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II. Digitalisierung und Vernetzung der Energieversorgung

Die Digitalisierung ist ein wesentlicher Katalysator für die voranschreitende Vernetzung.79 Hinter den Begriffen ‚Smart Meter‘, ‚Smart Home‘ und ‚Smart Grid‘ verbergen sich dabei kaum abgrenzbare, teils nur angedachte oder bereits bestehende Konzepte. Allen Ansätzen gemein ist allerdings der vernetzende Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik.

1. Intelligenter Stromzähler – Smart Meter

Smart Metering wird in der Literatur teils als das elektronische Auslesen von Energieverbrauchszählern definiert.80 Seit Inkrafttreten des MsbG ist unter ‚Smart Metering‘ aber auch allgemeiner die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen zu fassen, die nicht zwingend mit dem Auslesevorgang zusammenfallen muss, sondern z.B. auch Einspeiseanlagen betreffen kann.81 Smart Metering bietet bei entsprechender tariflicher Vereinbarung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG die Möglichkeit der sekundenscharfen Fernauslesung der Messgeräte und somit feingranulare Messdaten – im Gegensatz zu den bislang erhobenen, oftmals über den Zeitraum eines Jahres aggregierten Messdaten. Smart Meter sind dabei als Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasserzähler ausgestaltbar.82

Bei den Verbrauchern soll durch den Einbau von Smart Metern ein Bewusstsein über den exakten Stromverbrauch und zugleich ein ökonomischer Anreiz zur Energieoptimierung geschaffen werden.83

Der Smart-Meter-Rollout ist damit unter anderem eine Energieeffizienzmaßnahme – Energie soll optimal genutzt und verteilt werden84 und der Stromverbrauch im Rahmen des Lastmanagements (Demand Side Management) in Schwachlastzeiten verschoben werden.85

Die durch Smart Metering gewonnenen Daten können zusätzlich für Datenanalysen, Marketingzwecke oder auch für den technischen Netzbetrieb eingesetzt werden.86 Der Energielieferant, oder auch sonstige Energiedienstleister, könnten durch zusätzliche Erkenntnisse aus Smart-Meter-Daten Produkte anbieten, die besser auf den jeweiligen Letztverbraucher abgestimmt sind.87

a) Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem

Intelligente metrologische Geräte werden im MsbG in ‚moderne Messeinrichtungen‘ und ‚intelligente Messsysteme‘ differenziert. Die moderne Messeinrichtung wird in § 2 Satz 1 Nr. 15 MsbG als eine Messeinrichtung legaldefiniert, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein sog. Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.

Ein intelligentes Messsystem ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Es spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider und genügt den besonderen Anforderungen nach den §§ 21, 22 MsbG, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen sowie technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt werden können.88

Das Smart-Meter-Gateway ist nach § 2 Satz 1 Nr. 20 MsbG die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen – insbesondere Erzeugungsanlagen – zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung besonderer Anforderungen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung sowie Versendung von Daten verfügt. Das Smart-Meter-Gateway hat zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Abs. 1 und 2 MsbG über eine Zertifizierung nach § 24 MsbG zu verfügen. Die Zertifizierungspflicht trifft den jeweiligen Gerätehersteller.89

Betrieben wird das Smart-Meter-Gateway vom Smart-Meter-Gateway-Administrator i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 20 MsbG, einer natürlichen oder juristischen Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist und eine Zertifizierung nach § 25 MsbG nachzuweisen hat. Wird die Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators vom Messstellenbetreiber an einen Dienstleister ausgelagert, so hat nur dieser eine Zertifizierung nach § 25 MsbG nachzuweisen.90 Die Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators wurde insofern nicht als eigene Marktrolle angedacht, sondern ist nur datenschutzrechtlich zu erklären.91 Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist, sofern es sich bei ihm nicht um den Messstellenbetreiber selbst handelt, als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, 29 DS-GVO zu betrachten.92

Das Smart-Meter-Gateway fungiert als „Datendrehscheibe“93 und zentrale Kommunikationseinheit beim Smart Metering.94 Es verbindet das lokale Heimnetzwerk (Home Area Network – HAN oder auch Local Area Network – LAN) kommunikativ mit dem externen Weitverkehrsnetz (Wide Area Network – WAN) sowie dem lokalen metrologischen Netz (Local Metrological Network – LMN).95 Es übernimmt zudem die kryptographische Sicherung der Kommunikationswege über Schutzprofile und ein Sicherheitsmodul.96 Datenschutzrechtlich relevant ist vor allem die Kommunikation aus dem HAN zu energiewirtschaftlichen Marktteilnehmern (z.B. dem Messstellenbetreiber oder Energielieferanten) in das WAN.

