Kitabı oku: «Markenrecht», sayfa 3
V. Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen von 1894
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Zahlreiche Bestimmungen des MSchG wurden in den Jahren nach dem Inkrafttreten zunehmend als unbefriedigend empfunden; daneben sorgte die restriktive Auslegung durch die Rspr für Kritik. Ua stieß die Verknüpfung von eingetragenen Warenzeichen, Handelsregister und Kaufmannseigenschaft auf Ablehnung, ferner die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf wissentliches Handeln, die Einschränkung des Schutzes auf bestimmte Tathandlungen und der Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, ua von reinen Wortzeichen.
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Die Rspr interpretierte das MSchG zudem äußerst restriktiv; so gewährte sie zB keinen Schutz gegen die Anbringung von Warenbezeichnungen auf Rechnungen und sah sog Etablissementsnamen nicht als geschützt an. Streit bestand auch darüber, ob nur die im Handelsregister und im Zeichenregister eingetragene Firma nach § 13 MSchG geschützt war. Vor allem aber sah das RG in stRspr entgegen weiten Teilen der Lit und entgegen einigen Instanzgerichten den Firmenschutz des ADHGB und die Bestimmungen des MSchG als abschließend an (zB RGZ 6, 76; zu den Gründen dafür HK-WettbR/Klippel E I Rn 13). Damit verhinderte es die subsidiäre Anwendung des (jeweiligen) allg Zivilrechts, insb die Übernahme von Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechts über unlauteren Wettbewerb. Vor allem Kohler bemühte sich vergebens um eine Ausweitung des Schutzes von Warenbezeichnungen aus dem Gedanken des unlauteren Wettbewerbs. Die Betonung der Herkunftsfunktion, die mangelnde Berücksichtigung der Wettbewerbsfunktion von Warenbezeichnungen und deren theoretische Verbindung mit der Persönlichkeit standen einer Ausweitung im Wege, zumal durch das Abschneiden der Berufung auf – die im Deutschen Reich sehr unterschiedlichen – allg zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen die Rechtseinheit bewahrt werden sollte.
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Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen v 12.5.1894 (WbzG, RGBl 441) berücksichtigte einen Teil dieser Kritik. Zahlreiche Änderungen dienten der Präzisierung und Ausdehnung des Schutzes von Warenbezeichnungen nicht zuletzt durch die Berücksichtigung von deren Funktion im wirtschaftlichen Wettbewerb. Ein Schadensersatzanspruch wurde nunmehr auch bei grober Fahrlässigkeit eingeräumt (§ 14 Abs 1 WbzG). Ebenso erweiterten die §§ 12 ff WbzG den Kreis der ausdrücklich genannten Tathandlungen, gegen die das Gesetz Schutz gewährte. Die Eintragung reiner Wortzeichen wurde gestattet, und jedermann, also nicht nur im Firmenregister eingetragene Kaufleute, konnte Warenzeichen zur Eintragung in die nunmehr vom Reichspatentamt zentral geführte Zeichenrolle anmelden. Insgesamt betonte das WbzG die wirtschaftliche Bedeutung von Warenbezeichnungen; Voraussetzung für eine Übertragung von Warenzeichen war jedoch, dass auch der Geschäftsbetrieb überging (§ 7 Abs 1 S 2 WbzG).
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Darüber hinaus berücksichtigte das WbzG die Eigenarten des wirtschaftlichen Wettbewerbs und den Zusammenhang mit der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Das zeigt sich ua daran, dass § 20 WbzG „die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr“ als Voraussetzung einführte, also den Begriff der Verwechslungsgefahr, der bis heute im Kennzeichenrecht eine entscheidende Rolle spielt. Vor allem aber wollte der Reichstag in zweiter Lesung eine allg strafrechtliche Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb in das Gesetz aufnehmen. Diese Initiative fand zwar keinen Eingang in das WbzG; führte aber iE zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v 27.5.1896 (RGBl 145). § 8 dieses Gesetzes enthielt eine Bestimmung zum Schutz von Name, Firma und bes Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr, die freilich voraussetzte, dass die Benutzung durch den anderen darauf berechnet und geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen. Diese Einschränkung führte zur Regelung des Kennzeichenschutzes in § 16 UWG v 7.6.1909 (RGBl 499), also der Vorläufervorschrift der heutigen §§ 5, 15 MarkenG.
