Kitabı oku: «Sachenrecht I», sayfa 4
bb) Beeinträchtigung des Eigentums
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Das Eigentum wird „beeinträchtigt“, wenn ein Zustand besteht, der dem Inhalt des Eigentums gem. § 903 und der sich daraus ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftsmacht des Eigentümers widerspricht.[9] Etwas bildhafter gesagt: Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor, wenn in dem durch §§ 903, 905 S. 1 markierten Herrschaftsbereich ein bestimmter Zustand ohne Zustimmung des Eigentümers der betreffenden Sache besteht. Erfasst sind dabei grundsätzlich auch die Fälle, in denen der Eigentümer in der Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums beeinträchtigt wird, da auch die umfassende Nutzungsmöglichkeit in den Grenzen des § 903 Ausfluss des Eigentumsrechts ist.
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Lassen Sie an dieser Stelle etwaige Duldungspflichten des Eigentümers noch außen vor. Diese sollten aus Gründen der besseren Verständlichkeit und dogmatischen Stringenz erst im Anschluss erörtert werden.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung zu einem Schaden führt.[10] Der Tatbestand des § 1004 Abs. 1 setzt auch kein Verschulden voraus.
Hinweis
Dadurch unterscheidet sich § 1004 Abs. 1 S. 1 vom Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, der Verschulden voraussetzt und auf die Beseitigung eines Schadens nach §§ 249 ff. gerichtet ist.
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Geht die Störung von einer anderen Sache aus, ist es nach h.M. unerheblich, ob die störende Sache in das Eigentum des gestörten Eigentümers übergegangen ist. Denn für die Frage der Störung spielt der (parallele) Eigentumserwerb keine Rolle, sondern nur die Willensrichtung des Eigentümers bei Eintritt der Störung.[11]
Beispiel
Wird auf einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers Altöl abgelassen, kann die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums nicht deshalb verneint werden, weil das Öl sich nun wegen Verbindung mit dem Grundstück nach § 946 im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet und dieser Zustand nun dem (neuen) Inhalt des Eigentums entspricht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zuführung des Öls nicht dem Willen des Eigentümers des zunächst unbelasteten Grundstücks entsprach.
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Teilweise wird demgegenüber vertreten, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache, weil deren Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Eigentümer zugewiesenen Befugnisse mehr in Anspruch nehme und eine Abwehr nach § 1004 nur in diesen Fällen gerechtfertigt sei (sog. Usurpationstheorie“).[12] Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Zustandsstörer sich dem Anspruch auf Beseitigung (und den damit verbundenen Kosten) durch einfache Weise entziehen könnte, z.B. indem er sein Eigentum an der störenden und häufig wertlosen Sache gem. § 959 aufgibt. Außerdem ist nicht einzusehen, warum der verletzte Eigentümer bei fehlendem oder verlorenem Eigentum des Störers auf die verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll. Gerade in den Fällen der Bodenkontamination wird deutlich, dass es sich hier um meist schwerwiegende und mit hohen Kosten verbundene Beeinträchtigungen handelt. Eine solche Schutzlücke ist aber nicht gerechtfertigt und aus den gesetzlichen Regelungen nicht ersichtlich.
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Im Falle einer Zerstörung geht das Eigentum des Geschädigten verloren, so dass mangels Aktivlegitimation nur noch Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 oder §§ 823 ff. denkbar sind. Gegen eine drohende Zerstörung kann sich der Eigentümer aber analog § 1004 zur Wehr setzen (siehe unten unter Rn. 85).
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Das Eigentumsrecht gewährt dem Eigentümer nach § 903 eine umfassende Herrschaftsmacht in zwei Richtungen, nämlich einmal die exklusive Befugnis zur (alleinigen) tatsächlichen Nutzung der Sache und zum anderen die ausschließliche rechtliche Verfügungsbefugnis. Der Eigentümer kann sich mit Hilfe des § 1004 gegen eine Beeinträchtigung jeder dieser beiden Befugnisse zur Wehr setzen. Schauen wir uns zunächst die Fälle näher an, in denen die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers betroffen ist.
(1) Ausgangspunkt
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Bei Beeinträchtigungen des Eigentums soll hier zwischen Beeinträchtigungen der tatsächlichen Herrschaftsmacht und Beeinträchtigungen der rechtlichen Herrschaftsmacht unterschieden werden.
