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2.4 Wie verwalten Robo-Advisors mein Geld?
Die meisten Robo-Advisors setzen darauf, die Marktsteigerung einzelner Märkte möglichst genau abzubilden und investieren dafür in ETFs. Das heißt, sie verzichten bewusst auf Stock Picking13 oder Market Timing14. Stattdessen bleiben sie möglichst lange und vollständig in einem gesamten Index investiert. Damit aber nicht der ursprüngliche Chance-Risiko-Mix im Depot aus den Fugen gerät, führen sie ein Rebalancing durch.
2.4.1 Was ist Rebalancing?
Ich gebe es gerne zu: Es gibt wenige Themen in der Finanzwelt, die mich so beeindrucken oder gar elektrisieren, wie die im Verborgenen wirkenden unscheinbaren Investmenttools, wie das Rebalancing. Wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, arbeitet der Robo-Advisor mit dem Anleger zusammen einen Chance-Risiko-Mix aus. Prinzipiell ist der Vorschlag zur Aufteilung auf Vermögensklassen (z. B. Aktien oder Anleihen) so lange gültig, wie sich die persönliche Situation und das Risikoprofil des Anlegers nicht verändert haben. Allerdings kann es im Zeitablauf zu Veränderungen auf dem Finanzmarkt kommen. Durch diese Kursänderungen verschieben sich die Anteile der Vermögensklassen im Depot des Anlegers, sodass sie nicht mehr mit der anfänglich bewussten und sorgfältig ausgewählten Aufteilung im Portfolio übereinstimmen. In einer solchen Situation erfolgt der Verkauf übergewichteter Positionen. Das dadurch frei gewordene Kapital wird im Regelfall zugunsten der im Laufe der Zeit untergewichteten Positionen investiert. So wird die ursprüngliche Depotaufteilung wiederhergestellt. Dieses regelmäßige Zurückführen des Portfolios auf sein Ausgangsgewicht nennt man in der Fachsprache „Rebalancing“. Dem Rebalancing wohnt ein wunderbar antizyklisches Moment inne. Man erhöht durch das Rebalancing den Anteil der Assets, die schlecht gelaufen sind, und führt das Gewicht der Assets, die gut gelaufen sind, zurück. Das ist der Stoff, aus dem Outperformances15 gemacht werden!
Zur Verdeutlichung sehen wir uns ein Beispiel (siehe auch Abb. 3, S. here) an. Ein Anleger hat 20.000 €, die er investieren möchte. Zusammen mit dem Robo-Advisor erarbeitet er einen Chance-Risiko-Mix für sein Depot aus. Dies sieht so aus, dass sein Portfolio zu gleichen Teilen aus Anleihen und Aktien bestehen soll. Dies setzt der Robo-Advisor auch so um, d. h. er investiert das Kapital zu 50 % in Aktien und zu 50 % in Anleihen.
Nach der Investition des Robo-Advisors entwickeln sich beide Märkte positiv. Allerdings legt der Aktienanteil deutlich stärker zu als der Anleiheteil des Depots. Dadurch verschiebt sich das Verhältnis von Aktien zu Anleihen im Depot und liegt plötzlich bei 60 % Aktien zu 40 % Anleihen, d. h. 60 % des Gesamtkapitals des Anlegers entfällt jetzt auf Aktien und nur noch 40 % auf Anleihen. Hierdurch ändert sich der ursprüngliche Chance-Risiko-Mix im Depot. Dies ruft den Robo-Advisor auf den Plan. Er führt ein Rebalancing durch, indem er Gewinner (Aktien) verkauft und Verlierer (Anleihen) zukauft. Um den 60 %-Depotanteil der Aktien wieder auf den ursprünglichen Anteil von 50 % zu bringen, muss der Robo-Advisor so lange Aktien verkaufen, bis deren Verkaufserlös 10 % des Depotwertes (Wert der Anleihen und Aktien im Depot) entspricht. Danach investiert der Robo-Advisor den Verkaufserlös in Anleihen. So stellt er die ursprüngliche Aufteilung des Depots wieder her16.
