Kitabı oku: «Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten», sayfa 15

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Hugo DonellusDonellus, Hugo (Doneau, Hugues) (1527–1591)

(1527–1591)


D., frz. Hugues Doneau, wurde am 23.12.1527 in Chalons sur Saone geboren. Er entstammte einer angesehenen Familie. Sein Jurastudium begann er in Toulouse bei Jean Coras und Arnaud du Ferrier, und setzte es 1551 in Bourges bei Eguinarius Baro und Franciscus Duarenus fort. Noch in dem selben Jahr erhielt er die Doktorwürde und eine Professur. In der Bartholomäusnacht 1572 floh der Calvinist D. unter Lebensgefahr mit Hilfe seiner Schüler aus der Stadt und rettete sich in die Schweiz. In Genf wurde er von dem pfälzischen Kurfürsten Friedrich III. an die Universität Heidelberg berufen, an der er seit 1573 tätig und deren Rektor er auch zeitweise war. Als nach dem Tod Friedrichs III. dessen Sohn und Nachfolger die |119|Pfalz im Sinne der lutherischen Konfession reformierte, nahm D. einen Ruf aus Holland an und ging mit seiner Frau Suzanne Mondekens, die er 1573 in Heidelberg geheiratet hatte, 1579 nach Leiden. 1587 ergriff er Partei für den Grafen von Leicester, der Holland England unterwerfen wollte, und geriet dadurch in Konflikt mit den Generalstaaten. Er mußte im folgenden Jahr das Land verlassen und kehrte nach Deutschland zurück, diesmal auf einen Lehrstuhl an der reichsstädtischen Nürnberger Universität in Altdorf. Dort starb er 3 Jahre später am 4. Mai 1591.

„Es giebt in der juristischen Gelehrtengeschichte wenig Persönlichkeiten, bei deren Betrachtung man mit gleicher Verehrung verweilt wie bei der des Donellus“ (Stintzing). Mit D. erreicht der juristische Humanismus (mos gallicus, → AlciatAlciatus, Andreas (1492–1550)) in Frankreich einen Höhepunkt. Dabei vertritt D., anders als sein großer Zeitgenosse → CujasCujas, Jacques (Cuiacius, Jacobus) (1520–1590), dem er auch wenig persönliche Sympathie entgegenbrachte, nicht die antiquarische historisch-philologische, sondern die systematische Richtung, als deren bedeutendster französischer Repräsentant er angesehen werden kann. Sein Hauptwerk sind die seit 1589 (z.T. posthum) erschienenen „Commentarii de iure civili“. D. legt in diesen „Commentarii“ eine Gesamtdarstellung des Zivilrechts auf der Grundlage des römischen Corpus iuris civilis, vor allem der Digesten, vor. Dabei löst er sich völlig von der Bücher- und Titelfolge der Digesten und stellt den Rechtsstoff in einer frei gewählten Ordnung dar, was vor ihm in Frankreich wohl nur Franciscus Connanus (in einem allerdings Fragment gebliebenen Werk) gewagt hatte und was in Deutschland gleichzeitig – nach einigen Vorläufern – → Johannes AlthusiusAlthusius, Johannes (1557–1638) unternahm. Diese systematische Ordnung diente für D. allerdings nur zu Darstellungszwecken; der erst im späten 18. und 19. Jahrhundert (→ SavignySavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861)) aufkommende Gedanke eines „inneren Systems“, das auch Erkenntniszwecken, nämlich einer deduktiven Beweisführung aus Axiomen dient, liegt D. wie allen seinen Zeitgenossen noch fern. Gleichwohl nimmt D.s Werk durch seine Vollständigkeit und durch die bis dahin unerreichte gedankliche Durchdringung des Stoffes wohl unbestritten eine Sonderstellung unter allen vergleichbaren Versuchen des 16./17. Jh.s ein.

