Kitabı oku: «Rechtslexikon BGB», sayfa 5
F › Fernabsatzvertrag § 312c BGB
Fernabsatzvertrag § 312c BGB
93
§ 312c BGB erhält eine Legaldefinition des Fernabsatzvertrages. Danach liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn einer der Vertragsparteien Unternehmer (Verbraucher und Unternehmer) und der andere Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Zudem muss der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
F › Fernabsatzvertrag § 312c BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
94
Der Fernabsatz ist eine besondere Vertriebsform.
Bestellt der Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung – beispielsweise im Internet – so sind sowohl die Ware als auch der Vertragspartner dem Verbraucher unbekannt. Deswegen ist der Fernabsatzvertrag gesondert im BGB geregelt, welches dem Verbraucher ein Recht zum Widerruf des Fernabsatzvertrages (Widerruf eines Verbrauchervertrages) einräumt; s. § 312g BGB.
Aus der Definition des Fernabsatzvertrages ergibt sich, dass ein Unternehmer, der normalerweise seine Ware im Laden und nur gelegentlich per Telefon oder per E-Mail verkauft, vom Anwendungsbereich des Fernabsatzvertrages ausgeschlossen sein soll.
Bei einem Fernabsatzvertrag treffen den Unternehmer zudem besondere Informationspflichten (s. im Einzelnen § 312d BGB).
95
Übungsfall Fernabsatzvertrag
Christina Meier sieht im Schaufenster des Schreibwarenhandels Montagne einen schönen Füllfederhalter für 139 €, den sie gerne für die Erledigung ihrer privaten Korrespondenz erwerben möchte. Leider ist der Schreibwarenhandel Montagne über Mittag geschlossen, so dass sie am Nachmittag im Schreibwarenhandel den gewünschten Füllfederhalter per Telefon bestellt. Drei Tage später sieht sie den gleichen Füllfederhalter für 30 € weniger auf der Seite eines Internetanbieters. Daraufhin ruft sie bei Montagne an und sagt, dass sie den Vertrag widerrufen möchte. Dieser meint Vertrag sei Vertrag.
Wie ist die Rechtslage?
96
Lösung
Frau Meier erklärt eindeutig, dass sie den Vertrag widerrufen möchte und gibt damit eine Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ab. Frau Meier könnte dann den Vertrag wirksam widerrufen, wenn ihr ein Widerrufsrecht zustünde. Ein Widerrufsrecht könnte sich aus § 312g BGB ergeben. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass zwischen dem Schreibwarenhändler und Frau Meier ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB geschlossen wurde. Der Schreibwarenhändler ist Gewerbetreibender und damit Unternehmer gem. § 14 BGB; Frau Meier kauft den Füllfederhalter für private Zwecke und ist somit Verbraucherin gem. § 13 BGB. Vertragsgegenstand ist die Lieferung eines Füllfederhalters, also einer Ware. Der Vertrag wurde telefonisch, also unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) geschlossen. Allerdings muss der Fernabsatzvertrag „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Der lokale Schreibwarenhändler wird sicherlich hin und wieder – wie in unserem Fall – Kaufverträge telefonisch oder per E-Mail schließen, aber ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem hat er sicherlich nicht, so dass im folgenden Fall kein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde und somit Frau Meier auch kein Widerrufsrecht zusteht. Folglich ist Frau Meier an den Vertrag mit dem Schreibwarenhandel Montagne gebunden.
Weiterführende Literatur
Christian Förster, Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in §§ 312 ff. BGB – Eine systematische Darstellung für Studium und Examen, JA 2014, Teil 1 S. 721-730; Teil 2 S. 801-808. Michael Stürmer, Fernabsatzverträge, JURA 2015, S. 690-693. Christiane Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtelinie, JuS 2014 S. 577-584.
