Kitabı oku: «Familien- und Erbrecht», sayfa 3
Anmerkungen
[1]
Palandt-Brudermüller Einl. v. § 1297 Rn. 2.
[2]
BVerfG Beschl. v. 26.3.2019 (Az. 1 BvR 673/17) = NJW 2019, 1793.
1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis
B. Verlöbnis
1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › I. Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses
I. Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses
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Ein Verlöbnis ist das gegenseitig gegebene Versprechen, die Ehe einzugehen.
Unter dem Begriff des Verlöbnisses wird auch das dadurch begründete Schuldverhältnis verstanden. Das Eheversprechen kann formfrei und damit auch konkludent erklärt werden.
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Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten. Der Theorienstreit wirkt sich nur bei Verlöbnissen beschränkt geschäftsfähiger Personen aus.
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Nach der Vertragstheorie[1] handelt es sich um einen formlosen Vertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften des BGB und damit auch die §§ 104 ff. Anwendung finden. Für das wirksame Zustandekommen des Vertrags ist daher die Geschäftsfähigkeit der Vertragsschließenden bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des beschränkt Geschäftsfähigen erforderlich. Allerdings benötigt der beschränkt Geschäftsfähige keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn er von dem Verlöbnis zurücktreten will. Das ergibt sich daraus, dass niemand zur Eingehung einer Ehe nach § 1297 Abs. 1 gezwungen werden kann.[2] Ausnahmen von der Geltung des Vertragsrechts bestehen nur darin, dass die Vorschriften über die Stellvertretung nicht anwendbar sind, da das Verlöbnis ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist.
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Nach der Theorie vom familienrechtlichen Vertrag[3] ist das Verlöbnis ein Vertrag sui generis, für den eine Geschäftsfähigkeit der Vertragsschließenden nicht erforderlich ist. Vielmehr kommt es auf die Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife an.
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Nach der Lehre der Vertrauenshaftung[4] ist das Verlöbnis kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Vertrauensverhältnis der Verlobten zueinander. Für die Begründung des Verlöbnisses ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich, sondern nur eine Einsichtsfähigkeit.
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Stellungnahme: Die Theorie vom gesetzlichen Rechtsverhältnis (Vertrauenstheorie) berücksichtigt nicht, dass dem gegenseitigen Versprechen auf Eingehung der Ehe eine Einigung zugrunde liegen muss und dass das Verlöbnis rechtgeschäftlichen Charakter hat. Die Theorie vom familienrechtlichen Vertrag führt zu Rechtsunsicherheiten, weil das Verlöbnis bis zur Feststellung der individuellen Reife eines Minderjährigen unsicher ist. Für die Vertragstheorie spricht, dass sie Rechtsunsicherheiten vermeidet und den beschränkt Geschäftsfähigen davor schützt, bei einem Rücktritt von dem Verlöbnis Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › II. Rechtswirkungen
II. Rechtswirkungen
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Das Verlöbnis begründet zwar eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. Aus einem Verlöbnis kann indes gemäß § 1297 Abs. 1 nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist gemäß § 120 Abs. 3 FamFG auch nicht vollstreckbar und kann nach § 1297 Abs. 2 nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.
Hinweis
Verlobte können nach § 1408 einen Ehevertrag schließen, wobei sich dessen Wirkungen erst mit der Eingehung der Ehe entfalten. Zu der Errichtung eines gemeinsamen Testaments nach § 2265 sind sie nicht berechtigt. Verlobte können sich im Zivil- und im Strafprozess auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 55 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen. Ein Verlöbnis begründet auch eine Garantenstellung i.S.v. § 13 StGB.
1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › III. Beendigung des Verlöbnisses
III. Beendigung des Verlöbnisses
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Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine Entlobung (Aufhebungsvertrag) oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. beendet. Auf die Rücktrittsregeln wollen wir im Folgenden näher eingehen.
1. Rücktritt und Schadensersatz
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Der Rücktritt von einem Verlöbnis wirkt nur ex nunc und hat zur Folge, dass das Verlöbnis aufgehoben wird und auch der andere Partner nicht mehr an das Heiratsversprechen gebunden ist. Ein Minderjähriger bedarf für die Erklärung des Rücktrittes nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 1297 BGB, wonach niemand gegen seinen Willen an ein Verlöbnis gebunden sein soll. Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, hängen die Rechtsfolgen des Rücktritts davon ab, ob für den Rücktritt ein wichtiger Grund i.S.v. § 1298 Abs. 3 vorlag. Als wichtige Gründe i.S.v. § 1298 Abs. 3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden und daher die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist.[5] Dies ist in einem Fall angenommen worden, in dem ein Verlobter verschwiegen hat, dass er noch verheiratet ist. Der Verlobten ist ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zuerkannt worden, die ihr durch Aufwendungen in Erwartung einer Eheschließung entstanden sind.[6] Ist der Verlobte aus wichtigem Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten, ist er nicht schadensersatzpflichtig.
