Kitabı oku: «Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit», sayfa 4
3.2 Scheidung
Die Ehescheidung erfolgt – wie die Eheschließung – durch den Staat, allerdings nicht durch den Standesbeamten, sondern gemäß § 1564 auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch richterliche Entscheidung (des Fa-miliengerichts). Die Scheidung hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen, hauptsächlich gleichsam »spiegelbildlich« zu den Ehewirkungen (siehe 2.3), z. B. mit Blick auf Unterhalt, Hausrat, Vermögen, Versorgungsanwartschaften, allerdings nicht mehr »automatisch« mit Blick auf das Sorgerecht für Kinder (vgl. dazu Kapitel 9). Seit 1977 – vorher galt das Verschuldensprinzip – gibt es nur noch einen einzigen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe (»Zerrüttung«) gemäß § 1565. Die Ehe ist gescheitert, wenn eine der in Übersicht 10 genannten drei gesetzlichen Alternativen gegeben ist.
Übersicht 10
Ehescheidung durch richterliche Entscheidung (§ 1564)
Im Falle des Scheiterns der Ehe (»Zerrüttung«) gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 kann eine Ehe geschieden werden, weil:
1. die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann (§ 1565 Abs. 1 Satz 2) sowie in der Regel ein Jahr Getrenntleben (vgl. § 1565 Abs. 2). In diesem Fall ist eine Prüfung durch das Familiengericht nötig;
2. ein Paar ein Jahr getrennt lebt und der andere Ehegatte einverstanden ist (§ 1566 Abs. 1). (= unwiderlegbare Vermutung);
3. ein Paar drei Jahre getrennt lebt (§ 1566 Abs. 2). (= unwiderlegbare Vermutung).
Ausnahme: besondere Härte § 1568
Der Grundtatbestand ist der des § 1565 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1. Dem Familiengericht obliegt dabei eine materielle Zerrüttungsprüfung. Das Gericht muss z. B. durch Befragen der Parteien, ggf. durch Vernehmung von Zeugen, den Zustand der Ehe analysieren, eventuelle Versöhnungschancen prognostizieren und sodann zu der Überzeugung gelangen und dies ausdrücklich feststellen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und damit gescheitert ist, weil »die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.« Dies setzt ggf. ein Nachforschen auch von Eheinterna voraus.
Um dies in möglichst vielen Fällen zu vermeiden, wird der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 Satz 2 um die weiteren Tatbestände des § 1566 Abs. 1 (einvernehmliche Scheidung bei einem Jahr Getrenntleben) und Abs. 2 (drei Jahre Getrenntleben, wenn es zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommt) ergänzt, die jeweils für das Familiengericht unwiderlegbare Vermutungen für das Scheitern der Ehe beinhalten. Der Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 Satz 2 bleibt aber wichtig u. a. für folgende Fallgestaltungen:
• Scheidung bei Getrenntleben von weniger als einem Jahr (§ 1565 Abs. 2), die aber nur ganz ausnahmsweise bei »unzumutbarer Härte«, z. B. bei wiederholten tätlichen Angriffen gegen die/den Scheidungswilligen, möglich ist und
• nicht einvernehmliche Scheidung bei Getrenntleben von mehr als einem Jahr, jedoch weniger als drei Jahren.
Auch wenn die Ehe gescheitert ist, soll sie dennoch nicht geschieden werden, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 1568 Platz greift, die gleichsam für den Fall der »Scheidung zur Unzeit« vorgesehen sind. Sehr eng gefasste Gründe für eine solche Ausnahme können mit Blick auf gemeinsame minderjährige Kinder (erste Alternative) oder den nicht scheidungswilligen Ehegatten (zweite Alternative) vorliegen, die von den Familiengerichten jedoch nur selten akzeptiert werden.
3.3 Scheidungsfolgen
Eine Ehescheidung hat tief greifende rechtliche Konsequenzen, nicht nur mit Blick auf die erheblichen Gerichts-, Rechtsanwalts- und ggf. Notariatsgebühren. Die rechtlichen Scheidungsfolgen sind in der Übersicht 11 aufgeführt.
Übersicht 11
Scheidungsfolgen
1. (ggf.) Unterhalt nach Scheidung (§§ 1569 ff.)
2. Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff.)
3. Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff.)
