Kitabı oku: «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», sayfa 12

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1. Anwendbarkeit

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Fraglich ist, ob § 1357 vorliegend anwendbar ist. § 1357 ist anwendbar, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen H und E eine wirksame Ehe bestanden hat und die Ehegatten nicht i.S.v. § 1567 I getrennt gelebt haben, vgl. § 1357 III. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die spätere Trennung kann hieran nichts mehr ändern, da § 1357 III nur für Rechtsgeschäfte Geltung hat, die nach einer Trennung von Eheleuten abgeschlossen werden und die Espressomaschine während der bestehenden häuslichen Gemeinschaft gekauft wurde.

2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

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Darüber hinaus müsste der Kauf einer Espressomaschine als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 I 1 zu qualifizieren sein.

Zum Lebensbedarf gehört nicht nur alles, was zur Führung des Haushalts notwendig ist, sondern auch, was zum Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a im weiteren Sinne zählt, also insbesondere auch der Kauf des Haushaltsgegenstandes: Espressomaschine.

Für die Frage der Angemessenheit kommt es auf die für Dritte erkennbare Lebensführung der Ehegatten und nicht auf die wirklichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute an[51]. Angemessen sind i.S.d. § 1357 I solche Geschäfte, die üblicherweise von einem Ehegatten selbständig, also auch ohne vorherige Absprache mit dem/der Anderen bzw. ohne seine/ihre Mitwirkung erledigt zu werden pflegen.

Der Kauf einer Espressomaschine als Ersatz für ein funktionsuntüchtiges Modell ist ohne vorherige Absprache zwischen den Ehepartner:innen möglich und stellt auch aus der Sicht des H ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes i.S.d. § 1357 I dar.

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Exkurs/Vertiefung:

Da ein Gläubiger üblicherweise keinen Einblick in die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nehmen kann, bestimmt sich die Auslegung der Angemessenheit i.S.v. § 1357 entscheidend danach, welchen Lebensstil die Ehepartner nach außen objektiv erkennbar repräsentieren. Wenn eine Familie einen Lebensstil vorgibt, der über dem liegt, was nach ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erwarten ist, erhöht sich die nach § 1357 mögliche Mitverpflichtung[52].

Langfristige Pachtverträge[53] und Bauverträge über ein Wohnhaus[54] fallen jedoch grundsätzlich nicht unter § 1357 I 2, da sie ohne Weiteres zurückgestellt werden könnten und gemeinschaftlicher Abstimmung bedürften.

3. Kein Ausschluss durch Eigengeschäft i.S.v. § 1357 I 2 a. E. oder Beschränkung i.S.d. § 1357 II 1

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Des Weiteren dürfte § 1357 nicht i.S.v. § 1357 I 2 a.E. ausgeschlossen (Eigengeschäft) oder i.S.d. § 1357 II 1 beschränkt sein.

Ein Eigengeschäft liegt vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der handelnde Ehegatte bei Abschluss des Rechtsgeschäftes, das der Deckung des angemessenen Familienbedarfs dient, nur sich selbst verpflichten wollte. Dies kann insbesondere bei ausdrücklich oder konkludent erklärtem abweichenden Willen des vertragsschließenden Ehegatten[55], aber auch bei mangelnder Leistungsfähigkeit des/der Anderen der Fall sein[56].

Da E nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nur sich selbst verpflichten wollte, liegt kein Eigengeschäft der E i.S.d. § 1357 I 2 a.E. vor.

Damit eine Beschränkung bzw. ein Ausschluss i.S.d. § 1357 II 1 gegenüber Dritten wirksam wäre, müsste Entsprechendes im Güterrechtsregister, vgl. §§ 1558 ff., eingetragen oder aber dem/der Dritten bekannt sein, vgl. § 1412.

Da M eine derartige Beschränkung bzw. einen Ausschluss i.S.d. § 1357 II 1 zulasten seiner Frau weder ins Güterrechtsregister eintragen ließ, noch etwas Derartiges dem H bekannt war, greift auch der Ausschlusstatbestand des § 1357 II 1 nicht ein.

4. Zwischenergebnis

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Da die Voraussetzungen des § 1357 erfüllt sind, ist von einer grundsätzlichen Verpflichtung des H gegenüber M zur Lieferung der Espressomaschine aufgrund von § 433 I i.V.m. § 1357 auszugehen.

II. Erfüllung gemäß § 362 I

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Dieser Anspruch könnte jedoch gemäß § 362 I durch Erfüllung erloschen sein, da H das nach dem Kaufvertrag geschuldete Gerät an E geliefert hat. Ob H an E allein leisten durfte und damit von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag frei geworden ist oder an beide Ehegatten hätte leisten müssen, ist davon abhängig, wie die Berechtigung i.S.d. § 1357 einzuordnen ist.

