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VI. Planfeststellung im System gestufter Planungen

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Die Planfeststellung und andere fachplanerische Zulassungsentscheidungen sind zumeist keine punktuellen Entscheidungen, sondern in ein System höherstufiger Verfahren, einen aus verschiedenen Planungsstufen mit unterschiedlichem räumlichen Zuschnitt bestehenden Planungsverbund, eingebettet[31]. Solche mehrstufigen Planungssysteme erlauben es, das planerisch zu bewältigende Gesamtproblem in Stufen abzuarbeiten und dabei die Entscheidung auf jeder Stufe weiter zu konkretisieren[32]. Dies ermöglicht die Abschichtung des zu bewältigenden Problemstoffs[33].

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Bei höherstufigen Verfahren kann es sich um solche handeln, die ihrerseits als Fachplanungen zu betrachten sind. In der Verkehrswegeplanung finden sich etwa gesetzliche Bedarfsplanungen[34] und Linienbestimmungen[35] auf nationaler Ebene und Transeuropäische Netze[36] auf europäischer Ebene. Ein Beispiel für eine gesetzliche Bedarfsplanung findet sich weiterhin im Bereich der Energieanlagen (EnLAG). Aber auch Raumordnungspläne können die Funktion übernehmen, etwa Standorte für Infrastrukturmaßnahmen festzulegen oder die Festlegung vorzubereiten[37]. Die abgestuften Bindungswirkungen der Raumordnungspläne ergeben sich aus §§ 4 und 5 ROG. Bedeutung ist auch dem Raumordnungsverfahren zuzumessen, mit dem die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen festgestellt wird (§ 15 Abs. 1 ROG). Damit konkretisiert das Raumordnungsverfahren die Raumplanungen im Hinblick auf die projektbezogene Fachplanung und stellt zugleich eine Verbindung zwischen den Systemen der Gesamtplanungen und der Fachplanungen her. Zu beachten ist allerdings, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als sonstiges Erfordernis der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) gemäß § 4 Abs. 1 ROG nur als Abwägungsbelang zu berücksichtigen ist.

VII. Gemeinnützige und privatnützige Vorhaben

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Der entscheidende Grund für die Wahl der Planfeststellung als Zulassungsinstrument muss heute wie beschrieben in den besonderen Raumnutzungskonflikten gesehen werden, die planfeststellungsbedürftige Vorhaben auslösen und die einen entsprechenden Koordinierungsbedarf schaffen. Die Rechtsform des Trägers des Vorhabens spielt demgegenüber keine Rolle. Zwar bilden Anlagen in öffentlicher Trägerschaft, vor allem im Bereich der Verkehrs- und Entsorgungsinfrastruktur, nach wie vor den Hauptanwendungsbereich der Planfeststellung. Dies liegt jedoch wohl in der historischen Entwicklung des Instituts der Planfeststellung begründet[38] und ist überdies durch die Privatisierung vieler Infrastrukturen zunehmend einem Wandel unterworfen. Demgemäß kommt der Unterscheidung von privatnützigen und gemeinnützigen Planfeststellungen im Sinne einer strikten Kategorisierung keine Bedeutung mehr zu[39]. Bei Vorhaben in privater Trägerschaft ist die Grenze zwischen Gemeinnutz und Privatnutz einer Planfeststellung fließend, die Unterscheidung diesbezüglich nur noch eine graduelle. Die Frage, ob ein Vorhaben vor allem gemeinnützigen Zielen dient oder ob private Interessen im Vordergrund stehen, ist in der Abwägung zu berücksichtigen[40]. Eine in diesem Sinne rein privatnützige Planfeststellung ist nicht in der Lage, ihrerseits private Rechte oder Interessen Dritter zu überwinden[41].

B. Formell-rechtliche Anforderungen an die Planfeststellung

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Die formell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung allgemein bestehen vor allem in den Anforderungen an das Planfeststellungsverfahren, das sich in ein Anhörungs- und ein Feststellungsverfahren unterteilen lässt[42].

