Kitabı oku: «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», sayfa 11

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c) Anspruchsgegner ist Störer

213

M müsste zudem Störer sein. Da M die Beeinträchtigung durch seine Handlung adäquat verursacht hat, ist er als Handlungsstörer der richtige Anspruchsgegner. Daran ändert sich auch nichts, wenn S ebenfalls als Störer qualifiziert werden müsste, denn bei einer Mehrheit von Störern besteht der Anspruch gegen jeden Störer unabhängig vom Tatbeitrag, der lediglich für den Anspruchsinhalt maßgeblich ist[21].

d) Rechtsfolge und Ergebnis

214

E kann von M Unterlassung der Ehestörung im räumlich-gegenständlichen Bereich der Wohnung verlangen. Sie hat jedoch keinen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch in Bezug auf die in der Wohngemeinschaft des S stattfindenden Treffen §§ 1004 I 2, 823 I analog.

3. Unterlassungsanspruch aus § 862

215

Fraglich ist, ob E gegen M über § 862 verlangen kann, dass es E und S künftig unterlassen, sich in der Ehewohnung zur treffen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 erfolgt ist und der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.

Problematisch ist hier bereits, dass in Bezug auf die gemeinsam bewohnte Wohnung Mitbesitz beider Ehegatten besteht[22], wobei über § 866 ein Streit zwischen Mitbesitzern über die Grenzen ihres Besitzrechts nicht vom Besitzschutz gedeckt ist.

Ein besitzschutzrechtlicher Anspruch der E gegen M über § 862 scheidet folglich aus.

III. Anspruch der E gegen M auf Schadensersatz wegen der Ehestörungen

216

Fraglich ist, ob E ihren Mann M aufgrund seines ehestörenden Verhaltens auf Schadensersatz wegen der entstandenen Kurkosten in Anspruch nehmen kann.

1. Anspruch der E gegen M aus § 1353 I 2

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Ein entsprechender Anspruch der E gegen M könnte sich aus § 1353 I 2 ergeben.

Ob sich aus § 1353 I 2 bei ehestörendem Verhalten ein Schadensersatzanspruch herleiten lässt, wird unterschiedlich beurteilt.

a) Literaturansicht

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Zum Teil wird ein eherechtlicher Schadensersatzanspruch während bzw. nach der Ehe[23] wegen Verletzung der persönlichen Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 I 2 bejaht[24].

Dabei wird der Schadensersatz allerdings auf das sog. Abwicklungsinteresse, also die tatsächlich eingetretenen Nachteile, begrenzt[25]. Ein Schadensersatzanspruch, der auf das sog. Bestandsinteresse (in Bezug auf die Ehe), also die künftig entgehenden Vorteile gerichtet ist, soll dagegen nicht gegeben sein[26].

Im Rahmen des Abwicklungsinteresses soll u.a. auch die Kompensation des Gesundheitsschadens erfasst werden, der infolge der Ehestörung erlitten wurde[27].

Nach dieser Ansicht könnte E von M also Ersatz der Kurkosten verlangen, da ihr dieser Kostenpunkt, respektive dieser Schaden, aufgrund der Ehestörung tatsächlich entstanden ist.

b) Rechtsprechung und Literaturansicht (h.M.)

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Die Rechtsprechung[28] und Teile der Literatur[29] lehnen Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Begründet wird dies insbesondere damit, dass sich auch bei weitester Interpretation aus der Generalklausel des § 1353 I 2 keine Sanktionen gegen die Verletzung persönlicher ehelicher Pflichten herleiten lassen[30]. E könnte demnach gegen M aus § 1353 I keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

c) Diskussion und Ergebnis

220

Nach dem Wortlaut des § 1353 sind die Ehegatten zu ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichtet. Etwaige Sanktionen für den Fall, dass die aus dieser Generalklausel resultierenden Pflichten nicht eingehalten werden, sind dem § 1353 nicht zu entnehmen. Auch der Blick auf die Gesetzessystematik zeigt, dass der Gesetzgeber nur in Einzelfällen ein eheliches Fehlverhalten sanktionieren wollte, vgl. §§ 1381 II, 1579 I Nr. 7. Somit können auch die aus der Verletzung persönlicher ehelicher Pflichten entstandenen Schäden nicht generell ersatzfähig sein[31]. Zudem existiert das Verschuldensprinzip bei Scheidungen seit 1977 nicht mehr. Insoweit hat sich der Gesetzgeber für das Zerrüttungsprinzip entschieden. Ließe man nun aber einen Schadensersatzanspruch zu, umginge man diese Wertungen.

