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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 31

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Zweites Kapitel
Entmutigung des Ackerbaus in dem früheren Zustand Europas nach dem Fall des römischen Reichs

Als die germanischen und skythischen Völkerschaften die westlichen Provinzen des römischen Reichs überfluteten, dauerten die Wirren, die auf eine so große Umwälzung des Bestehenden folgten, mehrere Jahrhunderte fort. Die Räubereien und Gewalttätigkeiten, die die Barbaren gegen die früheren Einwohner verübten, unterbrachen den Verkehr zwischen Stadt und Land. Die Städte verödeten und das Land blieb unbebaut; die westlichen Provinzen Europas, die sich unter der Römerherrschaft eines hohen Grades von Wohlstand erfreut hatten, sanken in die tiefste Armut und Barbarei. Während dieser Wirren erwarben oder rissen die Häupter oder Anführer jener Völkerschaften die meisten Ländereien an sich. Ein großer Teil war unangebaut; aber kein Teil, ob angebaut oder nicht, war ohne einen Eigentümer. Das gesamte Land wurde in Beschlag genommen und der größte Teil durch einige wenige Eigentümer.

Diese ursprüngliche Beschlagnahme unangebauter Ländereien könnte zwar ein großes, doch vorübergehendes Übel gewesen sein. Sie hätten bald wieder durch Vererbung oder Veräußerung geteilt und in kleine Stücke zerschlagen werden können. Aber das Gesetz der Erstgeburt ließ die Teilung durch Erbfolge nicht zu, und die Einführung der Fideikommisse verhinderte die Parzellierung durch Veräußerung.

Wenn Grund und Boden wie bewegliches Eigentum nur als Mittel des Unterhalts und Genusses betrachtet wird, so teilt das natürliche Gesetz der Erbfolge jenen wie dieses unter alle Kinder der Familie: unter alle, deren Unterhalt und Genuss, wie angenommen werden darf, dem Vater gleich teuer ist. Dieses natürliche Erbfolgegesetz galt demgemäß bei den Römern, die in der Vererbung von Grund und Boden so wenig einen Unterschied zwischen älteren und jüngeren, männlichen und weiblichen Kindern machten als wir bei der Verteilung von beweglichem Eigentum. Solange man aber Grund und Boden nicht bloß als ein Mittel des Unterhalts, sondern der Macht und Schirmherrlichkeit ansah, hielt man es für besser, ihn ungeteilt auf einen zu vererben. In jenen gesetzlosen Zeiten war jeder Grundherr ein kleiner Fürst. Seine Bauern waren seine Untertanen. Er war ihr Richter und in gewissen Beziehungen ihr Gesetzgeber im Frieden und ihr Anführer im Kriege. Er führte nach Belieben Krieg, oft gegen seine Nachbarn, manchmal auch gegen seinen Fürsten. Daher hing die Sicherheit eines Landbesitzes, der Schutz, den sein Eigentümer denen, die darauf wohnten, gewähren konnte, von seiner Größe ab. Ihn teilen, hieß, ihn zugrunde richten, und alle seine Bewohner der Gefahr aussetzen, durch die Einfälle der Nachbarn unterdrückt und vernichtet zu werden. Das Gesetz der Erstgeburt griff daher zwar nicht sofort, aber im Laufe der Zeit bei der Erbfolge in Grundbesitz aus demselben Grunde Platz, aus dem es sich bei der Vererbung des Throns in Monarchien, zwar auch nicht immer beim ersten Entstehen, so doch später geltend machte. Damit die Macht und folglich die Sicherheit der Monarchie nicht durch die Teilung geschwächt werde, muss sie ganz auf eins der Kinder übergehen.

Welchem unter ihnen ein so wichtiger Vorzug gegeben werden soll, muss durch eine allgemeine Regel, die sich nicht auf die zweifelhaften Unterschiede des persönlichen Verdienstes, sondern auf ein klares, augenfälliges und unbestreitbares Merkmal gründet, bestimmt werden. Unter den Kindern derselben Familie gibt es keinen anderen unbestreitbaren Unterschied als den des Geschlechts und des Alters. Das männliche Geschlecht hat allgemein den Vorzug vor dem weiblichen, und bei sonstiger Gleichheit erhält der Ältere überall den Vorrang vor dem Jüngeren. Daher das Recht der Erstgeburt und der sogenannten Erbfolge in gerader Linie.