I. Planfeststellungsverfahren

1. Funktionen und Zwecke

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Die Planfeststellung dient der Zulassung raumbeanspruchender Vorhaben, die eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange betreffen können und einen hohen Bedarf an planerischer Konfliktbewältigung aufwerfen. Die Komplexität dieser Aufgabe kann kaum genug betont werden[43]. Sie kann nur im Rahmen eines leistungsstarken Verfahrens bewältigt werden. Die Planfeststellung unterliegt dabei – vielleicht noch deutlicher als die Bauleitplanung[44] – zwei gegenläufigen Entwicklungstendenzen. Auf der einen Seite steht die Forderung nach einer Beschleunigung von Verfahren. Diese Entwicklungsrichtung bewirkt in der Tendenz einen Abbau von Verfahrensrechten. Die zweite Entwicklungsrichtung ergibt sich aus den Anforderungen des Europa- und Völkerrechts. Vor allem die UVP-Richtlinie sichert verfahrensrechtliche Mindeststandards europarechtlich ab und führt zum Teil auch zu einer deutlichen Ausweitung, wie die Beteiligungs- und Klagerechte für Umweltschutzvereinigungen zeigen.

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Ebenso wie in der Bauleitplanung[45] und bei anderen komplexen umweltrechtlichen Zulassungsverfahren lassen sich verschiedene Zwecke des Verfahrens identifizieren[46]. Im Mittelpunkt steht nach wie vor der Informationszweck. Im Rahmen des Verfahrens müssen die für die spätere Entscheidung maßgeblichen Belange ermittelt werden. Hier geht es also primär um die Information der Behörde, die die Kenntnis der Belange für eine den Anforderungen des Abwägungsgebots genügende Entscheidung benötigt. In diesem Sinne dient das Anhörungsverfahren auch der Richtigkeitsgewähr. Daneben kommen die durch das Anhörungsverfahren anfallenden Informationen auch den an dem Verfahren zu beteiligenden Behörden und Umweltschutzvereinigungen sowie der Öffentlichkeit zugute. Im Hinblick auf den Informationszweck haben diese Beteiligten also eine Doppelrolle als Informierende und Informierte zugleich. Neben dem Informationszweck kommt dem Verfahren auch die Funktion der Rechtswahrung zu[47]. Gleichzeitig soll gerade die Öffentlichkeitsbeteiligung auch der Steigerung der Akzeptanz gegenüber dem Vorhaben dienen. Die Auseinandersetzung um politisch kontroverse Infrastrukturprojekte zeigt, dass dieser Zweck häufig von vornherein nicht erreichbar sein wird[48]. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass der Anwendungsbereich der Planfeststellung auch kleinere Vorhaben erfasst, bei denen eine Einigung eher möglich erscheint. In jedem Fall erfordert die Erreichung dieses Zwecks Transparenz und Publizität durch Eröffnung des Zugangs zu Informationen vor allem für die Öffentlichkeit[49]. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auch die Befriedungsfunktion des Erörterungstermins zu nennen. Und schließlich lässt sich vor dem Hintergrund der geringen Gesetzesbindung komplexer Planungsentscheidungen der Beteiligung der Öffentlichkeit in einem weiteren Sinne auch ein Legitimationszweck zuerkennen[50].

2. Anhörungsverfahren

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Das Anhörungsverfahren ist „prototypisch“ in § 73 VwVfG geregelt, wobei sich in den verschiedenen Fachplanungsgesetzen zum Teil erhebliche Modifizierungen finden. Wesentliche Ergänzungen ergeben sich darüber hinaus aus dem UVPG und in geringerem Ausmaß aus dem BNatSchG. Das Anhörungsverfahren umfasst bis auf die Veröffentlichung des Beschlusses alle äußerlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Vereinigungen, und wird deshalb häufig als das eigentliche Planfeststellungsverfahren wahrgenommen.

a) Zuständigkeit

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Die Zuständigkeit für die Durchführung des Anhörungsverfahrens liegt bei der Anhörungsbehörde, die zumindest nach der Regelung des VwVfG von der Planfeststellungsbehörde zu unterscheiden ist. Gemäß den fachgesetzlichen Regelungen sind diese beiden Behörden jedoch in einigen Fällen identisch[51].

b) Verfahrensschritte vor Beginn des Anhörungsverfahrens

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Das Anhörungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Plans (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG), der Planungsprozess muss also schon zu einem konkreten Ergebnis geführt haben[52]. Daran wird deutlich, dass das formalisierte Anhörungsverfahren lediglich die letzte Phase des Planungsprozesses ist. Der Planungsphase vor der Antragstellung kommt damit erhebliche Bedeutung zu. Hier ergeben sich im Rahmen rechtlich nicht durchformter „informeller“ Prozesse Vorfestlegungen, die im späteren Planfeststellungsverfahren kaum noch zu revidieren sind[53]. Die Gefahr des Entstehens eines Ungleichgewichts zwischen den von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigenden Interessen, insbesondere zugunsten des Vorhabenträgers, ist offenkundig. Gerade deshalb stellt sich die Frage nach der Formalisierung auch früher Planungsphasen, wobei allerdings festzustellen ist, dass sich informelle Prozesse schon ihrem Wesen nach einer vollständigen Formalisierung entziehen. Ein früheres Eingreifen formeller Verfahrensweisen dürfte zumeist eine weitere Vorverlagerung informeller Prozesse nach sich ziehen. Gleichwohl erscheint es möglich und sinnvoll, den Einfluss möglichst vieler Betroffener in einer frühen Phase der Entstehung des Plans zu sichern. Interessen und Belange haben eine umso größere Chance in der abschließenden Planungsentscheidung berücksichtigt zu werden, je eher sie Eingang in den Planungsprozess finden.

