Kitabı oku: «Jugendgerichtsgesetz», sayfa 15
VI. Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung
1. Aufhebung des Urteils
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Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass eine solche Prüfung erfolgt ist, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zwar wegen des durch Abs. 3 bestehenden Zusammenhangs, sowohl im Straf- als auch im Maßregelausspruch (BGH NStZ-RR 2000, 321 [Böhm]; BGH Beschl. 20.1.1999 – 2 StR 627/98 m.N.; BGH StV 1998, 341; BGH NStZ 1997, 480 f. [Böhm]; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH StV 1993, 534; NStZ 1994, 528 [Böhm]; BGH StV 1998, 342 ff., 343), und zwar auch dann, wenn der Maßregelausspruch an sich rechtsfehlerfrei begründet ist (BGH Beschl. v. 29.1.2002 – 4 StR 529/01). Das gilt bei rechtsfehlerhaftem Unterbleiben der Maßregel (z.B. bei rechtsfehlerhafter Verneinung der Voraussetzungen des § 64) auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGH NStZ 1993, 527 [Böhm]). Ergibt diese Prüfung, die nach den oben genannten Kriterien erfolgt (s. Rn. 8–14), dass eine Ahndung entbehrlich ist, so hat sie gemäß § 5 Abs. 3 zu unterbleiben. Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall bejaht (BGH StV 1993, 534 m.w.N.). Bei fehlerhaftem Unterbleiben einer Maßregel nach § 64 kommt u.U. nur die Aufhebung des Urteilsausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe in Betracht, wenn die Verhängung von Jugendstrafe an sich rechtmäßig war (BGH Beschl. v. 9.1.2002 – 5 StR 543/01).
2. Rechtsmittelbeschränkung
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Die Selbstständigkeit der beiden Maßnahmen (s. Rn. 20) bringt es mit sich, dass die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich selbstständig anfechtbar ist, und zwar auch dann, wenn sich der Angeklagte nicht gegen die gleichzeitig verhängte Jugendstrafe, sondern lediglich etwa gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenheut wendet, sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben. (BGH NStZ 2016, 105). Ist ein Jugendlicher zu Jugendstrafe verurteilt worden, steht § 5 Abs. 3 der Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen. Ist nämlich über die Frage der Unterbringung zu entscheiden, kann eine Verurteilung zu Jugendstrafe nicht vorweg selbstständig in Rechtskraft erwachsen, weil dem Tatrichter sonst die ihm gemäß § 5 Abs. 3 obliegenden Beurteilung und Entscheidung unmöglich gemacht würde (BayObLG JZ 1989, 652 = MDR 1989, 933 = JR 1990, 209). Eine Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Unterbringung ist danach – anders als im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGH NJW 1963, 1414; BGHSt 5, 312; RGSt 71, 265, 266; BGHSt 15, 279; MDR 1977, 459, 460 [Holtz], jeweils m.w.N.) – unzulässig. Umgekehrt wird deshalb das Urteil auch dann aufzuheben sein, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt, das (rechtsfehlerhafte) Absehen von der Unterbringung jedoch ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat, denn der Zusammenhang von Strafe und Maßregel in Abs. 3 schließt es aus, dass die Nichtanordnung der Maßregel vorab in Rechtskraft erwächst (BGH StV 1998, 342, 343 = NStZ-RR 1998, 188 ff., 189 f.; abweichend wohl BGH NStZ-RR 2019, 32).
3. Verschlechterungsverbot
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Dem Verschlechterungsverbot steht es nicht entgegen, wenn auf Rechtsmittel des Angeklagten neu über die Straffestsetzung entschieden wird und das Gericht dann auf Grund des festgestellten Drogenmissbrauchs die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnet (BGH NStZ 1993, 527 [Böhm]). Zum Absehen von einer Entscheidung nach § 27 s. § 27 Rn. 15.
