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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 65

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Zweite Abteilung
Von den Steuern

Das Privateinkommen der einzelnen entspringt, wie im ersten Buche dieser Untersuchung gezeigt worden, schließlich aus drei Quellen, der Rente, dem Gewinn und dem Arbeitslohn. Jede Steuer muss zuletzt aus einer oder der anderen dieser drei Einkommensarten oder aus allen ohne Unterschied bezahlt werden. Ich werde mich bemühen zu zeigen, welche Steuern am besten auf die Reute, zweitens, welche am besten auf den Gewinn, drittens, welche auf den Arbeitslohn, und viertens, welche auf alle drei Quellen des Privateinkommens ohne Unterschied fallen sollten. Die gesonderte Betrachtung dieser viel- Steuerarten wird die zweite Abteilung unseres Kapitels in vier Artikel zerfallen lassen, wovon drei wieder eigene Unterabteilungen erfordern. Viele Steuern werden, wie sich aus der folgenden Darstellung ergeben wird, nicht aus dem Fonds oder der Einkommensquelle bezahlt, auf welche sie fallen sollten.

Ehe ich auf die Untersuchung der einzelnen Steuern eingehe, muss ich folgende vier Grundsätze bezüglich der Besteuerung vorausschicken.

I. Die Untertanen eines jeden Staats sollten zum Unterhalt der Regierung möglichst genau im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit beitragen, d. h. im Verhältnis zu dem Einkommen, das sie unter dem Schutze des Staates genießen. Die Staatsausgaben sind für die einzelnen, was die Verwaltungskosten für die Teilhaber eines großen Besitzes sind, die sämtlich nach Verhältnis ihres Anteils dazu steuern müssen. In der Beobachtung oder Vernachlässigung dieses Grundsatzes besteht die sogenannte Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung. Jede Steuer, die zuletzt nur auf eine der drei oben erwähnten Einkommensarten fällt, ist wie hier ein für alle Mal bemerkt werden mag, notwendig insofern eine ungleiche, als sie nicht die beiden anderen trifft. In der folgenden Darstellung der verschiedenen Steuern werde ich diese Art von Ungleichheit nur noch selten erwähnen und meine Bemerkungen meist auf diejenige Ungleichheit beschränken, die dadurch entsteht, dass eine Steuer selbst die besondere Einkommensart, auf die sie gelegt ist, ungleich belastet.

II. Die Steuer, die jeder einzelne zu zahlen hat, sollte feststehen und nicht willkürlich sein. Die Zeit und Art der Zahlung, die zu zahlende Summe müssen dem Steuerpflichtigen, wie jedem anderen klar und deutlich sein. Wo es anders ist, steht jeder Steuerpflichtige mehr oder weniger in der Gewalt des Steuererhebers, der einen verhassten Steuerzahler stärker belasten oder durch Androhung einer solchen Belastung Geschenke oder Sporteln erpressen kann. Die Unbestimmtheit der Besteuerung befördert die Unverschämtheit und Verderbnis einer Klasse von Menschen, die schon ohnehin, auch wenn sie sich weder unverschämt noch verderbt zeigen, unbeliebt sind. Ein fester Steuersatz ist so wichtig, dass, wie die Erfahrung aller Nationen lehrt, selbst eine sehr auffallende Ungleichheit kein so großes Übel ist wie die geringste Unsicherheit.

III. Jede Steuer sollte zu der Zeit und in der Weise erhoben werden, wann und wie der Steuerpflichtige sie am bequemsten bezahlen kann. Eine Steuer auf die Grund- oder Hausrente, zahlbar an dem Zeitpunkt, an dem diese Renten einzugehen pflegen, sind für den Steuerpflichtigen am bequemsten. Steuern auf Waren, wie es Luxusartikel sind, werden am Ende alle von dem Verbraucher und in der Regel auf eine Weise bezahlt, die ihm sehr bequem ist. Er bezahlt sie nach und nach, wie er sie gerade braucht. Da es ihm freisteht, zu kaufen oder nicht zu kaufen, so ist es seine eigne Schuld, wenn ihm solche Steuern unbequem werden.

