Kitabı oku: «Jugendgerichtsgesetz», sayfa 39

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2. Auflagen

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Die Erteilung von Bewährungsauflagen liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen („kann“). § 23 Abs. 1 verweist auf den abschließenden Auflagenkatalog in § 15 Abs. 1 (Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung). Eine Urinkontrolle kann also im Rahmen der Aussetzung einer Jugendstrafe nicht zur Auflage gemacht werden, LG Detmold StV 1999, 662 – möglich bleibt eine Weisung). Auf Grund der sozialen Situation vieler Verurteilter sollten Geldzahlungen viel seltener als in der gegenwärtigen Praxis angeordnet werden. Bei der Frage nach zumutbaren bzw. unzumutbaren Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass bereits die Bewährungsstrafe mit dem verbundenen Widerrufsrisiko für den Betroffenen eine Belastung bedeutet (Ostendorf § 23 Rn. 2).

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Der Verweis in § 23 Abs. 1 auf § 15 verdeckt den Widerspruch, dass hier eine Auflage erteilt wird, die sonst nur in Betracht kommt, wenn Jugendstrafe gerade nicht geboten ist, § 13 Abs. 1 (Hinweis bei Eisenberg § 23 Rn. 4). Dieses Spannungsverhältnis beweist aber gerade die Notwendigkeit, die Strafaussetzung zur Bewährung als eigenständige Sanktion anzuerkennen.

3. Nachträgliche Anordnungen

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Weisungen und Auflagen können zeitlich nach der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung („nachträglich“) angeordnet werden. Diese Regelung ermöglicht ein flexibles, am aktuellen Erkenntnisstand orientiertes Vorgehen, ist aber als „etappenweise Sanktionierung“ (Ostendorf § 23 Rn. 10) rechtlich unter Aspekten von Rechtssicherheit und Bestimmtheit und auch wegen erziehungspsychologischer Belange (Eisenberg § 23 Rn. 8) problematisch. In abgeschwächter Form stellt sich dieses Problem auch bei der nachträglichen Änderung, die entweder neue oder alte, aber erst jetzt bekannt gewordene Tatsachen bzw. neue prognostische Beurteilungen voraussetzt (Brunner/Dölling § 23 Rn. 5 m.w.N.). Vertrauensschutz und „erzieherische Prinzipien der Konsequenz“ können Änderungen, die eine zusätzliche Beeinträchtigung i.S. einer Beschwer bedeuten, unzulässig werden lassen (Eisenberg § 23 Rn. 10). In der Rechtsprechung ist dagegen die nachträgliche Auflage zur Geldzahlung für gesetzmäßig erachtet worden, wenn der Verurteilte, der bisher über kein geregeltes Einkommen verfügte, inzwischen ein hohes Monatseinkommen hat (BGH NJW 1982, 1544). Bei dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zunächst zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war und nach Aufhebung dieses Urteils nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Bewährung, so dass die nachträgliche Geldauflage nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Nachträgliche, verschlechternde Anordnungen sind aber auch anzuerkennen, wenn es darum geht, freiheitsentziehende Sanktionen wie Ungehorsamsarrest und Strafvollzug nach Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zu verhindern. Zutreffend spricht Ostendorf von einer „begrenzten Verlässlichkeit“ für Weisungen und Auflagen, die in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr gegeben ist (Ostendorf § 23 Rn. 11).

4. Reaktionen auf Nichterfüllung

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§ 23 Abs. 1 verweist auf die §§ 11 Abs. 3 und 15 Abs. 3 mit der Möglichkeit, bei schuldhafter Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen Arrest zu verhängen, wenn zuvor eine Belehrung gem. § 70b über die Konsequenzen der Zuwiderhandlung erfolgt war. Brunner/Dölling § 23 Rn. 7 plädieren in diesem Zusammenhang für einen rasch zu verhängenden Jugendarrest, damit der Widerruf der Strafaussetzung vermieden werden kann. Diese Auffassung wird der kriminalpolitischen Leitlinie des 1. JGGÄndG jedoch nur zum Teil gerecht. Auf der einen Seite sind zwar der Widerruf und der daraus resultierende Jugendstrafvollzug zu vermeiden, auf der anderen Seite gilt das aber ebenso für die freiheitsentziehende Sanktion des Ungehorsamsarrestes. Die gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten sind gerade auch als Alternative zum Jugendarrest zu nutzen. Zu positiven praktischen Erfahrungen der Arrestvermeidung vgl. § 16 Rn. 17.

