Kitabı oku: «Umwandlungsgesetz», sayfa 6
II. Umwandlungsarten und umwandlungsfähige Rechtsträger (Abs 1)
1. Gesetzliche Umwandlungsarten
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Im Wege der normativen Begriffsbildung werden in Abs 1 die Umwandlungsarten Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel gesetzlich geschaffen. Die Ausprägungen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Umw werden für die Verschmelzung im Zweiten Buch des UmwG (§§ 2–122), für sämtliche Formen der Spaltung im Dritten Buch des UmwG (§§ 123–173), für die Vermögensübertragung im Vierten Buch des UmwG (§§ 174–189) und für den Formwechsel im Fünften Buch des UmwG (§§ 190–304) festgelegt. Auch wenn Umw aufgrund von anderen Bundes- oder Landesgesetzen gem Abs 2 erfolgen, ist hierfür auf die Umwandlungsarten des Abs 1 zurückzugreifen. Die Umwandlungsarten sind in Abs 1 abschließend bestimmt. Dieser Numerus clausus ergibt sich nicht erst aus der Regelung nach Abs 2, sondern bereits aus der enumerativen Aufzählung der Umwandlungsarten und ihren jeweiligen Ausprägungen und Regelungen in den folgenden Büchern des UmwG.
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Systematisch lässt sich eine grobe Einteilung zwischen den Umwandlungsarten nach Abs 1 Nr 1–3 einerseits und Nr 4 andererseits vornehmen. Während bei der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung Vermögensgegenstände bzw vermögenswirksame Rechtspositionen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, ändert sich beim Formwechsel lediglich die Rechtsform des einzig beteiligten Rechtsträgers, ohne dass es hierdurch unmittelbar zu einer Vermögensverschiebung kommt. Der Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung ist weiter gemein, dass die Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der (vollständigen bzw partiellen) Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge entfaltet im vorliegenden Zusammenhang die folgenden wesentlichen Wirkungen: Zum einen können durch entspr Festlegung in den Umwandlungsverträgen und -plänen Sachgesamtheiten nebst dazugehörender Positionen (Bilanzpositionen, Verträgen, usw) übertragen werden. Im Gegensatz zur Einzelrechtsübertragung können zum anderen Vermögensübertragungen nach dem UmwG ohne Zustimmung etwa betroffener Dritter (Sicherungsgeber, Vertragspartner, usw) erfolgen.
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Einem eigenständigen Regelungsregime unterliegen wegen des supranationalen Charakters der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) grenzüberschreitende Umw nach Maßgabe der SE-VO, auch wenn dort teilweise auf Einzelvorschriften des UmwG verwiesen wird (hierzu § 73 Rn 4). Das Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung von KapGes ist in §§ 122a ff UmwG normiert.
2. Umwandlungsfähige Rechtsträger
a) Gesellschaften mit inländischem Gesellschaftsstatut
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Die in Abs 1 enthaltene tatbestandliche Beschränkung der Umw auf „Rechtsträger mit Sitz im Inland“ ist in Auslegung und Anwendung seit Bestehen der Norm umstr. Abs 1 beschränkt den Anwendungsbereich des UmwG dahingehend, dass alleine Rechtsträger mit Sitz im Inland nach den Regelungen des UmwG umwandlungsfähig sein sollen. Rechtsträger mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR (oder dem übrigen Ausland) können gleichwohl Ziel bzw Teil von Umwandlungsmaßnahmen sein; dies schließt das UmwG jedoch nicht aus, wenn man davon ausgeht, dass es Rechtswirkungen zwar nur für inländische Rechtsträger hat, grenzüberschreitende Umwandlungen jedoch nicht verbietet.
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Hinsichtlich grenzüberschreitender Umw ist im UmwG lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung von KapGes (§§ 122a ff UmwG) ausdrücklich normiert. Die §§ 122a ff betreffen damit alleine die grenzüberschreitende Verschmelzung deutscher Kapitalgesellschaften; andere Formen der Umwandlung (zB Formwechsel oder Spaltung) sind ebenso wenig von diesen Regelungen erfasst wie grenzüberschreitende Verschmelzungen von Rechtsträgern anderer Rechtsform.
