gaststättengesetz, die nicht mit der Weitergabe alkoholischer Getränke in Zusammenhang stehen, wie Beherbergungs- oder Speisewirtschaften, werden daher steuerrechtlich regelmäßig nicht erfasst[991]. Im Gegensatz zu anderen Gemeindesteuern handelt es sich um eine direkte Gemeindesteuer, die unmittelbar den Steuerschuldner wirtschaftlich belasten soll; eine Überwälzung im Sinne der überkommenen Steuerlehre ist nicht vorgesehen[992].
Auch eine Pferdesteuer zum Zwecke Einnahmenerzielung ist vom Bundesverwaltungsgericht[993] als zulässige kommunale Aufwandsteuer angesehen worden. Der erforderliche örtliche Bezug sei durch die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde gegeben. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung darin, dass subventioniertes Verhalten besteuert werde, zumal die entsprechende Satzung keine Lenkungszwecke verfolge[994]. In NRW wurde zudem in mehreren Kommunen eine Prostitutitionsteuer („Sexsteuer“) eingeführt, die von der Rechtsprechung ebenfalls als rechtmäßig akzeptiert worden ist[995]. Daneben ist auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer Wettbürosteuer durch das Urteil des BVerwG vom 29.06.2017 geklärt[996]. Besteuert werden hier Wettbüros, die nicht nur Wettscheine annehmen, sondern auch das Schauen der Wettereignisse etwa an Bildschirmen ermöglichen. Durch die Anknüpfung an die Belegenheit des Wettbüros in einem Gemeindegebiet ist die erforderliche Örtlichkeit gegeben[997]. Eine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer nach § 17 II RennwLottG verneinte das BVerwG insb. aufgrund des Umstandes, dass die Wettbürosteuer nur einen kleinen Ausschnitt des Wettgeschehens erfasst. Besteuert werden nämlich nur solche Wetten, die in Wettbüros stattfinden, wo das Wettgeschehen auf Bildschirmen mitverfolgt werden kann[998]. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage in Form der Fläche der als Wettbüro genutzten Räume hielt das BVerwG jedoch für unzulässig, da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stehe[999]. Die zulässige Höhe des Besteuerungssatzes ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.[1000] Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfliehlt einen Steuersatz von 3% des Wetteinsatzes[1001].
4. Örtliche Verbrauchsteuern
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Verbrauchsteuern sind „Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten“[1002]. Sie werden in der Regel beim Unternehmer erhoben, der das Verbrauchsgut anbietet, und über den Preis dann auf den Endverbraucher abgewälzt[1003]. Besteuert wird der Verbrauch, nicht dagegen – wie bei Verkehrsteuern – ein Vorgang im Rechtsverkehr[1004]. Anders als die Verkehrsteuer wird die Verbrauchsteuer regelmäßig nicht wertbezogen, sondern mengenbezogen bemessen[1005]. Typische kommunale Verbrauchsteuern sind die Verpackung-, Getränke- und Speiseeissteuer.
a) Verpackungsteuer
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Die Verpackungsteuer ist eine neuere Erscheinungsform der kommunalen Verbrauchsteuern. Sie dient neben der Einnahmenerzielung vor allem dem Sozialzweck der Abfallvermeidung. Es handelt sich um eine Lenkungsteuer mit außerfiskalischem Hauptzweck[1006]: Der Verbraucher soll über die Steuer dazu angehalten werden, Speisen und Getränke statt in ökologisch zweifelhaften Einwegverpackungen in Mehrwegverpackungen zu kaufen[1007].
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Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verpackungsteuer bilden die auf dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz beruhenden kommunalen Satzungen. Erhoben wird die Verpackungsteuer auf nicht wieder verwendbare Verpackungen, nicht wieder verwendbares Geschirr und nicht wieder verwendbares Besteck, sofern darin, darauf oder mit diesen Teilen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden[1008]. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer der Speisen und Getränke verpflichtet[1009]. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Verpackungseinheiten (Steuersatz je Einwegbesteck, Einweggeschirr und Einwegverpackung)[1010]. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der entgeltlichen Abgabe[1011].
