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G. Weitere Zulassungsinstrumente der Fachplanung
I. Plangenehmigung
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Das Recht der Planfeststellung kennt neben dem Planfeststellungsbeschluss als weitere Form der Zulassung die Plangenehmigung, die in § 74 Abs. 6 VwVfG sowie den meisten Fachgesetzen vorgesehen ist. Der Gesetzgeber schafft dabei zumeist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Der Regelfall der fachplanerischen Zulassung ist die Planfeststellung. Nur soweit deren Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Plangenehmigung an ihre Stelle treten[270]. Mit der Bereitstellung der Plangenehmigung als weitere fachplanerische Zulassung verfolgt der Gesetzgeber in erster Linie den Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Dies kommt besonders deutlich in § 74 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 VwVfG zum Ausdruck. Danach finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren auf die Plangenehmigung keine Anwendung. Dies bedeutet, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen, vor allem die aufwendigen Verfahrensschritte des Anhörungsverfahrens, bei der Plangenehmigung unterbleiben können. Demgegenüber ist die Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 6 S. 2 Hs. 1 VwVfG weitgehend mit den gleichen weitreichenden Rechtswirkungen wie der Planfeststellungsbeschluss ausgestattet. Das gilt zum Teil selbst für die enteignungsrechtliche Vorwirkung, die der Plangenehmigung in einer Reihe von Fachgesetzen beigelegt wird[271].
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Das Entscheidungsprogramm der Planfeststellung dient dazu, Konflikte innerhalb komplexer Interessengefüge zu einem Ausgleich zu bringen. Der Ermittlung der in diesen Gefügen zu berücksichtigenden Belange und Interessen dient insbesondere auch das Anhörungsverfahren mit seinen umfangreichen Partizipationsmöglichkeiten. Der Verzicht auf diese Verfahrenselemente ist nur dann möglich, wenn es sich um ein einfaches Vorhaben handelt, das nur geringe Auswirkungen auf öffentliche Belange und Rechte Dritter mit sich bringt, denn eine Befreiung von den materiell-rechtlichen Anforderungen erfolgt für die Plangenehmigung nicht. Diesbezüglich unterliegt sie den gleichen Anforderungen wie Planfeststellungsbeschlüsse. Dementsprechend kann gemäß § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VwVfG die Plangenehmigung nur dann an die Stelle der Planfeststellung treten, wenn das Vorhaben Rechte Dritter nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder diese sich einverstanden erklären, was die Rechtsbeeinträchtigung beseitigt[272]. Für Vorhaben, die weitreichende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Betroffenen haben, kommt die Plangenehmigung damit von vornherein nicht in Betracht.
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Gemäß § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG ist überdies das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, herzustellen. Das erfordert der Sache nach eine Beteiligung der genannten Träger öffentlicher Belange. Diese ist bereits deshalb erforderlich, weil auch der Plangenehmigung die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwVfG zukommt. Der Unterschied zum Planfeststellungsverfahren liegt hier in der fehlenden Formalisierung des Beteiligungsverfahrens.
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Die Verfahrensvereinfachung als Zweck der Plangenehmigung bedingt auch, dass das Plangenehmigungsverfahren als Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Betracht kommt. Hierauf bezieht sich § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 VwVfG, wonach eine Plangenehmigung ausscheidet, wenn für das Vorhaben eine den Anforderungen des § 73 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, was gemäß § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG vor allem auf die UVP zutrifft. Dementsprechend ist die fehlende UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens die dritte Anwendungsvoraussetzung der Plangenehmigung[273]. Dies kennzeichnet die zentrale Bedeutung, die die Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Fachplanungsrechts einnehmen: Die Entscheidung über die richtige Verfahrensart hängt maßgeblich von der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ab[274].
