Kitabı oku: «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», sayfa 5
B. Anspruch der J gegen M auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
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Darüber hinaus könnte J gegen M nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff. zustehen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der erhöhte Erwerb des einen Ehegatten zumeist erst durch die Arbeitsteilung in der Ehe ermöglicht oder zumindest gefördert worden ist[48].
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Exkurs/Vertiefung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009[49] wurde das BGB mit Wirkung zum 1.9.2009 dahingehend geändert, dass nunmehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Abbau von Schulden während der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt wird und für die tatsächliche Höhe des Zugewinnausgleiches die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Durch die Änderung des Stichtages soll verhindert werden, dass die Eheleute ihr Vermögen zu Lasten des Partners verringern.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass zwischen J und M eine wirksame Ehe bestanden hat, was oben bereits festgestellt wurde und sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
I. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft
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Gemäß § 1363 leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch einen formbedürftigen Ehevertrag i.S.d. §§ 1408, 1410 eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
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Exkurs/Vertiefung:
Im LPartG, das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, war zunächst vorgesehen, dass gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingingen, eine Erklärung darüber abgeben mussten, welchen Güterstand sie eingehen wollten. Die Entsprechung zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft hieß: Ausgleichsgemeinschaft. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Rechtslage im Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend angepasst, so dass die Zugewinngemeinschaft auch der gesetzliche Güterstand der eingetragenen Lebenspartner:innen wurde, vgl. § 6 LPartG. Seit dem 1.10.2017 ist die Eingehung einer Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich, so dass für alle Ehepaare das eheliche Güterrecht i.S.d. §§ 1363 ff. Anwendung findet, vgl. dazu auch Rn. 99.
Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich, so dass das LPartG zunehmend an praktischer Bedeutung verlieren wird.
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Da J und M keine abweichende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ist für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft einschlägig.
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Exkurs/Vertiefung:
Es steht den Ehegatten frei, unter Einhaltung der Form des § 1410, jederzeit durch Vereinbarung den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise auszuschließen oder in den Grenzen des § 1409 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Modalität festzulegen und z.B. bestimmte Vermögenskomplexe oder Erträge aus der Berechnung herausnehmen.
II. Beendigung zu Lebzeiten
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Des Weiteren müsste dieser Güterstand zu Lebzeiten beendet worden sein („anders als durch den Tod eines Ehegatten“, § 1372). Dies wird hier nach der Scheidung der Ehe gegeben sein.
III. Zugewinnausgleichsforderung
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Gemäß § 1378 I beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn des Anspruchsgegners und dem Zugewinn des Anspruchstellers, wobei der Zugewinn nach § 1373 die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen darstellt[50].
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Exkurs/Vertiefung:
Während vor der Gesetzesänderung das Anfangsvermögen nicht negativ sein konnte, sondern mit Null angesetzt wurde, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten das Aktivvermögen überstiegen (vgl. § 1374 I a.F.), gilt dies seit dem 1.9.2009 nicht mehr, vgl. § 1374 III, der bestimmt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus, abzuziehen sind.
Nach bis dato geltendem Recht wurde derjenige Ehegatte benachteiligt, der im Laufe der Ehe die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen aufbauen konnte, da nicht nur die Schuldentilgung auf Seiten des anderen unberücksichtigt blieb, sondern zudem das eigene Vermögen, soweit es den Zugewinn des Partners überstieg, hälftig geteilt wurde.
Auch nach der Gesetzesänderung verbleibt es jedoch dabei, dass Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt in die Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung (vgl. § 1624) erworben hat, keine Zugewinnausgleichsansprüche auslösen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass dieses Vermögen – obschon nach der Eheschließung erworben – noch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, vgl. § 1374 II.
Das Endvermögen bestimmt sich nach § 1375, das Anfangsvermögen nach § 1374 jeweils i.V.m. §§ 1376, 1377.