Die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens beruht auf der privatautonomen eigenständigen konsensualen Entscheidung der beiden Ehepartner. Es wäre daher falsch, mittels Schadensersatzansprüchen Zwang auszuüben, um herzustellen, was einer der Ehegatten zu leisten nicht bereit ist bzw. um die Kompensation dessen zu erreichen. Sollte ein Partner mit dem ehelichen Zusammenleben nicht zufrieden sein, verbleiben die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, also insbesondere die Scheidung.

Daher ist es mit der Rechtsprechung und Teilen der Literatur abzulehnen, der E gegen ihren Ehemann einen Schadensersatzanspruch aus § 1353 wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht zu gewähren.

2. Deliktischer Anspruch der E gegen M gemäß den §§ 823 ff.

221

Zu prüfen ist, ob der E gegen ihren Mann aufgrund seiner Treuepflichtverletzung Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 ff. zustehen könnte.

In Betracht kommt insbesondere ein Anspruch aus § 823 I.

Zum Teil wird § 823 I als Anspruchsgrundlage bei der Verletzung persönlicher Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen[32], wobei unterschiedlich beurteilt wird, worin das durch diese Norm geschützte „sonstige Recht“ zu sehen ist[33].

In Bezug auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch muss jedoch konsequenterweise auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Entsprechend ist ein Anspruch aus § 823 I grundsätzlich, ebenso wie ein Anspruch aus § 1353, abzulehnen. Zudem spricht gegen einen Schadenersatzanspruch aus § 823 I folgende systematische Erwägung:

Unabhängig davon, wie man das Recht formuliert, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I die eheliche Treue zwischen den Ehegatten schützen soll, bliebe es lediglich die Beschreibung einer Rechtsbeziehung der Ehegatten untereinander, mithin ein relatives Recht. Aus der Gegenüberstellung mit den anderen in § 823 I genannten Rechten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem „sonstigen Recht“ i.S.v. § 823 I um ein absolutes, d.h. um ein gegenüber jedermann wirkendes Recht handeln muss[34].

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I kann somit nur gegeben sein, wenn durch die Handlung, die gegen die Pflichten des § 1353 I verstößt, gleichzeitig ein in § 823 I allgemein geschütztes Rechtsgut des anderen Ehegatten, wie z.B. Körper oder Gesundheit, schuldhaft verletzt wird[35]. Die Tatsache, dass zwei Personen miteinander verheiratet sind, kann nämlich nicht dazu führen, dass die allgemeine Haftung für unerlaubte Handlungen, wie sie generell auch gegenüber Dritten besteht, entfällt, wobei jedoch unter Ehegatten grundsätzlich die Haftungsbeschränkung des § 1359 zu beachten ist.

Es bleibt festzuhalten, dass eine Haftung aus § 823 II bzw. § 826 nur dann eingreifen kann, wenn durch das ehewidrige Verhalten eines Ehegatten gleichzeitig ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II verletzt wird bzw. der Tatbestand des § 826 erfüllt ist[36].

222

Exkurs/Vertiefung:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 kann beispielsweise eingreifen, wenn die Ehefrau den Ehemann darüber arglistig täuscht, dass er Vater des von ihr erwarteten Kindes sei, obwohl es tatsächlich aus einer außerehelichen Verbindung stammt[37].

Vorliegend müsste M i.S.d. Deliktsrechts geschützte Rechtspositionen schuldhaft verletzt haben. In Betracht käme hier allenfalls das Rechtsgut der Gesundheit. Dem Sachverhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass M hätte voraussehen können und müssen, dass sein Verhalten bei seiner Frau einen Nervenzusammenbruch auslösen würde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Gesundheitsverletzung seiner Frau vorsätzlich oder fahrlässig i.S.v. § 276 und damit schuldhaft gehandelt hat. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 ff. scheidet folglich aus.