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Das wesentliche Merkmal des Instruments der Plangenehmigung liegt gemäß § 74 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 VwVfG in der Nichtanwendbarkeit der Anforderungen des Planfeststellungsverfahrens. Vergleicht man beide Verfahren, zeigt sich, dass der wichtigste Unterschied im Wegfall der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 Abs. 3, Abs. 4 bis 7 VwVfG liegt[275]. Zugleich müssen anders als im Planfeststellungsverfahren auch die Umweltschutz- und Naturschutzvereinigungen nicht beteiligt werden. Behörden und betroffene Dritte sind, wie die Anwendungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG zeigen, auch im Plangenehmigungsverfahren zu beteiligen. Hier entfallen jedoch die formellen Vorgaben des Planfeststellungsverfahrens. Diesbezüglich und hinsichtlich aller anderen Verfahrensfragen finden die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der §§ 9 ff. VwVfG Anwendung. Besondere Anforderungen ergeben sich aber für die Phase des Planungsprozesses vor der Antragstellung. Da die Anwendbarkeit der Plangenehmigung in der Regel davon abhängt, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, ist ein Feststellungsverfahren nach §§ 5 ff. UVPG durchzuführen.
II. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
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Keine Zulassungsform der Fachplanung ist die Möglichkeit, Planfeststellung oder Plangenehmigung entfallen zu lassen. Die Entscheidung über das Entfallen ist keinesfalls ein Ersatz für die Planfeststellung. Sie stellt keine planerische Entscheidung dar und umfasst demgemäß auch keine Abwägung. Das Entfallen kommt dann in Betracht, wenn das Vorhaben keine oder jedenfalls keine abwägungsbedürftigen Auswirkungen auf öffentliche Belange oder Rechte Dritter aufweist. Vor allem fehlen der Entscheidung über das Entfallen die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Aufgrund des Fehlens einer Konzentrationswirkung leben die ansonsten durch die Planfeststellung verdrängten sonstigen Zulassungserfordernisse wieder auf[276]. Gemäß dem Wortlaut der Vorschrift entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung beim Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen ohne weitere behördliche Entscheidung[277]. Eine behördliche Feststellung dürfte jedoch zulässig und aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein[278].
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§ 74 Abs. 7 S. 1 VwVfG erlaubt ein Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nur in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Dies setzt voraus, dass Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 VwVfG). Weiterhin dürfen öffentliche Belange nicht berührt werden oder die entsprechenden behördlichen Entscheidungen müssen vorliegen (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 VwVfG). Und schließlich darf auch hier eine den Anforderungen des § 73 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durch andere Regelungen vorgeschrieben sein (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 VwVfG), was das Entfallen für UVP-pflichtige Vorhaben ausschließt.
III. Bebauungsplan
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Für die Planung von Bundesfernstraßen (§ 17b Abs. 2 FStrG) und Straßenbahnen (§ 28 Abs. 3 PBefG) besteht überdies die Möglichkeit, die an sich erforderliche Planfeststellung durch einen Bebauungsplan zu ersetzen[279]. Dies erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn das Vorhaben zahlreiche städtebauliche Konflikte hervorruft, die in einem Bauleitplanverfahren besser abgearbeitet und bewältigt werden können. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan unterliegt den Regelungen des BauGB. Es fehlen ihm grundsätzlich die Rechtswirkungen der Planfeststellung.[280] Auch die für Verwaltungsakte geltenden Grundsätze finden keine Anwendung[281].
H. Rechtsschutz
I. Rechtsschutz des Vorhabenträgers
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Wird die Planfeststellung versagt, steht dem Vorhabenträger die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO offen, wobei in der Regel wegen des Bestehens eines planerischen Gestaltungsspielraums lediglich ein Bescheidungsurteil ergeht[282]. In vielen Fällen wird der Vorhabenträger allein Schutzauflagen angreifen wollen, bei gleichzeitigem Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses. Hier wird zumeist die isolierte Anfechtbarkeit angenommen[283]. Dies ist nicht unproblematisch, da die Schutzauflagen Bestandteil des Abwägungsgefüges sind. Es ist vonseiten des Gerichts nur schwer zu rekonstruieren, ob der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Schutzauflage ergangen wäre. Eine isolierte Anfechtung dürfte jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Aufhebung der Auflage das Gesamtkonzept der Planung berührt[284]. In diesen Fällen ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Planfeststellung ohne die Auflage oder auf Neubescheidung zu erheben[285].
