Kitabı oku: «Fiskalstrafrecht», sayfa 25
Anmerkungen
[1]
OLG Koblenz StV 1988, 332, 332; NStZ 1988, 89, 90; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 406d Rn. 2.
[2]
OLG Koblenz StV 1988, 332, 332 f. m.Anm. Schlothauer; LG Stralsund StraFo 2006, 76, 76; LG Berlin BeckRS 2011, 09403; LR/Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 54.
[3]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 406d Rn. 2.
[4]
OLG Hamm NStZ 1986, 327, 327; OLG Düsseldorf NStZ 1995, 49, 49; LG Mühlhausen wistra 2006, 76, 76; LG Stralsund StraFo 2006, 76, 76; LG Berlin BeckRS 2011, 09403.
[5]
LG Berlin BeckRS 2011, 09403 m.w.N.
[6]
OLG Stuttgart BeckRS 2013, 13426; diese Entscheidung wurde bestätigt durch BVerfG BeckRS 2016, 40532: Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Die eingrenzende Auslegung des Begriffs des von der Straftat Verletzten nach § 406e Abs. 1 StPO anhand des Schutzzwecks der – als verletzt unterstellten – Strafnorm ist eine in Rechtsprechung und Literatur gängige Differenzierung“.
[7]
OLG Hamburg wistra 2012, 397, 399.
[8]
OLG Frankfurt BeckRS 2017, 123986; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 1; Hilger NStZ 1988, 441.
[9]
Riedel/Wallau NStZ 2003, 393, 395 unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
[10]
LR/Hilger § 475 Rn. 5.
[11]
LG Frankfurt/Main StV 2003, 495, 495; LG Kassel StraFo 2005, 428, 428; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3.
[12]
LR/Hilger § 406e Rn. 6.
[13]
LG Hildesheim NJW 2009, 3799, 3800; HK-StPO/Temming § 475 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3.
[14]
LG Hamburg BeckRS 2009, 22518; Heintschel/Stöckel § 406e Rn. 12; LR/Hilger § 406e Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3; Schlothauer StV 1988, 334, 335.
[15]
Heintschel-Heinegg/Stöckel § 406e Rn. 12; anders Riedel/Wallau NStZ 2003, 393, 395 f., die zwar das berechtigte Interesse bejahen, im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 406e Abs. 2 StPO von einem überwiegenden Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung ausgehen.
[16]
SK-StPO/Velten § 406e Rn. 13; Otto GA 1989, 289, 301 ff.
[17]
SK-StPO/Velten § 406e Rn. 13.
[18]
OLG Koblenz StV 1988, 332; LG Hildesheim NJW 2008, 531, 534; LR/Hilger § 406e Rn. 7.
[19]
OLG Koblenz StV 1988, 332.
[20]
Kümmel wistra 2014, 124, 128 f.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › II. Versagungsgründe
II. Versagungsgründe
1. Entgegenstehen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen
48
Gem. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO ist die Akteneinsicht zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Ein Ermessen besteht hier nicht; die Akteneinsicht ist in diesen Fällen zwingend zu versagen. Der Grund für diese Regelung ist der folgende: Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt stets einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren. Dabei hat das Gericht, das über die Akteneinsicht entscheidet, die gegenläufigen Interessen des Verletzten und des Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.[1] Dabei ist gerade der Stand des Ermittlungsverfahrens im Lichte der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK in die Abwägung der Interessen bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht mit einzubeziehen. Das bedeutet: Steht das Ermittlungsverfahren am Anfang und hat der Beschuldigte selbst noch keine Akteneinsicht erhalten, ist ebenso wie in den Fällen der bereits erfolgten Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO, ein überwiegendes Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht nicht zu begründen. Besonders schutzwürdige Interessen des Beschuldigten, die der Gewährung von Akteneinsicht in aller Regel entgegenstehen, sind etwa auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.[2] Wie die Verwendung des Wortes „soweit“ in § 406e Abs. 2 S. 1 StPO deutlich macht, hindern die Versagungsgründe das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie ihm entgegenstehen. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine nur partielle Akteneinsicht gewährt werden kann. Bei gleichem Gewicht der einander gegenüberstehenden Interessen hat das Akteneinsichtsrecht des Verletzten Vorrang;[3] hier ist Akteneinsicht zu gewähren.
