Kitabı oku: «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», sayfa 6

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F. Ehename

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Die Regelung zum Ehenamen findet sich in § 1355. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Namen behalten oder aber den früheren annehmen, vgl. § 1355 V, ohne dass der andere Ehegatte insoweit eine Einwirkungsmöglichkeit hat.

Das Anliegen der J, ihrem Mann die weitere Führung ihres Namens zu verbieten, wird sich daher nicht durchsetzen lassen.

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Exkurs/Vertiefung:

Während es nach den bis 1. Juli 1998 geltenden §§ 55 ff. EheG noch möglich war, dem anderen Ehegatten die weitere Führung des eigenen Namens zu verbieten, existiert eine entsprechende Regelung heute nicht mehr.

Da es mit Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG nicht vereinbar ist, dass nach § 1355 II der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann[67], wurde § 1355 mit Wirkung zum 1.1.2005 entsprechend geändert, d.h. also, dass der durch frühere Eheschließung (Eingehung einer Lebenspartnerschaft, vgl. § 3 I LPartG) erworbene Name an den/die neue Partner:in weitergegeben werden kann.

Nicht möglich ist es nach deutschem Recht, dass beide Ehegatten als Familiennamen einen Doppelnamen führen, der aus beiden Namen zusammengesetzt ist[68].

G. Verteilung der Haushaltsgegenstände

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Sofern sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, kann jeder Ehegatte gemäß § 1568b[69] verlangen, dass ihm der andere die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

M müsste in Bezug auf einzelne Haushaltgegenstände sein Verlangen entsprechend substantiieren und vortragen, weshalb eine Übertragung auf ihn der Billigkeit entspräche, wenn es ihm um die Übertragung des Alleineigentums an Einzelgegenständen gehen sollte und keine Einigung mit J möglich wäre.

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Exkurs/Vertiefung:

Es ist zwischen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens nach den §§ 1361a, 1361b und der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für den Fall der Scheidung nach den §§ 1568b, 1568a zu differenzieren.

Während das zuständige Familiengericht bei Getrenntleben nur eine vorläufige Regelung trifft, geht es bei der Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung für den Fall der Scheidung darum, eine endgültige Regelung herbeizuführen[70].

Repetitorium und Vertiefung

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I. Eine Ehe ist bereits wirksam geschlossen, wenn sich:


1. zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353)
2. vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten
3. gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. §§ 1310, 1311).

Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[71].

Im BGB befand sich bisher keine Bestimmung dazu, ob die Ehe nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts offen stehen sollte oder auch gleichgeschlechtlichen Paaren. Auch das GG stellt in Art. 6 lediglich die Ehe als solche unter besonderen staatlichen Schutz. Das BVerfG entschied jedoch, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann[72], weshalb auch das BGB bisher so interpretiert wurde.

Gleichgeschlechtliche Paare konnten vom 1.8.2001 bis 30.9.2017 gemäß § 1 a.F. LPartG eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit dem 1.10.2017 ist dies nicht mehr möglich, vgl. § 1 LPartG[73]. Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind, können bei den Standesämtern mit ex tunc Wirkung ihre Lebenspartnerschaft i.S.d. § 20a LPartG in eine Ehe umschreiben lassen. Lebenspartner:innen, die keine Ehe eingehen wollen, können ihre Lebenspartnerschaft weiter fortführen. Eherechtliche Änderungen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft getreten sind bzw. in Kraft treten werden, können über § 21 LPartG auch für Lebenspartner:innen Geltung haben.

Neben der neuen Diktion folgt aus der Neufassung des Gesetzes insbesondere auch, dass zwei verheiratete Frauen oder zwei verheiratete Männer gemeinsam Kinder adoptieren können, was bislang nicht möglich war (bisher existierte für eingetragene Lebenspartner:innen nach § 9 VII LPartG lediglich die sog. Stiefkindadoption sowie die Sukzessivadoption, vgl. Rn. 317).

Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, bereits mit Geburt des leiblichen Kindes einer der beiden Ehepartner:innen gemeinsam rechtliche Eltern zu werden. Entsprechendes lässt sich für gleichgeschlechtliche Ehepaare nach den derzeitigen Regelungen des BGB erst nach Geburt des Kindes über eine Stiefkindadoption erreichen[74].