IV. Anspruch der E gegen M auf Zahlung der Kosten für Kur und ärztliche Behandlung aus §§ 1360, 1360a

223

Ein Anspruch der E gegen M auf Zahlung der Kosten, die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlich sind, könnte sich jedoch aus §§ 1360, 1360a ergeben.

Gemäß § 1360 sind Ehegatten einander verpflichtet, sich angemessen zu unterhalten, wobei zum angemessenen Unterhalt i.S.d. § 1360a insbesondere auch die Kosten für medizinisch notwendige ärztliche Behandlungen gehören können.

Da die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches erfüllt sind, also zwischen E und M aufgrund ihrer Ehe eine Unterhaltsbeziehung besteht, M als alleinverdienender Ehegatte leistungsfähig und E bedürftig ist, M sich gemäß § 1608 nicht darauf berufen kann, erst nachrangig leisten zu müssen und kein Ausschlussgrund gegeben ist, hat E gegen ihren Mann M einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für Kur und ärztliche Behandlungen aus §§ 1360, 1360a. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob er die Kosten von der privaten Kasse zurück erhalten kann oder nicht.

B. Ansprüche der E im Außenverhältnis gegenüber S

224

Fraglich ist, ob E gegen S ein Anspruch auf Unterlassung der Ehestörungen zusteht.

I. Unterlassungsanspruch der E gegen S i.S.d. §§ 1004 I 2, 823 I analog

225

In Betracht kommen könnte ein Anspruch der E gegen S aus §§ 1004 I 2, 823 I analog.

Die Frage, ob der E gegen S ein allgemeiner Unterlassungsanspruch analog den §§ 1004, 823 I zusteht, ist umstritten.

1. Befürwortung des allgemeinen Unterlassungsanspruches i.S.d. §§ 1004 I 2, 823 I analog

226

Nach einer Ansicht wird im Außenverhältnis ein allgemeiner Unterlassungsanspruch analog §§ 1004 I 2, 823 I anerkannt[38].

Argumentiert wird damit, dass die Schranken im Innenverhältnis (also auch § 120 III FamFG) im Außenverhältnis nicht gelten würden. Das absolute Recht auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft sei nach außen ebenso wie die Persönlichkeit und die Ehre zu schützen. Für den vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass E gegen S grundsätzlich gemäß §§ 1004 I 2, 823 I analog vorgehen könnte.

2. Herrschende Meinung

227

Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist dagegen ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung von Ehestörungen gegen Dritte abzulehnen.

Begründet wird dies insbesondere damit, dass jede andere Auffassung die Wertung des Vollstreckungsverbotes umgehen würde. Ließe man eine Unterlassungsklage gegen Dritte zu, würde dadurch nämlich – entgegen § 120 III FamFG – mittelbar gegen den anderen Ehegatten ein Rechtszwang zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeübt[39]. Zudem könne aber mit solch einer Unterlassungsklage nicht das angestrebte Ziel erreicht werden: Bei einer zwangsweisen Verhinderung von Ehestörungen im Vollstreckungswege würde das Verhältnis der Ehegatten derart belastet, dass die Ehe endgültig scheitern würde, so dass die Unterlassungsklage für einen Eheschutz ungeeignet sei[40].

Bei einem Eindringen eines Dritten in den „räumlich-gegenständlichen Bereich“ der Ehe lässt die herrschende Meinung allerdings einen Anspruch auf Beseitigung der Ehestörung und Unterlassung künftiger Störungen zu[41]. Stützen lässt sich ein solcher Anspruch auf die §§ 1004 I 2, 823 I analog, da ein solches Verhalten des Dritten das Persönlichkeitsrecht des anderen Ehegatten verletzt.

E hätte somit gegen S aus §§ 1004, 823 I analog einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch in Bezug auf die ehestörenden Treffen, die innerhalb des „räumlich-gegenständlichen“ Bereichs der Ehewohnung stattfinden.

