Kitabı oku: «Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente», sayfa 8
II. Wirtschaftliche Funktionen
Die an einer ABS-Transaktion beteiligten Marktteilnehmer lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen zuordnen, nämlich den Kreditnehmern als Nachfragern der verbrieften Kredite, den ABS-Käufern als Nachfragern der Kreditverbriefungen und den Banken und möglichen anderen Zwischenbeteiligten als Intermediären. Dabei besteht eine Vertriebskette von den ABS-Käufern als Liquiditätsgebern über die Banken an die Kreditnehmer als Liquiditätssucher.
Für Kreditnehmer als Liquiditätssucher sind Kreditverbriefungen mittels ABS von Vorteil, da sie ihren Kreditgebern eine Alternative zur Kreditvergabe gegen Sicherheitsleistung und ihnen selbst eine Alternative zur Finanzierung über die Ausgabe eigener liquider Schuldpapiere (z.B. Unternehmensanleihen) eröffnen. Aufgrund der Poolbildung und Tranchierung können auch solche Kreditnehmer Liquidität aufnehmen, die nur illiquide Sicherungsmittel zur Verfügung stellen können oder bei denen ein relativ hohes Ausfallrisiko besteht. Ein damit einhergehender Nebeneffekt von ABS-Verbriefungen ist es, dass sie liquiditätssuchende Marktteilnehmer von den Kreditvergabekonditionen der Banken im Allgemeinen und ihrer Hausbank im Speziellen unabhängiger machen. Allerdings haben die Kreditnehmer letztlich vor allem ein Interesse am Kredit, nicht aber gerade an der Refinanzierung der Kreditgeber über ABS. Ihren Interessen entspricht es somit bereits, wenn sie im Ergebnis möglichst viele bzw. große Kredite zu günstigen Konditionen erhalten.
Für Investoren als (mittelbare) Liquiditätsgeber im Verhältnis zu den Kreditnehmern sind ABS im Grundsatz ebenfalls von Vorteil. Die Poolbildung und Tranchierung ermöglicht eine optimale Abstimmung der Risiken aus den Kreditbeziehungen auf die Investorennachfrage. Daneben können ABS-Verbriefungen auch auf den Bedarf von Anlegern in bestimmten Märkten hin strukturiert werden (z.B. den EU-Markt). ABS können so dazu beitragen, zusätzliche Investorenkreise zu erschließen. Denn beispielsweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind die Kosten der ausländischen Investoren zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer höher als die Einschaltung einer vertrauenswürdigen heimischen Bank im Rahmen einer ABS-Transaktion.168 Allerdings erhöhen ABS auch die informationelle Intransparenz und erhöhen das Risiko von Fehlbewertungen, da es für Investoren beim Erwerb von ABS wesentlich schwieriger ist als z.B. beim Erwerb von Unternehmensanleihen, die zugrundeliegenden Kreditrisiken selbst zu überprüfen. Dies kann grundsätzlich dazu führen, dass Investoren ungewollt Ausfallrisiken übernehmen. Sofern sich die Investoren dieser Möglichkeit gewahr werden, hat dies zur Folge, dass die ABS aus ihrer Sicht den Vorteil eines genau definierten Risikoprofils verlieren und als Anlageprodukt unattraktiv werden.
