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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 66

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Steuern auf den Boden-Ertrag

Steuern auf den Bodenertrag sind im Grunde Steuern auf die Rente, und wenn sie auch ursprünglich der Pächter vorschießt, so zahlt sie schließlich doch der Grundbesitzer. Wenn ein gewisser Teil des Ertrags für eine Steuer vorweg zu zahlen ist, so berechnet der Pächter möglichst genau den durchschnittlichen Betrag und rechnet ihn von der Pachtsumme ab, zu deren Zahlung er sich versteht. Kein Pächter wild verabsäumen, den Kirchenzehnten, der eine Grundsteuer dieser Art ist, nach seinem durchschnittlichen Jahresbetrage zu berechnen.

Der Zehnte und jede andere Grundsteuer dieser Art sind unter dem Scheine vollkommener Gleichmäßigkeit sehr ungleichmäßige Steuern, da ein bestimmter Teil des Ertrags unter verschiedenen Verhältnissen sehr verschiedenen Teilen der Rente gleich ist. Auf fruchtbarem Boden ist oft der Ertrag so groß, dass die Hälfte vollkommen hinreicht, dem Pächter sein Kapital mit dem in der Gegend üblichen Gewinne zurückzuerstatten. Die andre Hälfte oder, was auf dasselbe hinauskommt, ihren Betrag könnte er dem Grundbesitzer als Rente zugestehen, wenn der Zehnte nicht wäre. Wird ihm aber ein Zehntel des Ertrags als Zehnt abgenommen, so muss er einen Erlass von 1/5 der Rente fordern, oder das Kapital wird ihm nicht mit dem üblichen Gewinne zurückerstattet. In diesem Falle wird also die Rente des Grundbesitzers, anstatt sich auf die Hälfte oder 5/10 des Gesamtbetrages zu belaufen, nur 1/10 betragen. Auf dürftigem Boden ist dagegen der Ertrag manchmal so gering, und die Kulturkosten so groß, dass 4/5 des Gesamtertrags erforderlich sind, um dem Pächter sein Kapital samt dem üblichen Gewinne zu erstatten. In diesem Falle kann sieh die Rente des Grundherrn, wenn es auch keinen Zehnten gibt, doch nicht auf mehr als 1/5 oder 2/10 des Gesamtertrages belaufen. Entrichtet aber der Pächter 1/10 des Ertrages als Zehnten, so muss er einen gleichen Nachlass an der Rente des Gutsherrn fordern, die so auf 1/10 des Gesamtertrages herabgesetzt wird. Bei der Rente fruchtbarer Ländereien mag der Zehnte manchmal kaum 1/5 oder 4 sh. auf ein Pfund betragen, während er auf dürftigem Boden vielleicht die Hälfte oder 10 sh. auf ein Pfund verschlingt. Wie der Zehnte die Rente oft sehr ungleichmäßig besteuert, so ist er stets ein großes Hindernis für Meliorationen seitens des Gutsherrn, wie für Kulturverbesserungen seitens des Pächters. Der eine kann die wichtigsten Meliorationen, die gewöhnlich die kostspieligsten sind, nicht herzustellen wagen, und der andere nicht die wertvollsten Produkte, die auch gewöhnlich am kostspieligsten sind, zu pflanzen, sobald die Kirche, die nicht zu den Kosten beiträgt, sehr erheblich am Gewinn teilnimmt. Der Anbau von Krapp beschränkte sich lange Zeit des Zehnten wegen auf die Niederlande, die als reformiertes Land von dieser verderblichen Steuer frei waren und für diesen nützlichen Farbstoff Europa gegenüber eine Art von Monopol besaßen. Die neuerlichen Versuche, den Anbau dieser Pflanze in England einzuführen, sind nur in Folge des Statuts möglich geworden, wonach Acker, die mit Krapp bestellt sind statt der Zehnten nur 5 sh. pro Acre zahlen.

Wie in Europa die Kirche, so wird in vielen Ländern Asiens der Staat vorzugsweise durch eine Steuer auf den Bodenertrag unterhalten. In China bestehen die Haupteinnahmen des Staats in dem zehnten Teile des gesamten Bodenertrags; der Anschlag ist jedoch so mäßig, dass er in vielen Provinzen 1/30 des gewöhnlichen Ertrages nicht übersteigen soll. Die Grundsteuer oder Grundrente, welche der muhamedanischen Regierung Bengalens gezahlt zu werden pflegte, ehe das Land in die Hände der englisch-ostindischen Kompagnie gekommen war, soll sich auf etwa 1/5 des Ertrages belaufen haben. Die Grundsteuer des alten Ägyptens soll gleichfalls 1/5 betragen haben.