IV. Jede Steuer sollte so eingerichtet sein, dass sie möglichst wenig Erhebungskosten verursacht. Die Erhebung kann auf viererlei Art zu kostspielig werden. Erstens, wenn sie eine große Zahl von Beamten erfordert, deren Gehälter den größten Teil des Steuerertrages aufzehren, und deren Sporteln dem Volke vielleicht noch eine weitere Steuer aufbürden. Zweitens kann sie den Gewerbebetrieb hemmen, und den Leuten gewisse Beschäftigungen verschränken, die sehr vielen Unterhalt und Arbeit geben könnten. Während sie die Leute zum Zahlen zwingt, vermindert sie oder zerstört vielleicht einen Fonds, der sie hätte in Stand setzen können, bequemer zu zahlen. Drittens kann sie durch Beschlagnahme und andere Strafen, denen diejenigen verfallen, die sich bei einem Versuche die Steuer zu hinterziehen, betreten lassen, diese oft zugrunde richten und dadurch dem Vorteil ein Ende setzen, den der Staat sonst von der Anlage ihrer Kapitalien gehabt haben würde. Eine unverständige Steuer reizt zum Schmuggel; die Bestrafung des Schmuggels muss aber mit dem Grade der Versuchung gleichen Schritt halten; das Gesetz jedoch schafft, im Widerspruch mit allen Grundsätzen der Gerechtigkeit, zuerst die Versuchung, und straft dann die, die ihr erliegen; ja es verschärft gewöhnlich die Strafe im Verhältnis zu demselben Umstande, der sie mildern sollte, nämlich der Versuchung zum Verbrechen.49 Viertens kann die Steuer die Pflichtigen häufigen Besuchen und gehässigen Ausforschungen seitens der Erheber unterwerfen und sie dadurch höchst unnötigen Beunruhigungen, Plackereien und Bedrückungen aussetzen; und wenn auch die Plackereien nicht eigentlich Kosten sind, so sind sie doch sicherlich den Kosten gleich, mit denen sich jeder gern von ihnen loskaufen möchte. Auf eine oder die andere dieser vier Arten kann eine Steuer oft für das Volk um so viel lästiger sein, als für den Staat vorteilhaft.

Die augenscheinliche Gerechtigkeit und Nützlichkeit der vorstehenden Grundsätze hat sie mehr oder weniger der Beachtung aller Völker empfohlen. Alle Völker haben sich bemüht, nach bester Einsicht ihre Steuern so gleich, so fest, so bequem hinsichtlich der Zahlungsfrist und der Zahlungsart, und im Verhältnis zu dem Ertrage, den sie dem Staat einbringen sollen, so wenig drückend zu machen, als es sich irgend tun ließ. Die folgende kurze Übersicht über einige Steuern, die in verschiedenen Zeiten und Ländern bestanden haben, wird zeigen, dass nicht alle Nationen in ihren desfallsigen Bemühungen gleich erfolgreich gewesen sind.

Erster Artikel
Rentensteuern. Steuern auf die Bodenrente

Eine Steuer auf die Bodenrente kann entweder nach einem gewissen Kanon aufgelegt werden, so dass jeder Distrikt auf eine gewisse Rente geschätzt wird, welche Schätzung später nicht veränderlich ist, oder sie kann so aufgelegt werden, dass sie sich mit jeder Veränderung der wirklichen Grundrente ändert, und mit der Verbesserung oder dem Nachlass der Kultur steigt oder fällt.

Eine Grundsteuer, die, wie die Großbritanniens, auf jeden Distrikt nach einem gewissen unveränderlichen Kanon gelegt ist, muss, wenn sie auch bei ihrer Einführung vollkommen gleichmäßig war, notwendig im Laufe der Zeit ungleichmäßig werden, je nach der Verbesserung oder Vernachlässigung der Kultur in den verschiedenen Landesteilen. In England war die Schätzung, nach der durch Akte 4 Wilhelms und Marias die Grafschaften und Kirchspiele zur Grundsteuer herangezogen wurden, schon von vornherein höchst ungleichmäßig. Diese Steuer verstößt also insofern gegen den ersten der obenerwähnten vier Grundsätze. Den drei anderen ist sie vollkommen gemäß. Sie ist genau festgelegt. Der Zahlungstermin, der mit dem der Pachtzahlung zusammenfällt, ist für den Besteuerten so bequem wie möglich. Wenn auch der Grundherr in allen Fällen der eigentliche Steuerzahler ist. so wird die Steuer doch in der Regel vom Pächter vorgeschoben, von dem der Grundherr sie bei der Pachtzahlung sich anrechnen lassen muss. Diese Steuer wird durch eine viel geringere Beamtenzahl erhoben, als jede andere nahezu ebenso einträgliche Steuer Da die Steuer jedes Bezirkes nicht mit der faktischen Rente steigt, so hat der Staat an den Gewinnen der Wirtschaftsverbesserungen des Grundherrn keinen Anteil. Freilich tragen diese Verbesserungen zuweilen dazu bei, die anderen Grundherren des Distriktes zu entlasten; aber die dadurch bisweilen auf einem Gute veranlasste Steuererhöhung ist stets so gering, dass sie niemals von diesen Verbesserungen abhalten, noch die Bodenproduktion unter das Niveau drücken kann, das sie sonst erreichen würde. Da sie mithin keine Verminderung der Menge herbeiführt, so kann sie auch den Preis der Produkte nicht steigern. Sie hemmt den Fleiß des Volkes nicht. Sie unterwirft den Grundherrn keiner anderen Last, als der unvermeidlichen, die Steuer zu zahlen.