D. gliedert die „Commentarii“ in zwei Teile, von denen der erste das Recht selbst („ius nostrum“) und der zweite die Art und Weise behandelt, es zu behaupten („ratio iuris nostri obtinendi“). Es wird also, modern gesprochen, zunächst das materielle Privatrecht und dann das Prozeßrecht dargestellt. Bei jenem unterscheidet D. zwischen dem, was uns gehört und dem, was uns geschuldet wird („quod proprie nostrum |120|est et quod nobis debetur“); so ergibt sich die Reihenfolge Personen-, Sachen-, Obligationenrecht und, nimmt man den zweiten Teil dazu, im ganzen das Institutionensystem personae – res – actiones, das mehr oder weniger modifiziert fast allen systematischen Versuchen dieser Zeit zu Grunde liegt.

Noch wichtiger als dieses äußere System sind einzelne Lehren des D., mit denen er die Entwicklung des Privatrechts vorangetrieben hat und von denen hier nur einige genannt werden sollen. Seine Theorie des Besitzes ist von → SavignySavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) als „vortrefflich“ bezeichnet worden, ja als „die einzige, in welcher der eigentliche Zusammenhang desselben mit dem ganzen System des Zivilrechts erkannt und entwickelt ist“. D. betonte, was in der frühen Neuzeit umstritten war, daß der Besitz kein Recht ist, er sah für ihn als entscheidend den Willen zum Eigenbesitz an und betrachtete deshalb die „Detention“ etwa des Mieters nicht als Besitz. Damit nahm er wesentliche Punkte der Lehre → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) vorweg. Ähnliches gilt für die Doktrin vom abstrakten dinglichen Vertrag. D. knüpfte den Eigentumserwerb nicht mehr, wie es das römische Recht tut, an das Vorliegen eines Titels (etwa einen Kaufvertrag), sondern ließ die Übergabe und die bloße Vorstellung der Parteien genügen, es liege ein Titel vor. → SavignySavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) ging dann noch einen Schritt darüber hinaus, indem er das Übereignungsgeschäft in jeder Hinsicht von dem schuldrechtlichen Titel unabhängig machte – eine Lehre, die sich freilich nicht überall in Europa und auch in Frankreich gerade nicht durchgesetzt hat. D. hat auch die Rechtsfigur der beschränkt dinglichen Rechte entdeckt. Besonders bemerkenswert und in die Zukunft weisend sind Überlegungen, die D. zum Mitbegründer der Theorie des „Persönlichkeitsrechts“ machen: er stellte wohl erstmals dem Recht an äußeren Sachen das Recht jedes einzelnen an seiner Person gegenüber, das er in die Einzelrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Ansehen untergliederte.

D. hat die Rechtswissenschaft der Folgezeit zunächst wohl weniger beeinflußt, als seinem Rang entsprochen hätte; das gilt vor allem für die verflachende Rechtsliteratur des deutschen „Usus modernus“ (→ StrykStryk, Samuel (1640–1710)). Im 19. Jahrhundert hat → Savigny D.sSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) System, das nach seinem Urteil „beste und fast einzig brauchbare“, geradezu wiederentdeckt und D.s Ruhm neu begründet.

Hauptwerke: Commentarii de iure civili, 28 Bücher, 1589ff., neu hrsg. u.a. v. J.C. König/K. Bucher, 16 Bde., 1801–1834. – Opera omnia, hrsg. u. kommentiert v. O. Hilliger, 12 Bde., 1762–1770.