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Dagegen hat derjenige, der ohne wichtigen Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten ist, nach § 1298 Abs. 1 dem anderen Verlobten, dessen Eltern und Dritten, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, Schadensersatz zu leisten. Der Schaden erfasst die Aufwendungen und Verbindlichkeiten, sowie sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührenden Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erwartung der Ehe gemacht worden sind. Der Schadensersatzanspruch erfasst nur das negative Interesse.
Beispiel
Kosten der Verlobungsanzeige, Buchung der Hochzeitsreise, Kauf des Brautkleids.
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Die Höhe des Schadens ist zudem nach § 1298 Abs. 2 auf die Maßnahmen begrenzt, die nach den Umständen angemessen waren.
Beispiel
Unangemessen kann die Kündigung des Arbeitsplatzes ohne Absprache mit dem Verlobten sein.
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Hat der andere Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt, so stehen die gleichen Ansprüche gemäß § 1299 dem zurücktretenden Verlobten und dessen Verwandten zu.
Hinweis
Bei einem Rücktritt vom Verlöbnis sind neben den Ansprüchen aus §§ 1298 ff. auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. möglich. Für die Geltendmachung solcher Schadensansprüche ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, das über den Bruch der Verlöbnistreue hinausgeht. Die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche nach §§ 1298 ff. beginnt nach § 1302 mit der Auflösung des Verlöbnisses und unterliegt seit dem 1.1.2010 den allgemeinen Verjährungsvorschriften der § 195 ff.
2. Rückgabe von Geschenken
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Nach § 1301 S. 1 können bei der Beendigung des Verlöbnisses die beiderseits gewährten Geschenke und Verlöbniszeichen (Ringe) nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Nach h.M.[7] handelt es sich bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht um eine Rechtsfolgenverweisung, da die Vorschrift eine Erweiterung der Zweckverfehlungstheorie nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 sei. Die Herausgabepflicht ist ausgeschlossen, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach, § 814 Alt. 2 Gleiches gilt, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. Dieses Tatbestandmerkmal erfordert erschwerende Umstände, die ein besonders treuwidriges Verhalten darstellen.
Beispiel
Verschweigen eines Doppelverlöbnisses.
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Bei § 1301 handelt es sich um eine Vorschrift, die § 530 als lex specialis verdrängt.
Anmerkungen
[1]
RG Urt. v. 21.9.1905 (Az. IV 140/05) = RGZ 61, 267.
[2]
Palandt-Brudermüller § 1298 Rn. 1.
[3]
Böhmer JZ 1961, 267.
[4]
Canaris AcP 1965, 1.
[5]
Palandt-Brudermüller § 1298 Rn. 8.
[6]
OLG Oldenburg Beschl. v. 28.7. 2016 (Az. 13 UF 35/16) = NJW 2016, 3185.
[7]
BGH Urt. v. 18.5.1966 (Az. IV ZR 105/65) = BGHZ 45, 258.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe
C. Die Ehe
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › I. Begriff und Eingehung der Ehe
I. Begriff und Eingehung der Ehe
1. Begriff
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Der Begriff der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Ehe konnte vor Inkrafttreten des Gesetzes[1] zur Einführung des Rechts für Personen gleichen Geschlechts[2] nur von einem Mann und einer Frau geschlossen werden. Mit der Änderung des § 1353 Abs. 1 ist die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern beseitigt worden. Die Vorschrift des § 1309 Abs. 3 reduziert für Ausländer gleichen Geschlechts die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.
Bei der Ehe handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis personenrechtlicher Natur, das durch einen Vertrag zustande kommt, der grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen wird.
2. Eingehung der Ehe
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Das Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303–1320 geregelt.
Nach § 1310 Abs. 1 muss die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen werden. Die Förmlichkeiten für das Standesamt sind in §§ 11 ff. PStG geregelt. Nach § 1311 muss die Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, unbedingt und unbefristet sowie höchstpersönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit von Mann und Frau abgegeben werden. Eine Ausnahme davon enthält die Vorschrift des § 1310 Abs. 3. Danach kann eine im Ausland geschlossene Ehe wirksam werden, wenn die in Nr. 1–Nr. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Standesbeamte soll nach § 1312 S. 1 bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann nach § 1312 S. 2 in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Hinweis
Seit dem 1.1.2009 ist durch die Aufhebung des § 67 PStG die Pflicht entfallen, dass für die Eingehung einer kirchlichen Ehe eine standesamtliche Heirat erforderlich ist.