Der Vorteil jedoch, der sich für den Grundherrn aus der Unveränderlichkeit des Schätzungswerts, nach dem alle Ländereien Großbritanniens zur Grundsteuer veranlagt sind, ergibt, rührt hauptsächlich von einigen Umständen her, die mit der Natur der Steuer gar nichts zu tun haben.

Er rührt zum Teil von der großen Blüte fast aller Landesteile her, da seit der Zeit der ersten Abschätzung die Renten fast aller Güter Großbritanniens fortwährend gestiegen sind. Die Grundherren haben also fast alle die Differenz gewonnen, die zwischen der Steuer, die sie nach der gegenwärtigen Rente ihrer Güter würden zahlen müssen, und derjenigen, die sie nach der alten Schätzung wirklich zahlen, besteht. Wäre der Verlauf umgekehrt gewesen, wären die Renten infolge Verfalls der Kultur allmählich gesunken, so würden die Grundherren fast sämtlich diese Differenz verloren haben. Bei dem Gange der Dinge aber, wie er seit der Revolution eintrat, ist die Unveränderlichkeit der Schätzung für den Grundherrn vorteilhaft und für den Staat nachteilig gewesen. Bei einem anderen Verlauf würde der umgekehrte Fall eingetreten sein.

Wie die Steuer in Geld zahlbar ist, so ist auch der Schätzungswert in Gold ausgedrückt. Seit der ersten Abschätzung ist der Wert des Silbers ziemlich gleichgeblieben, und weder im Münzfuße, noch im Schrot und Korn ist eine Veränderung eingetreten. Wäre das Silber beträchtlich im Worte gestiegen, wie dies in den der Entdeckung der amerikanischen Minen vorhergehenden beiden Jahrhunderten der Fall war, so möchte sich das Feststehen der Schätzung für den Grundherrn sehr drückend erwiesen haben. Wäre das Silber beträchtlich im Werte gesunken, wie es wenigstens ein Jahrhundert lang nach der Entdeckung jener Minen sicherlich der Fall war, so würde dasselbe Feststehen der Schätzung diesen Zweig der Staatseinnahmen sehr verkürzt haben. Wäre der Münzfuß bedeutend verändert worden, so dass dieselbe Menge Silber einen niedrigeren oder einen höheren Nenn weit erhalten hätte; wäre z. B. eine Unze Silber, anstatt zu 5 sh. 2 d. ausgeprägt zu werden, zu 2 sh. 7 d. oder zu 10 sh. 4 d. ausgeprägt worden, so wäre in dem einen Falle das Einkommen des Grundherrn, in dem anderen das des Staates geschädigt worden.

Unter anderen Umständen, als den wirklich eingetretenen, konnte mithin jenes Feststehen der Schätzung entweder für die Steuerpflichtigen oder für den Staat sehr unangenehm sein. Im Laufe der Zeit müssen aber solche Umstände dann und wann eintreten. Wenn nun auch die Staaten wie alle anderen Menschenwerke sich bisher alle als vergänglich erwiesen haben, so erstrebt doch jeder Staat die Unvergänglichkeit. Jede Verfassung also, die ebenso dauerhaft sein soll wie der Staat selbst, sollte nicht nur in gewissen Fällen, sondern in allen passen, d. h. sie sollte nicht den vorübergehenden, gelegentlichen oder zufälligen, sondern den notwendigen und darum immer gleichbleibenden Verhältnissen entsprechen.

