Kitabı oku: «Bilanzbuchhalter-Handbuch», sayfa 39
1251 1251 Der Einzelunternehmer A (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) plant in 2016 die Anschaffung einer Produktionsmaschine für das Jahr 2018. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 200 000 € betragen. Für Vorjahre wurde kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 7g EStG liegen vor. A beantragt mit der Abgabe der Steuererklärung 2016 einen Abzugsbetrag in Höhe von 30 % = 60 000 €. Mit der Abgabe der Steuerklärungen 2017 beansprucht er einen weiteren Abzugsbetrag von 140 000 €. Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 7g EStG liegen sowohl für 2016 als auch für 2017 vor. Die Maschine wird 2018 für 200 000 € geliefert.
Der für 2017 beanspruchte Investitionsabzugsbetrag steht zur Verrechnung mit Investitionen innerhalb des 2018 bis 2020 umfassenden Investitionszeitraums zur Verfügung. Die Maschine ist in 2018 und damit innerhalb des dem für 2016 beanspruchten Abzugsbetrags nachfolgenden Investitionszeitraums angeschafft worden. Der für 2016 beanspruchte Abzugsbetrag i. H. von 60 000 € ist damit nach der dafür maßgebenden Fassung des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG dem Gewinn 2018 hinzuzurechnen. Für die angeschaffte Maschine konnte ein Investitionsabzugsbetrag von insgesamt 40 % von 200 000 € = 80 000 € beansprucht werden. A entschließt sich deswegen, einen Teilbetrag von 20 000 € des für 2017 beanspruchten Abzugsbetrags der in 2018 angeschafften Maschine zuzuordnen; der Investitionsabzugsbetrag 2017 bezieht sich nicht auf eine konkret bezeichnete Investition. Auch der Betrag von 20 000 € ist nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG dem Gewinn 2018 hinzuzurechnen. Für die Verrechnung mit Investitionen in 2019 und 2020 stehen noch 120 000 € des für 2017 beanspruchten Abzugsbetrags zur Verfügung.
A hat im Übrigen folgende Optionen:
Die Anschaffungskosten der Maschine, und damit die Bemessungsgrundlage für die AfA sowie für die ggf. zu beanspruchende Sonderabschreibungen können nach den insoweit übereinstimmenden Regelungen in § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgswirksam um 80 000 € gemindert werden. |
Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann für 2018 ein Investitionsabzugsbetrag von bis 80 000 € für den 2019 bis 2021 umfassenden Investitionszeitraum beansprucht werden. |
1252Wird die beabsichtigte Investition nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres durchgeführt, ist der Abzug des Abzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen; der materielle Gehalt dieser Vorschrift ist durch das StÄndG 2015 v. 2. 11. 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) nicht verändert worden. Dazu wird nunmehr in Rdn. 31 bis 34 des BMF-Schreibens v. 20. 3. 2017 (a. a. O.) Stellung genommen.
1253 1253 Abwandlung des Beispiels 77 dahingehend, dass die Maschine nicht angeschafft und der Betrieb in 2018 nach dem plötzlichen Tod des A eingestellt wird. Das Finanzamt hat die ESt-Veranlagungen 2016, 2017 bereits durchgeführt.
Es kommt danach weder zu der durch den für 2016 beanspruchten Investitionsabzugsbetrag beabsichtigten Investition noch zu begünstigten Investitionen, die dem 2017 berücksichtigten Abzugsbetrag zugeordnet werden könnten. Aufgrund der materiell übereinstimmenden Regelungen des § 7g Abs. 3 EStG entfällt die Berechtigung für die Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge 2016 und 2017. Die bereits durchgeführten ESt-Veranlagungen für 2016 und 2017 sind entsprechend zu ändern (BFH v. 27. 4. 2016, BFH/NV 2016 S. 144).
1254Bei fristgerecht durchgeführter Investition ist weiter erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig zu machen; der materielle Gehalt dieser Vorschrift ist durch das StÄndG 2015 v. 2. 11. 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) nicht verändert worden. Dementsprechend ist nicht nur die Veranlagung für das Abzugsjahr, sondern auch für das Jahr des Zugangs des begünstigten Wirtschaftsguts zu ändern; vgl. auch Rdn. 35, 36 des BMF-Schreibens v. 20. 3. 2017 (a. a. O.).
