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Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen › Teil 1 Anwendungsbereich › § 2 Anwendung anderer Vorschriften
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Kommentierung
I.Normzweck1, 2
II.Grundfragen und bisherige Diskussion3 – 5
III.Wettbewerbsrecht6 – 12
1.Irreführungsschutz6 – 9
2.Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr 3 UWG)10, 11
3.Behinderungswettbewerb12
IV.Schutz nach dem BGB13 – 16
V.Schutz nach dem HGB17
VI.Sonstige Gesetze18, 19
Literatur:
Bornkamm Markenrecht und wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz, GRUR 2005, 97; ders Die Schnittstellen zwischen gewerblichem Rechtsschutz und UWG-Grenzen des lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutzes, GRUR 2011, 1; ders Der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Verwechslungen: Ein Kuckucksei im Nest des UWG?, in: FS Loschelder, 2010, S 31; Bülow Aktuelle Probleme des Weinbezeichnungsrechts. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Marktwirtschaft und Weinwirtschaft, WRP 1996, 88; Büscher Schnittstellen zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht, GRUR 2009, 230; Fezer Kumulative Normenkonkurrenz im Kennzeichenrecht. Ein Beitrag zur autonomen Anwendung des MarkenG, des UWG und des BGB nach § 2 MarkenG, WRP 2000, 863; ders Imitationsmarketing als irreführende Produktvermarktung, GRUR 2009, 451; ders Imitationsmarketing – Die irreführende Produktvermarktung im Sinne der europäischen Lauterkeitsrichtlinie (Art. 6 Abs. 2 lit. a RL), MarkenR 2006, 511; v Gamm Rufausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken und geschäftlicher Bezeichnungen, FS Piper, 1996, S 537; Goldmann Lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen mittelbare Verwechslungsgefahr?, GRUR 2012, 857; ders Unternehmenskennzeichen 4. Aufl 2018; Ingerl Der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz und sein Verhältnis zum MarkenG in der neueren Rechtsprechung des BGH und in der UWG-Reform, WRP 2004, 809; Köhler Das Verhältnis des Wettbewerbsrechts zum Recht des geistigen Eigentums, GRUR 2007, 548; Köhler/Bornkamm/Feddersen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 37. Aufl 2019; Nägele Das Verhältnis des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen nach § 15 MarkenG zum Namensschutz nach § 12 BGB, GRUR 2007, 1007; Ohly Designschutz im Spannungsfeld von Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht, GRUR 2007, 731; ders Klemmbausteine im Wandel der Zeit – ein Plädoyer für eine strikte Subsidiarität des UWG-Nachahmungsschutzes –, FS Ullmann, 2005, S 795; Pahlow Die Emanzipation des Warenzeichens. Rechtshistorische Überlegungen zum Verhältnis zweier Rechtsgebiete, in Klippel/Lange/Ohly (Hrsg), Geistiges Eigentum und Wettbewerb 2008, S 12; ders Firma und Firmenmarke im Rechtsverkehr, GRUR 2005, 705.
I. Normzweck
1
§ 2 regelt das Verhältnis zu Vorschriften außerhalb des MarkenG, die ebenfalls dem Schutz von Kennzeichen dienen können. Der Gesetzgeber hat in § 2 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz von Kennzeichen iSd § 1 durch andere gesetzliche Bestimmungen als durch diejenigen des MarkenG nicht ausgeschlossen werden soll. Seinem Wortlaut nach lässt § 2 die Anwendbarkeit von Vorschriften außerhalb des MarkenG zum Schutz von Kennzeichen zu.
2
§ 2 bezieht sich nicht nur auf Anspruchskonkurrenzen (sa § 19d), sondern auch auf konkurrierende Schrankenregelungen und erhält gerade hier seine besondere Rechtfertigung. Das gilt zB für Einreden, die sich aus dem allg Zivilrecht ergeben, etwa aus § 242 BGB für geschäftliche Bezeichnungen nach §§ 5, 15 (BGH GRUR 2016, 705 Rn 49 f – ConText; dazu auch § 21 Rn 54 ff).
