Kitabı oku: «Schuldrecht Besonderer Teil I», sayfa 7

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III. Durchsetzbarkeit

1. Fälligkeit

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Die Fälligkeit des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln.[42] Im Zweifel tritt die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 sofort mit Abschluss des Vertrages ein.

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Beim Verbrauchsgüterkauf (s.o. unter Rn. 25 ff.) wurde in § 475 Abs. 1 Satz 1 eine Sonderregelung getroffen, die die Grundregel des § 271 Abs. 1 modifiziert. Ist ein Fälligkeitstermin weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, tritt Fälligkeit der Primäransprüche[43] abweichend von § 271 Abs. 1 nicht „sofort“, sondern „unverzüglich“ ein.

Was macht das für einen Unterschied? Die Antwort gibt die Legaldefinition der Formulierung „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 S. 1 als „ohne schuldhaftes Zögern“. Während „sofort“ eben „sofort ohne Wenn und Aber“ bedeutet, tritt bei „unverzüglich“ ein Verschuldenselement hinzu. „Unverzüglich“ ist nicht unbedingt „sofort“, sondern kann je nach den Umständen länger dauern, und zwar dann, wenn auch bei Einhaltung aller Sorgfalt eine sofortige Leistung ausgeschlossen ist.

Beispiel

Wenn der Kaufgegenstand von einem Dritten beschafft oder noch angepasst werden muss, tritt Fälligkeit der Pflichten nach § 433 Abs. 1 nicht sofort bei Vertragsschluss, sondern erst ein, wenn der Gegenstand bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt beschafft bzw. angepasst werden kann.[44]

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Die neu eingefügte Regelung des § 475 Abs. 1 Satz 1 dürfte in der Sache meist zu Fälligkeitsterminen führen, die sich auch sonst gem. § 271 Abs. 1 „aus den Umständen entnehmen“ lassen. Besonderer ist dagegen, dass dem Verkäufer nach § 475 Abs. 1 Satz 2 zur Erfüllung im Zweifel eine Maximalfrist von 30 Tagen gesetzt ist.

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Für die Erfüllbarkeit bleibt es dabei, dass der Schuldner sofort leisten darf. Ist ein Fälligkeitstermin bestimmt oder den Umständen zu entnehmen, folgt die sofortige Erfüllbarkeit auch im Verbrauchsgüterkauf weiterhin aus § 271 Abs. 2.[45] Ansonsten folgt dies aus § 475 Abs. 1 Satz 3, der § 271 Abs. 1 a.E. zur Klarstellung wiederholt.

2. Einreden

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Bei der Prüfung von Einredetatbeständen gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln.[46]

Besonderes Augenmerk ist hier dem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 zu schenken. Vor Zahlung des Kaufpreises steht dem Verkäufer das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 zu. Seine Geltendmachung führt nach § 322 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zug-um-Zug-Vorbehalts im Urteil. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Verkäufer sich zur Vorleistung verpflichtet hat (§ 320 Abs. 1 S. 1 Hs. 2), wie etwa im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. § 506 Abs. 3.

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Bei einem Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510 besteht Gegenseitigkeit nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung gehörenden Forderung, sondern auch hinsichtlich noch offener Forderungen wegen anderer – früher bereits erbrachter – Teilleistungen.[47]

Beispiel

V verkauft dem K eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift, wobei die Ausgaben zum Erscheinungstermin geliefert und monatlich bezahlt werden sollen (Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510). K zahlt die ersten beiden Monatsraten nicht, aber die Rate für den dritten Monat. V kann die Weiterlieferung nun nach § 320 von der Zahlung der ersten beiden Monatsraten abhängig machen.

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Der Gläubigerverzug als solcher schließt die Einrede aus § 320 zugunsten des säumigen Gläubigers nicht aus.

Beispiel

V verkauft dem K eine Waschmaschine, die er dem K liefern soll. Zum vereinbarten Liefertermin ist K nicht anwesend, so dass V unverrichteter Dinge wieder abziehen muss. Trotz seines Annahmeverzuges kann K dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung des V die Einrede des § 320 entgegenhalten.

