Kitabı oku: «Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten», sayfa 16
Karl Friedrich EichhornEichhorn, Karl Friedrich (1781–1854)
(1781–1854)

Geb. am 20. November 1781 in Jena. Nach vierjähriger Gymnasialzeit in Göttingen 1797 dort Beginn des Rechtsstudiums (in G. lehrten damals u.a. → PütterPütter, Johann Stephan (1725–1807), G.J.F. Meister, Runde, → HugoHugo, Gustav (1764–1844)). 1801 Entschluß zur „Publizisten“-Laufbahn, also einer gelehrten Tätigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Promotion in Göttingen, Studienreise an die zentralen Orte des Reichs: Wetzlar (Reichskammergericht), Regensburg (Reichstag) und Wien (Reichshofrat). Im Herbst 1803 Beginn der Tätigkeit als Privatdozent in Göttingen mit einer Vorlesung über Reichsprozeßrecht. („Es war ein jämmerliches Collegium … Ich war aber mit einer gewissen Dosis von Zuversicht in meine Kenntniss und Gewandtheit ausgestattet, welche mich nicht stecken ließ und trat mit … einer Art von Unverschämtheit auf, welche bei einem Menschen von 20 Jahren ins Unglaubliche ging.“) 1804 Beisitzer des Spruchkollegiums der Fakultät, 1805 ordentlicher Professor in Frankfurt an der Oder (Nachfolger von Reitemeier). Vorlesungen über sämtliche Rechtsgebiete mit Ausnahme des Strafrechts (in Frankfurt a.d.O. lehrten damals nur drei Juristen). 1811 Berufung an die neue Berliner Universität als Professor für deutsches Recht; dort gemeinsam mit → SavignySavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) Gründung der Zeitschrift |127|für geschichtliche Rechtswissenschaft (1815). 1817 Annahme eines Rufs nach Göttingen, wo E. seinen größten Lehrerfolg hat (oft über 300 Hörer, er muß eine Scheune als Hörsaal mieten), die Göttinger Fakultät wird durch ihn eine der größten Deutschlands (1824 im Sommer 873 Studenten). 1829 wird E. auf eigenen Wunsch, wegen einer langwierigen Krankheit, der Abschied gewährt, er zieht sich auf sein Gut Ammern bei Tübingen zurück. 1832, auf Zureden → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861), wieder Übernahme einer Professur in Berlin, 1834 erneut Einstellung der Lehrtätigkeit. In den folgenden Jahren noch praktische Tätigkeit als Mitglied des preußischen Obertribunals (seit 1834), des Staatsrats (ab 1838) und der Gesetzgebungskommission (ab 1842, in der Ministerzeit → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861)). 1847 wird E. auf eigenen Wunsch endgültig der Abschied gewährt, mit dem Recht, die Pension außerhalb Preußens zu verzehren. Übersiedlung nach Ammern, 1853 nach Köln, wo E. am 4. Juli 1854 gestorben ist.
E. wird oft der „Vater der deutschen Rechtsgeschichte“ genannt, da seine „Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte“ die erste im modernen Sinn wissenschaftliche, d.h. aus den Quellen geschriebene Darstellung des Stoffs und auch die erste Gesamtdarstellung der deutschen Rechtsgeschichte überhaupt ist; vor E. gab es zwar eine Wissenschaft von der deutschen Staatsgeschichte (also der politischen Geschichte), rechtshistorische Forschung beschränkte sich aber fast ganz auf die Verfassungsgeschichte. In diesem Gebiet können → Justus MösersMöser, Justus (1720–1794) „Osnabrückische Geschichte“ und in geringem Maß auch die mehr vom Gegenwartsinteresse beeinflußte „Historische Entwicklung der heutigen Staats-Verfassung des Teutschen Reichs“ → PüttersPütter, Johann Stephan (1725–1807) als Vorläufer E.s angesehen werden. Starke Einflüsse der „Göttinger Schule“ sind auch sonst erkennbar: der Pragmatismus – E. bezeichnet es als das Ziel seiner Arbeit, „eine sichere geschichtliche Grundlage für das jetzt bestehende practische Recht zu gewinnen“ –, die synchronistische Methode (→ HugoHugo, Gustav (1764–1844), Reitemeier) und die auf Leibniz zurückgehende Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Rechtsgeschichte (→ HugoHugo, Gustav (1764–1844)).
