Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1», sayfa 6
4. Verletzung sonstiger Rechtsgüter
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Unabhängig davon bleibt die Frage, wieweit die Selbsttötung andere strafrechtlich geschützte Werte derart in Mitleidenschaft zieht, dass sie hieraus einen Unrechtsgehalt bezieht. Eine praktische Rolle spielen hier Schwangerschaftsabbruch, Strafvereitelung, Selbstverstümmelung und Gefährdungsdelikte (Selbsttötungsversuche durch Gasvergiftung mit anschließender Explosion oder durch Provozierung eines Verkehrsunfalls). S. hierzu u. § 6 Rn. 29 u. Tlbd. 2, § 87 Rn. 11, §§ 52, 53.
VI. Euthanasie/Sterbehilfe
Schrifttum:
Baumgarten, The Right to Die?, 22000; Blaha u.a. (Hrsg.), Schutz des Lebens – Recht auf Tod, 1978; Bottke, Euthanasie und Sterbehilfe aus der Sicht des Juristen, Zschr. f. evang. Ethik 81, 105; Brenske, Tötungen aus eugenischen Gründen und aus Euthanasiegründen, JR 52, 275 und JR 53, 215; Buschendorf, Die strafrechtliche Problematik der Euthanasie und der Freigabe „lebensunwerten Lebens“ in: Die Euthanasie, hrsg. von F. Valentin, 1969, 43; Dahm, Ärztliche Entscheidung unter Reanimationsbedingungen aus rechtl. Sicht und „passive“ Euthanasie, Diss. Bochum 1978; Detering, Forum: § 216 StGB und die aktuelle Diskussion um die Sterbehilfe, JuS 83, 418; v. Dellinghausen, Sterbehilfe und Grenzen der Lebenserhaltungspflicht des Arztes, 1981; Dölling, Zulässigkeit und Grenzen der Sterbehilfe, MedR 87, 6; Ehrhardt, Euthanasie und Vernichtung „lebensunwerten“ Lebens, 1965; Ehrhardt, Euthanasie, in Göppinger (Hrsg.), Arzt und Recht, 1966, 66; Engisch, Euthanasie und Vernichtung lebensunwerten Lebens, 1948; Engisch, Konflikte, Aporien und Paradoxien bei der rechtlichen Beurteilung der ärztlichen Sterbehilfe, FS Dreher 1977, 309; Engisch, Aufklärung und Sterbehilfe bei Krebs in rechtl. Sicht, FS Bockelmann 1979, 519; Eser, Lebenserhaltungspflicht und Behandlungsabbruch in rechtlicher Sicht, in: Auer/Menzel/Eser (Hrsg.), Zwischen Heilauftrag und Sterbehilfe, 1977, 75; Eser (Hrsg.), Suizid und Euthanasie als human- und sozialwissenschaftliches Problem, 1976; Eser/Koch (Hrsg.), Materialien zur Sterbehilfe, 1991; Geilen, Euthanasie und Selbstbestimmung, 1975; Goetzeler, Gedanken zum Problem der Euthanasie de lege ferenda et lata, SchwZStR 65, 403; Große/Vehne, Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), Euthanasie und Sterbehilfe – Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 2006; Hanack, Euthanasie in strafrechtlicher Sicht, Gynäkologie 82, 104 (Überarbeitung des Beitrags in Hiersche aaO); Herzberg, Sterbehilfe als gerechtfertigte Tötung im Notstand?, NJW 96, 3043; Hiersche (Hrsg.), Euthanasie, 1975; Helgerth, Strafrechtliche Beurteilung der Sterbehilfe durch den Arzt, JR 76, 45; Hirsch, Behandlungsabbruch und Sterbehilfe, FS Lackner 1987, 597; Kahlo, Sterbehilfe und Menschenwürde, FS Frisch, 2013, 711; Lang, Zum Aufsatz Brenske „Tötung aus eugenischen Gründen und aus Euthanasiegründen“, JR 53, 54; Langer, Rechtliche Aspekte der Sterbehilfe, in: Kruse/Wagner (Hrsg.), Sterbende brauchen Solidarität, 1986; Merkel, Früheuthanasie, 2001; Merkel, Aktive Sterbehilfe, FS Schroeder 2006, 297; Möllering, Schutz des Lebens – Recht auf Sterben, 