|121|Literatur: M. Avenarius: „Neque id sine magna Servii laude“, Historisierung der Rechtswissenschaft und Genese von System und Methode bei Donellus, in: TRG 74 (2006), 61–93. – C. Bergfeld: Savigny und Donellus, in: Ius commune 8 (1979), 24ff. – H. Buhl: Hugo Donellus in Heidelberg, in: Neue Heidelb. Jahrb. 2 (1892), 280–313. – C.A. Cannata: Systématique et dogmatique dans les „commentarii iuris civilis“ de Hugo Donellus, in: B. Schmidlin/A. Dufour (Hrsg.): Jacques Godefroy, 1991. – A.P. Th. Eyssell: Doneau, sa vie et ses ouvrages, 1860. – R. Feenstra: Hugues Doneau et les juristes néerlandais du XVIIe siècle, in: B. Schmidlin … (s.o.). – C. Hattenhauer: Ad totius iuris cognitionem. Zum Systemverständnis bei Hugo Donellus, in: FS f. Jan Schröder, 2013, 51–67. – Ders.: Die Ehen des Monsieur d’ Onneau? Eine biographische Anmerkung zu Hugo Donellus, in: ZRG (Rom. Abt.) 130 (2013), 502–506. – Ders.: Ius suum cuique tribuere. Der Mensch als Fundament des Privatrechts bei Hugo Donellus, in: C. Baldus (Hrsg.): Heidelberger Thesen zu Recht und Gerechtigkeit, 2013, 1–25. – V. Heise: Die Betonung der Individualität im Recht als calvinistische Eigenart: neue Entwicklungen in der Donellus-Forschung, in: Studien zur Rechts- und Zeitgeschichte; FS für Wulf Eckart Voß, 2005, 71–84. – Ders.: Der calvinistische Einfluss auf das humanistische Rechtsdenken: exemplarisch dargestellt an den „Commentarii de iure civili“ von Hugo Donellus (1527–1591) Göttingen 2004. – R. Stintzing: Hugo Donellus in Altdorf, 1869. – Stintzing-Landsberg: GDtRW I, 377–381. – Chr. Strohm: Religion und Recht bei Hugo Donellus, in: Reformation und Recht, 2002, 176–223. – Ders.: Calvinismus und Recht, 2008. – J.-L. Thireau: Doneau. Commentarii de jure civili, in: O. Cayla u.a. (Hrsg.): Dictionnaire des grandes oeuvres juridiques, 2008, 139ff. – ABF Blatt 324, 98–121. – ADB 5 (1877), 331f. (R. Stintzing). – Dict.Hist., 339–341 (L.Pfister). – HRG2 I (2008), 1118f. (M. Avenarius). – Jur., 182–184 (E. Holthöfer). – Jur.Univ. II, 232–238 (J.M. Alburquerque). – NDB 4 (1959), 70f. (H. Liermann)

K. Stapelfeldt/S.

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|122|Eugen EhrlichEhrlich, Eugen (1862–1922)

(1862–1922)


Geb. am 14.9.1862 in Czernowitz (Bukowina). Rechtsstudium in Wien, 1886 Promotion zum Doktor der Rechte. Advokaturskandidat in Wien später Advokat in Schwechat. 1894 Privatdozent in Wien, 1896 außerordentlicher, 1900 ordentlicher Professor für römisches Recht in Czernowitz, dort 1906/07 Rektor. 1909 Einrichtung eines „Seminars für lebendes Recht“ mit kärglicher Unterstützung des österreichischen Unterrichtsministers (1911 wird ein einmaliger Zuschuß von 400 Kronen bewilligt). Während des ersten Weltkrieges Aufenthalt in Wien, dann Rückkehr nach Czernowitz. Nach dem Anschluß der Bukowina an Rumänien wurde E. wegen seiner politischen Einstellung – er hatte sich für eine Erhaltung der Donaumonarchie eingesetzt – in Czernowitz stark angefeindet; er zog sich deshalb 1921 nach Bukarest zurück (ein Versuch, sich in Bern für Rechtssoziologie zu habilitieren, war 1919 gescheitert). E. ist am 2.5.1922 in Wien gestorben.

Am bekanntesten ist E. durch seine „Grundlegung der Soziologie des Rechts“ geworden, die neben den Arbeiten von Emile Durkheim und Max Weber die Rechtssoziologie als Wissenschaft begründet hat. Für E. ist die empirische Rechtssoziologie „die wissenschaftliche Lehre vom Rechte“ überhaupt; er folgt damit dem Wissenschaftsbegriff des naturwissenschaftlichen Positivismus. Der Rechtswissenschaft stellt er die „Jurisprudenz“ gegenüber, die Kunstlehren für die verschiedenen praktischen Juristentätigkeiten (Richter, Anwalt usw.) gibt, in ihr findet auch die herkömmlich allein als Rechtswissenschaft angesehene Rechtsdogmatik (Kunstlehre für den Richter) ihren Platz.