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Die Ehefähigkeit setzt Ehemündigkeit voraus. Die Ehemündigkeit tritt nach § 1303 Abs. 1 mit der Volljährigkeit ein. Auf Antrag konnte das Familiengericht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen[3] nach § 1303 Abs. 2 von dem Erfordernis der Volljährigkeit befreien, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner volljährig ist. Widersprach der gesetzliche Vertreter, so darf das Familiengericht die Befreiung nur dann erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht, § 1303 Abs. 3. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen hat der Gesetzgeber das Ehemündigkeitsalter auf 18 Jahre festgelegt, § 1303 S. 1.
Neben der Ehemündigkeit muss auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit gegeben sein, § 1304. Nicht ehefähig ist daher derjenige, der geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 ist. Hat das Familiengericht die Befreiung von dem Erfordernis der Volljährigkeit erteilt, bedarf der beschränkt Geschäftsfähige für die Eingehung der Ehe nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 1303 Abs. 4.
Hinweis
Eine Ehe kann nach § 1314 Abs. 1 aufgehoben werden, wenn sie entgegen der Vorschriften der §§ 1303 bzw. 1304 geschlossen worden. Ist die Ehe mit einer unter 16-jährigen Person geschlossen worden, ist die Ehe unwirksam, § 1303 S. 2.
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Werden die für eine Eheschließung erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten, kann dies zu einer Nichtehe oder zu einer aufhebbaren Ehe führen. Eine Nichtehe liegt vor, wenn in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen die Wirksamkeitsanforderungen der Eheschließung verstoßen wurde. Eine Nichtehe entfaltet keine Rechtswirkungen.[4]
Beispiel
Die Eheschließung findet vor einem Sektenführer statt bzw. wenn die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt (§ 1310).
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Die Eheverbote sind in den §§ 1306 ff. geregelt. Die Vorschrift des § 1306 regelt das Verbot der Doppelehe, wobei ein Verstoß nach § 172 StGB zur Strafbarkeit führt. In § 1307 S. 1 ist das Verbot der Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie geregelt. § 1308 Abs. 1 stellt die durch Adoption begründete Verwandtschaft der durch Abstammung begründeten Verwandtschaft gleich. Ausländer benötigen nach § 1309 Abs. 1 für eine Eheschließung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis.
Eine Ehe ist nach § 1314 Abs. 1 aufhebbar, wenn sie entgegen der Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. Die Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn Willensmängel i.S.v. § 1314 Abs. 2 vorliegen. Die Vorschrift des § 1314 Abs. 2 enthält eine abschließende Regelung für Willensmängel bei der Eheschließung. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nicht.
Sofern die in § 1315 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen (Bestätigung). In § 1316 ist geregelt, wer für die Aufhebung der Ehe antragsberechtigt ist. Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 4 nur binnen drei Jahren nach der Kenntnis von dem Irrtum oder der Täuschung bzw. nach dem Aufhören der Zwangslage gestellt werden. Nach § 1313 S. 1 wird die Ehe durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgehoben. Mit Eintritt der Rechtskraft gilt die Ehe mit Wirkung für die Zukunft als aufgelöst. Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmen sich in den in § 1318 genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. Das prozessuale Verfahren ist in den §§ 121 ff. FamFG geregelt.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › II. Allgemeine Ehewirkungen
II. Allgemeine Ehewirkungen
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1. Eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353
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Bei der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine im Familienrecht herrschende Generalklausel. Aus § 1353 Abs. 1 BGB leitet sich auch die Verpflichtung eines Ehegatten ab, der gemeinsamen Veranlagung beider Ehegatten zur Einkommenssteuer zuzustimmen.[5] Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 1353 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn die Ehe gescheitert ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft enthält folgende Komponenten:
a) Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft
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Die eheliche Lebensgemeinschaft erfordert das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, soweit nicht die Lebensverhältnisse entgegenstehen oder im gegenseitigen Einverständnis eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart worden ist.[6] Der Anspruch auf ein eheliches Zusammenleben ist nach § 120 Abs. 3 FamFG allerdings nicht vollstreckbar.
b) Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue
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Aus § 1353 Abs. 1 resultiert auch die Pflicht zur ehelichen Treue und zur Geschlechtsgemeinschaft, die nach § 120 Abs. 1, Abs. 3 FamFG ebenfalls nicht vollstreckbar ist.
c) Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung
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Aus dem ehelichen Rücksichtnahmegebot können sich Einreden gegen einen vermögensrechtlichen Anspruch des anderen Ehegatten ergeben,[7] sofern die Durchsetzung des Anspruchs dazu führt, dass der rechtlich geschützte äußere gegenständliche Bereich der Ehe des Ehegatten-Schuldners beeinträchtigt wird.[8]
d) Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsgegenständen
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Wohnung und Hausrat haben sich die Ehegatten, soweit sich dies nicht bereits aus dem ehelichen Güterstand ergibt, einander zum Gebrauch zu überlassen.[9] Die Ehegatten haben an den zum Hausrat gehörenden Gegenständen Mitbesitz, sofern sie nicht dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Aufgrund des gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses der Ehe mittelt der mitbesitzende Nichteigentümer dem Eigentümer den Besitz § 868.[10]
Hinweis
Wegen des Mitbesitzes der Ehegatten ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn der Ehegatte, der nicht Alleineigentümer ist, die Sache veräußert. Es liegt dann ein Abhandenkommen i.S.v. § 935 vor.
