Kitabı oku: «Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht», sayfa 11
d) Zwischenergebnis
159
§ 19 BJagdG stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV dar.
III. Rechtfertigung
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Das in § 19 BJagdG normierte Verwendungsverbot könnte gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung kommt entweder durch geschriebene Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 36 S. 1 AEUV[23] oder durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe bei Vorliegen zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls i.S.d. Cassis de Dijon-Formel[24] in Betracht. Sowohl die geschriebenen als auch die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe sind restriktiv auszulegen.
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Exkurs:
Art. 36 AEUV ermöglicht die Rechtfertigung von gemäß Art. 34, 35 AEUV grundsätzlich verbotenen Maßnahmen. Zwar bezieht sich der Wortlaut lediglich auf (Ein-, Aus- und Durchfuhr-) Beschränkungen, die Vorschrift ist allerdings ebenso anwendbar auf Maßnahmen gleicher Wirkung, die unterschiedlich, d.h. offen diskriminierend, oder unterschiedslos anwendbar sein können.[25]
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Rechtfertigung durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe nach der Cassis de Dijon-Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich grundsätzlich auf unterschiedslose Maßnahmen mit beschränkender Wirkung bezieht. Derartige Maßnahmen müssen hingenommen werden, soweit diese notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerecht zu werden. Allerdings können ebenfalls versteckt diskriminierend wirkende Maßnahmen durch „zwingende Erfordernisse“ gerechtfertigt werden, da diese ebenfalls unterschiedslos anwendbar sind.[26]
Offene Diskriminierungen sind dieser Rechtfertigungsmöglichkeit dagegen grundsätzlich entzogen, sodass lediglich die Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 36 AEUV anwendbar bleiben. Auch wenn diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtshofs in PreussenElektra eine Ausnahme darzustellen scheint, bestätigt ein Blick in die Entscheidungsgründe diese Annahme letztlich nicht. Der Gerichtshof führte in PreussenElektra den Umweltschutz nicht als ungeschriebenes zwingendes Erfordernis i.S.d. Cassis de Dijon-Formel an, sondern legte dar, dass die vorgenommene umweltschützende Politik zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bezwecke.[27] Damit bleibt es im Ergebnis bei der Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 36 AEUV.
1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe
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Möglicherweise sind in Bezug auf das NZG-Verwendungsverbot geschriebene Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 36 S. 1 AEUV einschlägig.
a) Öffentliche Sicherheit
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Das Verbot könnte unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt sein. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit, der unionsrechtlich-autonom auszulegen ist, ist die innere und äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates zu verstehen. Der Gerichtshof erachtet lediglich fundamentale gesellschaftliche Interessen als Belange der öffentlichen Sicherheit.[28] Dabei bezieht sich der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit nicht auf die öffentliche Sicherheit als polizei- und sicherheitsrechtliches Schutzgut.[29] Vielmehr ist auf die allgemeine Sicherheitssituation in einem Mitgliedstaat abzustellen.[30]
Die Verwendung von NZGs hat – auch aufgrund ihres beschränkten Verwendungsbereichs vornehmlich im Jagdwesen – grundsätzlich keinen Einfluss auf die allgemeine Sicherheitslage in B. Die Nicht-Verwendung von NZGs bei der Jagd kann demnach nicht als ein fundamentales Interesse der Gesellschaft betrachtet werden. Folglich kann das NZG-Verwendungsverbot nicht mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden.
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Hinweis:
Art. 346 AEUV und Art. 347 AEUV normieren im Verhältnis zu Art. 36 AEUV spezielle Rechtfertigungsgründe für zwei politisch besonders sensible Bereiche. Während Art. 346 AEUV die nationalen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates betrifft, adressiert Art. 347 AEUV den Notstandsvorbehalt in Kriegsfällen und in sonstigen Fragen der internationalen Sicherheit.
b) Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren
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Das NZG-Verwendungsverbot könnte aufgrund des Schutzes des Lebens von Tieren gerechtfertigt sein. Hierunter fallen vor allem veterinärpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche und sicherheitstechnische Regelungen im Zusammenhang mit Tieren.[31] Darüber hinaus umfasst dieser Rechtfertigungsgrund alle Maßnahmen, die das Wohl von Tieren fördern.[32]
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Hinweis:
Als objektiv-rechtliches Prinzip ist der Tierschutz auch in der Querschnittsklausel Art. 13 AEUV niedergelegt, nach der sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten das Wohlergehen von Tieren bei der Durchführung ihrer Kompetenzen berücksichtigen müssen. Tierschützende Maßnahmen können daher durchaus beschränkend auf die Ausübung der Warenverkehrsfreiheit wirken, was durch Art. 36 AEUV zum Ausdruck kommt.[33]
Vor dem Hintergrund, dass beim nächtlichen Jagen mit NZGs ein tierschutzgerechtes Töten des Wildes nicht gewährleistet werden kann, fördert das Verwendungsverbot von NZGs zwar nicht unmittelbar das Wohl von Schwarzwild, verhindert allerdings potentielles Leid des Wilds, das etwa infolge von Streifschüssen bei Dunkelheit entstehen kann. Auch schließt das Verwendungsverbot von NZGs eine Intensivierung der Nachtjagd aus, die sich störend auf die Ruhebedürftigkeit bzw. den Lebensrhythmus der Tiere auswirken würde.
Das Verwendungsverbot gemäß § 19 BJagdG fällt damit unter den geschriebenen Rechtfertigungsgrund des Gesundheitsschutzes von Tieren gemäß Art. 36 S. 1 AEUV.
2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe i.S.d. Cassis de Dijon-Formel
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Darüber hinaus könnte § 19 BJagdG ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen dienen, die der Gerichtshof als zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls im Rahmen seiner Cassis de Dijon-Rechtsprechung entwickelt hat.[34] Hier kommt insbesondere das Ziel des Umweltschutzes in Betracht.
Der Umweltschutz ist aufgrund der Art. 11, 191 AEUV als ein legitimes Ziel im Unionsrecht verankert. Das NZG-Verwendungsverbot verhindert nächtliche Schwarzwildjagden, die zu einer Zunahme nächtlicher Wildwanderungen und damit zu vermehrten Wild- und Flurschäden führen würden. Folglich fällt das NZG-Verwendungsverbot ebenfalls unter den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund des Umweltschutzes.
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Hinweis:
Weitere Rechtfertigungsgründe i.S.d. Cassis de Dijon-Formel sind der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs, der Schutz der Systeme sozialer Sicherheit, die wirksame steuerliche Kontrolle (Kohärenz des Steuersystems) oder kulturelle Zwecke, insbesondere die Medienvielfalt.[35] Für ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls kommt es allgemein darauf an, dass ein Belang in der Unionsrechtsordnung rechtlich Anerkennung gefunden hat, z.B. im Rahmen der Unionsgrundrechte o.ä.
3. Verhältnismäßigkeit
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Das NZG-Verwendungsverbot müsste hinsichtlich seiner legitimen Ziele verhältnismäßig sein.
a) Geeignetheit
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Das Verwendungsverbot müsste geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn es tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Ausreichend ist, dass das zu erreichende Ziel gefördert wird.[36] Ein Verwendungsverbot von NZGs verhindert ausgedehntes nächtliches Jagen und kommt damit sowohl der Ruhebedürftigkeit der Tiere als auch des Ökosystems „Wald“ zugute. Es wird dem Anliegen grundsätzlich gerecht, die Tiergesundheit und auch die Umwelt zu schützen. Es ist damit geeignet.
