Kitabı oku: «Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht», sayfa 12

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Fall 3 Schwerland › Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

179

Der vorliegende Fall erscheint ausgehend von der relativ kurzen Sachverhaltsdarstellung zwar übersichtlich, beinhaltet allerdings teils sehr komplexe dogmatische Rechtsfragen des Unionsrechts und des WTO-Rechts.

Der prozessuale Einstieg in die Bearbeitung erfolgt vergleichsweise einfach im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV. In der Begründetheit stellt sich allerdings sodann bereits zu Beginn die Frage, ob bzw. inwiefern der Gerichtshof WTO-Recht als Rechtmäßigkeitsmaßstab für die vorliegenden mitgliedstaatlichen Maßnahmen heranziehen kann. Dies ist zwar grundsätzlich durch die Inkorporierung des in Rede stehenden internationalen Abkommens der Union in die Unionsrechtsordnung sowie die unmittelbare Anwendbarkeit der Regelungen bedingt, allerdings ist im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren fraglich, inwiefern die unmittelbare Anwendbarkeit als Anforderung überhaupt erforderlich ist.

Mit Blick auf die rechtliche Prüfung der mitgliedstaatlichen Steuerregelungen, d.h. der Zusatzsteuer sowie deren Ausnahme für traditionell hergestellte Lebensmittel, bietet es sich an, diese nach dem jeweiligen Prüfungsmaßstab, nämlich dem Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, sowie dem WTO-Recht, insbesondere Art. III:2 S. 1 GATT sowie Art. I:1 GATT, auszurichten. Hinsichtlich des Art. 110 AEUV sollte die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur „objektiven Rechtfertigung“ bekannt sein, die u.a. Auswirkungen auf die Gleichartigkeitsprüfung haben kann. In Bezug auf die WTO-rechtliche Untersuchung der Steuerausnahme für traditionell hergestellte Lebensmittel ist vor allem problematisch, dass die traditionelle Herstellungsmethode grundsätzlich bei der Bestimmung der Gleichartigkeit in- und ausländischer Waren außer Betracht bleibt, sodass sich möglicherweise das Vergleichspaar im Verhältnis zur Gleichartigkeit im Rahmen des Art. 110 AEUV verschiebt. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Verstöße der Steuerregelungen gegen das GATT gemäß Art. XX GATT (z.B. lit. b (Schutz der Gesundheit) oder lit. f (Schutz von Kulturgütern)) sowie gemäß Art. XXIV GATT gerechtfertigt sein können.

Fall 3 Schwerland › Gliederung

Gliederung

180


A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Parteifähigkeit
III. Tauglicher Klagegegenstand
1. Verstoß gegen warenverkehrsrechtliche Vorschriften
2. Verstoß gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
IV. Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens
V. Form und Frist
B. Begründetheit
I. Überprüfbarkeit der behaupteten Rechtsverletzungen durch den Gerichtshof
1. Verletzung des AEUV
2. Verletzung von WTO-Recht bzw. des GATT
II. Vereinbarkeit der Steuerregelungen in S mit dem Unionsrecht
1. Vereinbarkeit der Steuerregelungen mit Art. 30 S. 1 AEUV
2. Vereinbarkeit der Steuerregelungen mit Art. 110 AEUV
3. Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV
III. Vereinbarkeit der Steuerregelungen mit dem WTO-Recht
1. Vereinbarkeit der Steuerregelungen mit Art. III:2 S. 1 GATT
2. Vereinbarkeit der Steuerregelungen mit Art. I:1 GATT
C. Gesamtergebnis

Fall 3 Schwerland › Lösungsvorschlag

Lösungsvorschlag

181

Die Klage der Europäischen Kommission gegen Schwerland (S) hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Als statthaftes Verfahren kommt vorliegend ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV in Betracht.

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit

182

Gemäß Art. 258 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EUV ist für ein Vertragsverletzungsverfahren der Gerichtshof der Europäischen Union (GHEU) zuständig. Der GHEU umfasst gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EUV den Gerichtshof, das Gericht sowie die Fachgerichte. Aus der Aufzählung in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a EUV ergibt sich, dass der Gerichtshof für Vertragsverletzungsverfahren zuständig ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 AEUV i.V.m. Art. 51 der Satzung des GHEU. Damit ist der Gerichtshof zuständig.

II. Parteifähigkeit

183

Gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV ist die Europäische Kommission aktivlegitimiert, während die Mitgliedstaaten passivlegitimiert sind (sogenannte Aufsichtsklage).