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Die Verhängung von Jugendarrest nach den §§ 23 Abs. 1 S. 4, 11 Abs. 3 wegen einer Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen ist keine Bestrafung i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG, sondern eine spezifische Maßnahme der Bewährungsaufsicht. Ungehorsamsarrest auf Grund einer neuen Straftat steht deswegen einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen eben dieser Tat nicht entgegen (BVerfG NJW 1989, 2529). Diese Tatsache ist ein weiteres Argument für einen Verzicht auf ein „veraltetes Repressionsinstrument“ durch künftige Streichung des Ungehorsamsarrestes bei Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen (Ostendorf 1989, 329 f.). Für einen Arrest wegen schuldhafter Nichterfüllung einer Bewährungsauflage bleibt kein Raum, wenn diese selbst unzulässig ist wie z.B. die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskasse und damit den Staat zu zahlen (Umkehrschluss zu § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, OLG Zweibrücken StV 1991, 425 = NStZ 1992, 84 m. Anm. Ostendorf).

III. Möglichkeiten nach Absatz 2

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Wenn Weisungen oder Auflagen nach § 23 in Betracht kommen, ist der Jugendliche in geeigneten Fällen ausdrücklich zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. In der Praxis wird diese Vorschrift des § 57 Abs. 3 aber nicht immer hinreichend beachtet.

1. Zusagen und Anerbieten

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Der Richter sieht in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist. Während die Zusagen zukunftsorientiert sind, enthält das Anerbieten von angemessenen Leistungen als Genugtuung für das begangene Unrecht ein vergangenheitsbezogenes Element. Unter dem Verhältnismäßigkeitsaspekt wird eine Verbindung zwischen angebotener Leistung und Straftat hergestellt, durch die sich die spezialpräventive Zielsetzung der Bewährungsauflage aber nicht ändert. Zusagen und Anerbieten erfolgen in der Regel unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und dem Druck der Verurteilung. Sie haben deswegen nur zu einem ganz kleinen Teil Freiwilligkeitscharakter. Immerhin bietet § 23 Abs. 2 den Ansatzpunkt für eine „kooperative Sanktionierung“. Es geht darum, „den Angeklagten von seiner Objektrolle abzulösen und ihn als ein an der Sanktionierung beteiligtes Subjekt zu begreifen“ (Ostendorf 1989, 329). Die Chancen, die sich hier für einzelne Verurteilte ergeben, können umgekehrt andere überfordern. Für die Praxis geht es darum, gegenüber der Gefahr der Ungleichbehandlung sensibel zu werden und schichtenspezifische Benachteiligungen zu vermeiden. Widersprüche zur Verteidigungsstrategie lassen sich durch das nachträgliche Beschlussverfahren nach § 57 Abs. 1 (so Brunner/Dölling § 23 Rn. 8; Eisenberg § 23 Rn. 20, Thiesmeyer 1970, S. 33) oder durch ein Schuldinterlokut (Ostendorf § 23 Rn. 7) verhindern.

2. Reaktionen auf Nichterfüllung

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Erfüllt der Verurteilte seine Zusage nicht und kommt er seinem Anerbieten nicht nach, kann weder Ungehorsamsarrest verhängt noch die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Es können aber entsprechende richterliche Weisungen und Auflagen erteilt werden, die ihrerseits dann sanktionsbewehrt sind.

IV. Prozessuale Fragen

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Die Entscheidung über Bewährungsweisungen und -auflagen ergeht durch Beschluss (§ 58 Abs. 1). Die Belehrung über Weisungen und Auflagen sowie über die Konsequenzen bei schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt nach § 60 bei der Aushändigung des Bewährungsplanes für den Verurteilten gem. § 70b in geeigneter Weise.

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Gegen die Entscheidung über Weisungen oder Auflagen ist nach § 59 Abs. 2 Beschwerde zulässig.