3. Diskussion und Ergebnis

228

Es ist der herrschenden Meinung darin zuzustimmen, dass die im Gesetz getroffene Regelung des § 120 III FamFG, die ausdrücklich ein Vollstreckungsverbot vorsieht, mittelbar umgangen würde, wenn man einen vollstreckbaren Anspruch gegen den außerehelichen Partner des sich ehewidrig verhaltenden Ehegatten zuließe.

Dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft und auch dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des gestörten Ehegatten ist zudem Genüge getan, wenn man bei Verletzung des „räumlich-gegenständlichen“ Bereiches der Ehe einen entsprechenden Unterlassungsanspruch bejaht.

Daher ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass E aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr und der Tatsache, dass S Störer ist, gegen S ein Unterlassungsanspruch bezüglich der ehebrecherischen Treffen im „räumlich-gegenständlichen“ Bereich der Ehewohnung zusteht.

Dieser ist über § 890 ZPO auch vollstreckbar.

II. Anspruch der E gegen S auf Verlassen bzw. auf Unterlassen des künftigen Betretens der Wohnung gemäß § 862

229

Fraglich ist, ob der E gegen S auch ein Anspruch auf Verlassen sowie auf Unterlassen des künftigen Betretens der Wohnung aus § 862 zustehen könnte.

Nach § 862 kann der Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 I im Besitz gestört wird, vom Störer Beseitigung der Störung verlangen und im Hinblick auf künftige Störungen auf Unterlassung klagen.

E hat gemeinsam mit ihrem Mann Mitbesitz an der Ehewohnung und den Einrichtungsgegenständen[42]. Da sich S ohne bzw. gegen den Willen der Mitbesitzerin E im ehelichen Haus aufhält, verübt er gegenüber E i.S.v. § 858 I verbotene Eigenmacht.

230

Exkurs/Vertiefung:

Sofern bei mehreren Mitbesitzern nicht alle der Besitzentziehung bzw. Störung zugestimmt haben, liegt verbotene Eigenmacht gegenüber den Nichtzustimmenden vor[43], wobei ein Mitbesitzer grundsätzlich im Rahmen seiner Sachherrschaft vollen Besitzschutz nach den §§ 859-862, 867 genießt[44].

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 862 sind erfüllt und ein Ausschluss- oder Erlöschensgrund gemäß §§ 862 II, 864 ist nicht gegeben, so dass E von S verlangen kann, das eheliche Haus zu verlassen und künftig nicht mehr zu betreten.

III. Schadensersatzanspruch der E gegen S aus § 823 I

231

Der E könnte gegen S ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Kosten, die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlich sind, aus § 823 I zustehen. Ob ein deliktischer Schadensersatzanspruch aufgrund von ehewidrigem Verhalten im Außenverhältnis geltend gemacht werden kann, wird unterschiedlich beurteilt.

1. Befürwortung eines Schadensersatzanspruches

232

Nach einer Ansicht soll ein Schadensersatzanspruch gegen den ehestörenden Dritten aus § 823 I bestehen[45].

E könnte im Sinne dieser Ansicht gegen S grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die entstandenen Heilungskosten aus § 823 I geltend machen.

2. Ständige Rechtsprechung des BGH (h.M.)

233

Nach Ansicht des BGH und nach der herrschenden Literaturmeinung besteht dagegen auch gegen den Ehestörer kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 I[46]. Begründet wird dies insbesondere damit, dass sich Ehestörung nicht in ein allein eherechtlich zu beurteilendes Verhältnis (zwischen den Ehegatten) und in eine zum Schadensersatz führende unerlaubte Handlung des Dritten aufspalten ließe[47]. Somit würde zugunsten der E nach h.M. gegenüber dem außenstehenden Ehestörer S kein deliktischer Schadensersatzanspruch bestehen.