Eine Steuer auf die Bodenrente, die den Veränderungen der Rente folgt und je nach den Fortschritten oder der Vernachlässigung der Bodenkultur steigt oder fällt, ist von den sog. Physiokraten als die gerechteste aller Steuern empfohlen worden. Alle Steuern, behaupten sie, lallen zuletzt auf die Grundrente und sollten daher gleichmäßig auf den Fonds gelegt werden, der sie schließlich bezahlen muss. Dass alle Steuern möglichst gleichmäßig auf den Fonds fallen sollten, der sie schließlich bezahlen muss, ist gewiss richtig; allein es wird auch ohne Erörterung der metaphysischen Argumente, mit denen sie ihre sehr sinnreiche Theorie zu unterstützen suchen, aus der folgenden Übersicht hinlänglich klar werden, welche Steuern zuletzt auf die Grundrente, und welche auf einen anderen Fonds fallen.

In dem venezianischen Gebiet ist alles verpachtete Ackerland mit 10 pCt. der Rente besteuert.50 Die Pachtkontrakte werden in ein öffentliches Register eingetragen, das die Steuerbehörden führen. Bewirtschaftet der Eigentümer sein Land selbst, so wird es nach einer billigen Schätzung veranschlagt, und es wird ihm ein Fünftel der Steuer erlassen, sodass er statt zehn nur acht Prozent der Rente zahlt. Diese Grundsteuer ist gewiss gleichmäßiger als die englische. Sie ist aber nicht so genau festgelegt, und ihre Schätzung mag für den Grundbesitzer oft mit viel mehr Beschwerlichkeiten verknüpft sein. Auch ihre Erhebung ist wohl viel kostspieliger. Indessen ließe sich vielleicht ein Verwaltungssystem ersinnen, das ebenso jene Unsicherheit großenteils verhütete, wie auch die Kosten ermäßigte.

Der Grundherr und der Pächter könnten z. B. beide dazu angehalten werden, ihren Kontrakt in ein öffentliches Register eintragen zu lassen. Gegen Verhehlung oder falsche Angabe der Pachtbedingungen ließen sich angemessene Strafen verhängen, und wenn ein Teil der Geldbußen an denjenigen der beiden Kontrahenten gezahlt würde, der die Verhehlung oder falsche Angabe des anderen anzeigte und bewiese, so würde das beide wirksam abschrecken, sich mit einander zur Schädigung der Staatseinnahmen zu verbinden. Alle Bedingungen der Pacht könnten durch eine derartige Eintragung hinlänglich bekannt werden.

Manche Gutsherren nehmen, anstatt eine Pacht zu erheben, eine einmalige Abfindungssumme. Diese Praxis gleicht dem Verfahren eines Verschwenders, der für eine Summe baren Geldes ein künftiges Einkommen von weit höherem Betrage verkauft. Es ist mithin fast in allen Fällen für den Gutsherrn nachteilig. Aber auch für den Pächter ist es off, und für den Staat ist es stets nachteilig. Es entzieht dem Pächter häufig einen so großen Teil seines Kapitals und macht ihn dadurch zu Wirtschaftsverbesserungen so unfähig, dass es ihm schwerer wird, eine kleine Rente zu zahlen, als ihm sonst die Bezahlung einer größeren geworden wäre. Was aber seine Fähigkeit zu Kulturverbesserungen vermindert, drückt unvermeidlich den wichtigsten Teil der Staatseinnahmen unter das Niveau, das sonst hätte erreicht werden können. Durch eine erheblich höhere Besteuerung solcher Abfindungssummen könnte diese schädliche Praxis zu nicht geringem Vorteil aller dabei beteiligten Parteien, des Gutsherrn, des Pächters und des Staates, eingeschränkt werden.

Manche Kontrakte schreiben dem Pächter gewisse Kulturmethoden und gewisse Fruchtfolgen während der Dauer der Pacht vor. Diese Bedingung, die gewöhnlich durch die (meist sehr wenig begründete) Einbildung des Gutsherrn, er verstehe es besser, veranlasst ist, sollte stets als eine Zusatzrente betrachtet werden; als eine Naturalrente statt einer Geldrente. Zur Verhütung dieser im Allgemeinen törichten Praxis könnte man diese Art von Rente höher veranschlagen, und also auch höher besteuern als gewöhnliche Geldrenten.

