Kitabı oku: «Fiskalstrafrecht», sayfa 28

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Anmerkungen

[1]

ABlEG Nr. C 316/1 vom 27.11.1995.

[2]

Kremer FS Meyer, S. 571, 575.

[3]

Ratsdok. 17024/09.

[4]

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6.4.2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), ABlEU Nr. L 121/37 v. 15.5.2009 (Europol-Beschluss).

[5]

Vgl. Satzger § 10 Rn. 3.

[6]

So noch gem. Art. 26 Abs. 1 der Europol-Konvention.

[7]

VO (EU) 2016/794 vom 11.5.2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABlEU Nr. L 135/53 v. 24.5.2016 (Europol-VO).

[8]

Europol-Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl II 1997 S. 2150), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.6.2017 (BGBl I S. 1882).

[9]

Sieber/Brüner/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 44 Rn. 17.

[10]

So bereits Art. 30 Europol-Übk.

[11]

Gleß NStZ 2001, 623, 624.

[12]

Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1482.

[13]

EuGH Slg. 1958, 53 – Meroni.

[14]

Vgl. zur alten Rechtslage Riedel EuZW 2009, 565, 565 ff.

[15]

Vgl. nur EuGH Slg. 1986, 1651 – Johnston/Chief of Constable; EuGH Slg. 1987, 4097 – UNECTEF.

[16]

EuG Slg. 2008, II-2771, Nr. 37 – Sogelma.

[17]

Hecker Kap. 5 Rn. 61.

[18]

Beaucamp DVBl 2007, 802, 806.

[19]

Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, ABlEU Nr. C 326/1 v. 26.10.2012.

[20]

VO (EG) Nr. 371/2009 des Rates vom 27.11.2008 zur Änderung der VO (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Art. 12, 13 Abs. 2 und Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden, ABlEU Nr. L 212/1 v. 15.5.2009.

[21]

Beaucamp DVBl 2007, 802, 803.

[22]

BVerfG NJW 2008, 822, 834.

[23]

Vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 113, 348, 392.

[24]

Hecker Kap. 5 Rn. 65; Satzger § 10 Rn. 8.

[25]

Priebe EuZW 2016, 894, 896.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung › III. Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (EJN)

III. Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (EJN)

50

Bereits im Jahr 1996 war ein einheitlicher Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten geschaffen worden.[1] Diese verfügen nicht über eine zentrale Struktur, sondern sollen die justizielle Zusammenarbeit (insb. in rechtlich schwierigen bzw. umfangreichen Fällen unter Beteiligung mehrerer Ermittlungsbehörden) durch die Herstellung direkter Kontakte fördern und beschleunigen. Im Aufnahmestaat sind die Verbindungsrichter und -staatsanwälte regelmäßig bei dem jeweiligen Justizministerium angesiedelt[2] und haben regelmäßig keine Funktion bei den dortigen Ermittlungen. Der Austausch erfolgt auf der Basis einer jeweils abzuschließenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarung. Sofern diese es vorsieht, können die Verbindungsrichter und -staatsanwälte zudem Informationen und statistische Daten aus dem jeweiligen Aufnahmestaat in den Entsendestaat übermitteln.

51

Davon zu unterscheiden ist das im Jahr 1998 eingerichtete Europäische Justizielle Netzwerk (EJN), also der Verbund nationaler Kontaktstellen, der die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen soll.[3] Die Rechtsgrundlage des EJN wurde ausgetauscht als die ursprüngliche Gemeinsame Maßnahme im Jahr 2008 durch einen Ratsbeschluss aufgehoben wurde.[4] Das Netzwerk, das v.a. auf die gegenseitige Rechtshilfe ausgerichtet ist, verfügt ebenfalls – abgesehen vom Sekretariat in Den Haag – über kein zentrales Netzwerk. Es besteht vielmehr aus Richtern, Staatsanwälten und Beamten der Mitgliedstaaten, die – im Gegensatz zu Verbindungsrichtern und -staatsanwälten – in ihren Heimatländern angesiedelt sind und dort als Kontaktstellen fungieren. Als solche verfügen sie über keine eigenen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse, sondern sollen als aktive Vermittler, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insb. bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern (Art. 4 Abs. 1 EJN-Beschluss). Als Instrumente stehen dazu u.a. ein Verzeichnis der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten (judicial atlas) sowie eine Mustersammlung für Ersuchen und Übersetzungen (compendium) zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützen sie die Justizbehörden ihres Entsendestaates, sowie die Kontaktstellen und die örtlichen Justizbehörden in den anderen Mitgliedstaaten bei Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 2 EJN-Beschluss) und können für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten eingesetzt werden (Art. 4 Abs. 3 EJN-Beschluss).

