Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 67
Zweiter Artikel
Steuern auf den Gewinn oder auf das aus Kapital herrührende Einkommen
Das Einkommen oder der Gewinn aus Kapital zerfällt naturgemäß in zwei Teile: den, welcher den Zins zahlt und dem Besitzer des Kapitals gehört, und den überschüssigen Teil, der über das Zinserfordernis hinausgeht.
Dieser letztere Teil des Gewinnes ist offenbar kein Gegenstand, der durch direkte Besteuerung zu treffen ist. Er ist der Ersatz und meistenteils nur ein sehr mäßiger Ersatz für die Gefahr und Mühe der Kapitalanlage. Der Unternehmer muss diesen Ersatz haben, oder er kann das Geschäft ohne Verletzung seines Interesses nicht fortsetzen. Wird er also direkt nach Verhältnis des ganzen Gewinns besteuert, so muss er entweder seinen Gewinnsatz erhöhen, oder die Steuer auf den Zins wälzen, d. h. weniger Zinsen zahlen. Erhöht er seinen Gewinnsatz nach Verhältnis der Steuer, so wird die Steuer zwar vollständig von ihm vorgeschossen, am Ende aber je nach der Kapitalanlage von einer oder der andern zweier verschiedener Klassen von Leuten bezahlt werden. Ist es als Wirtschaftskapital in der Landwirtschaft angelegt, so kann er seinen Gewinnsatz nur du ich Einbehaltung eines größeren Anteils am Bodenertrag erhöhen; und da dies nur durch Erniedrigung der Rente geschehen kann, so wird die schließliche Zahlung der Steuer auf den Gutsherrn fallen. Ist es in Handel oder Industrie angelegt, so kann der Unternehmer seinen Gewinnsatz nur durch Erhöhung des Preises seiner Waren steigern, und in diesem Falle werden die Verbraucher schließlich die Steuer zahlen. Erhöht er den Satz seines Gewinnes nicht, so muss er die ganze Steuer auf den Gewinnteil überwälzen, der zur Zinszahlung bestimmt ist: er kann für geliehenes Kapital nicht so viel Zins zahlen, und die Steuer fiele mithin schließlich auf den Zins. Soweit er sich nicht auf die eine Weise von der Steuer befreien kann, muss er es auf die andere tun.
Zinsen scheinen auf den ersten Blick direkter Besteuerung ebenso fähig zu sein, wie die Bodenrente. Gleich dieser sind sie ein Reinertrag, der nach voller Entschädigung der Gefahren und Mühen der Kapitalanlage übrigbleibt. Wie eine Steuer auf die Bodenrente die Renten nicht erhöhen kann, weil der Reinertrag, der nach Ersatz des Wirtschaftskapitals nebst dessen billigem Gewinn übrig bleibt, nach der Steuer nicht größer sein kann, als vorher, so kann aus demselben Grunde eine Steuer auf den Zins den Zinsfuß nicht steigern, da die Menge von Kapital oder Geld im Lande gleich der Menge des Bodens als die nämliche, nach der Steuer wie vor ihr anzunehmen ist. Der übliche Gewinnsatz wird, wie im ersten Buche gezeigt wurde, überall durch das Verhältnis der Menge des anzulegenden Kapitals zu der Menge der Geschäfte, die damit betrieben werden sollen, bestimmt. Die Menge der Geschäfte, die mit dem Kapital betrieben werden sollen, kann aber durch eine Steuer auf den Zins weder vermehrt noch vermindert werden. Wenn daher die Menge des anzulegenden Kapitals dadurch weder vermehrt noch vermindert wird, so bleibt der übliche Gewinnsatz notwendig derselbe. Der Teil des Gewinnes, der zum Ersatz der Gefahren und Mühen des Unternehmers erforderlich ist, wird aber gleichfalls derselbe bleiben, da diese Gefahren und Mühen in keiner Hinsicht verändert wurden. Mithin wird der Rest, der dem Kapitalbesitzer zukommt lind den Zins zahlt, notwendig auch derselbe bleiben. Auf den ersten Blick scheint sonach der Zins direkter Besteuerung ebenso fähig sein, wie die Bodenrente. Indessen lassen zwei Umstände den Zins als ein viel weniger geeignetes Objekt direkter Besteuerung erscheinen als die Bodenrente.