In Bezug auf die bei der Transaktion zwischengeschalteten Banken und sonstigen Dienstleister ist mit Blick auf die Interessenlage zwischen ihren Interessen an der Durchführung der Transaktion als Kundendienstleistung und ihren davon abgesehen bestehenden Eigeninteressen zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Durchführung der Transaktion als Dienstleistung stellen sich vergleichbare Probleme wie im sonstigen Bankgeschäft, da die an der Emission des ABS-Instruments beteiligten Banken die Funktion von Intermediären zwischen den Kreditnehmern und den Investoren einnehmen. Die ABS-Transaktion muss aus diesem Grunde so ausgestaltet sein, dass die zwischenbeteiligten Banken in hinreichendem Maße die Interessen sowohl ihrer liquiditätssuchenden als auch der liquiditätsgebenden Transaktionspartner berücksichtigen. Diese Interessen sind einander indes zum Teil entgegengesetzt. Denn die Kreditnehmer suchen Kredite zu günstigen Konditionen, und zwar auch dann, wenn ihre Sicherheiten illiquide sind oder das Ausfallrisiko hoch ist. Diesem Interesse käme prinzipiell eine laxe Kreditkontrolle ihrer kreditgebenden Banken entgegen. Dagegen haben die Investoren ein Interesse daran, die für sie mit den Kreditverbriefungen verbundenen – schuldnerspezifischen und sonstigen – Risiken genau zu kennen. Dies spricht zunächst insbesondere für ein Interesse der Investoren an einer strengen Kreditkontrolle. Allerdings ist dieses Interesse im Fall von ABS nicht überzubewerten, da diese Produkte handelbar sind und das Risiko somit im Markt weitergeleitet werden kann.169 Mit Blick auf die Möglichkeit zum Weiterverkauf dürften die Investoren zusätzlich ein Interesse daran haben, die für sie entstehenden Kosten der ABS-Transaktion niedrig zu halten. Es ist infolgedessen denkbar, dass sie letztlich eine Reduzierung der Standards für die Kreditvergabe und -kontrolle hinnehmen, um so eine Kostensenkung bei der ABS-Strukturierung zu erreichen.
Hinsichtlich der Eigeninteressen, vor allem der beteiligten Banken, schlägt zu Buche, dass ABS Banken als Kreditintermediären eine Weitergabe von Kreditausfallrisiken an die Investoren der emittierten Papiere und damit eine Reduzierung von Risiken aus ihrem Kreditvergabegeschäft ermöglichen.170 Soweit die Banken das von ihnen zu tragende Ausfallrisiko aus den zugrunde liegenden Krediten reduzieren können, vermindert der Verkauf von ABS auch die Anforderungen an das von ihnen vorzuhaltende Eigenkapital. 1 Schließlich ermöglichen ABS eine Dezentralisierung der Kreditkontrolle, da die Verantwortung für die Einschätzung der Kreditrisiken im Markt verteilt wird.
Die an ABS-Transaktionen beteiligten Banken haben aus den genannten Gründen Anreize, an liquiditätssuchende Kreditnehmer (verbriefbare) Kredite zu vergeben, und zugleich ein Interesse daran, den liquiditätsgebenden Investoren Sicherheit hinsichtlich der Risiken zu verschaffen, die mit den ABS-Produkten verbunden sind. Um die Attraktivität der ABS zu erhalten, greifen die auf Anbieterseite tätigen Banken deshalb auf verschiedene Maßnahmen zur so genannten Kreditverbesserung (credit enhancement) zurück, etwa die Übersicherung (overcollateralisation) mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und deren Zinszahlungen (excess spreads, oft strukturiert als Erstverlusttranche), die Einzahlung eines Absicherungsbetrags auf ein Reservekonto (spread account), die Nutzung kurzfristiger Geldmarktinstrumente mit höchster verfügbaren Bonität als Sicherheit (cash collateral) oder den Abschluss einer Kreditausfallversicherung (wrapped security insurance). Davon abgesehen gewinnt die Bewertung des ABS-Produkts durch eine Ratingagentur hohe Bedeutung, da ein solches Rating die Informationskosten der Investoren wesentlich vermindern kann.171
Besonderheiten ergeben sich bei den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SBBS. Diese stellen nämlich kein rein privatwirtschaftliches Produkt dar. Sie ergänzen vielmehr die Refinanzierung der Euroländer über Staatsanleihen. In diesem Zusammenhang eröffnen SBBS solchen Investoren neue Anlagemöglichkeiten, die aufgrund des gegebenen Risiko-Rendite-Profils nicht in die Staatsanleihen einzelner Euro-Mitgliedstaaten investieren würden. Allerdings gestatten sie den Investoren eine Risikodiversifizierung nur im Rahmen der Vorgaben des EZB-Kapitalschlüssels, nach dem die Staatsanleihen der Euro-Mitgliedstaaten zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.172 Vorteilhaft ist aus Investorensicht demgegenüber, dass die sonst bei ABS zu berücksichtigenden Eigeninteressen der Banken keine Rolle spielen, da bei SBBS die Euro-Mitgliedstaaten an die Stelle der Banken als Liquiditätssucher treten und es – anders als häufig sonst bei ABS – nicht um die Refinanzierung eines Basiswert-Portfolios (pools) aus von Banken vergebenen Krediten geht.
