Kitabı oku: «Entwicklungslinien des Dolmetschens im soziokulturellen Kontext», sayfa 9

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2 Barrierefreie Kommunikationsformen – rechtliche Grundlagen und Definitionen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Kontext der ProfessionalisierungProfessionalisierungrechtliche Rahmenbedingungen zeigen sich in drei Einflussgrößen. So gibt es den allgemeinen Rechtsrahmen, der barrierefreien Kommunikationsformen zu Grunde liegt und in erster Linie die Anspruchsberechtigung von entsprechenden Rezipient:innen regelt, indem sich daraus konkret der Anspruch auf barrierefrei zugängliche Informationen (u.a. Mälzer 2016, Helmle 2017:39, Maaß 2018:273) ableiten lässt. Auf einer zweiten Ebene finden sich rechtliche Regelungen zur Förderung bzw. finanziellen Unterstützung von barrierefreien KommunikationsformenBarrierefreie Kommunikation. Zu guter Letzt können in diesem Zusammenhang auch Regelungen und Schriftstücke erwähnt werden, die der Berufspraxis konkret zu Grunde liegen. Rechtliche Rahmenbedingungen dienen insofern als Dreh- und Angelpunkt in allen Phasen der Professionalisierungsmodelle – zum einen sind sie die Grundvoraussetzung für die Erreichung der höchstmöglichen Professionalisierungsstufe, zum anderen schützen sie Berufspraxis und Berufsbild – also den Beruf an sich, indem sie den Zugang zur Ausübung entsprechender Tätigkeiten regeln und die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung seitens der Interessent:innen attraktiv machen (u.a. Mikkelson 1996, Pym et al. 2012, Witter-Merithew & Johnson 2004, Platter 2015). Die entsprechenden Rechtsakte sind Bezugsquelle aller in den Professionalisierungsmodellen genannten Akteur:innen und Institutionen (u.a. ÖSB 2020, ÖGLB 2020, DSB 2018, DGB 2020, Inclusion Handicap – Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz 2017, BMSGPK 2020, SMS 2019, BMAS 2016, SGB-FSS 2020, BSD 2020, ÖSDV 2020, Netzwerk Leichte Sprache 2020, Capito 2020, Procom 2020, Sonos 2020), wenngleich sie nicht immer im selben Detailliertheitsgrad genannt werden und die begriffliche Eindeutigkeit in der Benennung von translatorischen DienstleistungenTranslationals Sprachdienstleistung zur Barrierefreiheit ebenso nicht durchgängig gegeben ist.

2.1 Die internationale Ebene

Das Konzept der Barrierefreiheit ist auf mehrere Rechtsakte zurückzuführen; zum einen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, zum anderen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Convention of the United Nations on the rights of persons with disabilities (UNCRPD). Letztere wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 03. Mai 2008 in Kraft. In der amtlichen, gemeinsamen Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein (sic!) (UN-BRK 2006) werden in den allgemeinen Grundsätzen (Artikel 3) nebst der Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomien, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit die Chancengleichheit und die Zugänglichkeit genannt, welche unmittelbar in das Konzept der Barrierefreiheit im Sinne der Kommunikationsoptimierung zur Überwindung von Sinnes-, Fach-, Kultur-, Kognitions-, Sprach- und Fachsprachenbarrieren (Schubert 2016) einfließen. Spezielle Erwähnung finden im Rechtsakt ebenso die Begrifflichkeiten „Kommunikation“ und „Sprache“ (Artikel 2).


[…] „Kommunikation“ [schließt im Sinne dieses Übereinkommens] Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein; Sprache“ [schließt] gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein.

Tab. 1:

Definition der Termini „Kommunikation“ und „Sprache“ nach UN-BRK (Hervorhebungen im Original)

In weiterer Folge wird der Begriff „Zugänglichkeit“ in Artikel 9 im Sinne eines gleichberechtigten Zuganges nicht nur zur physischen Umwelt definiert, sondern auch zu Information und Kommunikation, im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie -systemen. Es werden in dieser Hinsicht genauer Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form (Artikel 9 d), menschliche Mittelspersonen, professionelle Gebärdensprachdolmetscher:innen (Artikel 9 e) sowie andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen (Artikel 9f) genannt.

