Kitabı oku: «Jugendgerichtsgesetz», sayfa 14
2. Erziehungsgedanke
9
Der Erziehungsgedanke darf nicht, schon gar nicht „deutlich“ zurücktreten (BGH Beschl. v. 9.4.1997 – 1 StR 134/97; BGH StV 1982, 79; BGH Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Das gilt auch, wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat. Ein pauschaler Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht nicht aus (vgl. auch BGH Beschl. v. 6.10.1999 – 5 StR 429/99). § 18 Abs. 2 verlangt aber nicht, dass der Grundsatz der Erziehung, der das Jugendstrafrecht beherrscht, allein für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein muss (BGH StV 1981, 26 f., 27). Soweit einzelne Entscheidungen des BGH dahin verstanden worden sind, dass der Erziehungszweck das allein ausschlaggebende Kriterium sein müsse und auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe bestimme, hat der BGH inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass er an einer solchen Auffassung nicht festhalte (BGH JR 1982, 432; NStZ 1983, 448 [Böhm]). Auch die Jugendstrafe soll Schuld vergelten und Sühne ermöglichen, sie ist keine bloße Erziehungsmaßregel. Ihr Rahmen bestimmt sich auch nach dem Maß der Schuld. Ihr Mindestmaß muss schuldangemessen sein und ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht das noch vertretbare Sühnebedürfnis übersteigen (BGH Urt. v. 15.5.1968 – 4 StR 89/68; zur jugendstrafrechtlichen Strafzumessung zwischen Tat- und Täterprinzip s. auch Streng GA 2017, 80 ff.). Eine die Strafrahmenobergrenze des Erwachsenenrechts übersteigende Jugendstrafe kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BGH Urt. v. 14.5.1996 – 1 StR 51/96 m.N.). Beim Verstoß gegen des Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) darf der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung nicht dazu führen, dass die zur Erziehung erforderliche Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Erreichung des Erziehungsziels gefährdet wird (BGH NStZ 2003, 364 f.). Generalpräventive Erwägungen sind bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig (ständige Rspr. des BGH s. Urt. v. 7.9.1993 – 5 StR 455/93 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3 m.w.N.).
10
Bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagte wird der Erziehungsgedanke desto weiter zurückzutreten haben, je länger die Tat zurückliegt. Er muss insbesondere dann gänzlich in den Hintergrund treten, wenn der Angeklagte keinerlei Reiferückstände mehr hat und inzwischen sozial angepasst lebt (Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 473). Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2, wonach die Jugendstrafe nur die erforderliche erzieherische Einwirkung ermöglichen muss. In diesen Fällen kommt dem Ahndungs- und Sühnecharakter der Strafe und der Schwere der Schuld entscheidende Bedeutung zu (s. die Auswertung von Gerichtsentscheidungen bei Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene, 2005, insb. S. 110 ff.). Bei einem Heranwachsenden kommt dem Erziehungsgedanken nach der Rspr. des 3. Senats des BGH mit zunehmendem Alter, „wenn überhaupt“, nur noch eine geringe Bedeutung zu, wenn dieser zum Zeitpunkt der Verurteilung schon das 21. Lebensjahr vollendet hat (3 StR 417/15 = NStZ 2016, 680 f.; 3 StR 214/15 = NStZ 2016, 101 f.). Der 1. Senat neigt sogar dazu, in solchen Fällen erzieherische Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Schwere der Schuld überhaupt nicht zu berücksichtigen (BGH 1 StR 178/13 = NStZ 2013, 658 f.). Eine der Verfassung zu entnehmende absolute Altersgrenze etwa dahingehend, dass das Erziehungsrecht des Staates spätestens nach dem 21. Lebensjahr erlischt (Eisenberg NStZ 2000, 484), existiert indessen nicht (BGH NStZ 2002, 204, 207; vgl. auch BVerfGE 74, 102, 125). Beim Vollzug ist jedoch § 89b zu beachten. Zur Problematik der Anwendung von Jugendstrafrecht auf bereits erwachsene Angeklagte s. Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene, 2005; zur vergleichenden Darstellung der Auffassungen in der Rspr. und Literatur s. etwa Rose NStZ 2019, 57 ff.).
3. Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld
11
Die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 werden zur Ahndung der Straftat angeordnet. Damit haben sie – anders als die Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 – den Unrechtsgehalt der Tat unmittelbar insoweit zu berücksichtigen, als er sich nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (BGH NStZ 1989, 522 [Böhm]; StV 1990, 508); eine eigenständige Bedeutung darf dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat allerdings nicht beigemessen werden (BGH NStZ 1996, 232 f.; BGH StV 1981, 26 = MDR 1981, 101; StV 1981, 130, 240, 241, 405). Er ist aber für die Frage bedeutsam, welche Schlüsse er auf die Persönlichkeit des Täters und seine Schuld zulässt; Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit haben demgegenüber zurückzutreten (BGHSt 15, 224 ff.; 16, 263; StV 1982, 335 f., 336). Bei der Bemessung von Art und Umfang der Ahndung nach § 5 Abs. 2 ist der Richter wegen der Eigenständigkeit der Rechtsfolgen des JGG zwar nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Rechts gebunden; er darf aber die größere oder geringere Schwere des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (ständige Rspr. des BGH zur Jugendstrafe: BGH StV 1986, 446; NStZ 1982, 414; 1983, 448; 1984, 446; 1985, 447; 1987, 442; 1988, 491 [jeweils bei Böhm]; MDR 1982, 625, 972; StV 1982, 27 f., 338; 1987, 306; NJW 1972, 693; GA 1986, 177; MDR 1977, 107; § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; BGH Urt. v. 16.11.1993 – 4 StR 591/93; Beschl. v. 12.1.1999 – 4 StR 685/98). Insoweit müssen die Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH Beschl. v. 17.3.1992 – 5 StR 652/91).
12
Es ist daher auch für die Ahndung nach § 5 Abs. 2 bedeutsam, ob es sich um minder oder besonders schwere Fälle handelt (BGH NJW 1982, 393; MDR 1976, 769). Allerdings hat der Ausspruch, der Angeklagte habe sich wegen Diebstahls „in besonders schwerem Fall“ schuldig gemacht, in dem Tenor des Urteils gegen einen Jugendlichen zu unterbleiben (BGH MDR 1976, 769). Die Strafrahmen des allgemeinen Rechts behalten im Jugendstrafrecht auch insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (ständige Rspr. des BGH, vgl. BGH StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 1 und 2; NStZ 1986, 446, 447 [Böhm] m.w.N.; BGH Beschl. v. 30.6.1987 – 4 StR 266/87; NStZ 1990, 529 [Böhm]; BGH Beschl. v. 25.2.1992 – 5 StR 36/92). Da im Jugendstrafrecht die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB und damit eine Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet, muss die Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH StV 1989, 545). Der beherrschende Grundsatz des Erziehungsgedankens bedeutet nicht, dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben darf (BGH NStZ 1997, 481 [Böhm]; BGH Beschl. v. 18.8.1992 – 4 StR 313/92 = BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung (BGH StV 1982, 335 f., 336 zur Jugendstrafe). Es ist daher zulässig, bei der Bemessung von Art und Erfolg der Straftat eine Beziehung zur Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts herzustellen (BGH NStZ 1989, 119 f. zur Jugendstrafe). Keinesfalls darf die obere Grenze schuldangemessenen Strafens aus erzieherischen Gründen überschritten werden (BGH NStZ 1997, 481 [Böhm]; Beschl. v. 13.6.1995 – 4 StR 315/95; BGH NStZ 1990, 389, ähnlich: BGH Beschl. v. 9.11.1990 – 2 StR 509/90).
13
Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte in erster Linie auch dann maßgebend, wenn sie wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (noch h.M. in der Rspr., allerdings mit der Einschränkung, dies schließe aber nicht aus, der Schwere der Schuld und dem Sühnegedanken eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH NStZ-RR 1998, 285 = Urt. v. 23.4.1998 – 4 StR 12/98; BGH Beschl. v. 31.10.1995 – 5 StR 470/95 = NStZ-RR 1996, 120 f.; BGH 1 StR 178/13; BGH StV 1994, 598; BGH NStZ-RR 2016, 325, 326; zum Meinungsstand in Rspr. und zur überwiegend abweichenden Meinung in der Lit., die eine Berücksichtigung des Erziehungsgedankens kumulativ zum Schweregrad der Schuld ablehnt, MK-JGG Radtke § 17 Rn. 53 ff. m.w.N.). Andererseits soll die Verhängung von 10 Jahren Jugendstrafe wegen Mordes neben dem pauschalen Hinweis auf die Schwere der Schuld nicht allein und ohne differenzierende Erwägungen damit begründet werden dürfen, dass dem Angeklagten nur die Höchststrafe erzieherisch gerecht würde (BGH NStZ 1997, 481 [Böhm]). Zur Bemessung der Strafe bei schon erwachsenen Angeklagten s. Rn. 10.
4. Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel
14
Zur jugendrechtlichen Sanktionspraxis in Deutschland, insbesondere im Vergleich zur Strafzumessung nach allgemeinem Strafrecht: Pfeiffer in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 60 ff. Zur Jugendstrafe im Einzelnen s. Erl. zu §§ 17 und 18. Wenn auch die erzieherische Eignung der Ahndungsmittel nach § 5 Abs. 2, insbesondere der Jugendstrafe, wegen ihrer Art und Ausgestaltung in der Praxis oder wegen nicht ausreichend vorhandener und ausgestatteter Vollzugseinrichtungen unter psychologischen Gesichtspunkten vielerorts bezweifelt wird (vgl. etwa Eisenberg Rn. 8 ff., 16), so ist für die Rechtsanwendung zu beachten, dass der Gesetzgeber eindeutig von dieser Geeignetheit ausgeht und diese Rechtsfolgen zur Erreichung des Erziehungszieles zwingend anordnet (§ 5 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2). Es ist nicht Sache der Gerichte, einem eindeutigen Gesetzesbefehl die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327 ff., 329). Soweit der Gesetzgeber nicht durch eine entsprechende Veränderung der Rechtslage oder etwa dadurch eingreift, dass er das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften bis zur Bereitstellung der sachlichen Möglichkeiten für ihre Durchführung hinausschiebt, hat der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Anderenfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Verzögerung der notwendigen Maßnahmen die Durchführung eines Gesetzes für einen ihr richtig erscheinenden Zeitraum zu verhindern (BGHSt 28, 329). Solange die Zuchtmittel und insbesondere auch die Jugendstrafe daher nicht als schlechthin ungeeignet für die Erziehung angesehen werden müssen, was neben den die Erziehungseignung leugnenden Untersuchungen auch positive Erfahrungen zeigen, sind sie anzuwenden, wenngleich eine Erziehung in Freiheit besser gelingen kann (SchlHOLG StV 1985, 420).
IV. Systematik der Absätze 1 und 2
1. Allgemeines
15
Nach der Systematik der Abs. 1 und 2 wird die Straftat mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (Abs. 2 Hs 2). Der Tatbestand erfordert insoweit eine wertende Betrachtung der Straftat und der Täterpersönlichkeit einerseits sowie des Erfolges der nach § 5 zu ergreifenden Maßnahmen andererseits. Erziehungsmaßregeln reichen dann nicht aus, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeits- und Charaktermängel so schwer wiegen, dass es die Erziehung des Täters erforderlich macht, ihm das Unrecht der Tat auch durch sühnende und vergeltende Maßnahmen vor Augen zu führen. Dies kann bei schweren Taten ebenso der Fall sein, wie bei leichteren, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bisherige Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben.
2. Abwägung
16
Die Abwägung erfordert damit zweierlei: einmal die Bewertung der in dem Tatunrecht zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Erziehungsbedürftigkeit (s. § 9 Rn. 6) und Erziehungsfähigkeit (s. § 9 Rn. 7), zum anderen eine Prognose hinsichtlich des Erfolges der ins Auge gefassten Maßnahme(n) nach § 5 (hierzu allgemein etwa Sonnen Kriminalität und Strafgewalt, 1978, S. 192 ff.). Dabei sind wie überall neben den tatbegleitenden subjektiven und objektiven Umständen die tatnachfolgenden äußeren Einflussfaktoren auf den Täter (z.B. Untersuchungshaft) wie auch die Wirkung der Maßnahme auf sein künftiges Leben zu werten. Werden Nebenfolgen (§ 6) oder Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet (§ 7), so ist auch dies zu berücksichtigen.
17
Abs. 2 Hs. 2 normiert dagegen keine Subsidiarität der Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und insbesondere auch keine Priorität der Erziehungsmaßregeln nach § 5 Abs. 1 (a.A. Eisenberg § 5 Rn. 19). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Erziehungsmaßregeln angeordnet werden können (s. Rn. 6); zum anderen aber auch aus ihrem unterschiedlichen Eingriffsgehalt. Zuchtmittel greifen häufig weniger in den Freiraum des Jugendlichen ein als Erziehungsmaßregeln, auch wenn das Wort „Zucht“ gegenüber dem Begriff „Erziehung“ im allgemeinen Sprachgebrauch negativ belegt ist. So stellt etwa die Verwarnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) einen wesentlich geringeren Eingriff in die Freiheitsinteressen des Täters dar, als die Weisung, eine Arbeitsleistung zu erbringen oder in einem Heim zu wohnen (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 4). Erziehungsmaßregeln werden deshalb dann auszuscheiden haben, wenn der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters durch ein Zuchtmittel (etwa eine Verwarnung oder eine Geldauflage) Genüge getan werden kann (so wohl auch Brunner/Dölling § 5 Rn. 3-5; Streng Jugendstrafrecht Rn. 244 ff., 246 f.). So wäre es bei einem in seiner Lehre reüssierenden, bislang strafrechtlich nicht aufgefallenen 17-jährigen auszubildenden Schreiner, der in guten familiären Verhältnissen lebt, aber aus Übermut mehrere Maibäume gefällt hat, völlig überzogen, Erziehungsmaßregeln anzuordnen, anstatt – falls erforderlich – mit einer Verwarnung oder mit einer Auflage nach § 15 zu reagieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es in solchen Fällen, in Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 1 Erziehungsmaßregeln anzuordnen. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel stehen zueinander – wie ihre gesetzliche Ausgestaltung zeigt (§§ 10, 13, 16) – nicht grundsätzlich im Verhältnis eines minderen zu einem schwereren Eingriff. § 5 Abs. 1 trägt damit, dass er die Anordnung von Erziehungsmaßregeln in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, diesem Umstand Rechnung. Nach der Systematik der Abs. 1 und 2 stehen die Rechtsfolgen des § 5 somit derart nebeneinander, dass diejenige Sanktion zu wählen ist, die nach den vorgenannten Grundsätzen (s. Rn. 6–14) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
18
§ 5 Abs. 2 unterscheidet zwischen Zuchtmitteln und Jugendstrafe. In beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen der Ahndung mit den unter Rn. 8 genannten Strafzwecken. Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1; s. Erl. zu § 13 Abs. 1). Er verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2; s. Erl. zu § 17 Abs. 2). Zum grundlegenden Unterschied zwischen Jugendarrest und Jugendstrafe s. § 8 Rn. 6.
V. Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)
1. Entbehrlichkeit der Ahndung
19
Die Anordnung von Unterbringung schließt auch im Jugendstrafrecht eine gleichzeitige Verurteilung zu Strafe nicht aus (BVerfG NStZ-RR 2007, 187). Eine Strafvollstreckung ist in diesen Fällen nicht deshalb in verfassungswidriger Weise unverhältnismäßig, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung und der dementsprechenden Behandlungsbedürftigkeit ihr Ziel verfehlen würde. Vielmehr muss dem Verurteilten bei einem grundrechtskonformen Strafvollzug eine ausreichende medizinische Behandlung und Betreuung zu Teil werden (BVerfG a.a.O., 188). Von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe wird jedoch nach Abs. 3 abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung entbehrlich macht. § 5 Abs. 3 eröffnet damit die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhängung von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe abzusehen, wenn diese durch die Unterbringung als zusätzliche erzieherische Maßnahmen entbehrlich werden. Die Regelung des Abs. 3 JGG schafft somit eine Voraussetzung, die Kumulation oder Zweispurigkeit von Sanktionen, wie sie im allgemeinen Strafrecht vorgesehen sind, zu vermeiden, und ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGHSt 39, 92, 95; BGH StV 2002, 416 m.w.N.). Gerade diese Ausgestaltung weist § 5 Abs. 3 JGG als eine spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift aus (BGH Beschl. v. 9.12.1992 – 3 StR 434/92 m.w.N.). Die Ahndung durch den Richter ist dann entbehrlich, wenn die Ahndungszwecke des § 5 Abs. 2 (s. Rn. 8) durch die Unterbringung erreicht werden können, oder die Unterbringung eine zusätzliche Maßnahme nach § 5 Abs. 2 überflüssig macht oder als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. BGH Beschl. v. 13.6.1995 – 4 StR 315/95 m.N.). Die gleichzeitige Verhängung von Jugendstrafe erfordert also ein zusätzliches Bedürfnis (BGH StV 2016, 736). Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht (BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidung über das Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 s. BGH StV 2014, 742).
2. Selbstständigkeit der Maßnahmen
20
§ 5 Abs. 3 räumt dem Richter kein Auswahlermessen zwischen einer Ahndung nach § 5 Abs. 2 oder der Unterbringung ein. Die Ahndungsmaßnahmen des § 5 Abs. 2 und die Maßregeln der Unterbringung stehen selbstständig nebeneinander (BGH NStZ 1988, 492; 1987, 506 [jeweils bei Böhm] = StV 1988, 307), mit der Folge, dass ihre jeweilige Voraussetzungen (§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2; § 7, §§ 63, 64 StGB) gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 187 und oben Rn. 19). Mit dem Wesen der Jugendstrafe ist es nicht vereinbar, ihre Höhe von der voraussichtlichen Behandlungsdauer in einer Unterbringung abhängig zumachen (BGH StV 1998, 340 = NStZ 1998, 86 ff.). Falls eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, die zur Unterbringung führt, ist zu deren Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion (BGH a.a.O.). Eine Vermischung von Strafe und Maßregeln zu einer einheitlichen Sanktion in der Art, dass Gründe, die im Falle einer nachgewiesenen erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel, nämlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, rechtfertigen könnten, zur Erhöhung der Strafe verwendet werden, ist auch nach dem Jugendstrafrecht nicht zulässig (BGH a.a.O.; StV 1998, 340 m.N.). Liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung vor (§§ 63, 64 StGB, s. § 3 Rn. 28 f., § 7 Rn. 4), ist zu prüfen, ob eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 noch erforderlich ist.