II. Grundfragen und bisherige Diskussion
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Die Frage, ob das MarkenG als abschließendes Schutzgesetz fungiert oder parallel dazu auch andere Vorschriften (etwa des BGB, HGB bzw UWG) herangezogen werden können, ist seit Einführung des MarkenG umstr. Der BGH hatte in der Entscheidung „shell.de“ (BGH NJW 2002, 2031, 2033) festgestellt, dass das MarkenG eine „umfassende, in sich abgeschlossene kennzeichenrechtliche Regelung“ darstelle. Die Rspr ging daher lange davon aus, dass einige der im MarkenG normierten Tatbestände abschließend zu verstehen seien (sog Vorrangthese). Bei bekannten Kennzeichen sei neben §§ 9 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 2 Nr 3, 15 Abs 3 eine gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG aF oder des § 823 BGB grds ausgeschlossen (BGH GRUR 2000, 70, 73 – SZENE; GRUR 1999, 161, 162 – MAC Dog); das gelte auch für geographische Herkunftsangaben, bei denen die Bestimmungen des allg Wettbewerbsrechts nur noch ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden könnten, die nicht unter §§ 126 ff fallen (BGH GRUR 2002, 160, 161 – Warsteiner III; GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II), ebenso für den in §§ 5, 15 geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens, der in seinem Anwendungsbereich grds dem Namensschutz nach § 12 BGB vorgehe (BGH NJW 2002, 2031, 2033 – shell.de; dazu unten Rn 13 ff; § 15 Rn 128 ff).
4
Der vom BGH eingeschlagene Weg widersprach dem Wortlaut und dem Normzweck des § 2 und hat insoweit erh Kritik erfahren (für eine kumulative Normenkonkurrenz der genannten Bestimmungen Fezer § 2 Rn 2).
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Mit der Reform des europäischen Lauterkeitsrechts, insb durch die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGPRL) haben sich die Grundkoordinaten im Verhältnis zum UWG deutlich verschoben, was vor allem im Verhältnis zum Verbraucher zu einer Änderung der bisherigen Auffassungen geführt hat (Bornkamm FS Loschelder, S 31). Dagegen sind Korrekturen gegenüber den bisherigen Grundsätzen der Rspr zwischen Mitbewerbern nicht angezeigt (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 15). Gleiches gilt für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr 3 UWG, der ebenfalls nur mitbewerberbezogene Aspekte schützt (unten Rn 6 ff). Entsprechend gehen auch weiterhin die §§ 14 Abs 2 Nr 3, 15 Abs 3 und 127 Abs 3 den Vorschriften des UWG grds vor.
III. Wettbewerbsrecht
1. Irreführungsschutz
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Mit der UGPRL und der UWG-Reform 2008/2015 ist der Verbraucherschutz zu einem autonomen Schutzzweck des europäischen Wettbewerbsrechts aufgestiegen (Art 1 UGPRL), der nicht vom Markenrecht als Immaterialgüterrecht beschnitten oder überlagert werden darf. Das zeigt sich vor allem im Bereich der irreführenden Werbung: Nach Art 6 Abs 2 lit a UGPRL ist jegliche Vermarktung eines Produkts als irreführend anzusehen, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen oder Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet, sofern der Durchschnittsverbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird oder veranlasst werden kann, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Dieses Kriterium der wettbewerblichen Relevanz wurde mit der UWG-Reform 2015 für alle Irreführungstatbestände in § 5 Abs 1 S 1 UWG normiert.
