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b) Formnichtigkeit besonderer Verbraucherkaufverträge
53
Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Teilzahlungskaufvertrag i.S.d. § 506 Abs. 3 oder einen Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510 Abs. 1 S. 1, finden besondere Formvorschriften Anwendung, die in der Klausur an dieser Stelle zu beachten sind. Diese Vertragstypen gehören systematisch in die Darstellung der Finanzierungshilfen im Skript „Schuldrecht BT II“.[79] Als Merkhilfe seien die verschiedenen Formvarianten aber auch hier noch einmal in Erinnerung gerufen:
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Anmerkungen
[1]
Vgl. dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.
[2]
Siehe zu den nachfolgend aufgeführten Themen im Skript „BGB AT I“; klausurträchtig aus der Rechtsprechung auch der „Tankstellenfall“ des BGH Urteil vom 4.5.2011 (Az: VIII ZR 171/10) = NJW 2011, 2871 f.
[3]
BGH Urteil vom 2.4.2014 (Az: VIII ZR 46/13) unter Tz. 31 f. = BGHZ 200, 337 ff. = NJW 2014, 2183 ff; siehe dazu auch im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 57 ff.
[4]
Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 251 ff.
[5]
So z.B. Gsell JuS 2007, 97, 98 Fn. 17; Tiedtke/Schmitt JuS 2005, 583, 585 unter Ziff. III 1.
[6]
BGH Urteil vom 7.6.2006 (Az: VIII ZR 209/05) unter Tz. 24 = BGHZ 168, 64 ff. = NJW 2006, 2839, 2841; Bitter ZIP 2007, 1881, 1882; a.A. Musielak NJW 2008, 2801, 2805 f. (reine Musterfunktion und damit Gattungsschuld).
[7]
Tiedtke/Schmitt JuS 2005, 583, 585 unter Ziff. III 2a; Palandt-Grüneberg § 243 Rn. 2 („in der Regel“); a.A. bspw. Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2119.
[8]
„Vertretbare“ Grundstücke gibt es nicht!
[9]
BGHZ 104, 298 ff. = NJW 1988, 2789, 2790; Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 4.
[10]
Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 4.
[11]
Siehe dazu BGH Urteil vom 14.12.2005 (Az: IV ZR 45/05) unter Tz. 7 ff. = BGHZ 165, 261 ff. = NJW 2006, 993 f.; Palandt-Ellenberger § 97 Rn. 11.
[12]
Palandt-Sprau § 650 Rn. 2.
[13]
Vgl. Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 6.
[14]
BGH Beschluss vom 16.4.2013 (Az: VIII ZR 375/11) unter Tz. 6 ff. und Urteil vom 3.3.2004 (Az: VIII ZR 76/03) unter Ziff. II 1 = NJW-RR 2004, 850 (m.w.Nachw.).
[15]
BGH a.a.O.
[16]
BGH Urteil vom 3.3.2004 (Az: VIII ZR 76/03) unter Ziff. II 1 = NJW-RR 2004, 850; BGH NJW 1998, 3197, 3198 unter Ziff. II. 1.
[17]
Beispiel nach dem vom BGH mit Urteil vom 3.3.2004 (Az: VIII ZR 76/03) entschiedenen Fall.
[18]
BGH Beschluss vom 16.4.2013 (Az: VIII ZR 375/11) unter Tz. 8.
[19]
Ebenso bei Lieferung und Verlegung eines Teppichfußbodens, BGH a.a.O. mit Verweis auf BGH NJW 1991, 2486 unter Ziff. II 1.
[20]
Beim Immobilienkauf kann es wegen § 925 Abs. 2 keinen Eigentumsvorbehalt geben!
[21]
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8.
[22]
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8 f.
[23]
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8 f.
[24]
Siehe oben unter Rn. 8.
[25]
Siehe dazu unter Rn. 44.
[26]
Palandt-Weidenkaff § 474 Rn. 3.
[27]
§ 383 Abs. 3 definiert demgegenüber die „öffentliche Versteigerung“, die zusätzlich besondere Anforderung an die Person des Veranstalters stellt. Für § 474 Abs. 2 S. 1 kommt es demgegenüber nur auf den weiter gefassten Begriff der „öffentlich zugänglichen Versteigerung“ an, vgl. Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 11 Rn. 3; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 261.
[28]
Dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 269, 276.
[29]
Palandt-Ellenberger § 156 Rn. 3 m.w.N.
[30]
BGH Urteil vom 15.11.2006 (Az: VIII ZR 3/06) unter Tz. 33 = BGHZ 170, 31 = NJW 2007, 674.