In Asien soll diese Art Grundsteuer das Interesse des Staats an der Bodenkultur rege erhalten. Die Herrscher Chinas, Bengalens unter der muhamedanischen Regierung und des alten Ägyptens sollen demgemäß eifrigst bedacht gewesen sein, gute Straßen und schiffbare Kanäle anzulegen und zu unterhalten, um die Menge und den Wert der Bodenprodukte durch Beschaffung eines ausgedehnten Absatzgebietes möglichst zu steigern. Der Kirchenzehnte wird in so vielen Bruchteilen entrichtet, dass kein Empfänger des Zehnten ein derartiges Interesse haben kann. Der Pfarrer eines Kirchspiels würde niemals seine Rechnung dabei finden, eine Straße oder einen Kanal nach einem entfernten Teil des Landes herzustellen, um für die Produkte seines Kirchspiels den Markt zu erweitern. Zum Unterhalt des Staates bestimmt, haben solche Steuern einige Vorteile, die ihre Nachteile bis auf einen gewissen Grad aufwiegen können; zum Unterhalte der Kirche bestimmt, sind sie nur von Nachteilen begleitet.

Steuern auf den Bodenertrag können in natura oder nach einer gewissen Schätzung in Geld erhoben werden. Für den Pfarrer eines Kirchspiels oder einen wenig bemittelten Besitzer, der auf seinem Gute lebt, kann es zuweilen vorteilhaft sein, seinen Zehnten resp. seine Rente in natura zu empfangen. Die zu erhebende Menge und der Bezirk, in welchem sie erhoben wird, sind so klein, dass beide die Erhebung und Verteilung des ihnen zustehenden Teiles überwachen können. Ein reicher Mann dagegen, der in der Hauptstadt wohnt, würde in Gefahr sein, durch die Nachlässigkeit und noch mehr durch die Unterschleife seiner Verwalter und Agenten viele Verluste zu haben, wenn die Rente eines entlegenen Gutes in dieser Art gezahlt würde. Der Verlust des Staates infolge der Missbräuche und Hinterziehungen der Steuererheber würde notwendigerweise noch größer sein. Die Beamten des sorglosesten Privatmanns sind immerhin wohl noch mehr überwacht, als die Beamten des sorgsamsten Fürsten; und eine in natura bezahlte Staatseinnahme würde unter der Misswirtschaft der Erheber so zusammenschmelzen, dass nur ein sehr kleiner Teil dessen, was vom Volke erhoben wurde, jemals in die Schatzkammer des Fürsten gelangen würde. Ein Teil der Staatseinnahmen Chinas soll jedoch in dieser Art bezahlt werden. Die Mandarinen und die anderen Steuererheber finden ohne Zweifel ihren Vorteil dabei, diesen Erhebungsmodus, der weit mehr gemissbraucht werden kann, als jede Zahlung in Geld, fortdauern zu lassen.

Eine Steuer auf den Bodenertrag, die in Geld erhoben wird, kann entweder nach einer mit allen Schwankungen des Marktpreises wechselnden Schätzung, oder nach einer festen Taxe erhoben werden, so dass z. B. ein Scheffel Weizen immer zu dem nämlichen Geldpreise angeschlagen wird, gleichgültig welches der Marktpreis, ist. Der Ertrag einer auf die erstere Weise erhobenen Steuer wird nur nach den Schwankungen der Bodenproduktion, nach der Verbesserung oder dem Verfall des Ackerbaues wechseln; der Ertrag einer auf letztere Art erhobenen Steuer wird nicht nur nach den Schwankungen der Bodenproduktion, sondern auch nach den Schwankungen des Wertes der edlen Metalle und des Feingehalts der Münzen wechseln. Der Ertrag der ersteren wird stets im gleichen Verhältnis zu dem Werte des Bodenproduktes stehen; der Ertrag der letzteren kann zu verschiedenen Zeiten in sehr verschiedenen Verhältnissen zu diesem stehen.

