Kitabı oku: «Besonderes Verwaltungsrecht», sayfa 8

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[200]

Raumordnungsverordnung v. 13.12.1990 (BGBl I, S. 2766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.2.2012 (BGBl I S. 212).

[201]

Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel (Fn. 4), § 15 Rn. 20, 49.

[202]

Vgl. Ulrich Höhnberg, in: Ernst-Hasso Ritter, Handwörterbuch der Raumordnung, 42005, S. 891.

[203]

Vgl. BVerwGE 68, 311 (318).

[204]

BVerwG NVwZ-RR 1996, 67 f.; Runkel (Fn. 144), K § 4 Rn. 462; vgl. Koch/Hendler (Fn. 1), § 7 Fn. 10 mit weit. Nachw.

[205]

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) ersetzte 1997 die Bundesbaudirektion und die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, vgl. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung v. 15.12.1997, zuletzt geändert durch Art. 26 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl 1997, S. 2902; 2006, S. 2407).

[206]

Ausführlich zur Entwicklung und dem Verfahren vgl. Runkel (Fn. 4), § 22 Rn. 22 ff. Zur Historie vgl. auch Lutter (Fn. 11), S. 872 ff.

[207]

Runkel (Fn. 4), § 23 Rn. 6.

[208]

Vgl. Runkel (Fn. 4), § 22 Rn. 16.

[209]

Koch/Hendler (Fn. 1), § 9 Rn. 18.

[210]

Koch/Hendler (Fn. 1), § 9 Rn. 18 f. mit weit. Nachw.

[211]

So z.B. § 4 Abs. 1 AGVwGO (Rheinland-Pfalz). Zu beachten ist auch § 47 Abs. 3 VwGO.

[212]

Vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel (Fn. 4), § 4 Rn. 83 f.

[213]

Michael Gerhard/Wolfgang Bier, in: Friedrich Schoch/Eberhard Schmidt-Aßmann/Rainer Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: Mai 2010, § 47 Rn. 82.

[214]

Vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel l (Fn. 4), § 4 Rn. 88; Koch/Hendler (Fn. 1), § 9 Rn. 5 ff. mit weit. Nachw.; zur Normenkontrolle gegen Flächennutzungspläne → Wickel, § 40 Rn. 271.

[215]

Vertiefend: Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel (Fn. 4), § 4 Rn. 97.

[216]

Koch/Hendler (Fn. 1), § 9 Rn. 20.

[217]

BVerfG NVwZ 1988, 47 f.

[218]

Vgl. Ulrich Battis/Jens Kersten, Europäische Raumentwicklung, EuR 2009, S. 3; Kadelbach (Fn. 61), S. 897.

[219]

Siehe dazu: Langhagen-Rohrbach (Fn. 65), S. 23 ff.

[220]

Vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu „Europa 2000“, BT-Drs 12/4640 v. 26.3.1993; sowie Jarass (Fn. 64), S. 664.

[221]

Weiterführend: Ritter (Fn. 13), S. 245.

[222]

Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), angenommen beim Informellen Rat der für Raumordnung zuständigen Minister in Potsdam, 1999, S. 11 Abs. 21; vgl. hierzu die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, ABlEG C 210 v. 6.7.1998, die Entschließung des Ausschusses der Regionen. ABlEG C 226 v. 20.7.1998, sowie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABlEG C 407 v. 28.12.1998.

[223]

Vgl. im Einzelnen: Christian Langhagen-Rohrbach, Europäische Raumentwicklung, EuR 2009, S. 3 (18f.).

[224]

Insbes. durch die Tagungen der Europäischen Raumministerkonferenz (CEMAT) auf Anregung des Europarats; vgl. z.B. Andreas Faludi, in: Ernst-Hasso Ritter, Handwörterbuch der Raumordnung, 42005, S. 255.