Es erscheint unbillig, dass der Gläubiger trotz seiner Erfüllungsvereitelung durch das Zurückbehaltungsrecht geschützt bleibt. Der Annahmeverzug des Gläubigers muss sich daher „irgendwie“ auswirken. Das tut er auch, allerdings erst auf der Vollstreckungsebene: Eigentlich müssen Leistung und Gegenleistung spätestens in der Zwangsvollstreckung ausgetauscht werden, vgl. §§ 756, 765 ZPO. §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 stellen aber klar, dass jeder Gläubiger seinen Anspruch trotz Zug-um-Zug-Einrede beitreiben kann, ohne seine Gegenleistung anbieten zu müssen, sofern sich der andere Teil bereits im Gläubigerverzug befindet.

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Die Verjährung (§ 214 Abs. 1) richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 nach der regelmäßigen Verjährungsfrist.[48]


Wurde dem Käufer zwar der Besitz, aber (z.B. wegen § 935) noch kein Eigentum an der verkauften Sache verschafft, soll nach einer im Schrifttum überwiegenden Ansicht § 438 Abs. 1 Nr. 1 analog (30 Jahre) anzuwenden sein.[49]

Beispiel

V verkauft dem K ein Gemälde, das dem E gestohlen wurde. V und K sind gutgläubig. 15 Jahre nach Übergabe des Gemäldes an K klärt sich der Sachverhalt auf und E meldet sich bei K.

Wenn E sein Eigentum behalten will, läge in Bezug auf den zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag anfängliche Unmöglichkeit vor. K könnte seinen Kaufpreis über § 326 Abs. 4 von V zurückverlangen. Dieser Anspruch wäre aber nach § 199 Abs. 4 verjährt. Gleiches würde wegen § 199 Abs. 3 Nr. 1 für den Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 gelten.

Ist E – ausnahmsweise – willens, das Geschäft des V zu zumutbaren Bedingungen (sonst § 275 Abs. 2!) zu genehmigen (§ 185 Abs. 2 S. 1), wäre zwar Unmöglichkeit eines entsprechenden Verschaffungsanspruchs des K gegen V gem. § 433 Abs. 1 zu verneinen. Dieser wäre aber nach § 199 Abs. 4 ebenfalls verjährt. Ein Rückzahlungsanspruch aus einem nun erklärten Rücktritt nach § 323 scheitert an § 218. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 könnte wegen der eingetretenen Verjährung der Primärleistungspflicht auch durch nachträgliche Fristsetzung nicht mehr begründet werden.[50]

Dies wird im Vergleich zur Lage etwa bei Belastung des Bildes mit einem Pfandrecht – § 438 Abs. 1 Nr. 1 gilt dann direkt[51] – für unbillig gehalten, so dass eine Analogie zu § 438 Abs. 1 Nr. 1 helfen soll, um dem Käufer durchsetzbare Primär- bzw. Sekundäransprüche gegen den Verkäufer zu verschaffen.

1. Teil Der Kaufvertrag › B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › IV. Nebenleistungspflichten des Verkäufers

IV. Nebenleistungspflichten des Verkäufers

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Den Verkäufer können je nach Vereinbarung verschiedenste Nebenleistungspflichten treffen (z.B. Montage). Auch ohne Vereinbarung schuldet er im unternehmerischen Verkehr beispielsweise die Erteilung einer Rechnung über den Kaufpreis unter Ausweis der Mehrwertsteuer (vgl. § 14 UStG). Außerdem trägt er nach § 448 Abs. 1 die Kosten der Übergabe der Sache und beim Rechtskauf nach §§ 453 Abs. 2 die Kosten für die Begründung und Übertragung des Rechts.