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Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw über den Anwendungsbereich der § 122a ff hinaus hat der EuGH bejaht und in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Ein bislang teilw angenommenes „Verbot grenzüberschreitender Umw“ (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 1 Rn 93 mwN) ist nach diesen Entscheidungen nicht mehr vertretbar (Drygala in Lutter, § 1 Rn 31). Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH v 13.12.2005 – Sevic Systems AG (Rs C-411/03), v 16.12.2008 – Cartesio (C-210/06) und v 12.7.2012 – VALE (C-378/10), (s hierzu im Einzelnen Vor § 122a Rn 5) sind grenzüberschreitende Umw mit Rechtsträgern mit Sitz in Staaten, die Mitglied der EU bzw des EWR sind, daher auch in dem von § 122a ff nicht erfassten Bereich möglich (vgl zu grenzüberschreitenden Umwandlungvorgängen: Vor § 122a Rn 24 ff). Dies betrifft die grenzüberschreitende Spaltung und den grenzüberschreitenden Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung anderer umwandlungsfähiger Rechtsträger als KapGes, zB von Personenhandelsgesellschaften (ausdrücklich Drygala in Lutter, § 1 Rn 9; s hierzu Schneider BB 2008, 572). Für Rechtsträger mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der EU bzw des EWR sind, mit denen aber staatsvertragliche Abkommen über Handlungsfreiheiten bestehen, gelten die Aussagen des EuGH in vergleichbarer Weise, so dass diese grenzüberschreitend umgewandelt werden können. Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen keine staatsvertraglichen Abkommen bestehen, sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst. Solche Umw sind daher aufgrund des Fehlens eines inländischen Satzungssitzes der beteiligten Rechtsträger weiterhin nicht zulässig (Kallmeyer/Marsch-Barner in Kallmeyer, § 1 Rn 4).
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Nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung gilt bei grenzüberschreitenden Umw für andere als die in §§ 122a ff geregelten Fälle, dass für jeden beteiligten Rechtsträger das für ihn jeweils geltende Umwandlungsrecht anzuwenden ist. Im Kollisionsfall finden die Umwandlungsrechtsordnungen der beteiligten Rechtsträger kumulativ Anwendung, analogiefähige Regelungen der §§ 122a ff können im Einzelfall ebenfalls zur Anwendung kommen. Dabei müssen die Beteiligten und die Registergerichte prüfen, ob Einschränkungen/Erschwernisse gegenüber einer rein inländischen Umw gerechtfertigt wären (eine Bevorzugung der strengeren Regelung fordert: Drygala in Lutter, § 1 Rn. 15 mwN). Der EuGH hat insofern die bislang bestehende Rechtsunsicherheit betreffend Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw außerhalb der in §§ 122a ff geregelten Fälle beseitigt und eine generelle Leitlinie geschaffen.
b) Maßgeblichkeit des Satzungssitzes
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Der Tatbestand des Inlandssitzes in Abs 1 knüpft an den Satzungssitz bzw gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Sitz eines beteiligten Rechtsträgers an. Dies folgt daraus, dass die Regelungen des UmwR im Wesentlichen gesellschaftsrechtlicher Natur und eng mit dem inländischen Gesellschaftsrecht abgestimmt sind. Der Verwaltungssitz eines Rechtsträgers ist für dieses Tatbestandsmerkmal daher unbeachtlich. Demnach fallen alle nach deutschem Recht gegründeten und nach deutschem Recht bestehenden Gesellschaften in den Anwendungsbereich des UmwG (Drygala in Lutter, § 1 Rn 15); dies gilt insofern auch für einen in Deutschland eingetragenen Rechtsträger, dessen Verwaltungssitz in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR verlegt wurde.
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Das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz eines an der Umw beteiligten Rechtsträgers ist nach Neufassung der § 4a GmbHG und § 5 AktG zwischenzeitlich erlaubt (Fastrich in Baumbach/Hueck, § 4a Rn 11; Hüffer/Koch § 5 Rn 12).