[225]

TAEU 2020, gem. Übereinkunft auf dem informellen Treffen der für Raumordnung und territoriale Entwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister am 19.5.2011 in Gödöllö, Ungarn, Rz. 15.

[226]

Kritisch hierzu: Klemens H. Fischer, Der Vertrag von Lissabon – Text und Kommentar zum Europäischen Reformvertrag, 22010, welcher von einem „politischen Modewort spricht; vgl. auch Langhagen-Rohrbach (Fn. 225), S. 26.

[227]

Vgl. Koch/Hendler (Fn. 1), § 10 Rn. 6.

[228]

Vgl. Albrecht (Fn. 194), § 26 Rn. 24 f.

Martin Wickel

§ 39 Fachplanung

A.Grundlagen1 – 15

I.Anwendungsbereich der Planfeststellung1

II.Anwendbares Recht2 – 4

III.Europarechtliche Einflüsse5, 6

IV.Planfeststellung als Instrument der Anlagenzulassung7 – 10

V.Planfeststellung im System der Raumplanungen11, 12

VI.Planfeststellung im System gestufter Planungen13, 14

VII.Gemeinnützige und privatnützige Vorhaben15

B.Formell-rechtliche Anforderungen an die Planfeststellung16 – 53

I.Planfeststellungsverfahren17 – 47

1.Funktionen und Zwecke17, 18

2.Anhörungsverfahren19 – 46

a)Zuständigkeit20

b)Verfahrensschritte vor Beginn des Anhörungsverfahrens21 – 24

c)Einreichung des Plans25

d)Behördenbeteiligung26 – 28

e)Öffentlichkeitsbeteiligung29 – 37

f)Beteiligung von Vereinigungen38

g)Erörterung39 – 41

h)Änderungen vor Planfeststellung42 – 45

i)Stellungnahme der Anhörungsbehörde46

3.Feststellungsverfahren47

II.Planänderungen nach Feststellung des Plans48 – 53

C.Materiell-rechtliche Anforderungen an die Planfeststellung54 – 77

I.Überblick der materiell-rechtlichen Grenzen des planerischen Gestaltungsspielraums54

II.Planrechtfertigung55 – 57

III.Vorausgegangene Entscheidungen58 – 64

1.Höherstufige Planungen59 – 61

2.Weisungen62

3.Abschnittsweise Planfeststellung63, 64

IV.Zwingende materiell-rechtliche Regelungen („Planungsleitsätze“)65 – 68

V.Abwägungsgebot69 – 77

1.Grundlagen69 – 72

2.Spezielle Probleme der Fachplanung73 – 77

a)Nachvollziehende Abwägung74

b)Belange75

c)Alternativen76

d)Grundsatz der Konfliktbewältigung77

D.Wirkungen der Planfeststellung78 – 87

I.Genehmigungswirkung79, 80

II.Konzentrationswirkung81, 82

III.Gestaltungswirkung83

IV.Duldungs- und Ausschlusswirkung84, 85

V.Enteignungsrechtliche Vorwirkung86, 87

E.Ausgleichsregelungen88 – 96

I.Regelungen im Planfeststellungsbeschluss88 – 91

II.Nachträgliche Ausgleichsregelungen bei nicht vorhersehbaren Auswirkungen92 – 96

F.Planerhaltung97 – 100

G.Weitere Zulassungsinstrumente der Fachplanung101 – 108

I.Plangenehmigung101 – 105

II.Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung106, 107

III.Bebauungsplan108

H.Rechtsschutz109 – 121

I.Rechtsschutz des Vorhabenträgers109

II.Klagen privater Dritter110 – 112

III.Klagen von Gemeinden113, 114

IV.Verbandsklagen115, 116

V.Verfahren117

VI.Rechtsschutz bei Plangenehmigungen118, 119

VII.Rechtsschutz bei Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung120, 121

Schrifttum:

Johann Bader/Michael Ronellenfitsch, Beck‘scher Onlinekommentar VwVfG, Stand: 1.10.2019; Michael Fehling/Berthold Kastner/Rainer Störmer, Verwaltungsrecht: VwVfG – VwGO – Nebengesetze, 42016; Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 42011; Hans Joachim Knack/Hans-Günter Henneke (Hg.), VwVfG, 112019; Kurt Kodal, Straßenrecht, 72010; Ferdinand O. Kopp/Ulrich Ramsauer, VwVfG, 192018; Jürgen Kühling/Nikolaus Herrmann, Fachplanungsrecht, 22000; Thomas Mann/Christoph Sennekamp/Michael Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22019; Rudolf Steinberg/Martin Wickel/Henrik Müller, Fachplanung, 42012; Ulrich Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs (Hg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 92018; Bernhard Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 52015; Jan Ziekow (Hg.), Handbuch des Fachplanungsrechts, 22014.

A. Grundlagen

I. Anwendungsbereich der Planfeststellung

1

Die Planfeststellung[1] ist vor allem ein Instrument der Zulassung von Anlagen der Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungsinfrastruktur. Ihr wichtigstes Anwendungsgebiet ist der Verkehrsbereich. Bundesrechtlich wird die Planfeststellung etwa im Bereich der Fernstraßen (§ 17 FStrG → Papier/Durner, § 43 Rn. 22 ff.), der Eisenbahnen (§ 18 AEG → Hermes, § 25 Rn. 53), der Wasserstraßen (§ 14 WaStrG), der Straßenbahnen (§ 28 PBefG → Knauff, § 27 Rn. 53 ff.), der Flughäfen (§ 8 LuftVG → Baumann, § 26 Rn. 89 ff.) und Magnetschwebebahnen (§ 1 MBPlG) angeordnet[2]. Daneben findet sich die Planfeststellung auch auf landesrechtlicher Ebene beispielsweise in den Straßengesetzen der Länder. Für den Bereich der Entsorgungsinfrastruktur ist vor allem die Anordnung der Planfeststellung für die Abfalldeponien (§ 35 Abs. 2 KrWG) zu nennen. Daneben besteht eine Planfeststellungspflicht auch für atomare Zwischen- und Endlager (§ 9b AtG). Ein vergleichsweise neuer, in seiner praktischen Bedeutung aber zunehmend wichtiger Anwendungsbereich der Planfeststellung ist die Versorgungsinfrastruktur. Seit 2001 ist die Planfeststellung für Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 EnWG; § 18 NABEG) sowie für Rohrleitungsanlagen und künstliche Wasserspeicher (§ 65 UVPG) vorgesehen. Weitere bundesrechtlich geregelte Anwendungsbereiche der Planfeststellung sind § 68 WHG (Gewässerausbau), § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan), § 52 Abs. 2a BBergG (Zulassung eines Rahmenbetriebsplans).

II. Anwendbares Recht

2

Die Planfeststellung ist als besondere Verfahrensart in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und – im Wesentlichen identisch – der Länder geregelt[3]. Die §§ 72–78 VwVfG enthalten dementsprechend, soweit dies in einem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz möglich ist, eine vollständige Normierung des Rechts der Planfeststellung. Als allgemeine Regelung finden sie jedoch nur Anwendung, wenn fachgesetzlich die Planfeststellung angeordnet ist (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Die Ausgestaltung der Planfeststellung im VwVfG hat für das Institut der Planfeststellung insgesamt eine Leitbildfunktion. Diese kommt auch insofern zum Tragen, als keines der Fachgesetze eine vollständige Regelung der Planfeststellung enthält. Gleichwohl enthalten die meisten Fachgesetze in unterschiedlichem Umfang Modifizierungen der allgemeinen Regelungen. Der Umfang dieser Regelungen entwickelt sich in einer Wellenbewegung. Mit dem Wegfall vieler spezialgesetzlicher Regelungen durch das dritte Rechtsbereinigungsgesetz[4] hatte das Recht der Planfeststellung 1990 zunächst einen gewissen Grad der Vereinheitlichung erreicht[5]. Insbesondere durch die kurz darauf einsetzende Beschleunigungsgesetzgebung wurden jedoch in mehreren Schüben wieder vermehrt Regelungen in den Fachgesetzen getroffen. Eine erneute – allerdings nicht vollständige – Bereinigung ist durch das PlVereinhG[6] erfolgt[7], das aber ebenfalls keinen Schlusspunkt setzt, was sich wiederum an dem Planungs- und Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz zeigt[8].