Allgemein liegt eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaftsmacht vor, wenn die Sache ohne Willen des Eigentümers benutzt, verändert, verbraucht, beschädigt oder zerstört wird.[13]
Beispiele[14]
– Natürlich immer fehlende Zustimmung des betroffenen Eigentümers vorausgesetzt:
Betreten eines Grundstücks; Parken oder Ablagerung von Sachen auf dem Grundstück; Bebauung eines Grundstücks; Einwurf von (Werbe-)Sendungen in den Briefkasten; Verunreinigung von Erdreich durch Flüssigkeiten; Befüllen von Flaschen oder Behältern; Anbringen von Werbezetteln oder Aufklebern auf Sache; Fahren mit einem fremden PKW.
Keine Eigentumsbeeinträchtigung dagegen: die Anfertigung von Fotografien als solche, da die Bestimmung über das reine Abbild einer Sache nicht mehr vom Herrschaftsbereich des § 903 erfasst wird.[15]
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Eine tatsächliche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn dem Eigentümer der Zugang zur Sache durch ein Hindernis tatsächlich verwehrt wird.[16] Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 ist dann auf die Beseitigung dieses Hindernisses gerichtet.
Beispiel 1
Fahrer F stellt seinen PKW auf der – öffentlichen – Straße ab. Allerdings steht das Auto nun so, dass Grundstückseigentümer G in seine Garage weder aus- noch einfahren kann. Der Grundstückseigentümer G kann von F aus § 1004 Abs. 1 S. 1 nun Entfernung des Fahrzeuges verlangen.
Beispiel 2
Fahrer F stellt seinen PKW direkt in eine fremde Garage.
Beispiel 3
F schließt eine fremde Garage ab und behält den Schlüssel.
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Für die Anwendung des § 1004 Abs. 1 in diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob bereits die Lage des Hindernisses fremdes Eigentum verletzt.
Im Beispiel 1 spielt es also keine Rolle, ob sich das „zuparkende“ Fahrzeug bereits auf dem Grundstück des Eigentümers oder etwa auf der dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Straße befindet. Andernfalls entstünde im Beispiel 1 eine Schutzlücke, da weder der Halter noch der Fahrer des Fahrzeuges Besitz an der versperrten Garage erlangen und § 985 – gerichtet auf Herausgabe durch Räumung – deshalb keinen Schutz bietet. An der Qualität der Störung – die Garage kann nicht bestimmungsgemäß genutzt werden – ändert die Besitzlage aber nichts, so dass § 1004 im Beispiel 1 zur Anwendung kommen muss.
Im Beispiel 2 konkurrieren § 985 im Hinblick auf die dem Besitz des Eigentümers entzogene Garagenfläche (unter dem Auto) und § 1004 im Hinblick auf die beeinträchtigte restliche Garage.[17]
Im Beispiel 3 kommt allein § 985 zur Anwendung, da ein Fall vollständiger Besitzentziehung an der Garage vorliegt.
(2) Beeinträchtigung der rechtlichen Herrschaftsmacht
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Dem Eigentümer ist nach § 903 S. 1 grundsätzlich auch die Entscheidung vorbehalten, wie sich die rechtlichen Verhältnisse an seiner Sache gestalten. Er alleine ist daher grundsätzlich zur rechtlichen Verfügung über die Sache berechtigt, indem er das Eigentum überträgt, belastet oder aufgibt.[18]
Die wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten (z.B. nach §§ 929, 932, §§ 873, 892, 925 oder §§ 1204, 1205, 1207, 932) stellt allerdings keine aktuelle Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 mehr dar, sondern einen bereits abgeschlossenen Schaden. Damit scheidet aber auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 in Bezug auf wirksame Verfügungen durch Nichtberechtigte aus.[19]
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Dennoch ist diese Variante der Eigentumsbeeinträchtigung nicht bedeutungslos: § 1004 Abs. 1 S. 2 gibt dem Eigentümer immerhin die Möglichkeit, eine drohende Verfügung durch einen Unterlassungsanspruch zu verhindern.[20] Dies geschieht zweckmäßigerweise durch eine einstweilige Verfügung i.S.d. §§ 935, 938 Abs. 1 ZPO, mit der ein Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 angeordnet wird.
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Ob die Berühmung einer Eigentumsposition durch einen Dritten eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, ist zweifelhaft.
