Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1», sayfa 7
VII. Vernichtung „lebensunwerten“ Lebens
Schrifttum:
Arndt, Das Verbrechen der Euthanasie (Konstanzer Juristentagung 1947, 184); Barella, Die Tötung Geisteskranker im Dritten Reich, DRiZ 60, 144; Binding-Hoche, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, 1920; Arth. Kaufmann, Zur ethischen und strafrechtl. Beurteilung der sog. Früheuthanasie, JZ 82, 481; Burkhardt, Euthanasie: „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ im Spiegel der Diskussionen zwischen Juristen und Medizinern von 1900 bis 1940, Diss. Mainz 1982; Klee, „Euthanasie“ im NS-Staat, 1983; Klefisch, Die nationalsozialistische Euthanasie, MDR 50, 258; Merkel, „Tod den Idioten“ – Eugenik und Euthanasie in juristischer Rezeption vom Kaiserreich zur Hitlerzeit, 2006; Spendel, Der Conditio-sine-qua-non-Gedanke als Strafmilderungsgrund, FS Engisch 509; Walter, Die Vernichtung lebensunwerten Lebens, Arch. f. Rechts- u. Wirtsch.-Phil. XVI 88; v. Weizsäcker, Euthanasie und Menschenversuche, 1947. S. ferner o. vor Rn. 30.
41
Die bedingungslose Unzulässigkeit der Vernichtung des sog. „lebensunwerten“ Lebens folgt aus der Betrachtung des Lebens als einer geschlossenen biologisch-soziologischen Einheit: Schutz des Lebens nicht nur als eines Trägers sozialer Funktionen, sondern auch als einer natürlichen Tatsache. Ein sozial wertloses, die Gemeinschaft belastendes Leben ist ebenso geschützt wie ein solches, dessen Träger das Ich-Gefühl, das Lebensbewusstsein eingebüßt hat. Unzulässig ist auch eine fürsorgliche Entscheidung dahingehend, dass dem Betroffenen selbst sein Leben nicht mehr lebenswert sein könne. Forderungen, die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ unter bestimmten Sicherungen (entsprechend dem späteren Erbgesundheitsgesetz vom 14.7.1933) freizugeben, sind – nicht nur in Deutschland und auch schon vor dem Nationalsozialismus – gelegentlich immer wieder vertreten worden (so die vielumstrittene Schrift von Binding und Hoche 1920), blieben aber ohne Widerhall. Insbesondere hat sie selbst die nationalsozialistische Strafrechtsreform, wenn auch nur mit Rücksicht auf die „Abschwächung der sittlichen Kraft des Tötungsverbotes“, ausdrücklich verworfen. Umso bestürzender sind neue diesbezügliche Forderungen in den USA[96].
42
Auch der Nationalsozialismus hat es nicht gewagt, sein (fälschlich so bezeichnetes) „Euthanasieprogramm“ auf gesetzlicher Grundlage und öffentlich durchzuführen. Die Tötungen der Geisteskranken erfolgten vielmehr – aufgrund eines bis heute nicht eindeutig geklärten „Geheimerlasses“ Hitlers vom 1.9.1939 – in aller Stille und wurden unter dem Eindruck einer tiefen Beunruhigung der Öffentlichkeit, der die Aktionen nicht verborgen bleiben konnten, 1941 scheinbar eingestellt, in Wahrheit aber noch verborgener fortgesetzt. Bis 1941 wurden ca. 71 000, danach ca. 100 000 Menschen umgebracht[97].
Für die strafrechtliche Beurteilung dieser Aktionen ist entscheidend, dass deren Grundlage nicht einmal nach dem positiven Recht des Dritten Reiches tatbestandsbeseitigend oder rechtfertigend wirken kann: ein gültiges Gesetz lag nicht vor, sodass die Frage seines Widerspruches zum Sittengesetz nicht erst zu prüfen ist[98]. Es stellt sich daher nur die Frage, wieweit eine Rechtfertigung nach Kollisionsgrundsätzen (beschränkte Mitwirkung an Geisteskrankentötungen, um größere Aktionen zu verhindern), Verantwortungs- oder bloßer Strafausschluss – Letzterer für normale Zeiten zweifellos eine unbefriedigende Verlegenheitslösung – gegeben sein kann. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Lebens als solchen ist auch in diesen Fällen eindeutig bejaht worden (eingehend AT §§ 27 Rn. 26, 33 Rn. 19 f., 35 Rn. 6 mit Schrifttumsnachweisen).
