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G › Gesamtschuldner § 421 BGB

Gesamtschuldner § 421 BGB

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Für den Begriff des Gesamtschuldners hält das BGB in § 421 S. 1 BGB eine Legaldefinition vor. Aus dieser Definition ergibt sich, dass eine Gesamtschuld dann vorliegt, wenn es für eine Leistung mehrere Schuldner gibt und der Gläubiger sich nach seiner Wahl an einen oder mehrere Schuldner für die Begleichung seiner Forderung (Anspruch) wenden kann, allerdings die (gesamte) Leistung nur einmal verlangen darf.

G › Gesamtschuldner § 421 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Bei der Gesamtschuld hat der Gläubiger mehrere Schuldner, die ihm eine (ganze) Leistung schulden.

Die Gesamtschuld kann vertraglich vereinbart werden. Häufig ergibt sie sich aus dem Gesetz (s. beispielweise § 840 BGB, § 128 Abs. 1 HGB)

Für den Gläubiger ist die Gesamtschuld sehr vorteilhaft. Er kann sich nämlich aussuchen, an welche bzw. welchen Schuldner er sich wendet.

Beispiel:

Gläubigerin Sabine Müller hat gegenüber den Gesamtschuldnern Vera Meier, Matthias Schmitt und Silvie Klein eine Forderung in Höhe von 10.000 €. Frau Müller kann beispielsweise von Silvie Klein den gesamten Betrag von 10.000 € fordern oder von Vera und Silvie jeweils 3.000 € und von Matthias die restlichen 4.000 €. Die Aufteilung ist ihr überlassen. Freilich darf sie insgesamt nicht mehr als die geschuldeten 10.000 € verlangen.

Für die Schuldner ist die Gesamtschuld – wie man anhand des obigen Beispiels sehen kann – wenig vorteilhaft: Denn jeder einzelne Gesamtschuldner muss damit rechnen, dass er vom Gläubiger für den vollen Betrag in Anspruch genommen wird. Muss Silvie den gesamten Betrag gegenüber Frau Müller entrichten, kann sie allerdings gem. § 426 BGB von den anderen beiden Schuldnern Ausgleich verlangen. Denn die Forderung von Frau Müller geht auf sie über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB); haben die drei nichts anderes vereinbart, sind sie zu gleichen Teilen verpflichtet; in unserem Beispiel zu jeweils 3.333,33 €.

Selbstverständlich können die Schuldner im Innenverhältnis auch eine andere Aufteilung vereinbaren. Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so geht dessen Forderung auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Das heißt, bei einer vollständigen Erfüllung (Erfüllung) der Forderung des Gläubigers erlischt diese nicht nach § 362 BGB, sondern geht auf den Gesamtschuldner, der die Leistung bewirkt hat, über. Das Gesetz sieht folglich einen gesetzlichen Forderungsübergang (Abtretung), eine cessio legis, vor. Das Risiko für den einzelnen Gesamtschuldner liegt jedoch auf der Hand: Wurde ein Gesamtschuldner für die gesamte Schuld in Anspruch genommen, so muss er die von den anderen Gesamtschuldner geschuldeten Beträge oft mühsam, und manchmal gar erfolglos, eintreiben.

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Übungsfall Gesamtschuldner

Marlene, Michael und Moritz haben eine Wohngemeinschaft gegründet und sind im Mietvertrag mit Frau Sabine Streng als Gesamtschuldner aufgeführt. Der vereinbarte Mietzins beträgt 600 €. Die drei haben vereinbart, dass jeder anteilig einen monatlichen Betrag von 200 € zu zahlen hat. Da Michael und Moritz die Zahlung der Miete eher „locker angehen lassen“, wendet sich Frau Streng an Marlene, um von ihr den vollständigen Mietzins der letzten drei Monate zu verlangen.


a) Darf Frau Streng von Marlene den vollen Mietzins verlangen?
b) Wenn ja, kann Marlene bei Michael und Moritz Regress nehmen?