Erstens kann die Menge und der Wert des Grund und Bodens, den jemand besitzt, niemals ein Geheimnis sein, und ist jederzeit mit großer Genauigkeit zu ermitteln, wogegen das Kapital, das jemand besitzt, nie einigermaßen genau zu ermitteln und überdies beständigen Schwankungen unterworfen ist. Selten vergeht ein Jahr, oft nicht ein Monat und manchmal kaum ein Tag, wo nicht ein Kapitalbesitz zu- oder abnimmt. Ein Eindringen in jedermanns Privatverhältnisse, das behufs Steueranpassung alle Schwankungen des Vermögens überwachte, wäre eine Quelle endloser und unerträglicher Belästigungen.
Zweitens lässt sich Grund und Boden nicht fortführen, Kapital dagegen ganz leicht. Der Grundbesitzer ist notwendig ein Bürger des Landes, in dem sein Gut liegt, der Besitzer eines Kapitals ist ganz eigentlich ein Bürger der Welt und an kein bestimmtes Land gebunden. Er wird ein Land, in dem er unbequemen Nachforschungen ausgesetzt ist, um zu einer lästigen Steuer eingeschätzt zu werden, gern verlassen und sein Kapital in ein anderes Land übertragen, wo er nach Belieben Geschäfte treiben oder sein Vermögen genießen kann. Durch Entfernung seines Kapitals würde er aber all dem Gewerbfleiß, den es in dem Lande unterhielt, ein Ende machen. Kapital kultiviert den Boden; Kapital beschäftigt Arbeit. Eine Steuer, welche die Vertreibung von Kapital aus einem Lande bewirkt, würde sonach alle Quellen des Einkommens für Staat und Volk austrocknen. Nicht bloß die Kapitalgewinne, sondern auch die Bodenrente und der Arbeitslohn würden durch die Entfernung des Kapitals mehr oder weniger vermindert werden.
Die Völker, welche das Einkommen aus Kapital zu besteuern suchten,-haben daher auf genaue Ermittlung verzichten und sich mit sehr oberflächlichen und deshalb mehr oder weniger willkürlichen Schätzungen begnügen müssen. Die ausnehmende Ungleichheit und Unsicherheit einer derartigen Steuer kann nur durch ihre ausnehmende Mäßigkeit ausgeglichen werden, infolge deren sieh ein jeder so tief unter seinem wirklichen Einkommen eingeschätzt findet, dass es ihn wenig kümmert, wenn sein Nachbar auch etwas niedriger eingeschätzt ist.
Durch die sogenannte Landtaxe in England sollte das Kapital nach demselben Verhältnis wie Grund und Boden besteuert werden. Da die Grundsteuer 4 sh. per £ oder 1/5 der vorausgesetzten Rente betrug, sollte auch das Kapital mit 1/5 des vorausgesetzten Zinses besteuert werden. Als die gegenwärtige Landtaxe eingeführt wurde, war der gesetzliche Zinsfuß 6%; je £ 100 sollten also 24 sh., den fünften Teil von £ 6, zahlen.