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Vor diesem Hintergrund verdienen jene formellen Verfahrenselemente, die in die Vorantragsphase hineinreichen, besondere Aufmerksamkeit. Hier ist zunächst die allgemeine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung des § 25 Abs. 3 VwVfG zu nennen, die durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz Eingang in das Gesetz gefunden hat. Anforderungen an diese Phase des Planungsprozesses ergeben sich auch aus dem UVPG. Hier spielt zunächst das Verfahren zur Ermittlung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nach §§ 5 ff. UVPG, das mit einem möglichen Screening nach § 7 UVPG einhergeht, eine Rolle. Dem Feststellungsverfahren kommt eine Weichenstellungsfunktion für die Wahl des richtigen fachplanerischen Zulassungsverfahrens zu, da die Anwendbarkeit insbesondere der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 VwVfG in der Regel von der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängt[54]. Das Feststellungsverfahren führt dazu, dass die Behörde und der Vorhabenträger sich in einem frühen Planungsstadium mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens auseinandersetzen müssen, diese also besondere Aufmerksamkeit genießen. Die Notwendigkeit, das Ergebnis einer etwaigen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt zu geben, schafft überdies bereits in diesem frühen Stadium Publizität für das Vorhaben.

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§ 15 UVPG regelt mit dem Scoping einen weiteren, dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorgelagerten Verfahrensschritt, der bei UVP-pflichtigen Vorhaben zur Anwendung kommt. Aufgabe des Scopingverfahrens ist die Festlegung des erforderlichen Untersuchungsrahmens der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit dient das Scoping zum einen der ökologisch sachgerechten und verfahrensökonomischen Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, zum anderen dem Interesse des Vorhabenträgers, durch dieses Vorverfahren Orientierungspunkte für planerische, technische und wirtschaftliche Entscheidungen zu erhalten[55]. Mit dem Scoping können aber auch die Disparitäten zwischen den Verfahrensbeteiligten, die sich aus den beschriebenen informellen Vorverhandlungen ergeben, gemindert werden[56]. Dies kann geschehen, indem neben dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde auch weitere Behörden, Sachverständige und Dritte einbezogen werden. Dies kann zu einer höheren politisch-gesellschaftlichen Akzeptanz und einer besseren Legitimation des Vorhabens führen[57].

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Einen besonderen Weg beschreitet der Gesetzgeber mit den §§ 19 ff. NABEG, die ein gestuftes Antragsverfahren vorsehen. Hier ist gemäß § 20 NABEG eine Antragskonferenz noch vor Einreichung des Plans vorgesehen. Diese Regelungen gehen über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in § 25 Abs. 3 VwVfG noch hinaus.

c) Einreichung des Plans

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Das im VwVfG geregelte Anhörungsverfahren beginnt in der Regel mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde. Während das Gesetz keine detaillierten Aussagen über den Umfang und die Gestaltung der erforderlichen Unterlagen macht[58], ergeben sich Mindestanforderungen aus dem Zweck des Anhörungsverfahrens. So müssen die Unterlagen zum einen dem Informationszweck des Anhörungsverfahrens und zum anderen den Erfordernissen an die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses Genüge tun[59]. Abwägungserhebliche Belange müssen deutlich erkennbar sein[60]. Die zu beteiligenden Behörden müssen in die Lage versetzt werden, Stellung zu nehmen[61]. Und die Unterlagen müssen gegenüber der Öffentlichkeit eine Anstoßwirkung dergestalt entfalten, dass die von der Planung potenziell Betroffenen Anlass haben zu prüfen, inwieweit ihre Belange berührt sind und Einwendungen im Anhörungsverfahren zu erheben sind[62]. Weitere Anforderungen ergeben sich aus anderen gesetzlichen Regelungen wie § 17 Abs. 4 BNatSchG[63] und dem Erfordernis der Vorlage eines UVP-Berichts gemäß § 16 UVPG[64].