Sachlich bildet die Verfassungsgeschichte den Schwerpunkt des Werks. Sie steht insofern in der Tradition der älteren deutschen Verfassungsgeschichtsschreibung, als für E. immer das Modell des späten Ständestaates leitend bleibt und zur Interpretation früherer Verfassungszustände dient. Dabei werden die Stände nicht als Träger öffentlicher Herrschaft, sondern als von der einheitsstaatlichen Gewalt mit bestimmten Rechten versehene soziale Schichten verstanden. Dies führt zu einer, von der jüngeren Geschichtswissenschaft revidierten, |128|einseitigen Deutung der relativen Herrschaftsverhältnisse der Frühzeit und des Mittelalters, die in dem Satz gipfelt, daß es bis zum späten Mittelalter „keine andere öffentliche Gewalt in Deutschland gegeben … (habe) als die königliche selbst“. Andererseits befähigt es E. auch zu einer genauen Beschreibung des Entstehens der ständischen Verfassung selbst, die für die spätere Forschung maßgebend geblieben ist. Neben dem verfassungsgeschichtlichen hat vor allem auch der privatrechtsgeschichtliche Teil des Werks – „die erste innere Geschichte des deutschen Privatrechts … allein für sich schon eine Großtat“ (Landsberg) – Bedeutung, weniger die Strafrechtsgeschichte, für die erst Wilhelm Eduard Wildas „Strafrecht der Germanen“ in einem Teilbereich eine maßgebliche Darstellung brachte.
E.s zweites bedeutendes Werk, die „Einleitung in das deutsche Privatrecht“, behandelt das geltende Recht. Die ihm zugrunde liegenden rechtstheoretischen Vorstellungen decken sich zwar zum Teil mit → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) „geschichtlicher Rechtswissenschaft“ – E. firmierte ja auch immer als „Mitbegründer“ der historischen Rechtsschule –, gleichwohl sind die Unterschiede zwischen den Lehren → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) und E.s nicht zu verkennen. Fremd steht E. vor allem dem romantischen „Volks“-Gedanken → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) gegenüber. Dabei hätte die Volksgeistlehre an sich eine bequeme Lösung für das Grundproblem des deutschen Privatrechts abgegeben: zu begründen, weshalb es trotz des Mangels an geschriebenen gemeinprivatrechtlichen Quellen ein gemeines deutsches und nicht nur viele partikulare Privatrechte gebe. E. entnimmt die Begründung aber nicht der abstrakten Lehre von der Rechtsentstehung aus dem Volksbewußtsein, sondern der konkreten geschichtlichen Situation in Deutschland: „Da das ältere deutsche Recht eine ursprüngliche Einheit … in den Instituten des Rechts hatte, indem diese nie so weit voneinander abweichen, daß sie sich nicht als Modificationen eines und desselben deutschen Instituts betrachten ließen (…); da ferner eben daher auch im Mittelalter ein gemeines Recht, welches allen Localrechten zum Grunde lag, unter dem Namen des Landrechts in ganz Deutschland angewendet wurde (…), so läßt sich bei allen Rechtsinstituten, die schon dem Mittelalter angehören und in unserem heutigen Recht noch vorkommen, ihre ursprüngliche Natur allgemein bestimmen, und dabei leicht das Besondere, welches schon in jener Zeit hie und da bemerkt wird, von dem trennen, was den Character des Instituts überhaupt ausmacht.“ Die partikularen Bestimmungen beruhen also auf „denselben leitenden Principien“, und die Aufgabe der wissenschaftlichen Bearbeitung des deutschen Privatrechts ist es, „nach |129|den Principien, von welchen die vorkommenden Rechtsbestimmungen abhängen, die Institute des deutschen Rechts zu sondern, und aus jenen die Natur eines jeden derselben zu bestimmen“. Diese Prinzipien sind in ihrer geschichtlichen Entwicklung zu verfolgen, besonders sind die durch das römische Recht nicht verdrängten Institute deutschen Ursprungs zu untersuchen, die den Hauptstoff der deutschprivatrechtlichen Wissenschaft bilden.