1255 1255 Abwandlung des Beispiels 77 dahingehend, dass die in 2018 angeschaffte Maschine nicht die erwartete Leistung erbringt. Sie wird deswegen in 2019 veräußert und durch ein Konkurrenzprodukt mit Anschaffungskosten von 250 000 € ersetzt. A teilt diesen Sachverhalt mit der Abgabe der Steuererklärungen 2019 mit. Zu diesem Zeitpunkt sind die Veranlagungen für die Vorjahre bereits durchgeführt.
Für 2018 entfallen damit die Hinzurechnungen sowie eine etwaige Kürzung der Anschaffungskosten der Maschine, so dass die Veranlagung 2018 insoweit zu ändern ist. Hinsichtlich des für 2016 berücksichtigten Abzugsbetrags entfällt rückwirkend die Abzugsberechtigung, so dass die Veranlagung insoweit zu ändern ist. Soweit ein Teilbetrag des für 2017 berücksichtigten Abzugsbetrags verrechnet wurde, liegt zwar ebenfalls eine nicht zulässige Verrechnung vor. Zu beachten ist aber, dass für diesen Investitionsabzugsbetrag der Investitionszeitraum erst 2020 abläuft. Es besteht deswegen kein Anlass, aufgrund der in 2019 eingetretenen Umstände, die Veranlagung 2017 insoweit zu ändern. Dementsprechend steht der für 2017 berücksichtigte Abzugsbetrag zur Verrechnung mit Investitionen der Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung, z. B. mit den Anschaffungskosten der in 2019 angeschafften Maschine.
1256–1261 Einstweilen frei
1262Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, können die aus diesem Anlass aufgedeckten stillen Reserven nach den Grundsätzen von R 6.6 EStR auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines dafür angeschafften/hergestellten Ersatzwirtschaftsguts übertragen werden; Voraussetzung ist, dass es sich um kein immaterielles Wirtschaftsgut und keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt (FG Münster v. 23. 6. 2016 – 2 K 3762/12 G, F, NWB DokID: AAAAF-80737). Wird das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr angeschafft/hergestellt, können die aufgedeckten stillen Reserven in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage für Ersatzbeschaffung ist im Jahr der Anschaffung/Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu übertragen. Die Übertragung der stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut, das vor der Veräußerung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts angeschafft wurde, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BFH v. 12. 6. 2001, BStBl 2001 II S. 830). Die Übertragung ist erfolgsneutral, mindert aber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit bei abnutzbaren Anlagegütern die AfA-Bemessungsgrundlage des Ersatzwirtschaftsgutes. Wird ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt beschädigt und wird dafür eine Entschädigung gezahlt, kann diese unter Voraussetzungen von R 6.6 Abs. 7 EStR in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden, wenn die Reparatur erst in einem Folgejahr erfolgt. Die Rücklage ist dann mit dem Reparaturaufwand zu verrechnen.
1263Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen wie z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, sowie durch andere unabwendbare Ereignisse wie z. B. Diebstahl oder einen unverschuldeten Unfall aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Als Fälle eines behördlichen Eingriffs sind u. a. Maßnahmen zur Enteignung oder Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke zu verstehen; vgl. R 6.6 Abs. 2 EStR sowie H 6.6 (2) EStH. Die Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-out) erfolgt nicht aufgrund höherer Gewalt (BFH v. 13. 10. 2010, BStBl 2012 I S. 421).
1264Als Ersatzwirtschaftsgut kommt nur ein Wirtschaftsgut in Betracht, das dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut erfüllt, da nach der Rechtsprechung ein Ersatzwirtschaftsgut nicht nur ein der Art nach funktionsgleiches Wirtschaftsgut voraussetzt, es muss darüber hinaus auch funktionsgleich genutzt werden (BFH v. 29. 4. 1999, BStBl 1999 II S. 488); wegen der Übertragungsmöglichkeiten der stillen Reserven eines bebauten Grundstücks wird auf R 6.6 Abs. 3 EStR sowie das Urteil des BFH v. 29. 4. 1999 (BStBl II S. 488) hingewiesen. Erforderlich ist, dass das Ersatzwirtschaftsgut vom Stpfl. angeschafft oder hergestellt wird. Die Übertragung stiller Reserven auf ein vom Stpfl. in das Betriebsvermögen eingelegtes Wirtschaftsgut ist nicht möglich (BFH v. 11. 12. 1984, BStBl 1985 II S. 250).