Die im Schutzprofil niedergelegten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sind technologieneutral formuliert.97 Das Schutzprofil enthält eine Auflistung der Daten, die im Smart-Meter-Gateway verarbeitet werden. Zur kommunikativen Anbindung des Smart-Meter-Gateways kommen regelmäßig Festnetzleitungen98 (Glasfaser bzw. Lichtwellenleiter und Kupferkabel), Powerline-Lösungen (hochratige Datenübertragung im Niederspannungsnetz von 230 V bzw. 400 V)99 oder Funktechnologien (z.B. LTE- oder CDMA100-Funknetze) in Betracht.101 Häufig werden Smart-Meter-Gateways mit SIM-Karten ausgestattet und so über Mobilfunktechnik kommunikativ angebunden.

Zusammengefasst fungiert die moderne Messeinrichtung als digitaler Basiszähler zur Messung des Stromverbrauchs, der zwar nicht selbstständig kommunizieren, aber zum intelligenten Messsystem aufgerüstet werden kann und über ein Display am Gerät selbst verfügt.102 An ein Smart-Meter-Gateway (das selbst kein Display beinhaltet) können mehrere moderne Messeinrichtungen angebunden werden, sodass sich z.B. die Parteien eines Mehrfamilienhauses ein Smart-Meter-Gateway teilen können. Ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway sind moderne Messeinrichtungen nicht fernauslesbar und können nur vor Ort über die digitale Anzeige abgelesen werden.

Mit der Vorgabe in § 61 Abs. 3 MsbG zu Verbrauchsinformationen wird gewährleistet, dass auch moderne Messeinrichtungen über das Zählerdisplay Fähigkeiten zur Verbrauchsveranschaulichung aufweisen, um somit Energieeffizienzpotenziale für den Letztverbraucher ausschöpfen zu können.103

Bei einem intelligenten Messsystem werden Energieverbrauchswerte und weitere Informationen nach § 61 Abs. 1, Abs. 2 MsbG über eine lokale Anzeigeeinheit (z.B. ein Display) oder – mit Zustimmung des Anschlussnutzers104 – über ein Onlineportal bereitgestellt.

b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts

Deutschland befindet sich im europäischen Vergleich im Mittelfeld, was die Implementierung intelligenter Energiezähler betrifft. 16 Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich) werden die groß angelegte Einführung von intelligenten Zählern bis 2020 oder früher fortsetzen oder haben diese bereits implementiert.105

Das deutsche Rollout-Szenario der §§ 29ff. MsbG geht hingegen von einem nahezu vollständigen106 Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen innerhalb von 16 Jahren aus, der gestaffelt107 nach verschiedenen Stromverbrauchsgruppen erfolgen soll.108

Der Beginn des verpflichtenden Einbaus von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber war bereits für das Jahr 2017 geplant.109 Dieser Termin hat sich tatsächlich bis in das Jahr 2020 verzögert.

Für intelligente Messsysteme ist gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 MsbG festgelegt, dass die Pflicht zum Einbau für den grundzuständigen Messstellenbetreiber erst entsteht, wenn die technische Möglichkeit des Einbaus durch das BSI förmlich festgestellt und dieses Ergebnis veröffentlicht wurde. Die Feststellung durch das BSI ist als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG an alle grundzuständigen Messstellenbetreiber bzw. an Messstellenbetreiber, die die Grundzuständigkeit übernommen haben, einzuordnen.110

Die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme besteht nach § 30 Satz 1 MsbG erst dann, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Vorgaben aus § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und das BSI dies feststellt. Diese Feststellung durch das BSI ist am 31.1.2020 erfolgt; sie wurde zusammen mit einer kurzen Begründung auf der Homepage des BSI veröffentlicht.111

In Tenorziffer 1 der Allgemeinverfügung des BSI wurde festgestellt, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und damit die technische Möglichkeit zum Einbau von intelligenten Messsystemen besteht, soweit Messstellen bei Letztverbrauchern an Zählpunkten in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 kWh ausgestattet werden sollen und bei diesen Messstellen keine registrierende Lastgangmessung112 erfolgt und keine Vereinbarung nach § 14a EnWG113 besteht.

