Kitabı oku: «Rechtslexikon BGB», sayfa 4

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E

Eigentumsvorbehalt

Einseitig verpflichtender Vertrag

Einreden und Einwendungen

Einwilligung und Genehmigung

Erfüllbarkeit

Erfüllung

Erfüllungsgehilfe

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

E › Eigentumsvorbehalt § 449 BGB

Eigentumsvorbehalt § 449 BGB

66

Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB gesetzlich definiert (Legaldefinition). Danach liegt ein Eigentumsvorbehalt vor, wenn der Verkäufer einer beweglichen Sache die Übertragung des Eigentums an derselben von der aufschiebenden Bedingung (aufschiebende Bedingung) der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig macht.

E › Eigentumsvorbehalt § 449 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

67

Der Eigentumsvorbehalt ist in der Geschäftspraxis nicht mehr wegzudenken. Der Verkäufer hat hierdurch die Möglichkeit, dem Käufer einen Kredit einzuräumen, den er dadurch absichert, dass der Käufer erst dann Eigentümer der gekauften Sache wird, wenn er auch tatsächlich den geschuldeten Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Der zugrunde liegende Kaufvertrag (Kaufvertrag) wird dabei ohne jegliche Bedingung geschlossen. Die Übereignung der Sache hingegen (Verfügungsgeschäft; Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) wird unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), nämlich der vollständigen Kaufpreiszahlung, vereinbart.

68

Meistens legt der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt in seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) fest. Neben dem eben beschriebenen einfachen Eigentumsvorbehalt kommt in der Praxis häufig der erweiterte Eigentumsvorbehalt (hier wird die Eigentumsübertragung an der Sache davon abhängig gemacht, dass der Käufer sämtliche offene Forderungen gegenüber dem Verkäufer beglichen hat) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt (hier darf der Vorbehaltskäufer die Sache bereits verarbeiten oder weiterveräußern, bevor er tatsächlich Eigentümer der Sache geworden ist) vor.

69

Übungsfall Eigentumsvorbehalt

Bernd Steinmeyer kauft bei der Teleschön GmbH am 12. Januar 2019 ein neues Fernsehgerät zum Preis von 1.299 €. Da Bernd Steinmeyer aufgrund der kürzlich getätigten Weihnachtsgeschenke knapp bei Kasse ist, vereinbart er mit der Teleschön GmbH, dass er 299 € sofort bezahle und den Rest in monatlichen Raten von je 200 € abstottern werde. In den AGB der Teleschön GmbH, die wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden, ist bei Ratenzahlung ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Im Monat April beschließt Bernd Steinmeyer, seine Zahlungen einzustellen. Nach mehreren Mahnungen verliert die Teleschön GmbH die Geduld und schreibt Herrn Steinmeyer, dass wenn er den noch offenen Betrag nicht umgehend begleiche, sie das Fernsehgerät abholen lassen würden. Steinmeyer ist der Auffassung, das Fernsehgerät steht bei ihm, also sei er auch Eigentümer desselben.

Wie ist die Rechtslage?

70

Lösung

Wäre Steinmeyer tatsächlich Eigentümer des Fernsehgerätes, so könnte er anderen, also auch der Teleschön GmbH verbieten, sein Gerät auch nur anzufassen. Dies ergibt sich aus § 903 BGB; also aus dem Sachenrecht.

Tatsächlich wurde jedoch zwischen ihm und der Teleschön GmbH Ratenzahlung vereinbart. Die AGB, die Vertragsgegenstand zwischen Steinmeyer und der Teleschön GmbH geworden sind, sehen in diesem Fall einen Eigentumsvorbehalt vor. Gem. § 449 BGB wird Steinmeyer erst dann Eigentümer des Fernsehers, wenn er tatsächlich den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat. Dies ist nicht der Fall. Die Teleschön GmbH kann somit als Eigentümerin das Gerät von ihm gem. § 985 BGB heraus verlangen.