Gesetze bleiben oft noch lange Zeit in Kraft, nachdem die Umstände, die sie zuerst hervorriefen und sie allein rechtfertigen konnten, nicht mehr vorhanden sind. Bei dem gegenwärtigen Zustande Europas ist der Eigentümer eines einzigen Morgen Landes genau ebenso sicher in seinem Besitz als der Besitzer von hunderttausend. Dennoch wird das Erstgeburtsrecht noch immer respektiert, und dürfte sich, da unter allen Einrichtungen keine so geeignet ist, den Familienstolz zu nähren, noch manches Jahrhundert erhalten. In jeder anderen Beziehung kann nichts dem wahren Interesse einer zahlreichen Familie mehr zuwiderlaufen als ein Recht, das, um eins der Kinder zu bereichern, alle übrigen zu Bettlern macht.

Fideikommisse (Entails) sind die natürliche Folge des Erstgeburtsrechts. Sie wurden eingeführt, um eine gewisse Erbfolge in gerader Linie zu erhalten, zu welcher das Erstgeburtsrecht die erste Idee gab, und um zu verhindern, dass ein Teil des ursprünglichen Grundbesitzes durch Schenkung, Vermächtnis oder Verkauf, infolge Torheit oder Missgeschick eines der späteren Erben der Stammlinie entfremdet werde. Den Römern waren sie gänzlich unbekannt; weder ihre Substitutionen, noch ihre Fideikommisse haben eine Ähnlichkeit mit den Entails, wenn auch einige französische Juristen der neueren Einrichtung Namen und Gewand jener alten zu geben beliebt haben.

Solange großer Grundbesitz eine Art Fürstentum war, mochten die Fideikommisse nicht unvernünftig sein. Gleich den sogenannten Grundgesetzen einiger Monarchien konnten sie oft verhindern, dass die Sicherheit von Tausenden durch die Laune oder den Übermut eines einzelnen gefährdet werde. Aber beim gegenwärtigen Zustande Europas, wo kleiner wie großer Besitz ihre Sicherheit in den Gesetzen des Staats finden, kann es nichts Alberneres geben. Sie sind auf die albernste aller Voraussetzungen gegründet, auf die Voraussetzung als ob alle folgenden Geschlechter der Menschen auf die Erde und alles, was sie trägt, nicht ein gleiches Recht hätten, wie die Vorfahren, und dass das Eigentum der heutigen Generation nach den Einfällen derer beschränkt und geordnet sein dürfte, die vielleicht schon fünfhundert Jahre tot sind. Gleichwohl werden Fideikommisse noch im größeren Teile Europas, und namentlich in solchen Ländern respektiert, in denen adelige Geburt ein notwendiges Erfordernis zu bürgerlichen und militärischen Ehrenstellen ist. Man hält die Fideikommisse für nötig zur Aufrechthaltung des ausschließlichen Vorrechts des Adels auf die hohen Ämter und Würden des Staats; und da dieser Stand nun einmal einen ungerechten Vorzug vor seinen Mitbürgern an sich gerissen hat, so hielt man es, damit ihn seine Armut nicht lächerlich mache, für recht, ihm auch noch einen zweiten zuzuerteilen. Das gemeine Recht in England ist zwar, wie man sagt, dem ewigen Eigentum entgegen, und dieses ist dort eingeschränkter als in allen anderen europäischen Monarchien, obgleich auch England nicht ganz frei davon ist. In Schottland soll mehr als ein Fünftel, vielleicht sogar mehr als ein Drittel alles Grundeigentums unter Fideikommiss stehen.

