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II. Markenrecht und Zivilrecht
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Als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes ist das Markenrecht Teil des Zivilrechts. Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit zusammen mit oder neben dem Markenrecht andere zivilrechtliche Gesetze und Normen auf den Schutz von Marken anwendbar sind (dazu, insb zur Frage der Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen außerhalb des MarkenG, die Kommentierung zu § 2). Selbstverständlich gelten die allg Bestimmungen des BGB, zB §§ 249 ff, für die Ansprüche aus dem MarkenG.
III. Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
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Seit dem MSchG von 1874 enthält das Markenrecht Straftatbestände. Im MarkenG regeln §§ 143–145 Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände (dazu die Kommentierung zu §§ 143 ff); die einschlägigen Vorschriften von StGB, StPO und OWiG sind anwendbar. Strafrechtliche Grundsatzfragen rechtspolitischer Art stellen sich insb im Zusammenhang mit der Produktpiraterie im nationalen und internationalen Strafrechtsschutz.
IV. Markenrecht und öffentliches Recht
1. Markenrecht und Verfassungsrecht
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Die im MarkenG geschützten Immaterialgüterrechte fallen in verschiedener Hinsicht unter den Schutz der Grundrechte. Vor allem gilt für sie die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), da Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn anders als (aus überholten historischen Gründen) der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch geistiges Eigentum umfasst. Persönlichkeitsrechtliche Interessen können durch Art 1 und 2 GG geschützt sein. Daneben können auch Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 5 Abs 3 GG (Kunstfreiheit) gelegentlich in Betracht kommen (vgl die Kommentierung bei § 14 Rn 18 mN).
2. Markenrecht und Verwaltungsrecht
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Das DPMA ist eine Verwaltungsbehörde, und bei dem Verfahren in Markenangelegenheiten (dazu die Kommentierung zu §§ 56 ff) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Erg können daher die Grundsätze des allg Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts herangezogen werden. Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Eintragungs- und Benutzungsverbote aus bes Gesetzen und Verordnungen ergeben, so zB bei Weinbezeichnungen, bestimmten geographischen Herkunftsangaben und bestimmten Lebensmitteln (vgl dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 9).
3. Das Markenrecht der öffentlichen Hand
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Gegenüber der Eintragung von staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappen besteht ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 (vgl dazu die Kommentierung zu § 8). Das gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder befugt ist, das Zeichen zu führen (§ 8 Abs 4 S 2). Dabei kann es sich um den berechtigten Verwaltungsträger handeln oder um denjenigen, der zur Führung und Eintragung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens in der Marke ermächtigt wurde.
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Soweit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten) zulässig ist, gelten für sie, sofern nicht die in § 8 geregelten Tatbestände eingreifen, die Bestimmungen des MarkenG über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.
V. Markenrecht und DDR-Recht
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Das Warenzeichengesetz der DDR v 17.2.1954 (GBl Nr 216) hob das WZG von 1936 zugunsten einer eigenständigen Regelung auf. Seinerseits ersetzt wurde es durch das Gesetz über Warenzeichen v 30.11.1984 (GBl Nr 33 I 397). Im Zuge der Wiedervereinigung folgte den Einführungs- und Überleitungsvorschriften im Einigungsvertrag v 31.8.1990 (Anl I, Kap III, Sachgebiet E) das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten v 23.4.1992 (ErstrG; BGBl I S 938. Das Gesetz erstreckte die vor dem 3.10.1990 in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewerblichen Schutzrechte auf ganz Deutschland.
VI. Markenrecht und EU-Recht
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Das Markenrecht gehört zu denjenigen Rechtsgebieten, deren Entwicklung bes stark von europäischem Recht geprägt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der EU-Vertrag. Die Europäisierung des Markenrechts erfolgt einerseits durch die Harmonisierung der bestehenden nationalen Markenrechtsordnungen durch Richtlinien (Rechtsangleichung), andererseits durch die Schaffung eines einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden europäischen Markenrechts durch Verordnungen des Rates oder der Kommission (Rechtsvereinheitlichung). Daneben trägt die Rspr des EuGH zur Europäisierung des Markenrechts bei.