Manche Gutsherren verlangen statt einer Geldrente eine Naturalrente in Getreide, Vieh, Geflügel, Wein, Öl usw.; andere fordern eine in Diensten zu leistende Rente. Solche Renten sind für den Pächter stets nachteiliger, als für den Grundherrn vorteilhaft, und entziehen der Tasche des ersteren mehr, als sie in die des letzteren tun. Überall wo sie üblich sind, sind die Pächter arm und bettelhaft, und zwar fast genau in dem Verhältnis ihres Vorkommens. Durch höhere Veranschlagung und folglich höhere Besteuerung dieser, als gewöhnlicher Geldrenten, könnte eine so schädliche Praxis vielleicht abgeschafft werden.

Wenn der Grundherr einen Teil seines Grundbesitzes selbst bewirtschaften will, könnte die Rente nach einer billigen Schätzung der benachbarten Pächter und des Gutsherrn angeschlagen, und ihm, wie im Venezianischen, ein mäßiger Nachlass an der Steuer bewilligt werden, soweit die Rente der selbstbewirtschafteten Länder eine gewisse Summe nicht übersteigt. Es ist von Wichtigkeit, den Gutsherrn zu eigner Bewirtschaftung aufzumuntern. Sein Kapital ist in der Regel größer als das des Pächters, und er vermag mit weniger Geschick oft einen größeren Ertrag zu erzielen. Der Grundherr kann Versuche anstellen, und ist in der Regel dazu geneigt. Misslingen sie, so bereiten sie ihm nur einen mäßigen Verlust; gelingen sie, so befördern sie die Kultur des ganzen Landes. Doch darf der Steuernachlass ihn nicht zur Bewirtschaftung einer übermäßigen Fläche ermutigen. Wenn die meisten Gutsherren versucht wären, ihren gesamten Besitz selbst zu bewirtschaften, so würde sich das Land (anstatt mit besonnenen und fleißigen Pächtern, die durch ihr eigenes Interesse veranlasst sind, so zu wirtschaften, wie es ihr Kapital und ihre Kenntnisse gestatten) mit trägen und liederlichen Verwaltern füllen, deren schlechte Bewirtschaftung die Bodenkultur bald herunter bringen, und den Jahresertrag zum Schaden nicht nur der Einkünfte ihrer Herren, sondern auch des wichtigsten Teils der Staatseinnahmen vermindern würde.

Ein Verwaltungssystem, wie das oben geschilderte dürfte einer Steuer dieser Art alle Unbestimmtheit nehmen, welche den Steuerpflichtigen drückt oder belästigt, und zugleich der Landwirtschaft eine Richtung geben, welche der Bodenkultur sehr förderlich sein könnte.

Die Erhebungskosten einer veränderlichen Grundsteuer würden ohne Zweifel etwas größer sein, als diejenigen einer feststehenden. Die Anstellung von Beamten zur Führung der Register und Abschätzung der Ländereien, die der Eigentümer selbst bewirtschaften will, würde einige Kosten verursachen, doch dürften sie sehr mäßig und weit geringer sein als die Hebungskosten vieler anderen Steuern, die im Vergleich mit den Erträgen einer solchen Steuer vielleicht nur sehr unbedeutende Einnahmen liefern.

Der wichtigste Einwand gegen veränderliche Grundsteuern ist der, dass sie Meliorationen hinderlich werden können. Der Gutsherr wird gewiss zu Meliorationen weniger geneigt sein, wenn der Staat, der nichts zu den Kosten beitrug, an dem Gewinne der Melioration teilhaben will. Diesem Einwand ließe sich vielleicht dadurch begegnen, dass man dem Gutsherrn gestattete, vor dem Beginn der Melioration den dermaligen Wert seiner Ländereien von Steuerbeamten, in Verbindung mit Gutsbesitzern und Pächtern der Umgegend nach beiderseitiger Wahl, veranschlagen zu lassen, welcher Anschlag so lange die Grundlage der Besteuerung zu bilden hätte, bis die volle Entschädigung des Kostenaufwandes erreicht ist. Ein Hauptvorteil einer derartigen Grundsteuer besteht darin, dass der Staat die Bodenkultur fördern wird, weil dadurch seine Einnahmen steigen. Der dem Gutsherrn zu seiner Entschädigung bewilligte Zeitraum dürfte mithin nicht viel länger sein, als für den Zweck nötig ist, damit das Staatsinteresse durch die Hinausschiebung des Ziels nicht geschwächt wird. Immerhin ist es jedoch besser, wenn der Termin etwas zu lang, als zu kurz ist.