Den Inhalt seiner Grundlegung der Rechtssoziologie faßt E. in den Satz zusammen, „der Schwerpunkt der Rechtsentwicklung liege auch in unserer Zeit, wie zu allen Zeiten, weder in der Gesetzgebung, noch in der Jurisprudenz oder in der Rechtsprechung, sondern in der Gesellschaft selbst“. Die grundlegende Form des Rechts sei bis in |123|die Gegenwart „die innre Ordnung der Verbände“, die ihrerseits auf den „Tatsachen des Rechts“ (E. nennt: Übung, Herrschaft, Besitz und Vertrag) beruht. „Recht“ ist also für E. nicht erst der allgemeinverbindlich formulierte Rechtssatz, sondern schon die aus der Verbandsorganisation folgende „Regel des Handelns“. Das wirft die Frage auf, wie sich die Rechtsregel von den sonstigen gesellschaftlichen Regeln des Handelns (Sittlichkeit, Anstand usw.) unterscheidet. E. lehnt hier das Merkmal der Erzwingbarkeit des Rechts (im Gegensatz etwa zu Max Weber und der modernen Rechtssoziologie) ab und sieht den entscheidenden Aspekt in der allgemeinen Anerkennung der rechtlichen als besonders wichtiger Norm, die „wenigstens nach der Empfindung der Gruppe, von der sie ausgeht, eine Sache von großer Wichtigkeit, von grundlegender Bedeutung“ regelt.

Neben diesen Organisationsnormen des „gesellschaftlichen Rechts“ steht als zweiter Normenbereich das Juristenrecht. Dieses bildet sich zunächst in der Form von „Entscheidungsnormen“, d.h. Regeln über die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten. Diese Regeln findet der Richter zwar insofern schöpferisch, als er sich nicht an bestehende Rechtssätze halten kann, aber er legt dabei die Rechtstatsachen der inneren Verbandsordnung zugrunde. Später werden aus den gleichmäßig angewendeten Entscheidungsnormen allgemeine „Rechtssätze“ formuliert: zunächst durch Richter, juristische Schriftsteller oder Kautelarjuristen, dann durch den Gesetzgeber.

Originär staatliches Recht (das E. von der gesetzgeberischen Fixierung des Juristenrechts durch den Staat unterscheidet) endlich „ist ein Recht das nur durch den Staat entstanden ist und ohne Staat nicht entstehen könnte“. E. rechnet hierzu die staatlichen Organisationsnormen und die „Normen zweiter Ordnung“, welche „gesellschaftliches oder staatliches Recht … schützen und schirmen“ (also z.B. Straf-, Prozeß-, Verwaltungsrecht). Die Entstehung solcher Rechtsnormen setzt also ein bereits relativ stark entwickeltes Staatswesen voraus, jedoch nicht notwendig eine Gesetzgebung, da sich materiell staatliches Recht z.B. auch in der Rechtsprechung ausbilden kann.

In einer vollentwickelten Rechtsordnung stehen nach E. alle drei Normenbereiche in einem Verhältnis gegenseitiger Ergänzung und Durchdringung. Meist werden die starren Normen des staatlichen und des Juristenrechts durch neu sich entwickelnde gesellschaftliche Rechtseinrichtungen überspielt und zu „totem“ Recht. Zuweilen wirkt aber auch zur Beeinflussung des gesellschaftlichen Lebens geschaffenes staatliches Recht in die Gesellschaft hinein und wird dort zur Regel des |124|Handelns. Alle Regeln, nach denen „sich das Volk tatsächlich in Handel und Wandel richtet“, sind „lebendes Recht“, das soziologisch allein als Recht angesehen werden kann.