III. Risiken beim Einsatz
Die Risiken beim Einsatz von ABS sind schwieriger als bei sonstigen Fremdkapitalinstrumenten einzuschätzen, soweit es um die Risiken im bilateralen Verhältnis und die Möglichkeit von Risikoexternalisierungen geht (Abschn. 1). Die komplexe Struktur, bei der verschiedene Marktteilnehmer zusammenwirken, erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich Risiken sogar marktübergreifend auswirken können (Abschn. 2). Dagegen ist die Möglichkeit, dass es zu Risikoverkettungen oder Risikobeziehungen aufgrund von gleichförmigen Anlagen kommt, ähnlich wie bei sonstigen Fremdkapitalinstrumenten einzuschätzen.
1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung
Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Interessen der Beteiligten einer ABS-Transaktion wirken sich auf die Möglichkeit und die Anreize für die Transaktionspartner aus, Zugang zu relevanten Informationen über die Transaktion zu erhalten oder weiter zu gewähren. Probleme können entstehen, wenn Beteiligte eine Informationsasymmetrie zu ihren Gunsten ausnutzen können, etwa weil eine weitergehende Informationsverschaffung für andere Marktteilnehmer mit Kosten verbunden oder aus anderen Gründen nur eingeschränkt möglich ist (z.B. durch das Bankgeheimnis bei schuldnerrelevanten Informationen). Eine Risikoexternalisierung ist dann entweder durch Negativauslese der verbrieften Kreditrisiken (Negativauslese; Abschn. a)) oder wegen eines auf die Verbriefung folgenden Aufbaus weiterer Risiken zum Nachteil sonstiger Marktteilnehmer (moralisches Risiko; Abschn. b)) möglich.
a) Negativauslese
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Negativauslese ist vor allem auf die Informationsasymmetrie zwischen den an der ABS-Emission beteiligten Banken und anderen Dienstleistern (Anbieterseite) und den Investoren (Nachfragerseite) zurückzukommen (Abschn. aa)). Ein weiteres Informationsgefälle besteht im Verhältnis der Kreditnehmer zu den Kreditgebern der verbrieften Kredite und auch noch darüber hinaus innerhalb der Produktions- und Vertriebskette für ABS-Produkte (Abschn. bb)).
aa) Verhältnis: Emittenten – Investoren
Aus Investorensicht ist es aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zunächst nur geboten, sich gegen die mit den ABS-Produkten verbundenen Risiken insoweit abzusichern, als es sich um wahrnehmbare Risiken handelt und als sich die Risiken den betreffenden Produkten mehr oder minder eindeutig zuordnen lassen. Daher können die als Intermediäre tätigen Banken grundsätzlich versuchen, sonstige Risiken auf die ABS-Investoren abzuwälzen. Bei einer solchen Strategie kommt ihnen zugute, dass sie die in die Forderungsportfolios eingehenden Kredite selbst vergeben und daher die Bedingungen für die Kreditvergabe genauer als die im Übrigen an der ABS-Transaktion Beteiligten kennen. Die kreditvergebenden Banken und die übrigen Zwischenbeteiligten (Arrangeure, Treuhänder usw.) überblicken außerdem das regulatorische und steuerrechtliche Umfeld besser als die dort nicht tätigen Investoren; bei grenzüberschreitend gehandelten Produkten wahrscheinlich auch etwaige volkswirtschaftliche Risiken sowie das Vorhandensein einer ausreichenden institutionellen und rechtlichen Infrastruktur. Es besteht folglich sowohl hinsichtlich der schuldnerspezifischen Risiken (insb. Kreditausfallrisiken) als auch hinsichtlich der sonstigen Risiken eine erhebliche Informationsasymmetrie zwischen der Anbieterseite und den Nachfragern (Investoren). Zusätzlich besteht eine solche Asymmetrie zwischen den kreditgebenden Banken und den anderen Zwischenbeteiligten. Der Informationsasymmetrie können die Beteiligten zwar durch die Einrechnung einer „Misstrauensprämie“173 Rechnung tragen, doch ändert dies nichts daran, dass insbesondere die Investoren ihre Annahmen zur Risikostruktur des erworbenen Produktes nicht ohne Weiteres überprüfen können.