Zudem wurde in den Tenorziffern 2 und 3 der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet und geregelt, dass die Verfügung mit dem 24.2.2020 als bekannt gegeben gilt. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist ab Bestandskraft der Allgemeinverfügung verpflichtet, nach Verbrauchsgruppen gestaffelt intelligente Messsysteme zu verbauen.114

Am 12.12.2018 war das erste Smart-Meter-Gateway durch das BSI zertifiziert worden, ein zweites Gerät war am 25.9.2019 gefolgt, das dritte zertifizierte Gerät am 19.12.2019.115 Weitere Hersteller von Generation-1-Geräten (‚G1-Geräten‘)116 befinden sich derzeit noch im Zertifizierungsprozess.

Die IT-Sicherheitsanforderungen an intelligente Messsysteme sind als sehr hoch anzusehen. Dies erklärt sich u.a. darüber, dass diese Teil einer kritischen Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) sein können. Es dürfen gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 MsbG etwa nur verschlüsselte und signierte Daten durch ein intelligentes Messsystem übermittelt werden117, was keinen branchenübergreifenden Standard darstellt und als Grund für die sich langwierige Feststellung durch das BSI in Betracht kommt.

Der Einbau moderner Messeinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist nach § 37 Abs. 2 MsbG dem Anschlussnutzer mindestens drei Monate zuvor anzukündigen. Die erste und soweit bekannt immer noch einzige gerichtliche Entscheidung zum MsbG befasste sich mit der Verkürzung dieser Frist mit Einverständnis des Anschlussnutzers und der verbraucherschützenden Natur des § 37 Abs. 2 MsbG.118

c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs

Gemäß § 36 Abs. 3 MsbG haben Anschlussnutzer und Anschlussnehmer119 den Einbau eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu dulden.120 Nach § 38 MsbG hat der jeweils durch die Aufrüstung betroffene Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zutritt zu gewähren, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Der Bürger kann sich dem Smart Metering derzeit nicht effektiv verwehren, im Gegensatz etwa zu der freiwilligen Registrierung in einem sozialen Netzwerk.121 Dies eröffnet Raum für grundrechtliche Diskussionen auch jenseits des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, etwa im Hinblick auf das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Im Gegensatz zu beispielsweise § 19a Abs. 4 Satz 9 EnWG wurde in § 38 MsbG das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingehalten, obwohl das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG durch die Norm eingeschränkt wird. Es kann daher zwar kein Opt-out durch den Anschlussnutzer erfolgen122, eine verfassungsrechtliche Klärung der Zulässigkeit des § 38 MsbG steht aber noch aus.

Das auch ‚IT-Grundrecht‘ genannte Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme tritt zeitlich vor das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als weitere Einzelausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.123 Es wird bereits relevant, sobald ein Smart Meter eingebaut wurde, es jedoch noch keine Daten erhoben und weiter verarbeitet hat. Dabei handelt es sich um ein „Paradebeispiel“ einer durch das BVerfG benannten elektronischen Dimension eines Grundrechts.124

Eine ergebnisoffene grundrechtliche Analyse nehmen Haubrich125 und Franck126 vor. Franck kommt zu dem Schluss, dass verschiedene Grundrechte zumindest tangiert werden. Ob tatsächlich ein Eingriff vorliegt, möchte er nicht pauschal beantworten, sondern von den Einzelumständen der Messung abhängig machen.127 Roßnagel und Jandt weisen insofern darauf hin, dass personenbezogene Daten im Smart Grid mit denen der Vorratsdatenspeicherung vergleichbar seien und folglich dieselben Maßstäbe des BVerfG128 anzulegen seien.129 Das BVerfG verwies in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 auf „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins“130, das von schweren Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgehen könne.131

2. Intelligentes Zuhause – Smart Home

Der Begriff ‚Smart Home‘ beschreibt das Konzept eines vernetzten Haushalts, in dem eine Vielzahl von im Haushalt befindlichen elektrischen Geräte kommunikativ miteinander verbunden sind.132 Regelmäßig beinhalten Smart Homes die Steuerung von Unterhaltungselektronik sowie Licht-, Sicherheits- und Alarmsystemen.133

Über einen Smart Meter kann die Stromzufuhr für das Smart Home gesteuert134 und auch eine Spartenbündelung135 vorgenommen werden. Durch ein hausinternes Energiemanagement besteht die Möglichkeit, die Nutzung von Haushaltsgeräten auf lastschwache Zeiten oder besonders günstige Tarife zu verlagern, entweder durch eigene Speicher oder durch einen Bezug aus dem Stromnetz.