d) Behördenbeteiligung

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Die Behördenbeteiligung ist im Wesentlichen in § 73 Abs. 2 und 3a VwVfG geregelt. Soweit anwendbar ergeben sich Ergänzungen und Ausweitungen auch aus §§ 17 und 55 UVPG. § 73 Abs. 2 VwVfG sieht vor, dass innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Stellungnahme aufzufordern sind. Die Beteiligung der Behörden – hierzu gehören grundsätzlich auch Gemeinden[65], nicht aber Umweltschutzvereinigungen – ist ein selbstständiger Teil des Anhörungsverfahrens, der parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen kann. Im Rahmen der verschiedenen Zwecke des Anhörungsverfahrens steht hier der Informationszweck deutlich im Vordergrund. In Ermangelung von subjektiven Rechten wird der Behördenbeteiligung hingegen keine Funktion im Sinne eines antizipierten Rechtsschutzes zugestanden[66]. Vor allem müssen der Planfeststellungsbehörde die erforderlichen Informationen für die abschließende Entscheidung verschafft werden. Denn aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über sachliche Aspekte, die nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fallen und für die ihr häufig die erforderlichen speziellen Sachkenntnisse fehlen. Nur durch die Beteiligung der spezialisierten Fachbehörden kann dieses Wissensdefizit kompensiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur die Behörden zu beteiligen wären, deren Sachentscheidungskompetenz durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entfällt. Der Aufgabenbereich einer Behörde ist vielmehr schon dann berührt, wenn der Plan einen Belang tangiert, für den die Behörde eine Wahrnehmungszuständigkeit hat, das geplante Vorhaben also Auswirkungen auf die Tätigkeit dieser Behörde mit sich bringt[67].

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Für die Abgabe der Stellungnahme kann gemäß § 73 Abs. 3a S. 1 VwVfG eine Frist von maximal drei Monaten gesetzt werden, wobei eine Verlängerung der Frist möglich ist[68]. Mit dem Ablauf der Frist tritt gemäß § 73 Abs. 3a S. 2 VwVfG eine Präklusion ein. Danach eingehende behördliche Stellungnahmen müssen nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die vorgebrachten Belange der Planfeststellungsbehörde bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind (§ 73 Abs. 3a S. 2 VwVfG). Dies ist immer dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie von Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind. Dafür reicht es auch aus, dass sich die Berücksichtigung des Belangs auf das Abwägungsergebnis auswirken würde[69]. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden, was der Planfeststellungsbehörde ein Ermessen eröffnet, in dessen Rahmen sie die Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung und der inhaltlichen Optimierung der Entscheidung gegeneinander abwägen kann.[70]

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Eine Präklusion behördlicher Stellungnahmen ist problematisch. Zunächst ist § 73 Abs. 3a S. 2 VwVfG zwar, das zeigt der Vergleich mit anderen Präklusionsvorschriften, als formelle Präklusion ausgestaltet[71]. Letztlich entfaltet die Regelung jedoch die gleiche Wirkung wie eine materielle Präklusion, da Behörden, die mit ihren Stellungnahmen präkludiert sind, keine Rechtspositionen innehaben, die die Grundlage für ein gerichtliches Verfahren bilden könnten[72]. Neben dem Hinweis auf die Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes[73], dem Konflikt mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[74] sowie den Zweifeln an der Praktikabilität der Regelung,[75] ergeben sich Bedenken vor allem daraus, dass Behörden öffentliche Interessen nicht im eigenen Interesse wahrnehmen. Anders als Privaten steht ihnen kein Verfügungsrecht zu, das sie durch Nichtwahrnehmung ausüben könnten.[76]

e) Öffentlichkeitsbeteiligung

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung stellt das zweite zentrale Beteiligungselement im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dar. Sie beginnt mit der Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 2, 3 und 5 VwVfG und endet mit der Bekanntgabe und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens selbst dienen die Auslegung des Plans, das Einwendungsverfahren (§ 73 Abs. 4 VwVfG) und der Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG der Beteiligung der Öffentlichkeit. Modifizierungen im Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus den Fachgesetzen und dem UVPG.

aa) Begriff der Öffentlichkeit

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Der Kreis der zu beteiligenden Öffentlichkeit spitzt sich im Laufe des Anhörungsverfahrens zu. Im Ausgangspunkt – bei der Auslegung der Unterlagen – erfasst die Öffentlichkeitsbeteiligung nach umstrittener Auffassung die gesamte private Öffentlichkeit[77]. Eine Beschränkung auf die betroffene Öffentlichkeit erfolgt jedoch hinsichtlich der Einwendungsbefugnis nach § 73 Abs. 4 VwVfG. Damit wird die Populareinwendung ausgeschlossen.