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Lösung


a) Ja, Frau Streng ist hierzu berechtigt, da die drei Gesamtschuldner gem. § 421 S. 1 BGB sind und Frau Streng sich deswegen aussuchen kann, an wen sie sich zur Begleichung der Schuld (auch der gesamten Schuld) wendet.
b) Die Forderung von Frau Streng ist gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf Marlene übergegangen. (cestio legis). Marlene kann somit die anteiligen Beträge von ihrem Mitbewohner einfordern. Im konkreten Fall wären dies jeweils 600 €.

Weiterführende Literatur

Jens Petersen, Schuldnermehrheiten, JURA 2014, S. 902-905.

G › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB

Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB

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Unter einem Geschäftsbesorgungsvertrag versteht man einen Dienst- (Dienstvertrag) oder einen Werkvertrag (Werkvertrag), der eine Geschäftsbesorgung, d. h. eine selbstständige entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit für einen Dritten zum Vertragsgegenstand hat.

G › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist in den §§ 675 bis 675b BGB geregelt. Sein Vertragsgegenstand ist die Geschäftsbesorgung, worunter nach der vorherrschenden Meinung eine selbstständige Tätigkeit mit wirtschaftlichem Charakter im Interesse eines anderen verstanden wird.

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind: Verträge mit Banken (Überweisungsverträge, Giroverträge etc.), Rechtsanwälten und Steuerberatern; aber auch Fracht- und Speditionsverträge.

Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden, soweit die Vorschriften der §§ 675 bis 675b BGB keine besonderen Regelungen enthalten, die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung.

G › Gestaltungsrechte

Gestaltungsrechte

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Unter einem Gestaltungsrecht versteht man das Recht eines Berechtigten, ein Rechtsverhältnis ohne die Mitwirkung eines anderen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.

G › Gestaltungsrechte › Erläuterungen

Erläuterungen

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Den Begriff Gestaltungsrecht sucht man vergeblich im BGB. Beispiele für Gestaltungsrechte sind die Anfechtung (Anfechtung), der Rücktritt (Rücktritt) oder die Kündigung (Kündigung). All diese Rechte kann der Berechtigte ausüben, ohne dass er hierzu das Einverständnis der anderen Vertragspartei benötigen würde.

Beispiel:

Möchten sie Ihren Mietvertrag kündigen, weil sie sich ein Haus im Grünen kaufen möchten, so muss ihr Vermieter nicht mit der Kündigung einverstanden sein. Es reicht aus, dass die Kündigung ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), also in seinen Machtbereich gelangt. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Formvorschriften (Form) und die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen (Fristen und Termine) beachtet werden.

Das heißt, es genügt die Willenserklärung (Willenserklärung) des Berechtigten, um das Vertragsverhältnis zu beenden.

Gestaltungsrechte können im Gegensatz zu Ansprüchen (Anspruch) nicht verjähren. Allerdings müssen Gestaltungsrechte meist innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Ausschlussfrist, ausgeübt werden.

Beispiel:

Möchte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil dieser Geld unterschlagen hat, so muss er die fristlose Kündigung ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen erklären. Die Frist beginnt mit Erlangung der Kenntnis von der Unterschlagung (§ 626 Abs. 2 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt könnte er die fristlose Kündigung beruhend auf der Unterschlagung nicht mehr erklären.

Weiterführende Literatur

Kent Leverenz, Die Gestaltungsrechte des Bürgerlichen Rechts, JURA 1996, S. 1–9.

G › Gläubiger und Schuldner § 241 Abs. 1 BGB

Gläubiger und Schuldner § 241 Abs. 1 BGB

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Aus § 241 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Gläubiger berechtigt ist, eine Leistung vom Schuldner zu verlangen. Anders ausgedrückt heißt dies, Gläubiger ist derjenige, der von einer anderen Person – nämlich dem Schuldner – etwas fordern kann.

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Umgekehrt ist Schuldner derjenige, der eine Leistung einem anderen – nämlich dem Gläubiger – zu erbringen hat.