1265Die Rücklage wegen Ausscheidens eines beweglichen Wirtschaftsguts ist grundsätzlich in dem auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr auch dann aufzulösen, wenn noch kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft/hergestellt wurde. Handelt es sich bei den ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern um Grund und Boden, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um den Aufwuchs auf Grund und Boden, um Gebäude oder um Schiffe, verlängert sich die Frist auf vier Jahre, bei beabsichtigter Herstellung eines Gebäudes auf sechs Jahre. Mit dieser Regelung in R 6.6. Abs. 4 EStR folgt die FinVerw der Auffassung des BFH (Urteil v. 12. 1. 2012, BStBl 2014 II S. 443). Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann die einjährige Frist auf bis zu vier Jahren verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ersatzbeschaffung innerhalb der verlängerten Frist erfolgen wird. Eine Verlängerung auf bis zu sechs Jahre kann in Betracht kommen, wenn die Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes steht. Dies ist z. B. der Fall, wenn für ein zerstörtes Produktionsgebäude ein Neubau erstellt wird und erst bei dessen Bezugsfertigkeit die Ersatzbeschaffungen für die ebenfalls zerstörten Maschinen erfolgen.
1266Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sehen keine R 6.6 EStR entsprechende Verfahrensweise vor. Es handelt sich deswegen um ein steuerrechtliches Wahlrecht, das gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unabhängig von der Verfahrensweise in der Handelsbilanz ausgeübt werden kann. Den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebenden Dokumentationspflichten wird dadurch genügt, dass das in Betracht kommende Wirtschaftsgut nach Übertragung der stillen Reserven, der Rücklage, in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu führenden Verzeichnis ausgewiesen wird. Für die Rücklage ist unter diesem Gesichtspunkt über den Ausweis in der Steuerbilanz hinaus keine weitergehende Dokumentation erforderlich (R 6.6 Abs. 1 EStR).
Auf die Übertragung der stillen Reserven kann nicht nachträglich durch eine Wertaufholung in der Steuerbilanz eines nachfolgenden Wirtschaftsjahres verzichtet werden (BFH v. 4. 6. 2008, BStBl 2009 II S. 187; BMF-Schreiben v. 11. 2. 2009, BStBl 2009 I S. 397). Scheidet ein Wirtschaftsgut gegen Barzahlung und gegen Erhalt eines Ersatzwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen aus oder wird die für das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts erhaltene Entschädigung nicht in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet, dürfen die aufgedeckten stillen Reserven nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (auf das Beispiel in H 6.6 (3) „Mehrentschädigung” EStH wird hingewiesen).
1267 1267 Die X-GmbH ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das zum 1. 1. 2016 wie folgt bilanziert wird:
Grund und Boden50 000 €,
Gebäude150 000 €,
Außenanlagen1 000 €.
Dieses Grundstück wird für öffentliche Zwecke der Gemeinde benötigt. Zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens überträgt die X-GmbH das Grundstück gegen eine Entschädigung von insgesamt 600 000 € mit Wirkung ab 2. 1. 2015 auf die Gemeinde. Nach einem baufachlichen Gutachten entfallen davon 275 000 € auf den Grund und Boden, 300 000 € auf das Gebäude sowie 25 000 € auf die Außenanlagen.
Am 3. 1. 2015 erwirbt die X-GmbH ein Ersatzgrundstück für 250 000 €, das anschließend bebaut wird. Das darauf errichtete Ersatzgebäude (Herstellungskosten 500 000 €) wird am 10. 12. 2017 bezugsfertig. Die Außenanlagen werden am 20. 1. 2018 für insgesamt 30 000 € fertig gestellt.