4. (ggf.) Änderungen beim Sorgerecht (§ 1671)
ferner: Konsequenzen im:
5. Steuerrecht (Wegfall des so genannten »Ehegattensplittings«, ungünstigere Steuerklassen)
6. Sozialrecht (Wegfall von Vergünstigungen)
7. Ggf. Überlassung der Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§§ 1568a, 1568b)
3.3.1 Unterhalt nach Scheidung
Das Unterhaltsrecht nach den §§ 1569 ff. ist eines der besonders komplizierten Themen des Familienrechts; es wurde zum 01.01. 2008 erneut grundlegend novelliert. Auch die Rechtsprechung hat sich hier ständig fortentwickelt. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundzüge dargestellt, während Einzelfragen des für die Soziale Arbeit noch wichtigeren Verwandtenunterhaltsrechts in Kapitel 5 und 6 ausführlicher behandelt werden.
Der Ehepartner, der weniger oder nichts verdient, hat nicht automatisch einen Unterhaltsanspruch gegen den/die frühere/n Ehepartner/in. Vielmehr müssen dazu die in Übersicht 12 genannten zehn rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Übersicht 12
Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
1. Es liegt kein Unterhalts(verzichts)vertrag vor (§ 1585c).
2. Ein geschiedener Ehegatte kann nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, weil er keine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574) ausüben kann (§ 1569).
3. Die Voraussetzungen eines der §§ 1570, 1571, 1572, 1573, 1575 oder 1576 müssen zusätzlich zu § 1569 erfüllt sein.
4. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577)
5. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581)
6. keine Beschränkung oder kein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen Unbilligkeit bzw. grober Unbilligkeit (§ 1578b, § 1579)
7. ggf. Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger (§ 1582)
8. Art der Unterhaltsgewährung: Geldrente (§ 1585)
9. Maß und Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Düsseldorfer Tabelle) (§ 1578)
10. Ende des Unterhaltsanspruchs bei Wiederheirat oder Tod des/der Unterhaltsberechtigten (§ 1586)
Unterhaltsverzichtsverträge: Entsprechend der im BGB grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit können Ehegatten nach § 1585c auch über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung notarielle Vereinbarungen treffen und dabei auch Unterhaltsansprüche nach Scheidung ganz oder teilweise ausschließen. Allerdings kann ein solcher Vertrag nach der Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1992, 1403; NJW 1995, 1148; FamRZ 2004, 601; NJW 2004, 930) in Ausnahmefällen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verstoßen oder sittenwidrig (§ 138) und deshalb nichtig sein, wenn Unterhaltsansprüche z. B. auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der nicht verdienende Ehepartner kleine Kinder zu betreuen hat, zu deren Lasten ein solcher Unterhaltsverzichtsvertrag ginge (so BVerfG FamRZ 2001, 343).
Ein Ehegatte kann nicht selbst für sich sorgen: Ein Unterhaltsanspruch nach Scheidung – also nach Ende einer Ehegattenunterhaltsansprüche begründenden Ehe – besteht gemäß § 1569 grundsätzlich nicht. Es sei denn, ein Ehegatte ist »außerstande«, für seinen Unterhalt zu sorgen (siehe dazu die Übersicht 13).
Übersicht 13
Unterhalt nach Scheidung (§ 1569)
1. Grundsatz: Jeder sorgt für sich selbst (Grundsatz der Eigenverantwortung). Jeder muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1574) entsprechend:
– seiner Ausbildung,
– seinen Fähigkeiten und einer früheren Erwerbstätigkeit,
– seinem Lebensalter
– und seinem Gesundheitszustand.
Die früheren Lebensverhältnisse sind zu berücksichtigen.
2. Ausnahme:
Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten auch nach einer Scheidung
– wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570)
– wegen Alter (§ 1571) oder Krankheit/Gebrechen (§ 1572)
– bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit (§§ 1573/1574)
– als »Aufstockungsunterhalt« (§ 1573 Abs. 2)
– bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung (§ 1575)
– aus Billigkeitsgründen (§ 1576)
Ein geschiedener Ehegatte muss also seinen Unterhalt grundsätzlich selbst verdienen. Maßstab für die Aufnahme einer insoweit zu fordernden »angemessenen« Erwerbstätigkeit sind dabei Ausbildung, Fähigkeiten, frühere Erwerbstätigkeit, Lebensalter und Gesundheitszustand. Nur (noch) zu »berücksichtigen« sind dabei auch die (bisherigen) »ehelichen Lebensverhältnisse« (§ 1574 Abs. 2). Ggf. besteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1569 nur »nach den folgenden Vorschriften.« Das heißt, dass zusätzlich zu § 1569 des Weiteren auch zumindest ein Tatbestand der §§ 1570 bis 1576 erfüllt sein muss.