Neben diesen Arbeiten sind vor allem E.s „Grundsätze des Kirchenrechts“ zu erwähnen, die wie die anderen Werke naturrechtliche durch historische Betrachtungsweise ablösen und neben dem zunächst einflußreicheren Lehrbuch Emil Ludwig Richters den Neubeginn der Kirchenrechtswissenschaft im 19. Jahrhundert darstellen.
Hauptwerke: Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 4 Bde., 1808, 1812, 1819 und 1823 (51843/44). – Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, 1823 (51845, Ndr. 2000). – Grundsätze des Kirchenrechts der Katholischen und der Evangelischen Religionspartei in Deutschland, 2 Bde., 1831 und 1833.
Literatur: E.-W. Böckenförde: Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert, 1961, 42–73. – R. Conradi: Karl Friedrich Eichhorn als Staatsrechtslehrer, 1987. – F. Dopke: Eichhorn als Rechtsgutachter. Seine Gutachten für Spruchkollegien, das Obertribunal und Private, Jur. Diss. Kiel, 1991. – A. Erler: Eine unbekannte Niederschrift nach Eichhorns Vorlesung „Deutsche Geschichte und Rechtsaltertümer“, in ZRG (GA) 66 (1948), 537–540. – F. Frensdorff: Das Wiedererstehen des deutschen Rechts, in ZRG (GA) 29 (1908), 1–78. – S. Gagnér: Die Wissenschaft des gemeinen Rechts und der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, in: Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts im 19. Jh., hrsg. von H. Coing und W. Wilhelm, I, 1974, 1–118 (54ff.). – U.-J. Heuer: Karl Friedrich Eichhorn und die historische Rechtsschule, in: Stud. über d. dt. Geschichtswiss. 1 (21969), hrsg. v. J. Streisand, 121–135. – R. Hübner: Karl Friedrich Eichhorn und seine Nachfolger, in: FS f. H. Brunner, 1910, 808–838. – K. Jelusic: Die historische Methode Karl Friedrich Eichhorns, 1936. – K. Michaelis: Carl Friedrich Eichhorn (1781–1854). Ein Rechtshistoriker zwischen Revolution und Restauration, in F. Loos (Hrsg.): Rechtswissenschaft in Göttingen. Göttinger Juristen aus 250 Jahren, 1987, 166–189. – Stintzing-Landsberg: GDtRW III 2, 253–277. – J.F. v. Schulte: Karl Friedrich Eichhorn, 1884. – J.F. v. Schulte: Karl Friedrich Eichhorn, Rede 1881. – W. Sellert: Karl Friedrich Eichhorn – „Vater der deutschen Rechtsgeschichte“, in: JuS 1981. 799–801. – Wieacker: PRG, 403f. ADB 6 (1877), 469–481 (F. Frensdorff). – HRG2 I (2008), 1244f. (I. Ebert). – Jur., 195f. (G. Dilcher). – Jur.Univ III, 78–81 (J.M. Miquel González). – NDB 4 (1959), 378f. (K.S. Bader).
S.
[Zum Inhalt]
|130|Eike von RepgowEike von Repgow (zw. 1180 u. 1190 – nach 1232)
(um 1180/1190 – nach 1232)
Der Verfasser des Sachsenspiegels, historisch bezeugt in sechs Gerichtsurkunden von 1209 bis 1233, entstammt einer schöffenbarfreien Familie, deren Sitz Reppichau (zwischen Dessau und Köthen) war.