Im Wirtschaftsjahr 2015 werden folgende stillen Reserven aufgedeckt:
Die X-GmbH entscheidet sich insgesamt zur Anwendung der Grundsätze von R 6.6 EStR. Da die abschließende Fertigstellung der Außenanlagen erst nach Bezug des Gebäudes möglich ist, ist damit die Fortführung der insoweit gebildeten Rücklage gerechtfertigt.
Die beim Grund und Boden aufgedeckten stillen Reserven sind auf das Ersatzgrundstück zu übertragen, das dementsprechend mit 25 000 € zu bilanzieren ist (Anschaffungskosten 250 000 € ./. übertragene stille Reserven 225 000 €). Die bei dem Gebäude und den Außenanlagen aufgedeckten stillen Reserven von insgesamt 174 000 € werden in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt. Mit Fertigstellung des Gebäudes am 10. 12. 2017 wird der Teilbetrag der Rücklage von 150 000 € auf dessen Herstellungskosten übertragen, so dass sich danach eine AfA-Bemessungsgrundlage von 350 000 € (Herstellungskosten 500 000 € ./. 150 000 € Rücklage) ergibt. Der verbleibende Teilbetrag von 24 000 € ist zum 31. 12. 2017 noch als Rücklage für Ersatzbeschaffung auszuweisen, die mit Fertigstellung der Außenanlagen am 20. 1. 2018 aufzulösen ist, für die sich danach eine AfA-Bemessungsgrundlage von 6 000 € (Herstellungskosten 30 000 € ./. 24 000 € Rücklage) ergibt.
1268Wird für die Beschädigung eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs eine Entschädigung gezahlt, handelt es sich um eine erfolgswirksame Betriebseinnahme, die dem Reparaturaufwand gegenüber steht. Wird das Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert, kann die Entschädigung gem. R 6.6 Abs. 7 EStR in eine Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist im Zeitpunkt der Reparatur, bei beweglichen Gegenständen jedoch am Ende des ersten und bei Wirtschaftsgütern i. S. des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG spätestens am Ende des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.
1269Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind entsprechende Rechtsfolgen erreichbar (vgl. R 6.6 Abs. 5 EStR). Nach R 6.6 Abs. 6 EStR kann die Aufdeckung stiller Reserven auch bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG vermieden werden (vgl. dazu BFH v. 25. 9. 2014 – IV R 44/11, DStR 2012 S. 2118).
§ 6b EStG
1270Werden in einem Betrieb stille Reserven durch die Veräußerung von Anlagegütern aufgedeckt, steht der Veräußerungserlös für Reinvestitionen insoweit nicht zur Verfügung, als er zur Tilgung der dadurch verursachten Steuern vom Einkommen und Ertrag verwendet werden muss, soweit die Besteuerung nicht nach den Grundsätzen von R 6.6 EStR (vgl. Rdn. 1262 ff.) vermieden werden kann. Der Gesetzgeber hat es deswegen für erforderlich gehalten, auf die Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven dann zu verzichten, wenn sie bei langlebigen Anlagegütern, die über einen längeren Zeitraum beim veräußernden Stpfl. zu einem Betriebsvermögen gehört haben, durch Veräußerung aufgedeckt und auf bestimmte Anlagegüter des Veräußerers in einem inländischen Betriebsvermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraums übertragen werden. Die aufgedeckten stillen Reserven können auf im Wirtschaftsjahr der Veräußerung und im vorangegangenen Wirtschaftsjahr vorgenommene Reinvestitionen übertragen werden. Soweit dies nicht möglich ist, wird die Einstellung in eine den Gewinn mindernde Rücklage zugelassen, die innerhalb einer bestimmten Frist durch Übertragung auf eine Reinvestition oder zugunsten des laufenden Ergebnisses aufzulösen ist. Im letztgenannten Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags außerhalb der Bilanz zu erhöhen. Für Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, ergeben sich diese Rechtsfolgen aus § 6b EStG. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ist nach § 6c EStG zu verfahren. § 6b EStG ist insoweit nicht mit EU-Recht vereinbar, als die Übertragung der stillen Reserven in ein ausländisches Betriebsvermögen ausgeschlossen wird (EuGH v. 16. 4. 2015, BFH/NV 2015 S. 941). Dieser Mangel ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit durch § 6b Abs. 2a EStG ausgeräumt worden. Danach verbleibt es bei der Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven. Erfolgen begünstigte Reinvestitionen in einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat, kann die auf die aufgedeckten stillen Reserven entfallende Steuer auf Antrag in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden.