G › Gläubigerverzug § 293 BGB

Gläubigerverzug § 293 BGB

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Der Gläubigerverzug wird auch als Annahmeverzug bezeichnet und in § 293 BGB gesetzlich definiert. Danach liegt ein Gläubigerverzug vor, wenn der Gläubiger „die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.“

G › Gläubigerverzug § 293 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Die Motivation für die Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) ist unerheblich. Ein Vertretenmüssen (Vertretenmüssen) ist für das Vorliegen eines Gläubigerverzuges gerade nicht erforderlich. Gläubigerverzug setzt daher weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten des Gläubigers voraus. Damit der Gläubiger in Verzug kommt müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: zum einen muss ihm tatsächlich ein Angebot gemacht worden sein; d. h. alles ist für den Gläubiger so vorbereitet, dass er – so bereits das Reichsgericht – „nur noch zugreifen muss“ und zum anderen ist erforderlich, dass der Gläubiger „nicht zugreift“, also nicht annimmt. Einer Nichtannahme steht es gleich, wenn der Gläubiger die von ihm geschuldete und vom Schuldner auch eingeforderte Gegenleistung (z. B. Zahlung des Kaufpreises) nicht anbietet (§ 298 BGB).

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Sind die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Annahmeverzug vor. Eine wichtige Rechtsfolge des Gläubigerverzugs ist, dass der Schuldner gem. § 300 Abs. 1 BGB in dieser Zeit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Haftungsmaßstab des Schuldners ist also reduziert.

Beispiel:

Der Verkäufer haftet beispielsweise dann, wenn er den Käufer eines Fernsehgeräts zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zuhause antrifft, auf der Rückfahrt stark angetrunken bei rot über die Ampel fährt, dadurch einen Unfall verursacht und dieser zur Folge hat, dass das Fernsehgerät stark beschädigt ist.

Weitere Rechtsfolgen sind in §§ 300 Abs. 2 BGB, 301-304 BGB aufgeführt.

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Übungsfall Gläubigerverzug

Frau Sabine von Anstetten kauft im Einrichtungshaus „Ma belle Maison“ eine Kommode zum Preis von 899 €. Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass die Kommode am 24.03.2019 zu Frau von Anstetten nach Hause geliefert wird und diese bei Lieferung die Kommode bar bezahlt.

Als die Kommode am 24.03. geliefert wird, kann Frau von Anstetten die Kommode nicht bezahlen, da sie nicht genügend Bargeld zuhause hat.

Befindet sich Frau von Anstetten im Gläubigerverzug?

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Lösung

Zu prüfen ist, ob Frau von Anstetten sich gem. § 293 BGB in Annahmeverzug befindet. Die Leistung, nämlich die Übereignung der Lampe, wurde ihr angeboten. Sie hätte in der Tat nur noch „zugreifen“ müssen; was sie auch gerne getan hätte. Allerdings fordert § 298 BGB, dass der Gläubiger auch auf Verlangen des Schuldners die geschuldete Gegenleistung anbietet. Die von Frau von Anstetten geschuldete Gegenleistung war hier die Zahlung von 899 € in bar. Da sie ihren vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkam, befindet sie sich im Gläubigerverzug.

Weiterführende Literatur

Frank Wertheimer, Der Gläubigerverzug im System der Leistungsstörungen, JuS 1993, S. 646-651.

I

Insichgeschäft

Invitatio ad offerendum

I › Insichgeschäft § 181 BGB

Insichgeschäft § 181 BGB

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Ein Insichgeschäft liegt dann vor, wenn ein Vertreter mit sich selbst einen Vertrag (Vertrag) abschließt. Dies wird auch Selbstkontrahieren genannt. Ein Insichgeschäft liegt ebenfalls vor, wenn der Vertreter gleichzeitig mehrere Personen beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts vertritt. Dies stellt den Fall der sog. Mehrvertretung dar.

I › Insichgeschäft § 181 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Das Insichgeschäft ist ein Fall der Vertretung (Vertretung) und in § 181 BGB geregelt. Die Besonderheit ist hier, dass der Vertreter nicht nur eine Partei des Rechtsgeschäfts vertritt, sondern entweder mit sich selbst kontrahiert, indem er die eine Partei vertritt und die andere Partei selbst ist (Selbstkontrahieren) oder mehrere am Rechtsgeschäft beteiligte Personen vertritt (Mehrvertretung).