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Hinweis:
Mit dem Kohärenzerfordernis hat der Gerichtshof die Prüfungsdichte der Geeignetheit erhöht und wendet dieses Kriterium vor allem in Fällen zur mitgliedstaatlichen Regulierung des Glückspielsektors an (siehe dazu eingehend Fall 6, Rn. 420). Ein Kohärenzverstoß ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Maßnahme ihr Ziel nicht hinreichend konsequent verfolgt.[37] Der Gerichtshof überprüft dabei, ob bzw. inwiefern die mitgliedstaatliche Maßnahme an Selbstwidersprüchlichkeit leidet oder das angeblich verfolgte Ziel nur „vorgeschoben“ ist; teils hinterfragt er gar die Sinnhaftigkeit der Maßnahme.[38]
b) Erforderlichkeit
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Das Verwendungsverbot des § 19 BJagdG dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn die angestrebten Ziele nicht durch andere Maßnahmen hinreichend effektiv gewährleistet werden könnten, die den Handel innerhalb der Union weniger beschränken.[39]
Als weniger eingriffsintensive Maßnahme könnte in Betracht gezogen werden, die Verwendung von NZGs unter einen besonderen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dies würde allerdings dazu führen, dass das Wild immer noch nachts gejagt werden kann. Eine nächtliche Jagd möchte der boarische Gesetzgeber mit dem NZG-Verwendungsverbot jedoch aufgrund seiner Tier- und Umweltschutzerwägungen zugunsten des Ökosystems „Wald“ (tierschutzgerechter Schuss; keine Zunahme von Flur- und Waldschäden durch zusätzliche Wildwanderungen) verhindern. Daher trägt auch das Vorbringen der Kommission nicht, dass das Ökosystem „Wald“ doch gerade vor einem ausartenden Schwarzwildbestand geschützt werden müsse. Nach Wertung des boarischen Gesetzgebers muss dies vielmehr im Einklang mit den oben genannten Erwägungen geschehen. Folglich wäre ein Genehmigungsvorbehalt nicht gleich effektiv zur Zielerreichung wie das NZG-Verwendungsverbot ist. Das Verwendungsverbot ist somit erforderlich.
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Hinweis:
Eine über die Prüfung der Erforderlichkeit hinausgehende Güterabwägung im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung nimmt der Gerichtshof in der Regel nicht vor. Wertende Aspekte lässt der Gerichtshof bereits in die Prüfung der Erforderlichkeit einfließen. Von Bearbeitern werden daher keine Ausführungen zur Angemessenheit erwartet.
c) Zwischenergebnis zur Verhältnismäßigkeit/Rechtfertigung
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Das Verwendungsverbot ist verhältnismäßig und gerechtfertigt.
IV. Zwischenergebnis zur Prüfung des Art. 34 AEUV
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Das Verwendungsverbot von NZGs bei der Jagd gemäß § 19 BJagdG verstößt nicht gegen das Beschränkungsverbot gemäß Art. 34 AEUV. Eine Vertragsverletzung durch B liegt nicht vor.
C. Gesamtergebnis
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Das Vertragsverletzungsverfahren ist zulässig, aber unbegründet. Es hat keine Aussicht auf Erfolg.
Anmerkungen
[1]
Zum Vorverfahren siehe Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Auflage 2014, § 5, Rn. 14 ff.
[2]
Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 63. EL Dezember 2017, Art. 258 AEUV, Rn. 29.
[3]
Ibid., Rn. 40.
[4]
Ibid., Rn. 45.
[5]
Zum Rechtsschutzbedürfnis siehe Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Auflage 2014, § 5, Rn. 36 ff.
[6]
Ibid., Rn. 36.
[7]
Ibid.
[8]
Gerichtshof, C-7/61, ECLI:EU:C:1961:31, S. 715 – Kommission der EWG/Italien.
[9]
Gerichtshof, C-353/89, ECLI:EU:C:1991:325, Rn. 28 – Kommission/Niederlande.
[10]
Siehe eine Zusammenfassung der Rechtsprechung von Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Auflage 2014, § 5, Rn. 39.
[11]
Vgl. Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 968.
[12]
Siehe dazu u.a. Cremer/Bothe, Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, 413 (416/417); Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 907; Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 909 ff.
[13]
Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 908 mit Verweis auf Gerichtshof, C-456/10, ECLI:EU:C:2012:241, Rn. 33 ff. – ANETT.
[14]
Gerichtshof, C-108/09, ECLI:EU:C:2010:725, Rn. 54 – Ker-Optika.
[15]
Gerichtshof, C-142/05, ECLI:EU:C:2009:336, Rn. 28 – Mickelsson und Roos.
[16]
Gerichtshof, C-110/05, ECLI:EU:C:2009:66, Rn. 57 – Kommission/Italien; Gerichtshof, C-265/06, ECLI:EU:C:2008:210 – Kommission/Portugal.