Die Formulierung „verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ im § 1353 umfasst vom Wortlaut her intersexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag i.S.d. § 22 III PStG offen gelassen wurde, nicht unbedingt explizit. Da durch die Neuregelung des § 1353 jedoch gerade die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung im Hinblick auf Art. 3 III GG verhindert werden sollte[75], muss § 1353 hier, wenn nicht direkt, dann zumindest analog angewendet werden. Sofern der Geschlechtseintrag nicht offen gelassen, sondern die Angabe „divers“ gewählt wurde, was zwischenzeitlich möglich ist, vgl. dazu Rn. 16, stellt sich diese Problematik nicht mehr, denn dann existiert ja ein Geschlechtseintrag im Sinne eines dritten Geschlechts[76].

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II. Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung, also einen Eheaufhebungs- bzw. Scheidungsbeschluss (Gestaltungsakt) oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt. Jede Entscheidung in Familiensachen erfolgt gemäß § 116 FamFG durch Beschluss.

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III. Die Aufhebung einer Ehe mit ex nunc Wirkung (vgl. § 1313) kommt nur in Betracht, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen erfüllt sind[77]:


1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II
2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316
3. Antragsfrist i.S.d. § 1317
4. Kein Ausschluss i.S.v. § 1315 oder z.B. Art. 226 I EGBGB

Zu den Folgen der Aufhebung vgl.: § 1318.

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IV. Eine Ehe kann gemäß § 1565 I geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Voraussetzungen einer Ehescheidung:

1. Scheitern der Ehe Das Scheitern einer Ehe kann auf die folgenden drei Arten nachgewiesen werden:


a) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 I bei einjährigem Getrenntleben und dem Einverständnis beider Ehegatten
b) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II bei dreijährigem Getrenntleben
c) durch den unmittelbaren Nachweis einer positiven Feststellung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 I 2 durch Eheanalyse und Eheprognose.

2. vor Ablauf des Trennungsjahres: unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II

3. kein Eingreifen der Härteklauseln des § 1568, 1. und 2. Fall

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die eine Scheidungsantragsschrift erfüllen muss, sind in § 133 FamFG enthalten.

In Bezug auf die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG gilt: §§ 133, 269 Nr. 1, 270 I FamFG.

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V. Zu den Scheidungsfolgen gehören:


1. Nachehelichenunterhalt i.S.d. §§ 1569 ff.
2. Zugewinnausgleich i.S.v. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
3. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. dem VersAusglG
4. Einigung in Bezug auf die Ehewohnung i.S.d. § 1568a und Verteilung der Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1568b

beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern könnten Regelungen für folgende Punkte erforderlich werden:


5.
6. Sorgerecht (steht grundsätzlich beiden zu, die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil kann unter den Voraussetzungen des § 1671 I erreicht werden)
7. Umgangsrecht i.S.d. § 1684 (bei Stiefkindern kann sich das Umgangsrecht aus § 1685 II herleiten lassen)
8. Kindesherausgabe i.S.v. § 1632

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VI. Folgende Voraussetzungen bestehen für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich[79] unter Lebenden i.S.v. § 1378 I i.V.m. §§ 1372 ff. (ggf. i.V.m. § 6 LPartG):


1. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft i.S.v. § 1363
2. Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten (beim Zugewinnausgleich im Todesfall gilt: § 1371)
3. Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung: (Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsgegners – Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsstellers) : 2 = Höhe der Ausgleichsforderung
4. kein Ausschluss gemäß § 1381
5. keine Verjährung

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VII. Kontrollfragen (Nennen Sie bitte möglichst jeweils die maßgeblichen Normen!)


1. Welche elementaren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann? (Rn. 16, 99)
2. Konnten verschieden geschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen? (Rn. 99)
3. Unter welchen Voraussetzungen kommt die Aufhebung einer Ehe in Betracht? (Rn. 101)
4. Wann liegt eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II vor? (Rn. 25 ff.)
5. Was bedeutet Bedürftigkeit i.S.d. §§ 1570 ff.? (Rn. 34 ff.)
6. Was bedeutet Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen? (Rn. 42, 86)
7. Welche Unterhaltsverpflichtungen können grundsätzlich bestehen? (Rn. 30, 80, 191 ff., 591 ff.)
8. Welches Grundschema lässt sich bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen generell zu Grunde legen? (Rn. 195)
9. Wem können Umgangsrechte zustehen? (Rn. 92 f.)