3. Intelligentes Energienetz – Smart Grid

Die Literatur hat sich bislang auf keine einheitliche Definition des Begriffs ‚Smart Grid‘ einigen können.136 Es kursieren als Versuche einer Begriffsnäherung die Termini „intelligentes Stromnetz“137, „intelligentes Energieinformationsnetz“138, „intelligentes Stromnetz der Zukunft“139 und schließlich das „intelligente Energienetz“ – letzterer Begriff wird in der amtlichen Überschrift des MsbG und der Überschrift zu Teil 3 des MsbG verwendet.

Die Intelligenz eines Smart Grids rührt in allen Varianten aus der informationstechnischen Vernetzung von Stromerzeugern und Stromnutzern her, sozusagen einer „Verschmelzung von Kommunikations- und Energ ieversorgungsinfrastruktur“140. Ein Smart Grid ist ein Netz, das die Aktionen aller seiner Nutzer (Erzeuger, Verbraucher und Speicher141) intelligent integriert, um eine effiziente, nachhaltige, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung zu gewährleisten.142 So werden Smart Meter, dezentrale Erzeugungsanlagen (z.B. eine Photovoltaikanlage), Speicher und energieintensive Geräte (z.B. Waschmaschinen) oder auch Elektroautos143 mit dem Ziel der Optimierung des Stromnetzes informationstechnisch vernetzt.144 Elektroautos können, wenn sie nachts geparkt und an das Smart Grid angeschlossen werden, z.B. Stromüberschüsse aus Windkraftanlagen aufnehmen und zu gegebener Zeit wieder abgeben.145

Als Begriff in den Diskussionen um das Smart Grid hat auch der ‚Prosumer‘ – ein Endkonsument, der nicht nur Strom verbraucht, sondern in eigenen Anlagen (z.B. aus Windkraft oder Photovoltaik) auch Strom produziert146 – Bedeutung erlangt.147

Das Smart Grid soll dabei helfen, den Verbrauch an das Energieangebot anzupassen und so den Bedarf an Energiespeichern zu reduzieren148 oder auch ein regelndes Eingreifen des Übertragungs- oder Verteilnetzbetreibers zu vermeiden.149 Dieser überwacht das fragilste Element des Stromnetzes, die Netzfrequenz, die stets eine Frequenz von 50 Hz (sog. Soll-Frequenz) halten soll.150 Eine plötzliche Lastzunahme oder ein Einspeiseausfall verringert die Frequenz, was ab einer gewissen Grenze zu einer Trennung der Kraftwerke vom Netz und einem Stromausfall führt.151

III. Zwischenfazit

Die Schaffung eines intelligenten Energienetzes ist angesichts der dargestellten ökologischen und energiepolitischen Interessen alternativlos152 und hat mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende bereits begonnen. Durch den Einsatz von Smart Metern soll das bislang monolaterale Energieversorgungsnetz eine bidirektionale Kommunikation zwischen Erzeuger- und Verbraucherseite realisieren können und sozusagen einen ‚Rückkanal‘ erhalten.153 Eine solche Rückkopplung von Interaktivität ist in jeder Art von Netzwerk maßgeblich, um Statik zu vermeiden.154

Mit dem MsbG, das darüber hinaus die kommunikative Vernetzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Elektroautos, Speichern oder Haushaltsgeräte) mit dem Energienetz vorsieht155, wird perspektivisch ein flächendeckendes cyber-physisches System156 aus elektromechanischen und informationstechnischen Komponenten kreiert.

Die herkömmliche Energieverbrauchsmessung fand bislang keine größere datenschutzrechtliche Beachtung.157 Aus Sicht des Datenschutzrechts gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass intelligente Messtechniken potenziell die Erhebung einer Vielzahl personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO implizieren158 und damit Datensicherheits- und Datenschutzrisiken in deutlich höherem Maße als bisher Einzug in das Energiesystem halten werden.159

Die Konzepte von Smart Meter, Smart Home und Smart Grid reichen bis in das Haus oder die Wohnung der Letztverbraucher und weisen daher eine erhebliche Datenschutzrelevanz auf.160 Es besteht etwa die Gefahr, dass sich aus hochaufgelösten, feingranularen Messwerten detaillierte Nutzerprofile von natürlichen Personen erstellen lassen.161 Nicht nur kann festgestellt werden, ob Strom verbraucht wird, sondern durch entsprechende Analysetools auch, welches Haushaltsgerät genutzt wird, ggf. bis hin zum konkret eingeschalteten Fernsehprogramm.162