Wenn anstatt eines bestimmten Teils vom Bodenertrage oder von dessen Wert, als Ausgleichung für alle Steuern oder Zehnten eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen ist, so erhält die Steuer genau den Charakter der englischen Grundsteuer. Sie steigt und fällt nicht mit der Grundrente; sie spornt weder zur Melioration an, noch hält sie davon ab. Der Zehnte in den meisten Kirchspielen, welche den sogenannten Modus (Zehnten in Geld) an Stelle aller anderen Zehnten zahlen, ist eine Steuer dieser Art. Während der muhamedanischen Herrschaft von Bengalen wurde in den meisten Distrikten anstatt der Naturalleistung eines Fünftels vom Ertrage ein Modus und, wie man sagt, ein sehr mäßiger bezahlt. Einige Beamte der ostindischen Kompagnie verwandelten in den ihnen unterstehenden Provinzen diesen Modus unter dem Vorwande, die öffentlichen Einnahmen auf ihren richtigen Wert zurückzuführen, in eine Naturalleistung. Unter ihrer Verwaltung schreckte die Veränderung wahrscheinlich vom Anbau ab und gab neue Gelegenheiten zu Missbräuchen in der Erhebung der Steuern, deren Ertrag seit der Verwaltung der Kompagnie stark gesunken sein soll. Die Beamten der Kompagnie haben vielleicht dabei gewonnen; vermutlich aber ebenso auf Kosten ihrer Herren wie des Landes.

Steuern auf die Hausrente

Die Rente eines Hauses lässt sich in zwei Teile scheiden, deren einer füglich die Baurente genannt werden kann, während der andere gewöhnlich die Grundrente heißt.

Die Baurente ist der Zins oder Gewinn von dem auf den Bau des Hauses verwendeten Kapital. Soll das Geschäft eines Bauherrn mit anderen Geschäften auf gleichem Fuße stehen, so muss diese Rente hinreichend sein, um ihm erstens dieselben Zinsen zu bringen, die er von seinem Kapital erhalten hätte, wenn er es auf gute Sicherheit auslieh, und um zweitens das Haus in gutem Stande zu erhalten oder was auf dasselbe hinauskommt, in einer gewissen Reihe von Jahren das Baukapital wieder zu ersetzen. Die Baurente oder der gewöhnliche Baugewinn richtet sich daher überall nach den üblichen Geldzinsen. Bei einem Zinsfuß von 4% mag die Hausrente, die außer der Grundrente noch 6 oder 6 ½% auf die Baukosten einbringt, ein genügender Gewinn für den Bauherrn sein. Bei einem Zinsfuß von 5% wird der Gewinn etwa 7 oder 7 ½% betragen müssen. Wenn das Geschäft des Bauherrn im Verhältnis zum Geldzins einen weit größeren Gewinn bringt, als diesen, so wird den anderen Geschäften bald so viel Kapital entzogen werden, um ihn wieder auf ein richtiges Niveau zu bringen. Bringt es viel weniger ein, so werden andere Geschäfte ihm bald so viel Kapital entziehen, um den Gewinn wieder zu steigern.

Der Überschuss über diesen billigen Gewinn fällt natürlich auf die Grundrente und ist, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens und der Eigentümer des Gebäudes verschiedene Personen sind, meist vollständig an den ersteren zu zahlen. Diese überschüssige Miete ist der Preis, den der Bewohner des Hauses für wirkliche oder vermeintliche Vorteile der Lage zahlt. Häuser auf dem Lande in weiter Entfernung von einer großen Stadt, wo es Bauplätze im Überfluss gibt, ergeben keine Grundrente oder nicht mehr als das Grundstück bei Verwendung zum Ackerbau einbringen würde. Bei Landhäusern in der Nähe einer großen Stadt ist die Grundrente zuweilen weit höher, und hier wird die Annehmlichkeit oder Schönheit der Lage oft sehr teuer bezahlt. Am höchsten sind die Grundrenten gewöhnlich in der Hauptstadt, und zwar in den Teilen von ihr, wo die Nachfrage nach Häusern am größten ist, gleichviel aus welchem Grunde, sei es wegen Handel und Wandel, des Vergnügens und der Gesellschaft wegen oder aus Eitelkeit und Mode.