F › Form §§ 125 ff. BGB
Form §§ 125 ff. BGB
97
Rechtsgeschäfte können grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form getätigt werden. Allerdings sieht das BGB für manche Rechtsgeschäfte (Rechtsgeschäft) die Einhaltung einer bestimmten Form vor, um unter anderem zu verhindern, dass jemand leichtsinnig Verpflichtungen eingeht.
F › Form §§ 125 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
98
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Vertragsfreiheit). Die Parteien sollen so wenig wie möglich in der Gestaltung ihrer Rechtsgeschäfte eingeschränkt werden. Dies gilt auch für die Form von Rechtsgeschäften, die Parteien können Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei abschließen. Allerdings muss für einige Rechtsgeschäfte eine bestimmte Form eingehalten werden, damit diese Wirksamkeit erlangen. So ist für die Bürgschaftserklärung die Schriftform (§§ 766 S. 1; 126 BGB) vorgeschrieben, um den Bürgen vor Augen zu führen, dass er durch die Bürgschaftserklärung gegebenenfalls die Verbindlichkeit eines Dritten erfüllen muss. Das Formerfordernis hat in diesem Fall eine sogenannte Warnfunktion. Die notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften soll sicherstellen, dass die Vertragsparteien vom Notar aufgeklärt (Beratungsfunktion) werden. Zudem dienen Formvorschriften auch häufig dazu, die Beweisführung darüber zu erleichtern, was die Parteien miteinander vereinbart haben (Beweisfunktion).
99
Die Form ist im BGB in den §§ 125-129 BGB geregelt. Nachstehend sollen die wichtigsten Formerfordernisse erläutert werden: Die Schriftform (§ 126 BGB) verlangt, dass die Willenserklärung vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet wird. Die Textform (§ 126b BGB) wurde als eine gegenüber der Schriftform vereinfachte Form eingeführt. Zur Wahrung der Textform genügt die Übermittlung der Willenserklärung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise in Form eines Faxes, USB-Sticks oder einer E-Mail. Bei der vereinbarten (gewillkürten) Form möchten die betroffenen Parteien eine bestimmte Form einhalten, obwohl diese gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist (§ 127 BGB). Vereinbaren die Parteien als Form die Schriftform, genügt ebenfalls – im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform gem. § 126 BGB – die Übermittlung der Willenserklärung in Form eines Faxes, eines USB-Sticks oder einer E-Mail. Schließlich ist die notarielle Beurkundung zu erwähnen, die in § 128 BGB geregelt ist: Bei der notariellen Beurkundung bestätigt ein Notar, dass eine Person in seiner Gegenwart eine bestimmte Willenserklärung abgegeben hat. Schenkungen und Grundstücksgeschäfte bedürfen beispielsweise der notariellen Beurkundung.
100
Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Form (vereinbarte oder gewillkürte Form gem. § 127 BGB), so ist das Rechtsgeschäft ebenfalls regelmäßig nichtig (§ 125 S. 2 BGB), wenn diese von den Parteien nicht eingehalten wurde.
101
Übungsfall Form
Axel Groß hat sich mal wieder mit dem Geschäftsführer Klaus Flink seines Arbeitgebers Fix & Fein GmbH heftig gestritten. Da Klaus Flink zunehmend unzufriedener mit der Leistung von Axel Groß ist, wittert dieser seine Chance und schlägt ihm folgendes vor: „Wenn Sie unseren Laden so satt haben, schlage ich Ihnen vor, den Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und der Fix & Fein GmbH aufzulösen.“ Axel Groß erwidert daraufhin: „Nichts lieber als das!“
Nach mehreren Wochen merkt Axel Groß, dass der Arbeitsmarkt sich ihm nicht so öffnet wie er dies erwartet hat und wendet sich an Sie mit der Frage, ob sein altes Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht mehr existiert.