1977; Muschke, Gesetzliche Regelung der Sterbehilfe?, Diss. Gießen 1988; Nagel, Passive Euthanasie, 2002; Nußbaum, The Right to Die (StrAbh. n.F. 128), 2000; Ostendorf, Das Recht zum Hungerstreik, 1983; Pohlmeier (Hrsg.), Selbstmordverhütung, 1978; Rickmann, Zur Wirksamkeit von Patiententestamenten im Strafrecht, 1987; Schroeder, Die rechtliche Beurteilung der Euthanasie, Der Allgemeinarzt 83, 1070; Schwerpunkte in der Geriatrie 4, hrsg. v. R. Schubert/A. Störmer, 1977; Sax, Zur rechtlichen Problematik der Sterbehilfe durch vorzeitigen Abbruch einer Intensivbehandlung, JR 75, 137; Simson, Euthanasie als Rechtsproblem, NJW 64, 1153; Simson, Ein Ja zur Sterbehilfe aus Barmherzigkeit, FS Schwinge 1973, 89; Steen, Grenzen des strafrechtlichen Lebensschutzes bei der Verwendung med.-techn. Hilfsmittel, Diss. Kiel 1977; Stratenwerth, Sterbehilfe, SchwZStR 95, 60; Trockel, Sterbehilfe im Wandel der Zeit, NJW 75, 1440; Wolfslast, Gedanken zur Sterbehilfe, Brauneck-Ehr. 473. S.a. vor Rn. 14.
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Der Begriff der Euthanasie („schönes Sterben“) – in der Neuzeit erstmals 1623 von Bacon verwendet – ist in den Jahren des nationalsozialistischen Regimes nicht ohne Absicht seinem Inhalt entfremdet worden, indem die Propaganda für echte Sterbehilfe (so der Film „Ich klage an“) bestrebt war, auch die Vernichtung des sog. „lebensunwerten“ Lebens (s.u. VII) als „Euthanasie“ zu behandeln und damit ein Gebiet, dem das öffentliche Gewissen grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, mit einem Problem zu verquicken, dessen Beurteilung mindestens nicht einheitlich ist. In Wirklichkeit sind, wie heute allgemein anerkannt, beide Fragenkreise streng zu scheiden. Die Euthanasie besteht, in allgemeinster und strafrechtliche Wertung noch nicht vorwegnehmender Form ausgedrückt, darin, dass der Arzt einem mit Sicherheit und auf qualvolle Weise verlöschenden Leben „den Übergang über die Schwelle des Todes erleichtert“. Dagegen bestand die Vernichtung „lebensunwerten“ Lebens in der Beseitigung infolge unheilbarer Geisteskrankheit als sozial unterwertig geltender Menschen. Im ersteren Falle kommt der Arzt dem ausdrücklichen oder erkennbaren Willen des Sterbenden als Helfer entgegen – im zweiten Falle setzte er sich über den Lebenswillen des „Lebensunwerten“ brutal hinweg. Seit einiger Zeit wird daher der Begriff Sterbehilfe bevorzugt. Bedenklich ist es jedoch, wenn in diesen Begriff die Tötung von Lebensmüden einbezogen wird[72].
Die Euthanasie/Sterbehilfe ist seit Längerem zu einem ausgesprochenen Modethema avanciert, das das Verlangen nach Betroffenheit und Interdisziplinarität (Rechtswissenschaft, Theologie, Medizin) befriedigt und daher im Tagungsbetrieb mit den entsprechenden Folgepublikationen floriert. Allerdings haben auch der Ausbau der Intensivmedizin sowie einige spektakuläre Fälle und schwer verständliche Urteile die Diskussion angeheizt. Im Schrifttum, das allenfalls noch für Sterbehilfespezialisten übersehbar ist, vermengen sich Feststellungen des geltenden Rechts und Rechtspolitik schwer trennbar, insbesondere bei den Themenstellungen des DJT (56. DJT 1986, 66. DJT 2006[73]) und den Alternativ-Entwürfen (AE Sterbehilfe 1986, AE Sterbebegleitung 2005, GA 05, 553).