1. Teil Der Kaufvertrag › B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › V. Pflichtverletzung

V. Pflichtverletzung

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Auf die Verletzung der Primärleistungspflicht des Verkäufers durch – vollständige oder (quantitativ) teilweise – Nichtleistung wegen Leistungsbefreiung nach § 275 oder in Form einer Leistungsverzögerung finden die allgemeinen Regeln Anwendung. Wir können daher insoweit auf die Allgemeinen Darstellungen verweisen[52] und uns im weiteren Verlauf dieses Skripts auf die Schlechtleistung des Verkäufers, also die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung mangelfreien Eigentums gem. § 433 Abs. 1 S. 2 konzentrieren (s. dazu unten Rn. 205 ff.).


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1. Teil Der Kaufvertrag › B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › VI. Übungsfall Nr. 1

VI. Übungsfall Nr. 1

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„Heikles Geschäft“

Viktor Vogel (V) möchte ein Hausgrundstück, als dessen Eigentümer V im Grundbuch eingetragen ist, an den Manfred Kümmerling (K) verkaufen. Beide sind sich einig, dass der Kaufpreis 600 000 € betragen soll. Sie meinen aber, dass Grunderwerbssteuern und Notargebühren viel zu hoch sind und verabreden deshalb eine „Sparvariante“: Vor dem Notar soll der Kaufpreis mit nur 400 000 € angegeben werden. Gesagt, getan: Absprachegemäß geben V und K bei der Beurkundung des Kaufvertrages den niedrigeren Kaufpreis an, so dass in der notariellen Urkunde ein Kaufpreis von 400 000 € ausgewiesen wird. Im Notartermin haben V und K zugleich die Auflassung erklärt.

Nach Zahlung der 400 000 € auf ein Notaranderkonto stellt der Notar vereinbarungsgemäß als Vertreter der Parteien beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des K als neuen Eigentümer im Grundbuch. K wird darauf ins Grundbuch eingetragen und nimmt das Grundstück in seinen Besitz. Der Notar leitet den empfangenen Geldbetrag vertragsgemäß an den V weiter.

Nun verlangt V von K die Zahlung der restlichen 200 000 € und Herausgabe der von ihm auf dem Dach montierten Satellitenempfangsanlage, deren Abbau er vergessen habe und die er zum Fernsehempfang in seinem neuen Haus weiter nutzen will.

K lacht höhnisch und entgegnet, er sei doch nur verpflichtet, die beurkundeten 400 000 € zu zahlen. Im Übrigen sei die Satellitenanlage mitverkauft und nun in sein Eigentum übergangen, auch wenn davon nicht explizit die Rede gewesen sei. V hätte ihn darauf hinweisen müssen. Jetzt könne er keine Herausgabe mehr verlangen.


1. Kann V von K Zahlung der 200 000 € verlangen?
2. Steht V ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zu?

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Lösung
A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 200 000 € aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2

Dem V könnte gegen K ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen 200 000 € als Restkaufpreis gem. § 433 Abs. 2 zustehen.

I. Anspruchsentstehung

Ein solcher Anspruch setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus, der den K zur Zahlung von insgesamt 600 000 € verpflichtete.

1. Kaufvertragsschluss

V und K hatten sich zunächst mündlich über den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück des V zu einem Preis von 600 000 € geeinigt. Diese Vereinbarung ist nicht dadurch verändert worden, dass beide im Notartermin einen niedrigeren Kaufpreis in Höhe von 400 000 € angegeben hatten. Darin lag für jeden von Ihnen erkennbar (§§ 133, 157) keine verbindlich gemeinte Vertragsänderung. Denn jeder von ihnen musste die niedrigere Angabe im Hinblick auf die zwischen ihnen vereinbarte Täuschungsabrede als nicht verbindlich gemeinte und nur zum Schein abgegebene Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 1 ansehen.