3. Umwandlungsfähige Rechtsformen
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Abs 1 enthält keine abschließende Aufzählung der umwandlungsfähigen Rechtsformen. Dies erklärt sich daraus, dass die umwandlungsfähigen Rechtsformen in den jeweiligen Bestimmungen über die einzelnen Umwandlungsarten festgelegt sind (zB § 3 Abs 1 und Abs 2, § 122b, § 124 Abs 1, §§ 152ff., § 191; s hierzu zusammenfassend Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 26 ff). Manche Rechtsträger sind nur unter besonderen Voraussetzungen umwandlungsfähig, so etwa der wirtschaftliche Verein oder natürliche Personen (vgl etwa § 3 Abs 2). Auch Stiftungen sind nur teilw umwandlungsfähig (vgl § 124 Abs 1). Nach ausländischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaften sind dagegen nicht nach den Vorschriften des UmwG umwandlungsfähig.
III. Spezialgesetzliche Umwandlungen und Typenzwang
1. Durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehene Umwandlung
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Abs 2 bestimmt, dass Umw der in Abs 1 bezeichneten Art auch zulässig sind, wenn sie in anderen Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen (dh zugelassen oder angeordnet) sind. Die Erweiterung auf spezialgesetzlich vorgesehene Umw trägt insbes dem praktischen Bedürfnis an der Umwandlung hoheitlicher Strukturen (insbes in Form von Anstalten) Rechnung und berücksichtigt dabei, dass die Vorschriften des UmwG über die Umw von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in vielen Fällen einen nicht passenden bzw zu starren Gesetzesrahmen vorgeben. Auf Grundlage von Abs 2 sind schon häufig spezialgesetzliche Umw vorgenommen worden, vor allem im Sparkassenbereich. Umw solcher Art finden sich aber auch in sonstigen Bereichen öffentlich-rechtlicher Infrastrukturen.
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Die denkbaren Erscheinungsformen der spezialgesetzlich vorgesehenen Umw sind vielfältig. Die nähere Ausgestaltung der Normen hängt im Wesentlichen von den Umständen und der Zielrichtung des Einzelfalles ab. Daneben sind jedoch auch allg Grundsätze zu beachten, die neben die grundlegenden Strukturprinzipien des UmwG treten. Insoweit spielen vor allem die Grenzen der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf private Rechtsträger eine Rolle. Namentlich im Kern und traditionell hoheitliche Tätigkeiten können daher regelmäßig nur dann im Wege spezialgesetzlicher Umw übertragen werden, wenn das übernehmende Rechtsgebilde zumindest im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut werden darf. IÜ sind auch spezialgesetzliche Umw gem Abs 2 Umw iSv Abs 1. Dies bedeutet, dass auch bei Umw aufgrund eines Spezialgesetzes der Typenzwang des Abs 1 zu beachten ist, dh keine andere Umwandlungsart geschaffen werden darf. Auch sind die gesetzlichen Vorkehrungen des UmwG zum Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder handelsrechtlicher Schutzgüter bei Umw nach Abs 2 zu berücksichtigen, jedenfalls soweit diese einen unabdingbaren Mindestschutz enthalten.
