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Literaturverzeichnis

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Köhler/Piper/Ohly Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl 2016

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Lange Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl 2012

ders Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts, 2009

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Lerach Kennzeichenschutz für Veranstaltungen, Diss 2010

Loschelder/Loschelder Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, 2. Aufl 2002

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 8. Aufl

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO, 5. Aufl

Nordemann/Nordemann/Nordemann-Schiffel Wettbewerbs- und Markenrecht, 11. Aufl 2012

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Walter/Grüber (Hrsg) Anwaltshandbuch Wettbewerbspraxis, 1998

Zöller ZPO, 32. Aufl 2018

Einleitung

1. Die Geschichte des Markenrechts

I.Methodische Fragen einer Rechtsgeschichte des Markenrechts1

II.Die Geschichte des Markenrechts vor 18742 – 6

III.Das Markenschutzgesetz von 18747, 8

IV.Der Rechtscharakter der Kennzeichenrechte9 – 14

V.Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen von 189415 – 19

VI.Das Warenzeichengesetz von 193620, 21

VII.Das Warenzeichenrecht nach 194522

Literatur:

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I. Methodische Fragen einer Rechtsgeschichte des Markenrechts

1

Ein Überblick über die Geschichte des Markenrechts darf sich, soll er rechtshistorisch einigermaßen brauchbar sein und daher über schmückendes Beiwerk hinausgehen, nicht auf die Gesetzgebungsgeschichte insb seit dem „Gesetz über Markenschutz“ v 30.11.1874 (MSchG, RGBl 143) beschränken. Die größeren historischen Zusammenhänge erschließen sich vielmehr dann, wenn die Geschichte des Markenrechts als Teil der Geschichte des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte, begriffen wird, wenn neben der Gesetzgebungs- auch die Rechtsprechungs- und Theoriegeschichte beachtet und die Wechselbezüge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte berücksichtigt werden. Erst dann können die Grundlagen und Charakteristika des heutigen Markenrechts zutr erkannt, analysiert und verstanden werden, und es kann, ausgehend von soliden rechtshistorischen Erkenntnissen, eine kritische, zukunftsorientierte Bestandsaufnahme vorgenommen und nach historisch fundierten rechtspolitischen Lösungen gesucht werden. Freilich kann ein solcher Anspruch in einem kurzen einleitenden Überblick zu einem Kommentar nur angemahnt, nicht aber verwirklicht werden. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass zwar die Geschichte des Markenrechts des 19. Jahrhunderts recht gut erforscht ist (vor allem durch die bahnbrechenden Arbeiten von Wadle), aber es hinsichtlich des 20. Jahrhunderts noch an detaillierten und tiefergehenden Untersuchungen fehlt.

II. Die Geschichte des Markenrechts vor 1874

2

Die Geschichte des Markenrechts im 19. Jahrhundert und damit die Entstehung der Grundlagen, von zahlreichen Charakteristika und selbst von Problemen des heutigen Markenrechts sind eng verbunden mit der Industrialisierung und dem Wandel des Wirtschaftssystems vom merkantilistischen Interventionsstaat zu einer zumindest partiell verwirklichten Marktwirtschaft. Zwar ist der Begriff der Marke – ua als Hausmarke, Zunft- oder Meisterzeichen – wesentlich älter; die Auseinandersetzungen um den Markenschutz im 19. Jahrhundert betreffen jedoch die Frage, ob es bei den rechtlichen Mitteln des Markenschutzes verbleiben sollte, die bereits im merkantilistisch-absolutistischen Staat des 18. Jahrhunderts und im Interventionsstaat des 19. Jahrhunderts vorhanden waren, oder ob neue Schutzformen gefunden und anerkannt werden konnten, die den liberalen ökonomische Bedingungen entsprachen.