In Kombination mit Daten aus sozialen Netzwerken und sonstigen Quellen ist die Erstellung eines detaillierten Bewegungsprofils möglich.163 Je geringer die Messintervalle sind, desto mehr Details werden auch über das Verhalten von Personen in einem Haushalt bzw. Gebäude aufgezeichnet. Bereits 15-Minuten-Intervalle reichten Forschern aus, um mit den erhobenen Smart-Meter-Daten beispielsweise Urlaubszeiten der Bewohner oder religiöse Praktiken anhand der Zeitverschiebungen bei täglichen Aktivitäten während des Ramadans zu ermitteln.164 Es konnte z.B. beobachtet werden, dass Bewohner während des Ramadans früher als sonst aufstanden, und so daraus geschlossen werden, dass sie Muslime sind.165

In der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 MsbG ist vorgesehen, dass bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 100.000 kWh, worunter nahezu alle Privathaushalte fallen, und einem verbauten intelligenten Messsystem eine sog. ‚Zählerstandsgangmessung‘ durchzuführen ist. Diese wird in § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG definiert als

„die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen“.

Intelligente Messsysteme sind allerdings durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh nicht verpflichtend zu verbauen, sondern nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Nr. 1 MsbG nur optional. Viele deutsche Ein- und Mehrpersonen-Haushalte verbrauchen weniger als 6.000 kWh im Jahr. Im Jahr 2017 hat ein deutscher Haushalt durchschnittlich 3.111 kWh Strom im Jahr verbraucht.166 Der Messstellenbetreiber hat daher die Wahl, in der Verbrauchsgruppe bis 6.000 kWh intelligente Messsysteme zu verbauen oder lediglich moderne Messeinrichtungen als digitalen Basiszähler. Solange keine Eichfrist überschritten wird, können auch konventionelle Zähler weiter betrieben werden in dieser Verbrauchsgruppe.

Soweit in einem durchschnittlichen Privathaushalt kein intelligentes Messsystem verbaut ist, gilt für die Messintervalle die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG. Hiernach erfolgt die Messung entnommener Elektrizität

„durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes“.

Wie häufig in diesen Fällen tatsächlich Messwerte erhoben werden, hängt daher von dem individuell gewählten Stromliefertarif des Letztverbrauchers ab. Es ist angesichts der Etablierung innovativer Geschäftsmodelle, die vor allem auf die Auswertung und Visualisierung von energiewirtschaftlichen Messdaten setzen, zu erwarten, dass Stromliefertarife mit entsprechend feingranularen Messintervallen angeboten und abgeschlossen werden, auch wenn kein intelligentes Messsystem verbaut wird. Daher kann gerade nicht geschlussfolgert werden, dass der herkömmliche Verbraucher durch die Einführung intelligenter Messtechnik vorerst nicht betroffen wird, auch wenn keine unmittelbare Einbauverpflichtung bezüglich intelligenter Messsysteme für die meisten Privathaushalte besteht.

Die Bundesnetzagentur kommt in ihrer Stellungnahme vom 12.4.2016 zu dem Schluss, dass der ‚gläserne Verbraucher‘ durch das MsbG nicht zu befürchten sei, da der Datensicherheit und dem Datenschutz ausreichend Rechnung getragen werde.167 Die datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Smart Metering werden in der Literatur zwar seit längerem erörtert, jedoch kaum auf dem aktuellen Stand des MsbG und der DS-GVO.168

Eine datenschutzrechtlich sinnvolle Aufteilung zwischen den Ebenen Smart Meter und Smart Grid ist kaum vorzunehmen.169 Im Folgenden werden daher ausgehend von den einzelnen Messeinrichtungen die Auswirkungen für die betroffene Person im gesamten Netz dargestellt.