Eike wird als der erste deutsche Rechtsdenker bezeichnet. Darin spiegelt sich seine überragende Leistung wider: Im Land- und Lehnrecht des Sachsenspiegels hat er (seine Verfasserschaft ergibt sich aus Vers 266 der gereimten Vorrede: „Ecke von Rypchow ez tete“) das Recht seines Stammes aufzuzeichnen versucht in einer Zeit, in der die Kenntnis des Rechts nicht mehr tief im Volk verwurzelt war. Nach der Reimvorrede wurde der Sachsenspiegel zunächst lateinisch verfaßt (die Urform des Lehnrechts ist möglicherweise ein als „Auctor vetus de beneficiis“ bezeichnetes Rechtsbuch in lateinischer Reimprosa), von E. aber später auf Bitten des Grafen Hoyer von Falkenstein (Stiftsvogt von Quedlinburg, wohl ein Lehnsherr E.s) in den niederdeutschen Dialekt übersetzt. In dieser Fassung ist er, zunächst ohne die heute übliche Zählung nach Büchern und Artikeln, überliefert. Der Entstehungsort ist unbekannt, manches deutet aber auf das wettinische Zisterzienserkloster Altzelle (Landau). Auch die Entstehungszeit ist unsicher, zumal E. das Werk vielleicht nicht in einem Zuge niedergeschrieben und später auch immer wieder durch Zusätze vermehrt hat; Anhaltspunkte geben aber der Umstand, daß E. den Landfrieden König Heinrichs (VII.) von 1221 verwendet, aber den Mainzer Reichslandfrieden von 1235 nicht berücksichtigt: der Sachsenspiegel dürfte demnach zwischen 1220 und 1235 entstanden sein. Er ist damit nicht nur eines der ältesten – und das bedeutendste – deutsche Rechtsbuch, sondern auch das erste größere deutsche Prosawerk überhaupt. Inhaltlich erstreckt er sich nur auf Land- und Lehnrecht, nicht berücksichtigt hat E. das Recht der Städte, der unfreien Bauern (Hofrecht) und der Ministerialen („ez ist so mangvalt, daz ez nimant zu ende komen kan“).
Der Sachsenspiegel stellt mehr eine rechtsbewahrende als eine rechtsneuschöpfende Leistung dar, wenn er auch viele eigenständige Gedanken, etwa die Verknüpfung der Kurfürstenstellung mit den Erzämtern, enthält. Man kann E. aber nicht – wie es geschehen ist – einseitig heroisierend als einen der letzten unverbildeten deutschrechtlichen Kämpfer gegen das aufkommende oberitalienisch-römische Recht bezeichnen. Vielmehr lassen sich schon vereinzelte römisch-rechtliche Einflüsse im Sachsenspiegel nachweisen, und E. scheint auch |131|mit dem kanonischen Recht einigermaßen vertraut gewesen zu sein. So hat etwa die Systematik des Sachsenspiegels, die freilich zum Teil von assoziativem Denken geprägt und nicht mit modernen Maßstäben zu messen ist, durchaus innere Konsequenz und könnte unter dem Einfluß der bis 1226 entstandenen Dekretalensammlungen stehen.
E. sieht in Gott den Ursprung allen Rechts. Er vertritt die Zweischwerterlehre in ihrer ursprünglichen Form: König (Kaiser) und Papst haben beide von Gott ein symbolisches Schwert erhalten zum Schutze der Christenheit. Damit wird die „kuriale“ Variante der Zweischwerterlehre (der König erhält das weltliche Schwert vom Papst) zurückgewiesen. Hierin und in der betonten Zurückdrängung kirchlichen Rechts im weltlichen Bereich („der pabist en mag keine recht setzen, da her unsere lantrecht adir lenrecht mete nideren moge“) zeigt sich eine der Kirche gegenüber durchaus selbständige Haltung des an sich tiefgläubigen E., die u.a. eine (jedoch fast völlig wirkungslos gebliebene) Verwerfung von 14 Artikeln des Sachsenspiegels durch Papst Gregor XI. (1374) nach sich gezogen hat. – Auch im Hinblick auf die Reichsfürsten hebt E. die königlichen Rechte, wie etwa die oberste Gerichtsgewalt, die Innehabung nutzbarer Hoheitsrechte (z.B. Bergregal, Münze, Zoll) und die Heeresgewalt, stark hervor. Andererseits fixiert der Sachsenspiegel aber auch ein Widerstandsrecht (z.T. umstritten), sogar eine Pflicht zum Widerstand gegen unrechtmäßiges Verhalten des Königs („Der man muz ouch wol sime koninge unde sime richter unrechtes wedersten“).
