Kitabı oku: «Familien- und Erbrecht», sayfa 2

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Literaturverzeichnis


Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2012(zitiert: Bamberger-Roth-Bearbeiter)
Brox/Walker Erbrecht, 28. Aufl. 2018
Ebenroth Erbrecht, 13. Aufl. 1992
Ermann Kommentar zum BGB, Bd. 2, 15. Aufl. 2017(zitiert: Ermann-Bearbeiter)
Kipp/Coing Erbrecht, 14. Aufl. 1990
Lange/Kuchinke Erbrecht, 5. Aufl. 2001
Münchener Kommentar zum BGB Bd. 9, 8. Aufl. 2019Bd. 10, 7. Aufl. 2017(zitiert: MüKo-Bearbeiter)
Musielak /Voit Grundkurs ZPO, 14. Aufl. 2018
Palandt Kommentar zum BGB, 78. Aufl. 2019(zitiert: Palandt-Bearbeiter)
Soergel Kommentar zum BGB, Bd. 17, 13. Aufl. 2013(zitiert: Soergel-Bearbeiter)
Staudinger Kommentar zum BGB,§§ 1363-1407, (Neubearb. 2017)§§ 1967-2063, (Neubearb. 2016)§§ 2229-2264, (Neubearb. 2018) (zitiert: Staudinger-Bearbeiter)
Zöller Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018(zitiert: Zöller-Bearbeiter)

Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 3 Leistungsfähigkeit, Ernährung und individueller Tagesrhythmus

Jura Lernen ist Kopfarbeit, die mit emotionalen und motivationalen Zuständen verbunden ist. Diese mentalen Prozesse sind physiologisch betrachtet elektrische Aktivität der Hirnzellen - also Körperarbeit. Und Körperarbeit erfordert und verbraucht Energie. Sie brauchen für eine erfolgreiche Lernarbeit eine angemessene Energiezufuhr durch passende Ernährung. Und weil es Tagesschwankungen in der Leistungsfähigkeit gibt, ist es für Sie wichtig, Ihre Lern- und Pausenplanung an einem individuell passenden Rhythmus auszurichten.

Lerntipps
Optimieren Sie Ihre Ernährung!

Zum Lernen ist es günstig, sich gut zu fühlen und geistig konzentriert zu sein. Nudeln zum Beispiel kurbeln das „Glückshormon“ Serotonin an und sind eine Langzeitenergiequelle, da der Körper die Kohlehydrate aus dem Mehl nur langsam abbaut. Aufmunternd wirken Brot, Fisch und Kartoffeln. Bananen wirken leicht beruhigend durch ihren Magnesiumgehalt. Durch zu wenig Nahrung sinkt der Blutzuckerspiegel ab, bewirkt eine Konzentrations- und damit Leistungsabnahme. Für das Gehirn sind daher kleinere Mahlzeiten (am besten fünf) optimal. Nicht umsonst wird von Ernährungsexperten nach wie vor das Schulbrot und ein Apfel empfohlen, auch wenn das bei vielen Schülern als uncool gilt. Denken Sie auch an Vitamine, besonders C, E und B und Mineralien wie Eisen und Calcium. Obst und Gemüse sind hier ideal.

AIso starten Sie mit einem stressfreien, gemütlichen Frühstück mit Zeitung, stehen Sie lieber früher auf. Nach jeder Mahlzeit sollte eine kurze Pause eingelegt werden, da die Energie (Sauerstoff) erst einmal für die Verdauung verbraucht wird und dem Gehirn nicht direkt zur Verfügung steht.

Falsches Essen und Trinken kann das Lernen ausbremsen!

Vermeiden Sie den Geschmacksverstärker Glutamat, der sich z.B. in vielen Fertiggerichten und dem allgemeinen Fast Food wie Hamburger, Würstchen und Chips befindet. Er kann zu Hitzewallungen, Kopfschmerzen und Herzklopfen führen. Und das brauchen Sie in anstrengenden Lernphasen nun wirklich nicht! Kaffee entzieht zwar keine Flüssigkeit wie Tee, wirkt wie Cola kurzzeitig aufputschend, dann aber ermüdend. Wenn Sie gerne Tee trinken – der wirkt positiv anregend – gleichen Sie das unbedingt durch die entsprechende Menge Wasser aus, denn …

… die geistige Leistung wird durch Wasser verbessert!

Wasser ist ein wichtiges Transportmittel zur Stoffverschiebung und für die Zellaktivität. Flüssigkeitsmangel reduziert die Informationsaufnahme, -verarbeitung und den Wissenserwerb, durch vermehrte Wasseraufnahme verbessern sich geistige Leistungen, z.B. erkennbar an besseren Noten. Trinken während einer Lehrveranstaltung erhöht die Aufmerksamkeit für den Lehrstoff (Ergebnisse aus der Rosbacher Studie). Im normalen Alltagsgeschehen sollten wir 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit zu uns nehmen. Bei größerer Beanspruchung und Hitze entsprechend mehr. Wasser ist ideal auch wegen der Spurenelemente, stilles Wasser durchspült den Körper besser als Wasser mit Kohlensäure. Fruchtsaft kann natürlich dazugemischt werden.