Das Vorhandensein einer Informationsasymmetrie zum Vorteil der beteiligten Banken impliziert nicht in jedem Fall, dass die Banken sich diese Informationsasymmetrie zunutze machen. Hiergegen können z.B. Reputationserwägungen für den Fall sprechen, dass eine Risikoverlagerung später publik wird; davon abgesehen sind regulatorische Vorgaben zu beachten.174 Zudem sind ABS-Produkte in der Regel nur handelbar, wenn sie von einer Ratingagentur als neutraler Bewertungsstelle mit einem Rating versehen worden sind. Allerdings führt der Informationsvorsprung der kreditvergebenden Banken dazu, dass ihrer Risikobewertung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Das ist insbesondere bei CDO relevant, da es sich hierbei um ABS handelt, die typischerweise mit wenigen und großen Forderungen unterlegt sind.175 Dagegen müssen Ratingagenturen und Aufsichtsbehörden ihrer Risikoeinschätzung in mehr oder weniger großem Umfang Annahmen zugrunde legen, die nicht unabhängig von den Annahmen der an der ABS-Transaktion beteiligten Banken oder der im Übrigen Markt vorherrschenden, aber möglicherweise verfehlten Risikoeinschätzung sind.
bb) Verhältnis: Kreditnehmer – Emittenten usw.
Die beteiligten Banken sind davon abgesehen selbst einer Informationsasymmetrie ausgesetzt, und zwar sowohl im Verhältnis der Kreditnehmer zu den kreditgebenden Banken als auch innerhalb der weiteren Produktions- und Vertriebskette. Diese Informationsasymmetrien lassen sich grundsätzlich wie bei sonstigen unverbrieften oder verbrieften Krediten im Rahmen der Kreditvergabe einpreisen. Allerdings ist mit dieser Feststellung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich insbesondere Fehlbewertungen der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer auswirken können, entweder aufgrund unzureichender Informationen zur Kreditwürdigkeit oder aufgrund einer fehlerhaften Verarbeitung der Informationen im Rahmen der Risikobewertung (d.h. einer Realisierung von Modellrisiken).
In der jüngsten Finanzkrise haben Informationsasymmetrien im Verhältnis der Kreditnehmer zu den kreditgebenden Banken im Rahmen von ABS-verbrieften Krediten vor allem deshalb zu Problemen geführt, weil im ganzen Markt falsche Vorstellungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Kreditnehmer (= U.S.-Hypothekenschuldner) bestanden. In diesem Fall kam es zu Fehlern in der Risikobewertung der Banken, die sich in den weiteren Gliedern der Vertriebskette bis hin zu den Emittenten und über diese bis zu den Investoren fortgesetzt haben.176 Fehlbewertungen können unter solchen Umständen zur Folge haben, dass Ausfallrisiken aus den Krediten, die den ABS-Produkten zugrunde liegen, übernommen und schließlich im Handel mit den ABS an andere Marktteilnehmer weitergereicht werden, ohne dass den Beteiligten diese Risikoabwälzung bewusst wird. Dieses Problem kann seine Ursache aber bereits in der Kreditvergabe haben und nicht lediglich in der Verbriefung der Kredite im Rahmen einer ABS-Struktur.