Aus der Gottesebenbildlichkeit des Menschen leitet E. die Lehre von der Freiheit aller Menschen ab. Dies hindert ihn jedoch nicht, im Einklang mit der Auffassung seiner Zeit Rechte nur insoweit zu gewähren, als sie dem jeweiligen Rechtsgenossen nach seinem Geburtsstand zustehen: so lebt der Edelmann nach Lehnrecht und Landrecht, der Stadtbürger nach Stadtrecht, der Bauer nach Landrecht und Hofrecht usw. Die sorgfältige Abstufung der lehnsmäßigen Rangfolge in sieben Heerschilden ist sogar eine eigene Schöpfung E.s.
Die Wirkung des Sachsenspiegels, der zunächst nur für den begrenzten Bereich Sachsens mit Schwergewicht auf dem ritterlich-ländlichen Gebiet geschrieben war, ist in zwei Richtungen erkennbar: Einmal strahlten die hier niedergeschriebenen Gedanken über Sachsen hinaus auf ganz Norddeutschland aus; der Sachsenspiegel wurde teilweise als Vorlage auch für Stadtrechte verwendet, bisweilen auch als Reichsgesetz Karls d. Gr. oder Friedrich Barbarossas angesehen. Als „gemeines Sachsenrecht“ war er nach der Rezeption eines der |132|bedeu tendsten Gegengewichte zum römisch-kanonischen Recht. Gerichtliche Anwendung fand er vereinzelt noch bis ins 20. Jh. Zum anderen zog er eine Reihe ähnlicher Rechtsaufzeichnungen in Süddeutschland nach sich (Schwaben-, Deutschen-, Frankenspiegel), die allerdings sein Niveau und seine Bedeutung nicht erreichten.
Lange Zeit hat E. auch als Verfasser der „Sächsischen Weltchronik“ gegolten, einer Darstellung der Weltgeschichte bis zum Jahr 1230, die in Sprache und politischer Einstellung Ähnlichkeit mit dem Sachsenspiegel aufweist. Neuerdings werden aber wieder Zweifel an der Autorschaft E.s geäußert (Herkommer), die sich vor allem darauf stützen, daß die Urfassung der Chronik möglicherweise erst um 1260 entstanden ist.
Hauptwerke: Sachsenspiegel. Ausgaben von: C.G. Homeyer: 2 Tle. 1827 (Landrecht, 31861) und 1842–1844 (Lehnrecht); K.A. Eckhardt: 2 Bde. 21955f. (= Germanenrechte Neue Folge, Land- und Lehnrechtsbücher, zugleich MGH, Fontes iuris germ. antiqui, N.S. I, 1/2), Ndr. 1973. – Studienausgaben u.a. von: C. Frhr. v. Schwerin/F. Ebel: Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht, 2012 (Reclam). – C. Schott: Eike von Repgow, Der Sachsenspiegel (hochdt. Übers. des Land- und Lehnrechts), 1984, Ndr. 2006 (Manesse) – P. Kaller: Der Sachsenspiegel (hochdt. Übers.), 2010 (Beck).