Es gibt erhebliche individuelle Unterschiede in den Tagesleistungskurven!

Die gegenwärtige Forschung relativiert einige Annahmen über „den Bio-Rhythmus“:


Tagesrhythmische Schwankungen beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsfähigkeiten (körperliche vs. geistige).
Die Schwankungen hängen stark von den Rahmenbedingungen wie z.B. der Intensität der Anforderungen ab (z.B. 12 Uhr Leistungsfähigkeit für Prüfungsfach A gering, aber für Sport nicht unbedingt; 3 Uhr Discobesuch hellwach etc.)
Die Leistungsfähigkeit hängt stark mit der Motivation zusammen (z.B. Lesen eines Buches über ein Hobby oder über ein kompliziertes Prüfungsthema).
Es gibt erhebliche Unterschiede in den tagesablaufbedingten Leistungsschwankungen verschiedener Menschen (u.a. Eulen und Lerchen …), d.h. kein allgemeiner Stundenplan kann diese aus rein organisatorischen Gründen berücksichtigen.

Fazit:

Sie müssen sich auf vorgegebene Rhythmen in Stundenplänen und Vorlesungszeiten einerseits einstellen. Der Körper stellt sich bei Regelmäßigkeit auch um. Das können Sie nutzen. Wenn Sie viele Freiräume zur Gestaltung Ihres Tagesrhythmus besitzen, sollten Sie regelmäßige und feststehende Lern- und Pausenzeiten festlegen. Sie bestimmen Ihren Rhythmus selbst und nicht der Rhythmus Sie. So schöpfen Sie Ihre Leistungsmöglichkeiten besser aus.

Pausen fest einplanen und einhalten!

Nach schwerer Arbeit brauchen Sie generell angemessene Pausen. Viele Studenten lernen täglich zehn oder mehr Stunden und erzielen in Relation dazu minimale Lerngewinne. Unsere „Lernmaschine“ Gehirn benötigt Speicher- und Verarbeitungszeiten und Wartungspausen. Pausen haben arbeitsphysiologische Wirkungen.


Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv, erfrischend und besser als wenige lange Pausen.
Gerade zu Beginn einer Pause ist der Erholungswert am größten.
Pausen sollten nicht mit Nebentätigkeiten ausgefüllt werden.
Die Freude auf die Pause kann einen positiven Arbeitseffekt bewirken, der bereits vor der Pause eintritt.
In den Pausen arbeitet unser Gehirn weiter, es knüpft Verbindungen, startet unbewusste Suchprozesse (deshalb fällt uns nach der Pause häufig plötzlich eine Lösung ein, die wir vorher nicht finden konnten).
Pausen werden meist als Belohnung erlebt. Dadurch wirken sie verstärkend auf unser weiteres Lernverhalten.

Nicht von ungefähr haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen von gewisser Dauer. Und der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für deren Einhaltung. Sie haben ein Recht auf Pausen und die Pflicht sie einzuplanen und einzuhalten, unabhängig vom Lernerfolg. Wahrscheinlich werden Pausen so selten fest eingehalten, weil man meint, sie sind vergeudete Zeit. Also, keine Angst vor Zeitverlust.

Nutzen Sie die verschiedenen Pausenarten im Verlaufe eines Arbeitstages!

Zur Unterstützung einer gesunden und effektiven „Pausenmoral“ können Sie verschiedene Arten von Pausen unterscheiden. Alle wollen mit gutem Gefühl ausprobiert und genossen werden. Entwickeln Sie Ihre persönliche, vielleicht „etwas andere“ Pausenstrategie. Sie werden feststellen, dass Sie konzentrierter und effektiver arbeiten können. Allerdings ist ein wenig Vorsicht geboten, wenn Sie Pausen zur „Lernvermeidung“ nutzen.


Die Abspeicherpause (Augen zu) von 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.
Die Umschaltpause von 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch Neues besser aufzunehmen.
Die Zwischenpause von 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen dient dem Erholen und Abschalten.
Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z.B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen etc.

Ihre Mittagspause hat für Ihren Tagesrhythmus eine besondere Bedeutung!