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Weitere in dieser Zeit entstandene Vorschriften des Kennzeichenschutzes sind § 37 des HGB v 10.5.1897 (RGBl 219, 437) und § 12 BGB, die bis heute unverändert gelten und im Kennzeichenrecht etliche Konkurrenzprobleme aufwerfen. Insb § 12 BGB erfuhr durch Rspr und Lit eine erhebliche Ausweitung (ua auf Firma, Firmenbestandteile, -schlagworte und -abkürzungen sowie andere Bezeichnungen im Geschäftsverkehr), die weder dem ursprünglichen Sinn und Zweck von § 12 BGB noch dem ursprünglichen System des Kennzeichenschutzes, insb dem Verhältnis von § 12 BGB und § 16 UWG (heute also §§ 5, 15 MarkenG) entsprach.
VI. Das Warenzeichengesetz von 1936
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Das WbzG von 1894 erfuhr ua aufgrund internationaler Übereinkünfte zahlreiche Änderungen. Zudem zielte ein Gesetzgebungsvorhaben im Jahre 1913 auf eine Gesamtrevision des WbzG; der Entwurf (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr 162v 11.7.1913, 3. und 4. Beil) wurde jedoch wohl wegen des 1. Weltkrieges nicht weiterverfolgt. Demgegenüber gelangte ein „Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz“ (RT-Drucks 4/987) im Jahre 1929 und dann wieder 1932 (RT-Drucks 5/1446) immerhin in den Reichstag, der ihn jedoch nicht als Gesetz verabschiedete. Dieser Entwurf ging, anders als das Reformvorhaben von 1913, davon aus, dass das WbzG sich bewährt habe und daher Staat und Wirtschaft ein Interesse daran hätten, am bestehenden Rechtszustand möglichst wenig zu ändern. Dementsprechend strebte man nur die Korrektur einzelner Vorschriften des WbzG an, ua die Einräumung eines Schadensersatzanspruchs bei jeder Art von Verschulden.
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Das Warenzeichengesetz (WZG) v 5.5.1936 (RGBl II 134) beruhte stark auf dem Entwurf von 1929; es übernahm in § 24 fast wörtlich dessen Neufassung der einschlägigen Anspruchsgrundlage (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, der jetzt auch bei Fahrlässigkeit gewährt wurde). Zudem brachte § 25 WZG die Anerkennung eines Markenschutzes durch Verkehrsgeltung, also eines sachlichen Warenzeichenrechts neben dem förmlichen Zeichenrecht, das durch Eintragung erworben wurde. Der Gedanke beruhte auf der von Rspr und Lit nach 1900 zu § 826 BGB und § 1 UWG von 1909 entwickelten Auffassung, dass das Warenzeichenrecht Teil des allg Wettbewerbsrechts sei.
VII. Das Warenzeichenrecht nach 1945
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Überblickt man die im Einzelnen recht komplizierte Geschichte des Warenzeichenrechts nach 1945, so lassen sich vier Entwicklungen feststellen (Einzelheiten bei Fezer Einl Rn 7 ff). Nach der Schließung des Reichspatentamts 1945 ging es zunächst um die Wiederherstellung eines effektiven Anmeldeverfahrens. Sodann präzisierten und erweiterten zahlreiche Änderungsgesetze das WZG von 1936, ua durch Einführung des Benutzungszwangs, durch die Zulassung von Dienstleistungsmarken und vor allem durch die Verstärkung des Schutzes vor internationaler Markenpiraterie. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden ua Überleitungs- und Erstreckungsregelungen zur Herstellung der Rechtseinheit getroffen (su E 2, Rn 13). Vor allem aber wirkte sich die zunehmende Europäisierung des Rechts aus: Eine fundamentale Reform des deutschen Markenrechts erfolgte durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken v 21.12.1988 (MRL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40 v 11.2.1989) im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen v 25.10.1994 (MarkenG, BGBl I S 3082). § 16 UWG wurde aufgehoben; das MarkenG bildet nunmehr die Grundlage des Schutzes für Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Darüber hinaus brachte das Gesetz ua eine Ausweitung der möglichen Markenformen und – dies im Gegensatz zum WZG – die Anerkennung der Marke als selbstständigen und frei übertragbaren Vermögenswert durch die Aufhebung des Akzessorietätsgrundsatzes. Dass diese und andere Veränderungen dazu führen, dass neue Grundsatz- und Einzelprobleme zu lösen sind oder alte Fragen sich neu stellen, liegt auf der Hand.