Eine Steuer auf die Hausrente, die von dem Mieter zu zahlen und der Gesamtrente jedes Hauses angepasst ist, kann die Baurente nicht treffen, wenigstens nicht für lange Zeit. Erhält der Bauherr nicht seinen billigen Gewinn, so muss er das Geschäft aufgeben, das durch die steigende Nachfrage nach Gebäuden in kurzem den Geschäftsgewinn wieder auf das Niveau der Gewinne anderer Geschäfte gebracht sehen würde. Auch kann eine solche Steuer nicht gänzlich auf die Grundrente fallen, sondern wird sich so verteilen, dass sie teils auf den Mieter, teils auf den Eigentümer des Grund und Bodens fällt.

Angenommen z. B., es meine jemand für Hausmiete jährlich £ 60 ausgeben zu können, und nun werde auf die Miete eine Steuer von 4 sh. per £ d. h. von 1/5 gelegt. In diesem Falle wird ihn eine Wohnung von £ 60 jährlicher Miete £ 72 kosten, £ 12 mehr, als er in seinen Verhältnissen dafür ausgeben zu können glaubt. Er wird sich daher mit einem schlechteren Hause begnügen, das nur £ 50 Miete kostet, was nebst den £ 10 Steuer die Summe von £ 60 ausmacht, die er bezahlen zu können meint; er gibt also um die Steuer bezahlen zu können, einen Teil der weiteren Annehmlichkeiten auf, die ihm ein Haus gewährt hätte, das £ 10 Miete mehr kostete. Ich sage, er gibt einen Teil dieser weiteren Annehmlichkeiten auf; denn er wird kaum genötigt sein, sie ganz preiszugeben, sondern er wird infolge der Steuer für £ 50 jährlich eine bessere Wohnung erhalten, als er sie dafür erhalten würde, wenn die Steuer nicht wäre. Denn wie die Steuer durch Beseitigung dieses Konkurrenten die Konkurrenz für Wohnungen von £ 60 Miete vermindert, so vermindert sie auch die Konkurrenz bei Wohnungen von £ 50 Miete, und so fort bis zu den niedrigsten Mieten, für welche letztere allerdings durch die Steuer eine Zeit lang die Konkurrenz vermeint wird. Die Mieten aller Wohnungen aber, für welche die Konkurrenz geringer wird, müssen notwendig mehr oder weniger fallen. Da jedoch diese Minderung die Baurente nicht beeinträchtigen kann, wenigstens nicht auf längere Zeit, so muss sie zuletzt vollständig auf die Grundrente fallen. Die Steuer wird schließlich also teils vom Mieter, der einen Teil seiner Bequemlichkeit aufgeben muss, teils vom Grundeigentümer, der einen Teil seines Einkommens aufopfern muss, zu bezahlen sein. In welchem Verhältnis sich die Steuer unter beide verteilen wird, ist nicht leicht zu bestimmen; je nach den Umständen wird sie sich wohl sehr verschieden verteilen.

Die Ungleichheit, womit eine derartige Steuer die Eigentümer verschiedener Grundrenten treffen könnte, würde lediglich von der zufälligen Ungleichheit jener Verteilung herrühren. Die Ungleichheit hingegen, womit sie die Miete verschiedener Häuser treffen könnte, würde nicht bloß von dieser, sondern von einer weiteren Ursache herrühren. Das Verhältnis der Ausgaben für Miete zu den Gesamtausgaben ist je nach den Vermögensverhältnissen verschieden. Am höchsten ist es vielleicht bei den höchsten Einkommensstufen, und sinkt allmählich, so dass es in der Regel bei der niedrigsten Einkommensstufe am niedrigsten ist. Die Lebensnotdurft veranlasst die größten Ausgaben der Armen. Es wird ihnen sauer, nur das liebe Brot zu verdienen, und der größte Teil ihres kleinen Einkommens geht für Nahrungsmittel auf. Die Hauptausgaben der Reichen fallen auf Luxus und Nichtigkeiten, und ein prächtiges Haus verschönt den übrigen Luxus und Tand, den sie besitzen, und setzt ihn ins vorteilhafteste Licht. Im Allgemeinen werden daher Mietssteuern auf den Reichen am schwersten fallen, und darin liegt nichts Unbilliges. Es ist nicht unbillig, dass der Reiche zu den öffentlichen Bedürfnissen nicht nur nach Verhältnis seiner Einkünfte, sondern etwas mehr steuert.