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Bei voller Anerkennung des bei der Euthanasie waltenden ethisch reinen Motivs beim Arzt oder sonstigen Helfer darf das Wort von der „Erleichterung des Übergangs über die Schwelle des Todes“ nicht über die Realität des Tötungsverbotes und die Unbeachtlichkeit der Einwilligung des Sterbenden hinwegtäuschen. Dieses umfasst schon die Verkürzung eines – ohnehin zu Ende gehenden – Lebens[74] und damit auch die Abkürzung des Sterbens. Die Sterbehilfe kann sich daher in sehr verschiedenen Erscheinungsformen mit entsprechend verschiedener strafrechtlicher Bewertung äußern.
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1. Außerhalb der Grenzen des Tatbestandsmäßigen liegt die „eigentliche“ Sterbehilfe (früher „echte“ Euthanasie), die darin besteht, dass der Arzt, ohne das Leben des Sterbenden abzukürzen, schmerzlindernde und bewusstseinslähmende Mittel verwendet und dem Sterbenden dadurch das qualvolle bewusste Durchkämpfen-Müssen der Agonie erspart (näher dazu Ehrhardt aaO 18 ff.; Hanack aaO 104 f.). Hierzu ist der Arzt sogar verpflichtet; das Unterlassen wäre eine Körperverletzung (s.u. §§ 8 Rn. 23, 9 Rn. 4).
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2. Bei einer Sterbensabkürzung („aktive“ Sterbehilfe) wird eine Straflosigkeit überwiegend nur in den Fällen anerkannt, in denen der Arzt die gleichen Mittel anwendet und eine Lebensverkürzung als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenwirkung in Kauf nimmt („indirekte“ Sterbehilfe)[75]. Die Straflosigkeit wird heute überwiegend auf das erlaubte Risiko gestützt[76]. Ist die Lebensverkürzung beabsichtigt („direkte“ Sterbehilfe), wird die Strafbarkeit des Arztes dagegen überwiegend bejaht (zuletzt BGH 37, 379; § 214a AE Sterbebegl.).
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Die überholte Zwecktheorie[77] oder die Konstruktion einer „Pflichtenkollision“[78] können in der Tat nicht über die nach § 34 erforderliche Güterabwägung hinwegführen[79]. Sofern jedoch dem durch sein unmittelbar bevorstehendes Ende geminderten Wert des Rechtsguts Leben (vgl. Schroeder NJW 74, 250) extreme Schmerzen und damit eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens gegenüberstehen, erscheint eine Rechtfertigung möglich[80].
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3. Nicht unter die „Sterbehilfe“ fällt die Beihilfe zur Selbsttötung (s.o. Rn. 20), neuerdings hochgestochen und die Problematik verdeckend „assistierter Suizid“ genannt[81]. Sie ist seit 2015 bei Geschäftsmäßigkeit strafbar (§ 217, s.o. Rn. 23).
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4. Problematisch ist schließlich die Frage, ob der Arzt verpflichtet ist, die dem verlöschenden Leben verbleibende kurze Spanne durch das Leben (und Leiden!) verlängernde Mittel auszudehnen, ob m.a.W. eine Tötung durch Unterlassung gegeben ist, wenn der Arzt von der Anwendung derartiger Mittel absieht („passive“ Sterbehilfe, besser: Unterlassung oder Begrenzung lebenserhaltender Maßnahmen). Wenn der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat, ist dem Arzt der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen erlaubt (BGH 40, 260; das Sterbenlassen bleibt außerhalb des Tatbestandes; man kann dem Arzt die Rechtspflicht zur im Wettlauf mit dem Tode sinnlos gewordenen Lebensverlängerung nicht aufbürden[82]. Die Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung ist hier jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Patient ein entsprechendes Vorgehen des Arztes verlangt[83]. Umgekehrt ist eine lebensverlängernde Behandlung wegen des damit verbundenen Eingriffs in die körperliche Integrität (§ 223, s.u. § 8) unzulässig, wenn der Patient sie ablehnt[84] (§ 34 StGB kommt wegen der fehlenden Angemessenheit, S. 2, nicht zum Zuge).