1. Berechtigung gemäß § 428 oder § 432

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Das Vorliegen eines Schlüsselgewaltgeschäftes könnte sowohl zu einer Berechtigung der Ehegatten nach § 428 als auch nach § 432 führen.

a) Gesamtgläubigerschaft i.S.v. § 428

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Es wird vertreten, dass bei Geschäften i.S.v. § 1357 eine Gesamtgläubigerschaft i.S.v. § 428 vorliege[57], mit der Folge, dass H wahlweise an M oder E erfüllen könnte. Begründet wird dies damit, dass § 428 dem § 432 vorgehen müsse, da eine Leistung an beide Ehegatten gemeinsam, wie es i.S.d. § 432 lediglich möglich wäre, als unbillige Erschwerung des Rechtsverkehrs anzusehen sei[58].

b) Mitgläubigerschaft gemäß § 432

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Nach anderer Ansicht entsteht bei § 1357 dagegen eine gemeinschaftliche Berechtigung i.S.v. § 432 in Form einer Forderungsgemeinschaft[59]. Aus der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 1357 folge nicht notwendigerweise eine Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428. Darüber hinaus sei eine Gesamtgläubigerschaft kraft Gesetzes sehr selten (unstreitig nur im Fall des § 2151 III)[60]. Dies würde aber bedeuten, dass die Forderungsgemeinschaft i.S.d. § 1357 I 2 mit der Maßgabe entsteht, dass jeder Ehegatte, also auch M, forderungsberechtigt bzw. klageberechtigt wäre, eine Klage jedoch auf Leistung an beide zu richten ist. H hätte mithin grundsätzlich nicht nur an E leisten dürfen.

c) Diskussion

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Für die Meinung, die von einer Mitgläubigerschaft ausgeht, ließe sich anführen, dass es dem Wesen der Ehe an sich fremd ist, wenn jeder die Leistung für sich allein fordern könnte.

Gegen diese Meinung sprechen allerdings der Gesetzeszweck des § 1357, der u.a. im Gläubigerschutz und in der Möglichkeit einer schnellen und unkomplizierten Bedarfsdeckung zu sehen ist[61]. Es wäre widersinnig, dem Vertragspartner eines Ehegatten einen zweiten Schuldner zu gewähren und dann diesen Vorteil wieder dadurch zunichte zu machen, dass man dem Vertragspartner lediglich gestattet, nur an beide Ehegatten zu leisten. Zudem ist eine unkomplizierte Bedarfsdeckung eher über § 428 als über § 432 zu erreichen.

2. Zwischenergebnis

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Aus diesen Gründen ist ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 1357 im Hinblick auf die Berechtigung der Ehegatten nach § 428 zu beurteilen und H konnte seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag durch Leistung an E erfüllen.

III. Ergebnis

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H ist folglich von der ihm obliegenden Verpflichtung aus § 433 II durch seine Leistung an E i.S.v. § 362 I frei geworden und muss nicht erneut an M liefern.

Repetitorium und Vertiefung

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I. Zu den allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe und der Lebenspartnerschaft gehören:


1.
2. für Ehegatten: grundsätzlich freie Pflichtenverteilung i.S.v. § 1356.
3.
4. die Regelung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens bzw. Familiennamens i.S.d. § 1355, § 3 LPartG.
5. § 1357 (ggf. i.V.m. § 8 II LPartG): Bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes wird auch der nicht mit dem Dritten kontrahierende Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich mitverpflichtet.
6. Haftungsmaßstab des § 1359 (bzw. des § 4 LPartG): § 1359 gilt für den Gesamtbereich des ehelichen Pflichtenkreises und darüber hinaus auch, wenn der schädigende Ehegatte nicht nur seine ehelichen Pflichten, sondern unabhängig von der Ehe bestehende allgemeine Pflichten verletzt hat, die z.B. zu Deliktsansprüchen nach den §§ 823 ff. führen können. § 1359 ist jedoch grundsätzlich nur im häuslichen Bereich anwendbar und insbesondere nicht bei der Teilnahme der Ehegatten am Straßenverkehr. Für Lebenspartner:innen ergibt sich Entsprechendes aus § 4 LPartG.
7. Unterhaltsverpflichtung i.S.d. §§ 1360 ff., § 5 LPartG.
8. Eigentums- und Gewahrsamsvermutung des § 1362 bzw. § 8 LPartG und des § 739 ZPO aus Gründen des Gläubigerschutzes.
9. bei Getrenntleben: §§ 1361, 1361a, 1361b bzw. §§ 12 ff. LPartG.