1. Zugewinn des Anspruchsgegners
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Endvermögens ist gemäß § 1384 die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
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Exkurs/Vertiefung:
Der Scheidungsantrag wird durch Einreichung der Antragsschrift bei Gericht anhängig, vgl. § 124 FamFG und mit Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig, vgl. § 124 FamFG i.V.m. § 261 ZPO.
Anders als in einem allgemeinen Zivilverfahren werden in einem Scheidungsverfahren die Parteien nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Die Zustellung der Klage-/Antragsschrift erfolgt in der Praxis aufgrund der §§ 6, 12 GKG und des § 14 FamGKG grundsätzlich erst, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. (Im ersten Rechtszug: 3 Gebühren in allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren, vgl. § 12 GKG i.V.m. Nr. 1210 KV GKG, und 2 Gebühren in Ehesachen, vgl. § 9 FamGKG i.V.m. Nr. 1110 KV FamGKG.)
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Es ist hier davon auszugehen, dass das Endvermögen des M i.S.v. § 1375 I zum maßgeblichen Zeitpunkt 5000,– € beträgt. Um das Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 zu errechnen, subtrahiert man von dem bei Eintritt in den Güterstand vorhandenen Vermögen eines Ehegatten die zu seinen Lasten bestehenden Verbindlichkeiten. Mithin weist das Anfangsvermögen des M einen Wert von 1000,– € auf, da von dem durch M in die Ehe eingebrachten Betrag in Höhe von 3000,– € Schulden in Höhe von 2000,– € abzuziehen sind. Folglich beträgt der Zugewinn des M 4000,– €.
2. Zugewinn der Anspruchstellerin
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Da bei J das Anfangsvermögen nicht ermittelt werden kann, wird gemäß § 1377 III (widerlegbar) vermutet, dass ihr Endvermögen ihren Zugewinn darstellt. Mithin wäre bezüglich der J zunächst von einem Zugewinn in Höhe von 1000,– € auszugehen.
Dem könnte jedoch gemäß § 1375 II Nr. 1 noch die Schenkung an L in Höhe von 700,– € hinzuzurechnen sein.
Nach § 1375 II Nr. 1 müssen zum Endvermögen eines Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, die nach dem Eintritt des Güterstandes vorgenommen worden sind, hinzuaddiert werden, sofern sie nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen bzw. als Anstandsschenkung zu werten sind. J hat L mit einem Flugticket nach Athen beschenkt, um ihn loszuwerden. Eine solche Schenkung entspricht weder einer sittlichen Pflicht, noch ist sie aus Anstand geboten. Zum Endvermögen der J in Höhe von 1000,– € ist folglich die Schenkung an L in Höhe von 700,– € hinzuzuaddieren. Der Zugewinn der J beträgt somit 1700,– €.
3. Hälfte der Differenz
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Der Differenzbetrag zwischen dem Zugewinn des M in Höhe von 4000,– € und dem Zugewinn der J in Höhe von 1700,– €, beträgt 2300,– €, die Hälfte davon gemäß § 1378 I: 1150,– €.
4. Zwischenergebnis
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Folglich ist zugunsten der J gegen M gemäß § 1378 ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 1150,– € entstanden.
IV. Kein Ausschluss gemäß § 1381
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Der Zugewinnausgleichsanspruch dürfte zudem nicht nach § 1381 I ausgeschlossen sein, wobei dieses Leistungsverweigerungsrecht – da es als Einrede ausgestaltet ist[51] – von M geltend gemacht werden müsste.
Nach dem Tatbestand des § 1381 müsste sich der Antragsteller derart verhalten haben, dass eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner als grob unbillig einzustufen wäre, was im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen ist[52]. Nach § 1381 II kommt insoweit insbesondere eine schuldhafte, grob unbillige Beeinflussung der Vermögenslage zulasten des Ausgleichspflichtigen in Betracht.