So wurden große Strecken unangebauten Landes nicht nur von einzelnen Familien in Beschlag genommen, sondern auch die Möglichkeit, wieder geteilt zu werden, so viel als möglich auf immer abgeschnitten. Ein großer Eigentümer ist jedoch selten ein guter Landwirt. In jenen gesetzlosen Zeiten, die so barbarische Einrichtungen entstehen ließen, hatte der große Eigentümer genug damit zu tun, sein Gebiet zu verteidigen, oder seine Gerichtsbarkeit und Autorität über das Gebiet seiner Nachbarn auszudehnen. Er hatte keine Muße, um auf Anbau und Verbesserung des Bodens zu denken. Als aber die Herstellung von Gesetz und Recht ihm diese Muße gewährte, fehlte es ihm oft an Neigung und fast immer an der nötigen Fähigkeit zur Landwirtschaft. Kam der Aufwand für sein Haus und seine Person, wie es sehr oft der Fall war, seinem Einkommen gleich oder überstieg es gar, so hatte er kein Kapital, um es auf die Bewirtschaftung zu verwenden. War er ein guter Wirt, so fand er es in der Regel vorteilhafter, seine jährlichen Ersparnisse auf neue Güterkäufe als auf die Verbesserung seines alten Besitzes zu verwenden. Um Grundbesitz gewinnbringend zu verbessern, ist, wie bei allen anderen Geschäftsunternehmungen, ein genaues Achten auf kleine Ersparnisse und Gewinne erforderlich, dessen ein Mann, der in großem Reichtum geboren und erzogen ist, selten fähig ist, selbst wenn er von Natur einen Hang zur Sparsamkeit hat. Die Lage eines solchen Mannes macht ihn ganz natürlich mehr zu Luxusausgaben als zu gewinnbringenden Anlagen geneigt, deren er nicht bedarf. Die Eleganz seiner Kleidung, seiner Equipage, seines Hauses und seiner Möbel, das sind die Dinge, auf die er von Kindheit an zu achten gewohnt ist, und diese Sinnesrichtung verlässt ihn auch nicht, wenn es sich um die Melioration seiner Güter handelt. Er verschönert vielleicht vier oder fünfhundert Morgen in der Umgebung seines Hauses mit Kosten, die zehnmal so hoch sind als das Land nach aller seiner Verbesserung wert ist, und findet, dass er bei derartigen Kulturen (und für andere hat er wenig Sinn) bankrott geworden sein würde, ehe nur der zehnte Teil seines Guts fertig wäre. Es gibt in beiden Teilen des vereinigten Königreichs noch große Gutskomplexe, die seit den Zeiten der Feudalanarchie ununterbrochen in den Händen derselben Familie geblieben sind. Man vergleiche den gegenwärtigen Zustand solcher Güter mit den Besitzungen der kleinen Eigentümer in ihrer Nähe, und man wird keinen anderen Beweis brauchen, um sich zu überzeugen, wie ungünstig so ausgedehntes Grundeigentum der Bodenkultur ist.

War schon von den großen Eigentümern wenig für die Bodenverbesserung zu erwarten, so ließ sich noch weniger von denen hoffen, die das Land unter ihnen innehatten. Unter der früheren Verfassung Europas waren die Bauern alle vom Belieben des Gutsherrn abhängig; alle oder fast alle waren Sklaven; nur war ihre Sklaverei von milderer Art als die unter den alten Griechen und Römern, oder selbst die in unseren westindischen Kolonien. Sie galten eigentlich mehr dem Gute als dem Gutsherrn gehörig, und konnten daher wohl mit dem Gute, aber nicht für ihre Person verkauft werden. Mit Einwilligung ihres Herrn konnten sie heiraten, und er durfte die Ehe später nicht durch den Verkauf des Mannes und des Weibes an verschiedene Personen trennen. Schädigte er einen an Leib oder Leben, so unterlag er einer Strafe, wenn auch in der Regel nur einer geringen. Aber Eigentum konnten die Bauern nicht erwerben; was sie erwarben, war für den Herrn erworben, und er konnte es ihnen nach Gefallen nehmen, alle Bodenverbesserungen durch solche Sklaven waren eigentlich vom Herrn selbst ausgeführt, da sie auf seine Kosten ausgeführt wurden und Aussaat, Vieh und Ackergerät ihm gehörte. Er hatte allein den Gewinn davon. Die Sklaven konnten nichts als ihren täglichen Unterhalt erwerben. Eigentlich war es also der Eigentümer selbst, der sein Land innehatte und durch seine Leibeigenen bebauen ließ. Diese Art von Sklaverei besteht noch in Russland, Polen, Ungarn, Böhmen, Mähren und anderen Teilen Deutschlands. Nur in den westlichen und südwestlichen Ländern Europas ist sie nach und nach gänzlich abgeschafft worden.