Das Interesse des Staates an der Beförderung der Bodenkultur kann dieser nie so vorteilhaft sein, wie die geringste Entmutigung des Gutsherrn ihr nachteilig werden kann. Die Fürsorge des Staates kann im besten Falle doch nur in einer ganz allgemeinen und unbestimmten Beobachtung der Umstände bestehen, die zum besseren Anbau seines Gebiets dienen können. Die Fürsorge des Gutsherrn hingegen besteht in einer ganz speziellen und minutiösen Bemühung, jeden Fußbreit seines Landes aufs vorteilhafteste auszunutzen. Der Staat sollte sich darauf beschränken, durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel die Bemühungen des Gutsherrn und Pächters zu ermutigen, und zwar dadurch, dass er beide ihre Interessen auf ihre eigne Weise und nach ihrem eignen Ermessen verfolgen lässt; dass er beiden die vollkommenste Sicherheit gewählt, die Früchte ihres Fleißes uneingeschränkt zu genießen; und dass er beiden für alle ihre Produkte den ausgedehntesten Markt verschafft, indem er im eignen Lande die leichtesten und sichersten Verbindungswege herstellt und die uneingeschränkteste Freiheit der Ausfuhr nach anderen Ländern gewährt.

Wenn durch ein solches Verwaltungssystem die Grundsteuer so eingerichtet werden könnte, um die Bodenkultur nicht nur nicht zu entmutigen, sondern sie im Gegenteil zu befördern, so bereitete sie dem Gutsherrn keine andere Last, als die unvermeidliche, überhaupt Steuer zahlen zu müssen.

Bei allen Veränderungen der Lage, bei fortschreitender und sinkender Bodenkultur, bei allen Schwankungen des Silberwerts und des Münzfußes, würde sich eine solche Steuer von selbst und ohne Zutun der Regierung der jedesmaligen Lage der Dinge bequem anpassen und stets gleich gerecht und billig sein. Sie würde daher weit richtiger als dauernde und unabänderliche Einrichtung oder als sogenanntes Grundgesetz des Staates einzuführen sein, als eine Steuer, die stets nach einer feststehenden Schätzung erhoben würde.

Einige Staaten haben, anstatt des so einfachen und naheliegenden Mittels eines Registers über die Pachtkontrakte, das mühsame und kostspielige Mittel einer wirklichen Vermessung und Abschätzung sämtlicher Ländereien gewählt. Sie fürchteten vermutlich, Verpächter und Pächter konnten Übereinkommen, die kontraktlichen Bedingungen zu verheimlichen und dadurch den Fiskus zu hintergehen. Das Domesday-Book scheint aus einer sehr genauen Vermessung dieser Art hervorgegangen zu sein.

In den alten Landesteilen Preußens ist die Grundsteuer nach einer wirklichen Vermessung und Abschätzung, die von Zeit zu Zeit nachgeprüft und abgeändert wird, aufgelegt.51 Nach dieser Abschätzung zahlen weltliche Besitzer 20—25%, die Kirche 40—45% ihres Einkommens. In Schlesien geschah die Vermessung und Abschätzung auf Befehl des jetzigen Königs und zwar, wie es heißt, mit großer Genauigkeit. Danach wurden die Ländereien des Bischofs von Breslau zu 25% ihrer Rente, die übrigen Einkünfte der Kirche beider Bekenntnisse zu 50%, die Komtureien des deutschen und des Malteser-Ordens zu 40, alle adligen Güter zu 38 1/3, Bauerngüter zu 35 1/3 eingeschätzt.52

Die Vermessung und Abschätzung Böhmens soll das Werk von mehr als hundert Jahren gewesen sein. Es wurde erst nach dem Frieden von 1748 auf Befehl der jetzigen Kaiserin-Königin vollendet. Die Vermessung des Herzogtums Mailand, die zur Zeit Karls VI. begonnen war, wurde erst nach 1760 vollendet. Sie gilt für die genaueste, die jemals gemacht worden ist. Die Vermessung Savoyens und Piemonts wurde auf Befehl des letztverstorbenen Königs von Sardinien vorgenommen.