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Neben den Vorschriften der §§ 72–78 VwVfG und den speziell auf die planfeststellungsbedürftigen Vorhaben bezogenen Regelungen der Fachplanungsgesetze finden sich weitere allgemeine Regelungen, die Einfluss auf die Planfeststellung haben. Zentrale Rolle kommt zunächst dem UVPG zu[9]. Das UVPG verzichtet, wie § 4 UVPG zum Ausdruck bringt („unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren“), auf die Normierung eines eigenständigen Verfahrens für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und nutzt bestehende Verfahren als Trägerverfahren. Im Bereich der Planfeststellung hat der Gesetzgeber dabei im Grundsatz die Entscheidung für das Planfeststellungsverfahren als alleiniges Trägerverfahren getroffen. Damit kommt den Regelungen des UVPG insofern eine zentrale Stellung zu, als die Wahl zwischen dem Planfeststellungs– und dem Plangenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 6 VwVfG maßgeblich auch von der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens abhängt[10]. Weiterhin wird das Planfeststellungsverfahren durch die Regelungen des UVPG modifiziert. Zum einen sind zusätzliche Verfahrensschritte wie das Feststellungsverfahren nach §§ 5 ff. UVPG, gegebenenfalls unter Einschluss eines Screenings nach § 7 UVPG, oder das Scoping gemäß § 15 UVPG erforderlich. Zum anderen werden die Anforderungen der §§ 73 und 74 VwVfG vor allem durch die §§ 16 ff. UVPG ergänzt. Hinzu tritt eine Ausweitung der Beteiligung von Vereinigungen durch § 2 Abs. 8 und 9 UVPG sowie § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG in Verbindung mit dem UmwRG.

4

Besondere Bedeutung für die Planfeststellung kommt auch naturschutzrechtlichen Regelungen zu, deren Einfluss über die ohnehin bereits weitreichenden inhaltlichen Anforderungen an die Vorhaben – Eingriffsregelung, FFH-Schutzregime, Artenschutz – hinausreicht. Soweit ein Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen[11].

III. Europarechtliche Einflüsse

5

Als Querschnittsmaterie unterliegt die Fachplanung vielfältigen europarechtlichen Anforderungen. Besonders zu erwähnen sind die Leitlinien über die Transeuropäischen Netze für den Bereich Verkehr und Energie. Diese stellen insofern eine Besonderheit dar, als es sich um originäre Planungen auf europäischer Ebene handelt, die sich in das System der gestuften Fachplanungen einfügen. Rechtlich kommt ihnen zunächst in der Weise Bedeutung zu, dass sie auf der nationalen Ebene, also etwa bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans und den darauf basierenden Bedarfsgesetzen sowie beim Erlass des EnLAG Bindungswirkungen entfalten[12]. Darüber hinaus kann bei einem Vorhaben, das Teil der transeuropäischen Netze ist, vom Vorliegen der Planrechtfertigung ausgegangen werden[13].

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Besondere Bedeutung entfaltet auch die UVP-Richtlinie. Wie gesehen hängt die Wahl der Verfahrensart – Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren – von der vor allem europarechtlich begründeten UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ab. Darüber hinaus definiert die UVP-Richtlinie verfahrensrechtliche Mindeststandards, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungselemente, die nicht unterschritten werden können. Und schließlich gebietet die UVP-Richtlinie, Vereinigungen Rechtsschutz gegen UVP-pflichtigen Vorhaben zu eröffnen. Daneben kommt den Anforderungen der FFH-Richtlinie im Rahmen der Fachplanung besondere Bedeutung zu.