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Als Unterlassen wurde wegen des sozialen Sinngehalts auch der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, insbesondere das Abschalten eines Reanimationsgerätes und die Einstellung der Sondenernährung bei irreversibler Schädigung des Gehirns (aber vor Eintritt oder jedenfalls Nachweis des vollständigen Gehirntods, vgl. o. Rn. 12), angesehen[85].
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5. Bei nicht erlangbarer Stellungnahme des Patienten hatte BGH 40, 257 in dem vieldiskutierten „Kemptener Fall“ einer irreversibel schwerst cerebralgeschädigten Patientin einen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor Einsetzen des Sterbevorgangs bei Vorliegen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnisses oder nach allgemeinen Wertvorstellungen (Nähe zum Tod, Unwiederherstellbarkeit eines menschenwürdigen Lebens) zugelassen (aber zusätzlich eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 BGB verlangt[86]).
Daraufhin „entdeckte“ das Zivilrecht die Sterbehilfe[87]. 2009 wurde in das BGB § 1901a eingefügt. Nach Abs. 1 kann der Patient für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit festlegen, dass er in bestimmte ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie ablehnt („Patientenverfügung“). Der gerichtlich bestellte Betreuer hat diesem Willen Geltung zu verschaffen oder den mutmaßlichen Willen aufgrund früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betreuten festzustellen. Bei der Gefahr schwerer Folgen der Maßnahme ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen; diese ist jedoch wiederum nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen besteht (§ 1904 BGB). Die gewonnene Entscheidung ist bindend, die Nichtbeachtung kann zu Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen. Ein Behandlungsabbruch ohne die Voraussetzungen der §§ 1901a ff. BGB führt wegen des maßgeblichen Patientenwillens nicht zwingend zur Strafbarkeit[88].
2010 erweiterte der BGH das bisher nur für die passive Sterbehilfe anerkannte Recht auf Unterlassen weiterer Behandlung auf einen aktiven Behandlungsabbruch (BGH 55, 191[89]). Die naturalistische Unterscheidung sei unter normativen Gesichtspunkten nicht sachgerecht. Der Behandlungsabbruch sei durch Einwilligung gerechtfertigt, die sich aus dem aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 folgenden Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ergebe. Dieses legitimiere die Abwehr gegen nicht gewollte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und in den unbeeinflussten Fortgang des Lebens und Sterbens[90].
Diese Begründung erscheint allerdings mit § 216 StGB kaum vereinbar, der schon das ernstliche Verlangen nach einer Tötung für unbeachtlich erklärt. Andere wollen daher mit dem Zylinderhut der „teleologischen Reduktion“ des § 216 argumentieren[91].
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6. Bei schwer missgebildeten Neugeborenen, die demnächst einen qualvollen Tod zu erwarten haben, sind nach den unter Rn. 34, 36 entwickelten Grundsätzen ein Sterbenlassen und sogar eine aktive Abkürzung oder gar Tötung zur Verhinderung dieses Leids gerechtfertigt, sog. Früheuthanasie[92]. Hier ist aber besonders darauf zu achten, dass sich nicht eine Nichtrettung oder gar eine Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ einschleichen (s.u. VII).
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7. Die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen wegen begrenzter Ressourcen der Intensivmedizin ist nach den Grundsätzen der Pflichtenkollision zu behandeln[93]. Ein bereits an die lebensverlängernden Geräte angeschlossener Patient darf nicht zugunsten eines Neuankömmlings abgehängt werden[94]. Allerdings kann der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ nicht uneingeschränkt gelten; Differenzierungen nach der Lebenserwartung sind geboten.
Nach verschiedenen Vorläufern gelten jetzt die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ von 2011[95]. S.a. Die deutschen Bischöfe: Das Lebensrecht des Menschen und die Euthanasie, 1975.