In Preußen ist das Einkommen der Kirche weit höher besteuert, als das der weltlichen Eigentümer. Das Einkommen der Kirche belastet größtenteils die Grundrente. Selten wird ein Teil davon auf Bodenverbesserung verwendet oder so benutzt, um das Einkommen des Volkskörpers irgendwie zu vermehren. Aus diesem Grunde hielt es vermutlich Seine preußische Majestät für billig, dass es erheblich mehr zur Erleichterung der Staatslasten beisteuere. In einigen Ländern sind die Kirchengüter von allen Steuern frei; in anderen sind sie viel geringer besteuert als andere Ländereien. Im Herzogtum Mailand sind die Ländereien, welche die Kirche vor 1575 besaß, nur zum dritten Teil ihres Weites besteuert.

In Schlesien sind adelige Güter um 3% höher besteuert als Bauerngüter. Wahrscheinlich dachte der König, dass die Ehrenrechte und Privilegien mancherlei Art, die mit den ersteren verknüpft sind, den Besitzer hinreichend für eine kleine Erhöhung der Steuer schadlos halte, während gleichzeitig die niedrigere Stellung der letzteren durch eine geringere Besteuerung etwas erleichtert werden könnte. In anderen Ländern erschwert das Steuersystem diese Ungleichheit, anstatt sie zu erleichtern. In Sardinien und in den Provinzen Frankreichs, die der Grundsteuer unterworfen sind, fällt die Steuer lediglich auf die Bauerngüter, und die adeligen Güter sind steuerfrei.

Eine nach einer allgemeinen Vermessung und Abschätzung veranlagte Grundsteuer muss, so gleichmäßig sie auch anfänglich gewesen sein mag, nach sehr kurzer Zeit ungleichmäßig werden. Um dies zu verhüten, ist eine beständige peinliche Aufmerksamkeit der Regierung auf alle Veränderungen im Zustande und Ertrage jedes einzelnen Gutes im Lande nötig. Die Regierungen Preußens, Böhmens, Sardiniens und des Herzogtums Mailand üben sie in der Tat; allein sie ist der Natur einer Regierung so wenig angemessen, dass sie wahrscheinlich nicht lange dauern oder, wenn es geschieht, mit der Zeit mehr Belästigungen und Scherereien verursachen wird, als sie den Steuerpflichtigen Erleichterung gewähren mag.

Im Jahre 1666 war die Landschaft von Montauban nach einer, wie es heißt, sehr genauen Vermessung und Abschätzung zur Grundsteuer eingeschätzt. 1727 war die Besteuerung ganz ungleichmäßig geworden. Um diesem Übelstande abzuhelfen, wusste die Regierung kein besseres Mittel, als der ganzen Landschaft eine Zuschlagssteuer von 120,000 Livres aufzulegen. Diese Zuschlagssteuer wird in den einzelnen der Steuer unterworfenen Bezirken nach dem alten Maßstabe veranlagt, aber nur von denen erhoben, die dermalen zu niedrig, und zur Erleichterung derer verwendet, die zu hoch eingeschätzt sind. Zwei Bezirke z. B., von denen der eine unter den gegenwärtigen Verhältnissen auf 900, der andere aber auf 1100 Livres veranschlagt sein sollte, sind nach der alten Besteuerung beide auf 1000 Livres eingeschätzt. Durch die Zuschlagstaxe werden diese beiden Bezirke auf je 1100 Livres eingeschätzt; sie wird aber nur von dem zu niedrig eingeschätzten Bezirk erhoben und lediglich zur Erleichterung des zu hoch eingeschätzten verwendet, der mithin nur 900 Livres bezahlt. Die Regierung gewinnt und verliert nichts durch die Zuschlagstaxe, die lediglich dazu verwendet wird, den aus der alten Einschätzung entspringenden Ungleichheiten abzuhelfen. Die Verwendung liegt ziemlich in den Händen des Intendanten und muss daher sehr willkürlich sein.

49.Siehe: Sketches of the history of man. Vol. I. page 273 a. seq.
50.Mémoires concernant les Droits, pag. 240, 241.
51.Mémoires conc. les Droits, T. I. pag. 14—116
52.Wie Carve bemerkt, sind diese Angaben des Verf. durchaus unrichtig; namentlich waren die Grundsteuern der bäuerlichen Güter höher als die der adeligen. Anm. des Übers.

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10 aralık 2019
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