[31]
BGH a.a.O. unter Tz. 27.
[32]
BGH a.a.O.; Palandt-Weidenkaff § 476 Rn. 11 jeweils m.w.N. zur Gegenansicht, wonach Tiere stets als gebraucht anzusehen sein sollen.
[33]
Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 11 Rn. 3.
[34]
Medicus/Lorenz Schuldrecht II Rn. 230; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 261.
[35]
Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 5.
[36]
Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 2.
[37]
BGH Urteil vom 30.9.2009 (Az: VIII ZR 7/09) unter Tz. 10 ff. = NJW 2009, 3780.
[38]
BGH Urteil vom 30.9.2009 (Az: VIII ZR 7/09) unter Tz. 10 ff. = NJW 2009, 3780.
[39]
Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2 m.w.N.
[40]
BGH Urteil vom 30.9.2009 (Az: VIII ZR 7/09) unter Tz. 10 ff. = NJW 2009, 3780; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 4.
[41]
Vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG.
[42]
BGH Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 = NJW 2005, 2005, 1045; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 4.
[43]
Siehe zur Rechtsfähigkeit im Skript „BGB AT I“ Rn. 27 ff.
[44]
Vgl. zum Beispiel § 2 Abs. 2 BRAO.
[45]
BGH Urteil vom 23.10.2001 (Az: XI ZR 63/01) unter Ziff. II 2a = NJW 2001, 368, 369 zum alten VerbrKrG; Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2: „planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen gegen Entgelt am Markt“.
[46]
Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.
[47]
Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.
[48]
Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.
[49]
BGH Urteil vom 23.10.2001 (Az: XI ZR 63/01) unter Ziff. II 2a = NJW 2001, 368, 369. zum alten VerbrKrG; Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.
[50]
Vgl. § 6 HGB.
[51]
Vgl. § 6 HGB.
[52]
Vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG.
[53]
Vgl. § 3 Abs. 1 AktG.
[54]
BGH Urteil vom 13.7.2011 (Az: VIII ZR 215/10) unter Tz. 17 ff. = NJW 2011, 3435 f.; Palandt-Ellenberger § 14 Rn. 2.
[55]
BGH Urteil vom 9.12.2008 (Az: XI ZR 513/07) unter Tz. 14 ff. = BGHZ 179, 126 ff.
[56]
Schürnbrand Verbraucherschutzrecht Rn. 19.
[57]
BGH Urteil vom 9.12.2008 (Az: XI ZR 513/07) unter Tz. 14 ff. = BGHZ 179, 126 ff.
[58]
BGH Beschluss vom 24.2.2005 (Az: III ZB 36/04) = NJW 2005, 1273; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 3.
[59]
BGH Beschluss vom 24.2.2005 (Az: III ZB 36/04) unter Ziff. II 2b = NJW 2005, 1273, 1274 f.; Palandt-Ellenberger § 13 Rn. 3.
[60]
BGH Urteil vom 15.11.2007 (Az: III ZR 295/06) unter Tz. 6 f. = NJW 2008, 435; Palandt-Ellenberger a.a.O.
[61]
BGHZ 69, 254 ff. unter Ziff. 4b cc = NJW 1977, 2207, 2208; Palandt-Grüneberg § 398 Rn. 39; für Annahme eines Darlehens hingegen wohl Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 18 Rn. 18. Die Forderung wird nach dieser Ansicht nur an Erfüllung statt angenommen, so dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 364 Abs. 1 erlischt. Wegen der kaufrechtlichen Gewährleistung über § 365 wirken sich die unterschiedlichen Ansätze im Haftungsumfang nicht aus.
[62]
Vgl. dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 32 f.
[63]
Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 11.
[64]
Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 3.
[65]
A.A. in Bezug auf Miteigentum: Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 4 (Rechtskauf).
[66]
Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 7.
[67]
Vgl. dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ Rn. 61 ff.
[68]
Siehe dazu im Skript „BGB AT II“ Rn. 6 ff.
[69]
Zur fehlenden Sittenwidrigkeit bei „eBay®-Schnäppchen“ siehe BGH Urteil vom 12.11.2014 (Az: VIII ZR 42/14) = NJW 2015, 548 f.
[70]
Siehe dazu ausführlich im Skript „BGB AT II“ Rn. 78 ff.
[71]
BGH Urteil vom 27.5.2011 (Az: V ZR 122/10) unter Tz. 6 = NJW 2011, 2953 ff.
[72]
Siehe oben Rn. 6, 42.
[73]
Palandt-Grüneberg § 311b Rn. 3.