Wenn aber bedeutende Verbesserungen selten von großen Eigentümern zu erwarten sind, so sind sie am wenigsten zu erwarten, wenn sie Sklaven als Arbeiter verwenden. Die Erfahrung aller Zeiten und Länder beweist, glaube ich, dass die von Sklaven verrichtete Arbeit, obgleich sie nur deren Unterhalt zu kosten scheint, am Ende doch die teuerste von allen ist. Ein Mensch, der kein Eigentum erwerben kann, kann auch kein anderes Interesse haben als so viel wie möglich zu essen, und so wenig wie möglich zu arbeiten. Was er mehr tun soll als genügend ist, um ihm Unterhalt zu verschaffen, lässt sich ihm nur mit Gewalt, nicht durch sein eignes Interesse abzwingen. Wie sehr der Getreidebau im alten Italien verfiel, wie unvorteilhaft er für den Gutsherrn wurde als der Betrieb Sklaven anheimfiel, ist sowohl von Plinius wie von Columella geschildert worden. Nicht viel besser war es zur Zeit des Aristoteles im alten Griechenland. Von der idealen Republik redend, die Plato in seinen »Gesetzen« schildert, meint er, um fünftausend müßige Menschen – die Zahl von Kriegern, die als zur Verteidigung der Republik erforderlich angenommen war – samt ihren Weibern und Knechten zu unterhalten, sei ein Gebiet von grenzenloser Ausdehnung und Fruchtbarkeit gleich den Ebenen von Babylon nötig.

Der Stolz macht den Menschen herrschsüchtig, und nichts ist ihm peinlicher, als sich herablassen zu sollen, niedriger stehende zu überzeugen (anstatt ihnen zu befehlen). Wenn das Gesetz es gestattet und die Natur der Arbeit es verträgt, zieht er deshalb in der Regel den Dienst der Sklaven dem freier Männer vor. Die Zucker- und Tabakpflanzungen können die Kosten der Sklavenkultur vertragen; der Getreidebau, scheint es, kann es heutigen Tages nicht. In den englischen Kolonien, deren hauptsächlichstes Erzeugnis Getreide ist, wird die Arbeit meist durch freie Leute getan. Der neuliche Beschluss der Quäker in Pennsylvanien, alle ihre Negersklaven in Freiheit zu setzen, kann uns überzeugen, dass deren Zahl nicht sehr groß gewesen sein wird. Hätten sie einen beträchtlichen Teil ihres Besitzes ausgemacht, so hätte ein solcher Beschluss niemals durchgehen können. In unseren Zuckerkolonien hingegen wird alle Arbeit und in unseren Tabakskolonien die meiste von Sklaven verrichtet. Die Gewinne einer Zuckerpflanzung in allen unseren westindischen Kolonien sind in der Regel weit größer als die jeder anderen Kultur in Europa oder Amerika; und die Gewinne einer Tabakspflanzung sind zwar nicht so hoch wie jene, aber doch, wie bereits bemerkt, höher als die des Getreidebaues. Beide können die Kosten einer Sklavenkultur tragen, nur kann es Zucker noch besser als Tabak. Daher ist die Zahl der Schwarzen im Verhältnis zu den Weißen in unseren Zuckerkolonien weit größer als in unseren Tabakskolonien.

Auf die leibeigenen Bauern der früheren Zeiten folgte allmählich eine Art von Pächtern, die gegenwärtig in Frankreich unter dem Namen der Métayers bekannt sind. Im Lateinischen heißen sie Coloni partiarii. In England sind sie schon so lange abgekommen, dass ich jetzt keinen englischen Namen für sie weiß. Der Eigentümer versah sie mit der Aussaat, dem Vieh und dem Ackergerät, kurz mit allem zum Anbau des Gutes erforderlichen Kapital. Der Ertrag wurde gleichmäßig zwischen dem Eigentümer und dem Pächter geteilt, jedoch mit Abzug dessen, was zur Erhaltung des Kapitals erforderlich schien, das, wenn der Pächter das Gut verließ oder ihm gekündigt wurde, dem Eigentümer zurückzuerstatten war.