b) Moralische Risiken
Das Risiko des einzelnen Investors dürfte sich bei ABS zwar grundsätzlich, wie bei sonstigen Anleihen, auf das eingesetzte Kapital beschränken. Jedoch dürfte eine Fehlbewertung auch zur Entstehung moralischer Risiken beitragen können. Insbesondere liegt nahe, dass Banken aufgrund einer fehlerhaften Bewertung von Kreditrisiken die bei einer ABS-Transaktion eingesetzte Zweckgesellschaft mit zu wenig Eigenkapital ausstatten. Im Fall einer Realisierung von Ausfallrisiken kann es somit dazu kommen, dass die Eigenkapitalpuffer der Zweckgesellschaft schneller als erwartet aufgebraucht werden. Außerdem sinkt das Interesse der Banken an einer wirksamen Kontrolle der laufenden Kreditbeziehungen, wenn sie grundsätzlich Risiken über ABS auf Dritte verlagern können.177 Eine Realisierung falsch bewerteter Ausfallrisiken kann unter diesen Umständen auf die an der ABS-Transaktion beteiligten Banken zurückschlagen, da sie das Vertrauen in die Risikobewertung und die Risikotragfähigkeit der betreffenden Banken untergräbt.
2. Marktübergreifende Risiken
Darüber hinaus ist denkbar, dass Fehlbewertungen bei ABS abhängig von deren Refinanzierung dazu führen bzw. beitragen können, dass Risiken von einem Markt in andere Märkte übergreifen. Insbesondere ist denkbar, dass Risiken von den Kapitalmärkten in die Geldmärkte (und umgekehrt) übergreifen können. Sofern ABCP im Rahmen einer Master-Trust-Struktur zur Refinanzierung eingesetzt werden, besteht das Risiko, dass der ABCP-Markt austrocknet, wenn eine ABCP in größerem Umfang emittierende Zweckgesellschaft als Gegenpartei als ausfallgefährdet erscheint, weil ihr Eigenkapital oder die refinanzierten langfristigen Papiere (z.B. CDO) nicht mehr sicher erscheinen. Daneben können Verluste aus dem ABCP-Geschäft auch in die Kreditmärkte übergreifen.
Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der letzten Finanzkrise erneut nicht nur theoretischer Natur: Es zeigte sich in der Krise vielmehr, dass Investoren mit U.S.-Subprimepapieren eine Klasse von ABS-Produkten kauften, die ein weitaus höheres Risiko aufwies als gemeinhin angenommen wurde.178 Die eingesetzten Zweckgesellschaften waren erheblich unterfinanziert. Der amerikanische Hypothekenfinanzierer Freddie Mac hat im Gegenzug die abgefragte Kreditinformationen auf solche Informationen reduziert, die für den gesamten Darlehenspool relevant waren. Außerdem stellte es sich bei Wiederverbriefungen als schwerwiegender Fehler heraus, dass unterstellt worden war, dass alle Ausfallrisiken unabhängig voneinander seien und sich somit bei Ausbruch der Krise nicht parallel entwickeln würden.179
Besonders schwer abzuschätzen ist zuletzt die Risikostruktur eines Marktes, auf dem neben rein privatwirtschaftlich generierten ABS auch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SBBS gehandelt werden. Hier könnte es zunächst zu einer Verminderung von makroökonomisch relevanten Risiken kommen. Denn Banken könnten sich als wichtige Investoren durch Anlagen in SBBS aus ihrer Abhängigkeit von einzelnen Euro-Mitgliedstaaten lösen. Eine solche Abhängigkeit besteht bislang, weil Banken bisher bevorzugt Staatsanleihen des eigenen Landes erwerben.180 Allerdings wird der als Junior-Tranche vorgesehene Risikopuffer als möglicherweise zu gering zum Schutz der Inhaber der Senior-Tranche angesehen. Zu bedenken sei, dass Krisen in einzelnen Euro-Mitgliedstaaten sich im Falle volkswirtschaftlicher Risikokorrelationen wechselseitig verstärken können. Dies könne die gesamte Euro-Zone in Mitleidenschaft ziehen.181 Auf der anderen Seite dürfte es nur begrenzt Möglichkeiten geben, um über die Ausgestaltung der SBBS auszuschließen, dass die Inhaber der Senior-Tranche im Falle einer systemischen Krise in Mitleidenschaft gezogen werden.
