Kitabı oku: «Privatrecht für den Bachelor», sayfa 2

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Literaturverzeichnis


Brox/Walker, AT Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 45. A. 2021
Brox/Walker, BT Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht, 45. A. 2021
Brox/Henssler, HR Brox, Hans: Handelsrecht und Wertpapierrecht, 23. A. 2020
Eisenhardt/Wackerbarth Eisenhardt, Ulrich/Wackerbarth, Ulrich: Gesellschaftsrecht I – Recht der Personengesellschaften, 16. A. 2015
Förster Förster, Christian: Allgemeiner Teil des BGB, 3. A. 2015
Förster Förster, Christian: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 2. A. 2015
Förster Förster, Christian: Schuldrecht Besonderer Teil, 2. A. 2016
Stadler Stadler, Astrid: Allgemeiner Teil des BGB, 20. A. 2020
Schünemann Schünemann, Wolfgang B.: Wirtschaftsprivatrecht, 6. A. 2011
Schwab/Löhnig Schwab, Dieter/Löhnig, Martin: Falltraining im Zivilrecht 1, 6. A. 2016
Wellenhofer Wellenhofer, Marina: Sachenrecht, 35. A. 2020

Teil A Aufgaben
I. Bürgerliches Recht[*]

1. Grundlagen

1

Rechtsquelle des Privatrechts ist


a) nur das Gesetzesrecht
b) nur das Gewohnheitsrecht
c) nur das Richterrecht
d) auch das Gewohnheitsrecht.

2

Das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242) gilt grundsätzlich


a) wegen seiner Stellung im Gesetz nur im Recht der Schuldverhältnisse
b) nur im Bereich des Bürgerlichen Rechts
c) für die ganze Rechtsordnung
d) für das gesamte Privatrecht, nicht hingegen für das Gebiet des öffentlichen Rechts.

3

Die Geltendmachung einer verjährten Forderung durch ihren Inhaber ist erfolglos,


a) da die Forderung mit Verjährungseintritt automatisch erloschen ist
b) da der Verjährungseintritt die Realisierung der Forderung unmittelbar beseitigt hat
c) sobald der Schuldner sich auf den Eintritt der Verjährung beruft.

4

Ein potenzieller Erblasser kann die Person seines Erben


a) überhaupt nicht
b) grundsätzlich frei
c) nur dann, wenn er seinen Ehepartner oder nahe Verwandte als Miterben einsetzt, (partiell) frei bestimmen.

2. Rechtssubjekte (insbesondere Rechtsfähigkeit)

5

Wer rechtsfähig ist, kann stets


a) durch eigenes Handeln Rechte, aber keine Pflichten begründen
b) durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen
c) Rechtsgeschäfte wirksam abschließen
d) Träger von Rechten und Pflichten sein.

6

Der kinderlose Springreiter S will sein Springpferd „Lord“, mit dem er die Goldmedaille gewann, zum Erben einsetzen.


a) Er muss ein entsprechendes notarielles Testament errichten
b) Er kann „Lord“ lediglich als Miterben neben seiner Ehefrau einsetzen
c) Er kann „Lord“ nur mit Zustimmung des Tierschutzvereins zum Erben einsetzen
d) Er kann „Lord“ überhaupt nicht zum Erben einsetzen, da dieser nicht erbfähig ist.

7

Erblasser E stirbt am 31.10. Durch formgültiges Testament vom 10.10. hat er neben seinen beiden Enkeln A (20 Jahre alt) und B (18 Jahre alt) auch sein „jüngstes, zur Zeit noch ungeborenes Enkelkind X“, das sich damals im 7. Monat seiner Entwicklung als „Leibesfrucht“ befand – „als Erben zu gleichen Teilen“ eingesetzt. Erben des E sind


a) in jedem Fall A, B und X zu 1/3, auch falls X anschließend lediglich tot geboren wird
b) A, B und X nur dann zu je 1/3, wenn X anschließend lebend geboren wird
c) in jedem Fall nur A und B zu je ½.

8

Aussteiger A, der in Übersee verschollen ist, wird vom zuständigen deutschen Gericht für tot erklärt. Seine Rechtsfähigkeit ist damit


a) in jedem Fall erloschen
b) auch dann erloschen, wenn er noch lebt und älter als 65 Jahre ist
c) nicht erloschen, falls er noch lebt.

3. Rechtsobjekte (insbesondere Sachen)

9

Fabrikant F will seinen Park umgestalten und lässt zu diesem Zweck dort von Gärtner G 20 neue Bäume pflanzen. Diese Bäume sind jetzt


a) wesentliche Bestandteile des Parkgrundstücks
b) nicht wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, sofern sie jeweils mehr als zwei Meter hoch sind
c) nicht wesentliche Bestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Höhe.