Beispiel

Für das Selbstkontrahieren: Der Geschäftsführer der Liebling GmbH Klever erhöht als gesetzlicher Vertreter der GmbH seine eigene Vergütung.

Beispiel

Für die Mehrvertretung: Geschäftsführer Klever verkauft ein Grundstück der Liebling GmbH an seinen minderjährigen Sohn, dessen ausschließlicher gesetzlicher Vertreter er ist, da die Mutter verstorben ist.

Grundsätzlich sind Insichgeschäfte verboten.

Weiterführende Literatur

Jan Lieder, Missbrauch der Vertretungsmacht, JuS 2014, S. 681-686. Jens Petersen, Insichgeschäfte, JURA 2007, S. 418-420.

I › Invitatio ad offerendum § 181 BGB

Invitatio ad offerendum § 181 BGB

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Unter einer invitatio ad offerendum versteht man die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

I › Invitatio ad offerendum § 181 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der lateinische Begriff invitatio ad offerendum bedeutet übersetzt so viel wie „Einladung zur Abgabe eines Angebots[1]“. Solche Einladungen sind beispielsweise Anzeigen im Internet, in Zeitungen oder auch Schaufensterauslagen.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer invitatio ad offerendum sind, dass die „Einladung“ an die Allgemeinheit (und nicht an eine bestimmte Person) adressiert ist und der fehlende Wille (des Auffordernden) zum Vertragsschluss.

Beispiel:

Annonciert Herr Wittmer auf einer Internetplattform eine Verkaufsanzeige zum Verkauf seines Fahrzeugs, könnte, wenn man aufgrund einer solchen Anzeige von einem Angebot und nicht von einer invitatio ad offerendum ausgehen würde, eine unbegrenzte Anzahl an Personen dieses „Angebot“ annehmen. Es käme somit eine Vielzahl von Verträgen über den gleichen Kaufgegenstand, nämlich das Fahrzeug von Herrn Wittmer, zustande. Herr Wittmer könnte aber nur einmal erfüllen und würde sich gegenüber den anderen Personen gegebenenfalls schadensersatzpflichtig werden.

Übungsfall Invitatio ad offerendum

Im Schaufenster des Elektrohandels „Eller Elektronik oHG“ ist u.a. eine Smartwatch für 149,00 € ausgestellt. Sascha Schnäppchenjäger möchte diese Gelegenheit nutzen und sich die lang ersehnte Smartwatch kaufen. An der Kasse fällt jedoch auf, dass die Preisschilder im Schaufenster vertauscht wurden. Verkäufer Meier verlangt 249,00 € für das Gerät. Schnäppchenjäger Sascha besteht jedoch darauf, die Smartwatch zum Preis von 149,00 € zu bekommen. Wie ist die Rechtslage?

Lösung

Sascha könnte gegen die Eller Elektronik oHG einen Anspruch auf Übereignung der Smartwatch gem. § 433 Abs. 1 BGB haben. Dazu müsste ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, zustande. Ein Antrag (§§ 145 ff. BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragende einem anderen verbindlich erklärt, mit ihm einen bestimmten Vertrag schließen zu wollen. In diesem Fall könnte das Ausstellen der Smartwatch im Schaufenster mit der Bezeichnung des Preises als Antrag gesehen werden. Das Ausstellen der Smartwatch ist für die Allgemeinheit. Es handelt sich folglich nicht um einen Antrag, sondern lediglich um eine invitatio ad offerendum. Jedoch stellt die Tatsache, dass Sascha mit der Smartwatch an die Kasse gegangen ist, einen Antrag dar. Um einen wirksamen Kaufvertrag abzuschließen, müsste die Eller Elektronik oHG durch ihren Erfüllungsgehilfen, den Verkäufer Meier, das Angebot angenommen haben. Eine Annahme ist eine empfängerbedürftige Willenserklärung mit der der Annehmende zum Ausdruck bringt, den Antrag uneingeschränkt annehmen zu wollen. Eller Elektronik oHG wollte Sascha die Smartwatch jedoch nicht für 149,00 €, sondern für 249,00 € verkaufen. Eller Elektronik oHG hat folglich den Antrag des Sascha abgelehnt und ihm gleichzeitig einen neuen Antrag unterbreitet, den dieser nicht angenommen hat (§ 150 Abs. 2 BGB). Es ist also kein Vertrag zustande gekommen. Sascha hat demnach keinen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache gemäß § 433 Abs. 1 BGB.