Fall 2 Verliebt, verlobt, verheiratet . . .

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1. Teil:

Die 17-jährige Helena Heine (H) verlobt sich im April nach dreieinhalb wöchiger Bekanntschaft mit dem 21-jährigen Torsten Thiede (T), was sie, im Einvernehmen mit T, ihren Eltern nicht erzählt. Obwohl ein Termin für die Hochzeit noch nicht festgelegt ist, möchte sich H ganz den Hochzeitsvorbereitungen widmen können und kündigt ihre Stellung als Verkäuferin mit Wirkung zum 1. Juli, ohne dies zuvor mit T abgesprochen zu haben. Im Juni erklärt T der H, dass er sie nicht mehr heiraten wolle, da er sie nicht mehr liebe. H ist ab dem 1. Juli arbeitslos. Als H sich ihren Eltern anvertraut, sind sie sehr aufgebracht, versprechen ihrer Tochter aber schon nach kurzer Zeit, dass sie sie, wo sie nur können, unterstützen werden.

Welche Ansprüche hat H gegen T?

Wie wäre es, wenn – zum Entsetzen der Eltern der H – T und H einige Monate später beschließen, es doch noch einmal miteinander zu probieren, sich diesmal feierlich mit der Übergabe von teuren Ringen verloben und H schließlich vom Verlöbnis zurücktritt, weil T – entgegen des gemeinsamen Treuekodex – mit anderen Frauen und Männern (z.T. auch ungeschützt) intime Beziehungen unterhält. Könnte T unter diesen Umständen von H die Rückgabe des von ihm angeschafften Verlobungsringes verlangen?

2. Teil:

In der Folgezeit ändert sich Helenas Lebenseinstellung grundlegend. Sie will nie wieder von einer anderen Person finanziell abhängig sein. Sie zieht von Dassow nach Köln, macht Abitur, studiert Soziologie und findet einen Job als Quartiersmanagerin. Obwohl sie sich nach ihren Erfahrungen mit T nicht mehr hätte vorstellen können, zu heiraten, kommt alles ganz anders, als sie Fiona (F) kennen lernt, die sie für die Liebe ihres Lebens hält. H und F heiraten, wobei F die Hausarbeit vollständig übernimmt und ihre drei Kinder im Alter von 2 bis 9 Jahren versorgt, die aus einer früheren Beziehung stammen. Anfänglich funktioniert ihre in beiderseitigem Einvernehmen getroffene Arbeitsaufteilung auch sehr gut. H erzielt mit ihrer Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2800,– €. F führt ausschließlich den Haushalt und versorgt die Kinder. Nach einem Ehejahr ist H aber mit F’s Arbeitsmoral nicht mehr zufrieden. Sie wirft ihr vor, dass sie den Haushalt dauernd vernachlässigen würde und zieht schließlich aus, als ihre Differenzen unüberbrückbar werden. Als F Unterhalt verlangt, weigert sich H, zu zahlen. Sie meint, dass F ihr aufgrund ihrer nachlässigen Haushaltsführung einen Grund zum Getrenntleben gegeben habe. Außerdem habe sie sich versöhnen wollen, sei aber von ihr nur beschimpft worden und bei der kurzen Ehedauer könne ja wohl keine Unterhaltspflicht bestehen. H findet auch, dass F selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen solle, da sie nichts dafür könne, dass F Kinder zu betreuen habe, sie sei schließlich nicht die Mutter.

Klären Sie in einem Gutachten, ob H ihrer Frau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und wenn ja, beziffern Sie bitte auch die Höhe.

Abwandlung I:

Wie wäre es, wenn es zwischen H und F nicht zu Streitereien gekommen wäre und beide (auch noch) gemeinsam Kinder haben wollen würden. Sie einigen sich darauf, dass H Geburtsmutter sein solle. Der gemeinsame Freund Simon Schneider (S) ist zu einer privaten Samenspende bereit, über die sog. Bechermethode (also ohne Geschlechtsverkehr), sofern ihn dadurch keinerlei Vater- bzw. Unterhaltspflichten treffen würden. Dies sichern ihm H und F bereitwillig zu.