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Problematisch ist die Konkurrenz der verbraucherbezogenen Vorschriften des UWG (§§ 5 Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 2 UWG) gegenüber den Vorschriften über den Identitäts- und den Verwechslungsschutz (§§ 14 Abs 2 Nr 1 und 2, 15 Abs 2). Die alte Vorrangthese des BGH lässt sich insoweit nicht mehr aufrechterhalten (BGH GRUR 2016, 965 Rn 20 – Baumann II; BGH GRUR 2013, 1161, 1165 – Hard Rock Cafe; Goldmann GRUR 2012, 857, 859; Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 17). Während die Kritiker der Vorrangthese sich eher bestätigt sehen (Fezer § 2 Rn 54, 95–100; ders MarkenR 2006, 511, 512; ders GRUR 2009, 451, 454), hat der BGH seine Rspr lediglich an die Neuregelungen angepasst:
8
Betriebliche Herkunftstäuschungen, die durch die Verwendung oder Nachahmung einer fremden Kennzeichnung hervorgerufen werden, wurden früher ausschließlich über das MarkenG (zB §§ 14 Abs 2 Nr 1 und 2, 15 Abs 2) gelöst; das allgemeine Irreführungsverbot griff insoweit nicht ein (BGH GRUR 2008, 160 Rn 25 – CORDARONE). Im Hinblick auf die europäischen Vorgaben der UGPRL geht auch die Rspr heute von einem konkurrierenden Verhältnis des UWG aus, soweit mit der Kennzeichenverletzung zugleich eine konkrete und wettbewerblich relevante Irreführung verbunden ist (BGH GRUR 2016, 965 Rn 20 – Baumann II; BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe). Die Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 und Abs 2 UWG steht danach nicht die Annahme eines generellen Vorrangs in dem Sinne entgegen, dass die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Markenrechts zu beurteilen ist. Auf Grund der durch diese Vorschriften ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmungen des Art 6 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a UGPRL bestehen der markenrechtliche und der lauterkeitsrechtliche Schutz nebeneinander (BGH GRUR 2016, 965 Rn 20 – Baumann II; BGH GRUR 2013, 1161 – Hard Rock Cafe).
9
Obgleich damit auch der BGH nicht mehr von einem generellen Vorrang des MarkenG ausgeht, sind bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 und Abs 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht möglich; sie gilt es zu vermeiden (BGH GRUR 2013, 397 Rn 44 – Peek & Cloppenburg III; BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe; Büscher GRUR 2009, 230, 236; Bornkamm FS Loschelder, 2010, S 31, 43; ders GRUR 2011, 1, 4/8; Ohly/Sosnitza UWG, 7. Aufl, § 5 Rn 708; Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 19 ff; zur einheitlichen Auslegung der MarkenRL und der RL 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung EuGH GRUR 2008, 698 – O2/Hutchison). So kann dem Zeicheninhaber über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem MarkenG nicht zukommt (Büscher GRUR 2009, 230, 236; Bornkamm GRUR 2011, 1, 5/8; Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn 713). Die Mobilisierung der § 5 Abs 2 bzw. § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG ist demnach ausgeschlossen, wenn die Benutzung des irreführenden Kennzeichens kennzeichenrechtlich gedeckt ist, zB wegen einer vorrangigen Priorität, der Grundsätze des Gleichnamigenrechts oder markenrechtlicher Schrankenregelungen. Daraus ergibt sich zB, das die Einschränkung, die ein Unternehmenskennzeichen durch das Recht der Gleichnamigen erfährt, zu einer Verneinung eines auf § 5 Abs 2 UWG gestützten Anspruchs des Inhabers des Unternehmenskennzeichens führt (BGH GRUR 2013, 397 Rn 44 – Peek & Cloppenburg III). Ebenso setzt sich der gegen ein Markenrecht bestehende Einwand der Verwirkung gegen einen auf § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG gestützten Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft durch (BGH GRUR 2013, 1161 Rn 60 – Hard Rock Cafe). Nichts anderes gilt für die im Streitfall maßgebliche zeichenrechtliche Priorität. Scheiden auf Grund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes (vgl § 6 Abs 1, Art 5 MarkenRL 2015; Art 8 UMV; Art 16 Abs 1 S 3 HS 1 TRIPS) kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen eines schlechteren Zeitrangs aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grds nicht auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen, um dem Inhaber des Kennzeichenrechts mit älterem Zeitrang die Benutzung seines Kennzeichens zu verbieten (vgl auch Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 21; Bornkamm GRUR 2011, 1, 4).
2. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr 3 UWG)
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Das Verhältnis von gewerblichen Schutzrechten wie der Marke zum UWG-Nachahmungsschutz (4 Nr 3 UWG) ist seit jeher umstr (vgl ua Ohly FS Ullmann, S 795; ders GRUR 2007, 731; Köhler GRUR 2007, 548; Ingerl WRP 2004, 809). Einigkeit dürfte darin bestehen, dass die negativen Grenzen des Kennzeichenschutzes nicht dadurch umgangen werden können, dass in Fällen, in denen der Kennzeichenschutz nicht zur Verfügung steht, auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zurückgegriffen wird. Das gilt ua für sog Verkehrsgeltungsanwartschaften: Die Benutzung eines noch nicht nach § 4 Nr 2 bzw § 5 Abs 2 und 3 geschützten, etwa lediglich „vorbenutzten“ Zeichens, kann nach hM auch wettbewerbsrechtlich nicht unterbunden werden (BGH GRUR 1997, 754, 755 – grau/magenta; Goldmann § 8 Rn 30; Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 47 f). Wird ein Durchschnittsverbraucher durch die Vermarktung eines Produkts, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Kennzeichen begründet, zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte, kommt auch eine Irreführung nach § 5 Abs 2 UWG in Betracht (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 49).
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Dagegen hat der BGH den ergänzenden Leistungsschutz in den Fällen geprüft, in denen die fragliche Produktgestaltung auch als Marke angemeldet wurde oder doch einem Schutzrecht zugänglich gewesen wäre (für einen UWG-Schutz: BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I; gegen einen UWG-Schutz: BGH GRUR 2005, 349 – Klemmbausteine III; zu § 1 UWG aF BGH GRUR 2001, 443, 444 – Viennetta). Gegen diese Rspr sind schon deshalb Bedenken angebracht, weil sie die gebotene Trennung zwischen dem gekennzeichneten Gegenstand als Objekt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und der Kennzeichnung selbst aufhebt (Ströbele/Hacker/Thiering § 2 Rn 55; Stieper WPR 2006, 291, 301). Vor allem aber sprechen die Wertungen des Markenrechts als subjektives Immaterialgüterrecht gegen diese Praxis. Besteht ein markenrechtlicher Schutz, bedarf es des Rückgriffs auf das UWG nicht; der Schutz des Lauterkeitsrecht geht insoweit nicht über das MarkenG hinaus. Ist das Kennzeichen dagegen markenrechtlich schutzfähig, aber dennoch ungeschützt, dann darf diese Wertung nicht dadurch unterlaufen werden, dass man einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gewährt (ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen § 4 Rn 3.11, 3.22b). Insoweit sollte die Vorrangthese konsequent anwendbar bleiben.
3. Behinderungswettbewerb
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Zudem kann der Erwerb eines Zeichenrechts nach den Bestimmungen des MarkenG zwar möglich, der Rechtserwerb aber dennoch wegen Verstoßes gegen außermarkenrechtliche Vorschriften rechtswidrig sein, etwa unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gegenüber einem ausländischen Inhaber einer identischen Marke in der Absicht einer immanenten Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile (BGH GRUR 2008, 160 Rn 18 aE – CORDARONE), auch in der Absicht einer Fernhaltung vom deutschen Markt, um auf diesem täuschend ähnliche Produktnachahmungen absetzen zu können (BGH GRUR 2008, 621 Rn 34 – AKADEMIKS). Darunter fällt auch die Anmeldung einer ganzen Serie identischer oder ähnlicher Zeichen eines ausländischen Unternehmens, um dieses vom Inlandsmarkt fernzuhalten (OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373, 374 – NeutralRed), zur Erzwingung von Vertriebsrechten (OLG Hamburg GRUR 1990, 694 – Conrad Johnson), oder zur Erlangung von Lizenzvorteilen bei der wirtschaftlichen Verwertung eines anderen Schutzrechts (BGH GRUR 1967, 304, 305 f – Siroset); dazu im Einzelnen auch unter § 8 Rn 111.
IV. Schutz nach dem BGB
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Ein Schutz des Namens ist auch nach § 12 BGB unter den dort bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Anwendungsbereich beschränkt sich nach der Rspr auf ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (BGH GRUR 2002, 622 – shell.de). Demnach hat der kennzeichenrechtliche Schutz „in seinem Anwendungsbereich“ gegenüber dem Namensrecht Vorrang (BGH GRUR 2005, 430 – mho.de; OLG Köln GRUR-RR 2006, 370 – Ecolab). Ein Kennzeichenschutz nach § 12 BGB scheidet demnach aus, wenn sich der Inhaber eines bekannten Kennzeichens gegen die Benutzung desselben oder eines ähnlichen Zeichens durch Dritte wendet, ohne dass eine Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird, die Benutzung aber zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung führt. Hier kann ausschließlich § 15 angewendet werden. Scheitert der Anspruch, ist auch ein Rückgriff auf § 12 BGB ausgeschlossen (Nägele GRUR 2007, 1013).
