Kitabı oku: «Sachenrecht I», sayfa 2

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Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 9 Allgemeine Hinweise zur Prüfungsvorbereitung

Wenn noch Zeit bis zur Prüfung ist, haben Sie ausreichend Raum für eine Langzeitplanung. Termine für mündliche Prüfungen, Klausuren und Examensarbeiten sind stets langfristig bekannt. Da durch die Prüfung per se Stress erzeugt wird, sollten Vorbereitung und Zeitplanung optimal gestaltet sein. Sie schaffen sich damit Lernvoraussetzungen, die Ihnen ein Gefühl von Überblick und Beeinflussbarkeit vermitteln („Herr der Lage sein“). In einem solchen Lernklima können Sie in Ruhe, aber zügig und konzentriert arbeiten. Die folgenden Lerntipps geben Hinweise, was Sie bei Ihren Planungen für die Monate vor der Prüfung bis zum Tag X berücksichtigen können.

Lerntipps

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Arbeitsmittel und Lernvoraussetzungen! Nachdem Sie sich vergewissert haben, ob Sie die erforderlichen formalen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt haben (Praktika, Seminarscheine, Bewertungspunkte, Termine für Anmeldefristen), verschaffen Sie sich als Erstes einen Überblick darüber, welche Arbeitsmittel benötigt werden.


Welche Bücher, Artikel, Skripte müssen gelesen sein? Stellen Sie sich für jedes Fach eine Literaturliste auf.
Beschaffen Sie sich die relevanten Arbeitsmittel so früh wie möglich.
Tauschen Sie sich mit früheren Examensabsolventen aus.
Bringen Sie in Erfahrung, welche Lern- und Arbeitszeiten (Tage, Wochen) für die einzelnen Fächer voraussichtlich benötigt werden.
Organisieren Sie sich eine Arbeitsgruppe.
Überlegen Sie gut, wo Ihr Arbeitsplatz sein soll, der eine Trennung zwischen Arbeit und Freizeit und dabei kurze Wege gut ermöglicht.
Wählen Sie ein für Sie geeignetes Repetitorium aus.

Machen Sie sich für jedes Fach eine langfristige Zeitplanung, gegebenenfalls zeitlich versetzt oder bei Bedarf überlappend.

Verteiltes Lernen mit Wiederholungen hat eine sehr hohe Lerneffektivität!

Die Effekte von verteiltem Lernen werden in Lernthema 4 (Lernen, Behalten, Erinnern) ausführlich beschrieben. Teilen Sie die zur Verfügung stehende Zeit pro Fach so ein, dass Sie den Stoff mindestens dreimal bearbeiten können. Sie sollten mehrere Vorbereitungsphasen einplanen.


1. Aneignungsphase Lernen
2. Vertiefungsphase Wiederholen und Ergänzen
3. Überprüfungsphase Schlusswiederholung
4. Evt. Sicherheitsüberprüfung Sicherheitsabfrage zur Beruhigung
5. Freier Tag vor der Prüfung Entspannung

Zwischen den Phasen brauchen Sie einen Zeitpuffer für Unvorhergesehenes (s.a. „Jokertage“) und freie Zeit. Generell verkürzen sich die aufeinanderfolgenden Phasen. Wieviel Zeit Sie konkret für welche Phase brauchen, hängt von Ihren bisherigen Kenntnissen, Ihren Ansprüchen, den Lernzielen und anderen Variablen ab. Sie benötigen von der Gesamt-Netto-Lernzeit circa: Aneignungsphase 40%, Vertiefung 25%, Überprüfung 10–15%, Sicherheit unter 5%, Zeitpuffer/“Jokertage“ 20%. Halten Sie sich in Ihrer Planung halbe und ganze Tage, z.B. am Wochenende frei. Planen Sie auch Urlaub mit ein. Vor der Prüfung sollte es noch einen freien Tag zur Erholung geben. Jede Woche und jeder Tag mündet in den einzelnen Phasen in einen Wochen- bzw. Tagesplan. Hier sind Pausen, Entspannungs- und „Belohnungszeiten“ ebenfalls eingeplant.

Für die Aneignungsphase brauchen Sie die meiste Zeit!

In einem Plan legen Sie für diese Phase fest, wie viele Tage und Wochen für die einzelnen Fächer erforderlich sein werden. Es werden alle Inhalte und Fächer einmal gründlich durchgearbeitet. Aktenordner werden gefüllt und Karteikarten angelegt. Halten Sie schriftlich fest, welche Themen, Inhalte oder Artikel Ihnen schwierig erscheinen. Holen Sie Zusatzinformationen zu den schwierigen Themen ein. Fragen Sie Mitlernende oder im Repetitorium. In der Aneignungsphase haben Sie den Großteil der Lerninhalte bearbeitet und weitgehend verstanden.