2. Das Markenrecht in der Rechtsordnung
I.Schutzgut und Zweck1 – 6
II.Markenrecht und Zivilrecht7
III.Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht8
IV.Markenrecht und öffentliches Recht9 – 12
1.Markenrecht und Verfassungsrecht9
2.Markenrecht und Verwaltungsrecht10
3.Das Markenrecht der öffentlichen Hand11, 12
V.Markenrecht und DDR-Recht13
VI.Markenrecht und EU-Recht14 – 20
1.EU-Vertrag15
2.Richtlinien16, 17
3.Verordnungen18, 19
4.EuGH20
VII.Internationales Markenrecht21
VIII.Markenrecht und Internationales Privatrecht22, 23
Literatur:
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Die Reformvorschläge der Kommission zum nationalen Markenrecht und zur europäischen Marke, MarkenR 2013, 129; Berlit Die Europäisierung des Markenrechts durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EWS 2004, 113; Bock Kennzeichenrechtliche Kollisionsprobleme bei Erweiterung des Hoheitsgebietes, 1997; ders Aktueller Blick auf die Schranken des Markenrechts, MarkenR 2007, 141; Böttcher/Siebert/Romald Abgrenzung von Markenrecht und ergänzendem Rechtsschutz, FS Säcker, 2006, S 233; Bröcher/Hoffmann/Sabel Dogmatische Grundlagen des Markenrechts, 2005; Celli Internationales Kennzeichenrecht, 2000; Danger Die rechtsverletzende Benutzungshandlung im Markenrecht, 2007; Dannecker Strafrechtlicher Schutz der Gemeinschaftsmarke, in Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht in der Europäischen Union, 2002, S 369; Dauses Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, 1995; Fezer Grundprinzipien und Entwicklungslinien im europäischen und internationalen Markenrecht, WRP 1998, 1; ders Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 457; ders Der Wettbewerb der Markensysteme, GRUR 2013, 1185; ders Kumulative Normenkonkurrenz zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht – Schutzzweckkompatibilität zwischen Immaterialgüterrecht als Funktionseigentum und Wettbewerbsrecht, GRUR 2010, 953; ders Die Marke als Immaterialgut, MarkenR 2010, 453; Fikentscher Intellectual Property and competition – human economic universals or cultural specifities?, International Review of Industrial Property and Copyright Law, 2007, 137; Funk Die Qualitätsfunktion der Marke im Recht der USA und nach dem neuen deutschen Markengesetz, 1995; Gidl Der Funktionswandel der Marke im modernen Kennzeichenrecht, 1997; Goslar Kennzeichenrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung, 2007; Haarhoff (Re-)Monopolisierung erloschener Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte durch das Markenrecht?, 2006; Hacker Das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) Teil I, GRUR 2019, 113 ff; Teil II 2019, 235 ff; Heinemann Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; Kirchhof Der verfassungsrechtliche Gehalt geistigen Eigentums, FS Zeidler, 1987, S 1639; Knaak/Kur/v Mühlendahl Die Studie des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zum Funktionieren des europäischen Markensystems, GRURInt 2012, 197; Körner Die notwendige Europäisierung deutschen Richterrechts, FS Mailänder, 2006, S 103; Kur Die Harmonisierung der europäischen Markengesetze, GRUR 1997, 241; dies Territorialität versus Globalität – Kennzeichenkonflikte im Internet, WRP 2000, 935; Otero Lastres Darstellbarkeit der Marke in der europäischen Markenrechtsreform, GRURInt 2013, 731; Metzger/Wurmnest Auf dem Weg zu einem europäischen Sanktionenrecht des geistigen Eigentums?, ZUM 2003, 922; von Mühlendahl Markenschutz zu Beginn des 21. 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I. Schutzgut und Zweck
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Die kontroverse Diskussion um Schutzgut und Zweck des Markenrechts wird in der Lit meist unter dem Stichwort „Funktionenlehre“ geführt. Diskutiert werden dabei ua die Herkunfts-, Garantie-, Werbe-, Kommunikations-, Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion der Marke. Diese Diskussion leidet allerdings darunter, dass häufig nicht zwischen den normativen Voraussetzungen des Markenschutzes, zwischen den verschiedenen Schutzgegenständen des MarkenG, zwischen den notwendigen, den üblichen und den möglichen Funktionsweisen einer Marke, den sich darin niederschlagenden wirtschaftlichen Interessen und den Einsatzmöglichkeiten von Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr unterschieden wird. Mehrere Fragen und Diskussionsebenen sind also zu unterscheiden.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das MarkenG verschiedene Schutzgegenstände enthält (§ 1), nämlich Marken, geschäftliche Bezeichnungen – Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5) – und geographische Herkunftsangaben. Es handelt sich dabei in jedem Fall um Immaterialgüterrechte; auch angesichts der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte besteht kein Grund mehr, insofern den Namen, wenn er als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel benutzt wird, oder gar die Firma als Ausnahmen anzusehen (str insb hinsichtlich des Namens; dazu Klippel Namensschutz, S 487 ff). Mehr oder weniger starke persönlichkeitsrechtliche Elemente stehen dem nicht entgegen, da sie allen Immaterialgüterrechten eigen sind. Davon zu unterscheiden sind persönlichkeitsrechtliche Interessen, die über das Namensrecht des BGB (§ 12 BGB) oder über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs 1 BGB) geschützt werden. Darüber hinaus können auch geschäftliche Bezeichnungen warenzeichenmäßig benutzt werden und durch Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4) Markenschutz erlangen; deren Schutz als Marke ist also deutlich von dem Schutz im Übrigen – als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15) – zu unterscheiden.