Beispiel[21]
Der Enkel E des Malers Oskar Schlemmer (1888 – 1943) hatte in einem an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben behauptet, das im Jahr 1931 gemalte Bild „Rote Mitte“ stehe im Eigentum der Miterben des Malers, deren Interessen er vertrete. Gegen diese Behauptung wendet sich der Sammler S, der das Bild von einem Galeristen erworben hat und in Folge des Erwerbs tatsächlich Eigentümer geworden ist. Er verlangt von E Widerruf und Unterlassung dieser Behauptung. Mit Recht?
Die bloße Eigentumsbehauptung tangiert die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft des Eigentümers im Grundsatz nicht. Er kann weiterhin nach seinem Belieben mit der Sache verfahren, ohne dass seine Befugnisse durch diese Behauptung verkürzt worden sind.
Ein Unterlassungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Behauptung dem Eigentümer der Umgang mit der Sache tatsächlich erschwert wird, etwa weil wegen der unsicheren Rechtslage keiner mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen mit ihm Geschäfte über die Sache abschließen will.[22]
Die Berühmung muss daher regelmäßig gegenüber Dritten erfolgt sein,[23] eine Berühmung gegenüber dem wahren Eigentümer genügt nicht.[24]
Im Beispiel sprach der BGH einen Anspruch aus § 1004 zu, weil „gerade in Kunstkreisen eine derartige Äußerung geeignet sei, den Kläger in seinen Rechten gemäß § 903, mit dem Bild nach Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeinträchtigen.“ Die Meinungsfreiheit stehe in einem solchen Fall hinter dem Eigentum zurück.
Hinweis
Das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 kann in diesen Fällen immer nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Dabei muss die Meinungs- bzw. eventuell die Pressefreiheit des Äußernden gegenüber dem Eigentumsrecht abgewogen werden.
(3) Besonderheiten bei Grundstücken
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Das positive Nutzungsrecht des Eigentümers, nämlich nach seinem Belieben mit der Sache verfahren zu dürfen (§ 903 S. 1), kollidiert insbesondere bei Grundstücksnachbarn häufig mit der entsprechenden Befugnis des benachbarten Eigentümers. Beide sind zwangsläufig den Auswirkungen der Benutzung durch den jeweils anderen ausgesetzt. Was dem einen „beliebt“, kann dem anderen missfallen.
Beispiel
A und B sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Als der Wind gerade günstig in Richtung auf das Grundstück des B weht, verbrennt A auf seinem Grundstück einen Stapel alter Autoreifen. Als B ihn auffordert, das zu unterlassen, beruft sich A auf § 903, wonach er schließlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren dürfe. Also dürfe er auch auf seinem Grundstück nach Belieben alte Reifen verbrennen. B weist den A darauf hin, dass in § 903 auch stehe, dass er, B, andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen könne.
Hier stellt sich ganz augenfällig die Frage nach einer sachgerechten Abgrenzung der jeweiligen Herrschaftsmacht. Die Rechtsprechung und wohl h.L. grenzen die Eigentümerbefugnisse der Grundstücksnachbarn räumlich ab, so dass der jeweilige Eigentümer in den Grenzen seines Eigentums nicht dem Bestimmungsrecht des anderen Eigentümers nach § 903 unterliegt.[25]
Dafür spricht zum einen, dass § 905 die „Erstreckung“ des Eigentums nur oberhalb und unterhalb der „Oberfläche“ regelt. Von einer seitlichen Erstreckung geht das Gesetz nicht aus, sondern setzt als gegeben voraus, dass das Recht des Eigentümers durch die räumlichen Grenzen der Grundstücksoberfläche – mit senkrechter Verlängerung nach oben und unten – begrenzt wird. Auf diesem Prinzip beruhen auch die Regelungen in den §§ 906 ff. Außerdem bildet die natürliche Grenze den auch für Laien am leichtesten zu bestimmenden Bezugspunkt und dient damit dem Interesse einer rechtssicheren Abgrenzung.
Daraus folgt, dass in der Prüfung einerseits zwischen grenzüberschreitenden, „hineinfallenden“ Einwirkungen („Immissionen“) und andererseits „negativen“ sowie „ideellen“ Beeinträchtigungen unterschieden werden muss.
(a) Grenzüberschreitende Immissionen
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Gelangen ohne den Willen des Eigentümers (also ohne sein „Belieben“ i.S.d. § 903) Gegenstände oder Stoffe auf das Grundstück, in dessen Erdreich oder den darüber liegenden Luftraum, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch §§ 903, 905 S. 1 garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es eben auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück einschließlich Erdreich oder Luftraum fernzuhalten.[26]
Beispiele
Chemikalien sickern in den Boden eines fremden Grundstücks; Rußpartikel eines Grills werden auf das Nachbargrundstück geweht; Überwuchs von Pflanzen oder Eindringen von Wurzeln in Nachbargrundstück; Führung von Leitungen im Boden oder in der Luft über einem fremden Grundstück.