In der Vertiefungsphase wiederholen Sie!

Da Sie nun alle Inhalte durchgearbeitet haben, fällt es Ihnen leichter Zusammenhänge zu sehen, Querverbindungen herzustellen und kritische Stellungnahmen vorzunehmen. Diese Phase dient der Wiederholung und Vertiefung. Die erarbeiteten Lerninhalte werden zunehmend stabiler im Gedächtnis integriert.

Anfangs kann diese Phase auch eine Frustphase sein, es wird meist deutlich, welche Lücken noch bestehen. Das ist ganz normal, da das Wissen reaktiviert werden muss und nach jedem Lernen ein Vergessensprozess einsetzt. Bewahren Sie Ruhe, bleiben Sie am Ball und achten Sie nun besonders auf Ihre Vermeidungsstrategien. Arbeiten Sie Ihre früher angelegte Schwierigkeiten-Liste ab und erstellen Sie, falls erforderlich, eine neue komprimierte Frage-Liste für die nächste Phase.

In der Überprüfungsphase polieren Sie Ihr Wissen noch einmal auf!

Planen Sie auch für diesen Zeitraum (wenige Tage vor der Prüfung) die zeitliche Reihenfolge und Lerndauer in Ihre Wochen- und Tagesplanung inkl. Pausen und Entspannungszeiten ein. In diesem Arbeitsblock werden Tage vor der Prüfung die einzelnen Inhalte nochmals wiederholt und vertieft oder nur noch – zur Beruhigung – überprüft.

Planen Sie feste Jokertage ein!

Da Ihr gesamtes Lernsystem Ihnen möglichst viel Sicherheit – in der Unsicherheit – bieten soll, planen Sie Freiräume für Unvorhergesehenes ein. Diese nicht absehbaren Ereignisse können z.B sein: Erkrankung, verzögerte Buchlieferung, Veränderungen in der Arbeitsgruppe, Lernprobleme, Auto gibt den Geist auf.

Planen Sie deshalb feste Jokertage in den Terminkalender ein. Diese Tage sind für Sie frei verfügbar, aber fest terminiert. Falls es einmal zu Verzögerungen kommen sollte, dann können Sie auf diese Zeitreserve zurückgreifen, die Planung bleibt bestehen, es entsteht kein Stress. Jokertage geben Sicherheit und Zuversicht. Die nicht aufgebrauchten Jokertage können Sie mit gutem Gewissen als Belohnungsbonus für die Freizeit verwenden.

Wochen und Tage durchplanen!

Um mehrwöchige Lernphasen sinnvoll im Detail zu überwachen und zu steuern, sollten Sie aus dem Gesamtphasenplan jeweils für die anstehende Woche einen Wochenplan erstellen. Der Wochenplan besteht wie ein Stundenplan in der Schule aus Schulzeiten inkl. Wochenende.

Im Wochenplan sollten enthalten sein:

Arbeitseinheiten


vorgegebene feste Termine, Seminare, Vorlesungen, Repetitorium
Verteilung der einzelnen Lernfächer
Zeiten in der Lerngruppe

Freizeitblöcke


feststehende Freizeittermine: Sport, Klavier, Tanzen.
Sonstige Verpflichtungen und Vereinbarungen: Eltern, Freunde, Hausarbeit in der WG

Wichtig: Haben Sie genügend freie Zeit geplant? Haben die Freizeitwünsche im Gegenteil ein Übergewicht, dass das Lernen beeinträchtigt? Sind Jokertage berücksichtigt?

Dieser Wochenplan gibt Ihnen Orientierung für mehrere Tage. Sie sollten jedoch auch jeden Tag zeitlich und inhaltlich in einem Tagesplan strukturieren:


Arbeitsbeginn festlegen
Festtermine beachten
sinnvolle Reihenfolge der Tätigkeiten festlegen
(Kurz-)Pausen planen
Freizeit einplanen

Das mag sich ein wenig zwanghaft anhören, ist jedoch bei umfangreichem Lernpensum unerlässlich.

Nutzen Sie den freien Tag vor der Prüfung nur für Ihre Lust und Laune!

Viele Lernende machen den Fehler, bis zur letzten Minute zu lernen. Meist ist das ein angstbeflügeltes Vermeiden von Anspannung. Machen Sie sich deutlich, dass Sie prüfungsbezogen jetzt nichts mehr aktiv angehen können. Einen Lernzuwachs kann es nicht mehr geben, es kommt eher zu stressbedingten Lernblockaden. Das ist auch das Schwierigste an diesem Tag. Sie warten passiv auf ein wichtiges Ereignis und sind diesem quasi „ausgeliefert“. Da ist es normal, dass man sich auch von Panikattacken anderer Lernender beeindrucken lässt.