3

In einem vorliberalen Staats- und Wirtschaftssystem konnten Marken – wie iÜ auch andere Gegenstände heutiger Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte, also ua Erfindungen, literarische Werke und Namen – ohne weiteres durch Privilegien, durch handels- und gewerbepolizeiliche und durch strafrechtliche Bestimmungen geschützt werden. Die damit angesprochenen rechtlichen und ökonomischen Ordnungsbegriffe und -instrumente, vor allem Privilegien und „gute Policey“, verloren zwar seit Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland zunehmend an Überzeugungskraft. Dennoch lebte im 19. Jahrhundert, trotz einzelner Reformen, der Interventionsstaat weiter; staatliche Interessen dominierten sowohl in der Wirtschaftspraxis als auch in der Wirtschaftstheorie. Das spiegelt sich darin, dass zum Schutz von Marken in den Staaten des Deutschen Bundes weiterhin handels- und gewerbepolizeiliche, vor allem aber strafrechtliche Bestimmungen vorherrschten; lediglich der Markenschutz durch Privilegien befand sich – obwohl das Privileg zu dieser Zeit weiterhin ein Rechtsbegriff war – deutlich auf dem Rückzug. Privatrechtliche Ansprüche spielten zunächst eine eher untergeordnete Rolle; im Vordergrund standen vielmehr Gründe des Allgemeinwohls und des Konsumentenschutzes, die insb die Qualitäts- und die Herkunftsfunktion der Marke betrafen. Damit stimmt überein, dass sog nominative Marken – nämlich Name und Firma – noch am ehesten geschützt waren.

4

Der aus späterer Sicht halbherzige Markenschutz der Zeit vor dem MSchG von 1874 erklärt sich also aus einem Dilemma: Einerseits wollte der Staat aus polizeilichen und fiskalischen Interessen Marken schützen, andererseits waren die vorhandenen rechtlichen Mittel dafür seit Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend dem Verdacht ausgesetzt, nicht ohne weiteres mit „modernen“ Theorien zum Verhältnis von Staat und Wirtschaft vereinbar zu sein, und daher unter Legitimationsdruck geraten. Dem Dilemma war nur zu entkommen, wenn Rechtsformen im Privatrecht entwickelt werden konnten, die einen effektiven Markenschutz bewirkten und dennoch mit liberaler politischer und ökonomischer Theorie vereinbar waren.

5

Modelle dafür stellten naturrechtlich-rechtsphilosophische Werke und das französische Recht zur Verfügung. Seit Ende des 18. Jahrhunderts und vor allem im Vormärz plädierten zahlreiche Autoren in Lehrbüchern und Einzelschriften des Naturrechts und der Rechtsphilosophie für die Anerkennung und gesetzgeberische Umsetzung des Rechts des geistigen Eigentums und von Persönlichkeitsrechten, bezogen vor allem auf Erfindungen und literarische Werke. In Frankreich hatte die Französische Revolution das Privilegienwesen radikal beseitigt; § 16 der „Loi relative aux manufactures, fabriques, ateliers“ vom 22. Germinal XI (12.4.1803) enthielt neben einer Strafandrohung auch einen Schadensersatzanspruch nach einer Markenverletzung. Vor allem die Rspr entwickelte aus Art 1382 Code civil mit Nachdruck den Gedanken einer „propriété industrielle“ ua an Warenbezeichnungen. Das französische Recht hatte auch für Deutschland erhebliche Bedeutung: Es wurde in den im Laufe der Revolution an Frankreich gefallenen Territorien des Deutschen Reiches eingeführt und galt in vielen von diesen auch nach 1815 weiter; es wurde zudem von zahlreichen Rheinbundstaaten rezipiert und beeinflusste die Gesetzgebung einiger Staaten des Deutschen Bundes nach 1815.

6

Dennoch stieß die Anerkennung bzw Übernahme der naturrechtlich-rechtsphilosophischen und französischen Modelle lange auf Schwierigkeiten. Die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums und von Persönlichkeitsrechten galt – ebenso wie bei Privilegien – als Einräumung von Monopolen und unterlag daher denselben politischen und wirtschaftlichen Bedenken wie die Gewährung von Privilegien und Monopolen. Zudem verloren naturrechtlich-rechtsphilosophische Begründungsversuche im Hinblick auf die Notwendigkeit der Umsetzung in geltendes Recht zunehmend an Überzeugungskraft. Gegen die Anerkennung des Gedankens des geistigen Eigentums stritt man mit dem auf das römische Recht gestützten Argument, Eigentum gebe es nur an körperlichen Gegenständen – ein Einwand, der angesichts der Bedeutung des römischen Rechts in Deutschland große Überzeugungskraft besaß und der bis heute auf dem Gebiet des Zivilrechts nachwirkt.