Seit der gesetzliche Zinsfuß auf 5% ermäßigt wurde, werden je £ 100 Kapital nur mit 20 sh. besteuert. Die durch die sogenannte Landtaxe aufzubringende Summe wurde unter das platte Land und die bedeutendsten Städte so verteilt, dass der größere Teil auf das Land, und von dem auf die Städte entfallenden Anteil der größere Teil auf die Häuser fiel. Was noch vom Kapital oder den Gewerben der Städte zu besteuern blieb – denn landwirtschaftliche Kapitalien sollten nicht besteuert werden —, blieb weit hinter dem wahren Betrag dieser Kapitalien zurück. Die Ungleichheiten der ursprünglichen Einschätzung störten daher wenig. Die Gemeinden und Distrikte sind für Grundbesitz, Häuser und Kapitalien noch immer nach der ursprünglichen Veranlagung eingeschätzt; und die fast allgemeine Wohlfahrt des Landes, die an den meisten Orten den Wert aller jener Dinge sehr bedeutend erhöht hat, hat jene Ungleichheiten noch unwichtiger werden lassen. Da auch der Steuersatz für jeden Distrikt unverändert geblieben ist, so ist auch die Ungewissheit der Steuer, soweit sie das Kapital jedes einzelnen trifft, bedeutend abgeschwächt und ohne Erheblichkeit. Wenn die meisten Grundstücke Englands nicht zu ihrem halben Werte zur Landtaxe eingeschätzt sind, ist es das meiste Kapital vielleicht kaum zum fünfzigsten Teil seines wirklichen Werts. In manchen Städten ist die ganze Landtaxe auf die Häuser gelegt: so in Westminster, wo Kapitalien und Gewerbe frei sind. Anders ist es in London.
In allen Ländern hat man eine strenge Untersuchung der Vermögensverhältnisse sorgfältig vermieden.
In Hamburg53 muss jeder Einwohner dem Staate ¼% von seinem gesamten Besitz zahlen; und da das Vermögen der Hamburger hauptsächlich in Kapital besteht, so kann man diese Steuer als eine Steuer auf das Kapital betrachten. Jedermann schätzt sich selbst ein und hinterlegt jährlich in Gegenwart eines Beamten eine Summe Geldes, die, wie er zu beeiden hat, ¼% seines Vermögens beträgt, dessen Betrag er jedoch nicht anzugeben und nicht untersuchen zu lassen braucht. Diese Steuer wird, wie man allgemein annimmt, mit großer Gewissenhaftigkeit entrichtet. In einer kleinen Republik, wo das Volk vollkommenes Vertrauen zu seiner Obrigkeit hat, von der Notwendigkeit der Steuer zum Unterhalt des Staates überzeugt ist und an ihre redliche Verwendung glaubt, lässt sich eine solche auf Treu und Glauben erhobene, freiwillige Zahlung zuweilen erwarten. Sie ist auch den Hamburgern nicht ausschließlich eigen.
Der Kanton Unterwalden in der Schweiz wird oft durch Stürme und Überschwemmungen verwüstet, und ist dadurch unvorgesehenen Ausgaben ausgesetzt. Bei solchen Gelegenheiten versammelt sich das Volk, und jedermann, heißt es, gibt mit größter Offenheit sein Vermögen an, um demgemäß besteuert zu werden. In Zürich schreibt das Gesetz in Notfällen Besteuerung des Einkommens vor, das jedermann auf Eid anzugeben hat. Dass ein Betrug dabei vorkommen könne, wird gar nicht angenommen. In Basel erwachsen die Staatseinnahmen hauptsächlich aus einem geringen Ausfuhrzoll. Die Bürger schwören, dass sie alle drei Monate die gesetzlichen Steuern zahlen wollen: die Kaufleute und selbst die Gastwirte haben die Waren, die sie innerhalb oder außerhalb des Gebiets verkaufen, anzugeben und die Aufstellung nebst dem darauf entfallenden Steuerbetrage nach drei Monaten an den Schatzmeister zu senden. Eine Schädigung der Einnahmen befürchtet man durch dieses Vertrauen nicht.54
Die eidliche Angabe des Vermögensstandes wird in diesen Schweizerkantonen für keine Härte gehalten, während sie in Hamburg als eine sehr große Härte gilt.