Stark umstritten ist insbesondere das Urteil OGH SJZ 49, 347. Es nahm zugunsten der Ärzte, die einzelne Geisteskrankentötungen durchführten, um den übrigen Teil der Insassen retten zu können, unter ausdrücklicher Ablehnung einer sachlich wertbaren Güterskala einen persönlichen Strafausschließungsgrund an. Dagegen Welzel MDR 49, 374, Eb. Schmidt SJZ 49, 559, Henkel und Gallas FS Mezger 300, 332, die in der Entscheidung einen erneuten Durchbruch des vom Reichsgericht abgelehnten Gedankens eines „übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes“ erblicken. Für das Urteil – Fortbestand menschlicher und rechtlicher Schuld, daher allenfalls persönlicher Strafausschluss – Peters JR 50, 742; Oehler JR 51, 489. Bedenklich auch die Bejahung eines Verbotsirrtums durch BGH NJW 61, 278. Erhebliche Kritik hat auch das Urteil BGH JZ 74, 511 hervorgerufen, das für einen Selektionsarzt Heimtücke abgelehnt und damit wegen Verjährung des Totschlags einen Freispruch bestätigt hat (Baumann JZ 74, 512; Kratzsch JR 75, 102).
43
Der Schutz des sog. „lebensunwerten“ Lebens verbietet nicht nur dagegen gerichtete Handlungen, sondern grundsätzlich auch Unterlassungen. Allerdings lässt sich nicht verkennen, dass der moderne operationstechnische und medikamentöse Fortschritt zu erheblichen Problemen geführt hat. Durch moderne Infektionsbekämpfungsmittel lässt sich die früher regelmäßig beschränkte Lebensdauer bei schwer reduzierter Hirnfunktion erheblich ausdehnen; Operationen der offenen Rückenmarksspalte bei Neugeborenen (Spina bifida cystica) ergeben in der großen Mehrzahl der Fälle Menschen mit weitgehend reduzierter Hirnfunktion, bestenfalls mit schweren Körperschäden, insbesondere einer totalen Unterleibslähmung. Die Medizin ist über die Frage der Zulässigkeit der Unterlassung derartiger Maßnahmen längst hinweggegangen und diskutiert die möglichen Selektionskriterien, wobei fatalerweise soziale Kriterien eine große Rolle spielen[99]. Es ist nicht zu verkennen, dass hierbei die Gefahr einer Euthanasie im pervertierten Sinn und eine Ausweitung des Grundgedankens des Schwangerschaftsabbruchs bei Kindsschädigungsindikation auf bereits geborene Menschen drohen. Routinebehandlungen und -operationen mit großer Erfolgswahrscheinlichkeit sind in jedem Fall vorzunehmen. In Anlehnung an die Verneinung der Rechtspflicht zur sinnlosen Verlängerung eines qualvollen Lebens (s.o. Rn. 36) und wegen der fehlenden Gleichwertigkeit (§ 13 StGB) wird man aber die Pflicht des Arztes zum Einsatz aller medizinischen Mittel reduzieren müssen[100].
Anmerkungen
[96]
J.-E. Meyer ZRP 78, 188.
[97]
Kogon/Langbein/Rückerl, Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas, 1983, S. 62, 57 ff.
[98]
OLG Frankfurt SJZ 47, 621 mit Anm. Radbruch; OGH SJZ 49, 347 mit Anm. Eb. Schmidt aaO 559; BGH NJW 53, 513; BGH NJW 61, 278.
[99]
Lorber Developmental Medicine and Child Neurology 1971, 279; Regenbrecht MMW 73, 601.
[100]
Vgl. auch Engisch Euthanasie 9 und: Der Arzt 44; Hanack MedR 85, 34; bei totalem Verlust der Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit auch Arth. Kaufmann JZ 82, 486; s.a. Schmitt FS Klug 1983, 329; Hiersche u.a., Hrsg., Grenzen ärztl. Behandlungspflicht bei schwerstgeschädigten Neugeborenen, 1987, mit „Einbecker Empfehlungen“ von 1986; Neufassung 1992 MedR 92, 206; Laber MedR 90, 182; Schneider MK Vor §§ 211ff. 181; Eser/Sterberg-Lieben S/S Vor §§ 211 ff. 24a. Zur Lage in Nordamerika Keyserlingk ZStW 97, 178.