Zu prüfen ist, ob einer Einigung entgegensteht, dass die Parteien keine ausdrückliche Regelung über den Verkauf der Satellitenanlage getroffen haben. Ein Dissens über diesen Punkt könnte unter den weiteren Voraussetzungen des § 154 bzw. § 155 einem Vertragsschluss entgegenstehen.[53]

Aus § 311c folgt allerdings, dass sich die Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf dessen Zubehörstücke erstreckt. Wenn es sich bei der Satellitenanlage um ein Zubehör handelt, wäre von einer vollständigen Einigung auszugehen. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

Die Satellitenanlage wäre nach §§ 93, 94 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit kein Zubehör, wenn sie seinerzeit i.S.d. § 94 Abs. 2 „zur Herstellung“ des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes „eingefügt“ wurde. „Zur Herstellung eingefügt“ sind diejenigen Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht als fertig gestellt anzusehen ist, wobei auch nachträglich im Zuge von Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen vorgenommene Einbauten berücksichtigt werden können.[54]

Bei einer Satellitenanlage zum Empfang besonderer Fernsehkanäle handelt es sich nicht um eine Sache, die notwendige Funktionen des Gebäudes als Wohnhaus erfüllt. Eine solche Anlage mag nützlich sein, aber auch ohne diese Einrichtung kann ein Gebäude als fertig gestellt angesehen werden. Die Satellitenanlage stellt somit keinen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes dar.

Vielmehr diente die Anlage dem Wohnzweck des Gebäudes. Da sie auch in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe aufgestellt ist, liegen die Merkmale eines Zubehörs vor.[55]

Die Vermutung des § 311c lässt sich hier nach den Angaben im Sachverhalt nicht widerlegen, da V den K erst nach Vertragsschluss auf die Anlage angesprochen und dort seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Anlage nicht an K zu übereignen.

Folglich ist zwischen V und K ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück nebst Zubehör mit einer Kaufpreiszahlungspflicht von 600 000 € geschlossen worden.

2. Formwirksamkeit

Der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag könnte aber wegen Formverstoßes nach § 125 S. 1 nichtig sein.

a) Gesetzliches Formgebot

Nach § 311b Abs. 1 bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Das Formgebot erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Regelungen des Vertrages.[56]

b) Verletzung

Eine Verletzung der vorgeschriebenen Form könnte sich daraus ergeben, dass V und K lediglich einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe von 400 000 € notariell beurkunden ließen. Die tatsächlich gewollte Begründung einer Zahlungspflicht in Höhe von 600 000 € ergibt sich aus dem beurkundeten Vertrag also nicht. Diese Falschangabe ist auch nicht nach den Grundsätzen der „falsa demonstratio“-Regel unbeachtlich, weil diese eine unbewusste Falschbezeichnung voraussetzt.[57] V und K haben den Kaufpreis jedoch einvernehmlich und absichtlich niedriger angegeben.

Zwar ist anerkannt, dass inhaltliche Bestandteile eines Rechtsgeschäfts unter Umständen vom Formgebot einer gesetzlichen Formvorschrift ausgenommen sein können. Im Hinblick auf die mit § 311b verfolgte Beweis-, Warn und Beratungsfunktion ist eine solche Ausnahme aber nur dann zuzulassen, wenn es sich um Nebenpunkte handelt, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben – wie hier der Verkauf der Satellitenanlage – oder die nach dem Willen der Parteien für das Zustandekommen des Vertrages derart unbedeutend sind, dass sie bei Nichtigkeit gem. § 139 der Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht entgegenstünden.[58] Davon kann aber keine Rede sein, wenn es – wie beim Kaufpreis – um eine vertragliche Hauptleistungspflicht geht.

Wie sich aus § 117 Abs. 2 ergibt, muss der von V und K tatsächlich vereinbarte Kaufvertrag (sog. „dissimuliertes Geschäft“) mit einem Kaufpreis von 600 000 € seinerseits der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 gerecht werden. Die Tatsache, dass eine notarielle Beurkundung immerhin stattgefunden hat, ist also unbeachtlich. Umgekehrt führt die Verdeckung als solche nicht automatisch zur Nichtigkeit.