Nebst der genannten Zugänglichkeit von Informationen und Informationssystemen finden sich im Übereinkommen auch noch gesonderte Bestimmungen zur Umsetzung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der Meinungsfreiheit und des Zugangs zu Informationen (Artikel 21): Auch hier wird erneut auf translatorische Betätigungsbereiche eingegangen, wobei ebenso unterstrichen wird, dass den entsprechenden Nutzer:innen alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien – je nach Eignung entsprechend der Art der Behinderung –, die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation zu gewährleisten sind. Es wird darüber hinaus auch noch darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Gebärdensprachen anzuerkennen und zu fördern ist (Artikel 21 e).

Ein weiterer Abschnitt ist dem Bereich Bildung gewidmet (Artikel 24). Auch in diesem wird darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung zu leisten ist, um eine erfolgreiche Bildung zu ermöglichen – insofern sollten die Mitgliedsstaaten des Übereinkommens das Erlernen der Brailleschrift, der Gebärdensprache oder alternativer Schrift, ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation erleichtern und die sprachliche Identität der Gehörlosen fördern. An dieser Stelle wird ein weiteres Mal betont, dass Kommunikationsmittel und Kommunikationsformen für den Einzelnen unterschiedlich gut geeignet sein können und insofern die Wahl auf das am besten geeignete zu fallen hat. Artikel 30 wiederum widmet sich der Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport, wobei in Abschnitt 4 erneut unterstrichen wird, dass die kulturelle und sprachliche Identität von Menschen mit Behinderungen anzuerkennen und zu unterstützen ist und geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Organisation, Entwicklung und Teilnahme an Sport- und Erholungsaktivitäten besteht.

Es ist also an mehreren Stellen ersichtlich, dass der Status der Gebärdensprachen und der entsprechenden professionellen Translator:innen zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokumentes in den späten 2000er-Jahren bereits derart gestärkt war, dass mit den Begrifflichkeiten „Gebärdensprache“ und „gehörlos“ in der vorhandenen Exaktheit agiert werden konnte und die Begriffe sieben bzw. drei Mal in dem insgesamt 42 Seiten umfassenden Dokument erwähnt wurden.1 Der Rechtsakt selbst ist als Übersetzung in Leichte Sprache unter dem Titel Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Erklärt in Leichter Sprache verfügbar (Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen 2019).

Der Terminus „Barrieren“ findet sich im Dokument insgesamt vier Mal – der Terminus „Barrierefreiheit“ selbst findet sich explizit in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (EU) 2019/882, auch European Accessibility Act (EAA) genannt. Bereits in dem Vorschlag zur Richtlinie aus dem Jahr 2015 heißt es dazu wie folgt:

Barrierefreiheit bedeutet, dass Hindernisse bei der Nutzung gängiger Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. gar nicht erst entstehen. Sie ermöglicht es Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen […], solche Produkte und Dienstleistungen ebenso wie andere Menschen wahrzunehmen, zu bedienen und zu verstehen. (COM/2015/0615 final – 2015/0278 (COD))

In der Richtlinie selbst wird in Bezug auf Barrierefreiheit detailliert definiert, dass etwa Ferndienstleistungen möglich sind. Eine konkrete Nennung der Begrifflichkeiten „Schriftdolmetschen“ oder „Leichte Sprache“ findet sich nicht, es wird aber in Anhang I (Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Abschnitt IV) explizit festgeschrieben, dass Folgendes zu gewährleisten ist:

i) Bereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zur Sprachkommunikation;

ii) wenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur Sprache Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;

iii) Gewährleistung, dass Notrufkommunikation über Sprache, Text (einschließlich Text in Echtzeit) synchronisiert ist und – sofern Video bereitgestellt wird – auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist und von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt wird. (RL 2019/882)

Im direkt daran anschließenden Unterpunkt zur Zugänglichkeit zu audiovisuellen Mediendiensten wird Folgendes eingefordert:

ii) Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und dem Nutzer ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln. (RL 2019/882)

Des Weiteren gibt es auch noch einen Abschnitt mit indirekter Bezugnahme auf Schriftdolmetschleistungen, wenn bei Nutzung bei fehlendem oder eingeschränktem Hörvermögen eingefordert wird, dass das Produkt oder die Dienstleistung im Falle auditiver Bedienungsformen mindestens eine Bedienungsform aufweisen muss, die kein Hörvermögen erfordert bzw. durch eine erweiterte Audiofunktion auch mit eingeschränktem Hörvermögen nutzbar ist (ibid.).