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Das Bundesverfassungsgericht[1012] hat die kommunale Verpackungsteuer in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 für verfassungswidrig erklärt: Es handele sich zwar um eine örtliche Verbrauchsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei, jedoch werde gegen das Prinzip der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoßen. Einwegverpackungen werden nach dem Verzehr der darin enthaltenen Speisen oder Getränke funktions- und wertlos und damit verbraucht[1013]. Zwar knüpft die Steuerpflicht an den Verkauf der Speisen und Getränke an. Dennoch wird nicht – wie bei der Verkehrsteuer – der Vorgang im Rechtsverkehr, d.h. der Verkauf, besteuert, sondern der Verbrauch der Einwegverpackungen; der Zeitpunkt des Verkaufs bietet sich lediglich als geeigneter Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer an[1014]. Auch wird die Verpackungsteuer mengenmäßig und nicht wertmäßig erhoben[1015]. Mit der Begrenzung des Steuergegenstandes durch den Zusatz „zum Verzehr an Ort und Stelle“ wird gewährleistet, dass es sich auch um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG handelt. Der Steuertatbestand verweist damit typisierend darauf, dass die Verpackung im Gemeindegebiet verbraucht wird[1016]. Die Verpackungsteuer ist bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig. Sie hat insbesondere einen anderen Belastungsgrund als die Umsatzsteuer: Dieser ist für die Verpackungsteuer der mengenmäßige Verbrauch von Einwegverpackungen, für die Umsatzsteuer dagegen die Nachfrage in einer bestimmten Werthöhe[1017].
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Neben der Erzielung von Einnahmen dient die Verpackungsteuer vor allem der Abfallvermeidung. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die gelenkte Sachmaterie (sog. Doppelzuständigkeit) ist nicht erforderlich: „Die verfassungsmäßige Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung über eine bestimmte Steuer bleibt (…) als Sonderregelung bestehen und schließt die Kompetenz zu einem Steuergesetz ein, das Nebenzwecke auf Gebieten verfolgt, die nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung der Gesetzgebung der Länder entzogen sind“[1018]. Dies gilt selbst dann, wenn das Lenkungsziel – wie hier – Hauptzweck ist, solange das Land nicht – unter Missbrauch der Form – ausschließlich die entsprechende Sachregelung bezweckt und damit die Kompetenzordnung des Grundgesetzes unterlaufen will[1019]. Allerdings darf die Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG – zur Wahrung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – nicht in der Weise ausgeübt werden, dass ihre Lenkungswirkungen den Vorgaben des Bundesgesetzes widersprechen[1020]. „Der Gesetzgeber darf (…) aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft“[1021]. Der Bundesgesetzgeber verfolgte im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz das abfallwirtschaftliche Ziel der Vermeidung von Einwegverpackungen nach dem Kooperationsprinzip, durch freiwilliges und eigenverantwortliches Verhalten[1022]. Die steuerliche Lenkung läuft diesem Konzept zuwider: Die Betroffenen werden hier durch die finanzielle Belastung zur Abfallvermeidung angehalten[1023]. Aufgrund einer grundlegenden Änderung der Rechtslage, insbesondere einer Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahre 2012, wird in der Literatur die Zulässigkeit der (Wieder-)Einführung einer Verpackungssteuer befürwortet. Denn nun lasse sich eine Lenkungssteuer auf Verpackungen widerspruchslos in die geltende Rechtslage einbetten[1024].
b) Weitere kommunale Verbrauchsteuern
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Die Getränkesteuer gehört zu den „herkömmlichen“ kommunalen Verbrauchsteuern[1025]. Auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes von 1923 konnten die Gemeinden erstmals eine Getränkesteuer erheben, die einheitlich den gesamten örtlichen Verbrauch an Bier, Wein, Schaumwein, Trinkbranntwein, Mineralwasser usw. zu erfassen suchte; in ihrer neueren Form auf den Verzehr bestimmter Getränke an Ort und Stelle beschränkt, geht die Steuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück, deren Vorschriften nach 1945 als Landesrecht beibehalten wurden oder in die jeweiligen neuen Kommunalabgabengesetze eingingen[1026]. In den Ländern Niedersachsen, Bayern und Schleswig-Holstein wird keine Getränkesteuer erhoben[1027].