[17]
Entsprechende Argumentation siehe auch bei Gerichtshof, C-110/05, ECLI:EU:C:2009:66, Rn. 49 – Kommission/Italien.
[18]
Zur Keck-Rechtsprechung siehe Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 909.
[19]
Gerichtshof, C-8/74, ECLI:EU:C:1974:82, Rn. 5 – Dassonville.
[20]
Gerichtshof, C-267/91, ECLI:EU:C:1993:905, Rn. 16 – Keck und Mithouard.
[21]
Siehe dazu Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 906; vgl. insbesondere Gerichtshof, C-142/05, ECLI:EU:C:2009:336, Rn. 24 – Mickelsson und Roos.
[22]
Vgl. Generalanwältin Kokott, C-142/05, ECLI:EU:C:2006:782, Rn. 42 ff. – Mickelsson und Roos.
[23]
Zu den geschriebenen Rechtsfertigungsgründen gemäß Art. 36 AEUV siehe Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 915 ff.
[24]
Gerichtshof, C-120/78, ECLI:EU:C:1979:42, Rn. 8 – Cassis de Dijon.
[25]
Siehe W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 36 AEUV, Rn. 4.
[26]
Vgl. Gerichtshof, C-388/01, ECLI:EU:C:2003:30, Rn. 21 – Kommission/Italien.
[27]
Gerichtshof, C-379/98, ECLI:EU:C:2001:160, Rn. 89 – PreussenElektra.
[28]
Gerichtshof, C-72/83, ECLI:EU:C:1984:256, Rn. 34 – Campus Oil.
[29]
Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 36 AEUV, Rn. 197.
[30]
Ein Beispiel für die öffentliche Sicherheit stellt der Straßenverkehr dar, vgl. Gerichtshof, C-110/05, ECLI:EU:C:2009:66, Rn. 60 ff. – Kommission/Italien.
[31]
Müller-Graf, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, Art. 36 AEUV, Rn. 58.
[32]
Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 36 AEUV, Rn. 205.
[33]
Vgl. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 13 AEUV, Rn. 3 und 10.
[34]
Zu den ungeschriebenen Rechtsfertigungsgründen i.S.d. der Cassis de Dijon-Rechtsprechung siehe Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 919 ff.
[35]
Vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 919 ff.; Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 919 ff.
[36]
Gerichtshof, C-152/78, ECLI:EU:C:1980:187, Rn. 15 ff. – Kommission/Frankreich.
[37]
Vgl. u.a. Gerichtshof, C-243/01, ECLI:EU:C:2003:597, Rn. 66 ff.– Gambelli u.a.
[38]
Siehe dazu ausführlich Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Rechts der Europäischen Union, 63. EL Dezember 2017, Art. 45 AEUV, Rn. 401 ff.
[39]
Gerichtshof, C-473/98, ECLI:EU:C:2000:379, Rn. 40 – Toolex Alpha.
Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Wiederholung und Vertiefung
Wiederholung und Vertiefung
177
Lehrbücher
Andreas Haratsch/Christian Koenig/Matthias Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 871 ff., insb. Rn. 906 ff.