Weiterführende Literatur

Karlheinz Muscheler/Markus Schewe, Die invitatio ad offerendum auf dem Prüfstand, JURA 2000, S. 565-570.

Anmerkungen

[1]

Inzwischen hat sich auch in der Rechtssprache der Begriff „Angebot“ durchgesetzt und weitgehend den vom BGB verwendeten Begriff „Antrag“ ersetzt.

K

Kaufvertrag

Kündigung

K › Kaufvertrag § 433 BGB

Kaufvertrag § 433 BGB

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Unter einem Kaufvertrag versteht man einen gegenseitigen Vertrag (gegenseitiger Vertrag), durch welchen sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an derselben zu verschaffen. Der Käufer wiederum verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Sache abzunehmen.

K › Kaufvertrag § 433 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

141

Der Kaufvertrag ist in §§ 433 ff. BGB geregelt. Er ist ein gegenseitiger Vertrag (gegenseitiger Vertrag). In Absatz 1 des § 433 BGB werden die Pflichten des Verkäufers und in Absatz 2 die des Käufers genannt. Wichtigste Pflicht des Verkäufers ist die Übergabe und die Eigentumsverschaffung der Sache an den Käufer; die wichtigste Pflicht des Käufers ist die Zahlung des Kaufpreises. Die Sache muss frei von Sach- (Sachmangel) und Rechtsmängeln (Rechtsmangel) an dem Käufer übergeben werden.

142

Die §§ 433 ff. BGB sind grundsätzlich dispositiv (dispositive und zwingende Vorschriften); beim Verbrauchsgüterkauf (Verbrauchsgüterkauf) ist die Abdingbarkeit der gesetzlichen Vorschriften jedoch durch § 476 BGB stark eingeschränkt.

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Gegenstand des Kaufvertrags ist der Kauf einer Sache (Sachen) oder eines Rechtes (Rechtskauf). Diese kann sowohl beweglich als auch unbeweglich (Sachen) sein. Kaufverträge können regelmäßig formlos (Form) abgeschlossen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Kaufgegenstand ein Grundstück ist. Hier ist die notarielle Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmen. Muss die Sache erst hergestellt werden, so ist § 650 BGB zu beachten. § 650 BGB unterscheidet hierbei zwischen der Herstellung von vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen (Sachen). Wird eine vertretbare Sache hergestellt, so findet ausschließlich Kaufvertragsrecht Anwendung; wird hingegen eine nicht vertretbare Sache hergestellt, so finden neben dem Kaufvertragsrecht noch zusätzlich fünf Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht (Werkvertrag) Anwendung (s. § 650 S. 3 BGB).

Ist der Kaufgegenstand eine bewegliche Sache, so richtet sich die Erfüllung des Kaufvertrages nach § 929 S. 1 BGB. Ist eine unbewegliche Sache Gegenstand des Kaufvertrages, so erfüllt der Verkäufer seine Pflichten durch die Auflassung (dingliche Einigung vor dem Notar gem. § 925 BGB) und die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch (§ 873 BGB).

144

Spezielle Vorschriften für den Handelskauf sind in den §§ 373 bis 382 HGB geregelt. Besonders wichtig ist die in § 377 HGB für den Käufer normierte Untersuchungs- und Rügepflicht.

145

Beim Internationalen Warenkauf findet regelmäßig das CISG, also das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Wareneinkauf vom 11. April 1980 Anwendung (UN-Kaufrecht), welches bei der Beurteilung eines grenzüberschreitenden Warenkaufs eine große Rolle spielt.

Weiterführende Literatur

Olivia Czerny, Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts – Ihr Aufbau und Verhältnis zueinander, JURA 2015, Teil 1, S. 1024-1035; Teil 2, S. 1157-11663. Matthias Fervers, Das System der schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht, JURA 2015, S. 11-22. David Markworth, Die Reform der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung, JURA 2018, S. 1-14.

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