§ 24 Bewährungshilfe

(1) 1Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. 2Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

(3) 1Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. 3Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. 4Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. 5Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

Kommentierung

I.Reichweite der Vorschriften und praktische Bedeutung1 – 5

II.Bestellung des Bewährungshelfers6 – 13

1.Haupt- und ehrenamtliche Bewährungshelfer7, 8

2.Bewährungs- und Unterstellungszeit9, 10

3.Änderungen11 – 13

III.Aufgaben und Rollenkonflikt14 – 17

IV.Rechte und Pflichten des Bewährungshelfers18 – 26

1.Rechte18 – 22

2.Pflichten23 – 26

a)Gegenüber dem Probanden23, 24

b)Gegenüber dem Richter25, 26

V.Prozessuale Fragen27, 28

Literatur:

Ayass Regierungsentwurf zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BewHi 1990, 117–126; Cornel Rechtliche Aspekte der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht im Bereich der Bewährungshilfe, GA 1990, 55–69; ders. Probanden der Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin, BewHi 2000, 302–321; Cornel Anmerkungen zur organisatorischen und fachlichen Entwicklung der Bewährungshilfe, ZJJ 2016, 220-227; Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung, 4. Aufl., 2018; Dünkel Aus der Praxis der Bewährungshilfe, BewHi 1990, 36–40; Foth Grenzen der Berichtspflicht des BewährungsheIfers, BewHi 1987, 194–201; Franzen Bewährung-Hilfe und/oder Kontrolle? in: Schweder (Hrsg.), Handbuch Jugendstrafvollzug 2015, 132-148; Groger/Maelicke Bewährungshilfe, in Resozialisierung – Handbuch, 3. Aufl., 2009, S. 180-191; Hesener Die Arbeitsbeziehung Bewährungshelfer-Proband, 1986; Grosser Bewährungshilfe, in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung – Handbuch, 2018, 200-216; Kawamura-Reindl Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 2018, 443–460; Kawamura-Reindl/Schneider Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen, 2015; Kawamura-Reindl/Stancu Die Beziehungsqualität zwischen Bewährungshelfern und ihren jugendlichen und heranwachsenden Probanden, BewHi 2010, 133–150; Kerner/Hermann/Bockwoldt Straf(rest-)aussetzung und Bewährungshilfe, 1984; Klug Methodische Grundlagen der Bewährungshilfe – Vorschlag für ein Gesamtkonzept, BewHi 2007, 235–236; Kühnel Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 16, 1990, 37; Kurze Soziale Arbeit und Strafjustiz, 1996; Lange Zur Situation der Bewährungshilfe, BewHi 1990, 63–76; ders. Das neue JGG – Was bringt‘s der Bewährungshilfe?, DVJJ-J 1991, 158–159; Lippenmeier (Hrsg.) Soziale Gruppenarbeit in der Bewährungshilfe, 1981; Lippenmeier/Sagebiel Gruppenarbeit in der Bewährungshilfe der Bundesrepublik, in: Dünkel/Spieß (Hrsg.), Alternativen zur Freiheitsstrafe, 1983, S. 50–72; Lübbemeier Bilanz und Perspektiven der Bewährungshilfe für junge Straffällige, BewHi 1990, 41–49; dies. Anspruch auf Vertraulichkeit -Verpflichtung zur Offenbarung. Offene Fragen zur Rechtspraxis der Bewährungshilfe, BewHi 1997, 3–26; Müller Innovation durch Projektarbeit, NK 1990, Heft 4, 10; Ostendorf Die Informationsrechte der Strafverfolgungsbehörden gegenüber anderen staatlichen Behörden im Widerstreit mit deren strafrechtlichen Geheimhaltungspflichten, DRiZ 1981, 4–11; Peters/Cremer-Schäfer Die sanften Kontrolleure: Wie Sozialarbeiter mit Devianten umgehen, 1975; Pfeiffer Bewährungshilfe auf falschen Gleisen?, BewHi 1984, 66–73; Reckling Handlungs- und Reformbedarf in der Bewährungshilfe, ZJJ 2016, 227-231; Rensmann Denkschrift zur Lage und Zukunft der Bewährungshilfe in Deutschland – Die zentralen Leitgedanken der Denkschrift, BewHi 2007, 227–234; Schipholt Der Umgang mit einem zweischneidigen Schwert – Zu den Aufgaben der Bewährungshilfe, NStZ 1993, 470–472; Schüler-Springorum Bewährungshilfe als Problemspiegel, NK 1990, Heft 2, 28–31; Schwarz Profis und Ehrenamtliche, BewHi 1990, 50–62; Schwerpunkt Probation rules, BewHi 3/2012; Sonnen Wider die kriminologische Vernunft?, BewHi 1988, 332–340; Wegener Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 16, 1990, 33; Winter/Winter Bewährungshelfer im Rollenkonflikt, 1974.