Kaufleute, die an gefahrvollen Unternehmungen beteiligt sind, zittern bei dem Gedanken, den Stand ihres Vermögens jederzeit angeben zu müssen, da der Verlust ihres Kredits und das Misslingen ihrer Unternehmungen nur zu oft die Folge davon sein würde. Nüchterne und sparsame Leute hingegen, die allen solchen Unternehmungen fremd sind, haben keinen Anlass zur Verheimlichung.
In Holland wurde bald nach der Erhebung des verstorbenen Prinzen von Oranien zum Statthalter eine Vermögenssteuer von 2% oder der sogenannte fünfzigste Pfennig aufgelegt. Jeder Bürger schätzte sich selbst ein, und zahlte seine Steuer in derselben Weise wie in Hamburg; und sie wurde, wie man annimmt, im Allgemeinen mit großer Gewissenhaftigkeit entrichtet. Das Volk hatte damals große Zuneigung zu der neuen Regierung, die es eben durch einen allgemeinen Aufstand eingesetzt hatte. Die Steuer war nur einmal zu bezahlen, um dem Staat in seiner augenblicklichen Not zu helfen. In der Tat war sie zu hoch, um dauernd erhoben werden zu können. In einem Lande, wo der übliche Zinsfuß kaum 3% übersteigt, macht eine Steuer von 2% 13 sh. 4 d. auf das £ reinen Einkommens vom Kapital. Wenige Leute würden die Steuer zahlen können, ohne ihr Kapital mehr oder weniger anzugreifen. In besonderen Notfällen mag das Volk wohl aus patriotischem Eifer eine große Anstrengung machen, und selbst einen Teil seines Kapitals hergeben, um dem Staate zu helfen. Aber unmöglich kann dies längere Zeit geschehen, da die Steuer die Leute bald so vollständig zugrunde richten würde, dass sie den Staat gar nicht mehr unterstützen könnten.
Die durch die Landtaxe in England dem Kapital auferlegte Steuer soll zwar das Kapital verhältnismäßig treffen, aber es nicht vermindern oder teilweise vernichten. Sie soll nur eine der Steuer auf die Bodenrente entsprechende Steuer auf die Geldzinsen sein, und beide sollen 4 sh. auf das £ betragen. Die Hamburger Steuer und die noch mäßigeren Unterwaldener und Züricher Steuern sollen ebenso nicht Steuern auf das Kapital, sondern nur auf den Zins oder das Nettoeinkommen vom Kapital sein. Die holländische aber sollte eine Steuer auf das Kapital sein.
Steuern auf den Gewinn aus bestimmten Geschäften
In einigen Ländern sind besondere Steuern auf die Gewinne vom Kapital gelegt, bald wenn es in gewissen Industriezweigen, bald wenn es in der Landwirtschaft verwendet wird.
Zu der ersteren Art gehören in England die Abgaben der Höker und Hausierer, auf Lohnkutschen und Sänften, so wie die, welche die Bierwirte für die Erlaubnis des Kleinverkaufs von Bier und Spirituosen Getränken zahlen müssen. Während des letzten Krieges wurde eine ähnliche Steuer auf Kaufläden in Vorschlag gebracht. Da dieser Krieg zum Schutze des Handels unternommen worden sei, so müssten, sagte man, die Kaufleute, die davon den Gewinn zögen, auch zu seinen Kosten beitragen. Eine Steuer auf die Gewinne der in Geschäften angelegten Kapitalien kann jedoch nie die Gewerbtreibenden selber treffen, die im Durchschnitt ihren billigen Gewinn haben müssen, und bei freier Konkurrenz selten mehr als diesen Gewinn haben können, sondern fällt stets auf die Abnehmer, die in dem Preise der Waren die Steuer, die der Geschäftsmann vorschießt, gewöhnlich noch mit einem Zuschlag zahlen müssen.