Die Bewirtschaftung durch solche Pächter geschieht eigentlich ebenso auf Kosten des Eigentümers, wie die Bewirtschaftung durch Sklaven, doch ist ein sehr wesentlicher Unterschied vorhanden. Die Pächter können als freie Leute Eigentum erwerben, und haben, da sie einen bestimmten Anteil vom Bodenertrag erhalten, ein offenbares Interesse daran, dass der Gesamtertrag so groß als möglich sei, damit auch ihr Anteil es werde. Ein Sklave hingegen, der über seinen Unterhalt hinaus nichts erwerben kann, denkt nur an seine Bequemlichkeit und bringt außer seinem Unterhalt möglichst wenig hervor. Wahrscheinlich teils wegen dieses Vorzugs der freien Arbeit, teils wegen der Eingriffe in die Autorität der großen Barone, zu denen die Leibeigenen von den auf jene stets eifersüchtigen Landesherren ermuntert wurden, und die zuletzt jene Art Dienstbarkeit geradezu lästig gemacht zu haben scheinen, kam die Leibeigenschaft in den meisten Ländern Europas ab. Doch ist die Zeit und Art, in der eine so wichtige Umwälzung zustande kam, einer der unklarsten Punkte in der neueren Geschichte. Die römische Kirche schreibt sich ein großes Verdienst daran zu, und sicher ist, dass schon im zwölften Jahrhundert Alexander III. eine Bulle behufs allgemeiner Sklavenemanzipation erließ. Sie scheint jedoch mehr eine fromme Ermahnung als ein Gesetz gewesen zu sein, dem die Gläubigen unbedingten Gehorsam schuldig gewesen wären. Die Sklaverei dauerte fast überall noch mehrere Jahrhunderte fort, bis sie nach und nach durch die vereinte Wirkung der oben erwähnten beiden Interessen des Grundeigentümers einerseits, und des Landesherrn andererseits abgeschafft wurde. Ein freigelassener Leibeigener, der gleichzeitig im Besitz des Landes gelassen wurde, konnte es, da er kein eigenes Kapital hatte, nur mit Hilfe dessen bewirtschaften, was ihm der Grundeigentümer vorschoss, und muss deshalb das gewesen sein, was die Franzosen einen Métayer nennen.

Indessen auch diese letztere Klasse von Bauern konnte kein Interesse haben, einen kleinen Teil des Kapitals, das sie von ihrem Anteil am Ertrag etwa ersparten, für weitere Bodenverbesserungen zu verausgaben, da der Grundherr, der nichts verausgabte, doch den halben Ertrag erhielt. Schon der Zehnte, der doch nur ein Zehntel des Ertrags ist, hat sich als ein sehr großes Hindernis der Bodenverbesserung erwiesen. Eine Abgabe, die sich auf die Hälfte belief, musste daher eine förmliche Schranke dagegen sein. Es konnte allenfalls im Interesse eines Métayer liegen, dem Boden so viel abzugewinnen, wie mittelst des vom Eigentümer gelieferten Kapitals möglich war; aber niemals konnte er ein Interesse daran haben, einen Teil seines eignen Kapitals dazu zu tun. In Frankreich, wo noch fünf Sechstel des ganzen Reichs sich in den Händen dieser Art von Bauern befinden sollen, klagen die Grundbesitzer, dass ihre Métayers das Vieh ihrer Herren lieber zu Fahrgelegenheiten als zum Ackerbau benutzen, weil sie in dem einen Falle den ganzen Gewinn für sich behalten, im anderen ihn mit ihrem Grundherrn teilen müssen. Diese Art von Pächtern besteht noch in einigen Teilen Schottlands, wo man sie steel-bow tenants26 nennt. Jene alten englischen Lehnsleute, die nach dem Oberrichter Gilbert und Doktor Blackstone eher Verwalter des Gutsherrn als eigentliche Pächter waren, gehörten wahrscheinlich zu derselben Kategorie.