III. Das Markenschutzgesetz von 1874

7

Abgesehen von dem Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in Deutschland insb nach der Gründung des zweiten Deutschen Kaiserreiches im Jahre 1871 beruhte die Aufnahme der Arbeiten an einem Gesetz zum Schutz von Warenzeichen darauf, dass die vorhandenen Möglichkeiten des Schutzes als rechtlich und wirtschaftlich unbefriedigend empfunden wurden. Zwar hatte Art 27 des 1861 entworfenen und in den folgenden Jahren von den meisten Staaten des Deutschen Bundes in Kraft gesetzten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) demjenigen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gewährt, der „durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist“, aber Rspr und Lit legten die Vorschrift restriktiv aus: Art 27 ADHGB finde keine Anwendung, wenn die Firma oder der Name eines anderen auf einer Etikette oder zur Bezeichnung der Ware gebraucht werde (so zB das Reichsoberhandelsgericht in einem Urt aus dem Jahre 1871; ROHG 4, 257 f), und generell gebe es kein Recht an der Warenbezeichnung, „das sich als Eigenthum und demgemäß als ein selbstständiges und ausschließliches Recht characterisirt“ (BOHG 1, 132 f, so neben diesem Urt des Bundesoberhandelsgerichts aus dem Jahre 1870 auch die Lit). Gerade im Fall des Firmenmissbrauchs auf Warenbezeichnungen wurden Ansprüche aus Art 27 ADHGB also nicht gewährt. Es blieb daher bei dem strafrechtlichen Schutz, der jedoch ebenfalls zunehmend als zu eng angesehen wurde: Meist umfassten die Strafgesetzbücher nicht den Schutz von figürlichen Warenzeichen, und auch die Strafvorschriften zum Schutz vor Missbrauch von Name und Firma als Warenbezeichnung (zB § 287 RStGB) wurden restriktiv ausgelegt (Klippel Namensschutz, S 133). Es verwundert daher nicht, dass auch Wirtschaftskreise zunehmend eine umfassende gesetzliche Regelung des Markenschutzes forderten.

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Das Gesetz über Markenschutz v 30.11.1874 (MSchG, RGBl S 143) trug einem großen Teil der Kritik Rechnung. Es brachte die eindeutige Anerkennung eines subjektiven ausschließlichen Privatrechts am Warenzeichen, das bei Verletzung durch einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch sowie durch eine als Antragsdelikt ausgestaltete Strafbestimmung geschützt wurde, die statt eines Schadensersatzanspruchs neben der Strafe die Möglichkeit einer an den Geschädigten zu zahlenden Buße vorsah. Abgesehen von der Anerkennung des Warenzeichenrechts erweiterte das MSchG auch den zivilrechtlichen Schutz des Namens- und Firmenrechts. Allerdings entstand das eigentliche Markenrecht nur durch Eintragung: Das MSchG führte ein Zeichenregister ein, das als Abteilung des Handelsregisters geführt wurde, und begrenzte daher den Kreis der Schutzberechtigten auf ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende. Der Eintragung eines Warenzeichens ging von Amts wegen eine beschränkte Vorprüfung voraus.

IV. Der Rechtscharakter der Kennzeichenrechte

9

Die eindeutige gesetzliche Anerkennung von Ausschließlichkeitsrechten an Warenzeichen, Firma und Name – daneben auch, in weiteren Gesetzen, ua von Patent- und Urheberrecht – warf mit Nachdruck das Problem auf, wie diese Rechte rechtswissenschaftlich einzuordnen seien. Dazu wurden zahlreiche Theorien vertreten, von denen sich die meisten als wenig überzeugungskräftig erwiesen. So standen etwa der Einordnung als Privilegien, Monopolrechte oder geistiges Eigentum weiterhin die schon erwähnten Bedenken entgegen. Als erfolgreich und zukunftsbestimmend erwiesen sich schließlich die Theorie der Immaterialgüterrechte und die Theorie der Persönlichkeitsrechte, die – trotz einiger Vorläufer – entscheidend von Karl Gareis und Josef Kohler entwickelt wurden.

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Das Problem lag auf der Hand: Obwohl die Gesetze an den einzelnen Positionen, also ua Kennzeichen und Erfindungen, eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsrechte einräumten, musste einerseits der Begriff „geistiges Eigentum“ vermieden werden; andererseits musste, ohne die Rechte als Privilegien zu bezeichnen, begründet werden, weshalb sie trotz ihres wirtschaftlich gesehen monopolartigen Charakters mit einem auf wirtschaftlicher Freiheit beruhenden rechtlichen und ökonomischen System vereinbar waren. Zudem war es angesichts des Bedeutungsverlustes naturrechtlich-rechtsphilosophischer Begründungen wenig zweckmäßig, die betreffenden Rechte als dem Staat vorgegeben anzusehen.