Rechtsvergleichung bei Giesen JZ 90, 929; Muschke aaO 189 ff.; Eser/ Koch aaO; Nußbaum aaO; Baumgarten aaO; Wernstedt, Sterbehilfe in Europa, 2004; Lindemann ZStW Bd. 117, 208 (Niederlande). ZStW Bd. 128, 1ff. Weit. Nachw. bei Fischer Vor § 211 73.
Anmerkungen
[72]
Dagegen mit Recht die Beschlüsse des 56. DJT; Langer aaO 103 ff.; Arzt JR 86, 309, der jedoch seinerseits die Euthanasie eigenwillig auf ein Handeln gegen den Willen des Sterbenden beschränkt. Bedenklich auch, dass BVerfGE 76, 252 in der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung einer Tötung auf Verlangen den vom Antragsteller verwendeten Begriff „Sterbehilfe“ unkritisch übernimmt.
[73]
Dazu Verrel DJT-Gutachten C, 2006; Schreiber NStZ 06, 473; Schroth GA 06, 549; Ingelfinger JZ 06, 821; Beschlüsse 66. DJT JZ 07, 235; Bericht Arbeitsgruppe BMJ „Patientenautonomie am Lebensende“, www.bmj.bund.de/media/archive/695.pdf. – Früheres Reformschrifttum 9. Aufl. § 1 Rn. 40.
[74]
Näher zu diesem grundlegenden Problem Ingelfinger aaO 88 ff.
[75]
BGH 42, 301 m. Anm. Dölling JR 98, 160; Schöch NStZ 97, 409. Der Fall war in der Beweislage schwierig, da ein überschuldetes Arztehepaar eine vermögende hochbetagte Patientin in ihr Haus aufgenommen und mindestens auch die Absicht hatte, sie mittels eines gefälschten Testaments beerben zu können. BGH 46, 284 f. Scharf abl. gegen diese Einschränkung Merkel FS Schroeder 06, 314 ff.
[76]
Engisch aaO 5; Goetzeler aaO 404; Eser aaO 88 ff.; v. Dellingshausen 236; Roxin bei Blaha 86 ff.; Möllering aaO 33. Zu abw. Begründungen (Tatbestandsausschluss, rechtfertigender Notstand) Dölling MedR 87, 7; Herzberg NJW 96, 3043; Merkel JZ 96, 1147, aaO 93 ff. und FS Schroeder 06, 299 ff. Für Rechtmäßigkeit aufgrund Einwilligung Maatsch, Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß (StrAbh. n.F. 135), 2001, 236 ff.
[77]
So Buschendorf 55, 58, 60, 61.
[78]
So Simson 109 ff.; Wimmer FamRZ 75, 439.
[79]
Unzureichende Begründung auch bei Otto ZStW 83, 73.
[80]
Vgl. auch Hanack Euthanasie S. 132 ff.; Hirsch FS Welzel 796; Herzberg NJW 86, 1639; Merkel 93 ff.; de lege ferenda Engisch Der Arzt … S. 52; Geilen Euthanasie S. 30; AE-Sterbehilfe § 216 Abs. 2 (anders AE Sterbebegl., GA 05, 582 f!); Hoerster NJW 86, 1792; ZRP 88, 4; Merkel vor Rn. 14 116 und FS Schroeder 297. A.A. Sterberg/Lieben S/S vor § 211 25; Laber 192 m. Nachw.; Ingelfinger JZ 06, 822.
[81]
§ 4 E Sterbebegleitung, GA 05, 586; Schreiber FS Jakobs 07, 615. – Es geht nicht um die Straflosigkeit des Suizids, sondern der Assistenz.
[82]
Engisch aaO 8; Sternberg/Lieben S/S 27 ff. Vor § 211; Geilen FamRZ 68, 125; Hanack Dt. Ärztebl. 69, 1327; Stratenwerth aaO 539; Sax JZ 75, 147 ff.; Fritsche 44 ff. A.A. Bockelmann 25, 114.
[83]
A.A. Roxin bei Roxin/Schroth 97 unt. Hinweis auf BGH 32, 379.