(b) „Negative“ Beeinträchtigungen/Vorenthaltung von Stoffen
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Zustände auf einem fremden Grundstück, die natürliche Vorteile und Zuführungen auf dem eigenen Grundstück verhindern, sind aufgrund der räumlichen Abgrenzung der Befugnisse nicht mit § 1004 abwehrfähig.
Soweit sich diese Zustände außerhalb der Grenzen des eigenen Eigentums befinden, fallen sie nicht in den Machtbereich des eigenen Eigentums und unterliegen deshalb nicht dem eigenen Bestimmungsrecht.[27]
Beispiele
Es besteht folglich kein Abwehranspruch aus § 1004 gegen die Behinderung der Licht- oder Luftzufuhr, gegen die Abschottung von Funkwellen, gegen die Versperrung des Ausblicks.
(c) Ideelle Beeinträchtigungen
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Nichts anderes gilt nach h.M. bei ideellen, insbesondere ästhetischen oder sittlichen Beeinträchtigungen des Eigentümers durch Umstände auf einem fremden Grundstück.[28]
Beispiele
Kein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 gegen den Anstrich des Nachbarhauses in „schriller“ und/oder „greller“ Farbe, gegen FKK des Nachbarn, gegen Betrieb eines Bordells oder Schrottplatzes auf Nachbargrundstück.
Hinweis
In allen genannten Fällen bedeutet die Verneinung des § 1004 Abs. 1 S. 1 nicht, dass gar keine Abwehransprüche bestehen. Solche können sich gleichwohl aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (siehe unter Rn. 88), aus Verletzung von Persönlichkeitsrechten (§ 1004 analog) oder aus §§ 826, 249 Abs. 1 ergeben. Außerdem bleibt der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz von der zivilrechtlichen Wertung unberührt.
c) Störereigenschaft des Anspruchsgegners
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Der Anspruchsgegner muss die Eigentumsbeeinträchtigung zwar nicht verschuldet haben, sie muss ihm aber zugerechnet werden können. Er muss als sog. „Störer“ verantwortlich sein.
Unterschieden werden dabei üblicherweise Handlungs- und Zustandsstörer.[29] Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, spielen die §§ 276, 278, 827 f. bei der Bestimmung des Störers keine Rolle.[30]
aa) Handlungsstörer
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Allgemein zieht man zur Qualifizierung einer Person als Handlungsstörer das Kriterium der „Adäquanz“ heran. Alles, was nicht mehr als adäquate Folge eines Verhaltens angesehen werden kann, sich also nicht mehr als hinreichend wahrscheinliche Folge eines Verhaltens darstellt, kann keine Haftung einer Person als Handlungsstörer auslösen.[31]
Handlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.[32]
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Als „Eselsbrücke“ kann man sich bei der Adäquanz merken, dass sie letztlich nur dazu dienen soll, solche Folgen auszuschließen, die derart unwahrscheinlich sind, dass sie sich außerhalb jeglicher Lebenserfahrung befinden.
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Zur Begründung der Störereigenschaft von juristischen Personen oder Personengesellschaften ist nach dem Rechtsgedanken des § 31 auf das Verhalten der Organe und sonstigen Repräsentanten abzustellen.[33]
Außerdem unterscheidet man darüber hinaus zwischen dem „unmittelbarem“ und dem „mittelbarem“ Handlungsstörer.
(1) Unmittelbarer Handlungsstörer
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Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Eigentums bereits durch sein eigenes Verhalten (Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen) unmittelbar und im Rahmen adäquater Kausalität verwirklicht hat.[34]
Beispiel 1
Betreten eines fremden Grundstücks ohne Erlaubnis des Eigentümers (unmittelbarer Handlungsstörer durch aktives Tun).
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Beispiel 2[35]
A und B sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Auf dem Grundstück des B befindet sich in etwa 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze ein von B vor 20 Jahren angepflanzter Kirschbaum. Die Ausbreitung der Wurzeln dieses Baumes im Erdreich auch des Grundstücks des A hatten zur Folge, dass die Pflastersteine eines Gehwegs auf dem Grundstück des A angehoben wurden. A verlangt von B eine Beseitigung der Wurzeln und Reparatur des Gehwegs.