2. Sonstige Versagungsgründe
49
Die Akteneinsicht kann – dieser Versagungsgrund ist somit fakultativ – gem. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Mit dieser (von § 147 Abs. 2 StPO abweichenden) Wortwahl hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Anforderungen an diesen Versagungsgrund gering sind.[4] Dieser liegt schon dann vor, wenn durch die Akteneinsicht die unbeeinflusste Wahrheitsfindung beeinträchtigt sein könnte.[5] Eine Versagung der Akteneinsicht kommt – anders als beim Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten aus § 147 StPO – auch nach Abschluss der Ermittlungen noch in Betracht.[6] Nach den Gesetzesmaterialien ist der Versagungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszweckes insbesondere dann einschlägig, wenn die Kenntnis der Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte.[7] Dies gilt auch für den Nebenkläger bzw. den zur Nebenklage Berechtigten.[8] Aus Gründen der Waffengleichheit ist dem Verletzten die Akteneinsicht jedenfalls solange zu verweigern, wie diese dem Beschuldigten nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert wird.[9]
50
Schließlich kann Akteneinsicht für den Verletzten gem. § 406e Abs. 2 S. 3 StPO auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. Dies gilt indes nicht, wenn die Staatsanwaltschaft in den in § 395 StPO genannten Fällen, d.h. im Fall der Nebenklage, den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
Anmerkungen
[1]
BVerfG NJW 2007, 1052, 1053.
[2]
LG München I wistra 2006, 240, 240.
[3]
KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 6; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 10.
[4]
HK-StPO/Kurth/Pollähne § 406e Rn. 11.
[5]
HK-StPO/Kurth/Pollähne § 406e Rn. 11.
[6]
OLG Naumburg NStZ 2011, 118 f.; KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 7; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 12.
[7]
BT-Drucks. 10/5305, 18.
[8]
LG Düsseldorf StV 2017, 175; BT-Drucks. 16/13671, 22.
[9]
LG München I wistra 2006, 240, 240; Thomas StV 1985, 431, 433.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › III. Die Bedeutung des Verfahrensstandes
III. Die Bedeutung des Verfahrensstandes
51
Ungeachtet der obigen Ausführungen ist der erreichte Ermittlungsstand bzw. die Intensität des Tatverdachts für das Bestehen des Akteneinsichtsanspruchs eines Dritten von erheblicher Bedeutung. Eine Akteneinsicht für Dritte in einem Ermittlungsverfahren, in dem allein ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht, wäre nach zutreffender Ansicht ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen.
52
Dass eine Akteneinsicht beim Vorliegen ausschließlich eines Anfangsverdachts nicht in Betracht kommt, gilt im Rahmen des § 406e Abs. 1 StPO unabhängig davon, ob es sich bei der Intensität des Tatverdachts um ein Kriterium für die Verletzteneigenschaft[1] oder für das berechtigte Interesse des Antragstellers[2] handelt, oder ob dieser Umstand erst im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers und des Beschuldigten zu berücksichtigen ist.[3] Allen diesen Ansätzen liegt das Bewusstsein zugrunde, dass die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen sind und die mit der Vornahme strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten durch die Gewährung von Akteneinsicht an vorgeblich Verletzte vertieft werden. Eine derartige Vertiefung der durch die Ermittlungsmaßnahmen stattgefundenen Eingriffe bedürfte einer besonderen Legitimation. Diese kann gerade nicht bereits in dem Bestehen eines bloßen Anfangsverdachts i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO liegen. Denn das Vorliegen des Anfangsverdachts rechtfertigt zwar die Vornahme von Ermittlungshandlungen, um festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde. Damit geht jedoch nicht einher, dass die hierbei gewonnenen Erkenntnisse durch die Gewährung von Akteneinsicht an andere Personen übermittelt werden dürfen. Zutreffend wird daher von der neueren Rechtsprechung das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts i.S.d. § 203 StPO gefordert.[4] Dies führt gleichsam dazu, dass eine regelhafte Gewährung der Akteneinsicht zur Begründung der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 172 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist.