102
Lösung
Verträge werden durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme – geschlossen. Dies gilt auch für einen arbeitsrechtlichen Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag. Im vorliegenden Fall machte die Fix & Fein GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Flink, Herrn Groß einen unzweideutigen Antrag, das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen. Herr Groß nahm diesen Antrag auch an, indem er sagte, dass ihm das sehr lieb sei. Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch manchmal um wirksam zu sein, der Einhaltung einer bestimmten Form. So bestimmt § 623 BGB, dass die Schriftform gem. § 126 BGB bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag erforderlich ist. In unserem Fall erfolgte die Vereinbarung nur mündlich. Da hier die in § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde, ist der Auflösungsvertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Axel Groß hat somit Glück gehabt und ist weiterhin Arbeitnehmer der Fix & Fein GmbH.
Weiterführende Literatur
Christoph Lützen, „Schriftlich“ und „Schriftform“ – der unbekannte Unterschied, NJW 2012, S. 1627-1630. Jens Petersen, Die Form des Rechtsgeschäfts, JURA 2005, S. 168-170.
F › Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB
Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB
103
Unter einer Frist versteht man einen bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum. Hiervon abzugrenzen ist der Begriff Termin, der einen bestimmten Zeitpunkt bezeichnet.
F › Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
104
Die Einhaltung von Fristen und Terminen ist häufig für die Wirksamkeit einer Willenserklärung (Willenserklärung) erforderlich.
Wie Fristen und Termine zu berechnen sind, ist in den §§ 186 bis 193 BGB geregelt. Wichtig sind hier v.a. die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Sie bestimmen den Anfang und das Ende einer Frist. Gem. § 187 BGB wird der Tag nicht mit berechnet, in den das Ereignis – beispielsweise der Vertragsschluss (Vertrag) – fällt.
Beispiel:
Kauft Herr Thomas Müller am 2. Januar 2019 eine CD, so kann er seine ihm zustehenden Mängelrechte (§ 437 BGB) gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Hierbei wird der Tag des Kaufs (Ereignis!) nicht mitgerechnet. D. h. die Zweijahresfrist beginnt am 2. Januar 2019 um 24 Uhr (oder am 3. Januar um 0 Uhr) und endet gem. § 188 BGB, welcher das Fristende bestimmt, am 2. Januar 2021 um 24 Uhr (bzw. am 3. Januar um 0 Uhr).
105
Übungsfall Fristen und Termine
Markus Bitz erhält am 2. Januar 2019 von seinem Zahnarzt eine Erinnerung an eine noch ausstehende Rechnung über 480,52 € mit der Aufforderung, diese binnen vierzehn Tagen zu begleichen. Wann beginnt die 14-Tage-Frist zu laufen?
106
Lösung
Zu prüfen ist, wann im vorliegenden Fall die Zahlungsfrist für Herrn Bitz gem. § 187 BGB zu laufen beginnt. Das in § 187 Abs. 1 BGB geforderte Ereignis ist der Eingang des Erinnerungsschreibens am 2. Januar 2019. Da der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mit berechnet wird, fängt die Zahlungsfrist für Herrn Bitz am 2. Januar 2019 um 24 Uhr oder anders ausgedrückt um 3. Januar 2019 um 0 Uhr an zu laufen.
Weiterführende Literatur
Ulrich Schroeter, Die Fristenberechnung im Bürgerlichen Recht, JuS 2007, S. 29-35.
G
Garantie (Kaufvertrag
Gattungs- und Stückschulden
Gefahrübergang
Gegenseitiger Vertrag
Gesamtschuldner
Geschäftsbesorgungsvertrag
Gestaltungsrechte
Gläubiger und Schuldner
Gläubigerverzug
G › Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB
Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB
107
Unter einer Garantie versteht man das Einstehen für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während einer bestimmten Dauer. Die Garantie geht über das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gewährleistungsrecht (Mängelrechte) hinaus. Sie wird vom Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten freiwillig abgegeben.
G › Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
108
Die Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB beschreibt die „klassische Beschaffenheitsgarantie“. Hier garantiert der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter, dass die Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt, was regelmäßig der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Gefahrübergang) sein wird, eine bestimmte Beschaffenheit hat.
Beispiel:
Hersteller von Stahl garantiert, dass das von ihm produzierte Besteck spülmaschinenfest ist.
Übernimmt der Hersteller die Garantie, so spricht man auch von einer Herstellergarantie.
109
Von einer Haltbarkeitsgarantie wird gesprochen, wenn der Garantiegeber – Hersteller, Verkäufer oder Dritter – garantiert, dass die Sache während einer bestimmten Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 Abs. 2 BGB). In der Regel wird der Garantiegeber einer Haltbarkeitsgarantie der Hersteller sein.
Beispiel:
Hersteller Brum garantiert, dass die von in seinen Fahrzeugen eingebauten Motoren mindestens zehn Jahre einwandfrei funktionieren.
Weiterführende Literatur
Florian Braunschmid/Christine Vesper, Die Garantiebegriffe des Kaufrechts, JuS 2011, S. 393-396. Volker Steimle, Garantiebedingungen im Pkw-Vertrieb, NJW 2014, S. 192-194.
G › Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB
Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB
110
Unter einer Gattungsschuld versteht man die Verpflichtung zur Leistung einer Sache. Diese wird zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung nicht konkret-individuell, sondern nur nach Merkmalen bestimmt. Geschuldet wird eine „Sache mittlerer Art und Güte“ (§ 243 Abs. 1 BGB).
111
Von einer Stückschuld spricht man dann, wenn sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung auf eine konkret-individuell bestimmte Sache geeinigt haben.
G › Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
112
Gegenstände sind dann dergleichen Gattung, wenn sie durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte) gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abgrenzen, z. B. ein Kilo Granny Smith Äpfel oder ein Liter Coca Cola.
Der wichtigste Fall der Gattungsschuld ist der Gattungskauf (Kaufvertrag). Allerdings können auch andere Verträge (Vertrag), wie z. B. der Leasingvertrag oder die Schenkung, eine Gattungsschuld beinhalten.
Ob eine Gattungs- oder eine Stückschuld vorliegt, richtet sich nach dem was die Parteien konkret vereinbart haben. Zeigt die Käuferin auf eine Baccararose und sagt, dass sie diese gerne erwerben möchte und der Verkäufer stimmt zu, dann handelt es sich um eine Stückschuld, denn die beiden haben sich bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Baccararose geeinigt. Sagt die Käuferin dem Verkäufer hingegen lediglich, dass sie eine (irgendeine) Baccacarose erwerben möchte, dann trifft dem Verkäufer lediglich eine Gattungsschuld. Hier reicht es aus, wenn er der Käuferin eine Baccararose „mittlerer Art und Güte“ (s. § 243 Abs. 1 BGB) übereignet.
113
Übungsfall Gattungs- und Stückschulden
Herr Martin von Seitz geht in den Elektrohandel „Meier & Schmitt GmbH“ und zeigt auf ein Samsung LCD Fernsehgerät zum Kaufpreis von 739 €; er fügt hinzu, dass er das Fernsehgerät gerne käuflich erwerben möchte.
Liegt im konkreten Fall ein Gattungs- oder eine Stückschuld vor?
114
Lösung
Herr von Seitz zeigt auf ein konkretes Fernsehgerät; d. h. die zu erwerbende Sache wurde konkret bestimmt. Folglich liegt eine Stückschuld vor.
Weiterführende Literatur
Abbas Sambat, Die Gefahrtragung nach erfolgter Konkretisierung im modernisierten Schuldrecht, JURA 2013, S. 1003-1012. Klaus Tiedtke/Marco Schmitt, Ersatzlieferung beim Stückkauf, JuS 2005, S. 583-587.
G › Gefahrübergang
Gefahrübergang
115
Unter Gefahrübergang versteht man den Übergang des Risikos der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf einen anderen.