[74]
Vgl. dazu im „BGB AT II“ Rn. 212 ff.
[75]
BGH Urteil vom 25.1.2008 (Az: V ZR 118/07) unter Tz. 7 = NJW-RR 2008, 824, 835; Palandt-Grüneberg § 311b Rn. 11.
[76]
Siehe im Skript „BGB AT II“ Rn. 254.
[77]
Palandt-Weidenkaff § 311b Rn. 3.
[78]
Siehe im Skript „BGB AT II“ Rn. 359 ff.
[79]
Siehe im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 526 ff.
1. Teil Der Kaufvertrag › B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1)
B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1)
Anspruch des Käufers gem. § 433 Abs. 1 (ggf. i.V.m. § 453)
I.Anspruchsentstehung
1.Wirksamer Kaufvertrag
[Siehe PS vor Rn. 4]
2.Sonstige Voraussetzungen/rechtshindernde Einwendungen, insbesondere:
a)Besondere Voraussetzung für Gläubiger- und Schuldnerstellung Dritter
b)Eintritt einer vereinbarten Bedingung
c)Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1
Nichtexistenz/Untergang des verkauften GegenstandesRn 57 ff.
Unmöglichkeit der MängelbeseitigungRn. 62 ff.
II.Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere
1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 397)
2.Nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1–3, § 300 Abs. 2
3.Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2
4.Rücktritt, Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4), Widerruf i.S.d. § 355
III.Durchsetzbarkeit
1.Fälligkeit
2.Einreden
Annahmeverzug und ZbR aus § 320Rn. 89
Verjährung bei Nichtverschaffung von EigentumRn. 90
1. Teil Der Kaufvertrag › B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › I. Anspruchsentstehung
I. Anspruchsentstehung
1. Wirksamer Kaufvertrag
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Die Primärleistungspflichten der Kaufvertragspartner richten sich nach deren vertraglichen Vereinbarungen. Notwendige Voraussetzung für die Entstehung der kaufvertraglichen Primäransprüche ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. Sie nehmen dazu die oben unter Rn. 4 ff. besprochen Prüfungsschritte vor.
Hinweis
Anspruchsvoraussetzung für einen vertraglichen Primäranspruch ist die vertragliche Vereinbarung, die auf Herbeiführung des gewünschten Anspruchs gerichtet ist. Die im Gesetz aufgeführten Normen zur Typisierung der verschiedenen Vertragstypen sind also keine Anspruchsgrundlagen – es handelt sich ja eben gerade nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Anspruch folgt „aus Vertrag“ und nicht „aus § X“. Die Regelung in § 433 dient (nur) der Festlegung des Vertragstyps, auf den die §§ 434 ff. Anwendung finden sollen. Außerdem kann § 433 als Auslegungshilfe verstanden werden: Wenn die Parteien sich in ihrer Vereinbarung zur Festlegung ihrer Leistungspflichten mit den Begriffen „Kauf“ oder „(ver-)kaufen“ begnügt haben, wollen sie im Zweifel die in §§ 433 ff. (§ 453) typisierten Pflichten begründen.
Haben Sie einen Vertrag, der unproblematisch einem Vertragstyp des BGB entspricht, empfiehlt sich regelmäßig folgende Formulierung (am Beispiel eines Kaufvertrages): Anspruch „aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB“.[1]
2. Weitere Anspruchsvoraussetzungen
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Wie immer kann die Entstehung des Anspruches neben dem wirksamen Kaufvertrag in bestimmten Fällen noch weitere Punkte erfordern, etwa die Voraussetzungen einer Abtretung oder Schuldübernahme, wenn es in der Person des Gläubigers oder Schuldners einen Wechsel gegeben hat[2] oder den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (vgl. bereits oben unter Rn. 19 ff.).
3. (Keine) Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)
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Die anfängliche Unmöglichkeit stellt eine besondere rechtshindernde Einwendung gegen die Entstehung des Primäranspruches aus einem wirksamen Kaufvertrag dar. Die allgemeinen Grundsätze zu § 275 Abs. 1 haben wir uns bereits an anderer Stelle angesehen.[3] Wir wollen hier nur die Fallkonstellationen hervorheben, die sich typischerweise im Kaufrecht stellen:
a) Nichtexistenz/Untergang des verkauften Gegenstandes
57
Es ist denkbar, dass der verkaufte Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr existiert oder nie existieren kann. Die Fälle unterscheiden sich von den noch nicht existierenden Sachen, die wir uns oben unter Rn. 19 ff. angesehen haben.