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II. Kontrollfragen


1. Was wird in § 1353 geregelt? (Rn. 203, 252)
2. Was ist hinsichtlich der Vollstreckung bei Ansprüchen aus § 1353 zu beachten? (Rn. 252)
3. Bestehen bei Ehestörung gegen den Ehepartner und/oder Dritte Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche? (Rn. 206 ff.)
4. Welche allgemeinen Rechtswirkungen resultieren aus einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft? (Rn. 252)
5. Welcher Art ist die Berechtigung der Ehegatten i.S.d. § 1357? (Rn. 247 ff.)

Fall 4 Szenen einer Ehe

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Der Freiburger Architekt Mirek Matuszek (M) sieht mit Entsetzen der anstehenden Rücken-Operation und Anschluss-Reha seines Assistenten Anfang Januar 2017 entgegen, weil er neben der Teilnahme an einem Wettbewerb und zahlreichen Aufträgen nicht auch in der Lage ist, die gesamte Büroarbeit allein zu bewältigen. Einen geeigneten Ersatz hat er trotz intensiver Suche nicht finden können. Schließlich bittet er seine Frau Daniela (D), mit der er seit dem gemeinsamen Architekturstudium in Weimar zusammen ist, dass sie ihm, während der Abwesenheit seines Assistenten im Büro, für zwei Wochen in der Kernzeit etwa drei Stunden täglich hilft. Einfache Hilfstätigkeiten, wie die Entgegennahme von Telefonaten, würden ihm insoweit schon ausreichen. D ist dazu jedoch nicht bereit, weil die Arbeitsteilung zwischen Mirek und ihr anders verabredet war. Da Sonja (S), die Tochter der beiden, auf eigenen Wunsch in St. Blasien im Internat lebt, hat D zu Hause kein Kind zu betreuen. D möchte von ihrer grundsätzlichen Regelung, dass sie ausschließlich den Haushalt führt, nur abweichen, wenn ihr Mann sie für ihre Tätigkeit auch bezahlt. Kann sie sich auf diesen Standpunkt stellen?

Während der Autofahrt in seinem Geschäftswagen zu einem beruflichen Termin, bei dem er seine Frau als „Präsentierdame“ benötigt, diskutiert M mit D wieder einmal über ihre fehlende Mithilfebereitschaft. Er regt sich so sehr darüber auf, dass er, unaufmerksam – wie er es des Öfteren ist – einen Auffahrunfall verursacht, bei dem D leicht verletzt wird. Kann D deswegen von ihrem Mann Schadenersatz aus § 823 verlangen?

Kann D von der Haftpflichtversicherung ihres Mannes Ersatz für ihr Cocktailkleid im Wert von 380,– € verlangen, das sie sich für das Geschäftsessen angezogen hatte und das durch den Unfall unbrauchbar geworden ist?

M und D bemerken immer deutlicher, dass ihre Bedürfnisse und Vorstellungen von einem gemeinsamen Leben kaum in Einklang zu bringen sind. Als M versucht, seiner Unzufriedenheit mit übermäßigem Alkoholkonsum zu begegnen, beschließt D, sich von M zu trennen, M zieht noch im Januar 2017 aus. D fühlt sich schon nach einer Woche sehr einsam und sucht wieder den Kontakt zu M. Schließlich halten es beide für eine gute Idee, ihre Ehe mit einem weiteren Kind zu retten. Da M aber seit einem operativen Eingriff zeugungsunfähig ist, lässt er sich juristisch und ärztlich beraten und ist einverstanden, dass das Kind mittels Samenspende durch künstliche Befruchtung gezeugt werden soll. M zieht im Februar 2017 wieder bei D ein.

Im März 2017 nimmt die Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. Gülden Türkhan, bei D eine heterologe Insemination vor. Im November 2017 wird die Tochter Theresa (T) geboren. S, die sich sehr über die Geburt ihrer Schwester freut, verlässt das Internat, zieht wieder nach Hause und besucht ein Freiburger Gymnasium. Die Ehe zwischen D und M ist dennoch nicht mehr zu retten, D und M trennen sich im Dezember 2018 erneut.

M möchte dann auch gleich feststellen lassen, dass er nicht der Vater der T sei. Wäre eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründet?

Mit Hilfe von Mediation gelingt es D und M schließlich, ihre Bedürfnisse herauszuarbeiten und einen gemeinsamen Weg zu finden. Trotz Trennung und späterer Scheidung (die dann im Januar 2020 erfolgt), verbringen D und M mit ihren Töchtern gemeinsame Urlaube und unternehmen auch einiges im Alltag zu viert. M, der schwer erkrankt, stirbt unerwartet schnell.