Vor und nach dem Mittagessen sollte eine längere Erholungspause von mindestens 30 Minuten eingeplant werden, d.h. insgesamt mindestens 60 Minuten lernfreie Zeit. Ein Power Napping von ca. 20 Minuten nach dem Mittagsessen reicht oft aus. Dann ist man besonders fit. Von Arbeitsphysiologen wird der kurze und tiefe Mittagsschlaf empfohlen, womit dem Leistungstief von 13 bis 14 Uhr entgegengewirkt werden kann. Der Magen wird nach dem Mittagessen mit viel sauerstoffreichem Blut versorgt. Das fehlt ihrem Gehirn in dieser Phase also so oder so. Und durch das Nickerchen werden Aufmerksamkeit und Konzentration wieder gesteigert. Aber es sind alle Tätigkeiten erlaubt, die entspannen, schön sind, das Gehirn nicht belasten und fristgerecht beendet werden können.

Lernen am Abend ist weniger effektiv!

Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.

Am Abend gut abschalten!

Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.

Den Schlaf als Lernorganisator nutzen!

Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.

1. Teil Familienrecht

Inhaltsverzeichnis

A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

B. Verlöbnis

C. Die Ehe

D. Eheliches Güterrecht

E. Ehescheidungsrecht

F. Rechtsfragen außerhalb der Ehe

G. Abstammung

H. Verwandtenunterhalt

I. Elterliche Sorge

J. Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

1

Die wichtigste Rechtsquelle für das Familienrecht ist das 4. Buch des BGB. Es enthält drei Abschnitte, nämlich das Eherecht (§§ 1297–1588), das Verwandtschaftsrecht (§§ 1589–1722) und das Recht der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773–1921).

Bevor wir auf die einzelnen Gebiete näher eingehen, wollen wir uns kurz mit ein paar wesentlichen Grundbegriffen beschäftigen.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › I. Familie

I. Familie

2

Der Begriff der Familie wird im BGB nicht definiert.


Unter dem Begriff der Familie ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller durch Ehe, durch Verwandtschaft oder durch Schwägerschaft verbundenen Personen zu verstehen.[1]

Dabei ist die mehrere Generationen umfassende Großfamilie von der nur maximal 2 Generationen umfassende Kleinfamilie zu unterscheiden. Das BGB regelt vorrangig die Rechtsbeziehungen innerhalb der Kleinfamilie. Einige Vorschriften des BGB wie z.B. die Unterhaltspflichten unter Verwandten §§ 1601 ff. betreffen allerdings auch die Großfamilie.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › II. Verwandtschaft

II. Verwandtschaft

3

Die Verwandtschaft wird begründet durch Abstammung (Blutsverwandtschaft). Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt (Großeltern, Kinder und Enkel), § 1589 S. 1. Nach § 1589 S. 2 sind Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Vettern, Tanten, Onkel etc.). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Dabei wird die Person, die die Verwandtschaft herstellt, nicht mitgezählt, § 1589 S. 3.

Beispiel 1

Der Verwandtschaftsgrad von zwei Geschwistern wird durch zwei Geburten hergestellt. Die Geburt der Mutter zählt nicht mit. Deshalb sind Geschwister im zweiten Grad miteinander verwandt.

Beispiel 2

Der Verwandtschaftsgrad von Onkel und Neffe wird durch drei Geburten vermittelt (Geburt des Onkels, Geburt der Mutter des Neffen und Geburt des Neffen). Sie sind im dritten Grad miteinander verwandt.

Hinweis

Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auch durch eine Annahme als Kind entstehen. Die Adoption von Minderjährigen ist in den Vorschriften der §§ 1741–1766, die Adoption von Volljährigen in den Vorschriften der §§ 1767–1772 geregelt. Das BVerfG[2] hält § 1754 Abs. 1, Abs. 2, § 1755 Abs. 1, Abs. 2 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar, als danach ein Kind von seinem Stiefelternteil, der mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Beziehung lebt, nicht adoptiert werden darf. Eine entsprechende Gesetzesinitiative befindet sich zwischenzeitlich im Bundeskabinett.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › III. Schwägerschaft

III. Schwägerschaft

4

Nach § 1590 Abs. 1 S. 1 ist eine Person mit den Verwandten seines Ehegatten und mit dem Ehegatten seiner Verwandten verschwägert.

Beispiel

Eine Frau ist mit dem Bruder und den Eltern ihres Ehemannes verschwägert.

5

Verschwägert sind auch Stiefeltern und Stiefkinder. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Verwandten der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach § 1590 Abs. 1 S. 2 nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Beispiel

Eine Ehefrau und die Schwester ihres Ehemanns sind im zweiten Grad miteinander verwandt (Geburt der Ehefrau und die Geburt der Schwester des Ehemannes sind maßgebend. Die Geburt des Ehemannes zählt nicht mit).

Hinweis

Ehegatten sind durch die Eheschließung nicht miteinander verwandt und nicht miteinander verschwägert.

Die Schwägerschaft besteht nach § 1590 Abs. 2 auch nach Auflösung der Ehe fort.

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