56 Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 4 Rn. 3. 57 Knauff, NVwZ 2017, 1591; zur Verdichtung des Regulierungsregimes Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 36. 58 Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft v. 13.12.1935, RGBl. 1935 I, S. 509. 59 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 29.4.1998, BGBl. 1998 I, S. 730. 60 Vgl. Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 27 v. 30.1.1997, S. 20–29. 61 Zur Liberalisierung des Energiemarktes im Detail vgl. Haucap/Heimeshoff, in: Hoch/Haucap, Energiekartellrecht, Kap. 1 Rn. 2–7. 62 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 21.7.2014, BGBl. 2014 I, S. 1066. 63 Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28. 64 Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870. 65 Vgl. die sog. Preisobergrenzen nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 31 MsbG für den grundzuständigen Messstellenbetrieb. 66 Vgl. den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG, den ‚wettbewerblichen‘ Messstellenbetreiber als Dritten nach § 2 Satz 1 Nr. 12 Alt. 2 MsbG. 67 Physikalisch betrachtet kann Energie nicht ‚erzeugt‘ oder ‚verbraucht‘ werden; Energie wird lediglich zwischen verschiedenen Energieformen umgewandelt, z.B. von kinetischer Energie in thermische Energie, oder von einem System in ein anderes System transportiert, vgl. dazu etwa die physikalischen Energieerhaltungssätze der Thermodynamik, Elektrodynamik oder auch der Quantenmechanik. 68 So Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 1 Rn. 15; Klees, Energiewirtschaftsrecht, Kap. 1 Rn. 136. 69 So Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 8, 11. 70 Germer, EnWZ 2017, 67. 71 Vgl. Aichele, Smart Energy, S. 6. 72 Vgl. Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 2 Rn. 49; Müsgens, EnWZ 2017, 243 (246). 73 Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95 (96). 74 Lange, EWeRK 2016, 165 (166f.); Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (11). 75 Zur Wahl des Messstellenbetreibers Böhme/Riemer, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 67–84. 76 Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen v. 25.7.2005, BGBl.2005 I, S. 2243. 77 Vgl. EDSB, Stellungnahme zur Einführung intelligenter Messsysteme, Ziffer 15. 78 Wulf, Smart Metering, S. 35. 79 Boehme-Neßler, Unscharfes Recht, S. 505. 80 Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481. 81 Vgl. z.B. § 21 Abs. 1 Nr. 6 MsbG, wonach ein intelligentes Messsystem ein Smart-Meter-Gateway beinhalten muss, das die Stammdaten angeschlossener EEG-Anlagen und KWKG-Anlagen übermitteln können muss. 82 Benz, ZUR 2008, 457; Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 7; Couval/Ahnis, IR 2016, 270; in § 20 MsbG wird bereits eine Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas vorgesehen. 83 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 3; Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95; vgl. auch §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 61 MsbG zur zwingenden Möglichkeit der Verbrauchsvisualisierung für den Letztverbraucher; BT-Drs.18/7555, S. 83. 84 Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 43; Baumgart, RdE 2016, 454 (455). 85 Stecher, Prinzip der umweltverträglichen Energieversorgung, S. 228. 86 Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (12). 87 Windoffer/Groß, VerwArch 2012, 491 (493); zu Smart Data im Energiebereich und den Einsatzmöglichkeiten vgl. Bretthauer, ZD 2016, 267. 88 Zu den gesetzlichen Mindestanforderungen zum Funktionsumfang eines intelligenten Messsystems nach dem MsbG und entsprechenden Datenverarbeitungsvorgängen vgl. im Überblick BSI, Standardisierungsstrategie, Anhang, S. 72ff. 89 Vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 MsbG; Wiesemann, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, Teil VII. Kap. 6 Rn. 79; Sliskovic/Nasrun, in: Rohrer/Karsten/Leonhardt, MsbG, § 24 Rn. 5. 90 Vgl. Gauer, in: Rohrer/Karsten/Leonhardt, MsbG, § 41 Rn. 4. 91 So Wolff, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (111) mit Verweis auf Lange/Möllnitz, EnWZ 2016, 448 (449). 92 So auch Wiesemann, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, Teil VII. Kap. 6 Rn. 26. 93 So BT-Drs. 18/7555, S. 108; Eder/vom Wege/Weise, IR 2016, 173 (176); Keck, Smart Grid, S. 107. 94 Laupichler/Vollmer/Bast/Intemann, DuD 2011, 542 (543). 95 Bourwieg, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 2 Rn. 61; Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 126. 96 Dazu ausführlich Mann, N&R 2018, 73 (74); vgl. auch § 22 MsbG zu Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien. 97 Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 127. 