II. Klagen privater Dritter
110
Dritte können die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses mit der Anfechtungsklage erreichen. Besteht das Rechtsschutzziel hingegen in der Anordnung einer Schutzauflage, kommt eine Verpflichtungsklage in Betracht. In diesen Fällen führt das Fehlen einer Schutzauflage nur dann zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Möglichkeit der Planergänzung nicht greift[286].
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In Bezug auf die Klagebefugnis verdient die Problematik der so genannten „Sperrgrundstücke“ besondere Aufmerksamkeit. Die Klagebefugnis soll hier ausgeschlossen sein, wenn das Eigentum nur erworben wurde, um die formalen Voraussetzungen einer Prozessführung zu schaffen, nicht aber um die mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen[287]. Eine tendenzielle Ausdehnung der Klagebefugnis ergibt sich im Fachplanungsrecht wie im Bauplanungsrecht daraus, dass das Recht auf gerechte Abwägung eine klagefähige Position vermittelt[288]. Eine Sonderstellung genießt der enteignend Betroffene. Dies können neben dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks auch Inhaber anderer Rechtspositionen, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu qualifizieren sind, sein.[289] Während sonstige Betroffene grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen können, kann der enteignend Betroffene jede Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rügen[290]. Diese privilegierte Position folgt aus Art. 14 Abs. 3 GG, der die Enteignung an das Wohl der Allgemeinheit bindet[291]. Rechtswidriges Handeln kann dem Allgemeinwohl jedoch nicht dienen[292]. Auch dieses weitgehende Rügerecht wird jedoch eingeschränkt und nicht völlig von der Rechtsposition des Eigentümers entkoppelt. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann nur verlangt werden, wenn entweder der Fehler kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums ist oder wenn sich ein Fehler gerade auf die Eigentumsinanspruchnahme bezieht und die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Inanspruchnahme gerade des jeweiligen Eigentums steht oder fällt[293].
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Eine deutliche Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich aus dem UmwRG. § 1 Abs. 1 UmwRG eröffnet den Anwendungsbereich des Gesetzes für UVP-pflichtige Planfeststellungsbeschlüsse. Dies gilt auch, wenn trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen eine Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt oder gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG auf eine Zulassungsentscheidung verzichtet wurde (§ 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG). Die Besonderheit des Rechtsschutzes nach dem UmwRG ergibt sich aus § 4 UmwRG. Dieser weitet den Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern aus. Insbesondere das Fehlen einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) und das Fehlen einer gemäß § 18 UVPG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG) können zur Aufhebung einer Entscheidung führen. Das gilt nicht nur für Umweltvereinigungen (siehe dazu Rn. 115), sondern gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG auch für natürliche Personen.
III. Klagen von Gemeinden
113
Gemeinden können zum einen als Eigentümer von Grundstücken von einer Planfeststellung betroffen sein. In diesem Fall ist ihre Position mit der des privaten Eigentümers vergleichbar[294], mit der Modifizierung, dass Gemeinden nicht Träger des Eigentumsgrundrechts sind[295]. Die umfassenden Rügerechte des Enteignungsbetroffenen stehen ihnen demgemäß nicht zu[296].