Unterhaltsberechtigung nach §§ 1570 bis 1576: Der häufigste Fall der Unterhaltsberechtigung nach Scheidung ist der des § 1570 Abs. 1. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre »Betreuungsunterhalt« verlangen (Satz 1), ausnahmsweise auch länger (Satz 2, Abs. 2). Der Gesetzgeber hat mit Blick auf Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (vgl. BGH FuR 2009, 391), zumal ab diesem Zeitpunkt jedes Kind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat. Hinweis: Eine parallele Regelung gilt gemäß § 1615l Abs. 2 auch im Falle der Betreuung nichtehelicher Kinder (vgl. 6.3).
Ob eine Erwerbstätigkeit wegen Alters gemäß § 1571 nicht mehr zugemutet werden kann, hängt sowohl von individuellen als auch von allgemeinen Gesichtspunkten, wie z. B. vom Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze, ab. Entsprechendes gilt für den eher seltenen Fall des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572).
Ein eventueller Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 wegen Erwerbslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 besteht und nur solange und soweit der/die Unterhalt Begehrende nach (!) der Scheidung keine im Sinne des § 1574 Abs. 2 (siehe oben) »angemessene Erwerbstätigkeit« finden kann. Diese/r muss sich allerdings intensiv um eine solche bemühen.
Häufig kommt ein so genannter »Aufstockungsunterhalt« nach § 1573 Abs. 2 in Frage, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den Einkünften aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit und dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 (siehe dazu sogleich unten) geschuldeten Unterhalt.
Gemäß § 1575 Abs. 1 Satz 1 kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, von dem anderen Ehegatten Unterhalt nach Scheidung verlangen, dies aber nur unter weiteren gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und in der Regel zeitlich bis Ausbildungsabschluss befristet.
Und schließlich kann ein geschiedener Ehegatte nach § 1576 auch in anderen als den in § 1570 bis 1575 ausdrücklich genannten Fällen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwer wiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Diese »Auffangvorschrift« kommt in der Praxis allerdings nur relativ selten zur Anwendung; sie erfasst etwa Fälle der Betreuung von Kindern, die keine gemeinschaftlichen Kinder im Sinne von § 1570 sind, wie z. B. Pflegekinder (vgl. BGH NJW 1984, 1538).
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten: Der geschiedene Ehegatte kann nach den §§ 1570 bis 1576 selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen dennoch keinen Unterhalt nach Scheidung verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann, mithin nicht bedürftig ist. Allerdings braucht er den Stamm seines Vermögens nicht einzusetzen, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3). Er muss sich aber alle aus zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielbaren Einkünfte sowie die Einkünfte aus einem eventuellen Vermögen (insbesondere Zinsen) anrechnen lassen.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten: Ist der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1581 nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt nach Scheidung zu gewähren, so kommt die Leistung von Unterhalt nur unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Mit anderen Worten: Der auf Unterhalt nach Scheidung in Anspruch genommene frühere Ehegatte ist nur im Rahmen seiner »Leistungsfähigkeit« zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt also in jedem Fall ein Eigenbedarf (Selbstbehalt), damit dieser nicht aufgrund von Unterhaltsschulden auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Die Familiengerichte orientieren sich bei der individuellen Festlegung, welcher konkrete Euro-Betrag dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben soll, im Allgemeinen an Empfehlungen wie z. B. der Düsseldorfer Tabelle (vgl. dazu ausführlich Kapitel 6.1.3 im Zusammenhang mit dem Verwandtenunterhalt).
Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung: Ggf. ist wegen »Unbilligkeit« der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b auf den »angemessenen Lebensbedarf« herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Zu dieser ebenfalls seit 2008 bestehenden Regelung gibt es inzwischen eine umfangreiche und sehr differenzierte Judikatur (vgl. BGH FamRZ 2013, 274; 2011, 713; 2011, 454; 2010, 1633; 2010, 869; 2010, 802; 2010, 629; 2010, 538; 2009, 1990; 2009, 1124; 2009, 770; 2009, 406).
Außerdem ist der Unterhalt ggf. gemäß § 1579 Nr. 1 bis 8 »wegen grober Unbilligkeit« zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
Vertiefung: Letzteres kann z. B. der Fall sein, wenn:
• gemäß Nr. 1 die Ehe von kurzer Dauer war (nach der Rechtsprechung: nicht länger als zwei bis drei Jahre; BGH NJW 1992, 247; FamRZ 1999, 710).
• gemäß Nr. 2 der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (BGH FamRZ 1989, 487, 690, 1011, 1228; FamRZ 2002, 93; 2011, 1498; 2012, 1854).
• gemäß Nr. 3 der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines ähnlich schweren Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat (vgl. BGH FamRZ 1997, 483).
• gemäß Nr. 4 der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, z. B. also sein Vermögen verschwendet oder grundlos eine Erfolg versprechende Berufsausbildung abgebrochen hat (vgl. BGH FamRZ 1988, 375; FuR 2001, 184).
• gemäß Nr. 5 sich der Berechtigte über schwer wiegende Vermögens-interessen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, z. B. weil der/die Unterhaltsberechtigte falsche Behauptungen in die Welt gesetzt hat, die den Unterhaltsverpflichteten ruiniert haben.
• gemäß Nr. 6 der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
• gemäß Nr. 7 dem Berechtigten ein offensichtlich schwer wiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung vor allem schwer wiegende, einseitige Eheverfehlungen, das »Unterschieben« eines außerehelich gezeugten Kindes als »ehelich« bzw. das Verschweigen des Umstandes, dass ein Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt (BGH FuR 2012, 314), die Zufügung seelischer Grausamkeiten oder schwere öffentliche Beleidigungen (vgl. BGH FamRZ 1983, 670; NJW 1985, 2266; FamRZ 1987, 572).
• oder gemäß Nr. 8 ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe. Nach der Rechtsprechung ist die Generalklausel Nr. 8 insbesondere z. B. dann anzuwenden, wenn die Eheschließung mit dem neuen Partner offenkundig nur deshalb unterbleibt, um den Unterhaltsanspruch aus der früheren Ehe nicht zu verlieren (vgl. BGH FamRZ 1989, 487; NJW 1995, 655).
Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger: Bei mehreren Unterhaltsberechtigten richtet sich der Rang der geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Art der Unterhaltsgewährung: Geschuldet ist gemäß § 1585 Abs. 1 grundsätzlich die Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus.
Maß und Höhe des Unterhalts: Maß und Höhe des Unterhalts bestimmen sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. dazu bereits § 1574 Abs. 2). Bei der konkreten Bestimmung dessen orientieren sich die Familiengerichte auch hier insbesondere an Empfehlungen wie z. B. der Düsseldorfer Tabelle (siehe auch dazu ausführlich Kapitel 6.1.3).
Ende des Unterhaltsanspruchs: Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten endet, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen (sie-he oben, Unterhaltsverzichtsverträge bis Maß und Höhe des Unterhalts) nicht mehr gegeben sind. Er erlischt darüber hinaus gemäß § 1586 Abs. 1 mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) oder dem Tode des Berechtigten, kann jedoch in bestimmten Fällen gemäß § 1586a wieder aufleben. Er erlischt nicht bei Tod des Unterhaltsverpflichteten, sondern geht gemäß § 1586b Abs. 1 grundsätzlich auf den/die Erben über, die eine überschuldete Erbschaft jedoch ggf. ausschlagen können.
3.3.2 Zugewinnausgleich
Es wird verwiesen auf 2.3.5.