Weiterführende Literatur

Johannes Heyers, Grundstrukturen des Eigentumvorbehalts, JURA 2016, S. 961-968. Florian Hofmann, Der Zeitpunkt der Übergabe beim Eigentumsvorbehalt, JA 2014, S. 178-183. Olaf Sosnitza/Stefan Leible, Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, S. 341-347; S. 449-456; S. 556-559.

E › Einseitig verpflichtender Vertrag

Einseitig verpflichtender Vertrag

71

Einseitig verpflichtende Verträge (Vertrag) sind Verträge, durch die eine Partei ausschließlich berechtigt und die andere ausschließlich verpflichtet wird. Anders ausgedrückt: Eine Partei verpflichtet sich zur Erbringung einer Leistung, ohne dass für die andere Partei Haupt- oder Nebenleistungspflichten begründet werden. Deswegen gibt es bei einseitig verpflichtenden Verträgen auf der einen Seite nur Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) und auf der anderen Seite nur Schuldner.

E › Einseitig verpflichtender Vertrag › Erläuterungen

Erläuterungen

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Da es in der menschlichen Natur liegt, regelmäßig nur dann etwas zu leisten, wenn es eine entsprechende Gegenleistung gibt, sind einseitig verpflichtende Verträge im Wirtschaftsleben die Ausnahme. Wichtige Beispiele für einseitig verpflichtende Verträge sind der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) und der Bürgschaftsvertrag (Bürgschaftsvertrag) (§ 765 BGB).

Auch einseitig verpflichtende Verträge sind Verträge! D. h. auch sie kommen nur durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Einseitig verpflichtende Verträge sind deswegen streng von einseitigen Rechtsgeschäften (Rechtsgeschäft), die aufgrund nur einer Willenserklärung (Willenserklärung) zustande kommen, zu unterscheiden!

73

Übungsfall einseitig verpflichtender Vertrag

Tante Gustl möchte ihrem 20-jährigen Neffen Tobias ihre Stühle mit Herzmotiv schenken. Tobias ist nicht interessiert. Tante Gustl meint „einem geschenkten Gaul sieht man nicht ins Maul“. Ob Tobias die Stühle haben möchte oder nicht, beim Schenkungsvertrag käme es nicht auf den Willen des Beschenkten an. Wie ist die Rechtslage?

74

Lösung

Zu prüfen ist, ob zwischen Tobias und Tante Gustl ein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande gekommen wäre. Ein Vertrag, auch ein einseitig verpflichtender wie der Schenkungsvertrag, setzt stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Dies ist in unserem Fall nicht gegeben. Tobias bringt eindeutig zum Ausdruck, dass er an den Stühlen nicht interessiert ist. Infolgedessen kam kein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande.

E › Einreden und Einwendungen

Einreden und Einwendungen

75

Die Einrede ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners. Steht dem Schuldner eine Einrede zu, so hat er ein Leistungsverweigerungsrecht.

76

Die Einwendung ist die Geltendmachung des Schuldners des Nichtbestehens eines Rechts.

E › Einreden und Einwendungen › Erläuterungen

Erläuterungen

77

Innerhalb der Einreden unterscheidet man zwischen den peremptorischen Einreden, d. h. solche Einreden, die es dem Schuldner dauerhaft ermöglichen, die Leistung zu verweigern (wichtigstes Beispiel: Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB) und den dilatorischen Einreden, d. h. solche Einreden, die es dem Schuldner vorübergehend ermöglichen, die Leistung zu verweigern.

Beispiele:

Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB (erlaubt dem Bürgen die Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners unternommen hat); Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB.

Ein Juristenspruch lautet: „Über Einreden muss man reden“. D. h. Einreden werden im Zivilprozess vom Richter grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht werden.

78

Innerhalb der Einwendungen unterscheidet man die rechtshindernden Einwendungen von den rechtsvernichtenden Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen sind solche, die das vermeintliche Recht des Gläubigers erst gar nicht erstehen lassen.

Beispiel:

Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, weil er gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.

Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche, die das Recht des Gläubigers nachträglich beseitigen.