Eine derartige Steuer wird, falls sie die Größe der Geschäfte berücksichtigt, schließlich vom Verbraucher gezahlt und verursacht dem Geschäftsmann keine Last. Berücksichtigt sie die Größe der Geschäfte nicht, sondern belastet alle gleich, so wird sie zwar auch in diesem Falle zuletzt von dem Abnehmer gezahlt, begünstigt aber den großen und drückt den kleinen Geschäftsmann. Die Steuer von wöchentlich 5 sh. für jede Lohnkutsche und von 10 sh. jährlich für jede Mietsänfte ist, da sie von den Besitzern der Kutschen und Sänften nur vorgeschossen wird, dem Umfang ihrer Geschäfte ziemlich entsprechend. Sie begünstigt weder den großen Besitzer, noch drückt sie den kleineren. Die Steuer von 20 sh. jährlich für eine Schankermächtigung auf Bier, von 10 sh. auf spirituose Getränke, und von noch 40 sh. auf Wein, muss, da sie überall gleich bleibt, für die großen Geschäftsleute vorteilhaft und für die kleineren drückend sein. Den ersteren wird es leichter werden, als den letzteren, die Steuer in dem Preise ihrer Waren wieder einzubringen. Die Mäßigkeit der Steuer lässt jedoch ihre Ungleichheit weniger hervortreten, und viele mögen es nicht unrichtig finden, der Vermehrung kleiner Bierhäuser Einhalt zu tun. Die Steuer auf Läden sollte nach der geäußerten Absicht gleichmäßig aufgelegt werden, und es hätte sich auch schwerlich anders tun lassen. Es wäre nicht möglich gewesen, die Steuer auf einen Laden mit einiger Sicherheit nach dem Umfange des darin betriebenen Geschäfts einzurichten, ohne ein Untersuchungsverfahren, wie es in einem freien Lande nicht ertragen wird. Wäre die Steuer hoch gewesen, so würde sie den kleinen Geschäftsmann erdrückt und fast den ganzen Kleinhandel in die Hände der großen Kaufleute gebracht haben. Nach Beseitigung der Konkurrenz der kleineren, würden die großen ein Monopol genossen, und wie alle Monopolisten sich bald verständigt haben, ihre Gewinne noch mehr zu erhöhen, als es zur Bezahlung der Steuer nötig gewesen wäre. Ihre schließliche Bezahlung würde, anstatt auf den Händler, auf den Verbraucher gefallen sein, mit starkem Zuschlag zu Gunsten des Händlers. Aus diesen Gründen ließ man auch das Projekt fallen, und führte stattdessen die Subsidie von 1759 ein.
Was man in Frankreich Personalsteuer nennt, ist wohl die erheblichste der auf die landwirtschaftlichen Gewinne in Europa erhobenen Steuern. In den gesetzlosen Zeiten des Feudalwesens musste sich der Staat begnügen, diejenigen zu besteuern, welche zu schwach waren, ihm die Steuerzahlung zu verweigern. Die großen Barone waren zwar geneigt, ihm in besonderen Fällen beizustehen, verweigerten aber, sich einer dauernden Steuer zu unterwerfen, und der Staat war nicht stark genug, sie dazu zu zwingen. Die meisten Bauern waren Leibeigene, und nur ganz allmählich wurden sie in den meisten Ländern frei. Die einen erwarben kleine Güter als Bauernlehn, bald unter dem Könige, bald unter einem anderen großen Herrn, wie die alten Copy-holders55 in England. Andere erhielten, ohne Eigentum zu erwerben, die Grundstücke, welche sie bewirtschafteten, auf eine Reihe von Jahren in Pacht, und wurden auf diese Weise von ihrem Herrn weniger abhängig. Die Großen scheinen den Grad von Wohlstand und Unabhängigkeit, zu dem diese niedere Klasse von Leuten gelangt war, mit neidischem und verächtlichem Unwillen gesehen und gern eingewilligt zu haben, dass der Landesherr sie besteuere. In einigen Ländern war diese Steuer auf Grundstücke beschränkt, die als Eigentum besessen wurden; und in diesem Falle hieß sie real (taille réelle). Die von dem verstorbenen König von Sardinien eingeführte Grundsteuer, und die taille in den Provinzen Languedoc, Provence, Dauphine und Bretagne, der Généralité von Montauban und den Elektionen von Agen und Condom, so wie in einigen anderen Distrikten Frankreichs sind Steuern auf bäuerliches Grundeigentum. In anderen Ländern wurde die Steuer auf die angenommenen Gewinne der Pächter, ob von adligen oder Bauerngütern gelegt; und in diesem Falle hieß die Steuer persönlich (taille personnelle). Von dieser Art ist die Taille in den meisten derjenigen Provinzen Frankreichs, welche die pays d’élection heißen. Die Realsteuer ist, als nur auf einem Teile der Ländereien ruhend, notwendig ungleich, aber sie ist nicht immer, wenn auch zuweilen, willkürlich. Die Personalsteuer hingegen muss, da sie den Gewinnen einer Klasse von Leuten entsprechen soll, deren Gewinne sich nur erraten lassen, notwendig sowohl willkürlich wie ungleich sein.