Die Hausrente ist zwar in einigen Beziehungen der Bodenrente ähnlich, unterscheidet sich aber in einer Beziehung wesentlich von ihr. Die Bodenrente wird für die Benutzung eines produktiven Gegenstandes gezahlt. Der Boden, für den sie gezahlt wird, produziert sie. Die Hausrente wird für die Benutzung eines unproduktiven Gegenstandes gezahlt. Weder das Haus, noch der Grund auf dem es steht, produziert etwas. Wer die Rente zahlt, muss sie mithin einer anderen von diesem Gegenstande verschiedenen und unabhängigen Einkommensquelle entnehmen. Soweit die Steuer auf die Mieter fällt, muss sie der nämlichen Quelle entnommen werden wie die Rente selbst, nämlich ihrem Einkommen, rühre es von Arbeitslohn, Gewinn oder Bodenrente her. Soweit sie auf die Mieter fällt, gehört sie zu den Steuern, die nicht nur auf eine, sondern ohne Unterschied auf alle drei Einkommensquellen fallen, und hat in jeder Beziehung denselben Charakter wie Verbrauchssteuern. Im Allgemeinen gibt es vielleicht keinen Verbrauchsgegenstand, nach dem sich die Wohlhabenheit oder Dürftigkeit eines Menschen besser beurteilen ließe, als nach der Miete, die er zahlt. Eine angemessene Steuer auf diese Ausgabe könnte vielleicht bedeutendere Einnahmen liefern, als bisher irgendwo in Europa daraus gezogen wurden. Wäre die Steuer freilich sehr hoch, so würden die meisten Leute ihr möglichst zu entgehen suchen und sich mit kleineren Wohnungen begnügen, um ihre Ausgaben auf andere Dinge zu verwenden.

Die Hausrente kann leicht mit hinlänglicher Genauigkeit durch ein ähnliches Verfahren bestimmt werden, wie das, wodurch die gewöhnliche Bodenrente festzustellen ist. Unbewohnte Häuser sollten keine Steuer zahlen. Eine Steuer auf diese würde gänzlich auf den Besitzer fallen, der dadurch für eine Sache besteuert würde, die ihm weder Vorteil noch Einnahmen bringt. Häuser, die vom Besitzer selbst bewohnt werden, sollten nicht nach den Kosten des Baues, sondern nach der Rente veranschlagt werden, die sie nach einer billigen Schätzung etwa einbringen würden, wenn sie einem Mieter überlassen wären. Nach den Baukosten veranschlagt, würde eine Steuer von 3 oder 4 sh. auf das £ in Verbindung mit anderen Steuern fast alle reichen und großen Familien dieses und ich glaube jedes anderen zivilisierten Landes zugrunde richten. Wer die städtischen Gebäude und Landhäuser der reichsten und größten Familien dieses Landes genau prüft, wird finden, dass ihre Hausrente schon bei einem Satze von 6 ½ oder 7% der ursprünglichen Baukosten beinahe dem ganzen Reineinkommen von ihrem Grundbesitz gleichkäme. Es ist der gehäufte Aufwand mehrerer Generationen auf Gegenstände allerdings von großer Schönheit und Pracht, aber im Vergleich zu ihren Herstellungskosten sehr geringem Tauschwerte verwendet.

Grundrenten (von Häusern) sind ein noch geeigneteres Steuerobjekt, als die Mieten. Eine Steuer auf die Grundrenten würde die Mieten nicht erhöhen. Sie würde gänzlich auf den Besitzer der Grundrente fallen, der stets als Monopolist auftritt und die größte Rente fordert, die er für die Benutzung seines Grundstücks erhalten kann. Es ist dafür mehr oder weniger zu erhalten, je nachdem die Mitbewerber reicher oder ärmer sind und für die Laune, gerade den bestimmten Fleck zu erwerben, mehr oder weniger ausgeben können. Die größte Anzahl reicher Konkurrenten befindet sich in allen Ländern in der Hauptstadt, und hier sind deshalb stets die höchsten Grundrenten zu finden. Da das Vermögen dieser Konkurrenten durch eine Steuer auf die Grundrenten in keiner Hinsicht gesteigert würde, so würden sie vermutlich nicht geneigt sein, für die Benutzung des Platzes mehr zu bezahlen. Ob die Steuer vom Mieter oder vom Grundeigentümer vorzuschießen wäre, ist ziemlich gleichgültig. Je mehr der Mieter Steuer zahlen muss, desto weniger wird er für den Grund und Boden zahlen wollen, so dass die schließliche Bezahlung der Steuer vollständig auf den Besitzer der Grundrente fällt. Die Grundrenten unbewohnter Häuser sollten unbesteuert bleiben.