Aktien-Anteil im Depot | Anleihe-Anteil im Depot | |||
Betrag | Anteil | Betrag | Anteil | |
Start | 10.000 € | 50 % | 10.000 € | 50 % |
Vor Umschichtung | 16.500 € | 60 % | 11.000 € | 40 % |
Rebalancing | Es werden 2.750 € (entspricht 10 % des Depotwertes vor Umschichtung; 27.500 € = 16.500 € + 11.000 €) der Aktien verkauft und wiederum für 2.750 € Anleihen zugekauft. Das Depot ist anschließend wieder ausbalanciert. | |||
Nach Umschichtung | 13.750 € | 50 % | 13.750 € | 50 % |
Abb. 3: Rebalancing
Dieses Rebalancing geschieht im Idealfall automatisch, ohne dass der Anleger sich gesondert darum kümmern muss. Diese Arbeit übernimmt der Robo-Advisor. Wann der Robo-Advisor eingreift, basiert auf mathematischen Formeln und dem Management, das hinter dem Anbieter steht. Jeder Robo-Advisor verwendet eine andere Regel zum Rebalancing. Die wichtigsten sind:
Time Based Rebalancing: Das Rebalancing wird nach einem vorab bestimmten Stichtag – z. B. jeden ersten Montag im Monat – durchgeführt17. Die Anpassung erfolgt in der Regel täglich, wöchentlich, monatlich, quartalsweise oder auch jährlich.
Performance Based Rebalancing: Festlegung von Grenzwerten für die Veränderung der Gewichtung der einzelnen Positionen im Portfolio, beispielsweise +/- 5 %. Das bedeutet: Über- oder unterschreitet eine Position die ursprünglich festgelegte Gewichtung um 5 %, wird das Rebalancing durchgeführt.18 Ein Depot besteht z. B. zu gleichen Teilen aus Anleihen und Aktien, d. h. 50 % des Kapitals sind in Aktien und 50 % in Anleihen investiert. Es wird ein Rebalancing durchgeführt, wenn der Aktien- oder Anleiheanteil 5 % über- bzw. unterschreitet (also unter 45 % fällt bzw. über 55 % steigt). Aufgrund einer guten Entwicklung der Aktienmärkte steigt der Aktienanteil auf 56 % des Depots. Dies führt dazu, dass das Rebalancing durchgeführt wird.
Viele Studien zeigen, dass regelmäßiges Rebalancing einen Mehrwert bietet. Es dient der Risikokontrolle. Das Risikoprofil des Portfolios läuft nicht aus dem Ruder, es bleibt immer nahe an der gewählten, persönlichen Strategie des Anlegers. Man bleibt immer in allen Anlagen investiert. Selbst dann, wenn man Gewinner zu früh verkauft, ist der Schaden gering, da man mit der Gewichtung des ursprünglichen Depots immer noch in der jeweiligen Anlageklasse engagiert ist. Außerdem werden Anteile an risikoreicheren Positionen (wie z. B. Aktien) in Hochphasen tendenziell abgebaut und in Tiefphasen wieder aufgebaut. Das verbessert langfristig die Renditechancen.
Doch alle Experten wissen, dass diese Medaille eine Kehrseite hat: Rebalancing ist nicht kostenfrei. Grundsätzlich fallen beim Handeln Transaktionsgebühren (jedes Handeln kostet Gebühren; zu häufiges Handeln kostet mehr als es bringt) an19. Zudem fallen bei Veräußerungen von Anteilen mit Gewinn (Veräußerungsgewinn) Steuern an, die die Performance des Portfolios belasten können20. Allerdings sollten Anleger die Risikominimierung durch Rebalancing gegenüber der Steueroptimierung bevorzugen. Bei kleineren Vermögen reicht meist der Steuerpauschbetrag schon aus, um Steuerzahlungen zu vermeiden.