Eine Haftung als Handlungsstörer aufgrund eigenen positiven Tuns scheidet aus, weil der B die Beeinträchtigung nicht durch eine eigene Handlung herbeigeführt hat. Vielmehr handelt es sich bei dem Wuchs der Wurzeln um ein Naturereignis.[36] Als Handlungsstörer kann B aber gleichwohl in Anspruch genommen werden, sofern er das Eindringen der Wurzeln in das Erdreich des A pflichtwidrig nicht verhindert hat. Aus der Ausstrahlungswirkung absoluter Rechte wie dem Eigentum folgt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, verpflichtet ist, vorhersehbare Schäden durch geeignete und zumutbare Maßnahmen zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht).
Angesichts des geringen Grenzabstandes war ein Hinüberwachsen der Baumwurzeln für den B auch vorhersehbar. Dass es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Wuchs der Wurzeln zu kontrollieren, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Daraus folgt zugleich, dass B die Beeinträchtigung des Eigentums von in adäquater Weise durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
B ist dem A folglich nach § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Entfernung der Wurzeln und zur Reparatur des Gehwegs verpflichtet.
(2) Mittelbarer Handlungsstörer
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Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch das Verhalten eines Dritten mittelbar und in adäquater Weise durch eigenes Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.[37]
Beispiel
V hat an M ein Grundstück vermietet, auf welchem M eine Schrotthandlung betreibt. Von M darauf angesprochen, wo er denn seinen Schrott noch abladen könne, wenn der Platz auf dem gemieteten Grundstück einmal zu knapp werden sollte, zeigt V auf das Nachbargrundstück des E und erklärt dem M, der E habe sicher nichts dagegen. M lagert daher in der Folgezeit einen Teil seines Schrotts auf dem Grundstück des E.
Hier kann E sowohl den M als unmittelbaren, als auch den V als mittelbaren Handlungsstörer auf Beseitigung des Schrotts aus § 1004 Abs. 1 S. 1 in Anspruch nehmen.
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Gegenbeispiel[38]
E ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die er an M vermietet hat. In der Wohnung kommt es zu einem Brand, in dessen Folge Rußpartikel die Wand des im Eigentum von N stehenden Nachbarhauses schwärzen. Der Brand ist darauf zurückzuführen, dass M eine Halogenlampe entgegen der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu nah an die Gardine im Wohnzimmer gestellt hatte und diese infolge der Hitzeeinwirkung entflammte. N verlangt von E (!) Beseitigung des Rußes aus § 1004 Abs. 1 S. 1.
Eine Beeinträchtigung im Sinne eines dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustands liegt vor, da N es nach § 903 ohne seine Zustimmung nicht hinnehmen muss, dass sein Eigentum mit Rußpartikeln behaftet wird. Fraglich ist allein, ob E von N auch als Störer auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.
Eine Haftung als unmittelbarer Handlungsstörer scheidet aus, da E durch sein Verhalten die Rußentwicklung nicht unmittelbar herbeigeführt hat.
Eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer setzt voraus, dass E das Verhalten des M in adäquater Weise veranlasst hat. An die Vermietung der Wohnung als solche kann nicht angeknüpft werden, da die Entfachung eines Brandes keine hinreichend wahrscheinliche Folge der Vermietung darstellt.
Eine Verantwortlichkeit lässt sich folglich nur dann begründen, wenn E dem M den Gebrauch seiner Wohnung mit der Erlaubnis zu der störenden Handlung überlassen hat oder wenn er es pflichtwidrig unterließ, den M von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten Gebrauch abzuhalten oder den Brand einzudämmen. E hat dem M die Wohnung jedoch nicht mit der Erlaubnis zu brandgefährlichem Verhalten überlassen. Vielmehr galt mangels abweichender Vereinbarung die aus § 241 Abs. 2 folgende Schutzpflicht des M, Gefahren für das Eigentum des E zu vermeiden.
Eine Aufklärung des M über die Brandgefahr von Halogenlampen kann von E aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Eigentum des N nur dann gefordert werden, wenn Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Umgang des N bestanden hätten. Ohne solche Anhaltspunkte war das Verhalten des M nicht vorhersehbar und kann deshalb keine Warnpflichten auslösen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie E den Brand nach seinem Ausbruch hätte verhindern oder eindämmen können, so dass ihm auch insoweit kein Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens gemacht werden kann. E kann somit nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 in Anspruch genommen werden.