10

Gärtner G kauft von einer Baumschule 10 Jungtannen. Er will sie in absehbarer Zeit weiterverkaufen und pflanzt sie zunächst in sein Grundstück ein. Diese Jungtannen sind jetzt


a) wesentliche Bestandteile des Grundstücks, in das sie eingepflanzt wurden
b) nicht wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, sofern sie binnen 10 Tagen weiterverkauft werden
c) nicht wesentliche Bestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann der Weiterverkauf erfolgt.

11

Der Erbbauberechtigte E errichtet kraft seines Erbbaurechts auf dem Grundstück des A ein massives Gebäude. Eigentümer dieses Gebäudes


a) ist allein E
b) ist allein A
c) sind A und E zu gleichen Teilen.

4. Rechtlich erhebliche Handlungen im Allgemeinen
(insbesondere Geschäftsfähigkeit)

12

Um Eigentümer einer beweglichen Sache kraft Aneignung gemäß § 958 zu werden,


a) bedarf es der vollen Geschäftsfähigkeit
b) genügt die beschränkte Geschäftsfähigkeit
c) bedarf es nach h.M. nicht einmal der beschränkten Geschäftsfähigkeit, sondern lediglich der „natürlichen“ Fähigkeit, einen Eigenbesitzwillen zu bilden.

13

Um das Eigentum an einer beweglichen Sache durch sog. Dereliktion gemäß § 959 aufgeben zu können,


a) bedarf es grundsätzlich der vollen Geschäftsfähigkeit
b) genügt prinzipiell die beschränkte Geschäftsfähigkeit
c) genügt schon der „natürliche“ Besitzaufgabewille.

14

Ein minderjähriger Geschäftsunfähiger kann nicht


a) Besitzer sein
b) durch eigenes Handeln Besitz gemäß § 854 Abs. 1 erwerben
c) Eigentümer sein
d) durch eigenes Handeln Eigentum nach § 929 erwerben.

15

Der hochgradig geisteskranke V hat dem gutgläubigen K ein altes Gemälde veräußert.


a) Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig
b) Kaufvertrag und Übereignung sind gültig
c) Der Kaufvertrag ist nichtig, die Übereignung ist gültig
d) Der Kaufvertrag ist gültig, die Übereignung ist nichtig.

16

Die Willenserklärung, die ein schwer Geisteskranker in einem sog. lichten Moment – d.h. in einem Augenblick geistiger Klarheit – abgibt, ist nach h.M.


a) nichtig
b) schwebend unwirksam
c) wirksam.

17

Das 6-jährige Wunderkind W kauft sich von seinem Taschengeld eine neue Partitur, die es auch erhält. Dieser Kaufvertrag ist


a) voll unwirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

18

Wie zuvor. W ist ferner


a) nur Eigentümer
b) nur Besitzer
c) Eigentümer und Besitzer
d) weder Eigentümer noch Besitzer der Partitur geworden.

19

Verträge, die ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter schließt, sind


a) stets voll wirksam
b) gelegentlich voll wirksam
c) stets unwirksam
d) immer schwebend unwirksam.

20

Wie Aufgabe 17, jedoch ist W jetzt nicht 6, sondern 7 Jahre alt. Der Kaufvertrag ist nunmehr


a) voll unwirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

21

Wie zuvor. Der Verkäufer der Partitur ist jetzt


a) nur Besitzer
b) nur Eigentümer
c) weder Eigentümer noch Besitzer
d) Eigentümer und Besitzer

des Geldscheins, mit dem W die Partitur bezahlt hat.

22

Der 11-jährige Fußballfreak F entdeckt in der Sportabteilung des Kaufhauses K ein Sonderangebot, nämlich einen Lederfußball, der an Stelle von 35,– € nur noch 10,– € kostet. Er beschließt, sich die 10,– € von seinem Bruder zu „pumpen“ und den Fußball zu kaufen. Der entsprechende Kaufvertrag zwischen F und K wäre


a) gänzlich unwirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

23

Die 16-jährige Chiara hat ohne Kenntnis ihrer Eltern einen leider bissigen Hund geschenkt bekommen. Die örtliche Hundesteuer beträgt jährlich 140,– €. Die Übereignung des Hundes an Chiara ist nach h.M.


a) voll wirksam, da sie für Chiara trotz allem vorteilhaft ist
b) schwebend unwirksam
c) nichtig.