1271Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sehen keine § 6b EStG entsprechende Verfahrensweise vor. Es handelt sich deswegen um ein steuerrechtliches Wahlrecht, das gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unabhängig von der Verfahrensweise in der Handelsbilanz ausgeübt werden kann. Den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebenden Dokumentationspflichten wird dadurch genügt, dass das in Betracht kommende Wirtschaftsgut nach Übertragung der stillen Reserven, der Rücklage, in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG zu führenden Verzeichnis ausgewiesen wird. Für die Rücklage ist über den Ausweis in der Steuerbilanz hinaus unter diesem Gesichtspunkt keine weitergehende Dokumentation erforderlich (R 6b.2 Abs. 1 und 2 EStR).
1272Die Regelungen der §§ 6b, 6c EStG sind als Instrument der Förderung von Investitionen der Wirtschaft wiederholt geändert worden. § 6b Abs. 10 Satz 11 EStG in der am 12. 12. 2006 geltenden Fassung ist für einbringungsgeborene Anteile i. S. des § 21 UmwStG in der am 12. 12. 2006 geltenden Fassung (6. Kap. Rdn. 298 ff.) weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 14 EStG).
In § 6c EStG wird die entsprechende Anwendung von Einzelregelungen des § 6b EStG vorgesehen.
1273Die Inanspruchnahme der teilweisen Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne von Grundstücken nach § 3 Nr. 70 EStG (vgl. 5. Kap. Teil A Rdn. 28 ff.) ist ausgeschlossen, wenn stille Reserven auf eine Reinvestition übertragen werden sollen. Wird ein Grundstück veräußert, auf das stille Reserven nach § 6b EStG übertragen wurden, kann insoweit nicht nach § 3 Nr. 70 EStG verfahren werden.
1274Durch § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG werden Gewinne aus der Veräußerung
von Grund und Boden, |
von dem zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Aufwuchs auf oder den Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, |
von Gebäuden und |
von Binnenschiffen |
begünstigt. Nicht zum Grund und Boden gehören aufstehende Gebäude, als Wirtschaftsgüter bereits entstandene Bodenschätze, grundstücksgleiche Rechte, aufstehende Anlagen und Kulturen (vgl. auch H 6b.1 [nicht begünstigte Wirtschaftsgüter] EStH). Wegen des Begriffs des Aufwuchses wird auf H 6b.1 EStH hingewiesen.
1275Durch § 6b Abs. 10 EStG wird die Begünstigung auf Gewinne von bis zu 500 000 € aus Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen erweitert, sofern der Veräußerer nicht der Besteuerung nach Maßgabe des KStG unterliegt, der Gewinn also von einer natürlichen Person erzielt wird (vgl. Rdn. 1298 ff.).
1276Nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG ist es erforderlich, dass der Veräußerungsgewinn nicht von der inländischen Besteuerung freizustellen ist.
1277Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichem Eigentums an einem Wirtschaftsgut (BFH v. 27. 8. 1992, BStBl 1993 II S. 225). Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenleistung in Geld oder in Sachwerten besteht und damit ein Tausch vorliegt. Nicht zu differenzieren ist zwischen der Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsgutes unter Fortführung des Betriebs, im Rahmen einer Betriebsveräußerung im Ganzen oder einer Betriebsaufgabe i. S. des § 16 EStG. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe i. S. des § 16 EStG die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG dann nicht zu gewähren ist, wenn bei aus diesem Anlass aufgedeckten stillen Reserven nach § 6b EStG verfahren wurde. Keine Veräußerung liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt werden und aus diesem Anlass gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stille Reserven aufzudecken sind. Auf R 6b.1 Abs. 1 EStR wird hingewiesen.
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