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Eine gut fundierte und in sich konsistente Theorie gelang zuerst Karl Gareis, der 1877 mehrere Werke dazu vorlegte (Nachweise bei Klippel FS Traub, S 211 ff). Er betrachtete ua Namens-, Firmen-, Warenzeichen-, Urheber- und Patentrecht zunächst als „Individualrechte“; am Ende des 19. Jahrhunderts sprach er dann von „Persönlichkeitsrechten“ oder „Individualitätsrechten“. Ihre Legitimation sah Gareis in der durch die Anerkennung solcher Rechte erfolgten „Erweiterung der individuellen Rechtssphäre“; darin liege „die Kreierung neuer Rechtsschranken zum Schutze von Verhältnissen, welche früher, rechtlich unbeschützt, der Willkür Aller preisgegeben waren“. Es scheine nur so, dass die genannten Rechte der freien wirtschaftlichen Entfaltung des Individuums entgegenliefen, denn in Wahrheit beseitige die Gesetzgebung damit erst die Hindernisse dieser Freiheit.

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Der Erfolg der Lehre von Gareis zeigt sich darin, dass ein großer Teil der Privatrechtswissenschaft ab etwa 1880 die Persönlichkeitsrechte als bes Kategorie der subjektiven Rechte anerkannte. Freilich waren darunter sehr heterogene Rechte versammelt; ein Teil davon war, wie Gareis erkannte, selbst „beschränkt oder unbeschränkt negociabel, in commercio“. Für diese übertragbaren Rechte erwies sich auf lange Sicht die Kategorie der Immaterialgüterrechte als geeigneter, die Josef Kohler etwa zur gleichen Zeit in zahlreichen Schriften entwickelte. Unter Hinweis auf die Behandlung immaterieller wirtschaftlicher Güter in der zeitgenössischen Wirtschaftstheorie leitete er die Notwendigkeit des rechtlichen Schutzes aus der schöpferischen Arbeit des Berechtigten ab; Einwände aus dem Eigentumsbegriff waren aus dieser Perspektive gegenstandslos. Die Theorie der Immaterialgüterrechte diente also schon terminologisch dazu, den Begriff des „geistigen Eigentums“ zu vermeiden und gleichzeitig zu einem eigentumsähnlichen Schutz zu gelangen.

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Auch die Theorie der Immaterialgüterrechte fand ab etwa 1880 zunehmend Eingang in die Lit, und zwar entspr der Absicht von Kohler zur rechtlichen Erfassung desselben Kreises von Rechten, die andere Autoren als Persönlichkeitsrechte einordneten. Das erklärt sich daraus, dass es zunächst um die dogmatische Anerkennung und Einordnung dieser Rechte überhaupt ging. Allmählich aber trat die Erkenntnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede etwa zwischen Namens- und Patentrecht in den Vordergrund. Wiederum Kohler sah nunmehr Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte als unterschiedliche Arten von subjektiven Ausschließlichkeitsrechten an; folglich waren alle damit gemeinten Rechte entweder der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen, und zwar je nach dem Ausmaß der wirtschaftlichen Verwertbarkeit durch die rechtliche Veräußerungsmöglichkeit. Die Folge davon bestand in einem zT bis heute noch nicht überwundenen Streit um die zutr rechtliche Einordnung der einzelnen Rechte, so ua des Warenzeichen- und Firmenrechts: Speziell das Warenzeichenrecht ordneten Rspr und Lit auch im 20. Jahrhundert noch lange als Persönlichkeitsrecht ein (Nachweise bei Klippel Namensschutz, S 542 f), ebenso wie das Firmenrecht (Klippel Namensschutz, S 535 f).

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Es liegt auf der Hand, dass eine zeitgemäße wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Kennzeichenrechten heute zwar diese historisch bedingten terminologischen und argumentativen Zwänge zur Kenntnis nehmen sollte, aber über sie ohne Weiteres hinwegsehen und sich unbelastet davon ua der Frage des geistigen Eigentums als Zivilrechtsbegriff, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Veräußerungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten zuwenden kann.

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