VII. Sonstiges
1. Urteilstenor und Urteilsgründe
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Der Urteilstenor enthält, auch wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden, nur die angeordnete Maßnahme, nicht auch das „Absehen“ von den übrigen Maßnahmen des § 5. § 260 Abs. 4 S. 4 StPO ist nicht anwendbar. Dagegen müssen die Urteilsgründe (§ 54) Ausführungen darüber enthalten, weshalb die Maßnahmen, auf die erkannt wurde, ergriffen worden sind und weshalb keine andere Rechtsfolge gem. § 5 ausgesprochen wurde, denn die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 5 Abs. 1 und 2 ist (revisions-)rechtlicher Überprüfung insoweit zugänglich, als der Tatrichter die maßgeblichen gesetzlichen Kriterien bei seiner Abwägung erkennen lassen und entsprechend dem gesetzlichen Zweck der Maßnahme(n) bewerten muss. Werden nur Erziehungsmaßregeln angeordnet, so muss das Urteil erkennen lassen, ob eine rechtlich fehlerfreie Abwägung stattgefunden hat und die Gründe dafür benennen, weshalb keine Ahndung nach § 5 Abs. 2 erfolgt ist (§ 54). Da zumindest Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nicht grundsätzlich im Verhältnis der schwereren zur minderschweren Maßnahme stehen (s. Rn. 17), kann der Angeklagte durch die Anordnung von Erziehungsmaßregeln anstatt von Zuchtmitteln beschwert sein. Die Ausführungen müssen daher erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens die dafür maßgeblichen rechtlichen Kriterien beachtet hat. Werden Zuchtmittel oder Jugendstrafe angeordnet, so muss sich aus dem Urteil ergeben, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausgereicht haben (§ 5 Abs. 2). Zu den Urteilsgründen bei der Verhängung von Zuchtmitteln bzw. Jugendstrafe s. Erl. zu § 13 und zu § 17; ferner zu den Urteilsgründen allgemein Erl. zu § 54.
2. Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht
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Sieht eine Vorschrift des allgemeinen Strafrechts vor, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen, so umfasst diese Ermächtigung auch das Absehen von Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln (BayObLG St 61, 171 ff. = NJW 1961, 2029 f.; Nothacker S. 315; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 18), da sonst der Jugendliche gegenüber Erwachsenen unter Umständen ungerechtfertigt benachteiligt werden müsste. Der Richter wird aber gleichwohl in seine Ermessenserwägungen die erzieherischen Belange des Jugendstrafrechts einzustellen haben, mit der Folge, dass die Notwendigkeit der Erziehung mit Mitteln des JGG ein Absehen von Strafe verbieten kann (BayObLG a.a.O.). Das gilt nicht, wenn das Absehen von Strafe unter bestimmten Umständen gesetzlich zwingend ist, wie etwa Im Falle des § 60 StGB, der auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist (BayObLG NStZ 1991, 584). Hier besteht ein solcher Ermessensspielraum nicht. Liegen dessen tatbestandliche Voraussetzungen vor, so muss der Richter nicht nur von Jugendstrafe, sondern auch von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln absehen (BayObLG a.a.O.).
3. Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)
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Eine Verständigung über die Rechtsfolgen gem. § 2 JGG, § 257c StPO ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 165, 169 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 208 ff.; Graf-Eschelbach StPO § 257c Rn. 7 jew. m.w.N.). Dieser vor Inkrafttreten des § 257c StPO vom BGH vorausgesetzten und akzeptierten Rechtslage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er trotz bestehender Bedenken im Hinblick auf den Erziehungsgedanken ausdrücklich davon abgesehen hat, die Anwendung des § 257c StPO für das Jugendstrafrecht auszuschließen (amtl. Begr. BT-Drucks. 16/11736 S. 10). Ebenso wenig allerdings, wie die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende (§ 105) Gegenstand eines „Deals“ sein können (BGH NStZ 2001, 555 m. Anm. Eisenberg; Graf-Eschelbach StPO, § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 210; insoweit offenbar a.A. für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des § 257c StPO Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 7), dürfen andere Gesichtspunkte, die nach den Vorschriften des JGG und dessen Grundgedanken zwingende Voraussetzung für Art und Höhe einer jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge sind, nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden (eingehend dazu Nowak JR 2010, 248 ff.). Dazu gehören insbesondere die Feststellung des Erziehungsbedarfs und der Grundlagen für die erzieherisch zutreffende Art und ggf. Dauer der Rechtsfolge.
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Da Erziehungsbedarf und Erziehungsfähigkeit nicht verhandelbar sind, kommen für die Anwendung von § 257c StPO als geeignete Fälle somit von vorne herein nur Rechtsfolgen in Betracht, die auch die Strafzwecke der Sühne und Vergeltung in sich tragen (a.A. insoweit Nowak JR 2010, 248 ff.), weil ein kooperatives Verhalten des Angeklagten sich nur darauf auswirken kann. Der vom Grundgedanken der Erziehung her bestehenden grundsätzlichen Problematik (vgl. BGH NStZ 2001, 555, 556) bei der Zusage von Ober- und Untergrenzen einer Jugendstrafe (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sich ein Geständnis und ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Prozess zwar nicht ausschlaggebend auf das Erziehungsbedürfnis, wohl aber auf das ebenfalls zu berücksichtigende Erfordernis der Ahndung (s. Rn. 8, 11 ff.) auswirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dem jugendlichen Angeklagten eine verfahrensbeendigende Verständigung schon deshalb nicht verwehrt werden, weil er sonst schlechter behandelt würde als ein Erwachsener (Eisenberg NStZ 2001, 556, 557; Nowak JR 2010, 248 ff., 254; in diesem Sinne auch Zieger Rn. 208 ff., 210 f.). Dies lässt sich auch durch einen wie auch immer definierten Erziehungsgedanken nicht rechtfertigen.