2. Bedeutung des Typenzwangs
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Bereits der enumerativen Aufzählung der Umwandlungsarten in Abs 1 kann der Typenzwang des UmwR entnommen werden. Die abschließende Vorgabe der Umwandlungsarten wird in Abs 2 nochmals bestätigt. Der umwandlungsrechtliche Numerus clausus der Umwandlungsarten hängt eng mit dem aus dem Gesellschaftsrecht her bekannten Typenzwang zusammen. Hier wie dort ist es im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsverkehrs unabdingbar, dass mit der Wahl einer bestimmten Form (Rechtsform oder Umwandlungsart) bestimmte feststehende Merkmale verbunden sind. Andernfalls wären Rechtssicherheit und der Schutz bestimmter Personen oder Rechtspositionen (etwa Minderheitenschutz, Gläubigerschutz) kaum zu gewährleisten. Der Typenzwang schließt indes nicht aus, dass auf andere Weise als durch Umw gem Abs 1 und Abs 2 Umstrukturierungen erfolgen, die im wirtschaftlichen und tatsächlichen Ergebnis dem Resultat einer Umw nahe kommen. In solchen Fällen darf lediglich nicht auf das Regelwerk des UmwG zurückgegriffen werden; zu beachten sind vielmehr die jeweils einschlägigen Regelungen des betroffenen Regelungskreises (etwa bei einer Anwachsung, für die letztlich § 738 BGB gilt). Keine aus dem UmwR heraus zu beantwortende Frage ist die nach der Analogiefähigkeit einzelner umwandlungsrechtlicher Bestimmungen. Diese Frage ist allein im jeweiligen Kontext der spezifischen Rechtsmaterie zu beantworten, etwa im aktienrechtlichen Bereich eines Holzmüller- bzw Gelatine-Falles oder eines vollständigen Delistings einer börsennotierten Gesellschaft. Insoweit ist aus umwandlungsrechtlicher Sicht lediglich festzustellen, dass § 1 der Analogiefähigkeit einzelner Vorschriften des UmwG nicht entgegensteht. Ob eine Analogie letztlich in Betracht kommt richtet sich aber nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang. Für aktienrechtliche Fragestellungen wird sie regelmäßig abgelehnt, wenn eine Regelungslücke auf anderem Wege (vor allem durch richterliche Rechtsfortbildung) geschlossen werden kann. Dennoch entfalten einige Regelungen des UmwG eine sog Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsmaterien, was insbes an der jeweiligen umwandlungsrechtlichen Vorschrift liegt (vgl Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 63 ff).
IV. Abweichungen und Ergänzungen zu normiertem Umwandlungsrecht
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Das dem UmwR zugrunde liegende Prinzip des Typenzwangs findet seine normative Fortsetzung in Abs 3. Danach kann das umwandlungsgesetzliche Regelwerk im Ausgangspunkt nur insoweit modifiziert werden, als eine Abweichung ausdrücklich zugelassen ist bzw ergänzende Regelungen mangels abschließender gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Auch dies findet seine Entsprechung im Gesellschaftsrecht, vor allem im Prinzip der aktienrechtlichen Satzungsstrenge (vgl § 23 Abs 5 AktG). Ob eine Abweichung von normiertem UmwR vorliegt, bemisst sich in erster Linie nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung, sofern diese Betrachtung nicht allein aussagekräftig ist ggf auch anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift. Sofern eine Abweichung vorliegt, muss diese durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sein, um wirksam getroffen werden zu können. Ein Bsp für eine zugelassene Abweichung bietet § 43 Abs 2 S 1 (Zulassung von Mehrheitsentscheidungen). Weniger restriktiv ist das UmwG im Hinblick auf ergänzende Bestimmungen in den konkreten, einer Umw zugrunde gelegten Vereinbarungen. Im Gegensatz zu Abweichungen sind hier Ergänzungen grds zulässig, soweit nicht im Ausnahmefall das Gesetz abschließenden Charakter hat. Dies ist im Wesentlichen anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zu beurteilen, wobei die abschließende Geltung gelegentlich im Wortlaut der Norm Ausdruck findet. Teilw wird die Zulässigkeit von Ergänzungen auch ausdrücklich angeordnet, zB in § 5 zum Verschmelzungsvertrag.