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Gemeinden können ein Rechtsschutzbegehren auch auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG und des hierdurch geschützten gemeindlichen Kompetenzbereiches stützen. Besondere Bedeutung kommt im Hinblick auf die Planfeststellung der kommunalen Planungshoheit zu, da Planfeststellungsbeschlüsse aufgrund der Raumnutzungskonflikte, die sie auslösen, den gemeindlichen Handlungsspielraum begrenzen. Hier ist zu beachten, dass nur solche gemeindlichen Planungen Schutzansprüche begründen können, die hinreichend konkretisiert sind und durch das Vorhaben gewichtig oder nachhaltig beeinträchtigt werden[297]. Eine Geltendmachung von Rechten Dritter oder von Gemeinwohlbelangen scheidet hingegen aus.[298]
IV. Verbandsklagen
115
Die naturschutzrechtlich begründete Beteiligung von anerkannten Vereinigungen hat im Bereich der Planfeststellung eine lange Tradition. Insofern konsequent ist auch die sogenannte Verbandsklage bundesrechtlich zunächst im Naturschutzrecht für den Anwendungsbereich der Planfeststellung verankert worden. Schon zuvor konnten die anerkannten Naturschutzvereinigungen ihr Beteiligungsrecht gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen[299]. Seit 2002[300] ist daneben jedoch auch die sogenannte altruistische Verbandsklage eröffnet, mit der die Vereinigungen Verstöße gegen Naturschutzrecht sowie die unzureichende Beachtung der Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung rügen können. Sonstige Fehler des Planfeststellungsbeschlusses können Vereinigungen nicht geltend machen[301].
116
Durch das UmwRG ist das Instrument der altruistischen Verbandsklage erweitert worden[302]. Gemäß § 2 UmwRG können anerkannte Vereinigungen Rechtsbehelfe gegen die in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aufgezählten Entscheidungen oder ihr Unterlassen einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Durch die Ausweitung kann nicht mehr nur die Verletzung von Naturschutzrecht, sondern allgemein die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, geltend gemacht werden[303].
V. Verfahren
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Gemäß §§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 VwVfG findet bei Klagen im Zusammenhang mit der Planfeststellung ein Vorverfahren nicht statt[304]. Der Beginn der Klagefrist hängt von der jeweiligen Form der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ab. Findet die Zustellungsfiktion des §§ 74 Abs. 4 S. 3, 74 Abs. 5 S. 3 VwVfG Anwendung, läuft die Rechtsbehelfsfrist vom ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegungsfrist. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss liegt grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten. § 48 VwGO begründet jedoch für zahlreiche Planfeststellungsverfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte[305]. Eine Besonderheit des Fachplanungsrechts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, der in Verbindung mit einzelnen Fachplanungsgesetzen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anordnet[306].
VI. Rechtsschutz bei Plangenehmigungen
118
Für den Rechtsschutz gegen Plangenehmigungen gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie beim Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier die Frage, inwieweit die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Hier ist entscheidend, dass die Klagebefugnis in der Regel nur aus der Verletzung eines materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Obwohl die Entscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann sie wegen § 44a VwGO nicht selbstständig angefochten werden. Ebenso ist in der Regel die Plangenehmigung nicht allein deshalb anfechtbar, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG für die Wahl dieses Verfahrens nicht vorgelegen haben[307]. Ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht[308].
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Etwas anderes gilt hingegen für Natur- und Umweltschutzvereinigungen, denen durch die rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungsverfahrens ihr Recht auf Beteiligung im Planfeststellungsverfahren versagt wird. Ihnen steht ein selbstständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu[309]. Eine Weiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich auch hier aus dem UmwRG. Gemäß § 4 UmwRG kann die Aufhebung einer Plangenehmigung verlangt werden, wenn eine an sich erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls unterlassen wurde. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG neben Vereinigungen auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1, 2 VwGO.
VII. Rechtsschutz bei Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
120
Entscheidet die Behörde, auf Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG zu verzichten, kann der Vorhabenträger dadurch belastet sein, dass ihm die weiterreichenden Rechtswirkungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung verwehrt werden[310]. Dementsprechend kann er die Entscheidung im Rechtsschutzverfahren angreifen[311].
121
Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens besteht – außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG[312] – zwar nicht.[313] Ergeben sich jedoch Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen, darf dies nur auf der Grundlage einer planerischen Abwägung erfolgen, die kein Bestandteil der Entscheidung über das Entfallen ist[314]. Insofern ist hier der Rechtsschutz eröffnet[315].