§ 2 Vorsätzliche Tötung
Schrifttum:
Busch, Über die vorsätzliche Tötung, FS Rittler 157, 287; Eser, Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§ 211 bis 213, 217 StGB) neu abzugrenzen?, Gutachten D zum 53. DJT 1980; Eser, Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 und BGH-GSSt 1/81, NStZ 81, 383, 429; Eser, Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung seit BGH-GSSt 1/81 bis Ende Juni 1983, NStZ 83, 433; Hall, Über die Teilnahme an Mord und Totschlag, FS Eb. Schmidt 1961, 343; Hanack, Zur Problematik der gerechten Bestrafung n.-s. Gewaltverbrecher, JZ 67, 297; Hardwig, Zur Systematik der Tötungsdelikte, GA 54, 257; Jagusch, Aus der Rechtsprechung des OGH BZ zur vorsätzlichen Tötung, SJZ 49, 324; Jescheck/Triffterer, Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig?, 1978; Kaiser, Verantwortlichkeit von Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer Mitwirkung an rechtswidrigen Todesurteilen, NJW 60, 1328; Kargl, Zum Grundtatbestand der Tötungsdelikte, JZ 03, 1141; Kion, Grundfragen der Kausalität bei Tötungsdelikten, JuS 67, 499; Müssig, Mord und Totschlag, 2005; Riess, Zur Abgrenzung von Mord und Totschlag NJW 68, 628; Sax, Der Grundtatbestand bei den Tötungsdelikten und beim Delikt der Abtreibung, ZStW 64, 393; Schlösser, Strafrechtliche Verantwortlichkeit ehemaliger Richter an Sondergerichten, NJW 60, 943; Schlosky, Mörder und Totschläger, DStrR 43, 142; Eb. Schmidt, Zur Lehre von den Tötungsdelikten, DRZ 49, 198; Schröder, Der Aufbau der Tötungsdelikte, SJZ 50, 560; Schröder, Zur Teilnahme an Tötungsdelikten, NJW 52, 649; Schröder, Zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag, JZ 52, 526; Sessar, Rechtliche und soziale Prozesse einer Definition der Tötungskriminalität, 1981; Stock, Abgrenzung von Mord und Totschlag, SJZ 47, 529; v. Weber, Teilnahme an Mord und Totschlag, MDR 52, 265; Welzel, Zur Systematik der Tötungsdelikte, JZ 52, 72; Würtenberger, Zur Rechtswidrigkeit der Kriegsverbrechen, FS Mezger 193; ferner die in § 1 Angeführten.
I. Geschichte und Aufbau der vorsätzlichen Tötung
1. Die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung in der Geschichte
1
Es gibt kaum ein Strafrechtssystem, welches sich auf einen Tatbestand der vorsätzlichen Tötung beschränkt. Vielmehr treten sowohl in der Geschichte als auch in der Gegenwart regelmäßig zwei Erscheinungsformen dieser Tat auf: das qualifizierte, besonders verwerfliche, und das minderqualifizierte Verbrechen am Leben. Verschieden ist aber der Inhalt dieser deutlich voneinander abgesetzten Formen, die im deutschen Sprachgebrauch als Mord und (unglücklich) als Totschlag bezeichnet werden. Bald wird die Unterscheidung im ethischen Moment des Gesamtbildes der Tat, bald im psychologischen Moment der Entschlussfassung zur Tat gesehen. Der Werdegang der beiden nahezu konstanten „Ausgangsformen“ der Tötung schwankt – nach üblicher, aber weniger treffender Bezeichnung – zwischen (tatbezogener) Gesinnung und Überlegung[1].