I. Reichweite der Vorschriften und praktische Bedeutung

1

Die Bewährungshilfevorschriften der §§ 22–26a gelten gegenüber Jugendlichen und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl vor den Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112).

2

Für die Durchführung der Bewährungshilfe bei Soldaten der Bundeswehr sind die §§ 112a Nr. 3 und 4 zu beachten (vgl. § 112a Rn. 6, 7).

3

Am 31.12.2011 bestanden 182 715 Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht, und zwar 97 579 nach allgemeinem Strafrecht und 32 002 (= 17,6 %) nach Jugendstrafrecht. Die zunehmend größer werdende Bedeutung der Bewährungshilfe auch auf Grund von Gesetzesreformen zeigt der folgende Vergleich, der allerdings auch einen relativen Bedeutungsverlust für das Jugendstrafrecht dokumentiert. Die Bewährungshilfestatistik wird seit 2011 nicht mehr geführt.

Quelle: Stat. Bundesamt Fachserie 10, Reihe 5, 2011, S. 11


Jahr Unterstellungen insgesamt Unterstellungen nach Jugendstrafrecht
1965 26 149 16 725 64 %
1975 61 532 32 600 53 %
1985 124 668 44 906 36 %
1990 131 381 33 802 26 %
2000 151 219 34 046 26 %
2005 170 273 35 784 21 %
2007 177 353 35 321 20 %
2011 182 715 32 002 17,6%

4

Die Unterstellungen nach Jugendstrafrecht verteilten sich am 31.12.2005 und am 31.12.2011 (letzte erreichbare Daten) auf:


Unterstellungen nach Jugendstrafrecht 31.12.2005 31.12.2011
1. Aussetzung der Jugendstrafe
a) nach § 21 24 119 19 698
b) nach § 30 263 424
c) im Wege der Gnade 56 45
2. Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe 3 989 6 326
3. Aussetzung des Strafrestes
a) nach § 88 6 231 6 297
b) im Wege der Gnade 29 29

Früheres Bundesgebiet, einschließlich Gesamtberlin, ohne Hamburg; Bundesamt f. Statistik, Bewährungshilfe 2005 u. Stat. Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 5, 2011, S. 13.

5

2020 sind insgesamt (StGB + JGG) rund 2 600 Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer hauptamtlich tätig (zur Hälfte weiblich), und zwar überwiegend nicht auf Jugend spezialisiert (Ausnahmen in Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und in einzelnen Modellprojekten). Die Zahl der Unterstellungen je Bewährungshelfer/in betrug Anfang der 2010er Jahre im Bundesdurchschnitt 64, war aber regional höchst unterschiedlich. In Berlin (= 42), Bremen und Hamburg (je 51) war der Verteilerschlüssel eher günstig, in Rheinland-Pfalz (= 88), Bayern (= 86) und in Baden-Württemberg (= 80) dagegen recht ungünstig (BMI/BMJV (Hrsg.), Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, S. 600). 2008 hat sich die Situation eher noch verschlechtert: Einerseits Hamburg (55), Berlin (62) und Nordrhein-Westfalen (65) und andererseits Thüringen (über 100) und das Saarland (104), vgl. BT-Drucks. 16/13142 v. 26.5.2009, S. 73 f. Nach wie vor ist die Praxis von einer Senkung der Probandenzahl für die einzelnen Bewährungshelfer/innen auf höchstens 30 (Schlussbericht der Jugendstrafvollzugskommission, 1980, 20, 1. Periodischer Sicherheitsbericht, 2001, 400 und Regelung im österreichischen Bewährungshilfegesetz = max. 30) weit entfernt.

Zu den aktuellen Entwicklungen in den Sozialen Diensten der Justiz vgl. Egg/Jehle/Marks 1996; Block 1997; Kurze 1996; Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen 2018 und das seit 2019 geltende Hamburgische Resozialisierungs und Opferhilfegesetz (HmG GVBl. 2018, 265).