Auf diese Art von Lehnsleuten folgten, obwohl nur ganz allmählich, die eigentlichen Pächter, die das Land mit ihrem eigenen Kapital bestellen, und dem Grundeigentümer eine bestimmte Rente zahlen. Haben solche Pächter langjährige Kontrakte, so finden sie es zuweilen in ihrem Interesse, einen Teil ihres Kapitals auf Gutsverbesserungen zu wenden; denn sie können erwarten, es mit einem großen Gewinn vor Ablauf der Pachtzeit wieder zu erhalten. Doch war auch der Besitz solcher Pächter lange Zeit äußerst unsicher, und ist es in vielen Teilen Europas noch. Sie konnten vor Ablauf ihres Termins durch einen neuen Käufer gesetzlich aus ihrer Pacht getrieben werden; in England sogar durch eine erdichtete Klage auf Wiedereinsetzung in rechtmäßigen Besitz. Waren sie einmal ungesetzlicher Weise durch Gewalttat ihres Herrn vertrieben, so war das Rechtsmittel ein sehr mangelhaftes; sie wurden nicht immer in ihrem Besitz restituiert, sondern erhielten allenfalls Entschädigungen, die ihrem wirklichen Verluste niemals gleichkamen. Selbst in England, wo der freie Bauernstand immer am meisten geachtet war, wurde doch erst um das vierzehnte Jahr Heinrichs VII. die Besitzstörungsklage eingeführt, wodurch der Pächter nicht bloß Schadenersatz, sondern Wiedereinsetzung in den Besitz erlangt, und nach der über seinen Anspruch nicht bloß durch eine einzige Instanz entschieden werden kann. Diese Klage hat sich als ein so wirksames Rechtsmittel erwiesen, dass in der neueren Praxis der Grundherr bei einer Klage auf Wiedereinsetzung selten von denjenigen Rechtsmitteln Gebrauch macht, die ihm als Grundherrn zustehen, sondern im Namen seines Pächters die Besitzstörungsklage anstellt. In England ist also die Sicherheit des Pächters ebenso groß, wie die des Eigentümers. Überdies ist in England eine Pacht auf Lebenszeit, die vierzig Schilling Pachtzins gibt, ein Freigut und berechtigt den Inhaber zu einer Stimme bei Parlaments wählen; und da ein großer Teil der Bauern solche Freigüter hat, so wird der ganze Stand wegen der politischen Wichtigkeit, die er durch das Stimmrecht erlangt, in der Achtung der Grundherren gehoben. Es dürfte kaum irgendwo anders Beispiele geben, dass Pächter auf einem Grund und Boden, der ihnen nicht gehört, Gebäude aufführen, bloß im Vertrauen auf das Ehrgefühl ihres Grundherrn, das ihm nicht gestatten werde, sich eine so wichtige Gutsverbesserung zunutze zu machen. Diese den Landleuten so günstigen Gesetze und Gewohnheiten haben vielleicht mehr zu der gegenwärtigen Größe Englands beigetragen, als alle seine viel gerühmten Handelsordnungen zusammengenommen.

Das Gesetz, das die längsten Pachtkontrakte gegen alle Gutsnachfolger sicherstellt, gehört, soviel ich weiß, Großbritannien an. Es wurde in Schottland schon 1449 von Jakob II. durch ein Gesetz eingeleitet, dessen wohltätiger Einfluss jedoch durch Fideikommisse sehr gehemmt wurde, da die Erben von Fideikommissen gewöhnlich keine Pachtverträge auf eine längere Reihe von Jahren, zuweilen sogar nur auf ein Jahr, eingehen durften. Eine Parlamentsakte hat neuerdings ihre Fesseln in diesen Punkten etwas gelockert, obgleich sie noch immer viel zu fest sind. Da überdies in Schottland ein Pachtgut kein Stimmrecht bei Parlamentswahlen gibt, so stehen die Landleute bei ihren Gutsherren dort weniger in Achtung als in England.