Das erstere Element tritt im altdeutschen Recht mit besonderer Deutlichkeit in Erscheinung. Zwar wird die Tötung mit Vorbedacht (mit vorsate oder upsate) gelegentlich als verschärfte Form der einfachen Tötung behandelt. Sie erreicht aber dennoch nicht den Rang des Mordes, der sittlich verwerflichen Tötung, die auf niedrige Gesinnung schließen lässt. Als eine derart depravierende, den Mord begründende Tatsache gilt zunächst die Heimlichkeit der Tat (qui alium clam occiderit, quod „mord“ dicitur); im Gegensatz dazu steht der „dotslach, de nicht hemelik dan openbar is“. Mordqualifizierend wirken ferner Begehung zur Nachtzeit, aus Gewinnsucht (jemanden „umme syn dink“ ums Leben bringen), die Tötung eines Wehr- oder Ahnungslosen, unter Bruch eines Treueverhältnisses, bisweilen auch mit verbotener Waffe. Der Mord macht ehrlos, der Mörder stirbt den Tod am Rade, während der Totschläger meist die nicht entehrende Schwertstrafe beanspruchen kann.
2
Anders das auf das römische Recht der Kaiserzeit zurückgehende italienisch-kanonische Recht, das mit der Rezeption Eingang in Deutschland findet. Nach dem Ausspruch Marcians „delinquitur autem aut proposito aut impetu aut casu“ verlegt es das Unterscheidungsmerkmal in das Vorliegen oder Fehlen eines Vorbedachtes, der Überlegung (propositum, praemeditatio). Sein Einfluss wird in Deutschland mit dem 14. Jhdt. bemerkbar; jetzt wird häufiger zwischen dem „mit verdachtem mut offentlich oder heimblich“ begangenen Morde und dem Totschlag „von jähem zorn oder von trunkenheit“ geschieden. Die Bambergensis und ihr folgend die PGO klären die Verhältnisse – für volle vier Jahrhunderte – im Sinne des Psychologismus. Sehr klar bezeichnet die Erstere als verwerfliche Tötung die „furgesetzte mörderey, die mit bosshafftiger vorbetrachtung und verwartung geschicht“, als weniger verwerfliche Tat dagegen die „todschleg, die von ungeschichten auss zorn und on bösen furgesatzten willen gescheen“ (Art. 250). Die PGO unterscheidet in Art. 137 den „fürsetzlichen“ (d.h. mit Vorbedacht handelnden) „mutwilligen“ (ohne Veranlassung handelnden) „Mörder“, dem das Rad droht, und den „Totschläger“, der „eyn todtschlag auss gecheyt (Jäheit) und zorn getan“, und der mit dem Schwerte gerichtet werden soll, wobei die Stelle die noch abweichenden, das Überlegungsmoment nicht berücksichtigenden Landesbräuche streng zurechtweist. Das Gemeine Recht verblieb bei dieser Auffassung, legte aber größeres Gewicht auf die Vermehrung der Qualifikationen, von denen einige wieder Annäherung an das ethische Moment aufwiesen, wie z.B. der Meuchelmord oder der Raubmord. Auf dem gleichen Boden steht das preuß. ALR 1794: Totschlag (II, 20, § 806) ist die durch bloße Erfolgsvoraussicht zurechenbare Tötung, Mord ist der Totschlag „mit vorher überlegtem Vorsatz“ (§ 826); der Mord wird weiter qualifiziert, z.B. durch Verwendung schwer zu vermeidender oder entdeckender Mittel oder Gift (§§ 839 ff.).
Eine eindeutige Klärung des Gegensatzes i.S. des Psychologismus brachte das 19. Jhdt. Der Code Pénal 1810 strafte als Totschlag (meurtre) in Art. 295 die bloße vorsätzliche Tötung, als Mord (assassinat) wurde in Art. 296/298 bedroht der „mit Überlegung oder Auflauerung“ (avec préméditation ou guet-apens) begangene Totschlag. Diese Unterscheidung trat alsbald ihren Siegeslauf an. In Deutschland folgte ihr zunächst das bayer. StGB 1813 (Art. 146: Mord – ein Totschlag, der mit Vorbedacht beschlossen oder mit Überlegung ausgeführt ist), dann die Mehrzahl der deutschen Partikularstrafgesetze (Übersicht Blei II § 4 II 2). Das preuß. StGB 1851 brachte in § 175 die Formulierung des Mordes als einer vorsätzlichen „und mit Überlegung ausgeführten“ Tötung, die als Mordparagraf (§ 211) in das StGB überging. Allerdings bestanden daneben weitere Qualifikationen, insbesondere die Tötung zur Ermöglichung einer Straftat (Art. 304 Code Pénal, § 178 preuß. StGB, § 214 StGB).