Aber Sie vergeuden Energie, die Sie besser in der Prüfung einsetzen können. Werden Sie in eine andere Richtung aktiv. Tun Sie etwas für Ihre Lust und Laune und lenken Sie Ihre Aufmerksamkeit mit Ihren Aktivitäten weg von der Prüfung und Prüfungsinhalten: Kinobesuch, Sport, Sauna, Wandern – je nach Ihrem Wunsch.

Am Tag danach ist es häufig noch nicht ganz vorbei!

Sie haben sich jetzt sehr lange auf einen Punkt hin vorbereitet und sollten auch darüber informiert sein, was danach passieren kann, besonders nach Abschlussexamina. Wenn man sehr lange angespannt auf ein Ziel hinarbeitet kann es vorkommen, dass man danach nicht mehr so richtig froh ist. Das schockiert einen, da man ja alles glücklich überstanden hat. Das ist aber ganz normal. Das Verhalten ist als Entlastungsdepression bekannt. Kurze Zeit später ist alles wieder im Lot. Und dann genießen Sie die freie Zeit nach der Prüfung.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines zur Einführung

B. Überblick zum Eigentumsschutz

C. Überblick zum Besitzschutz

1

Wenn man sich in ein neues Rechtsgebiet einarbeitet, ist es hilfreich, wenn man sich gleich zu Beginn einen groben Überblick verschafft. Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einen ersten Einstieg in das Sachenrecht ermöglichen.


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1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › A. Allgemeines zur Einführung

A. Allgemeines zur Einführung

2

Nach § 903 S. 1 kann der Eigentümer mit seiner Sache „nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Das Eigentum ist nach der in § 903 S. 1 gegebenen Beschreibung das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache. Diese Herrschaft umfasst die Herrschaft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Sache.


Sachen sind nach § 90 zunächst körperliche Gegenstände.[1] Tiere sind nach der Gesetzesdefinition keine Sachen, werden aber in rechtlicher Hinsicht wie Sachen behandelt (§ 90a).

Von der Verfassung wird das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG gewährleistet und geschützt. Das BGB gestaltet den Inhalt und Schutz in den §§ 903 ff. näher aus. Dabei muss der Gesetzgeber auch die Belange der Allgemeinheit beachten sowie die Interessen der Personen berücksichtigen, die mit fremden Eigentumsrechten in Berührung kommen. Dieser Interessenausgleich ist bereits in § 903 S. 1 angelegt, wenn es dort heißt,

„ … soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, … “.

Das Eigentum wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern unterliegt Beschränkungen.

3

Das Eigentum ist ein Recht, aber noch kein Anspruch gegen eine bestimmte Person. Erst aus der Verletzung des Eigentumsrechts entstehen Ansprüche gegen den (oder die) Verletzer des Eigentums. Die Aufgabe der Ansprüche aus §§ 894,[2] 985, 1004 sowie der in § 924 aufgezählten Vorschriften besteht darin, das Eigentumsrecht und die damit gem. § 903 verbundene Sachherrschaft gegen verschiedene Eingriffe zu verteidigen. Man kann auch sagen: Das Eigentumsrecht wird mit Hilfe dieser Ansprüche im Einzelfall „verwirklicht“.[3] Man spricht deshalb auch von „dinglichen Ansprüchen“, weil sie ein mit einer Sache verbundenes Recht („dingliches Recht“), nämlich das Eigentum, im konkreten Fall zur Geltung bringen.[4] Ergänzt wird dieser Schutz durch sekundäre[5] Nutzungs- und Schadensersatzansprüche (z.B. §§ 987 ff. und § 823 Abs. 1).

Aus dem Eigentumsrecht erwachsen also im Einzelfall Ansprüche, die durch verschiedene Normen im Gesetz besonders begründet werden. Es handelt sich dabei folglich um gesetzliche Schuldverhältnisse. Jedes Rechtssubjekt (Mensch, juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft) kann Schuldner dieser Ansprüche werden, sobald es fremdes Eigentum verletzt. Deshalb bezeichnet man das Eigentum auch als „absolutes“ Recht: Es ist von jedermann zu beachten und löst bei Missachtung Abwehr- und ggf. Ersatzansprüche aus.[6]

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › A. Allgemeines zur Einführung › I. Eigentum und Besitz

I. Eigentum und Besitz

4

Das Eigentum begründet nach § 903 das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Es zählt nach Art. 14 GG zu den Grundrechten und wird zivilrechtlich umfassend gegen unbefugte Eingriffe geschützt.