In Frankreich beträgt gegenwärtig (1775) die Personalsteuer in den zwanzig Bezirken, welche die pays d’élection heißen, 40,107,239 Livres.56 Das Verhältnis, nach dem diese Summe auf die verschiedenen Provinzen verteilt wird, wechselt von Jahr zu Jahr nach dem Ernteausfall oder anderen Umständen, durch die die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Provinzen vermehrt oder vermindert wird. Jede Généralité ist wieder in eine gewisse Anzahl von Élections geteilt, und das Verhältnis, nach welchem die der ganzen Généralité aufgelegte Summe unter die verschiedenen Élections verteilt wird, wechselt gleichfalls von Jahr zu Jahr je nach der Steuerfähigkeit, über welche dem Ministerium berichtet wird. Das Ministerium kann jedoch unmöglich selbst bei den besten Absichten, die Steuern der wirklichen Steuerfähigkeit der einzelnen Bezirke mit einiger Genauigkeit anpassen. Unkunde und falsche Mitteilungen müssen auch das redlichste Ministerium stets mehr oder weniger irreführen. Der Anteil, den jede Gemeinde zu der Steuer des Bezirks, und jeder einzelne zur Steuer seiner Gemeinde beizutragen hat, ändern sich gleicherweise von Jahr zu Jahr, je nachdem es die Umstände vermeintlich erfordern. Das Urteil darüber steht in dem einen Falle den Beamten der Élection, in dem anderen denen der Gemeinde zu, und beide Kategorien stehen mehr oder weniger unter der Leitung und dem Einflusse des Intendanten. Hier leiten nicht bloß Unkunde und falsche Mitteilungen, sondern auch Freundschaft, Parteihass und Privatrache die Einschätzungsbeamten. Kein der Steuer Unterworfener kann mit Sicherheit wissen, wieviel er zu bezahlen haben wird, bevor er zur Steuer eingeschätzt ist; ja er kann es nicht einmal, nachdem er schon eingeschätzt worden. Wenn jemand besteuert wurde, der steuerfrei hätte bleiben sollen, oder wenn jemand übermäßig besteuert wurde, so müssen zwar beide einstweilen zahlen, aber die Gemeinde hat, wenn jene sich beschweren und damit durchkommen, sie im folgenden Jahre zu entschädigen. Wird einer der Steuerpflichtigen bankrott oder zahlungsunfähig, so muss der Erheber dessen Steuer vorschießen, und die Gemeinde hat ihn im nächsten Jahre zu entschädigen. Sollte der Erheber selbst bankrott werden, so muss die Gemeinde, die ihn gewählt hat, bei dem Generaleinnehmer der Élection für ihn haften. Da es aber für letzteren sehr lästig sein würde, mit der ganzen Gemeinde zu prozessieren, so wählt er sich nach seinem Belieben fünf oder sechs der reichsten Steuerpflichtigen aus, und nötigt sie zu ergänzen, was durch die Zahlungsunfähigkeit des Einnehmers ausgefallen ist, während die Gemeinde hinterher die fünf oder sechs entschädigen muss. Diese Nachbesteuerungen sind stets ein Zusatz zur Steuer des betreffenden Jahres, in dem sie aufgelegt werden.