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Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten zum Schadensersatz nach § 1353 Abs. 1 S. 2 verpflichtet.[11]
Verstöße gegen die aus dieser Vorschrift abzuleitende vermögensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten können Schadensersatzansprüche auszulösen. Beispiel für schadensersatzauslösende Pflichtverletzungen ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung. [12]
e) Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356
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Das Gesetz verzichtet bewusst auf ein gesetzliches Leitbild für die Aufgabenverteilung in der Ehe. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit werden in die Autonomie der Ehegatten gestellt. Die Haushaltsführung ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Beide Ehegatten sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ehegatten sind gemäß § 1356 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu finden.[13]
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Das Gesetz schreibt nur den Gegenstand der Regelung vor, nicht ihren Inhalt. Der freien Entscheidung der Ehegatten obliegt es, wem von ihnen und in welchem Umfang sie die Haushaltsführung regeln. Sie können jede denkbare Variante miteinander kombinieren. Da eine Regelung der Haushaltsführung durch Richterspruch nicht vorgesehen ist, kann sie auch bei Dissens der Eheleute nicht durch eine Klage herbeigeführt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann allerdings im Rahmen der Härteklausel im Scheidungsfolgenrecht berücksichtigt werden.
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Wird die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen, so kommt dieser Ehegatte gemäß § 1360 S. 2 seiner Unterhaltspflicht nach. Daraus ergeben sich bei der Schadensersatzpflicht eines Dritten im Rahmen einer unerlaubten Handlung folgende Auswirkungen:
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Wird der haushaltsführende Ehegatte von einem Dritten getötet, so stehen dem anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 zu.[14] Der überlebende Ehegatte muss sich dabei aber den Wegfall seiner eigenen Unterhaltspflicht sowie den Ertrag des geerbten Vermögens bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anfall der Erbschaft im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.[15]
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Erleidet der haushaltsführende Ehegatte eine körperliche Verletzung, so steht ihm wegen der Beeinträchtigung seiner eigenen Arbeitskraft ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Dritten aus §§ 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1 zu. Für die Bemessung des Schadens ist die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des haushaltsführenden Ehegatten maßgebend. Dagegen kommt es nicht auf die Kosten einer Haushaltshilfe an.[16] Zahlt in diesem Fall der erwerbstätige Ehegatte die Kosten für die Heilbehandlung, so umfasst der Schadensersatzanspruch des haushaltsführenden Ehegatten auch diese Kosten. Der haushaltsführende Ehegatte muss sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung gemäß § 843 Abs. 4 nicht anrechnen lassen, dass der erwerbstätige Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Zahlung der Heilbehandlungskosten dem haushaltsführenden Ehegatten schuldet.[17]
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Der erwerbstätige Ehegatte hat gegenüber dem Schädiger einen eigenen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Der BGH und Teile der Literatur[18] sehen die GoA als das geeignete Regressinstrument hierfür an. Sie gehen davon aus, dass der Unterhaltspflichtige ein (auch-)fremdes Geschäft für den Schädiger geführt hat. Die Erfüllung einer fremden Unterhaltspflicht durch einen nicht oder nur sekundär Unterhaltspflichtigen sei ein Geschäft auch für den primär Haftenden. Die Nachrangigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem deliktischen Schädiger ergebe sich aus § 843 Abs. 4. Durch einen Regress aufgrund der GoA-Vorschriften werde der Schädiger nicht schlechter gestellt, da ein Aufwendungsersatzanspruch des erwerbstätigen Ehegatten nur dann besteht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Schadensersatzanspruch noch durchsetzbar bestand.
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Wird der erwerbstätige Ehegatte getötet, hat der überlebende haushaltsführende Ehegatte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gegenüber dem Getöteten bestehenden Unterhaltsanspruchs. Die Bestandskraft des hinsichtlich der Haushaltsführung geregelten Einvernehmens der Ehegatten i.S.v. § 1353 Abs. 1 wird durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht aufgehoben. Der Schädiger kann den haushaltsführenden Ehegatten nicht darauf verweisen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.