3
Die Unterscheidung von Mord und Totschlag nach psychologischen Merkmalen, von der Wissenschaft von Beginn an überwiegend kritisch betrachtet, hat sich jedoch nicht bewährt. In der Tat war sie einerseits nicht fähig, den Unrechtsgehalt besonders verwerflicher Tötungen auch nur annähernd auszuschöpfen, andererseits führte sie zu unverständlicher Strenge und zwang die Gerichte zu Unehrlichkeit. So musste der Lustmord vielfach außerhalb des Bereiches des § 211 bleiben, da die erforderliche „Überlegung“ fehlte oder nicht nachweisbar war; umgekehrt zwang das Gesetz den Richter, Fälle mit geringer Strafwürdigkeit, wie z.B. die nach langen Gewissensqualen durchgeführte Tötung aus Mitleid, wegen der erwiesenen „Überlegung“ als Mord zu qualifizieren. Rein gesetzestechnisch erwuchs endlich eine erhebliche Schwierigkeit daraus, dass über den logischen Einbau des Tatbestandsmerkmals der „Überlegung“ keine Klarheit gewonnen werden konnte. Es blieb bis zuletzt umstritten, ob dieses Merkmal bei Planung der Tat, bei ihrer Ausführung oder in beiden Stadien vorliegen musste (nach h.M. nur bei Ausführung – sehr unbefriedigend!).
Durch Gesetz vom 4.9.1941 wurde daher, vorwiegend auf der Grundlage des (in dieser Form in der Schweiz selbst nicht Gesetz gewordenen) schweizerischen Entwurfes 1916 (Entw. Stooss)[2], mit einer grundsätzlichen Änderung der §§ 211, 212 und der Streichung der überflüssig gewordenen §§ 214, 215 das psychologische Moment durch das ethische ersetzt, allerdings nicht ohne, glücklicherweise folgenlos gebliebene, Konzession an den damals herumspukenden Gedanken des „Täterstrafrechts“ (vgl. u. Rn. 6 und 22). Totschlag ist heute die vorsätzliche Tötung schlechthin; Mord ist die vorsätzliche Tötung, die sich durch die Begehung als sittlich besonders verwerflich oder als besonders gefährlich darstellt. Damit wurde der Anschluss an das überlieferte deutsche Rechtsdenken wiedergewonnen. Der Anteil der Verurteilungen wegen Mordes an den vorsätzlichen Tötungen stieg zwar von 23% 1925–1939 auf 47% 1950–1975[3], doch ist hierbei auch die Enthemmung durch die Abschaffung der Todesstrafe 1949 zu berücksichtigen; überdies war der Anteil schon 1933–1939 auf 38% gegenüber 21% 1926–1932 gestiegen.
4
In der jüngsten Zeit sind die Straftaten gegen das Leben immer mehr in den Blickpunkt der Kriminalpolitik gerückt. Umfangreiches rechtsvergleichendes Material bieten Simson-Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969. Nachdem der Bundesjustizminister Ende 1969 eine Reform der Straftaten gegen das Leben als besonders dringlich bezeichnet hatte (SA-Berat. VI/3), wurde der einschlägige Teil des Alternativ-Entwurfs vorgelegt (Bes. Teil. Straftaten gegen die Person. 1. Hlbbd., 1970), und befasste sich die Strafrechtslehrertagung in Regensburg 1970 mit diesem Komplex[4]. 1977 entschied das BVerfG, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur dann mit Art. 1–3 GG vereinbar ist, wenn für den Verurteilten die Chance einer Strafaussetzung besteht und überdies § 211 restriktiv ausgelegt wird[5]. Die erstere Voraussetzung wurde mit dem 20. StÄG 1981 (Einfügung von § 57a StGB) erfüllt. Das Urteil löste eine erneute Reformbewegung aus[6]; insbesondere befasste sich der 53. DJT 1980 mit der Materie[7]. Das 6. StrRG hat sich darauf beschränkt, den zweihundert Jahre alten Privilegierungstatbestand der Tötung eines nichtehelichen Kindes in oder gleich nach der Geburt (§ 217 StGB)[8] abzuschaffen, da die einschlägigen Fälle im Rahmen des allgemeinen Privilegierungstatbestandes des § 213 StGB berücksichtigt werden könnten (BT-Dr. 13/8587 S. 34). Dessen Höchststrafdrohung wurde aber gleichzeitig auf zehn Jahre verdoppelt! Hier wurde eine segensreiche Strafmilderung, die anderen Staaten als Vorbild gedient hat (so noch Russland 1996), auf dem Altar der political correctness geopfert![9] Außerdem wurde der Tatbestand der Aussetzung (§ 221 StGB) erheblich erweitert (s.u. § 4).