4. Spezialgesetze
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Ordnet ein Spezialgesetz eine typischerweise nur für Jugendliche geltende Ahndungsform (etwa Zuchtmittel) an, so geht diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsfolgensystematik des § 5 vor (LG Würzburg RdJ 1962, 42; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 6).
§ 6 Nebenfolgen
(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Kommentierung
I.Allgemeines1
II.Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen2
III.Ausschluss sonstiger Nebenfolgen3
IV.Zulässige Nebenfolgen4
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen der Richter Jugendrecht anwendet, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 6 scheidet bestimmte Nebenfolgen aus den im JGG grundsätzlich auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zulässigen (§ 8 Abs. 3) Nebenstrafen und -folgen aus. Wird bei Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht angewendet, so unterliegt die Anordnung von Nebenfolgen grundsätzlich keinen Beschränkungen; der Richter kann indessen anordnen, dass die Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB nicht eintreten (§ 106 Abs. 2).
II. Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen
2
Auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes darf nicht erkannt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Gemäß § 6 Abs. 2 treten diese Folgen auch dann nicht ein, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1 StGB) eintreten würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 darf die Bekanntgabe der Verurteilung – gemeint sind die Fälle der §§ 165, 200 StGB, Art. 310 EGStGB) – nicht erfolgen.
III. Ausschluss sonstiger Nebenfolgen
3
Die Regelung in § 6 ist abschließend. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss von Nebenfolgen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann daher auch aus erzieherischen Gründen nicht erfolgen (absolut h.M., statt aller MK-Laue JGG § 6 Rn. 6 ff. m.W.N.; s. auch unten § 8 Rn. 11 ff.).
IV. Zulässige Nebenfolgen
4
Alle anderen Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht sind zulässig. Insbesondere zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB) s. unten die Erl. zu § 8. Auch landesrechtlich Vorgesehene dürfen angeordnet werden, soweit sie in den entsprechenden Gesetzen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Soweit Nebenfolgen kraft Gesetzes zwingend eintreten, können sie auch nicht aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen werden (s. Rn. 3).
§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
(2) 1Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. | der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und |
2. | die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird. |
2Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 3Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) 1Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. 5Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
1. | die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und |
2. | die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird. |
(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kommentierung
A.Maßregeln nach § 61 StGB (Absatz 1)1 – 23
I.Allgemeines1, 2
1.Anwendungsbereich1
2.Anordnung der Maßregel2
II.Einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung3 – 16
1.Allgemeines3
2.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus4 – 6
3.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt7 – 9
4.Führungsaufsicht10 – 14
5.Entziehung der Fahrerlaubnis15, 16
III.Verbindung mit Jugendstrafe17 – 20
1.Reihenfolge der Vollstreckung17 – 19
2.Revisionsrechtliche Prüfung20
IV.Verfahren21 – 23
1.Sachliche Zuständigkeit21
2.Örtliche Zuständigkeit22
3.Vollzug und Rechtsbehelfe23
B.Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Absätze 2 bis 5)24 – 58
I.Allgemeines24 – 28
1.Anwendbarkeit24, 25
2.Motive26, 27
3.Ultima Ratio28
II.Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 1)29 – 36
1.Anlasstaten29
2.Höhe der Verurteilung30, 31
3.Gefährlichkeitsprognose32 – 35
4.Ermessen36
III.Anordnung der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 2–3)37 – 44
1.Anordnung37, 38
2.Gesamtwürdigung39 – 42
3.Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung43, 44
IV.Vollzug in sozialtherapeutischer Einrichtung (Absatz 3)45 – 47
1.Allgemeines45
2.Anordnung46
3.Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Satz 5)47
V.Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung (Absatz 4)48 – 50
1.Allgemeines48
2.Voraussetzungen49, 50
VI.Verfahren; Prüfungsfrist (Absatz 5)51, 52
1.Vorschriften des allgemeinen Rechts51
2.Prüfungsfrist52
VII.Gerichtliche Kontrolle53
VIII.Altfallregelung (§ 316f EGStGB)54 – 57
1.Allgemeines54
2.Psychische Störung55
3.Hochgradige Gefahr; schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten56
4.Verfahren in Altfällen57
IX.Sonstiges58
A. Maßregeln nach § 61 StGB (Absatz 1)
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Wird auf Heranwachsende allgemeines Strafrecht angewendet, richtet sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3–Abs. 7.