Anmerkungen
[1]
Die Begriffe der Fachplanung und der Planfeststellung werden zumeist synonym verwendet, vgl. dazu das Vorwort in Jan Ziekow (Hg.), Praxis des Fachplanungsrechts, 2004; Rudolf Steinberg/Martin Wickel/Henrik Müller, Fachplanung, 42012. Demgemäß erfolgt auch im Folgenden eine Beschränkung auf das Institut der Planfeststellung, das als Prototyp der fachplanerischen Entscheidung gilt, vgl. Jürgen Kühling/Nikolaus Herrmann, Fachplanungsrecht, 22000, Rn. 7; Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 42011, Rn. 9. Grundsätzlich können jedoch auch andere Entscheidungen als Fachplanungen angesehen werden, so Schutzgebietserklärungen des Naturschutz- und Wasserrechts oder Schutzwalderklärungen, vgl. Kühling/Herrmann (Fn. 1), Rn. 11; Reinhard Sparwasser/Rüdiger Engel/Andreas Voßkuhle, Umweltrecht, 52003, § 4 Rn. 65.
[2]
Vgl. auch § 2 BBahnVG für die Planfeststellung für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr.
[3]
Für die Abgrenzung der VwVfG des Bundes und der Länder gelten die allgemeinen Regelungen des VwVfG. Zum sich daraus ergebenden Anwendungsbereich des BundesVwVfG Martin Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 72 VwVfG Rn. 57 f. Für die Abweichungen im Detail siehe Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 74 ff., § 73 VwVfG Rn. 146 ff., § 74 VwVfG Rn. 221 ff., § 75 VwVfG Rn. 102 ff., § 78 VwVfG Rn. 19 ff.
[4]
Vom 28.6.1990 (BGBl I, 1221).
[5]
Zur Entwicklung des Instituts der Planfeststellung Willi Blümel, Die Entwicklung des Rechtsinstituts der Planfeststellung, in: Wilfried Erbguth (Hg.), Planung, FS für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 3 ff.
[6]
Vom 31.5.2013 (BGBl I, 1388).
[7]
Zu dieser Entwicklung Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 59 ff. Umfassend zur Entwicklung des Planfeststellungsrechts Tobias Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz 22019, § 72 Rn. 6 ff.
[8]
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl I, 2237).
[9]
Darüber hinaus ordnet § 65 UVPG die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürftigkeit für bestimmte Rohrleitungsanlagen und Wasserspeicher an. Insofern ist das UVPG ein Fachplanungsgesetz. Zur Kritik hieran Martin Wickel/Henrik Müller, Das Fachplanungsrecht nach seiner Anpassung an die UVP- und die IVU-Richtlinie, 2002, S. 80 ff.; zur UVP eingehend → Meßerschmidt, § 45 Rn 23 ff.
[10]
Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 3 VwVfG ist vor allem das UVPG. Grundsätzlich hierzu Wickel/Müller (Fn. 9), S. 49 f.
[11]
Die Regelungen des § 63 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG über die Beteiligung im Plangenehmigungsverfahren dürften soweit ersichtlich praktisch kaum noch eine Rolle spielen.
[12]
Zur Bindungswirkung der TEN-E-Leitlinien BT-Drs. 16/10491, S. 11 f.
[13]
So z.B. BVerwGE 131, 274 (Rn. 46).
[14]
Zur Anforderung der Überörtlichkeit BVerwG NVwZ-RR 2017, 685 (Rn. 37).
[15]
Vgl. BVerwGE 74, 124 (133).
[16]
Vgl. BVerfGE 95, 1 (16); Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch (Fn. 1), Rn. 26; Norbert Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck‚scher Onlinekommentar, VwVfG, Stand: 01.10.2019, § 72 Rn. 2 f.
[17]
Inwiefern sich die dogmatische Abgrenzung des planerischen Gestaltungsspielraums (auch planerisches Gestaltungsermessen) von der herkömmlichen Ermessensfehlerlehre noch rechtfertigen lässt, mag bezweifelt werden. Siehe Wilfried Erbguth, Anmerkungen zum administrativen Entscheidungsspielraum, DVBl 1992, S. 398 ff.; Peter Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 192018, § 72 Rn. 37. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass selbst die gebundene Zulassungsentscheidung nach dem § 6 BImSchG sich materiell der Planungsentscheidung annähert, Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 8.