2.2 Die nationale Ebene – Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Auf nationaler Ebene erfolgte die Umsetzung der in der Richtlinie vorgegebenen EU-Bestimmungen im österreichischen Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGStG): In diesem wird der Begriff der Barrierefreiheit vier Mal erwähnt und definiert. Hierbei zeigt ein Vergleich mit dem seit 2002 geltenden deutschen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG), dass letzteres etwas detaillierter ist.


(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Tab. 2:

Detailliertheitsgrad des Terminus „Barrierefrei“ im Ländervergleich Österreich (BGStG) – Deutschland (BGG) (Hervorhebungen seitens der Autorin)

Im BGG folgt auf die Definition der Barrierefreiheit ein eigener Paragraph zur Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen (Paragraph 6), und die Begrifflichkeit der Hörbehinderung wird genauer mit gehörlos, ertaubt oder schwerhörig definiert, was im österreichischen Gesetzestext nicht der Fall ist. Zwar wird im deutschen Gesetzestext der Terminus „Dolmetscher:innen“ nicht erwähnt – im österreichischen Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist das der Fall, allerdings in einem anderen Zusammenhang, nämlich dem der Schlichtung, bei der solche beizuziehen sind – es ist aber von geeigneten Kommunikationshilfen die Rede:

(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. (BGStG, Paragraph 6)

In Paragraph 9 wird des Weiteren ganz explizit das Recht auf Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen unterstrichen und ebenso betont, dass letztere berechtigten Personen kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind.

Das in Deutschland geltende Gleichstellungsgesetz wurde im Jahr 2016 überarbeitet und beinhaltet vor allem im Hinblick auf die translatorisch gemittelte Barrierefreiheit relevante Begrifflichkeiten. So wird etwa der Terminus „Leichte Sprache“ im Rechtsakt sowie dem Sozialgesetzbuch verankert und in Paragraph 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache über eine Kommunikation auf einfache und verständliche Weise hinaus eingefordert.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern. (BGG, Paragraph 11)

Im deutschen Gesetzestext wird auch eine Bundesfachstelle Barrierefreiheit erwähnt. Ihr ist Abschnitt 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes bzw. Paragraph 13 gewidmet. Die genannte Bundesfachstelle hat in erster Linie beratende Funktion gegenüber Behörden, Wirtschaftsinstitutionen, Verbänden und Zivilgesellschaft, was die Umsetzung der im Gesetzestext verankerten Rechte und Pflichten anbelangt. Ein weiterer zentraler Tätigkeitsbereich der Bundesfachstelle ist der Austausch mit Interessensverbänden und Expert:innen im Bereich Barrierefreiheit und somit auch mit Translator:innen, die Dienstleistungen im Rahmen der Barrierefreiheit anbieten. Auf der Homepage der Bundesfachstelle Barrierefreiheit findet sich unter anderem ein Glossar, das Einträge zu den Begriffen Gebärde, Gebärdensprachdolmetscher:in, Gebärdensprache, Gebärdenvideo, Leichte Sprache und Schriftdolmetscher:in bzw. Schriftmittlung enthält:


Gebärdensprachdolmetscher:innen Leichte Sprache Schriftdolmetscher:innen
Gebärdensprachdolmetscher:innen übersetzen Lautsprache in Gebärdensprache bzw. umgekehrt Gebärdensprache in Lautsprache. Einige Gebärdensprachdolmetscher/-innen übersetzen auch von einer Gebärdensprache in eine andere, zum Beispiel von der deutschen in die französische oder umgekehrt. Es gibt taube und hörende Gebärdensprachdolmetscher/-innen. Die Leichte Sprache ist ein feststehender Begriff für eine besonders einfache Form der Schriftsprache. Sie besteht – vereinfacht gesagt – aus einfachen kurzen Sätzen, die in der Regel zusätzlich durch Bilder erläutert werden. Die Leichte Sprache verlangt ein größeres Schriftbild und einen hohen Leuchtdichtekontrast. Texte in schwerer Sprache werden zunächst nach diesen Regeln in Leichte Sprache übertragen. Die Verständlichkeit der Texte wird anschließend von Menschen mit Lernbehinderungen geprüft. Das Netzwerk Leichte Sprache schreibt die Regeln fort. Mittlerweile gibt es erste Ansätze und universitäre Forschungseinrichtungen, die die Leichte Sprache wissenschaftlich erforschen. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verlangt, dass grundlegende Informationen einer Internetseite in Leichter Sprache verfügbar sein müssen. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sollen Bundesbehörden Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung Bescheide und ähnliche Dokumente im Verwaltungsverfahren in Leichter Sprache erläutern. Schriftdolmetscher:innen schreiben die auf einer Veranstaltung gesprochene Sprache mit. Über einen Bildschirm können die Teilnehmenden die Mitschrift des gesprochenen Wortes mitlesen.