Als Aufgabe einer Rechtssoziologie bezeichnet E. vor allem die Erforschung des lebenden Rechts, im einzelnen die Erforschung der Rechtstatsachen, der Rechtssätze „als Tatsache“ (Ursprung und Wirkung) und der „gesellschaftlichen Kräfte, die zur Rechtsbildung führen“. Seine ganze „Grundlegung“ ist also, was man nicht vergessen darf, nicht selbst eine empirische Rechtssoziologie, sondern zum Teil Metatheorie empirisch rechtssoziologischer Forschung, zum Teil Bildung von Hypothesen über Entwicklungsgesetze des Rechts (auf Grund geschichtlichen Materials: diesen Wesenszug teilt sie mit der Rechtssoziologie Max Webers). Empirische Untersuchungen hat E. zwar auch angestellt, jedoch nur mit sehr bescheidenem Erfolg; sein Versuch, das lebende Recht der neun bukowinischen Volksstämme zu erheben, scheiterte an mangelnden Geldmitteln und wohl auch an der ganz unzulänglichen Erhebungstechnik. Weitergewirkt hat daher vor allem die soziologische Theorie E.s (in Amerika vor allem durch Roscoe Pound), deren Gleichsetzung von Recht und gesellschaftlicher Wirklichkeit allerdings von der gegenwärtigen Rechtssoziologie als zu weitgehend empfunden wird.

E. hat mit seinem Vortrag über „Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft“ auch die Freirechtsbewegung eingeleitet. Er bekämpft hier die Meinung, daß alles Recht in den staatlichen Gesetzen enthalten sei, wobei er Ansichten vorwegnimmt, die er später in der „Grundlegung“ ausführlicher dargelegt hat: Dem Inhalt nach gehe das staatliche Recht ganz überwiegend auf von Juristen in Rechtssätze gebrachtes gesellschaftliches Recht zurück, der Form nach sei das Gesetzesrecht wie „jedes System festgelegter Rechtsregeln seiner Natur nach lückenhaft“. Daher müsse in Fällen, wo „eine klare Regel im geltenden Rechte nicht enthalten ist“, an Stelle der „technischen“ eine „freie Rechtsfindung“ treten. Als Grundlage dieser freien Rechtsfindung empfiehlt E. eine an juristische Überlieferung anknüpfende „Gerechtigkeit“; im übrigen sieht er die beste Gewähr für eine gute Rechtsfindung in der Person der Richter, die ein „scharfes Auge für das Wesen der gesellschaftlichen Vorgänge“ und ein „starkes Empfinden für die Bedürfnisse der Gegenwart“ haben müssen. In seinem Buch über „Die juristische Logik“ hat E. dann eingehend dargelegt, daß es eine juristische Logik im Sinne einer Rechtsfindung durch bloßes logisches Schließen aus gesetzlichen Prämissen gar nicht gibt, |125|sondern jede Rechtsfindung eine mehr oder weniger schöpferische Gesellschaftsgestaltung ist. E.s Beitrag zur Freirechtsbewegung trägt also deren typische Merkmale: den Hinweis auf die Lückenhaftigkeit des staatlichen Rechts und die Forderung, daß der Richter seine Entscheidungen statt auf scheinlogische Ableitungen aus dem Gesetz offen auf soziologische Überlegungen stützen solle.

Hauptwerke: Die stillschweigende Willenserklärung, 1893. – Das zwingende und nichtzwingende Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899. – Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen, Tl. I (alles), 1902. – Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft, 1903 (wieder in: Recht und Leben, 170ff.). – Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913 (21929, 41989). – Die juristische Logik, in: AcP 115 (1917), 125–439, Buchausg. 1918 (21925, Ndr. 1966). – Recht und Leben (hrsg. v. M. Rehbinder), 1967 (Sammlung kürzerer Arbeiten). – Gesetz und lebendes Recht: Vermischte kleinere Schriften (hrsg. v. M. Rehbinder), 1986. – Politische Schriften (hrsg. v. M. Rehbinder), 2007. – Bibliographie bei M. Rehbinder: Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich, 21986, 143–147.