Wenn eine Steuer auf den Kapitalgewinn bestimmter Geschäftszweige gelegt wird, so sind die Gewerbtreibenden sorgfältig darauf bedacht, nicht mehr Waren an den Markt zu bringen, als sie zu einem Preise verkaufen können, der hinreicht, um ihnen die vorgelegte Steuer zu ersetzen. Manche entziehen dem Geschäft einen Teil ihrer Kapitalien, und der Markt wird spärlicher versorgt als zuvor. Der Preis der Waren steigt und die schließliche Bezahlung der Steuer fällt auf den Verbraucher. Wird aber auf die Gewinne landwirtschaftlicher Kapitalien eine Steuer gelegt, so liegt es nicht im Interesse der Landwirte, dieser Anlage einen Teil ihres Kapitals zu entziehen. Jeder Landwirt bewirtschaftet eine bestimmte Menge Land, wofür er Rente zahlt. Zum gehörigen Anbau dieses Landes ist eine bestimmte Menge von Kapital notwendig, und wenn der Landwirt einen Teil dieses notwendigen Kapitals zurückzöge, würde er weder die Rente, noch die Steuer zu zahlen vermögen. Es erleichtert ihm die Steuerzahlung, wenn er die Menge seiner Produkte vermindert und mithin den Markt spärlicher versorgt. Die Steuer wird es ihm niemals ermöglichen, den Preis seiner Produkte derart zu erhöhen, um sich durch Abwälzung der Steuer auf den Konsumenten bezahlt zu machen. Der Landwirt muss aber so gut wie jeder andere Geschäftsmann seinen billigen Gewinn haben, oder das Geschäft aufgeben. Nach Auflegung einer solchen Steuer kann er diesen billigen Gewinn nur vermittelst eines Abzugs an der Rente des Gutsherrn erhalten. Je mehr er Steuer zahlen muss, desto weniger kann er Rente zahlen. Eine während der Dauer des Pachtkontrakts aufgelegte derartige Steuer kann ohne Zweifel den Pächter sehr in Not bringen oder gar zugrunde richten. Bei der Erneuerung der Pacht muss sie stets auf den Gutsherrn fallen.
In den Ländern, wo die Personalsteuer herrscht, ist der Landwirt gewöhnlich nach dem angenommenen Wirtschaftskapital eingeschätzt. Oft scheut er sich deshalb ein gutes Gespann Pferde oder Ochsen zu halten, und sucht mit dem elendesten Gerät auszukommen. Sein Misstrauen in die Gerechtigkeit der Besteuerung ist so groß, dass er Armut vorschützt und für zahlungsunfähig gelten will, aus Furcht, zu viel zahlen zu müssen. Mit dieser schlechten Politik wahrt er vielleicht nicht immer sein Interesse am besten; und er verliert wahrscheinlich durch die Verminderung seiner Produktion mehr, als er an der Steuer erspart. Obgleich infolge der schlechten Kultur der Markt sicherlich etwas kärglicher versorgt wird, so kann doch das dadurch veranlasste geringe Steigen des Preises den Pächter nicht für die Verminderung seiner Produktion entschädigen, geschweige denn ihn in Stand setzen, dem Gutsherrn mehr Rente zu bezahlen. Staat, Pächter und Gutsherr, alle leiden mehr oder weniger durch diesen verschlechterten Anbau. Dass die Personalsteuer die Bodenkultur in vieler Beziehung beeinträchtigt, und also die Hauptquelle des Wohlstandes jedes großen Landes austrocknet, habe ich schon in dem dritten Buche dieser Untersuchung zu bemerken Gelegenheit gehabt.