1. EU-Vertrag
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Grundlegend für das Verhältnis von EU-Recht und Markenrecht sind diejenigen Bestimmungen des EUV, die der Durchsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im gemeinsamen europäischen Markt dienen. Diesen Zielen widersprechen auf den ersten Blick nationale Schutzrechte wie Kennzeichenrechte, die iSd Dassonville-Urt des EuGH (GRURInt 1974, 467) als faktische Handelshindernisse zu gelten haben, da die dem Inhaber zustehenden Befugnisse zumindest geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern. Art 36 AEUV lässt jedoch ausnahmsweise solche Handelshemmnisse zu, die auf Schutzrechten beruhen, die zum Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums zählen; das Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Schutzrechte und das Gebot des freien Warenverkehrs sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
2. Richtlinien
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Richtlinien des Rates oder der Kommission dienen der Rechtsangleichung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Sie gelten verbindlich gegenüber den einzelnen Staaten und bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Der einzelne Bürger kann sich ausnahmsweise gegenüber dem Staat darauf berufen, wenn die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nicht fristgerecht umgesetzt worden ist und wenn sie klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und wenn sie zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien zwischen Privaten hat der EuGH im Urteil „Faccini Dori“ (NJW 1994, 2473) abgelehnt; allerdings ist eine „mittelbare“ Anwendung von Richtlinienvorschriften im Verhältnis zwischen Privaten dadurch möglich, dass der Staat aus einer unmittelbar anwendbaren Richtlinie gegenüber einem Privaten verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die einen anderen Privaten belasten. Klare Konturen hat die Rspr insoweit noch nicht gewonnen.
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Hinsichtlich des Markenrechts machte der Rat von der Richtlinie als Instrument zur Rechtsangleichung in der Ersten Richtlinie des Rates v 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40/1 v 11.2.1989) Gebrauch. Die Reform des deutschen Warenzeichenrechts durch das MarkenG diente der Umsetzung der Richtlinie. Die neue MarkenRL (EU) 2015/2436 wurde am 23.12.2015 verkündet und durch das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) v 14.1.2019 in weiten Teilen in deutsches Recht umgesetzt (vgl hierzu nur Hacker GRUR 2019, 113 ff; 235 ff mN).
3. Verordnungen
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Durch die VO (EG) Nr 40/94 des Rates v 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV; ABlEG Nr L 11/1 v 14.1.1994) war ein neues europaweit geltendes Schutzrecht, die Gemeinschaftsmarke, eingeführt worden. Wie alle Verordnungen des Rates oder der Kommission galt sie rechtsverbindlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ab dem 23.3.2016 ersetzt die neue Unionsmarke die Gemeinschaftsmarke (vgl hierzu Kap II Rn 1 ff; Bender MarkenR 2016, 10, jew mN). Der Terminus „Gemeinschaftsmarke“ widersprach der Begrifflichkeit des Vertrages von Lissabon, da hiernach die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union aufging. Die Terminologie wurde jedoch erst durch die ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 geändert und aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke sowie nunmehr auch die „Unionskollektivmarke“, „Unionsgewährleistungsmarke“ und „Unionsmarkengerichte“.
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Am 1.10.2017 trat die neu kodifizierte UMV in Kraft sowie auch alle Vorschriften der ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 und die neuen Sekundärrechtsvorschriften, die an die Stelle der ehemaligen DurchführungsVO sowie der VerfahrensO der BU über die VerfahrensO vor den BU des HABM getreten sind. Hierbei handelt es sich nunmehr um die UnionsmarkendurchführungsVO (UMDV, DurchführungsVO (EU) 218/26 der Kommission v 5.3.2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der DurchführungsVO (EU) 2017/1431) sowie die Delegierte VO über die Unionsmarke (DVUM, Delegierte VO (EU) 2018/625 der Kommission v 5.3.2018 zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten VO (EU) 2017/1430; vgl zur Unionsmarke die Ausführungen in Kap II Rn 1 mN).
4. EuGH
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Die von der MRL (oben Rn 17) umfassten Normen des MarkenG sind richtlinienkonform auszulegen. Bei entscheidungserheblichen Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie sind die nationalen Gerichte zum Zwecke der einheitlichen Anwendungen des Unionsrechts unter den Voraussetzungen von Art 267 AEUV berechtigt oder verpflichtet, die entspr Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen; dasselbe gilt hinsichtlich der UMV. Die Entscheidung des EuGH bindet das vorlegende Gericht. BGH und BPatG haben von dem Vorlageverfahren zur Auslegung der MRL bereits mehrfach Gebrauch gemacht.