Tab. 3:

Einträge zu den Schlagwörtern Gebärdensprachdolmetscher:in, Leichte Sprache und Schriftdolmetscher:in (Bundesfachstelle Barrierefreiheit 2020)

In der Schweiz gibt es das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13.12.2002, das am 1.1.2004 in Kraft trat. Die drei darin beinhalteten Verordnungen haben das Ziel, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern und zu beseitigen. In Artikel 14 werden gezielt Maßnahmen für Hörbehinderte genannt, die unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen von Hörbehinderten umzusetzen sind. Nach einer Nennung der Förderung zur Erlernung der Gebärdensprache in Abschnitt 3a des genannten Artikels findet sich im darauffolgenden Abschnitt b ein indirekter Bezug auf Schriftdolmetschleistungen, wenn es heißt, der Bund könne:

[…] b. nicht gewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die sich um sprach- und verständigungspolitische Anliegen Sprach-, Hör- oder Sehbehinderter bemühen. (BehiG)

In Artikel 19 der gesetzlichen Regelung wird auch die Schaffung des EBGB – des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen genannt, das über die bestehenden Gesetzesgrundlagen, Programme und Kampagnen informieren, Analysen und Untersuchungen im Bereich Gleichstellung und Integration fördern und die Tätigkeit der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen koordinieren soll. In der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) vom 19.11.2003, die seit 1.1.2004 in Kraft ist, verfügt der Schweizerische Bundesrat in Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes darüber hinaus, dass das EBGB für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig ist, soweit diese nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrzunehmen sind. In Artikel 16 heißt es in näherer Definition und damit noch konkreterer Bezugnahme auf Gebärden- und Schriftdolmetschleistungen und an Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher:innen ausbildende Institutionen – wenngleich ohne diese zu benennen –, dass Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichtbar sind, die:

1 sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen Hilfestellungen anbieten, welche die Kommunikation untereinander und mit anderen Personen ermöglichen;

2 sich an der Ausbildung von spezialisierten Personen für die Kommunikation mit sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen beteiligen. (BehiV 2003)

Auf der Internetseite des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen findet sich ein eigener Bereich, in dem die Tätigkeit des Büros in Leichter Sprache erklärt wird (EBGB 2020). Darüber hinaus finden sich unterschiedliche Themenbereiche, jeweils aufgegliedert in die Unterseiten Gesetzliche Grundlagen, Umsetzung und Erfolge und Herausforderungen. Einer dieser Themenbereiche ist Dienstleistungen und Kommunikation gewidmet: Darin wird betont, wie wichtig eine angepasste Kommunikation zwischen Behörden und Dienstleistungsnutzenden mit Behinderungen ist. Als konkrete Beispiel werden Gebärdensprachdolmetscher:innen für gehörlose Menschen erwähnt sowie die Tatsache, „dass Menschen mit geistigen Behinderungen die leichte Sprache für die schriftliche Kommunikation“ benötigen (ibid.).

Die genannte Verordnung weist in Anhang 1 ein Verzeichnis der nach BehiG beschwerde- und klageberechtigten Behindertenorganisationen auf: Darunter finden sich mit pro audito schweiz, dem Schweizerischen Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationen (Sonos), dem Schweizerischen Gehörlosenbund (SGB-FSS) drei Interessensvertretungen, die Adressat:innen von Gebärdensprach- und Schriftdolmetschleistungen in institutionalisierter Form vertreten.

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