S, die gerade 14 Jahre alt ist, überwindet den Verlust ihres Vaters kaum. D bemerkt am Verhalten der S, dass sie sich zunehmend verändert. S scheint sich für nichts mehr zu interessieren, verabredet sich nicht mehr mit ihren Freundinnen und wird immer verschlossener, nicht einmal ihre geliebte Schwester T dringt noch zu ihr durch. Schließlich erfährt D, dass S seit einiger Zeit mit dem 44-jährigen Vater einer Schulfreundin, Herrn Konrad Kunze (K), ein intimes Verhältnis hat. Mehrfach verhindert K, dass es zu klärenden Gesprächen zwischen Mutter und Tochter kommt. Obwohl S auch nicht abgeneigt ist, die professionellen Unterstützungsangebote, die D für S und sich organisiert hat, anzunehmen, gelingt es K, S davon abzuhalten, die vereinbarten Termine wahrzunehmen. S selbst ist nicht stark genug, sich gegen K durchzusetzen. Jegliche Bitten der D, dass S ihre Beziehung doch beenden möge, bleiben erfolglos. Ebenso wenig führen entsprechende Aufforderungen an K zum Erfolg.

An welches Gericht müsste sich D wenden, wenn sie K den Umgang mit ihrer Tochter verbieten will?

Unter welchen Umständen würde einem entsprechenden Antrag entsprochen?

Wie kann D gegen S vorgehen?

Wie wäre es, wenn D resigniert und sich nicht in der Lage sieht, überhaupt etwas zu unternehmen. Könnte das von einer Freundin der D informierte Gericht hier einschreiten?

Fertigen Sie bitte ein Gutachten an, in dem Sie die aufgeworfenen Fragen umfassend beantworten. Etwaige strafrechtliche Aspekte lassen Sie bitte außer Betracht.

Vorüberlegungen

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I. Diese Klausur kann nicht erfolgreich gelöst werden, wenn keine Grundkenntnisse zu den allgemeinen Ehewirkungen vorhanden sind. So ist insbesondere zu erkennen, welche Rechte und Pflichten aus § 1353 resultieren können, der für Ehegatten als Generalklausel im Sinne einer „Treu und Glauben“-Vorschrift anzusehen ist. Außerdem ist bei der Lösung zu beachten, dass der Haftungsmaßstab des § 1359 nicht im Straßenverkehr Anwendung finden kann.
II. Prozessuale bzw. verfahrensrechtliche Grundkenntnisse bezüglich des GVG, des FamFG und der ZPO erleichtern das Auffinden der für die Gerichtszuständigkeiten relevanten Normen.
III. Zeitleiste: [Bild vergrößern]

Gliederung

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1. Teil: Verpflichtung der D zur Mitarbeit und Vergütungsverpflichtung des M
A. Verpflichtung der D zur Mitarbeit im Büro des M
I. Mitarbeitsverpflichtung aus § 1360 i.V.m. § 1356
1. Grundsatz
2. Ausnahme über die allgemeine Beistandspflicht des § 1353
II. Ergebnis
B. Vergütungsanspruch der D gegen M
I. Anspruch der D gegen M aus einem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag i.S.d. §§ 611, 611a, 612
II. Anspruch aufgrund eines Gesellschaftsvertrages i.S.d. § 705 i.V.m. §§ 730 ff.
III. Anspruch aus einem besonderen familienrechtlichen Vertrag (Kooperationsvertrag)
IV. Anspruch der D gegen M aus Leistungskondiktion gemäß § 812 I 1 1. Fall
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung
3. Ohne Rechtsgrund
4. Ergebnis
V. Anspruch der D gegen M aus einer Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 I 2 2. Fall
VI. Ergebnis
2. Teil: Schadensersatzansprüche der D wegen des Verkehrsunfalls
A. Anspruch der D gegen M aus § 823 I
I. Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
II. Haftungsbegründende Kausalität
III. Rechtswidrigkeit
IV. Verschulden
V. Rechtsfolge
VI. Ergebnis
B. Ansprüche der D gegen die Haftpflichtversicherung (HV) wegen des zerstörten Cocktailkleides
I. Anspruch der D gegen die HV aus §§ 115 I VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7 I, 18 StVG, 823 I
1. Anspruch der D gegen M aus § 7 I StVG
2. Anspruch der D gegen M aus § 18 I StVG
3. Anspruch der D gegen M aus § 823 I
II. Ergebnis
3. Teil: Vaterschaftsanfechtungsklage
A. Anfechtungsberechtigung
B. Ausschluss des Anfechtungsrechts
I. Ausschluss nach § 1600b
II. Ausschluss nach § 1600 IV
C. Ergebnis
4. Teil: Umgangsregelungen
A. Vorgehen der D gegen K
I. Zuständiges Gericht
II. Entscheidung über den Antrag
1. D als Inhaberin der elterlichen Sorge
2. Qualifizierung des Umgangs als kindeswohlgefährdend
B. Vorgehen der D gegen S
C. Einschreiten des Familiengerichts