[18]
Vgl. Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 14.
[19]
BVerwGE 127, 259 (Rn. 28) zur bergrechtlichen Planfeststellung; BVerwG NVwZ 2007, 833 (Rn. 27) zur atomrechtlichen Planfeststellung. Kritisch hierzu Ulrich Ramsauer, Planfeststellung ohne Abwägung?, NVwZ 2008, S. 944; Andreas Rietzler, Abwägungspflicht durch enteignungsrechtliche Vorwirkung atomrechtlicher Planfeststellungsverfahren, NVwZ 2011, S. 333.
[20]
Vgl. hierzu Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 43.
[21]
Neben § 9b Abs. 4 Nr. 1 AtG sind dies etwa § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG; § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG; § 66 Abs. 1 Nr. 1 UVPG; § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSpG.
[22]
So wird etwa mit Blick auf die abfallrechtliche Planfeststellung die Frage gestellt, welche Aspekte noch in die Abwägung einfließen können. So Martin Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2018, § 36 KrW, Rn. 14.
[23]
Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung ergeben sich auch aus den Entwürfen zu einem Umweltgesetzbuch, die in einem engen systematischen Zusammenhang zu den genannten umweltrechtlichen Planfeststellungen stehen. Schon der Entwurf der Sachverständigenkommission aus dem Jahr 1997 und der zuletzt 2008 gescheiterte Entwurf sahen als besondere Form der integrierten Vorhabengenehmigung eine planerische Genehmigung vor, die die Planfeststellungen im Anwendungsbereich des UGB ersetzen sollte. Gegenüber der „normalen“ integrierten Vorhabengenehmigung enthielt die planerische Genehmigung eine Abwägungsklausel, allerdings auf der Tatbestandsseite, formuliert als Genehmigungsvoraussetzung, vgl. z.B. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UGB I-Entwurf, Stand 4.12.2008. Vgl. zum Ganzen Martin Wickel, Die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage) – Eine neue Technik als Herausforderung für das Umweltrecht, ZUR 2011, S. 115 (118 ff.).
[24]
BVerwGE 34, 301 (304); BVerwGE 48, 56 (59).
[25]
Ein weiteres Beispiel ist der Grundsatz der Planerhaltung. Vgl. hierzu insgesamt Bernhard Stüer, in: ders. (Hg.), Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 52015, Rn. 3644 ff.
[26]
Siehe dazu → Wickel, § 40 Rn. 168.
[27]
Heinz Joachim Bonk/Werner Neumann, in: Ulrich Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs (Hg.), Verwaltungsverfahrensgesetz,92018, § 72 Rn. 51.
[28]
Eine Annäherung lässt sich aber in der Einführung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erkennen.
[29]
BVerwGE 97, 143 (148 f.); vgl. Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 18; Kämper (Fn. 16), § 72 Rn. 6.
[30]
Vgl. Wysk (Fn. 17), § 72 Rn. 35; Martin Kment, Die Bewältigung von Nichtwissen durch adaptive Abwägung – zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Abwägung, ZUR 2016, 331 (333).
[31]
BVerwGE 104, 236 (251).
[32]
Vgl. Rainer Wahl, Der Regelungsgehalt von Teilentscheidungen in mehrstufigen Planverfahren – Zugleich eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1974, DÖV 1975, S. 373 (375).
[33]
BVerwGE 104, 236 (252).
[34]
Vgl. Fernstraßenausbaugesetz, Schienenwegeausbaugesetz; früher: Magnetschwebebahnbedarfsgesetz.
[35]
§ 16 FStrG; § 13 WaStrG.