Vorliegend klagt die Kommission gegen den EU-Mitgliedstaat S. Mit der Kommission als Klägerin sowie dem Mitgliedstaat S als Beklagten sind die Anforderungen an die Parteifähigkeit erfüllt.

III. Tauglicher Klagegegenstand

184

Tauglicher Klagegegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV die Verletzung einer „Verpflichtung aus den Verträgen“. Dies umfasst die Verletzung von unionalem Primär- und Sekundärrecht.

1. Verstoß gegen warenverkehrsrechtliche Vorschriften

185

Die neuen gesetzlichen Steuervorschriften von S könnten gegen die binnenmarktrechtlichen Regelungen des AEUV, insbesondere Art. 30, 34 oder 110 AEUV, verstoßen. Dementsprechend liegt ein tauglicher Klagegegenstand vor.

2. Verstoß gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

186

Darüber hinaus könnten die Steuervorschriften gegen das GATT verstoßen, insbesondere gegen Art. III:2 S. 1 GATT und Art. I:1 GATT. Das GATT ist als multilaterales Abkommen in Anhang A des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO Übereinkommen) Teil der WTO-Verträge (vgl. Art. II:2 WTO-Übereinkommen) und somit Teil eines völkerrechtlichen Vertrags, der zwischen den Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens geschlossen worden ist. Fraglich ist jedoch, ob Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen taugliche Klagegegenstände im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens darstellen.

Aus Sicht von S als eigenständigem WTO-Mitglied besteht – isoliert betrachtet – kein Zusammenhang zwischen seinen Verpflichtungen im Rahmen der WTO sowie seinen Verpflichtungen aus den Unionsverträgen im Rahmen der EU-Mitgliedschaft. Allerdings ist auch die Union (als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaften) gemäß Art. XI:1 WTO-Übereinkommen eigenständiges Mitglied der WTO und damit an die sich aus dem WTO-Übereinkommen ergebenen Verpflichtungen u.a. des GATT gebunden. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „integrierende Bestandteile“[1] des Unionsrechts dar, stehen im Rang unterhalb des Unionsprimärrechts und oberhalb des Sekundärrechts und binden auch die EU-Mitgliedstaaten unionsrechtlich gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV, der einen Geltungs- und Anwendungsbefehl für von der Union geschlossene Abkommen enthält.[2] Daraus ergibt sich, dass ein mitgliedstaatlicher Verstoß gegen WTO-Recht zugleich einen Verstoß gegen den Geltungs- und Anwendungsbefehl gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV begründet, für den die Union im Außenverhältnis völkerrechtlich haftet.[3] Aus unionsrechtlicher Perspektive liegt im Falle der Missachtung des besagten Geltungs- und Anwendungsbefehls eine „Verletzung der Verträge“ i.S.d. Art. 258 Abs. 1 AEUV vor.

Verstöße gegen WTO-Recht durch die Steuervorschriften von S können daher von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zwar nicht als solche direkt angegriffen werden, allerdings als unionsrechtliche Verstöße gegen Art. 216 Abs. 2 AEUV (zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Prüfung unionaler oder mitgliedstaatlicher Maßnahmen anhand völkerrechtlicher Abkommen der Union durch den Gerichtshof siehe unten Rn. 193 ff.).

187

Hinweis:

Die Auslegung von völkerrechtlichen Abkommen der Union liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gerichtshofs.[4] In Anbetracht deren Charakterisierung als integrierende Bestandteile des Unionsrechts sowie des daraus resultierenden Verlangens nach einheitlicher Auslegung innerhalb der Union durch den Gerichtshof sind von der Union geschlossene Abkommen jedenfalls als Handlungen von Unionsorganen sowohl im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vorlagefähig i.S.v. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV als auch gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV rügbar.[5]

IV. Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens

188

Gemäß Art. 258 Abs. 1, 2 AEUV kann eine Vertragsverletzungsklage erst nach erfolgreicher Durchführung eines Vorverfahrens erhoben werden. Dieses steht vorliegend noch aus.

V. Form und Frist

189

Die Klageschrift müsste die Formanforderungen gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 2 der Satzung des Gerichtshofs i.V.m. Art. 120 VerfO des Gerichtshofs erfüllen. Von der Erfüllung der erforderlichen Formvorgaben durch die Kommission ist auszugehen.

Eine spezielle Klagefristanforderung besteht nicht. Aus Art. 258 Abs. 2 AEUV folgt lediglich, dass die Kommission den Gerichtshof erst anrufen kann, wenn die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist. Wie bereits dargelegt, steht das Vorverfahren noch aus.