Anmerkungen

[1]

Gemeinsame Maßnahme 96/227/JI v. 22.4.1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsawälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, ABlEG Nr. L 105/1 v. 27.4.1996.

[2]

Sieber/Brüner/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Stiegel § 46 Rn. 3.

[3]

Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 28.6.1998 zur Errichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes, ABlEG Nr. I. 191/4 v. 7.7.1998.

[4]

Beschluss des Rates 2008/976/JI vom 16.12.2008 über das Europäische Justizielle Netz, ABlEU Nr. L 348/130 v. 24.12.2008 (EJN-Beschluss).

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung › IV. Eurojust

IV. Eurojust

52

Zusätzlich zu den genannten Instrumenten wurde mit Eurojust eine zentrale Stelle geschaffen,[1] bei der Vertreter der Justizbehörden aller Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Sie hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Falle grenzüberschreitender schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken (Art. 85 Abs. 1 AEUV). Ihre Aufgaben nimmt Eurojust entweder durch betroffene nationale Mitglieder oder durch das sog. Kollegium war, wobei die Mitgliedstaaten jedoch häufig ein Vorgehen auf Basis von Übereinkommen bevorzugen. Die Zuständigkeit von Eurojust orientiert sich an derjenigen von Europol und erfasst darüber hinaus auch andere Straftaten, die zusammen mit derartigen Delikten begangen werden. Allerdings kann Eurojust auch bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen, unterstützend tätig werden (Art. 4 Eurojust-Beschluss). In der Praxis befasst sich Eurojust hauptsächlich mit unterschiedlichen Erscheinungsformen betrügerischer Handlungen (fraud), etwa Umsatzsteuerkarussellen.

53

Eurojust ist aufgebaut als weisungsunabhängige justizielle Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und dient im Wesentlichen als eine „Dokumentations- und Clearingstelle“ zur Erleichterung grenzüberschreitender Strafverfolgung.[2] Das Personal besteht v.a. aus abgeordneten Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten der Mitgliedstaaten. Diese können im Rahmen des nationalen Rechts ihres Heimatstaates strafprozessuale Befugnisse ausüben und haben zudem Zugriff auf nationale Informationssysteme, was einen effektiven Informationsaustausch begünstigen soll. Auch wenn Eurojust über keine eigenen Ermittlungskompetenzen verfügt, können die Mitglieder die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten veranlassen (Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 lit. a AEUV).

Anmerkungen

[1]

Beschluss des Rates vom 28.2.2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (2002/187/JI), ABlEU Nr. L 63/1 v. 6.3.2002 (Eurojust-Beschluss), geändert durch Beschluss des Rates vom 16.12.2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (2009/426/JI), ABlEU Nr. L 138/14 v. 4.6.2009 (Eurojust-Änderungsbeschluss).

[2]

Satzger § 10 Rn. 13.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen

C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen

54

Eine Reihe von Instrumenten regelt die allgemeine justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Dabei ist zwischen der horizontalen und der vertikalen Rechtshilfe zu differenzieren. Während die horizontale Rechtshilfe die klassischen Instrumente zwischenstaatlicher Kooperation betrifft, u.a. das Auslieferungsrecht, beschreibt der Begriff der vertikalen Rechtshilfe die Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden mit zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen. Je nach Verfahrensstufe stehen unterschiedliche Mechanismen zur Verfügung.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen › I. Auslieferung von Personen

I. Auslieferung von Personen

55

Das europäische Auslieferungs- und Rechtshilferecht ist von einer fast unüberschaubaren Vielzahl an Rechtsnormen gekennzeichnet und deshalb mitunter schon als „normative Anstiftung zur Rechtsbeugung“ beschrieben worden.[1] Betrachtet man allein die Auslieferung, mithin das Ersuchen eines Staates an einen anderen um die Übergabe einer Person, die sich im ersuchten Staat aufhält und vom ersuchenden Staat zur Strafverfolgung oder -vollstreckung gesucht wird, offenbart sich ein mehrschichtiges Normensystem sowie ein komplexes Verfahren.