Beispiel:

Der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr, weil der Schuldner gem. § 362 BGB bereits erfüllt (Erfüllung) hat.

Weiterführende Literatur

Jens Petersen, Einwendungen und Einreden, JURA 2008, S. 422-424. Bernhard Ulrici/Anja Purrmann, Einwendungen und Einreden, JuS 2011, S. 104-107.

E › Einwilligung und Genehmigung

Einwilligung und Genehmigung

79

Unter einer Einwilligung versteht man die zuvor erteilte Zustimmung.

Unter einer Genehmigung ist die nachträglich erteilte Zustimmung zu verstehen.

E › Einwilligung und Genehmigung › Erläuterungen

Erläuterungen

80

Die Begriffe Einwilligung und Genehmigung spielen im Rahmen der Vertretung (Vertretung) eine große Rolle.

Der Begriff der Einwilligung ist in § 183 S. 1 BGB legal definiert als „vorherige Zustimmung“. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der „Genehmigung“, den das BGB in § 184 Abs. 1 als „nachträgliche Zustimmung“ definiert.

Gerade bei beschränkt Geschäftsfähigen (Rechts- und Geschäftsfähigkeit) hängt die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (Rechtsgeschäft) meist von der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern, ab.

E › Erfüllbarkeit

Erfüllbarkeit

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Unter Erfüllbarkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner (Gläubiger und Schuldner) zu leisten berechtigt ist.

E › Erfüllbarkeit › Erläuterungen

Erläuterungen

82

Neben der Fälligkeit (Fälligkeit) ist die Erfüllbarkeit die zweite Komponente der Leistungszeit. Um den Begriff der Erfüllbarkeit besser zu verstehen, nachfolgend ein Beispiel:

Beispiel:

Handwerker Max Meier sendet seinem Kunden Holger Hebel für die von ihm getätigten Arbeiten eine Rechnung in Höhe von 3.635,32 €. Der Betrag muss laut Rechnung spätestens bis zum 30.06.2019 auf seinem Konto gutgeschrieben sein. Dies bedeutet, dass der Betrag zum 30.06.2019 fällig ist. Holger Hebel kann jedoch bereits früher den Betrag auf das Konto von Herrn Meier überweisen, weil die Forderung sofort erfüllbar ist.

Meist wird es sich so verhalten wie im Beispiel: Der Schuldner wird bereits vor Fälligkeit seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen dürfen. Denn dem Gläubiger wird es sogar oft recht sein, wenn er vom Schuldner früher seine Leistung erhält als dieser hierzu verpflichtet ist. In engen Ausnahmenfällen kann der Gläubiger jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass der Schuldner nicht vor Fälligkeit leistet. Auch hierzu ein Beispiel:

Beispiel:

Die Dagobert-Bank räumte Frieda Ferdinand vor zehn Jahren einen Kredit mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren ein. Da die Sollzinsen in den letzten Jahren stark gefallen sind und Frieda vor kurzem eine kleine Erbschaft gemacht hat, würde sie gerne den Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen. Hier wird allerdings die Dagobert-Bank ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass Frieda nicht vorzeitig (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) tilgt, da sie am Markt für das Darlehen sehr viel niedrigere Zinsen erlangen wird.

Weiterführende Literatur

Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit, MittBayNot 2011, S. 459-463.

E › Erfüllung § 362 BGB

Erfüllung § 362 BGB

83

Gem. § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt, also erfüllt wurde.

E › Erfüllung § 362 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

84

Die geschuldete Leistung kann häufig in einer Geldschuld, aber auch beispielsweise in einer Sachschuld (Übereignung der gekauften Sache) oder in einer Dienstleistung (anwaltschaftliche Vertretung vor Gericht) bestehen. Bewirkt der Schuldner die zu erbringende Leistung, indem er z. B. den geschuldeten Geldbetrag bezahlt, erfüllt er seine Schuld und diese erlischt. Allerdings erlischt nicht etwa – wie § 362 BGB suggeriert – sofort das ganze Schuldverhältnis. Hat der Vertragspartner noch nicht geleistet, bleibt seine Schuld weiterhin bestehen.