Umwandlungsgesetz › Zweites Buch Verschmelzung
Zweites Buch Verschmelzung
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Umwandlungsgesetz › Zweites Buch Verschmelzung › Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Arten der Verschmelzung
§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 2 Arten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1. | im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder |
2. | im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger |
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Kommentierung
I.Bedeutung der Norm1
II.Rechtliche Grundprinzipien der Verschmelzung2 – 8
1.Gemeinsame Merkmale der Verschmelzungsarten2 – 4
2.Verschmelzungsarten5 – 8
III.Verschmelzungsähnliche Sachverhalte9, 10
I. Bedeutung der Norm
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Mit § 2 beginnt das Zweite Buch des UmwG mit den Vorschriften über die Verschmelzung. Wie die anderen Bücher des UmwG auch ist das Zweite Buch eingeteilt in allg Bestimmungen (Erster Teil gem §§ 2–38) und bes Bestimmungen (Zweiter Teil gem §§ 39–122l). In § 2 werden typisierend (s zum Typenzwang § 1 Rn 14) die beiden Arten der Verschmelzung, nämlich die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung bestimmt (s im Einzelnen unten Rn 5). Darüber hinaus enthält § 2 weitere typisierende Merkmale der Verschmelzung (Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung, Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers), die die Verschmelzung von anderen Umwandlungsarten und verschmelzungsähnlichen Sachverhalten (hierzu unten Rn 9) abgrenzen. Mit dieser Zielrichtung ist § 2 keine Norm, auf die in den anderen Büchern des UmwG verwiesen wird. Die in § 2 Nr 1 bezeichnete Verschmelzung durch Aufnahme wird in den §§ 4–35 und die in § 2 Nr 2 beschriebene Verschmelzung durch Neugründung in den §§ 36–38 näher ausgestaltet.
II. Rechtliche Grundprinzipien der Verschmelzung
1. Gemeinsame Merkmale der Verschmelzungsarten
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Beide Arten der Verschmelzung haben im Wesentlichen gemein, dass (1) im Zuge der Übertragung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst wird und (2) den Anteilsinhabern des untergehenden übertragenden Rechtsträgers als Ausgleich für den Anteilsverlust grds Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers zu gewähren sind. Eine Verschmelzung durch Aufnahme setzt daher zunächst zwingend das Fortbestehen des übernehmenden Rechtsträgers voraus; führt eine Verschmelzung zur Auflösung des übernehmenden Rechtsträgers, ist diese unzulässig (OLG Hamm NZG 2010, 1309). Auflösung ohne Abwicklung bedeutet, dass der übertragende Rechtsträger mit Wirksamwerden der Verschmelzung (§ 20) erlischt, ohne dass er sich zuvor in einem Abwicklungsstadium (gem den Abwicklungsregeln des jeweils einschlägigen materiellen Gesellschaftsrechts) befindet. An die Stelle der gläubigerschützenden Bestimmungen des jeweiligen Abwicklungsrechts tritt der umwandlungsrechtliche Gläubigerschutz nach § 22. Auch die Inhaber von Sonderrechten werden umwandlungsrechtlich geschützt (s § 23).
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Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung findet sich auch bei der Aufspaltung iSv § 123 Abs 1 sowie bei bestimmten Arten der Vermögensübertragung nach § 174. Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ist damit kein Merkmal, das allein die Verschmelzung charakterisiert. Der Unterschied zur Aufspaltung besteht vielmehr darin, dass bei dieser Umwandlungsart das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf verschiedene Rechtsträger als übernehmende Rechtsträger übergeht (nach Maßgabe der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung), während bei der Verschmelzung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers insgesamt auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht.
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Zu den rechtlichen Grundprinzipien der Verschmelzung gehört auch, dass den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers als Ausgleich für den Untergang ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zu gewähren sind (§ 2 aE und § 20 Abs 1 Nr 3). Eine Anteilsgewährung findet nur insoweit nicht statt, als der übernehmende Rechtsträger Anteile an dem übertragenden Rechtsträger innehat. Ferner können bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers auf eine Anteilsgewährung verzichten (§§ 54 Abs 1 S 3, 68 Abs 1 S 3). Der Ausgleich in Form der Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers muss vollwertig sein, was durch verschiedene Bewertungs- und Verfahrensregelungen sicher gestellt ist. Die Gegenleistung besteht zwingend in der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger; abgesehen von Barabfindungen nach § 29 oder baren Zuzahlungen nach § 15 dürfen insbesondere keine Geldleistungen gewährt werden.