148 Im Deutschen spricht man auch schlicht von „Verbriefungen“, abgeleitet von „securitization“, der englischen Bezeichnung für die Strukturierung von Finanzprodukten. Der Begriff „Verbriefung“ ist im Kontext dieser Arbeit jedoch missverständlich, da er sich auch auf die Ausstellung eines Wertpapiers beziehen kann. Der Begriff „Verbriefung“ wird hier deshalb nicht zur Bezeichnung von ABS verwendet. 149 IWF, Global Financial Stability Report: Containing Systemic Risks and Restoring Financial Soundness, April 2008, S. 56. 150 Krieger (Thomson Reuters), Debt Capital Markets Review, Managing Underwriters, Full year 2018, abrufbar: http://dmi.thomsonreuters.com/Content/Files/4Q2018_Debt_Capital_Markets_Review.pdf. 151 Dazu Bechtold/Glüder, ZfgK 2006, 37 (38f.); Bosak/Weller, ZfgK 2006, 1026ff.; Schiessl, ZfgK 2006, 1065 (1066f.); siehe auch Asmussen, ZfgK 2006, 1016 (1917f.); Weimar, ZfgK 2006, 1022 (1023f.). 152 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 88. 153 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung über staatsanleihebesicherte Wertpapiere, 24. Mai 2018, COM(2018) 339 final; dazu Schackmann-Fallis/Andrae, ZfgK 2018, 880. 154 Dazu Sethe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, 5. Aufl., München 2017, § 114a, Rz. 9ff.; Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 207ff.; Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching im Rahmen von ABS-Transaktionen, Diskussionspapier 2007-04; abrufbar: https://www.econstor.eu/bitstream/10419/104478/1/lmu-dpba_2007-04.pdf. Hintergrund soll das Trust-Konzept sein. Das mag zutreffen, ist aber nicht naheliegend. 155 Zu dieser Unterscheidung Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 89. 156 Zu dieser Unterscheidung Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching im Rahmen von ABS-Transaktionen, Diskussionspapier 2007-04, S. 3f., 9ff. 157 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 93f. (zu CLO). 158 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 90. 159 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 91. 160 Dazu BayernLB, ABS Handbuch: Einführung in Asset-Backed Securities, 1. Aufl. 2006, S. 26; abrufbar: http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Informationsmaterial_und_Literatur/Einfuehrende_Handbuecher_und_Leitfaeden/ABS_Handbuch_baylb_GERMAN.pdf. 161 Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching im Rahmen von ABS-Transaktionen, Diskussionspapier 2007-04, S. 3ff. 162 Steinkamp in: Everling/Leker/Bielmeier, Credit Analyst, 3. Aufl. 2015, S. 349 (356f.); Rützel, ZfgK 2016, 865; siehe auch Herrmann bzw. Dülfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (95) bzw. 147 (158ff.) (dort jeweils zu synthetischen Arbitrage-CDO). Siehe auch unten Kap. 5.B.VI.2.a)bb)aaa) (S. 462) zu den heutzutage in der EU geltenden regulatorischen Beschränkungen. 163 D.h. mit Vermögenswerten unterlegte („besicherte“) Geldmarktpapiere. 164 Dazu siehe z.B. Münkel (UniCredit), Asset-Backed Securities: Leicht gemacht! Ein praktischer Leitfaden, HVB, Corporates & Markets – Global Markets Research, Februar 2006, S. 77ff.; abrufbar: http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Informationsmaterial_und_Literatur/Einfuehrende_Handbuecher_und_Leitfaeden/ABS_Factbook_GERMAN.pdf. Näher zu den in der Finanzkrise vorherrschenden Formen von CDO-Emissionen, bei denen ebenfalls kapitalmarkt- und geldmarktgehandelte Emissionen verknüpft wurden, siehe unten Kap. 4.G.I (S. 228). 