Beispiel 1
V verkauft dem K seine Kaufpreisforderung gegen X, die in Wahrheit nie bestand oder bei Vertragsschluss – etwa wegen Rücktritts des X – nicht mehr besteht.
Beispiel 2
Der angestellte Verkäufer A verkauft dem K nach zahlreichen Besichtigungsterminen im Namen des Antiquitätenhändlers V einen von K ausgesuchten antiken Schreibtisch nebst passendem antikem Stuhl, die sich bei Vertragsschluss in einem Zwischenlager des V befinden sollen. Bei Vertragsschluss war jedoch der Schreibtisch infolge eines Brandes bereits zerstört – alternativ: gestohlen – worden.
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Im Beispiel 1 kann der Verkäufer die verkaufte Forderung mangels Existenz nicht auf den Käufer im Wege der Abtretung (§§ 398 ff.) übertragen. Er kann die nicht existente Forderung auch nicht alleine (neu) zur Entstehung bringen. Er braucht dazu den X, der freiwillig mit dem Verkäufer die gegen ihn gerichtete Kaufpreisforderung neu begründen müsste. Die Nichtexistenz eines verkauften, aber nur theoretisch noch begründbaren Rechts führt im Zweifel dazu, dass der Anspruch auf Verschaffung dieses Rechts wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen ist.[4]
59
Im Beispiel 2 haben wir den Fall einer Zerstörung oder des unauffindbaren Verlusts eines geschuldeten Stücks.
Ist die Verschaffung des Eigentums an einem Teil des Kaufgegenstands unmöglich (sog. „quantitative Teilunmöglichkeit“) und ist dieser Teil wirtschaftlich als selbständige Einheit anzusehen, wird die Primärleistungspflicht des Verkäufers nach § 275 Abs. 1 nur „insoweit“ ausgeschlossen.[5] Der Verkäufer schuldet dann noch die Eigentumsverschaffung am restlichen Kaufgegenstand. Der Käufer ist im Fall der Teilunmöglichkeit nicht nach § 266 berechtigt, die restliche, noch mögliche Teilleistung zurückzuweisen – andernfalls gerät er nach §§ 293 ff. in Annahmeverzug.[6] V schuldet im Beispiel 2 (nur) noch den – vorhandenen – Stuhl, so dass die Lieferung dieses Stuhls die Gesamtlieferung der möglichen Leistung darstellt. Allerdings kann K unter den Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 auch schon vor Lieferung des Stuhls vom ganzen Vertrag zurücktreten und dann wegen Rücktritts die Abnahme der noch möglichen Leistung (Stuhl ohne passenden Schreibtisch) verweigern.[7] Dass der Käufer auch schon vor Lieferung des Stuhls zurücktreten kann, ergibt sich aus §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 4, da schon vor Lieferung feststeht, dass der V von der Restleistung wegen Unmöglichkeit befreit ist.[8]
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Anders liegt es, wenn die Parteien die Leistungspflicht nicht von vorneherein auf ein konkretes Stück fixiert, sondern nur der Gattung nach bestimmt haben.
Beispiel
V verkauft dem Sammler K einen noch zu beschaffenden antiken Schreibtisch, den er dem K liefern soll. K sind Farbe und Form gleichgültig. Er legt nur Wert darauf, dass der Schreibtisch aus der Werkstatt von David Roentgen (1743–1807) stammt. Befand sich nun im Lager des V ein Schreibtisch der geschuldeten Art, der bei Vertragsschluss bereits zerstört oder gestohlen worden war, hat dies mangels Konkretisierung keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Verkäufers.[9]
Eine anfängliche Unmöglichkeit kann bei Gattungsschulden bzw. Vorratsschulden nur bestehen, wenn die gesamte Gattung (bzw. der Vorrat) bei Vertragsschluss nicht (mehr) existiert.
Hinweis
Hier zeigt sich deutlich, dass § 275 die „Leistungsgefahr“ und nicht die „Sachgefahr“ regelt. Der zufällige Verlust einer Sache trifft ihren Eigentümer (Sachgefahr)[10]. Die Leistungspflicht des Schuldners – der noch nicht einmal der Eigentümer zu sein braucht – kann hingegen vom Verlust der Sache unberührt bleiben (Frage der Verteilung der Leistungsgefahr). Das ist bei der unbeschränkten Gattungsschuld und der Vorratsschuld gegeben: Der Verlust eines Stücks aus der Gattung bedeutet eben nicht automatisch, dass der Verkäufer nicht mehr leisten müsste.
b) Rechtliches Unvermögen des Verkäufers
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Verkauft jemand einen Gegenstand (Sache, Recht), über den er nicht verfügen darf, hat er ein Problem: Schließlich hat er sich verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand zu verschaffen, was ohne Zustimmung des Berechtigten grundsätzlich nicht möglich ist.