IV. Planfeststellung als Instrument der Anlagenzulassung

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Die Planfeststellung stellt zunächst ein Instrument der Anlagenzulassung dar und ordnet sich damit in das System anderer umweltrechtlicher Zulassungstatbestände ein. Insofern ist die Planfeststellung etwa mit der Genehmigung nach § 6 BImSchG oder den wasserrechtlichen Gestattungen nach § 8 Abs. 1 WHG vergleichbar. Zugleich handelt es sich bei der Planfeststellung um eine raumplanerische Entscheidung. Im Unterschied zu anderen Vorhaben, die den Anforderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach §§ 30–37 BauGB unterliegen, ist die Raumplanungsentscheidung hier in die Zulassungsentscheidung integriert. Planfeststellungsbedürftige Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind von den Anforderungen des Bauplanungsrechts gemäß § 38 BauGB im Wesentlichen freigestellt[14]. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch der Anwendungsbereich der Planfeststellung. Zumeist dient sie der Zulassung von Vorhaben, die in besonders hohem Maße Raumnutzungskonflikte auslösen können, sodass es geboten erscheint, sie unter diesem Gesichtspunkt isoliert zu betrachten.

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Für die Planfeststellung kennzeichnend ist, dass sie der Zulassung von Vorhaben dient, die eine Vielzahl von Belangen betreffen können. Neben den Interessen des Vorhabenträgers sind hier öffentliche Belange sowie Rechte und Interessen privater Dritter zu nennen. Im Hinblick auf das konkret zuzulassende Projekt sind diese Belange häufig gegenläufig und müssen in einen Ausgleich gebracht werden. Zum Wesen der Planfeststellung gehört demgemäß auch eine Überwindungsfunktion: Dem Vorhaben entgegenstehende Belange können zurückgestellt werden[15]. Die Notwendigkeit, eine Vielzahl von Belangen in einen Ausgleich zu bringen, veranlasst den Gesetzgeber, die Planfeststellung von anderen Zulassungstatbeständen abzuheben. Da sich die Erfassung einer Vielzahl von Belangen der konditionalen Normstruktur, die etwa für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kennzeichnend ist, in der Tendenz entzieht, greift er hier auf die finale Normstruktur von Planungstatbeständen zurück[16]. Dies kommt am deutlichsten in der Eröffnung eines planerischen Gestaltungsspielraums und der Bindung der Ausübung desselben an das Abwägungsgebot zum Ausdruck. Damit unterscheidet sich die Planfeststellung jedenfalls hinsichtlich der Regelungstechnik grundlegend von anderen Vorhabenzulassungen, bei denen der Behörde allenfalls ein „normales“ Ermessen zukommt oder die sogar eine gebundene Entscheidung darstellen (§ 6 Abs. 1 BImSchG)[17]. Zugleich gewährleistet die Planfeststellung, dass alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Aspekte in einem Verfahren abgearbeitet werden. Dafür stattet der Gesetzgeber den Planfeststellungsbeschluss mit einer umfassenden formellen Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG) aus.