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Zur privaten Öffentlichkeit in diesem Sinne zählen auch die Gemeinden und andere Träger öffentlicher Belange, soweit sie private Belange etwa als Grundstückseigentümer wahrnehmen. Das gilt für Gemeinden auch dann, wenn sie ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung ausüben[78]. Dies bewirkt, dass Gemeinden sehr häufig zugleich im Rahmen der Behörden- und der Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen sind, was insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Abläufe Probleme schaffen kann[79]. Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehören gemäß § 2 Abs. 8 und 9 UVPG auch Umweltschutzvereinigungen. Dementsprechend enthält § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG nunmehr auch eine spezielle Regelung zur Beteiligung von Vereinigungen.

bb) Auslegung

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung beginnt mit der Auslegung der Planunterlagen, die „in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird“, (§ 73 Abs. 2 VwVfG) erfolgt. Die Gemeinden haben die Auslegung zuvor ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 5 S. 1 VwVfG) und nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt sich zumindest innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, zu benachrichtigen (§ 73 Abs. 5 S. 3 VwVfG). Die Anforderungen an die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung richten sich nach Landes- und Ortsrecht, was in vielen Fällen die Ankündigung im Amtsblatt, zum Teil auch an Aushangtafeln genügen lässt[80]. Mit diesen Formen der Veröffentlichung wird sich jedoch das wünschenswerte Maß an Publizität häufig nicht herstellen lassen. Der ergänzende Einsatz von Medien erscheint empfehlenswert[81]. Im Falle einer UVP kommt die Zugänglichmachung nach § 20 Abs. 2 UVPG über ein zentrales Internetportal hinzu. Der Mindestinhalt der Bekanntmachung ergibt sich aus § 73 Abs. 5 S. 2 VwVfG sowie § 73 Abs. 4 S. 4 VwVfG. Soweit anwendbar, kommen noch die Anforderungen des § 19 Abs. 1 UVPG zum Tragen. Unabhängig von diesen Vorgaben ist darauf zu achten, dass die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion erfüllen kann. Der Einzelne muss von der Bekanntmachung auf seine mögliche Betroffenheit schließen können, um gegebenenfalls weitere Schritte zu unternehmen[82]. Maßstab sollte demgemäß sein, ob es auch einem unkundigen Bürger möglich ist zu prüfen, ob seine Interessen durch die Planung berührt werden.

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Die Auslegung selbst erfolgt gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Plans[83] für die Dauer eines Monats[84]. Die auszulegenden Unterlagen müssen mögliche Betroffene in die Lage versetzen festzustellen, ob ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden und sie gegebenenfalls Einwendungen erheben müssen[85]. So müssen zum Beispiel betroffene Grundstücke eindeutig erkennbar sein[86]. Inwieweit Gutachten mit auszulegen sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich sind, um den Informationszweck der Planauslegung zu erfüllen[87]. Nicht auszulegen sind die eingehenden behördlichen Stellungnahmen[88]. Weitergehende Anforderungen können sich jedoch aus § 19 Abs. 2 UVPG ergeben. Die äußeren Umstände der Auslegung richten sich nach ihrem Zweck. Demgemäß sollten die Räume allgemein zugänglich und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Eine effektive Einsichtnahme sollte etwa durch die Ordnung der Akten und die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Exemplaren gewährleistet werden. Eine Beschränkung auf die Zeiten des Publikumsverkehrs ist in der Regel zulässig, sofern diese ausreichen, um in angemessener Weise Einsicht zu nehmen[89]. Auch hier sollte es das Bestreben der Verwaltung sein, die Schwelle zur Partizipation so tief wie möglich zu halten. Es empfiehlt sich dementsprechend auch die ergänzende Bereitstellung der Unterlagen im Internet, wie sie im Falle einer UVP durch die Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal gemäß § 20 Abs. 2 UVPG gegeben ist.

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§ 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG eröffnet auch die Möglichkeit, auf eine Auslegung zu verzichten, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen[90]. Der Verzicht auf die Auslegung bedeutet zugleich einen Verzicht auf die Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit. Er scheidet gemäß § 18 Abs. 1 UVPG aus, wenn das Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt.

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3304 s. 7 illüstrasyon
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9783811472297
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