Weiterführende Literatu

Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Erfüllung (§ 362 BGB), JuS 2009, S. 109-111.

E › Erfüllungsgehilfe § 278 BGB

Erfüllungsgehilfe § 278 BGB

85

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die dem Schuldner bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit behilflich ist.

E › Erfüllungsgehilfe § 278 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

86

Zwei Kriterien müssen erfüllt sein, damit wir von einem Erfüllungsgehilfen sprechen können. Zum einen muss der Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig werden und zum anderen – und dies ergibt sich aus dem Wort „bedient“ – muss dies mit dem Willen des Schuldners geschehen.

Aus § 278 BGB ergibt sich, dass der Schuldner für das Verschulden (Vertretenmüssen) seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang haftet wie für eigenes Verschulden. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Schuldverhältnis (Schuldverhältnis) besteht (s. Wortlaut § 278: „ …zur Erfüllung einer Verbindlichkeit…“.) und das Verhalten des Erfüllungsgehilfen tatsächlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners zuzurechnen ist. Der Erfüllungsgehilfe darf nicht lediglich die sich hierdurch ergebende Gelegenheit nutzen, um schuldhaft zu handeln.

Beispiel:

Dies wäre dann der Fall, wenn Malergeselle Meier (Erfüllungsgehilfe), der für die Klecks-GmbH (Schuldner) arbeitet, die Renovierungsarbeiten bei Familie Schmitt (Gläubiger) nutzt, um die Örtlichkeiten bei der Familie zu erkunden, damit er einige Tage später einen Einbruch bei den Schmitts begehen kann. Beschädigt jedoch Malergeselle Meier bei den Schmitts während des Streichens der Wände, fahrlässig deren Alarmanlage, so ist dieses Handeln der Erfüllung einer Verbindlichkeit für die Klecks-GmbH zuzurechnen. Diese muss dann für das Handeln von Herrn Meier haften.

87

Übungsfall Erfüllungsgehilfe

Der Auszubildende Tim Klein arbeitet für den Elektrobetrieb Elektro-Schneider oHG. Er soll für das Marketingunternehmen Kreativ & Schön GmbH die Elektrik überprüfen. Von seinem Chef, Herrn Schneider, hat er die Weisung bekommen, bei auftretenden Schwierigkeiten anzurufen. Als Tim auf ein Problem stößt, packt ihn der Ehrgeiz und er versucht, den Fehler eigenständig zu beseitigen. Als Folge seines Einsatzes fällt die Stromversorgung im Unternehmen über mehr als eine Stunde aus und die Marketingagentur kann einen Eilauftrag nicht rechtzeitig fertigstellen. Sie muss deswegen eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € an ihren Kunden zahlen und verlangt von der Elektro-Schneider oHG, für diesen Schaden aufzukommen. Diese weigert sich mit der Begründung, Tim Klein habe weisungswidrig gehandelt. Sie träfe kein Verschulden. Wird der Elektro-Schneider GmbH das Verhalten von Tim Klein zugerechnet?

88

Lösung

Zu prüfen ist, ob eine Verantwortlichkeit der Elektro-Schneider GmbH für das Handeln ihres Auszubildenden gem. § 278 BGB anzunehmen ist. Zwischen der Elektro-Schneider GmbH und der Marketingagentur besteht ein Werkvertrag gem. § 631 BGB. Somit ist ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gegeben. Die Elektro-Schneider GmbH hat zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Marketingunternehmen wissentlich ihren Auszubildenden Tim eingesetzt. Dieser hat im Zusammenhang mit der Überprüfung der Elektrik für einen längeren Stromausfall gesorgt. Dass Tim hier weisungswidrig gehandelt hat, ist der Elektro-Schneider GmbH zuzurechnen, denn sie hat ihre jeweiligen Mitarbeiter für die anfallenden Aufträge sorgfältig auszuwählen. Infolgedessen hat die Elektro-Schneider GmbH gem. § 278 BGB grundsätzlich das Verschulden (im vorliegenden Fall wohl Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB) von Tim zu vertreten.