Steuern – Das Wichtigste kurz erklärt! Um das Thema Steuern21 besprechen zu können, müssen wir die Robo-Advisors auf das Wesentliche herunterbrechen, nämlich auf die Verwaltung von ETFs und anderen Wertpapieren. Da die meisten Robo-Advisors mit ETFs arbeiten, betrachten wir in diesem Abschnitt die steuerliche Behandlung von ETFs. Das Jahresende 2017 bedeutete für Fondsanleger eine Zäsur. Alle Fondsanteile galten am 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr als neu angeschafft. Ab diesem Zeitpunkt (01.01.2018) begann eine neue Ära der Investmentfondsbesteuerung mit geänderten Spielregeln. Die wichtigsten sind: Die Steuerbefreiung von Gewinnen aus Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, fällt weg. Zukünftig werden alle Fonds jährlich und anhand einer Pauschale besteuert. Hierdurch fällt zugleich die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer weg. Deutsche Fonds zahlen künftig auf bestimmte Erträge 15 % Körperschaftsteuer und können daher weniger ausschütten oder reinvestieren. Dafür bekommt der Anleger zum Ausgleich eine Freistellung von der Abgeltungssteuer. Sie gilt für deutsche und ausländische Fonds. Um die Tür zum Unbekannten – den Steuern – zu öffnen, muss man sich die Investmentfondsbesteuerung im Detail ansehen. Mit Einführung der Abgeltungssteuer für Fonds wurde den Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, ein Bestandsschutz ausgesprochen. Gewinne aus Wertzuwächsen sollten nach dem Ende einer einjährigen Spekulationsfrist auch zukünftig steuerfrei bleiben. Dieser Bestandsschutz wurde verändert: Alle Kursgewinne, die ab Anfang 2018 anfallen, werden in Zukunft besteuert. Ganz gleich gestellt sind die Fonds, die vor und nach 2009 gekauft wurden, jedoch nicht. Denn für Kursgewinne aus den älteren Fonds (vor 2009 gekauft), welche nach dem Stichtag 01.01.2018 anfallen, gilt ein Freibetrag von 100.000 €. Erst wenn dieser Freibetrag ausgeschöpft ist, müssen die Gewinne versteuert werden. Baron Rothschild stellte fest: „Die Unkenntnis von Steuergesetzen befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Also lassen Sie uns den nächsten Aspekt der Investmentfondsbesteuerung unter die Lupe nehmen – die sogenannte Vorabpauschale. Sie wurde im Januar 2018 eingeführt und ist für alle Fonds gleich. Um die Vorabpauschale zu ermitteln, wird von der Bundesbank ein Basiszins festgelegt. Er wird jährlich neu ermittelt. Der Basiszins betrug für das Jahr 2018 0,87 %. Dieser Basiszins dient zur Berechnung des Basisertrags. Basisertrag: Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang · Basiszins (0,87 %) · 0,7 Mehrbetrag: Wertzuwachs der Fondsanteile im Kalenderjahr + Ausschüttungen Die Vorabpauschale ergibt sich aus dem kleineren der beiden Werte (Basisertrag bzw. Mehrbetrag) abzüglich eventuell gezahlter Ausschüttungen im Kalenderjahr. Auf diese Vorabpauschale wird die jährliche Abgeltungssteuer fällig. Sie wird von der Depotbank abgeführt, d. h. die Depotbank zahlt die Steuern direkt aus dem Fondsvermögen. Falls jedoch der Fonds Wertverluste im Kalenderjahr erzielt hat, erfolgt kein Ansatz der Vorabpauschale, d. h. keine Steuerbelastungen. Steuern fallen nur bei einem Gewinn an! Werden die Fonds später verkauft, werden die gezahlten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet22. Hierdurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur der tatsächliche Wertzuwachs besteuert wird. Zusätzlich gibt es eine Teilsteuerbefreiung von pauschal 30 % für Aktienfonds23, 15 % für Mischfonds, 60 % für Immobilienfonds, 80 % für Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien (Auslandsimmobilienquote >51 %) und 0 % für alle anderen Investmentfonds. Hierfür fällt die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer weg. Bei ausschüttenden Fonds werden die Dividenden von der Vorabpauschale abgezogen und unabhängig besteuert. Dieses Verfahren ist für den Anleger bequem, weil die Depotbank die Steuern automatisch einbehält und an das Finanzamt abführt, ohne den persönlichen Steuersatz des Anlegers kennen zu müssen. Samuel Smiles erkannte: „Das Beispiel ist einer der erfolgreichsten Lehrer, obgleich es wortlos lehrt.