VII. Internationales Markenrecht
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Angesichts des im Markenrecht geltenden Territorialitätsprinzips einerseits und der Globalisierung der Wirtschaft und der damit verbundenen internationalen Wirtschaftstätigkeit von Markeninhabern andererseits gewinnen internationale Abkommen zunehmend an Bedeutung. Zu unterscheiden sind mehrseitige Verträge und bilaterale Abkommen (dazu die Aufstellung bei Fezer S 2069–2078), die den mehrseitigen Abkommen vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mehreren internationalen Abkommen beigetreten, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Madrider Markenabkommen (MMA), dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (NKA), dem Madrider Herkunftsabkommen (MHA) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS). Auf dem Gebiet des Markenrechts hat – neben der PVÜ – bes Bedeutung das MMA: Durch Registrierung einer nationalen Marke beim Internationalen Büro in Genf entstehen weitere nationale Marken, dh es kann Markenschutz in den jeweiligen Verbandsstaaten in Anspruch genommen werden (sog IR-Marke); zur Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland: §§ 107–118 MarkenG hinsichtlich des MMA und §§ 119–125 MarkenG hinsichtlich des PMMA.
VIII. Markenrecht und Internationales Privatrecht
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Das internationale (Marken-)Privatrecht entscheidet darüber, welches Recht bei Fällen mit Auslandsberührung anwendbar ist. Insb angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen internationalprivatrechtlichen Regelung der Immaterialgüterrechte im Allgemeinen und des Markenrechts im Besonderen in Deutschland, angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und angesichts der Möglichkeiten des Internet ist die derzeitige Rechtslage de lege lata und de lege ferenda umstr (vgl Fezer Einl Rn 154 ff). Ganz allg gilt für das Markenrecht der Territorialitätsgrundsatz, aus dem das sog Schutzlandprinzip folgt. Bestand und Schutz von Markenrechten unterfallen demnach dem Recht des Staates, für dessen Territorium der Schutz des Markenrechts in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten muss auf die einschlägigen Kommentierungen insb zu Art 40 EGBGB verwiesen werden.
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Die VO EG/864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog „Rom II“-Verordnung), die im Januar 2009 in Kraft getreten ist, enthält in Art 8 Regelungen über das im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bei Verletzungen des geistigen Eigentums. Sie hält in Art 8 Abs 1 für nationale Schutzrechte am Schutzlandprinzip fest und legt in Art 8 Abs 2 Regelungen für die Anknüpfung bei unionsweit geltenden Schutzrechten – wie etwa der Unionsmarke – fest.
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken
und sonstigen Kennzeichen
(Markengesetz – MarkenG)
vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082, ber. 1995 S. 156),
zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2357)
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 4 Kollektivmarken
Teil 5 Gewährleistungsmarken
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Teil 10 Übergangsvorschriften
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich
Teil 1 Anwendungsbereich
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich › § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. | Marken, |
2. | geschäftliche Bezeichnungen, |
3. | geographische Herkunftsangaben. |
Kommentierung
I.Allgemeines1
II.Geschützte Kennzeichen2 – 4
1.Marken2
2.Geschäftliche Bezeichnungen3
3.Geographische Herkunftsangaben4
I. Allgemeines
1
§ 1 umschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des MarkenG: Es gewährt Marken (§ 1 Nr 1), geschäftlichen Bezeichnungen (§ 1 Nr 2) und geographischen Herkunftsangaben (§ 1 Nr 3) Kennzeichenschutz. Grdl inhaltliche Neuerungen bringt das MarkenG im Zuge der Umsetzung der MRL (89/104/EWG) nur für das Recht der Marke (vgl BT-Drucks 12/6581, 55; Berlit NJW 1995, 365). Dagegen war weder bei geschäftlichen Bezeichnungen, noch bei geographischen Herkunftsangaben eine Abkehr von früher entwickelten Rechtsgrundsätzen beabsichtigt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 4, vor §§ 126–139 Rn 1). Soweit der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und geographischer Herkunftsangaben betroffen ist, fand daher weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Kennzeichenrechts, als vielmehr der Wille Ausdruck, die Rechtsanwendung durch die Zusammenfassung verwandter Vorschriften in einem Gesetz zu erleichtern. Das MarkenG schließt allerdings die Heranziehung anderer als markengesetzlicher Vorschriften zum Kennzeichenschutz nicht aus (§ 2).