98 Bourwieg, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 2 Rn. 62. 99 Jansen, Informationstechnik, S. 356; vgl. auch § 13 MsbG, der den Netzbetreiber verpflichtet, dem Messstellenbetreiber im Rahmen der technischen Möglichkeiten eine Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes zur Datenübertragung gegen Entgelt zu ermöglichen. 100 CDMA steht für „Code Division Multiple Access“, eine Technologie, die die Übertragung von Datenströmen mehrerer Quellen auf einer Frequenz ermöglicht, vgl. Keck, Smart Grid, S. 26; Sörries, CR 2012, 707 (710). 101 Weiterführend zu energiewirtschaftlichen Anforderungen an Kommunikationsnetze Sörries, CR 2012, 707 (710ff.); zur kommunikativen Anbindung im Smart Metering ausführlich Keck, Smart Grid, S. 25f. 102 BT-Drs. 18/7555, S. 74. 103 BT-Drs. 18/7555, S. 109; vom Wege/Wagner, in: Rohrer/Karsten/Leonhardt, MsbG, § 61 Rn. 18–21. 104 Anschlussnutzer ist nach § 2 Satz 1 Nr. 3 MsbG der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. 105 Serrenho/Bertoldi, Smart home and appliances, S. 13. 106 Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt nach § 29 Abs. 5 MsbG den Ausbauver pflichtungen aus § 29 Abs. 1 MsbG, wenn er mindestens 95 % der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. 107 Vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 MsbG; ausführlich dazu Dinter, ER 2015, 229 (231); Weise/Wagner, IR 2016, 125 (126). 108 BT-Drs. 18/7555, S. 96. 109 Vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1–5, Abs. 2 Nr. 1–3 MsbG („ab 2017“). 110 So auch Eder/Wagner, EnWZ 2019, 442 (446f.). 111 Siehe BSI, Allgemeinverfügung vom 31.1.2020 mit Gründen vom 7.2.2020, Az. 610 01 04/2019_001. Eine erste sog. ‚Marktanalyse‘ nach § 30 MsbG hatte das BSI am 31.1.2019 veröffentlicht, vgl. BSI, Marktanalyse Version 1.0; eine zweite Marktanalyse folgte am 3.2.2020, vgl. BSI, Marktanalyse Version 1.1.1. Mit Marktanalysen erhebt das BSI den Stand der Umsetzung der BSI-Standards und der zum Smart-Meter-Rollout benötigten Systeme im Markt. 112 Die ‚registrierende Lastgang-/Leistungsmessung‘, oft abgekürzt als ‚RLM‘, kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG, soweit erforderlich, bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 kWh durchgeführt werden. Dabei erfolgt eine viertelstundenscharfe Messung von elektrischer Arbeit und Leistung, vgl. Ohrtmann/Netzband/Lehner/Bruchmann, in: BK-EnR, MsbG, § 55 Rn. 14. 113 § 14a EnWG betrifft die sog. ‚steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung‘. Darunter fallen etwa Stromspeicher, aber auch Elektromobile, vgl. Ohrtmann/Netzband/Lehner/Bruchmann, in: BK-EnR, MsbG, § 55 Rn. 23–27. 114 Vgl. die Einbauverpflichtungen aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 MsbG. 115 Vgl. BSI, Zertifizierte Produkte – Intelligente Messsysteme. 116 Die erste Generation der Smart-Meter-Gateways wird noch nicht sternförmig kommunizieren und Messwerte innerhalb des Geräts aufbereiten können, wie es § 60 Abs. 2 MsbG eigentlich vorsieht; vgl. BNetzA, Festlegung ‚Marktkommunikation 2020 (MaKo 2020)‘ v. 20.12.2018, Az. BK6-18-032, S. 7f. 117 BT-Drs. 18/7555, S. 105. 118 Vgl. LG Dortmund, Urt. v. 21.1.2019 – 25 O 282/18 [nicht rechtskräftig]; der grundzuständige Messstellenbetreiber Westnetz GmbH wurde erstinstanzlich dazu verurteilt, eine Verkürzung der Frist des § 37 Abs. 2 MsbG und entsprechende Schreiben an Anschlussnutzer zu unterlassen. 119 Nach § 2 Satz 1 Nr. 2 MsbG ist Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird; vgl. auch das Auswahlrecht des Anschlussnehmers nach § 6 MsbG ab 1.1.2021. 120 Zur Vereinbarkeit des § 36 Abs. 3 MsbG mit der EU-Grundrechtecharta kritisch Baumgart, RdE 2016, 454ff.; zur Vereinbarkeit mit deutschen Grundrechten, insbesondere Art. 13 GG, ebenfalls kritisch Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95ff.; zu weiteren grundrechtlichen Ausführungen im Kontext von Smart Metering vgl. Keck, Smart Grid, S. 138–147; Wolff, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (112–120); Hornung/Fuchs, JZ 2012, 20–25. 121 So auch Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 16. 122 Spiecker gen. Döhmann, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285 (295). 123 BVerfGE 120, 274ff. – Online-Durchsuchung. 124 Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Digitale Dimension der Grundrechte, S. 70. 125 Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 91–104. 126 Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 143–163. 127 Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 163. 128 BVerfGE 125, 260ff. – Vorratsdatenspeicherung. 