165 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 93. 166 Vgl. Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Asset Backed Securities (ABS). 167 BayernLB (Fn. 160), S. 11. 168 Dazu vgl. Bechtold/Glüder, ZfgK 2006, 37; BayernLB, ABS Handbuch: Einführung in Asset-Backed Securities, 1. Aufl. 2006, S. 42; abrufbar: http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Informationsmaterial_und_Literatur/Einfuehrende_Handbuecher_und_Leitfaeden/ABS_Handbuch_baylb_GERMAN.pdf. 169 Hierin liegt ein Unterschied zwischen ABS-Transaktionen und der Intermediationsleistung von Banken zwischen Kreditnehmern einerseits und den Sparern als Liquiditätsgebern andererseits. 170 Die Nutzung einer Derivatsstruktur ist eine Alternative, wenn keine Refinanzierung der Aktiva notwendig ist und führt dann zu sog. synthetischer Verbriefung; dazu Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 85f., 95 und unten Abschn. F.V (S. 101). 171 Dazu vgl. Sethe in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 114a, Rz. 12, 16. 172 Schackmann-Fallis/Andrae, ZfgK 2018, 880 (881f.). 173 Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 220. Die dort angesprochene Möglichkeit der Risikostreuung (S. 221) dürfte nur aus Sicht der Bank und nicht der Investoren bestehen. 174 Zu den regulatorischen Vorgaben siehe im Einzelnen Kap. 5.B.VI.2.a)bb), b)dd)aaa)(ii)(2) und ff)aaa) (S. 461, 495 und 387). 175 Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 209; dazu auch FSB, Vulnerabilities associated with leveraged loans and collateralised loan obligations, 19. Dezember 2019, S. 13ff. 176 Siehe dazu auch noch Kap. 4.G.I (S. 228). 177 Vgl. Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (221), wonach Investoren allerdings auch insofern eine Misstrauensprämie hinsichtlich des von ihnen angenommenen Risikos einrechnen werden. 178 Brown/McGourty/Schuermann (Fn. 38), S. 339 (345); Duffie, Innovations in Credit Risk Transfer: Implications for Financial Stability, BIS Working Paper Nr. 255, Juli 2008, S. 18f.; abrufbar. https://www.bis.org/publ/work255.pdf; Engelmann, Collateralized Debt Obligation and its impact to the financial crisis, vorläufige Fassung vom 15. Oktober 2010; abrufbar: https://www.boeckler.de/pdf/v_2010_10_29_engelmann.pdf; Hellwig (Fn. 92), S. E 37f., E 45f. 179 Acharya/Schnabl, Do Global Banks Spread Global Imbalances? The Case of Asset-Backed Commercial Paper During the Financial Crisis of 2007–09, Paper presented at the 10th Jacques Polak Annual Research Conference, Fassung vom 15. Oktober 2009; abrufbar: http://www.imf.org/external/np/res/seminars/2009/arc/pdf/acharya.pdf. 180 Schackmann-Fallis/Andrae, ZfGK 2018, 880 (882). Die Autoren weisen in diesem Kontext allerdings darauf hin, dass die gegenseitige Abhängigkeit von Staaten und Banken auch schon dadurch vermindert werden könnte, dass die Banken die von ihnen erworbenen Staatsanleihen mit mehr Eigenkapital unterlegen. 181 Schackmann-Fallis/Andrae, ZfGK 2018, 880 (882).