Anmerkungen
[1]
LG Stade StV 2001, 159, 160, Krause FS Widmaier, S. 639, 654.
[2]
Koch FS Hamm, S. 289, 292.
[3]
LG Köln StraFo 2005, 78, 79; vgl. zu § 475 StPO: LG Dresden StV 2006, 11, 13.
[4]
LG Stade StV 2001, 159, 160; LG Köln StraFo 2005, 78, 79; LG Düsseldorf 25.8.2008 – 10 AR 1/08, S. 6 f.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › IV. Verfahren
IV. Verfahren
1. Rechtliches Gehör
53
Wenn – was bei einer vollständigen Akteneinsicht stets der Fall ist, bei einer teilweisen Akteneinsicht vom Gegenstand der betroffenen Aktenbestandteile abhängt – mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden ist, so ist dem Beschuldigten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[1] Auch der Umstand, dass eine solche Stellungnahme sinnvollerweise erst nach Aktenkenntnis des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers abgeben werden kann, spricht dafür, dass Akteneinsicht an Verletzte erst dann gewährt werden darf, wenn dem Verteidiger zuvor Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Stellungnahme ist auch von einem Dritten einzuholen, soweit sich dessen personenbezogene Daten oder andere besonders geschützte Informationen wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den Akten befinden.[2]
2. Anfechtung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht
54
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht, d.h. im Fall der Gewährung als auch der Verweigerung, kann gem. § 406e Abs. 4 S. 2 StPO gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht beantragt werden. Der hierauf ergehende Beschluss ist während des Ermittlungsverfahrens gem. § 406e Abs. 4 S. 4 StPO unanfechtbar. Nach Abschluss der Ermittlungen ist gem. § 406e Abs. 4 S. 3 StPO die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft. Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen des nach Anklageerhebung zuständigen Gerichts wie auch für Entscheidungen des Ermittlungsgerichts nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss.[3]
Anmerkungen
[1]
BVerfG NStZ-RR 2005, 242; LG Krefeld NStZ 2009, 112; LR/Hilger § 406e Rn. 16; SK-StPO/Velten § 406e Rn. 25.
[2]
BVerfG NStZ-RR 2005, 242, 242; KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 12.
[3]
KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 13.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › V. Sonstiges
V. Sonstiges
55
§ 406e Abs. 5 HS 1 StPO regelt die Möglichkeit, dem Verletzten, der keinen Rechtsanwalt hat, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen. Hierfür müssen – mit Ausnahme der Bestellung eines Rechtsanwalts – die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO vorliegen.
56
Der Verletzte wie auch sein Rechtsanwalt haben, wenn Akteneinsicht gewährt wird, gem. § 406e Abs. 6 StPO die Zweckbindung des § 477 Abs. 5 StPO („Verwendungsbeschränkung“) zu beachten.[1] Ist dem Verletzten etwa Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt worden, so dürfen die personenbezogenen Informationen vom Rechtsanwalt nicht für andere Zwecke oder andere Mandanten verwendet werden.[2]
Anmerkungen
[1]
Vgl. dazu: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 477 Rn. 6.
[2]
OLG Braunschweig NJW 2008, 3294, 3296.
5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO
G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO
57
Gem. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach S. 2 der Norm sind die Auskünfte zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Gem. § 475 Abs. 2 StPO kann zudem Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung des Antragstellers, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › I. Voraussetzungen
I. Voraussetzungen
1. Personenkreis
58
Die Vorschrift des § 475 StPO regelt die Übermittlung von Informationen über ein laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren an Private, die keine Verfahrensrolle innehaben, und an sonstige Stellen. Zu diesem Personenkreis zählen etwa mittelbar Geschädigte (die keine Verletzten i.S.d. § 406e Abs. 1 StPO sind) und Insolvenzverwalter nach § 80 InsO. Sonstige Stellen i.S.d. § 475 StPO können auch öffentliche Stellen sein, sofern sie nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder soweit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO nicht vorliegen.[1]
2. Berechtigtes Interesse
59
Hinsichtlich des berechtigten Interesses gelten die obigen Ausführungen entsprechend, vgl. Rn. 42 ff.