Besteht die Möglichkeit für H und F, gemeinsam Eltern des gewünschten Kindes zu werden?

Abwandlung II:

Gehen Sie davon aus, dass sich der gemeinsame Kinderwunsch nicht realisieren ließ und sich H und F nach zehn Jahren gut funktionierender Ehe getrennt hätten. F, deren Kinder inzwischen längst nicht mehr umfassend betreut werden müssen und die nach der Scheidung von H nicht mehr gewillt ist, sich auch weiterhin ausschließlich der Hausarbeit zu widmen, nimmt nach langer engagierter Arbeitssuche einen Job bei einer Sprachlern-App an, bei dem sie 1000,– € verdient. Könnte sie in dieser Situation von H Unterhalt verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe? (Die Einkommensverhältnisse von H haben sich nicht wesentlich verändert.)

3. Teil:

Für H’s ältere Schwester Dorothea (D) war Liebe weder ein Grund, noch eine Voraussetzung zum Heiraten. Sie hatte den Kubaner Roberto Diaz (R) kennen gelernt und ihn auf seine Bitte hin im März 1998 – unter Vorlage aller insoweit erforderlichen Unterlagen – geheiratet, damit er in Deutschland bleiben konnte. Beide hatten nie die Absicht, eine Ehe zu führen und lebten auch nur kurz pro forma in einer gemeinsamen Wohnung. Nach vielen Jahren der Freundschaft verliebten sie sich dann allerdings ineinander und zogen im Jahre 2009 zusammen. Am 1. Januar 2011 wurde das erste Kind Viviana (V) geboren, im Juni 2016 folgten die Zwillinge Paolo (P) und Arturo (A). Die kulturellen Unterschiede zwischen D und R, die sich insbesondere in ihren gegensätzlichen Vorstellungen von der Erziehung ihrer Kinder äußerten, führten immer öfter zu Meinungsverschiedenheiten. Im Oktober 2020 zieht R schließlich aus. Er meint, dass zwischen ihm und D sowieso keine wirksame Ehe bestünde und selbst wenn, könnte er sich leicht davon lösen. Er müsste nur erzählen, dass sie ausschließlich deshalb geheiratet hätten, damit er in Deutschland bleiben könne. Selbst wenn er sich damit in Schwierigkeiten bringen könnte, würde er das tun, nur um nicht mehr mit ihr verheiratet sein zu müssen. D holt sich anwaltlichen Rat. Sie will wissen, ob zwischen ihnen tatsächlich keine wirksame Ehe besteht bzw. ob sich R tatsächlich unproblematisch – ohne Scheidung einzureichen – davon lösen kann.

Beachten Sie, dass das EheG von 1946 keine Regelung zur Scheinehe enthielt.


1. Wie wird die Antwort der beratenden Anwältin lauten?
2. Beziffern Sie bitte den im Januar 2021 bestehenden Unterhaltsanspruch des P, des A und der V gegenüber R anhand der abgedruckten Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2021, wenn R’s bereinigtes Nettoeinkommen 3950,– € beträgt und D über eigene Einkünfte in ausreichender Höhe verfügt. Etwaige Bezüge von Kindergeld lassen Sie bitte unberücksichtigt.

Düsseldorfer Tabelle[1] (Stand 1.1.2021)

A. Kindesunterhalt


Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.900 393 451 528 564 100 960/1.160
2. 1.901-2.300 413 474 555 593 105 1.400
3. 2.301-2.700 433 497 581 621 110 1.500
4. 2.701-3.100 452 519 608 649 115 1.600
5. 3.101-3.500 472 542 634 677 120 1.700
6. 3.501-3.900 504 578 676 722 128 1.800
7. 3.901-4.300 535 614 719 768 136 1.900
8. 4.301-4.700 566 650 761 813 144 2.000
9. 4.701-5.100 598 686 803 858 152 2.100
10. 5.101-5.500 629 722 845 903 160 2.200
ab 5.501 Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – wird hingewiesen


Anmerkungen
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 (BGBl 2020 I, 2344). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhlt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

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0+
Hacim:
635 s. 26 illüstrasyon
ISBN:
9783811487475
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