24

Der 17-jährige S will sich ohne Wissen seiner Eltern von seinen Ersparnissen ein gebrauchtes tragbares Fernsehgerät kaufen, hat jedoch, wie sich im Laden des mit ihm gut bekannten Händlers H herausstellt, nicht genug Geld mitgenommen. Als S verspricht, die restlichen 25,– € am nächsten Tag zu bezahlen, gibt ihm H das Gerät gleich mit (es ist davon auszugehen, dass beide „an sich“ alle einschlägigen Erklärungen vorgenommen haben). Der entsprechende Kaufvertrag ist rechtlich


a) voll unwirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll wirksam.

25

Wie zuvor. S ist ferner nach h.M.


a) nur Eigentümer
b) nur Besitzer
c) Eigentümer und Besitzer
d) weder Eigentümer noch Besitzer des Fernsehgeräts geworden.

26

Kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres schließt A mit B einen schwebend un-wirksamen Kaufvertrag. Nach Eintritt der Volljährigkeit des A wird dieser Vertrag


a) von selbst wirksam
b) wirksam, wenn A ihn genehmigt
c) wirksam, wenn die Eltern des A ihn genehmigen
d) wirksam, wenn die Eltern oder A den Vertrag genehmigen.

27

Der voll geschäftsfähige Partner eines Vertrages, den ein Siebzehnjähriger schwebend unwirksam geschlossen hat, kann den Vertrag vor Erteilung der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen


a) nie
b) grundsätzlich
c) nur auf Grund einer Irrtumsanfechtung
d) nur auf Grund eines vereinbarten Rücktrittvorbehalts

einseitig auflösen.

28

Die 17-jährige Schülerin S arbeitet nachmittags als Aushilfskassiererin in einem Lebensmittelgeschäft. Ihre Eltern hatten sie ohne Einschränkungen zum Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrages ermächtigt. Als S plötzlich die Lust an dieser Tätigkeit verliert, kündigt sie den Arbeitsvertrag fristgemäß, jedoch ohne dass ihre Eltern davon Kenntnis haben. Diese Kündigung ist


a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) gänzlich unwirksam.

29

Der 17-jährige A ficht einen nach § 110 geschlossenen, aber von der Gegenseite noch nicht voll erfüllten Kaufvertrag form- und fristgerecht wegen arglistiger Täuschung an. Diese Anfechtung, die ohne Wissen und Willen seiner Eltern erfolgt, ist


a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll unwirksam.

30

Wie zuvor, nur handelt A jetzt mit der mündlich erklärten Einwilligung seiner Eltern, die der Anfechtungsgegner aber nicht als ausreichend akzeptiert, weshalb er die Anfechtung sofort zurückweist. Die Anfechtung ist nunmehr


a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll unwirksam.

31

Die insbes. auf Baustellenschildern zu lesende Aussage „Eltern haften für ihre Kinder“ ist deliktsrechtlich


a) grundsätzlich unzutreffend, da – obwohl Minderjährige nicht immer deliktsfähig sind – ihre Eltern prinzipiell nur haften, wenn ihnen eine schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden kann
b) grundsätzlich zutreffend, da Minderjährige prinzipiell nicht deliktsfähig sind und deshalb generell ihre Eltern haften
c) grundsätzlich unzutreffend, da Minderjährige generell deliktsfähig sind und deshalb ihre Eltern prinzipiell gar nicht haften.

32

Der 6-jährige R wirft im Nachbarhaus, das dem N gehört, eine Fensterscheibe ein, weil er sich über N geärgert hat. Für diesen Schaden ist R dem N


a) in vollem Umfang
b) maximal zur Hälfte
c) gar nicht

verantwortlich.

33

Wie zuvor, nur ist R jetzt 12 Jahre alt. Für diesen Schaden ist R nunmehr dem N


a) in vollem Umfang
b) maximal zur Hälfte
c) gar nicht

verantwortlich.

34

Der 22-jährige Student S feiert feucht-fröhlich im Nachbarort den Geburtstag eines Freundes. Auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung verursacht er mit seinem Fahrrad infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – sein Blutalkoholwert beträgt 3,0 Promille – einen Verkehrsunfall. Für den von ihm verursachten Sachschaden ist er zivilrechtlich


a) in vollem Umfang
b) maximal zur Hälfte
c) überhaupt nicht

verantwortlich.

35

Wie zuvor, nur haben den S jetzt seine „lieben“ Freunde ohne sein Wissen und Wollen in diesen Zustand versetzt. Für den entsprechenden Schaden ist er zivilrechtlich nunmehr


a) in vollem Umfang
b) maximal zur Hälfte
c) überhaupt nicht

verantwortlich.

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