Kennen Sie weitere Fälle, in denen der nichtberechtigte Verkäufer dem Käufer Eigentum an einer Sache verschaffen kann?
Dieses Problem lässt sich natürlich dadurch lösen, dass der Verkäufer sich die Zustimmung des Berechtigten zur Verfügung über den Gegenstand geben lässt (§ 185 Abs. 1) oder den Gegenstand von diesem erst einmal selber erwirbt. Die bei Vertragsschluss fehlende Berechtigung kann also nicht automatisch als Unmöglichkeitstatbestand aufgefasst werden, der die Leistungspflicht des Verkäufers gem. § 433 Abs. 1 (i.V.m. § 453) ausschließt.
Eine anfängliche Unmöglichkeit dürfen Sie in den Fällen fehlender Verfügungsberechtigung des Verkäufers aber annehmen, wenn sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass der Verkäufer zum Erwerb der Verfügungsberechtigung willens und in der Lage ist.[11] Der anfänglich fehlenden Verfügungsberechtigung kommt also eine Vermutung für ein anspruchsausschließendes Unvermögen i.S.d. § 275 Abs. 1 zu.
Hinweis
Beachten Sie, dass Eigentums- und Besitzverschaffung keine selbstständigen Leistungsteile der in § 433 Abs. 1 S. 1 typisierten Hauptleistungspflicht darstellen. Beide Teile werden vielmehr als unzertrennbare Einheit aufgefasst. Wenn dem Verkäufer die Eigentumsverschaffung unmöglich, die Besitzeinräumung jedoch möglich ist, liegt keine mögliche Teilleistung, sondern vollständige Unmöglichkeit der Gesamtleistung vor.[12]
Eine fehlende Verfügungsberechtigung über die verkaufte Sache oder das verkaufte Recht stellt daher keinen Rechtsmangel dar, sondern führt zur vollständigen Nichtleistung wegen Unmöglichkeit (h.M.).[13]
Beispiel 1
V verkauft dem gutgläubigen K eine dem E gestohlene Uhr, an der V wegen § 935 Abs. 1 selber kein Eigentum erwerben konnte. Wenn sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass V willens und in der Lage ist, den E zur Zustimmung zur Veräußerung der Uhr an K zu bewegen, ist anfängliches Unvermögen des V anzunehmen. Der Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Uhr ist dann gem. § 275 Abs. 1 von Anfang an ausgeschlossen.
Beispiel 2
V verkauft dem K seine Forderung aus einem zwischen ihm und X geschlossenen Vertrag, die wegen einer zwischen V und X getroffenen Vereinbarung nicht abgetreten werden kann (§ 399 Var. 2). Vorausgesetzt, § 354a Abs. 1 HGB findet keine Anwendung, ist der Anspruch des K auf Übertragung der Forderung gem. §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen.[14] Anders läge es, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass V willens und in der Lage ist, den X zur Zustimmung in die Übertragung der Forderung auf K zu bewegen.
c) Anfängliche Unmöglichkeit (nur) der Mängelbeseitigung
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62
Sehen wir uns schließlich noch die Fälle an, in denen der Verkäufer dem Käufer von Anfang an zwar Eigentum und Besitz an der verkauften Sache verschaffen kann, jedoch nicht in der geschuldeten Qualität. Die Pflicht zur Herstellung der geschuldeten Qualität gem. § 433 Abs. 1 S. 2 kann bereits bei Vertragsschluss wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1) ausgeschlossen sein, wenn ein von Anfang an „unbehebbarer Mangel“ vorliegt. Es stellt sich die Frage, wann ein unbbehebbarer Mangel bereits bei Vertragsschluss vorliegt und was der Verkäufer bei einem solchen unbehebbaren Mangel überhaupt noch schuldet.
Beispiel 1
V verkauft dem K sein gebrauchtes Motorrad, das vereinbarungsgemäß eine dem Tachostand entsprechende Laufleistung von 25 000 km zurückgelegt haben soll. Der Tachostand erweist sich jedoch infolge einer Manipulation als falsch. In Wirklichkeit beträgt die Laufleistung 40 000 km.
Beispiel 2
Landwirt V verkauft dem Hersteller K aus seiner Ernte 20 t Mais „ohne gentechnische Veränderungen“. Es stellt sich jedoch heraus, dass das Saatgut der von V angebauten Maispflanzen genetisch verändert worden war.