Literatur: H. Barta u.a. (Hrsg.): Zu Eugen Ehrlichs 150. Geburtstag und 90. Todestag, Innsbruck 2013. – W. Behlert: An den Gründen der Rechtssoziologie. Zu Semen V. Pachmann und Eugen Ehrlich, in: ARSP 76 (1990), 400–406. – W. Brauneder u.a (Hrsg.): Die österreichischen Einflüsse auf die Modernisierung des japanischen Rechts, 2007 (Beitr. v. H. Akamatsu, M. Rehbinder). – A. Carrino: Eugen Ehrlich e Hans Kelsen. Una controversia sulla sociologia del diritto, 1993. – W. Friedmann: Legal Theory, 51967, 247–252. – G. Gurvitch: Grundzüge der Soziologie des Rechts, 1960 (franz. Orig. 1940), 115–122. – A. Heldrich: Eugen Ehrlich (1862–1922). Begründer der Rechtssoziologie, in: DJJH, 469–483. – I. Hensel: Eugen Ehrlich (1862–1922). Verbindungslinien zwischen Leben und Recht, in: Kritische Justiz (Hrsg.): Streitbare Juristinnen, II, 2016, 163–185. – M. Hertogh (Hrsg.): Living law. Reconsidering Eugen Ehrlich, Oxford u.a. 2009. – T. Isomura: Die systematische Struktur von Ehrlichs Rechtssoziologie, Tokyo 1953. – R. Kawakami: Eugen Ehrlich, in Brauneder: JiÖ, 253–257, 316f. – U. Lenzner: Der Vertrag im System der soziologischen Rechtslehre Eugen Ehrlichs, 2001. – M. Ludwig: Sein und Sollen. Eine Untersuchung zur Abgrenzung der Rechtsnormen von den sozialen Normen bei Max Weber und Eugen Ehrlich, 1999. – K. Papendorf (Hrsg.): Eugen Ehrlich’s sociology of law, 2014. – T. Raiser: Das lebende Recht. Rechtssoziologie in Deutschland, 1999. – M. Rehbinder: Die Begründung … (s.o.). – Ders.: Aus den letzten Jahren im Leben und Schaffen von Eugen Ehrlich, in: D. Dölling (Hrsg.): Jus humanum. FS f. Ernst-Joachim Lampe, 2003, 199–210. – U. Rein: Rechtssoziologie gegen Rechtspositivismus, in S.L. Paulson/R. Walter (Hrsg.): Unters. zur Reinen Rechtslehre, 1986, 210–231. – G. Robles: Ley y Derecho vivo. Método jurídico y sociología del Derecho en Eugen Ehrlich, 2002. – K.F. Röhl: Rechtssoziologie, 1987, 27–33. – Ders./S. Machura: 100 Jahre Rechtssoziologie. Eugen Ehrlichs Rechtspluralismus heute, in: JZ 2013, 1117–1128. – H. Rottleuthner: Drei Rechtssoziologien: Eugen Ehrlich, Hugo Sinzheimer, Max Weber, in: E.V. Heyen (Hrsg.): Historische Soziologie |126|der Rechtswissenschaft, 1986, 227ff. – H. Ryffel: Rechtssoziologie. Eine systematische Orientierung, 1974, 51–61. – Sinzheimer: JK, 187–206. – S. Vogl: Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich, 2003. – K.A. Ziegert: The Sociology behind Eugen Ehrlich’s Sociology of Law, in: Int. Journal of the Soc. of Law 7 (1979), 225–273. – HRG2 I (2008), 1236 (W. Pauly). – Jur., 194f. (G. Bender). – Jur.Univ III, 770–772 (J.J. Megías Quirós). – NDB 4 (1959), 362 (E. Döhring). Weitere Literatur zur Freirechtsbewegung bei → FuchsFuchs, Ernst (1859–1929) und → KantorowiczKantorowicz, Hermann (1877–1940).

S.

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