129 Roßnagel/Jandt, Datenschutzfragen eines Energieinformationsnetzes, S. 40; dem folgend Greveler, in: Bala/Müller, Der gläserne Verbraucher, S. 83 (88); vgl. auch Seckelmann, in: Hill/Schliesky, Auf dem Weg zum digitalen Staat, S. 241 (253f.). 130 BVerfGE 125, 260 Rn. 212 – Vorratsdatenspeicherung; dazu ausführlich Heckmann, in: Menzel/Müller-Terpitz, Verfassungsrechtsprechung, S. 887–895. 131 Dazu ausführlich Haase, Datenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, S. 90–92. 132 Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (19); Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481; zu datenschutzrechtlichen Problemen im Smart Home vgl. Geminn, DuD 2016, 575 (578). 133 Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 31. 134 Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 8; Eder/vom Wege, IR 2008, 50; Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 10. 135 Im Sinne einer gleichzeitigen Ablesung und Transparenz für die Sparten Strom, Gas, Wasser, Heiz- und Fernwärme, vgl. Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28; Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 8. 136 Angenendt/Boesche/Franz, RdE 2011, 117; Wieser, Intelligente Elektrizitätsversorgungsnetze, S. 5; Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 28f.; Keck, Smart Grid, S. 21. 137 Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 9; Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 868; Kompaktlexikon Wirtschaftsinformatik, S. 89. 138 So z.B. Schumacher, Verw 2011, 213 (219). 139 Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481. 140 So Keck, Smart Grid, S. 23. 141 Zu Herausforderungen eines Smart Grids in Bezug auf Energiespeicher Keck, Smart Grid, S. 191–226. 142 Vgl. Buchholz/Styczynski, Smart Grids, S. 4; Lange, EWeRK 2016, 165; Spiecker gen. Döhmann, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285 (286f.); Article 29 Working Party, WP 183/2011, S. 6. 143 Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (16f.); ausführlich zur Elektromobilität im Smart Grid Keck, Smart Grid, S. 38–42. 144 Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870. 145 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 50. 146 Vgl. Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870 (dort Fn. 1). 147 Ausführlich zur Rolle des Prosumers Körber, in: FS Schwintowski, S. 642–657. 148 Mertens, Photovoltaik, S. 270. 149 Vgl. Schneider, in: Körber/Kühling, Regulierung, S. 113 (134). 150 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 7. 151 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 7. 152 So auch Sörries, CR 2012, 707 (712). 153 So Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 868. 154 Vgl. Boehme-Neßler, Unscharfes Recht, S. 518. 155 Vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 lit. b MsbG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.d. § 14a EnWG. 156 Vertiefend zu cyber-physischen Systemen aus datenschutzrechtlicher Sicht Hofmann, ZD 2016, 12–17; aus zivilprozessualer Sicht Wieczorek, in: DSRITB 2017, 665–678. 157 Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 155. 158 Zum Personenbezug von Smart-Meter-Daten siehe ausführlich Teil 2 E. 159 So auch Keck, Smart Grid, S. 24; Cimiano/Herlitz, NZM 2016, 409 (416). 160 Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481. 161 Keck, Smart Grid, S. 93f; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 870. 162 Greveler, in: Bala/Müller, Der gläserne Verbraucher, S. 83 (86); Lüdemann/Ortmann/Pokrant, RDV 2016, 125 (128); Lüdemann/Jürgens/Sengstacken, ZNER 2013, 592f.; Haubrich, in: Britz/Eifert/Reimer, Energieeffizienzrecht, S. 225 (230); Keck, Smart Grid, S. 94. 163 Greveler, in: Bala/Müller, Der gläserne Verbraucher, S. 83 (87). 164 EDPS, Smart Meters in Smart Homes, S. 2; vgl. auch EDSB, Stellungnahme zur Einführung intelligenter Messsysteme, Ziffer 19. 165 Cleemput, Secure and privacy-friendly smart electricity metering, S. 14. 166 Vgl. Statistisches Bundesamt, Stromverbrauch der privaten Haushalte nach Haushaltsgrößenklassen. 167 BNetzA, Stellungnahme zum „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“, S. 5. 168 Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des MsbG und der DS-GVO vgl. Wiesemann, ZD 2012, 447; monographisch Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering; Wulf, Smart Metering; Franck, Datenschutz im Smart Grid; mit teilweisen Ausblicken auf das MsbG und die DS-GVO Bräuchle, Datenschutzprinzipien in IKT-basierten kritischen Infrastrukturen; mit regulatorischem Schwerpunkt auf Stand des MsbG Keck, Smart Grid. 169 So auch Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 13.

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