[36]
Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.7.2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABlEU L 204 [v. 5.8.2010], S. 1); vgl. hierzu ausführlich Martin Wickel, Verwaltungsverfahrens- und naturschutzrechtliche Aspekte des Donauausbaus zwischen Straubing und Vilshofen, in: Eibe Riedel (Hg.), Staats- und verwaltungsrechtliche Fragen zum Donauausbau, 2005, S. 29 ff.
[37]
Vgl. bspw. BVerwGE 125, 116 (Rn. 54 ff.) zur Standortentscheidung für Flughäfen in einem Landesentwicklungsplan; Rudolf Steinberg, Landesplanerische Standortplanung und Planfeststellung – unter besonderer Berücksichtigung der Planung von Verkehrsflughäfen, DVBl 2010, S. 137 ff.
[38]
Vgl. Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 22 ff.
[39]
So ausdrücklich für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung BVerwGE 128, 358 (370), für die abfallrechtliche Planfeststellung BVerwGE 85, 44 (45 ff.); vgl. des Weiteren BVerwGE 85, 155 (156) für die Gleichstellung von privatnütziger und gemeinnütziger Planfeststellung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anforderungen. Vgl. hierzu auch Rüdiger Breuer, Die wasserrechtliche Planfeststellung, in: Erbguth (Fn. 5), S. 677 ff.
[40]
Vgl. BVerwGE 128, 358 (371 f.); in dies Richtung auch BVerwGE 85, 44 (51 f.).
[41]
Vgl. Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 53; Kämper (Fn. 16), § 75 Rn. 17.
[42]
Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Plangenehmigung und das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung siehe unten Rn. 101 ff.
[43]
Dies macht die schiere Zahl der möglichen Beteiligten deutlich: Im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld gab es 133.684 Einwendungsschreiben sowie 136 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld, S. 287 (http://www.mil.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/PFSB_283-350.pdf, zuletzt besucht 25.3.2011).
[44]
Siehe dazu → Wickel, § 40 Rn. 74.
[45]
Siehe dazu → Wickel, § 40 Rn. 75.
[46]
Zur grundsätzlichen Rolle des Verfahrensrechts, siehe → Wickel, § 40 Rn. 74.
[47]
Siehe hierzu Martin Wickel, Rechtswahrung durch Verwaltungsverfahren? in: Wilfried Erbguth (Hg.), Verwaltungsrechtsschutz in der Krise: vom Rechtsschutz zum Schutz der Verwaltung, 2010, S. 87 ff. Vgl. auch Kämper (Fn. 16), § 73 Rn. 1.
[48]
Zu Zweifeln, ob dieser Zweck zu erreichen ist, Herrmann Pünder, Kooperation statt Konfrontation, Die Verwaltung 38 (2005), S. 1 ff.
[49]
Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 2 Rn. 107.
[50]
Rudolf Steinberg, Der ökologische Verfassungsstaat, 1998, S. 273 ff; Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 2 Rn. 107.
[51]
Zur Zulässigkeit BVerwGE 120, 87 (99) mit weit. Nachw. Das BVerwG erkennt auch die Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde als zulässig an, BVerwGE 141, 171 (Rn. 22 ff.), dort auch zu den organisatorischen Anforderungen in dieser Konstellation. Kritisch dazu Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 2, 9 f.
[52]
Vgl. auch Josef-Walter Kirchberg, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 22014, § 2 (Rn. 2); Bernd Holznagel/Janina Nagel, Verfahrensbeschleunigung nach dem Energieleitungsausbaugesetz – Verfassungsrechtliche Grenzen und Alternativen, DVBl 2010, S. 669 (674 f.).
[53]
Zur Zulässigkeit und den Grenzen dieser informellen Vorverhandlungen BVerwGE 75, 214 (231): „nützlich und geboten“.
[54]
Vgl. Lieber (Fn. 7), § 74 Rn. 432.
[55]
BT-Drs 11/3919, S. 23.
[56]
Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 2 Rn. 38.
[57]
Vgl. Ziff. 0.4.1 UVP-VwV; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hg.), Umweltgesetzbuch, Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (UGB-KomE), 1999, S. 633.