9

Während diese grundsätzlichen Charakterisierungen prinzipiell auf alle Planfeststellungen zutreffen, können abhängig vom Vorhabentyp durchaus die raumplanerischen oder die genehmigungsrechtlichen Elemente im Vordergrund stehen[18]. Als atypische Anwendungsfälle der Planfeststellung sind die bergrechtliche (§ 52 Abs. 2a BBergG) und die atomrechtliche Planfeststellung (§ 9b Abs. 1 AtG) zu betrachten. Hierbei handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um gebundene Entscheidungen, für die das Bestehen eines planerischen Gestaltungsspielraums und damit die Geltung des Abwägungsgebots zu verneinen ist[19]. Demnach handelt es sich nicht um Planungsentscheidungen im hier maßgeblichen Sinne. Der entscheidende Grund für die Anknüpfung an das Instrument der Planfeststellung dürfte in diesen Fällen die Nutzbarmachung der formellen Aspekte – Verfahren und Rechtswirkungen – der Planfeststellung sein. So kommen der Planfeststellung die weitreichenden Wirkungen des § 75 Abs. 1 und 2 VwVfG sowie gegebenenfalls die enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, was sie von anderen Zulassungstatbeständen deutlich abhebt. Daneben ist das Planfeststellungsverfahren in besonderer Weise als Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geeignet[20].

10

Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass die Anwendungsfälle der Planfeststellung durchaus unterschiedliche Regelungsstrukturen aufweisen. Die „klassischen“ Anwendungsfälle im Bereich der Verkehrswegeplanung folgen dem herkömmlichen Verständnis von Planungsentscheidungen und überlassen die Lösung der durch das Vorhaben aufgeworfenen Konflikte vor allem der planerischen Abwägung. Demgegenüber findet sich eine Reihe vor allem umweltrechtlicher Planfeststellungstatbestände, die einen Großteil der herkömmlicherweise in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange bereits bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen von Gemeinwohlklauseln[21] konsumieren[22]. Setzt man dies in Beziehung zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur atomrechtlichen Planfeststellung, stellt sich die Frage, ob hier nicht die Entstehung eines neuen Zulassungstyps zu beobachten ist. Dieser übernimmt von der Planfeststellung das Verfahren und teilweise die Rechtswirkungen, während es sich in der Struktur um eine gebundene Entscheidung handelt, mit gesteigerter Gemeinwohlbindung als Zulassungsvoraussetzung[23].

V. Planfeststellung im System der Raumplanungen

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Anders als andere Anlagenzulassungen ist die Planfeststellung – unabhängig von den vorstehenden Überlegungen – zugleich Raumplanungsentscheidung. Damit kommt der planenden Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu, der jeder Form von Raumplanung eigen ist[24]. Dieser zeichnet sich durch die geringe gesetzliche Regelungsdichte und Determinierung der Entscheidung aus. Soweit die zwingenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, bildet das Abwägungsgebot den zentralen Entscheidungsmaßstab. Aufgrund dieser Gemeinsamkeit werden dogmatische Entwicklungen in der Fachplanung und der Bauleitplanung zum Teil bruchlos in das jeweils andere Rechtsgebiet übertragen. Die dogmatischen Anforderungen an die planerische Abwägung stellen hierfür das wichtigste Beispiel dar[25].

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Modifizierungen ergeben sich jedoch aus dem konkreten Projektbezug der Fachplanung. Während Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung auch planerische Zurückhaltung üben und die Bewältigung entstehender Probleme nachfolgenden Verfahren überlassen können, sind für die Planfeststellung höhere Anforderungen an den Grundsatz der Konfliktbewältigung[26] zu stellen. Da sich hier regelmäßig kein weiteres Verwaltungsverfahren mehr anschließt, dürfen Konflikte nicht ungelöst bleiben[27]. Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus dem Charakter der Planfeststellung als nachvollziehender Planung. Anders als im Bereich der Bauleitplanung ist die Planfeststellungsbehörde an die Planungen des Vorhabenträgers gebunden[28]. Ihre Aufgabe besteht demgemäß darin, den vorgelegten Plan auf seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Planfeststellung zu überprüfen[29]. Jenseits der geringen Möglichkeiten, den eingereichten Plan durch Schutzanordnungen zu modifizieren (siehe dazu unten Rn. 88 ff.), hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nur die Möglichkeit, das Vorhaben in der beantragten Form zuzulassen oder den Antrag abzulehnen[30].

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9783811472297
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