[84]
Engisch Der Arzt … S. 45; Geilen Euthanasie 3 ff.; BGH 11, 111; 37, 378; LG Ravensburg NStZ 87, 229 m.Anm. Roxin 348; GenStA Nürnberg NStZ 08, 343; einschränkend Wimmer FamRZ 75, 439.
[85]
Geilen FS Heinitz 383 Anm. 22; Roxin FS Engisch 398; Hanack Dt. Ärztebl. 69, 1325 und Euthanasie 143 ff.; Engisch FS Gallas 1973, 176 ff. und FS Dreher 325 ff.; Czerner JR 05, 94; BGH 40, 265; § 214 AE StB n. GA 05, 560 f. A.A. Bockelmann 125 Anm. 45; Hirsch ZStW 81, 923 und FS Lackner 605; Samson FS Welzel 579 ff.; Sax JZ 75, 137 ff.; Helgerth JR 76, 47; Merkel ZStW 107, 552 ff. Differenzierend Zimmermann NJW 77, 2101; Jakobs FS Schewe 1991, 72; C. Schneider, Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender med. Behandlung, 1997.
[86]
Der Sohn der Kranken hatte das Krankenhauspersonal erfolglos angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen. Damit Versuch des Unterlassens in mittelbarer Täterschaft durch ein im Verbotsirrtum befindliches Werkzeug. Die Entscheidung ist vielfach besprochen worden (Helgerth JR 95, 338; Schöch NStZ 95, 153 und FS Hirsch 701; Verrel JZ 96, 224 und FS Jakobs 07, 720; Bernsmann ZRP 96, 87; Berner ZRP 96, 93; Nagel aaO und vor allem Merkel ZStW 107, 545). Eine weitere Problematik bestand darin, dass § 1904 BGB nur die Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen behandelt (wie der BGH insoweit OLG Frankfurt a.M. NJW 98, 2747 m. Anm. Zöller ZRP 99, 317; Verrel und Frister JR 99, 5, 71; Fröschle JZ 00, 72).
[87]
Verrel, Gutachten für den 66. DJT 2006, Tl. C, S. 34, 38.
[88]
Hirsch JR 11, 39; Verrel JZ 11, 277; Engländer JZ 11, 519; Rosenau FS Rissing van Saan 2011, 563; Schneider MK Vor §§ 211 ff. 179; Rengier BT II § 7 Rn. 8b. A.A. BGH JZ 11, 276.
[89]
Der Fall war außergewöhnlich: die zu Betreuern bestellten Kinder hatten vergeblich den Abbruch der künstlichen Ernährung verlangt und auf Anraten eines auf Palliativmedizin spezialisierten Rechtsanwalts heimlich die Schläuche für die Magensonde durchtrennt. Dies wurde alsbald vom Pflegepersonal entdeckt und behoben. Der Rechtsanwalt war zunächst wegen versuchten Totschlags verurteilt worden.
[90]
Eine Notwehr(hilfe) lehnte der BGH ab, da ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht nicht durch einen Eingriff auf das Leben derselben Person gerechtfertigt werden könne (BGH 55, 197). Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB scheide aus, weil sich der Eingriff gegen das höchstrangige Rechtsgut der bedrohten Person richte.
[91]
Walter ZIS 11, 81; Pawlik FS Wolter, 2013, 631; Jorden FS Roxin II 595. Eindrucksvoller Gaede NJW 10, 2927: „verfassungsorientierte Normreduktion“.
[92]
Eingehend Merkel 370 ff., 573 ff.; Everschor, Probleme der Neugeboreneneuthanasie und der Behandlungsgrenzen bei schwerstgeschädigten Kindern und ultrakleinen Frühgeborenen aus rechtl. und ethischer Sicht, 2000.
[93]
Jähnke LK11 Vor § 211 19; Künschner, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht und Patientenauswahl, 1991.
[94]
Jähnke aaO; Eser/Sternberg-Lieben S/S Vor §§ 211 ff. 30.
[95]
DÄBl. Bd. 118, S. A 346. Vorläufer waren die „Grundsätze“ von 2004.