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Haftung für den Erfüllungsgehilfe, JuS 2007, S. 983-985.

E › Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

89

Unter dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen versteht man den Ersatz für Ausgaben, die der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) im Vertrauen auf die Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung getätigt hat, welche jedoch aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung (Pflichtverletzung) des Schuldners nutzlos geworden sind.

E › Ersatz vergeblicher Aufwendungen › Erläuterungen

Erläuterungen

90

Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist eine Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung (Schadensersatz statt der Leistung); dies geht aus § 284 BGB hervor. Das bedeutet, dass der Gläubiger nur dann Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen kann, wenn auch die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung erfüllt sind. Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur alternativ und nicht kumulativ geltend gemacht werden. Deswegen muss sich der Gläubiger entscheiden, welche Alternative die für ihn günstigere ist. In der Regel wird dies die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung sein. Jedoch gibt es Konstellationen, in denen der Ersatz vergeblicher Aufwendungen höher ausfällt als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung.

Beispiel:

Der Optiker Hartmut Klar mietete für sein Optikgeschäft Gewerberäume an. Hierfür fielen Maklergebühren und hohe Kosten für die Renovierung der Räume an. Sein Vermieter erwies sich in der Folgezeit als außergewöhnlich unzuverlässig; zahlreiche Schäden (Wasserrohrbruch, Schwierigkeiten mit der Elektrizität) wurden gar nicht oder erst nach langem Abwarten von ihm behoben. Herr Klar sah sich deswegen gezwungen, andere Gewerberäume anzumieten. Möchte dieser nun sowohl die Maklergebühren als auch die Renovierungskosten erstattet bekommen, so kann er den Ersatz dieser Aufwendungen (Maklergebühren, Renovierungskosten) geltend machen. Macht er dies, kann er nicht zudem Schadensersatz wegen der Renovierung der neuen Gewerberäume verlangen, was auch einleuchtet: denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten seines Vermieters wären einmal Renovierungskosten angefallen. Hier muss Herr Klar abwägen, welche Konstellation für ihn die finanziell günstigere ist.

Weiterführende Literatur

Holger Ellers, Zu Voraussetzungen und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 BGB, JURA 2006, S. 201-208.

F

Fälligkeit

Fernabsatzvertrag

Form

Fristen und Termine

F › Fälligkeit § 271 BGB

Fälligkeit § 271 BGB

91

Fälligkeit ist der Zeitpunkt oder Zeitraum, an dem bzw. in welchem die Leistung erbracht werden muss.

F › Fälligkeit § 271 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

92

Anders ausgedrückt ist die Fälligkeit der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) die Erbringung der Leistung vom Schuldner verlangen kann.

Die Fälligkeit ist in § 271 Abs. 1 BGB geregelt. Wie beim Leistungsort (Leistungsort) ist auch hier zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit der Leistung getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, kann sich die Fälligkeit aus dem Gesetz ergeben, wie z. B. für die Zahlung der Miete (§ 556b BGB). Auch kann sich die Fälligkeit aus den Umständen ergeben. So ist beim Werkvertrag auf die für die Herstellung des Werks erforderliche Zeit abzustellen – ein Hausbau erfolgt nicht in einer Woche! Ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit weder aus dem Vertrag (Vertrag), noch aus dem Gesetz oder aus den Umständen, so ist die Leistung nach § 271 BGB sofort zu erbringen. Wobei der Begriff „sofort“ wörtlich zu nehmen ist! Dem Gläubiger ist das Warten nur in ganz engen Grenzen zuzumuten.

Sowohl Fälligkeit als auch Erfüllbarkeit (Erfüllbarkeit) bestimmen die Leistungszeit (Leistungszeit).

Weiterführende Literatur

Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit – Fälligkeit, Vorleistung, Verzug und Erfüllbarkeit –, MittBayNot 2011, S. 459-463. Karls Nastelski, Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, S. 289-298.

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Türler ve etiketler

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9783811492547
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