56

Im Verhältnis zu anderen europäischen Staaten sowie zu Israel stellen das Europäische Auslieferungsübereinkommen des Europarates (EuAlÜbk)[2] sowie seine beiden Zusatzprotokolle[3] die zentralen Regelwerke dar. Daneben bestehen bilaterale Auslieferungsverträge und deliktsspezifische Europaratsübereinkommen. Von großer Bedeutung für die „Schengen-Staaten“ sind die Art. 59-66 SDÜ, die den Auslieferungsverkehr weiter vereinfachen. Diese Bestimmungen aus Titel III Kap. 4 SDÜ wurden zwar formal durch die Bestimmungen des RbEuHb ersetzt (Art. 31 Abs. 1 lit. e RbEuHb), werden aber aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 31 Abs. 2 RbEuHb bis auf weiteres noch angewendet. Schließlich beanspruchen mehrere Instrumente der früheren dritten Säule der EU nach wie vor Geltung, darunter das Übereinkommen vom 27.9.1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EUAuslÜbk)[4] und das Übereinkommen vom 10.3.1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EUVereinfAuslÜbk).[5]

57

Da die Leistung von Rechtshilfe die Grundrechte des jeweils Betroffenen tangiert, erfordert nahezu jede derartige Maßnahme gegenüber dem ersuchenden Staat eine Ermächtigungsgrundlage. Gegen die einzelne Maßnahme muss dem Betroffenen aufgrund Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zustehen. Das Auslieferungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen, das sog. Zulässigkeits- und das Bewilligungsverfahren.

1. Voraussetzungen der Auslieferung

58

Eine Auslieferung setzt nach dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit zunächst voraus, dass das Verhalten eines Verfolgten, das zum Gegenstand des Ersuchens gemacht wurde, auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar und in beiden Staaten mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist (§§ 2, 3 IRG; Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).[6] Letzteres ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Von der erforderlichen Höchststrafendrohung bestehen mehrere Ausnahmen. So erklärt z.B. Art. 2 Abs. 1 EUAuslÜbk auch Handlungen für auslieferungsfähig, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit Höchststrafe von mindestens sechs Monaten Freiheitsentzug bedroht sind. Parallel zur erforderlichen Höchststrafendrohung kann die Auslieferungsfähigkeit im Fall der Vollstreckungshilfe an eine Mindestvollstreckungsdauer geknüpft sein (z.B. Art. 3 Abs. 1 lit. c. ÜberstÜbk). Zu beachten sind aber die vereinzelten Durchbrechungen dieses Prinzips. So erklärt etwa Art. 10 Abs. 4 des Übereinkommens vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestÜbk) die aktive Bestechung ausländischer Amtsträger (einschließlich Abgeordneter) zur Erlangung von Vorteilen im internationalen Geschäftsverkehr und damit zusammenhängende Buchführungsdelikte für auslieferungsfähig, ohne dass es auf eine beiderseitige Strafbarkeit ankäme.[7]

59

Die Auslieferung hängt zusätzlich von der Gegenseitigkeit ab, dass also der ersuchende Staat im vergleichbaren umgekehrten Fall ebenfalls zu Rechthilfe bereit ist, wobei dieser Aspekt hauptsächlich im vertragslosen Bereich eine Rolle spielt (vgl. § 5 IRG; vgl. aber auch Art. 2 Abs. 7 EuAlÜbk).[8] Ein weiterer Prüfungspunkt liegt im Prinzip der Spezialität. Es soll sicherstellen, dass ein Ausgelieferter speziell nur wegen der Tat verfolgt wird, derentwegen die Auslieferung bewilligt wird, wobei der Betroffene auf diese Beschränkung ausdrücklich verzichten kann (z.B. nach Art. 10 Abs. 1 lit. d EUAuslÜbk).