Die sogenannten Kopfsteuern in den südlichen Provinzen Nordamerikas und auf den westindischen Inseln, die jährliche Steuer von soundso viel für jeden Neger, sind eigentlich eine Steuer auf die Gewinne von einer bestimmten im Ackerbau angelegten Kapitalsart. Da die Pflanzer größtenteils zugleich Landwirte und Gutsherren sind, so fällt die schließliche Bezahlung der Steuer auf sie in ihrer Eigenschaft als Gutsherren ohne jeden Ersatz.
Steuern von so und so viel auf den Kopf der Leibeigenen scheinen früher in ganz Europa üblich gewesen zu sein, und bestehen noch jetzt im russischen Reiche. Wahrscheinlich aus diesem Grunde sind Kopfsteuern oft als Zeichen der Sklaverei angesehen worden. Jede Steuer aber ist für den, der sie zahlt, ein Zeichen nicht der Sklaverei, sondern der Freiheit. Sie bedeutet allerdings, dass er der Regierung untertan ist, aber auch, dass er selbst Eigentum besitzt und daher nicht Eigentum eines Herrn sein kann. Eine Kopfsteuer auf Sklaven ist von einer Kopfsteuer auf freie Leute durchaus verschieden. Die letztere wird von den Personen gezahlt, auf die sie gelegt ist; die erstere von anderen. Die letztere ist entweder ganz willkürlich oder ganz ungleich, ja meist beides; die erstere kann zwar in gewisser Hinsicht ungleich sein, da die Sklaven von verschiedenem Werte sind, ist aber in keiner Hinsicht willkürlich. Jeder Herr, der die Anzahl seiner Sklaven kennt, weiß genau, was er zu zahlen hat. Diese wesentlich verschiedenen Steuern sind jedoch, da sie denselben Namen tragen, als gleichartig betrachtet worden.
Die Steuern, welche in Holland auf männlichen und weiblichen Dienstboten ruhen, sind nicht Kapital-, sondern Aufwandssteuern, und gleichen insofern den Verbrauchsabgaben. Die neuerdings in Großbritannien eingeführte Steuer von 1 Guinee für jeden männlichen Bedienten ist von derselben Art. Sie fällt am schwersten auf den Mittelstand. Ein Mann von £ 200 jährlicher Einkünfte kann einen Bedienten halten; ein Mann von £ 10,000 wird nicht fünfzig halten. Den Armen trifft diese Steuer nicht.
Steuern auf die Gewinne des in einzelnen Geschäften angelegten Kapitals können niemals den Geldzins beeinflussen. Niemand wird denen, die ein besteuertes Gewerbe treiben, sein Geld für weniger Zins leihen, als denen, die ein unbesteuertes treiben. Steuern hingegen, die die Gewinne aller Geschäftskapitalien treffen, werden, wo sie einigermaßen sorgfältig abgemessen werden, in vielen Fällen auf die Geldzinsen fallen. Der Vingtième oder zwanzigste Pfennig in Frankreich ist eine ähnliche Steuer wie die sogenannte Landtaxe in England, und wie diese auf das aus Grundbesitz, Häusern und Kapitalien entspringende Einkommen gelegt. Sofern sie das Kapital trifft, wird sie zwar nicht mit großer Strenge, aber doch weit, genauer abgemessen als der Teil der englischen Landtaxe, der auf denselben Fond gelegt ist. Sie fällt in vielen Fällen ganz auf die Geldzinsen. Eine beliebte Geldanlage ist in Frankreich die Rente, eine Annuität, die der Schuldner jederzeit gegen Rückzahlung der vorgeschossenen Summe tilgen, deren Rückzahlung jedoch der Gläubiger, außer in gewissen Fällen, nicht fordern kann. Der Vingtième scheint den Kurs dieser Annuitäten nicht berührt zu haben, obgleich er von allen diesen genau erhoben wird.