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Erhoben wird die Getränkesteuer auf alle Getränke (außer Milch und Bier), die zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden[1028]. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer die Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt[1029]. Dies ist anzunehmen, wenn am Abgabeort und in dessen räumlichem Zusammenhang der Verzehr den Üblichkeiten entsprechend gewollt und tatsächlich möglich ist[1030]. Der Steuertatbestand ist mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Getränks verwirklicht[1031]. Die Steuer beträgt einen Vom-Hundert-Satz des Entgeltes, das dem Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer in Rechung gestellt wird[1032].
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Mit der Begrenzung des Steuergegenstandes durch den Zusatz „zum Verzehr an Ort und Stelle“ wird – wie auch schon bei der Verpackungsteuer – gewährleistet, dass es sich um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG handelt. Ob die Getränkesteuer der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig ist[1033], kann dahinstehen, denn die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern – zu denen auch die Getränkesteuer gehört[1034] – sind nicht an dem strengen Gleichartigkeitsverbot zu messen[1035]. Mit der Einfügung des Gleichartigkeitsverbots sollte die Befugnis der Länder zur Regelung der herkömmlichen, d.h. jedenfalls der bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 üblicherweise bestehenden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, nicht berührt werden[1036]. Eine Einbeziehung von Bier in die Gruppe der steuerpflichtigen Getränke hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet: Es könne nicht danach differenziert werden, „auf welche Getränke diese Steuer erhoben und für welche sie über eine bestimmte Zeit nicht erhoben wurde. Es wäre nicht sachgerecht, eine solche einheitliche, durch den Bezug auf einen Gattungsbegriff definierte Steuer hinsichtlich ihrer Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nach dem jeweils abgegebenen Getränk unterschiedlich zu behandeln. Das liefe letztlich darauf hinaus, die Gesetzgebungsbefugnis der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG nach Getränken statt nach der Steuerart abzugrenzen“[1037]. Auch der EuGH hat die Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft mit Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992[1038] für vereinbar gehalten und eine Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, abgelehnt[1039]. Eine Vereinbarkeit ist ebenso mit Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG anzunehmen[1040]. Die Steuerbefreiung für Apfelwein stelle zudem keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar[1041].
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Die Speiseeissteuer wurde 1963 vom Bundesverfassungsgericht mangels örtlichen Wirkungskreises für verfassungswidrig erklärt[1042]. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Speiseeissteuer bildeten die auf dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz beruhenden kommunalen Satzungen. Steuergegenstand war die entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet. Steuerschuldner war der Endverkäufer des Speiseeises, wobei die Steuerschuld zum Zeitpunkt der entgeltlichen Abgabe des Speiseeises entstand. Steuermaßstab war das Entgelt[1043]. Von der Speiseeissteuer umfasst war also jedwede entgeltliche Abgabe von Speiseeis im Gemeindegebiet und nicht nur die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle. „Nur beim Verzehr an Ort und Stelle ist jene örtliche Radizierung des Steuertatbestandes gegeben, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuern auf das Steuergebiet begrenzt“[1044]. Die örtliche Radizierung müsse sich allerdings – wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt – aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben, nicht aber könne sie aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Verbrauch der Steuer unterworfen ist[1045]. Es genüge nicht, dass nach den „Regeln der Lebenserfahrung“ darauf geschlossen werden könne, dass der Verzehr im Gemeindegebiet erfolge, der Verzehr außerhalb des Gemeindegebiets die Ausnahme sei; vielmehr müsse schon der normative Tatbestandes des Gesetzes so gestaltet sein, dass eine Abgabe zum Verbrauch außerhalb des Gemeindegebietes davon nicht betroffen sein könne[1046]. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit heute die „entgeltliche Abgabe von Speiseeis“ einer Besteuerung unterworfen werden kann. Die Antwort hängt vor allem davon ab, ob die Speiseeissteuer als „Sonderumsatzsteuer“[1047] an dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG zu messen ist. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn die Speiseeissteuer eine „herkömmliche Steuer“ im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Da die Speiseeissteuer bereits vor der Finanzreform 1969/1970 für verfassungswidrig erklärt wurde, kann es sich bei ihr nicht um eine herkömmliche Steuer handeln, so dass eine Einführung einer Speiseeissteuer aufgrund der Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer ausscheidet[1048]. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit sie in der Erhebungs-Variante „zum Verzehr an Ort und Stelle“ vor der Finanzreform herkömmlich erhoben wurde. Dies ist der Fall; eine Speiseissteuer, die den sofortigen Verzehr des Eises belegt, wäre demnach zulässig[1049].