VI. Zwischenergebnis

190

Das Vertragsverletzungsverfahren ist (nach Durchführung des Vorverfahrens) zulässig.

B. Begründetheit

191

Das Vertragsverletzungsverfahren ist begründet, soweit die Steuerregelungen von S eine Verletzung von Unionsrecht oder WTO-Recht darstellen. Fraglich ist allerdings vor allem bezüglich der mittelbar geltend gemachten Verletzung von WTO-Recht, ob diese vom Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV tatsächlich überprüfbar ist.

I. Überprüfbarkeit der behaupteten Rechtsverletzungen durch den Gerichtshof
1. Verletzung des AEUV

192

Unstreitig durch den Gerichtshof überprüfbar sind geltend gemachte Verletzungen der Unionsverträge, insbesondere des AEUV. Die vorliegend in Betracht kommenden unionsrechtlichen Verletzungen von Art. 30, 34 oder 110 AEUV sind daher durch den Gerichtshof überprüfbar.

2. Verletzung von WTO-Recht bzw. des GATT

193

Zwar macht die Kommission die Missachtung des unionsrechtlichen Anwendungsbefehls gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV geltend, allerdings ist zur Bewertung dieser behaupteten Rechtsverletzung mittelbar die Verletzung von WTO-Recht bzw. des GATT zu prüfen. Fraglich ist daher, ob auch ein Verstoß gegen das GATT vom Gerichtshof überprüfbar ist.

a) Grundsätzliche Voraussetzungen für die Prüfung unionaler oder mitgliedstaatlicher Maßnahmen anhand völkervertraglicher Bestimmungen durch den Gerichtshof

194

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Voraussetzung für die Einbeziehung von völkervertraglichen Bestimmungen in den Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeitsprüfung zum einen, dass die erlassende unionale oder mitgliedstaatliche Stelle an die jeweiligen Bestimmungen des EU-Abkommens gebunden ist, und zum anderen, dass die intern geltenden völkervertraglichen Bestimmungen zur innerunionalen Rechtsanwendung geeignet sind (sogenannte unmittelbare Anwendbarkeit).[6]

195

Hinweis:

Der Begriff der unmittelbaren Anwendbarkeit erfasst die Möglichkeit eines Privaten oder eines staatlichen bzw. unionalen Organs, sich unmittelbar auf Rechtsvorschriften, die zwar dem Völkervertragsrecht entstammen, allerdings ohne Umsetzungsakt Bestandteil der unionalen Rechtsordnung sind, zu berufen bzw. diese anzuwenden. Der Gerichtshof verwendet die Begriffe der „unmittelbaren Anwendbarkeit“ und der „unmittelbaren Geltung“ synonym.[7]

Nichtsdestotrotz ist bemerkenswert, inwiefern die unterschiedlichen deutschsprachigen Terminologien der unmittelbaren Geltung, unmittelbaren Wirkung und unmittelbaren Anwendbarkeit die verschiedenen „Dimensionen“ der unmittelbaren Wirkweisen von rechtlichen Bestimmungen in einer Rechtsordnung zum Ausdruck bringen. So hat ein Gesetz „unmittelbare Geltung“, wenn es ohne Umsetzungsakt Bestandteil der anderen Rechtsordnung ist (siehe etwa Verordnungen i.S.v. Art. 288 Abs. 2 AEUV), während sich die „unmittelbare Wirkung“ auf die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen durch mitgliedstaatliche Organe bezieht.[8] In Anknüpfung an letztere ist eine Rechtsnorm unmittelbar anwendbar, wenn sie dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, auf das sich dieser vor Gericht berufen kann. Zu beachten ist allerdings, dass zwischen den Begriffen nicht immer trennscharf unterschieden wird.[9]

aa) Bindung der Mitgliedstaaten an das GATT

196

Wie bereits dargelegt, bindet das WTO-Übereinkommen einschließlich des GATT nicht nur die Union, sondern auch die EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV.[10]

bb) Unmittelbare Anwendbarkeit der GATT-Vorschriften

197

Das GATT müsste grundsätzlich auch zur Rechtsanwendung innerhalb der Union geeignet sein, d.h. seine Bestimmungen müssten unmittelbar anwendbar sein. Fraglich ist allerdings, ob es dieser Anforderung im vorliegenden Falle überhaupt bedarf.