Im Sinne einer Gesamtbewertung des Einzelfalles kann aufgrund der Untreue des M das ehewidrige Verhalten der J nicht als grob unbillig gewertet werden. Die Ehe zwischen J und M war trotz des ehewidrigen Verhaltens auf beiden Seiten von Arbeitsteilung geprägt, so dass auch beide Partner am Zugewinn teilhaben sollten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des M gemäß § 1381 scheidet damit aus.
V. Keine Verjährung
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Der Zugewinnausgleichanspruch unterliegt grundsätzlich i.S.d. § 195 der Regelverjährung von drei Jahren (zur Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vgl. § 199 IV), wobei der Verjährungsbeginn nach § 199 I zu bestimmen ist. Da der Güterstand bisher nicht beendet wurde, kann folglich die – ebenfalls als Einrede ausgestaltete – Einwendung der Verjährung hier nicht geltend gemacht werden.
Exkurs/Vertiefung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[53] wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 die dreißigjährige Sonderverjährungsregelung für familien- und erbrechtliche Ansprüche, die gemäß § 197 I Nr. 2 a.F. bestanden hatte, aufgehoben.
Darüber hinaus wurden auch direkt im Familien- und Erbrecht geregelte Verjährungsbestimmungen in die Regelverjährung der §§ 195 ff. überführt bzw. angepasst. Im Zuge dessen ist es auch zur Aufhebung des § 1378 IV gekommen, wodurch sich im Verhältnis zur früheren Rechtslage die Verjährungshöchstfrist geändert und der Verjährungsbeginn verschoben hat.
VI. Ergebnis
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J hat gegen M folglich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus § 1378 i.V.m. den §§ 1372 ff. i.H.v. 1150,– €.
C. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
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Fraglich ist, ob J gegen M nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. den Regelungen des VersAusglG zustehen könnte.
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich sollen durch den Versorgungsausgleich Nachteile ausgeglichen werden, die ein Ehegatte dadurch erleidet, dass er innerhalb der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat[54].
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss deshalb die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten auskehren (Zugewinnausgleichsgedanke), vgl. § 1 VersAusglG. Vor allem geschiedenen Hausfrauen und -männern soll dadurch eine eigene soziale Sicherung im Alter bzw. bei Invalidität verschafft werden (Versorgungsgedanke).
Sofern eruiert ist, in welcher Höhe J und M während ihrer Ehe Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erworben haben, kann festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleichsanspruch in Betracht kommt.
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Exkurs/Vertiefung:
Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs[55] ist zeitgleich mit dem FamFG und dem Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz zum 1.9.2009 in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung war es, die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen beizubehalten, jedoch für den Einzelfall durch eine andere Chancen- und Risikoverteilung der jeweiligen Versorgung gerechtere Ergebnisse zu erzielen und klarere Regelungen zu schaffen[56].
D. Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff.
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Gemäß den §§ 1601 ff. könnte M auch gegenüber seiner Tochter T unterhaltspflichtig sein.
Exkurs/Vertiefung:
Vor dem 1.7.1998 bestanden noch Sonderregelungen in Bezug auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder, die durch das KindUG und das KindRG aufgehoben wurden[57].
I. Unterhaltsbeziehung
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Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der T gegen M setzt voraus, dass zwischen ihnen eine Unterhaltsbeziehung i.S.d. § 1601 besteht. Nach dieser Norm sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Da T von M abstammt, besteht zwischen ihnen nach § 1589 eine Verwandtschaft in gerader Linie. Zudem ist M auch als gesetzlicher Vater i.S.d. § 1592 Nr. 1 zu qualifizieren, da er zum Zeitpunkt der Geburt der T mit der Mutter der T (vgl. § 1591) verheiratet war. Mithin besteht zwischen T und M eine Unterhaltsbeziehung.