Da der tatsächlich gewollte Vertrag nach dem Sachverhalt nicht in notarieller Form geschlossen wurde, kann sich seine Wirksamkeit nur aus einer Heilung des Formverstoßes gem. § 311b Abs. 1 S. 2 ergeben.

c) Heilung

Die zur Heilung nach § 311b Abs. 1 S. 2 erforderliche Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch sind nach dem Sachverhalt erfolgt. Der Kaufvertrag ist damit seinem ganzen Inhalt nach wirksam geworden, da sich die Heilung auf sämtliche Vereinbarungen des geheilten Vertrages erstreckt.[59]

3. Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 Abs. 1

Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Vorbereitung einer nach § 370 AO strafbaren Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu, könnte sich aus § 134 oder § 138 Abs. 1 ergeben. Beide Parteien waren sich einig, den Kaufpreis vor dem Notar geringer anzugeben, um damit später eine im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerschuld niedrigere Festsetzung der zu zahlenden Steuerbeträge zu erreichen. Ob die Vorbereitung eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz schon von § 134 erfasst wird oder ob nicht § 138 Abs. 1 der Vorzug zu geben ist, kann hier jedoch unentschieden bleiben. Denn die Nichtigkeit erfasst nicht den Kaufvertrag als solchen, sondern die von ihm zu trennende Abrede, den Kaufpreis vor dem Notar geringer anzugeben.[60] Der Kaufvertrag selber war nicht auf die Steuerhinterziehung gerichtet, sondern „neutral“ auf die Verpflichtung, das Grundstück gegen Zahlung des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises an K zu übereignen und zu übergeben. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages scheidet damit aus.

4. Zwischenergebnis

Demzufolge besteht aufgrund der ex nunc – Wirkung des § 311b Abs. 1 S. 2 nunmehr ein wirksam geschlossener Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 600 000 €. Damit war zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 600 000 € entstanden.

II. Rechtsvernichtende Einwendungen

Der Anspruch war durch die Zahlung der 400 000 € in dieser Höhe erloschen. Rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Anspruch auf Zahlung der restlichen 200 000 € sind nicht ersichtlich.

III. Durchsetzbarkeit

Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn er fällig ist und ihm keine geltend gemachten Einreden entgegenstehen.

1. Fälligkeit

Die Fälligkeit richtet sich gem. § 271 Abs. 1 in erster Linie nach den Parteivereinbarungen oder den Umständen. Danach könnte man hier auf die Fälligkeit der beurkundeten Zahlung in Höhe von 400 000 € abstellen, so dass Fälligkeit eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Zweifelsregel des § 271 Abs. 1, nach der die Fälligkeit mangels sonstiger Anhaltspunkte sofort eintritt.

2. Einreden

Einreden des K sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich K nicht auf die Einrede des § 320 berufen, da er Eigentum und Besitz am verkauften Grundstück bereits erlangt hat.

IV. Endergebnis

V hat gegen K einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von weiteren 200 000 €.

B. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Satellitenanlage aus § 985

Zu prüfen ist, ob dem V gegen K darüber hinaus ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zusteht. Dieser könnte sich aus § 985 ergeben.

I. Anspruchsentstehung

Ein solcher Anspruch setzt eine Vindikationslage nach §§ 985, 986 zwischen V und K voraus.

Dazu müsste V zunächst Eigentümer der Satellitenanlage sein.

1. Ursprüngliches Eigentum des V

Da die Satellitenanlage eine bewegliche Sache ist, die nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört, bestimmt sich die Eigentumsvermutung nach § 1006. Bis zur Übergabe an K hatte V das Gebäude und damit auch die Satellitenanlage in seinem unmittelbaren Eigenbesitz (§§ 854, 872). Zu seinen Gunsten wird deshalb nach § 1006 Abs. 2 vermutet, dass er bei Besitzbegründung lastenfreies Eigentum erworben und während der Dauer seines Besitzes nicht wieder verloren hat.[61]

Vom ursprünglichen Eigentum des V an der Satellitenanlage ist daher auszugehen.

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