Vor dem Hintergrund, dass die Kommission den Verstoß gegen das GATT im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens mittelbar rügt und damit eine Rechtsanwendung der entsprechenden GATT-Vorschriften durch eine mitgliedstaatliche Stelle oder eine Berufung durch Private ausgeschlossen ist, kommt es auf die unmittelbare Anwendbarkeit der jeweiligen GATT-Vorschriften möglicherweise nicht an.

198

Hinweis:

Der Gerichtshof hat die Anforderung der unmittelbaren Anwendbarkeit in International Fruit Company im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens daraus gefolgert, dass die Ungültigkeit der in Rede stehenden Maßnahme vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird und sich ein Privater darauf beruft.[11] In Nakajima machte die private Klägerin im Rahmen einer Nichtigkeitsklage dagegen eine objektive „Verletzung des Vertrags“ geltend.[12] Der Gerichtshof zog die unmittelbare Anwendbarkeit der völkervertraglichen Bestimmungen sodann zwar nicht als Anforderung heran, die in Rede stehende unionale Maßnahme prüfte er ausnahmsweise dennoch anhand des einschlägigen EU-Abkommens, da die angegriffene (Unions-)Maßnahme zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus diesem Abkommen erfolgte oder auf diese verweist.[13]

199

Das Vertragsverletzungsverfahren dient nicht der Durchsetzung von Individualrechtsschutz, sondern stellt ein objektives Beanstandungsverfahren dar, das gemäß Art. 258 AEUV durch die Kommission als „Hüterin des Unionsrechts“ angestrengt wird.[14] Tauglicher Klagegegenstand ist jede denkbare Verletzung des Unionsrechts.[15] Angesichts der objektiv-rechtlichen Funktion des Vertragsverletzungsverfahrens ist eine unmittelbare Anwendbarkeit der möglicherweise für den Prüfungsmaßstab heranzuziehenden völkervertraglichen Bestimmung nicht erforderlich.

200

Hinweis:

Die unmittelbare Anwendbarkeit bzw. die Berufungsmöglichkeit auf eine völkervertragliche Bestimmung durch Private scheint nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings nicht das maßgebliche Kriterium für die Einbeziehung von EU-Abkommen in seinen Prüfungsmaßstab zu sein. So hat der Gerichtshof im Rahmen einer mitgliedstaatlichen Nichtigkeitsklage gegen eine Unionsmaßnahme, d.h. einer Klage eines privilegierten Klägers i.S.v. Art. 263 Abs. 2 AEUV mit der Funktion einer objektiven Legalitätskontrolle,[16] die Einbeziehung von EU-Abkommen mit Verweis auf deren fehlende unmittelbare Anwendbarkeit verneint,[17] während er wiederum im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens – ebenfalls mit objektiv-rechtlicher Funktion – eine mitgliedstaatliche Maßnahme anhand völkervertraglicher Bestimmungen ungeachtet deren etwaigen unmittelbaren Anwendbarkeit geprüft hat.[18] Die Überprüfbarkeit mitgliedstaatlicher Maßnahmen anhand der von der Union abgeschlossenen Abkommen lässt der Gerichtshof damit offenbar zu. Dass dies nicht auch für Verfahren gegen unionale Maßnahmen gelten soll, ist als inkonsequent zu kritisieren.[19]

Die unmittelbare Anwendbarkeit der GATT-Vorschriften kann damit dahinstehen.

201

Hinweis:

Die Vorschriften des GATT sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unmittelbar anwendbar. Voraussetzung ist grundsätzlich die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit und Unbedingtheit der völkerrechtlichen Norm (sogenannter self-executing Charakter).[20] Dies ist in Bezug auf das WTO-Recht aus mehreren Gründen zweifelhaft.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das GATT nach seiner Präambel auf Grundlage der Gegenseitigkeit und dem gemeinsamen Nutzen ausgehandelt wurde, sodass die GATT-Vorschriften durch eine große „Geschmeidigkeit“ gekennzeichnet sind.[21] So können etwa die Zugeständnisse im Rahmen des GATT durch diplomatische Rücksprache mit den betroffenen Vertragsparteien ausgesetzt bzw. geändert werden.[22] Angesicht dieser großen Flexibilität der GATT-Bestimmungen, vor allem bezüglich etwaiger Abweichungen von den allgemeinen Regeln, kann grundsätzlich nicht von einer Unbedingtheit der GATT-Verpflichtungen ausgegangen werden. An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof auch nach Gründung der WTO festgehalten.[23]

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