3. Diskussion

234

Die aus § 1353 resultierenden ehelichen Pflichten gelten allein zwischen den Eheleuten, mithin stellt insbesondere auch die Untreue eines Ehegatten einen innerehelichen Vorgang dar, der nicht gegenüber Dritten zu Schadensersatzansprüchen aus § 823 I führen kann. Dies hängt damit zusammen, dass das „Recht auf Ungestörtheit der ehelichen Beziehungen“, wie bereits ausgeführt, als rein relatives Recht kein „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I darstellt. Es lässt sich – wie Vertreter der herrschenden Meinung zutreffend ausführen – zudem nicht klar zwischen der unerlaubten Handlung eines Dritten und dem rein eherechtlich zu beurteilenden Vorgang unterscheiden, da sich die Frage, ob tatsächlich nur einer den Bruch der ehelichen Treue verschuldet hat, wohl in den seltensten Fällen eindeutig beantworten lässt und ein nicht justitiabler Sachverhalt sein sollte. Der herrschenden Meinung ist daher zu folgen.

4. Ergebnis

235

E hat daher gegen S keinen Schadenersatzanspruch in Bezug auf die entstandenen Heilungskosten aus § 823 I.

IV. Schmerzensgeldanspruch der E gegen S aus § 253 II

236

Fraglich ist, ob E gegen S ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 253 II zustehen könnte. I.S.d. Norm kann ein Schmerzensgeldanspruch, also ein Ersatz für immaterielle Schäden, vgl. § 253 I, verlangt werden, sofern wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ein Schadensersatzanspruch besteht.

Da der Tatbestand der unerlaubten Handlung i.S.d. § 823 – wie oben gesehen – nicht gegeben ist, mithin kein Schadensersatzanspruch besteht, scheidet ein Anspruch der E gegen S auf Schmerzensgeld aus § 253 II aus.

Exkurs/Vertiefung:

Gemäß § 8 des Art. 229 EGBGB könnte § 253 II nicht eingreifen, wenn sich das schädigende Ereignis vor dem 31. Juli 2002 zugetragen hätte[48], wobei dann auch eine Auseinandersetzung mit den Regelungen zur Verjährung i.S.d. §§ 194 ff. erfolgen müsste. Es wäre dann § 847 a.F. zu prüfen, wobei die nicht in den zugelassenen Gesetzessammlungen enthaltenen Normen im Rahmen einer Klausur zur Verfügung gestellt werden müssen.

Sofern in der Aufgabenstellung Gesetzestexte abgedruckt und Ereignisse mit zurück liegenden Daten verknüpft werden, ist zu eruieren, ob es kurz vor dem genannten Datum zu einer Gesetzesänderung gekommen ist. Hilfreich ist es insofern, auf die sich im Gesetz befindlichen Fußnoten zu achten und im EGBGB nachzuschlagen.

C. Gesamtergebnis

237

In letzter Konsequenz bleibt der E somit nur die (nicht vollstreckbare) Herstellungsklage gegen ihren Mann, der (vollstreckbare) Unterlassungsanspruch für den „räumlich-gegenständlichen“ Lebensbereich gegenüber M und S, gegenüber S noch der besitzschutzrechtliche Anspruch aus § 862 sowie gegen ihren Mann der Anspruch auf Bezahlung der Arzt- und Pflegekosten aufgrund der §§ 1360, 1360a oder aber, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Scheidung.

D. Anspruch des M gegen H auf Lieferung einer Espressomaschine aus § 433 I i.V.m. § 1357

238

Die Verpflichtung des H zur Lieferung einer Espressomaschine an M könnte sich aus § 433 I i.V.m. § 1357 ergeben.

I. Verpflichtung des H über § 1357

239

Ein Kaufvertrag über eine Espressomaschine ist zwischen E und H zustande gekommen, aus dem auch M über § 1357 berechtigt und verpflichtet sein könnte.

Nach § 1357 soll die eheliche Haushaltsführung – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – insofern erleichtert werden, als jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen[49]. Damit soll derjenige Ehegatte, der die Haushaltsführung übernommen hat und über kein eigenes Einkommen verfügt, in die Lage versetzt werden, die mit der Haushaltsführung anfallenden Geschäfte eigenverantwortlich abschließen zu können, ohne dass dazu die Mitwirkung bzw. Bevollmächtigung des Partners/der Partnerin notwendig wäre[50]. Rechtsfolge eines Rechtsgeschäftes, bei dem § 1357 zum Tragen kommt, ist zum einen grundsätzlich die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Ehegatten i.S.d. §§ 421 ff., zum anderen die gemeinschaftliche Berechtigung.