II. Geschützte Kennzeichen
1. Marken
2
Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheiden diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3 Abs 1). Die Marke lässt sich vor dem Hintergrund ihrer Funktion im Geschäftsverkehr als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen definieren (Fezer § 1 Rn 13). Zu beachten ist, dass ein Kennzeichen nicht nur das Produkt eines Unternehmens, sondern zugleich das Unternehmen selbst identifizieren kann; für ein und dieselbe Bezeichnung kommt daher je nach betroffenem Funktionsbereich sowohl Markenschutz als auch ein Schutz nach dem Recht der geschäftlichen Bezeichnungen in Betracht (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; § 5 Rn 4). Zu den Marken iSd MarkG zählen als Marken eingetragene Zeichen (Registermarken, § 4 Nr 1), weiterhin solche Zeichen, die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (Benutzungsmarken, § 4 Nr 2) sowie notorisch bekannte Marken (Notorietätsmarken, § 4 Nr 3). Vorschriften zum Schutz dieser Marken sind in den §§ 3, 4, 6–14 und 16–31 geregelt; die entsprechenden verfahrensrechtlichen Normen in den §§ 32–96. Ebenfalls zu den Marken zählen die Kollektivmarken (§§ 97–106) und neuerdings die Gewährleistungsmarken (§§ 106a–106h), ferner international registrierte Marken (§§ 107–125). Schließlich zählen zu den Marken iSd § 1 Nr 1 auch die Unions- oder Gemeinschaftsmarken (Ingerl/Rohnke § 1 Rn 5), auf welche – neben der Unionsmarkenverordnung – die §§ 125b–125i ergänzend Anwendung finden.
2. Geschäftliche Bezeichnungen
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Der kennzeichenrechtliche Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen ist in §§ 5, 15 und 18–24 geregelt. Während § 5 zur Schutzfähigkeit geschäftlicher Bezeichnungen Auskunft gibt, enthält insb § 15 Vorschriften zum Schutzumfang. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 Abs 1). Im Unterschied zu Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs 2) weisen Werktitel (§ 5 Abs 3) nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern dienen der Kennzeichnung des Werkes selbst (§ 5 Rn 80). § 5 Abs 2 S 2 ergänzt den in § 5 Abs 2 S 1 genannten Kreis von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen gelten, die die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben (§ 5 Rn 1).
3. Geographische Herkunftsangaben
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Geographische Herkunftsangaben kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen nicht – im Unterschied zu Marken – hinsichtlich ihrer betrieblichen, sondern ihrer geographischen Herkunft (BT-Drucks 12/6581, 116; vgl § 126 Abs 1). Die Rechtsnatur des in den §§ 126–129 geregelten Schutzes geographischer Herkunftsangaben ist str. In einer neueren Entscheidung hat sich der BGH – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – dafür ausgesprochen, geographische Herkunftsangaben als immaterialgüterrechtliche Vermögensrechte aufzufassen und dementsprechend als subjektive Rechte einzuordnen (BGH GRUR 2016, 741 – Himalaja-Salz). Bei dem Schutz geographischer Herkunftsangaben handelt es sich demnach um einen kennzeichenrechtlichen, mithin nicht um einen rein wettbewerbsrechtlichen Schutz (Büscher GRUR 2017, 105, 115 f). Der BGH hat sich damit der wohl überwiegenden Auffassung in der Lit angeschlossen (vgl zu den in dieser Diskussion vorgebrachten Argumenten Fezer § 126 Rn 4–8 m zahlreichen weiteren Nachweisen). Zu den geographischen Herkunftsangaben zählen ferner Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die nach Maßgabe der VO (EU) Nr 1151/2012 vom 21.11.2012 unionsrechtlichen Schutz genießen. Die nationalen Vorschriften zur Ausführung dieser VO finden sich in den §§ 130–136.