“ Deswegen sehen wir uns die Berechnung der Vorabpauschale am besten anhand von mehreren Beispielen an. Beispielrechnung für Vorabpauschale für einen ausschüttenden Aktienfonds: Ausschüttung im Jahr 2018: 50,00 € Wertzuwachs Wert der Fondsanteile zum 01.01.2018: Wert der Fondsanteile zum 31.12.2018: Daraus ergibt sich ein Wertzuwachs von: 10.000 € 10.500 € 500 € Mehrbetrag (Wertzuwachs im Kalenderjahr (von 500 € + Ausschüttungen von 50 €)) 550 € Basisertrag = 10.000 € · 0,87 % · 0,7 60,90 € Der Mehrbetrag ist größer als der Basisertrag. Daher ist der Basisertrag für die Berechnung der Vorabpauschale zu berücksichtigen. Ausschüttung im Jahr 2018 50 € Vorabpauschale (= Basisertrag – Ausschüttung) 10,90 € Steuerpflichtige Vorabpauschale = 10,90 € · (1 - 30 %) (die 30 % ergeben sich aus der Teilfreistellung bei Aktienfonds) 7,63 € Ausschüttungen werden auf den Basisertrag bzw. Mehrbetrag angerechnet. Ist die Ausschüttung größer als der Basisertrag bzw. Mehrbetrag, wird nur die Ausschüttung versteuert und keine Vorabpauschale angesetzt. Beispielrechnung für Vorabpauschale für einen thesaurierenden Aktienfonds: Wertzuwachs Wert der Fondsanteile zum 01.01.2018: Wert der Fondsanteile zum 31.12.2018: Daraus ergibt sich ein Wertzuwachs von: 10.000 € 10.500 € 500 € Mehrbetrag = Wertzuwachs im Kalenderjahr 500 € Basisertrag = 10.000 € · 0,87 % · 0,7 60,90 € Der Mehrbetrag ist größer als der Basisertrag. Daher ist der Basisertrag zu berücksichtigen und als Vorabpauschale wird 60,90 € angesetzt. Steuerpflichtige Vorabpauschale = 60,90 € · (1 - 30 %) (die 30 % ergeben sich aus der Teilfreistellung bei Aktienfonds) 42,63 € All dies hat natürlich Auswirkungen auf die Ausschüttungen eines Fonds. Auf dem Konto des Anlegers wird künftig weniger Geld landen, denn der Fiskus besteuert nicht mehr nur die Erträge des Anlegers, sondern die Fondsgesellschaften zahlen bereits direkt aus dem Fondsvermögen ca. 15 % Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien24. Der Rest wird an den Anleger ausgezahlt. Von dieser Körperschaftsteuer verschont bleiben ausländische Dividenden und Immobilienerträge, Gewinne aus Wertpapierverkäufen, aus Termingeschäften sowie Zinserträge. Deshalb sind reine Rentenfonds von diesem Aspekt nicht betroffen. Wichtig und nützlich ist, bei der Depotbank einen ausreichenden Freistellungsauftrag einzureichen, um die Abgeltungssteuer soweit wie möglich abzudecken. Denn durch die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags25 müssen Privatanleger jährliche Kapitaleinkünfte (z. B. aus Kursgewinnen, Dividenden, Zinsen usw.) bis zu einer Höhe von 801 € (für Singles) bzw. 1.602 € (für Ehepartner) nicht versteuern26. Ungenutzte Freibeträge (bzw. Sparer-Pauschbeträge) lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen, aber Freistellungsaufträge können jederzeit unterjährig angepasst werden. Anleger können über einen sog. Freistellungsauftrag bei ihrer depotführenden Bank sicherstellen, dass die Bank die Abgeltungssteuer bis zum Erreichen des Sparerpauschbetrags nicht abführt, sodass keine unnötige Steuerbelastung entsteht27. Ist dies überhaupt nötig? Ja. Denn die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 %. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %28. Somit beläuft sich die gesamte Steuerbelastung auf 26,38 % (= 25 % + 5,5 % von 25 %). Gehört der Anleger einer Kirche an, fällt zusätzlich auch die Kirchensteuer an. Liegt der Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg, liegt die Kirchensteuer bei 8 %. Dagegen werden in allen anderen Bundesländern 9 % abgezogen. Allerdings gibt es noch eine kleine Ermäßigung, sodass die Steuerbelastung 27,82 % (bei 8 % Kirchensteuer) bzw. 27,99 % (bei 9 % Kirchensteuer) beträgt. Die Steuerbelastung errechnet sich wie folgt: Kirchensteuer: 8 % (Bayern/BaWü) 9 % (restliche Bundesländer) keine Kirchensteuer Abgeltungssteuer: 100 : 4,08 = 