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Exkurs/Vertiefung:
Nach § 1607 III findet eine Legalzession statt, wenn von Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, Unterhalt an das Kind gezahlt wird. Als Legalzessionar kommt gemäß § 1607 III 2 auch der Scheinvater in Betracht, sofern er dem Kind Unterhalt gezahlt hat[58], wobei es gleichgültig ist, ob seine rechtliche Vaterschaft durch die Ehe mit der Mutter des Kindes begründet ist oder auf Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung beruht[59].
II. Bedürftigkeit des Kindes
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Des Weiteren müsste T bedürftig sein. Dies wäre der Fall, wenn bei ihr ein Bedarf besteht und keine eigene Deckungsfähigkeit gegeben ist.
1. Bedarf i.S.v. § 1610
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Der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes i.S.v. § 1610 richtet sich bei Minderjährigen nach dem Lebensstandard der Eltern und wird nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bestimmt, wobei man sich dazu in der Praxis an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientiert.
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Exkurs/Vertiefung:
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, die monatliche Unterhaltsrichtsätze des Barunterhaltspflichtigen gegenüber seinem Kind bzw. seinen Kindern, gestaffelt nach der Höhe des (bereinigten) Nettoeinkommens und dem Kindesalter, ausweist, vgl. Rn. 106 und Rn. 183. Barunterhaltspflichtig ist bei minderjährigen Kindern derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, da der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht i.d.R. durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt, vgl. § 1606 III 2. Im Falle des Wechselmodells (also wenn sich die Eltern eines Kindes die Betreuung paritätisch teilen) haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen[60]. Die Düsseldorfer Tabelle wird in einigen OLG-Bezirken durch unterhaltsrechtliche Leitlinien ergänzt und modifiziert.
Von einem grundsätzlichen Bedarf der T ist auszugehen.
2. Keine eigene Deckungsfähigkeit
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Eine eigene Deckungsfähigkeit der T liegt hier nicht vor. T kann sich nicht selbst unterhalten, vgl. § 1602 I und müsste auch den Stamm ihres Vermögens – sofern sie eines hätte – nicht antasten, vgl. dazu § 1602 II.
III. Leistungsfähigkeit
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M müsste zudem leistungsfähig i.S.v. § 1603 I sein, wobei er als Vater eines minderjährigen unverheirateten Kindes gemäß § 1603 II 1 alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um seinem Kind Unterhalt zu gewähren[61].
Da M durch seine Arbeit mehr erwirtschaftet, als er für sich selbst benötigt und ihn gegenüber seiner minderjährigen unverheirateten Tochter T eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, ist von der Leistungsfähigkeit des M auszugehen.
IV. Rangfolge
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Des Weiteren sind bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen die Rangverhältnisse zu beachten.
Die Rangverhältnisse bei mehreren Unterhaltspflichtigen richten sich nach den §§ 1606 ff. und bei mehreren Unterhaltsberechtigten nach § 1609.
Die Eltern haften demgemäß als nächste Verwandte der aufsteigenden Linie i.S.d. § 1606 II für den Unterhalt ihrer Kinder. Sie haften für den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, vgl. § 1606 III 1.
Da J durch Pflege und Erziehung der T ihren Teil zum Unterhalt beiträgt (sog. Naturalunterhalt), ist sie gemäß § 1606 III 2 von Barleistungen befreit.
M muss seine Unterhaltsverpflichtung hingegen in Form von Barleistungen erbringen.
Unabhängig davon, ob hier mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, würde T als minderjähriges unverheiratetes Kind vorrangig Unterhalt erhalten müssen, vgl. § 1609 Nr. 1.
V. Kein Ausschluss
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Ein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch der T i.S.d. §§ 1611, 1613, 1615 ist nicht ersichtlich.
Exkurs/Vertiefung:
Für die Vergangenheit kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 1613 Unterhalt verlangt werden, vgl. dazu auch Rn. 55.