Sowohl Grundrenten (von Häusern) wie die Bodenrente sind eine Einkommensart, die der Besitzer meistens ganz mühelos bezieht. Wenn ihm auch ein Teil davon zur Bestreitung der Staatsausgaben genommen wird, so schädigt das den Gewerbfleiß nicht. Der Jahresertrag des Bodens und der Arbeit des Volkes, der wahre Reichtum und das wahre Einkommen der großen Masse des Volkes kann nach einer solchen Steuer gleich groß bleiben wie zuvor. Hausrenten und die gewöhnliche Bodenrente sind mithin wohl diejenige Einkommensart, die am besten eine sie allein treffende Steuer ertragen kann.

Grundrenten (von Häusern) scheinen in dieser Beziehung ein geeigneteres Steuerobjekt zu sein, als selbst die gewöhnliche Bodenrente. Die letztere hängt vielfach wenigstens zum Teil von der Sorgfalt und Wirtschaftlichkeit des Gutsherrn ab, die durch eine sehr hohe Steuer leicht beeinträchtigt werden könnten. Grundrenten (von Häusern) verdanken, soweit sie die gewöhnliche Bodenrente übersteigen, dies lediglich der guten Regierung, die durch Beförderung des Gewerbfleißes, sei es des ganzen Volks oder der Bewohner gewisser Orte, diese in Stand setzt, für den Baugrund so viel mehr zu zahlen, als er wert ist, und seinen Besitzer für den Entgang seiner Nutzung so viel mehr zu entschädigen. Nichts kann gerechtfertigter sein, als dass ein Fonds, der sein Dasein der guten Regierung des Staates verdankt, besonders besteuert wird und zum Unterhalt dieser Regierung etwas mehr beisteuert, als die meisten anderen Fonds.

In vielen europäischen Ländern sind zwar Steuern auf die Hausrenten gelegt, aber ich kenne keines, in dem die Grundrenten als ein gesondertes Steuerobjekt betrachtet worden wären. Wahrscheinlich stießen sich die Finanzkünstler an die Schwierigkeit der Ermittlung, welcher Teil der Rente als Grundrente und welcher als Baurente zu betrachten sei. Es dürfte indessen nicht sehr schwer sein, diese beiden Teile der Rente voneinander zu unterscheiden.

In Großbritannien gilt die Hausrente als gleichmäßig mit der von der sogenannten jährlichen Landtaxe betroffenen Bodenrente besteuert. Die Schätzung, nach der die einzelnen Kirchspiele und Distrikte zu dieser Steuer herangezogen sind, ist stets dieselbe. Sie war von Anfang an höchst ungleichmäßig und ist es noch heute. In dem größeren Teile des Königreichs trifft diese Steuer die Hausrente noch leichter, als die Bodenrente. Nur in wenigen Distrikten, die ursprünglich hoch veranschlagt waren und in denen die Hausrenten bedeutend gefallen sind, soll die Landtaxe von 3 oder 4 sh. auf das £ die wirkliche Hausrente in gleichem Verhältnis treffen. Nicht vermietete Häuser unterliegen zwar gesetzlich der Steuer, sind aber in den meisten Distrikten durch die Nachsicht der Einschätzungsbehörden davon befreit, wodurch zuweilen die Besteuerung der einzelnen Häuser eine etwas andere wird, während der Distrikt immer dieselbe Steuer aufzubringen hat. Steigerungen der Beute durch neue Gebäude, Reparaturen usw. kommen dem Distrikt zugute und verursachen weitere Schwankungen in der Besteuerung der einzelnen Häuser.