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Dagegen ist § 12 BGB anwendbar, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgeschlossen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerbs- und Berufsausübung zuzurechnen (BGH GRUR 2016, 810 Rn 21 – profitbricks.es; BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH GRUR 2008, 1099 Rn 12 – afilias.de).
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§ 12 BGB wird auch nicht durch § 15 verdrängt, wenn Rechtsfolgen begehrt werden, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können wie zB die Löschung eines Domainnamens (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; BGH GRUR 2014, 393 Rn 16 – wetteronline.de; BGH GRUR 2012, 304 Rn 32 – Basler Haar-Kosmetik). Aus § 12 S 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH GRUR 2016, 810 Rn 38 – profitbricks.es; GRUR 2013, 294 Rn 12 – dlg.de; GRUR 2012, 304 Rn 29 – Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2008, 1099 Rn 19 – afilias.de; GRUR 2005, 430, 431 – mho.de; GRUR 2003, 897 – maxem.de; GRUR 2002, 622 – shell.de).
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Neben einem Beseitigungs- und einem Unterlassungsanspruch ist über §§ 12, 823 BGB auch ein Schadensersatzanspruch möglich; ferner kommen §§ 812 Abs 1 S 1, 2. Alt und 687 Abs 2 S 1 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht (zu den Einzelheiten § 15 Rn 150 ff).
V. Schutz nach dem HGB
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Unabhängig von dem Schutz von Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 besteht ein Schutz der Firma nach dem HGB (vgl §§ 37, 30, 18–22 HGB). Verbietungsansprüche gegen eine bestimmte Firmenbenutzung können daher auch auf das HGB gestützt werden. Wer durch den unbefugten Firmengebrauch eines anderen in seinen Rechten verletzt wird, kann von diesem Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen (§ 37 Abs 2 S 1 HGB). Gemeinsam mit § 1004 BGB besteht zudem ein Beseitigungsanspruch, der sich auf die Löschung einer evtl Handelsregistereintragung richten kann. Schadensersatzansprüche sind nach § 37 Abs 2 HGB, § 823 BGB möglich. Der Tatbestand des § 37 HGB setzt immer einen firmenrechtlichen Verstoß voraus (ausf zu § 37 HGB und § 15 Rn 158 ff). § 23 HGB gilt nicht für Firmenmarken (dazu Pahlow GRUR 2005, 705) und nicht generell für geschäftliche Bezeichnungen (dazu Vor §§ 27–31 Rn 8).
VI. Sonstige Gesetze
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Als „andere Vorschriften“ iSd § 2 kommen auch die einschlägigen Regelungen des UrhG, des PatG, des DesignG, der GGeschmVO, des GebrMG, des KUG (Recht am eigenen Bild) und des SortenSchG in Betracht (näher Ohly GRUR 2007, 731). Nach § 13 Abs 2 können derartige ältere Rechte zur Löschung der Eintragung einer Marke führen. Neben den Vorschriften des MarkenG und über die bisher genannten Gesetze hinaus sind weitere gesetzliche Bestimmungen anwendbar, aus denen sich vor allem Einschränkungen des Markenschutzes ergeben können. Dazu gehören etwa die zahlreichen Bestimmungen des Arznei- und Lebensmittelrechts, zB das HeilmittelwerbeG (vgl BGH GRUR 1985, 936 – Sanatorium II), §§ 26, 27 LFGB (BGH GRUR 1967, 362, 366 – Spezialsalz; GRUR 1984, 376, 377 – Johannisbeerkonzentrat) oder § 25 WeinG (dazu Bülow WRP 1996, 88 ff). Zu den Schranken nach allg Vorschriften Rn 3.
19
Die Bestimmungen des Kartellrechts als Bestandteil des Wettbewerbsrechts, insb des GWB sowie Art 34 ff, 101 ff AEUV, sind auch im Markenrecht zu beachten (vgl etwa § 30 Rn 23 f).