24,51 % 100 : 4,09 = 24,45 % 25 % Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer 1,96 % 2,20 % --- Soli (5,5 %): 1,35 % 1,34 % 1,38 % Abgeltungssteuer insgesamt: 27,82 % 27,99 % 26,38 % Beispielrechnung für die Abgeltungssteuer: Ein Anleger hat ein Guthaben von 50.000 €. Dafür bekommt er 2 % Zinsen im Jahr. Die Rechnung sieht so aus: Auf 50.000 € Sparguthaben bekommt der Anleger 2 % Zinsen, also einen Kapitelertrag von: 1.000 € Abzüglich des Sparerpauschbetrags: -801 € Bleibt ein zu versteuernder Kapitalertrag von: 199 € Von den 199 € muss der Anleger 24,45 % Abgeltungssteuer zahlen, weil er 9 % Kirchensteuer zahlen muss. 48,66 € Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) von 48,66 € (Abgeltungssteuer) 2,68 € Zuzüglich Kirchensteuer (9 %) von 48,66 € (Abgeltungssteuer) 4,37 € Der Anleger muss also 55,71 € an Steuern zahlen. Achtung: Hat der Anleger kein gesondertes Verrechnungskonto bei der Depotbank, darf die Depotbank künftig die fälligen Steuern vom Girokonto einziehen, auch wenn es dadurch ins Minus rutscht. Um diesem vorzubeugen, kann der Anleger ausdrücklich widersprechen. Dann muss er allerdings in seiner Steuererklärung die Kapitaleinkünfte angeben, d. h. er muss die Kapitaleinkünfte selbst dem Finanzamt mitteilen. Ein Sprichwort lautet: „Wenn sich eine Tür schließt, öffnet sich meistens ein Fenster, aus dem man seinem Schicksal entkommen kann.“ So ist es auch bei der Abgeltungssteuer. Hier gibt es die Möglichkeit einer sog. Günstigerprüfung. Liegt der persönliche Steuersatz unterhalb von 25 %, so kann der Anleger im Rahmen der Günstigerprüfung die Veranlagung seines persönlichen Steuersatzes anstatt der Abgeltungssteuer verlangen. Stellt sich im Rahmen der Günstigerprüfung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den Anleger bzw. Steuerpflichtigen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung automatisch nicht berücksichtigt, d. h. die Abgeltungssteuer greift. Liegt dagegen der persönliche Steuersatz oberhalb von 25 %, so ist die Abgeltungssteuer immer die günstigere Variante. Überdies kann ein Anleger die Abgeltungssteuer umgehen, wenn er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (bekommt man beim Finanzamt) vorlegen kann. Erhalten kann der Anleger diese Bescheinigung, wenn sein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag (in 2018 9.000 €, in 2019 9.168 € (wird jährlich angepasst)) liegt. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Einkommensgrenzen entsprechend. Der Vorteil der Nichtveranlagungsbescheinigung ist, dass der Anleger auch höhere Kapitalerträge als 801 € haben darf, zum Beispiel 1.000 €, und trotzdem keine Abgeltungssteuer zahlen muss. Denn diese Bescheinigung stellt ihn von der Abgeltungssteuer frei. Dabei ist zu beachten, dass die gesamten Einnahmen – also zum Beispiel Gehalt und Kapitalerträge – unter dem Grundfreibetrag bleiben. Es gilt also: Gehalt + Kapitalerträge < Grundfreibetrag → Nichtveranlagungsbescheinigung: Kapitalerträge sind über die Grenze von 801 € hinaus steuerfrei Gehalt + Kapitalerträge > Grundfreibetrag → Freistellungsauftrag: Kapitalerträge bis 801 € bleiben steuerfrei Soweit zur Theorie. Grundsätzlich fallen Erträge, die aus dem Kauf oder Verkauf von ETFs erzielt werden, oder Ausschüttungen der ETFs unter die Abgeltungssteuer. Dabei ist es egal, ob Sie als Anleger direkt die ETFs verkaufen oder kaufen oder der Robo-Advisor das für Sie übernimmt. Beides ist steuerlich gesehen gleich. Folglich fällt beim Rebalancing auf mögliche Kursgewinne die Abgeltungssteuer an. Allerdings gibt es Unterschiede auf ETF-Ebene bei der Versteuerung der Ausschüttungen. Dies werden wir uns im Kapitel Grundkurs ETFs (s. S. 58) näher ansehen. |
Jeder Robo-Advisor-Anbieter versucht bei der Aufstellung seiner Rebalancing-Regel den Spagat zwischen akzeptabler Abweichung gegenüber der ursprünglichen Depotzusammensetzung auf der einen Seite sowie den Transaktionskosten und Steuern auf der anderen Seite zu finden. Wie führen die Robo-Advisors diesen Spagat durch?