Literatur: E. Boshof: Erstkurrecht und Erzämtertheorie im Sachsenspiegel, in: Beitr. z. Gesch. des ma. dt. Königtums (= Beiheft zur HZ, N.F. 2), 1973, 84–121. – H. Coing: Römisches Recht in Deutschland (= IRMAE V 6), 1964, 108–111. – W. Ebel: Über das „ungezweite Gut“ in Ssp. Ldr. I, 31, in: ZRG (GA) 92 (1975), 184–189. – K.A. Eckhardt: Eike von Repgow und Hoyer von Falkenstein, 1966. – E. Eichmann: Die Stellung Eikes von Repgow zu Kurie und Kirche, in: Histor. Jahrbücher 38 (1917), 718ff. – F.-R. Erkens: Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des Kurfürstenkollegiums, 2002. – H. Fehr: Die Staatsauffassung Eikes von Repgau, in: ZRG (GA) 37 (1916), 131–260. – F.W. Fricke: Das Eherecht des Sachsenspiegels. Systematische Darstellung, 1978. – V. Friese: Das Strafrecht des Sachsenspiegels, 1898 (Ndr. 1970). – D. Heirbaut: Am Anfang war das Lehnrecht. Eike von Repgow als Lehnrechtsspezialist und die Entstehungsgeschichte des Sachsenspiegels, in: H. Lück (Hrsg.): Von Sachsen-Anhalt in die Welt, 2015, 105–122. – Ders./R. Opsommer: Das Sachsenspiegel-Lehnrecht, in: I. Czeguhn (Hrsg.): Recht im Wandel – Wandel des Rechts. FS f. J. Weitzel, 2014, 93–108. – H. Herkommer: Überlieferungsgeschichte der Sächsischen Weltchronik, 1972 (dazu G. Köbler in: ZRG (GA) 91(1974), 214). – M. Huneke: Iurisprudentia romano-saxonica. Die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswissenschaft, 2014. – A. Ignor: Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow, 1984. – T. Ishikawa: Das Gericht im Sachsenspiegel, in: G. Köbler u.a. (Hrsg.): Wirkungen europäischer Rechtskultur. FS f. K. Kroeschell z. 70. Geb., 1997, 441–465. – P. Johanek: Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels, in: FS H. Stoob, II, 1984, S. 716ff. – B. Kannowski: Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die |133|Buch’sche Glosse, 2007. – Ders.: Wieviel gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow ein Kanonist?, in: ZRG (Kan. Abt.) 130 (2013), 382–397. – H.G. Krause: Der Sachsenspiegel und das Problem des sogenannten Leihezwangs, in: ZRG (GA) 93 (1976), 21–99. – H. Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit, 2009. – P. Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik, in: Dt. Archiv f. Erforschung des MA 61(2005), 73–101. – R. Lieberwirth: Eike von Repchow und der Sachsenspiegel, 1982. – R. Lieberwirth: Rechtshistorische Schriften, 1997, 363ff. – R. Lieberwirth (Hrsg.): Rechtsgeschichte in Halle. Gedächtnisschr. für G. Schubart-Fikentscher, 1998 (Beitr. von H. Lück und L. Jelowik). – H. Lück: Über den Sachsenspiegel, 1999, 32013. – L. Meuten: Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts, 2000. – K. Nehlsen-v.Stryk: Prozessuales und materielles Denken im Sachsenspiegel, in: M. Kriechbaum (Hrsg,): FS f. Sten Gagnér z. 3. März 1996, 1996, 33–71. – K. Nehlsen-v. Stryk: Der Sachsenspiegel und der Reichsfrieden Barbarossas v. J. 1152, in: S. Saar u.a. (Hrsg.): Recht als Erbe und Aufgabe. Heinz Holzhauer zum 21. April 2005, 2005, 19–31. – L. Rentmeister: Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im späten MA am Beispiel der Diskussion um den Sachsenspiegel, 2016. – R. Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Text-Bild-Interpretation. Unters. zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, 2 Bde., 1986. – R. Schmidt-Wiegand/D. Hüpper (Hrsg.): Der Sachsenspiegel als Buch, 1991. – K.-P. Schroeder: Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, 2001. – G. Theuerkauf: Lex, speculum, compendium iuris, 1968. – J. Weinert: Eike von Repgow – Verfasser des „Sachsenspiegels“?, in: Zeitschr. f. dt. Philologie 133 (2014), 67–98. – Wolf: Rechtsdenker, 1–29. – K. Zeumer: Die Sächsische Weltchronik, ein Werk Eike von Repgows, in: FS f. H. Brunner 1910, 135–174. – ADB 5 (1877), 751–755 (S. Brie). – GD 1(1956), 187–200 (H. Thieme). – HRG2 I (2008), 1288–1292 (R. Lieberwirth). – Jur., 197 (J. Otto). – Jur.Univ I, 401–404 (J.M. Coma Fort). Bibliographie der älteren Literatur bei Wolf: Rechtsdenker, 27–29 und G. Kisch: Sachsenspiegel-Bibliographie, in: ZRG (GA) 90 (1973), 73–100.
P./S.
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