3.3.3 Versorgungsausgleich
Vertiefung: Eines der kompliziertesten und deshalb oft für das Familiengericht auch zeitaufwändigsten Themen ist der Versorgungsausgleich. Seit dem 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich (vgl. § 1587) nicht mehr im BGB, sondern in einem separaten Gesetz, dem Versorgungsausgleichsgesetz, geregelt, auf das hier nur in knapper Form hingewiesen wird (siehe dazu auch die Übersicht 14). Aufgrund des Versorgungsausgleiches werden zukünftige Versorgungsansprüche der bisherigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten, auf Beamtenversorgung und anderes nach grundsätzlich derselben »Logik« wie beim Zugewinnausgleich (vgl. Kapitel 2.3.5) ermittelt, aufgeteilt und zudem bereits mit der gerichtlichen Entscheidung gleichsam »fest verbucht« und dauerhaft gesichert, ggf. also schon Jahrzehnte vor dem Eintritt der Versorgungsberechtigung.
Übersicht 14
Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich
1. Ermittlung der Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten
2. Berechnung und Bewertung der Versorgungsanwartschaften
3. Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten (Ehezeitanteile) je zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten.
4. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu.
3.3.4 (ggf.) Änderungen beim elterlichen Sorgerecht
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung sind nicht mehr in jedem Falle auch Entscheidungen über das elterliche Sorgerecht zu treffen. Hatten beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge, verbleibt es dabei (ohne gerichtliche Entscheidung), es sei denn, es wird von einem Elternteil ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt (§ 1671 Abs. 1). Eine ausführliche Behandlung dieses Themas finden Sie im Kapitel 9.
An den Unterhaltspflichten für Kinder (vgl. Kapitel 5 und 6) ändert sich allein aufgrund einer Scheidung ohnehin nichts.
3.3.5 Weitere Konsequenzen
Aufgrund einer Scheidung entfallen (gleichsam »spiegelbildlich«) die meisten der aufgrund der Eheschließung gewährten Vergünstigungen und Vorteile, z. B. im Steuer- und Sozialrecht. Außerdem kann ggf. ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt (§ 1568a) und die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt oder übereignet (§ 1568b).
Literatur
Büte, D., Poppen, E., Menne, M. (2009): Unterhaltsrecht. Kommentar. 2. Aufl.
Gerhardt, P. (2008): Die Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008, FuR 9
Glockner, R., Hoenes, U., Weil, K. (2009): Der neue Versorgungsausgleich
Heiß, B., Born, W. (Hrsg.) (2013): Unterhaltsrecht. Ein Handbuch für die Praxis. 44. Aufl.
Langenfeld, G. (2011): Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen. 6. Aufl.
Menne, M. (2008): Das neue Unterhaltsrecht
Ruland, F. (2011): Versorgungsausgleich. 3. Aufl.
Schwab, D. (Hrsg.) (2013a): Handbuch des Scheidungsrechts. 7. Aufl.
Strecker, C. (2010): Versöhnliche Scheidung. 4. Aufl.
Triebs, M. (2009): Versorgungsausgleich aktuell
Fall 3: Der Unterhaltsverzicht
M und F waren verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei heute ein und zwei Jahre alte Töchter hervor. F war bis zur Geburt des ersten Kindes voll erwerbstätig, danach versorgte sie Familie und Haushalt. Nach der Trennung der Ehegatten leben beide Kinder bei ihrer Mutter F, die über kein eigenes Einkommen verfügt. M und F sind nunmehr rechtskräftig geschieden, die alleinige elterliche Sorge für die beiden Töchter wurde auf F übertragen.
F verlangt nun von M nachehelichen Unterhalt. Dieser verweigert die Zahlung, wobei er sich auf eine von ihm und F am Tage vor der Eheschließung abgeschlossene, notariell beurkundete Vereinbarung beruft. Diese lautet: »Für den Fall der Scheidung verzichten wir wechselseitig auf jegliche Unterhaltszahlungen, und zwar auch für die Fälle der Unterhaltsberechtigung wegen Pflege oder Erziehung der Kinder«.
Darüber hinaus wendet M ein, F habe ihre Bedürftigkeit durch mutwilligen Verbrauch von 40.000 Euro selbst herbeigeführt. Die 40.000 Euro waren der der F zugeflossene hälftige Erlösanteil aus dem Verkauf eines Hausgrundstückes, das den Eheleuten früher gehört hatte. F hat die 40.000 Euro innerhalb von zwei Jahren ausgegeben. Nach Auffassung von M sei ihr Unterhaltsverlangen deshalb grob unbillig.
Kann F von M auch für sich (also neben dem Unterhalt für die Kinder) Unterhalt nach Scheidung verlangen?
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