VI. Art der Unterhaltsgewährung
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Folglich ist von M gegenüber seiner Tochter T – jeweils monatlich im Voraus – eine Geldrente zu leisten, vgl. § 1612 I, III.
VII. Ergebnis
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T hat somit gegen M einen Anspruch auf Unterhalt, den er ihr im Wege der monatlich im Voraus zu leistenden Geldrente zu gewähren hat. Die geschäftsunfähige T wird bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Vater durch ihre Mutter J gemäß § 1629 II vertreten, solange sich T in ihrer Obhut befindet[62].
Exkurs/Vertiefung:
Für Kinder von Alleinerziehenden besteht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ggf. auch ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsvorschusses durch den Staat zur Sicherung der Lebensgrundlage in finanzieller Hinsicht, wobei er – in Höhe des Mindestunterhalts nach § 1612a I 3 – gewährt wird, wenn der andere Elternteil teilweise oder gar keinen Unterhalt zahlt (auch, wenn er verstorben oder nicht bekannt ist). Über § 7 UhVorschG findet dann allerdings eine cessio legis (gesetzlicher Forderungsübergang) auf den Staat statt: sobald der andere Elternteil bekannt und (wieder) leistungsfähig ist, wird er in Regress genommen und muss den Vorschuss für den Zeitraum zurückzahlen, in dem er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. die Voraussetzungen des § 1613 vorgelegen haben.
E. Sorge- und Umgangsrecht
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Fraglich ist, ob dem M in Bezug auf seine Tochter T das Sorge- bzw. ein Umgangsrecht zusteht.
I. Elterliche Sorge
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Da J und M i.S.d. §§ 1591, 1592 Nr. 1 die Eltern der T sind, steht ihnen die elterliche Sorge für ihre Tochter T i.S.v. § 1626 I 1 gemeinsam zu, was auch nach einer Scheidung so bliebe. Eine Änderung ließe sich lediglich über § 1671 herbeiführen, wenn ein entsprechender Antrag an das Familiengericht gestellt würde.
Exkurs/Vertiefung:
Vor dem In-Kraft-Treten des KindRG am 1.7.1998 wurde über die elterliche Sorge im Zusammenhang mit der Ehescheidung vom Familiengericht noch zwingend als Folgesache mitentschieden[63].
Für die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben ist § 1687 zu beachten.
II. Umgangsrecht
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Für das Umgangsrecht sind grundsätzlich die §§ 1684 ff. einschlägig. Während i.S.d. § 1684 für jeden Elternteil die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind besteht, normiert § 1685 Umgangsrechte des Kindes mit weiteren Bezugspersonen, wie mit Großeltern und Geschwistern, vgl. § 1685 I oder z.B. mit Stief- oder Pflegeeltern, gemäß § 1685 II. In § 1686a ist das Umgangsrecht mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater des Kindes geregelt. Maßgeblich ist jeweils das Kindeswohl.
M hat als Elternteil der T das Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit T i.S.d. § 1684.
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Exkurs/Vertiefung:
Nach Ansicht des BVerfG verstößt es gegen Art. 6 II 1 GG, wenn ein Umgangsausschluss vorrangig auf die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gestützt wird, ohne die Belange des Kindes und des anderen Elternteils hinreichend zu berücksichtigen[64].
Obwohl in § 1684 I 2. Hs. explizit auch die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind aufgeführt ist, geht das BVerfG davon aus, dass es i.d.R. nicht dem Kindeswohl diene, wenn der Umgang mit dem Kind nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden könne. Anders könnte es sein, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gegeben wären, die darauf schließen ließen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen würde[65].
Zwar steht ein Umgangsrecht nach § 1685 I auch Großeltern und Geschwistern zu, ein Umgangsrecht der „biologischen“ Großmutter (väterlicherseits) mit ihrem Enkelkind, das mit seiner Mutter und seinem gesetzlichen Vater in einer sozialen Gemeinschaft lebt, wurde jedoch abgelehnt[66].