In anderen Ländern Europas fand man es zwar auch ratsam, die Pächter sowohl gegen die Erben wie gegen die Käufer zu schützen; aber man beschränkte diesen Schutz doch nur auf einen sehr kleinen Zeitraum: in Frankreich z. B. auf neun Jahre von Beginn der Pacht an. Allerdings ist er in diesem Lande vor kurzem auf siebenundzwanzig Jahre ausgedehnt worden; aber auch dieser Zeitraum ist noch zu kurz, um den Pächter zu den wichtigsten Verbesserungen zu ermutigen. Früher waren die Grundeigentümer die Gesetzgeber in allen Ländern Europas. Die agrarischen Gesetze wurden daher alle auf die vermeintlichen Interessen des Eigentümers zugeschnitten. So meint man, es liege in seinem Interesse, wenn kein von seinen Vorfahren bewilligter Pachtkontrakt ihn auf lange Zeit daran hindere, vom vollen Werte seines Landes den Genuss zu haben. Habsucht und Ungerechtigkeit sind immer kurzsichtig und man sah nicht, wie sehr diese Anordnung von Verbesserungen abhalten und dadurch mit der Zeit dem wahren Interesse der Grundeigentümer schaden musste.

Auch hielt man die Bauern, außer zur Zahlung der Rente, auch noch zu einer Menge von Diensten gegen den Grundherrn verbunden, die selten in der Pacht ausdrücklich benannt oder durch eine genaue Regel bestimmt waren, sondern sich nach dem Herkommen des Edelhofs oder der Baronie richteten. Da also dabei für die Willkür ein großer Spielraum verblieb, waren die Pächter vielen Plackereien unterworfen. In Schottland hat die Abschaffung aller Dienste, die nicht ausdrücklich im Kontrakte stipuliert sind, innerhalb weniger Jahre den Zustand der Landleute wesentlich verbessert.

Die Leistungen für den Staat, die man den Landleuten auferlegte, waren nicht weniger willkürlich als jene Privatdienste. Die Herstellung und Unterhaltung der Landstraßen, eine Last, die, wenn auch nicht überall gleich drückend, noch in allen Ländern bestehen dürfte, war nicht die einzige. Wenn die königlichen Truppen, der Hofstaat oder königliche Beamte eine Gegend passierten, so waren die Landleute verpflichtet, ihnen Pferde, Wagen und Lebensmittel um den vom Fourier festgesetzten Preis zu stellen. Großbritannien ist, glaube ich, die einzige Monarchie in Europa, wo dieser Druck gänzlich abgeschafft ist. In Frankreich und Deutschland besteht er noch.

Die Staatssteuern, denen die Landleute unterworfen wurden, waren ebenso regellos und drückend wie die Dienste. So ungern die Barone ihrerseits dem Landesherrn eine Geldbeisteuer bewilligten, so erlaubten sie ihm doch leicht, ihre Hintersassen zu »besteuern« (wie man es euphemistisch nannte), ohne einzusehen, wie sehr dies am Ende ihr eignes Einkommen treffen müsse. Die taille, wie sie noch jetzt in Frankreich besteht, kann als ein Beispiel jener alten Steuern dienen. Sie ist eine Abgabe auf die mutmaßlichen Gewinne des Pächters, die nach dem vorhandenen Inventar geschätzt werden. Es liegt folglich in seinem Interesse, so wenig als möglich zu haben, und also auch so wenig als möglich auf den Anbau und nichts auf die Verbesserung des Landes zu wenden. Wenn sich auch ein Kapital in der Hand eines französischen Pächters sammelte, so käme doch die taille einem Verbote gleich, es je in der Landwirtschaft anzulegen. Überdies gilt diese Steuer als eine Verunehrung für jeden, der ihr unterworfen ist, da sie ihn nicht nur unter den Rang eines Edelmanns, sondern unter den eines Bürgers stellt; und wer das Gut eines andern pachtet, unterliegt ihr. Dieser Herabsetzung wird sich weder ein Edelmann, noch selbst ein Bürger, der Kapital besitzt, unterwerfen. Die Steuer hindert also nicht nur das auf dem Lande angesammelte Kapital an der Anlage in Bodenverbesserungen, sondern macht ihnen auch alle übrigen Kapitalien abwendig. Die alten Zehnten und Fünfzehnten, die früher in England so üblich waren, scheinen, soweit sie Grund und Boden trafen, ähnliche Steuern gewesen zu sein, wie die taille.