In Holland sind alle Häuser zu 2 ½% ihres Werts besteuert, gleichgültig welche Rente sie einbringen und ob sie vermietet sind oder nicht. Es liegt eine Härte darin, den Eigentümer für ein unbewohntes Haus, von dem er keine Einkünfte hat, Steuer zahlen zu lassen, namentlich eine so hohe Steuer. In Holland, wo der gewöhnliche Zinsfuß nicht über 3% ist, müssen 2 ½% des Hauswertes in den meisten Fällen mehr als ein Drittel der Baurente, vielleicht mehr als ein Drittel der ganzen Rente betragen. Allerdings soll der Anschlag, nach dem die Häuser eingeschätzt werden, zwar sehr ungleich sein, doch immer unter ihrem wirklichen Wert bleiben. Wenn ein Haus umgebaut oder erweitert wird, wird eine neue Schätzung vorgenommen und die Steuer demgemäß verändert.

Die Erfinder der Steuern, welche in England wiederholt auf die Häuser gelegt wurden, scheinen es für sehr schwer gehalten zu haben, die wirkliche Rente der Häuser mit einiger Sicherheit festzustellen, und regelten daher die Steuer nach etwas augenfälligerem, womit, wie sie annahmen, die Rente meist im Verhältnis stehe.

Die erste Steuer dieser Art war das Herdgeld, eine Steuer von 2 sh. auf jeden Herd. Um zu ermitteln, wie viel Herde in einem Hause seien, musste der Steuererheber alle Räume besichtigen, eine Durchsuchung, die die Steuer so verhasst machte, dass sie bald nach der Revolution als ein Brandmal der Sklaverei abgeschafft wurde.

Die nächste Steuer dieser Art war eine Steuer von 2 sh. auf jedes Wohnhaus. Ein Haus von zehn Fenstern hatte 4 sh. mehr, eins von zwanzig Fenstern und darüber hatte 8 sh. zu bezahlen. Diese Steuer wurde in der Folge dahin abgeändert, dass Häuser von zwanzig bis neunundzwanzig Fenstern 10 sh., Häuser von dreißig und mehr Fenstern 20 sh. zu zahlen hatten. Die Zahl der Fenster kann in den meisten Fällen von außen gezählt werden, und in allen, ohne dass jeder Raum des Hauses betreten werden muss. Der Besuch der Steuereinnehmer war daher bei dieser Steuer weniger anstößig als bei dem Herdgelde.

Diese Steuer wurde in der Folge abgeschafft und durch die Fenstersteuer ersetzt, die gleichfalls schon manche Veränderungen und Erhöhungen erfahren hat. Die Fenstersteuer, wie sie gegenwärtig (Januar 1775) besteht, legt außer der Abgabe von 3 sh. auf jedes Haus in England und von 1 sh. in Schottland noch eine weitere Abgabe auf jedes Fenster auf, die in England von 2 d., dem niedrigsten Satze bei Häusern von nicht mehr als sieben Fenstern, stufenweise bis zu 2 sh., dem höchsten Satze bei Häusern von fünfundzwanzig und mehr Fenstern, steigt.

Der Haupteinwand gegen alle solche Steuern ist ihre Ungleichheit, eine Ungleichheit der schlimmsten Art, da sie oft weit schwerer auf den Armen, als auf den Reichen fällt. Ein Haus von £ 10 Miete in einer Provinzialstadt hat manchmal mehr Fenster, als ein Haus von £ 500 Miete in London, und obgleich der Bewohner des ersteren wahrscheinlich ein weit ärmerer Mann ist als der des letzteren, muss er dennoch bei einer solchen Steuer mehr zum Unterhalt des Staates beitragen, als dieser. Solche Steuern sind daher der ersten der oben aufgestellten vier Grundregeln schnurstracks zuwider. Gegen die übrigen drei scheinen sie nicht gerade zu verstoßen.

Die natürliche Wirkung der Fenstersteuer, sowie aller übrigen Häusersteuern ist die, die Mieten niedriger zu machen. Je mehr jemand an Steuer zahlt, desto weniger kann er offenbar an Miete zahlen. Dennoch sind seit der Einführung der Fenstersteuer in fast allen Städten Großbritanniens, die ich kenne, die Hausmieten im Ganzen mehr oder weniger gestiegen. Der Bedarf ist beinahe überall so sehr gestiegen, dass er die Mieten mehr steigerte, als die Fenstersteuer sie ermäßigen konnte – einer der vielen Beweise von der großen Wohlfahrt des Landes und dem wachsenden Einkommen seiner Bewohner. Ohne die Fenstersteuer würden die Mieten wahrscheinlich noch mehr in die Höhe gegangen sein.

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Litres'teki yayın tarihi:
10 aralık 2019
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1400 s. 85 illüstrasyon
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