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Fragt man nun nach den Funktionen der Marke (zu den Funktionen des Namens und der Firma Klippel Namensschutz S 355 ff, 475 ff, 565 ff), so lassen sich zunächst die Kennzeichnungs- oder Hinweisfunktion und die Unterscheidungsfunktion nennen, die unter dem Oberbegriff Identifikationsfunktion zusammengefasst werden können: Eine Marke kennzeichnet die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheidet sie von denjenigen anderer Unternehmen (§ 3). Die Identifikation kann von anderen vorgenommen, aber auch vom Unternehmen selbst her gesehen werden; im zuerst genannten Fall kann man daher zur besseren Unterscheidung von Identifizierungs-, im zuletzt genannten Fall von Individualisierungsfunktion sprechen.
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Alle anderen genannten Funktionen können, müssen aber im Einzelfall nicht festzustellen sein (Fezer § 3 Rn 13 spricht undeutlich von „Konkretion der Identifizierungsfunktion“); als normative Voraussetzungen des Markenschutzes kommen sie daher von vornherein nicht in Betracht. Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion können also je nach unternehmerischem Einsatz der Marke eine mehr oder weniger erhebliche Rolle spielen; die Marke kann jedoch – ohne dass sich an ihrem Schutz etwas ändern würde – auch ohne entspr Auswirkungen eingesetzt werden. Die Kommunikationsfunktion bezeichnet ohnehin nur Auswirkungen einerseits der Identifikationsfunktion, andererseits der zuletzt genannten Funktionen.
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Insb Werbe- und Herkunftsfunktion weisen jedoch auf die erheblichen wirtschaftlichen Interessen und Strategien hin, die das Wirtschaftsgut „Marke“ betreffen. Sie sind mit der Unterscheidung zwischen rechtlichen und wirtschaftlichen Funktionen (dazu Fezer Einl Rn 30 ff) in der Lit zwar gesehen worden, aber eine stärkere Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und wirtschaftspsychologischer Überlegungen zum Einsatz von Marken iRd Marketing dürfte auch die Funktionenlehre in neuem Licht erscheinen lassen und verspricht darüber hinaus präzisere Erkenntnisse für die mit der Marke verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interessen. Derartige Erkenntnisse können nicht nur rechtspolitisch verwertet werden; sie dienen vielmehr ebenso der auch im MarkenR ständig vorhandenen Aufgabe der Abgrenzung zwischen privatrechtlichem Verständnis und Freiheit der Marke einerseits und Ordnungspolitik andererseits.
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Nach der etwas unsystematischen Rspr des EuGH soll ein Markenrechtsverstoß nicht nur in Fällen der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, sondern auch bei der Beeinträchtigung anderer denkbaren Markenfunktionen, wie zB der Werbefunktion, der Investitionsfunktion oder der Kommunikationsfunktion, jedenfalls im Falle der Doppelidentität nach § 14 Abs 2 Nr 1 (Art 5 Abs 1 S 2 lit a MarkenRRL) in Betracht kommen (EuGH GRUR 2011, 1124 ff Rn 35 ff – Interflora; GRUR 2009, 756 ff – L'Oréal/Bellure; sowie die Kommentierung bei § 14 Rn 156 ff).