G › Gefahrübergang › Erläuterungen
Erläuterungen
116
Der Begriff des Gefahrübergangs oder der Gefahrtragung spielt eine große Rolle im Schuldrecht.
Im wichtigsten schuldrechtlichen Vertrag (Vertrag), dem Kaufvertrag (Kaufvertrag), geht gem. § 446 BGB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.
Beispiel:
Käuferin Annika Klein bezahlt an der Kasse des Kaufhauses van Vogt GmbH die von ihr zuvor ausgesuchte Kristallvase. Nach Zahlung und Übergabe der Vase rumpelt sie ein Passant an und die Vase fällt zu Boden. Da die Übergabe der Vase durch den Verkäufer bereits stattgefunden hat, ging die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits auf Annika über und sie hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kaufhaus.
Die Begriffe Gefahrübergang und Leistungsort (Leistungsort) hängen eng miteinander zusammen: Denn der Leistungsort – in unserem Fall der Sitz des Kaufhauses – und der Ort des Gefahrübergangs sind meist identisch. Eine Ausnahme vom Gefahrübergang nach § 446 BGB stellt der Versendungskauf (Versendungskauf) nach § 447 BGB dar.
Bis zum Gefahrübergang trifft die Leistungsgefahr den Schuldner.
Beispiel:
Lässt im o.g. Beispielsfall der Kassierer die Vase vor der Übergabe an die Käuferin Klein fallen, so kann Annika Klein bei einer Gattungsschuld (Gattungsschuld) die Übergabe einer neuen Vase verlangen.
Für die Leistungsgefahr sind zudem die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 275, 280 ff., 311a Abs. 2, 323 BGB) zu beachten.
Weiterführende Literatur
Dagmar Coester-Waltjen, Die Gegenleistungsgefahr, JURA 2007, S. 110–114.
G › Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB
Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB
117
Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu Leistungen. Beide Vertragsparteien sind sowohl Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) als auch Schuldner. Kennzeichnend für die Gegenseitigkeit ist, dass die Hauptleistung der einen Partei jeweils die Hauptleistung der anderen Partei bedingt. Anders als beim unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag (unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag) bestehen auf beiden Seiten Hauptleistungspflichten (Schuldverhältnis), die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen, welches man auch Synallagma nennt.
G › Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
118
Der gegenseitige Vertrag ist im Wirtschaftsleben die Regel. Das BGB widmet ihm einen ganzen Titel (2. Buch, Abschnitt 3, Titel 2; §§ 320 – 326 BGB). Wichtige Beispiele für den gegenseitigen Vertrag sind der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Dienstvertrag und der Werkvertrag (dies sind nur wenige Beispiele für eine große Zahl an gegenseitigen Verträgen). Bei einem gegenseitigen Vertrag ist der Schuldner der Leistung der Gläubiger der Gegenleistung.
Beispiel:
Der Käufer ist Schuldner der Kaufpreiszahlung und Gläubiger der Übereignung der Sache. Umgekehrt ist der Verkäufer Schuldner der Übereignung der Sache und Gläubiger der Kaufpreiszahlung.
Nur die Hauptleistungspflichten stehen in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis. Für Nebenpflichten – wie etwa die Beifügung einer Gebrauchsanleitung für ein kompliziertes Fernsehgerät – gilt dies nicht.
119
Übung
Lesen Sie § 535 BGB. Bitte führen Sie aus, warum es sich bei dem Mietvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt und welche Pflichten im Synallagma stehen.
120
Lösung
Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, da der Vermieter sich zur Überlassung der Mietsache verpflichtet und der Mieter im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen. Mietzahlung und Bereitstellung der Mietsache stehen deswegen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, dem Synallagma: Der Mieter würde sich nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichten, wenn der Vermieter sich ihm gegenüber nicht zur Überlassung der Mietsache verpflichten würde und umgekehrt.