5

Bei dem Besitz, der im allgemeinen Sprachgebrauch mitunter mit dem Eigentum verwechselt wird, handelt es sich lediglich um die tatsächliche Sachherrschaft. Demgemäß wird der unmittelbare Besitz nach § 854 Abs. 1 allein durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Ausnahme der fiktive Erbenbesitz nach § 817 und der fingierte Besitz nach § 855) erworben. Auch der Besitz räumt dem Inhaber Abwehrrechte gegen unbefugten Eingriff Dritter ein.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › A. Allgemeines zur Einführung › II. Vorgehensweise in der sachenrechtlichen Klausur

II. Vorgehensweise in der sachenrechtlichen Klausur

6

In Ihren Prüfungsklausuren geht es regelmäßig um die Prüfung von Ansprüchen. Ausgehend von der konkreten Fallfrage ist daher die grundlegende Überlegung:

Wer will – von wem – was – warum – woraus?

Die saubere Prüfung der Frage nach dem „Warum?“ (in sachenrechtlichen Klausuren also was ist passiert, welche Art von Eingriff in Eigentum und/oder Besitz liegt vor?) führt Sie zu den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Woraus?) und damit zum sicheren Einstieg in die Lösung der Klausur. Ausgehend von dieser Grundüberlegung ist die nachfolgende Darstellung des Themas eng an den jeweiligen Eingriffstatbeständen und damit an dem zu untersuchenden Anspruchsziel orientiert.

Um Ihnen den Einstieg in die sachenrechtlichen Klausuren zu erleichtern, werden wir uns im 1. Teil zunächst einen allgemeinen Überblick über das System des Eigentums- und Besitzschutzes erarbeiten. Im 2. Teil werden wir die verschiedenen Eingriffe und die Schutzmöglichkeiten anhand der klausurtypischen Anspruchsgrundlagen im Einzelnen behandeln.

Anmerkungen

[1]

Im Gegensatz zu unkörperlichen Gegenständen wie Forderungen oder Immaterialgüterrechten (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, etc.).

[2]

Achtung: § 894 gilt nicht nur bei unrichtig eingetragenem Grundstückseigentum, sondern auch bei anderen unrichtig eingetragenen „beschränkten“ Grundstücksrechten.

[3]

Habersack Sachenrecht Rn. 64 ff.

[4]

Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 2; Habersack Sachenrecht Rn. 64 ff.; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 436.

[5]

Die Ansprüche aus §§ 894, 985, 1004 lassen sich durchaus als eigentumsrechtliche Primäransprüche begreifen, die bei Leistungsstörung (z.B. Verzögerung) Sekundäransprüche auslösen, vgl. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 436.

[6]

Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 2.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz

B. Überblick zum Eigentumsschutz

7

Dieser folgende Überblick soll Ihnen nur einen ersten Überblick über die sachenrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zu den vertraglichen, quasivertraglichen und deliktischen Ansprüchen geben, da in diesem Skript enorm viele Anspruchsgrundlagen dargestellt werden. In den folgenden Teilen werden alle im Rahmen des Überblicks erwähnten Ansprüche im Einzelnen genau dargestellt und ausführlich erläutert.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › I. Schutz vor Eigentumsstörungen

I. Schutz vor Eigentumsstörungen

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Gegen eingetretene Eigentumsstörungen kann sich der Eigentümer mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Wehr setzen. Sind zukünftige Störungen zu erwarten, kann der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung klagen und damit den Eingriff in sein Eigentum bereits im Vorfeld verhindern.

Beispiel

Gartenliebhaber E hat von V ein Grundstück erworben und für viel Geld bepflanzt. A betreibt auf dem Nachbargrundstück einen Reitstall. E stellt eines Tages fest, dass ein Pferd durch seine Bepflanzung geritten ist und dadurch ein Teil der Pflanzen zerstört wurde. Verkäufer V teilt ihm mit, dass A bereits in der Vergangenheit ständig über das Grundstück geritten ist, obwohl V ihm dies untersagt hatte. Nunmehr erfährt E, dass A beabsichtigt, am kommenden Wochenende mit einer ganzen Reitgesellschaft den „neuen Reitweg“ (über das Grundstück des E) einzuweihen. Gegen diesen drohenden Eingriff in sein Eigentum kann E den A gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung verklagen und dabei im Wege einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) bei Gericht auch vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › II. Schutz vor Besitzentziehung

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