3. Das Verhältnis von Auskunftserteilung gem. § 475 Abs. 1 StPO und Akteneinsicht gem. § 475 Abs. 2 StPO
60
Aus der Struktur des § 475 StPO ergibt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO die Auskunftserteilung der gesetzliche Regelfall ist. Lediglich ausnahmsweise – nämlich dann, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung des Antragstellers zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen – ist nach Abs. 2 Akteneinsicht zu gewähren.
Anmerkungen
[1]
HK-StPO/Temming § 475 Rn. 1.
5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › II. Versagungsgründe
II. Versagungsgründe
61
Die Auskunft bzw. Akteneinsicht ist nach § 475 Abs. 1 S. 2 StPO zu versagen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliegt. Nach dem Wortlaut der Norm muss dieses Interesse des Betroffenen das Interesse des Antragstellers nicht überwiegen. Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein Gegeninteresse des Beschuldigten schutzwürdig ist, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung des geltend gemachten Interesses des Antragstellers beurteilen.[1] Somit findet der Sache nach eine Abwägung statt, die an dem Begriff der Schutzwürdigkeit ansetzt.[2] Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu der Interessenabwägung bei dem Akteneinsichtsrecht des Verletzten aus § 406e StPO (vgl. Rn. 47) dem Grunde nach entsprechend. Allerdings sind die Interessen des Antragstellers in aller Regel niedriger zu gewichten als beim Akteneinsichtsrecht aus § 406e StPO, weil der Antragsteller hier nicht zu dem privilegierten Personenkreis der Verletzten gehört. Daher wird die Interessenabwägung bei einem Antrag nach § 475 StPO tendenziell häufiger zu Lasten des Antragstellers ausfallen.
Anmerkungen
[1]
SK-StPO/Weßlau § 475 Rn. 15.
[2]
LR/Hilger § 475 Rn. 7; SK-StPO/Weßlau § 475 Rn. 15.
5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › III. Verfahren
III. Verfahren
62
Auch im Fall eines Antrags auf Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht gem. § 475 StPO sind der Beschuldigte und andere, von dieser Entscheidung betroffene Personen vor der Entscheidung anzuhören. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen ist in § 478 StPO geregelt. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 478 Abs. 3 StPO vorgegangen werden. Gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden des angerufenen Gerichts gem. § 478 Abs. 3 S. 2 StPO besteht hingegen kein Rechtsmittel.
6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung
C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen
D. Verfahrensgrundrechte
E. Aktuelle Entwicklungen
Literatur:
Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018; Ambos Internationales Strafrecht, 5. Aufl. 2018; Beaucamp Primärrechtsschutz gegen Maßnahmen des Europäischen Polizeiamts, DVBl 2007, 802; Brahms/Gut Zur Umsetzung der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung in das deutsche Recht – Ermittlungsmaßnahmen auf Bestellschein?, NStZ 2017, 388; von Bubnoff Institutionelle Kriminalitätsbekämpfung in der EU, ZEuS 2002, 185; Däubler-Gmelin/Mohr (Hrsg.) Recht schafft Zukunft, 2003; Fromm Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995, HRRS 2008, 87; Gleß Europol, NStZ 2001, 623; Hackner/Schierholt Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 2017; Hallmann-Häbler/Stiegel Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), DRiZ 2003, 242; Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß Das 2. Europäische Haftbefehlsgesetz, NStZ 2006, 663; Kremer Sicherheitsunion Europa – Stellung und Funktion des Europäischen Polizeiamts (Europol), FS J. Meyer, 2005, S. 571; Kühne Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015; Kuhl/Spitzer Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), EuR 2000, 671; Morgenstern Die Europäische Überwachungsanordnung – Überkomplexes Ungetüm oder sinnvolles Instrument zur Untersuchungshaftvermeidung von Ausländern?, ZIS 2014, 216; Priebs Europol – neue Regeln für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung EuZW 2016, 894; Riedel Rechtsschutz gegen Akte Europäischer Agenturen, EuZW 2009, 565; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012; Strobel Die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), 2012.