Thomas Oppermann/Claus Dieter Classen/Martin Nettesheim, Europarecht – Ein Studienbuch, 7. Auflage 2016, § 22
Eckhard Pache/Matthias Knauff, Fallhandbuch Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2010, §§ 3, 4
Rudolf Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 633-640 und Rn. 883-925
Alexander Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Auflage 2014, § 5
Aufsätze
Alexander Brigola, Die Metamorphose der Keck-Formel in der Rechtssprechung des EuGH – Ein Eckpfeiler im System des freien Warenverkehrs im neuem Körper, EuZW 2012, S. 248-253
Alexander Brigola, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gefüge der EU-Grundfreiheiten – Steuerungsinstrument oder Risikofaktor?, EuZW 2017, S. 406-412
Claus Dieter Claasen, Verbote im Binnenmarktrecht, EuZW 2015, S. 854-859
Wolfram Cremer, Die Grundfreiheiten des Europäischen Unionsrechts, JURA 2015, S. 39-55
Wolfram Cremer/Alexander Bothe, Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, S. 413-418
Sara Dietz/Thomas Streinz, Das Marktzugangskriterium in der Dogmatik der Grundfreiheiten, EuR 2015, S. 50-73
EuGH, Warenverkehrsfreiheit: Nationales Verbot der Einfuhr von Tabakerzeugnissen für Tabakeinzelhändler europarechtswidrig (m. Anm. von Rudolf Streinz), EuZW 2012, S. 508-512
James Kröger, Nutzungsmodalitäten im Recht der Warenverkehrsfreiheit, EuR 2012, S. 468-479
Norbert Reich, „Nutzungsmodalitäten“ als „Verkaufsmodalitäten“ oder „Marktzugangssperren“? – Kurzbesprechung der Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 8.7.2008 in der Rechtssache C-110/05 (Kommission/Italien), EuZW 2008, S. 485-486
Fall 3 Schwerland
Inhaltsverzeichnis
Vorüberlegungen
Gliederung
Lösungsvorschlag
Wiederholung und Vertiefung
178
Der EU-Mitgliedstaat Schwerland (S), der auch Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, hat mit zunehmendem Übergewicht bei seiner Bevölkerung zu kämpfen. S erlässt daher das „Gesetz zur Besteuerung ungesunder Lebensmittel“. Nach diesem Gesetz werden beispielsweise Lebensmittel, die einen Zuckeranteil von mindestens 20% aufweisen, mit einer Zusatzsteuer i.H.v. 15% belegt. Traditionell hergestellte Lebensmittel, die Ausdruck einer besonderen Esskultur oder einer regionalen Identität sind, etwa das seit dem 17. Jahrhundert in S hergestellte Brotgebäck „Schwerer Stollen“ oder die aus S stammenden Karamellbonbons „Nascher Klümpchen“, sind dagegen von der zusätzlichen Steuer befreit. Voraussetzung ist allerdings die Aufnahme in eine dafür vorgesehene Liste, die vom in S zuständigen Verbraucherschutzministerium geführt wird. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrags, über den ebenfalls das Verbraucherministerium entscheidet. Eine nähere Definition des Begriffs „traditionell hergestellte Lebensmittel“ ist gesetzlich allerdings nicht normiert. Aufgenommen werden können sowohl traditionell hergestellte Lebensmittel aus S als auch solche aus den anderen EU-Mitgliedstaaten. Dagegen sind Lebensmittel aus Drittstaaten, die wie das aus D stammende Brotgebäck „Zuckerbrot“ traditionell hergestellt werden, nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.
Die Europäische Kommission ist über das neue Gesetz in S entsetzt. Durch dieses würden die Grundsätze des Binnenmarktes völlig über Bord geworfen und der Zugang für Lebensmittel aus anderen EU-Mitgliedstaaten, aber auch aus Drittstaaten erheblich erschwert. Der Grenzwert für den Zuckeranteil sei überdies völlig willkürlich und zudem derart gestaltet, dass die Produkte inländischer Hersteller gerade nicht unter die neue Steuer fielen. So weist etwa die in S beliebte einheimische Limonade „Freedom Juice“ einen Zuckeranteil i.H.v. nur 19% auf, während der Zuckeranteil der im EU-Mitgliedstaat M bzw. in D hergestellten Cola jeweils bei 20% liegt. S verletze daher sowohl seine Verpflichtungen aus den Unionsverträgen als auch aus den internationalen Abkommen, die die Union und S mit ihren Handelspartnern geschlossen haben. Insbesondere das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das für S auch unionsrechtlich verbindlich sei, lasse solche Regelungen nicht zu. Das Verhalten von S löse daher eine Verantwortlichkeit der Union gegenüber den Handelspartnern aus, weswegen die Kommission gegen S vorgehen müsse.
Die Kommission bittet den Beamten B, in einem Gutachten die Erfolgsaussichten einer Klage gegen S vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (GHEU) wegen der Unionsrechtswidrigkeit des vorgenannten Gesetzes von S zu prüfen.
Bearbeitervermerk:
Fertigen Sie das Gutachten des B an. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – ein.