Unter allen diesen Entmutigungen ließ sich nicht erwarten, dass die Bauern viel für die Bodenkultur tun würden. Diese Menschenklasse hat selbst bei voller gesetzlicher Freiheit und Sicherheit mit großen Nachteilen zu kämpfen. Der Pächter verhält sich zum Eigentümer, wie ein Kaufmann, der mit geborgtem Gelde, zu einem anderen, der mit eigenem Kapital arbeitet. Beider Kapitalien können zunehmen, aber das des einen wird bei ebenso guter Anwendung stets langsamer zunehmen als das des anderen, wegen des so großen Gewinnteiles, der von den Zinsen des Darlehns aufgezehrt wird. Ebenso muss das vom Pächter bewirtschaftete Gut bei gleich verständiger Wirtschaft weit langsamer an Wert zunehmen als das vom Eigentümer bewirtschaftete, wegen des großen Teils vom Ertrag, der in der Rente draufgeht und der, wenn der Pächter Eigentümer gewesen wäre, von ihm zu weiteren Bodenverbesserungen hätte verwendet werden können. Überdies ist der Stand eines Pächters nach der Natur der Dinge geringer als der eines Eigentümers. In den meisten Ländern Europas werden die Landleute für eine geringere Klasse gehalten als selbst die besseren Geschäftsleute und Handwerker, und überall für geringer als die großen Kaufleute und Fabrikanten. Darum wird selten ein Mann von Vermögen den höheren Stand verlassen, um in den niedrigeren einzutreten. Selbst unter den gegenwärtigen Verhältnissen wird daher wenig Kapital aus anderen Gewerben auf die Bodenkultur im Pachtwege übergehen. Mehr als in jedem anderen Lande geschieht es vielleicht in Großbritannien, obgleich auch hier die großen Kapitalien, die hie und da in Pachtungen angelegt sind, gewöhnlich auch in Pachtungen erworben worden, dem Erwerbszweige, in dem Kapitalien gewöhnlich am langsamsten erworben werden. Nächst kleinen Eigentümern sind aber in allen Ländern reiche und große Pächter die Hauptbeförderer der Bodenkultur. Sie sind es vielleicht in England noch mehr als in jeder anderen europäischen Monarchie. In den Republiken Holland und Bern sollen die Pächter nicht hinter den englischen zurückstehen.

Die frühere europäische Wirtschaftspolitik war auch in anderen Beziehungen der Landwirtschaft, gleichviel ob vom Eigentümer oder vom Pächter betrieben, ungünstig: erstens, durch das, wie es scheint, fast überall geltende Verbot, Korn ohne besondere Erlaubnis auszuführen; und zweitens durch die Beschränkungen, die dem inländischen Handel nicht bloß in Getreide, sondern in fast allen Produkten der Landwirtschaft durch die albernen Gesetze gegen Spekulanten, Höker und Aufkäufer, sowie durch die Marktprivilegien aufgelegt wurden. Es wurde bereits bemerkt, auf welche Weise durch das Getreideausfuhrverbot in Verbindung mit einigen Begünstigungen der Getreideeinfuhr die Kultur des alten Italiens, des von Natur fruchtbarsten Landes in Europa und zu jener Zeit Sitz des größten Reiches der Welt, gehemmt wurde. Bis zu welchem Grade solche dem inländischen Getreidehandel auferlegte Beschränkungen, verbunden mit dem allgemeinen Ausfuhrverbot, die Bodenkultur in weniger fruchtbaren und weniger begünstigten Ländern hemmen mussten, vermag man sich kaum vorzustellen.

26.Unter steel-bow-goods verstellt das schottische Recht diejenigen Bestandteile eines Landguts, die Eigentum des Besitzers sind und die der abziehende Pächter (tenant) nicht mitnehmen darf. R. P.

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10 aralık 2019
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