Im Juni 2015 legte eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission ihren Abschlussbericht zu einer Reform der Tötungsdelikte vor. Einigkeit bestand in der Kommission darin, dass die auf eine Tätertypologie hindeutende Terminologie des geltenden Rechts („Mörder„ und „Totschläger„) durch eine an die Tathandlung anknüpfende sprachliche Fassung ersetzt werden sollte. Mit großer Mehrheit befürwortete die Kommission zudem eine Reform des § 211, nach der bei Mord zwar weiterhin regelmäßig, aber nicht mehr absolut zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe als Rechtsfolge verhängt werden müsse. Darüber hinaus wurde insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke einerseits als zu eng empfunden (da es die Ausnutzung einer konstitutionellen Schutzlosigkeit des Opfers nicht erfasse), andererseits als zu weit angesehen (da es auch Tötungen in notstandsnahen Situationen mit erfasse).
Während dieser Empfehlungen der Expertenkommission bislang nicht in eine entsprechende Reform der Tötungsdelikte mündeten, stellte der Gesetzgeber am 10.12.2015 in einem neuen § 217 die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe strafbar. Obwohl der (versuchte) Suizid selbst weiterhin keinen Straftatbestand erfüllt, gilt dies für die (versuchte) Beihilfe dazu nicht mehr uneingeschränkt. Gegen diese Regelung sind derzeit allerdings noch Verfassungsbeschwerden suizidwilliger Schwerstkranker wegen Eingriffs in ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod vor dem BVerfG anhängig.
Anmerkungen
[1]
Eingehend Thomas, Die Geschichte des Mordparagraphen, 1985; Müssig aaO 7 ff.
[2]
Dazu Busch aaO 290, Schroeder JuS 84, 275. Zur Verdeckungsabsicht Zwiehoff JZ 02, 343.
[3]
Sessar aaO 68, 74 und MSchrKrim 80, 194.
[4]
Referate von Arzt und Otto ZStW 83, 1 ff. Zur Kriminologie und Reform des Mordes Riess MSchrKrim 69, 28 und Siol, Mordmerkmale in kriminologischer und kriminalpolitischer Sicht, 1973.
[5]
BVerfGE 45, 187 m.Anm. Schmidhäuser JR 78, 265; Beckmann GA 79, 439. Sachverständigengutachten bei Jescheck/Triffterer aaO.
[6]
Zusammenfassung bei Möhrenschlager NStZ 81, 57; seitdem Albrecht JZ 82, 697; Kargl aaO.
[7]
Gutachten Eser; Referate Fuhrmann, Lackner; Auswertung bei Beckmann GA 81, 337. Interessant Knobloch, Wäre es für die Abgrenzung des Unrechtsbereiches der Tötungsdelikte von Vorteil, wenn die Menschenwürde zum strafrechtlich geschützten Rechtsgut des § 211 StGB werden würde?, Diss. Erlangen 1990. Rechtsvergl. Hinweise bei Heine Brauneck-Ehr. 315 (Kurzfassung GA 00, 305).
[8]
Zur Geschichte 8. Aufl. § 2 Rn. 64.
[9]
Dagegen zuletzt Guhl-Finkenthei FS Bemmann 299. Die Strafen für Kindstötung haben sich seitdem drastisch erhöht (Friedrichsen Der Spiegel 03/7 S. 52). Bei BGH NStZ 09, 210 sogar Verurteilung wegen Mordes!