2. Auslieferungshindernisse

60

Grundsätzlich kann einer Auslieferung eine Reihe normierter Hindernisse entgegenstehen. Dazu gehören u.a.


die Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger (§ 2 IRG; Art. 6 EuAlÜbk),
die Gefahr drohender Todesstrafe (§ 8 IRG),
die drohende Vollstreckung eines definitiven und für den Beschuldigten überraschenden Abwesenheitsurteils (Art. 3 2. ZP-EuAlÜbk, § 73, 83 Nr. 3 IRG) und
weitere Fälle drohender Grund- und Menschenrechtsverletzungen (§ 73 IRG)

sowie Hindernisse hinsichtlich der Auslieferung/Rechtshilfe bei


politischen (§ 6 IRG),
militärischen (§ 7 IRG),
fiskalischen Delikten (Art. 5 EuAlÜbk),
Verjährung (§ 9 Nr. 2 IRG) und
Amnestie (Art. 4 2. ZP-EuAlÜbk).

61

Im Geltungsbereich des Schengen-Besitzstandes beseitigen Art. 59–66 SDÜ bestimmte Auslieferungshindernisse. So kommt es für die Verjährung auf die Rechtslage im ersuchenden Staat an.[9] Ferner stehen eine eventuelle Amnestie sowie ein Strafantragserfordernis im ersuchten Staat einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen (Art. 62 Abs. 2, 3 SDÜ). Weitere Auslieferungshindernisse sind durch die Erleichterungen des EuAuslÜbk beseitigt worden. Gem. Art. 3 Abs. 1 EuAuslÜbk besteht eine Ausnahme vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit in Fällen, in denen „die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ mit dem Ziel der Begehung bestimmter Straftaten, v.a. aus dem Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, erfolgt sind.

3. Auslieferungshaft

62

Für dringende Fälle ermöglicht Art. 16 EuAlÜbk die Verhängung vorläufiger Auslieferungshaft nach dem Recht des jeweils ersuchten Staates. Die Auslieferungshaft darf ab dem Zeitpunkt der Verhaftung nicht länger als 40 Tage andauern (Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk), obgleich das IRG teilweise längere Fristen vorsieht.[10]

4. Auslieferung wegen fiskalischer Delikte

63

Einige Besonderheiten gelten gerade im Hinblick auf fiskalische Delikte. Zunächst gilt der Grundsatz, dass in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen die Auslieferung nur bewilligt wird, wenn dies zwischen den betreffenden Staaten für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist (Art. 5 EuAlÜbk). Hierzu statuiert das Zweite Zusatzprotokoll vom 17.3.1978 (2. ZP-EuAlÜbk)[11] eine Rückausnahme und begründet eine Auslieferungspflicht auch in Fiskalsachen (Art. 2 Abs. 1), auch wenn es an einer gegenseitigen Strafbarkeit fehlt (Art. 2 Abs. 2).

64

Auch das EU-Recht bestimmt ausdrücklich die Auslieferungsfähigkeit von Fiskalstraftaten, sofern diese im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht sind (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 RbEuHb). Im Rahmen des Schengen-Besitzstandes sind die Vertragsstaaten bei Straftaten im Bereich indirekter Steuern zur Auslieferung verpflichtet (Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ). Schließlich ist die Auslieferung in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen grundsätzlich auch wegen Handlungen zu bewilligen, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen (Art. 6 Abs. 1 EUAuslÜbk) und darf nicht wegen Unterschieden in den Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen abgelehnt werden (Art. 6 Abs. 3 EUAuslÜbk).

Anmerkungen

[1]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Lagodny § 31 Rn. 9.

[2]

V. 13.12.1957, ETS Nr. 24; BGBl II 1964, 1369; 1976, 1778; I 1982, 2071; II 1994, 299.

[3]

V. 15.10.1975 und v. 17.3.1978, ETS Nr. 86 (von der BRD nicht ratifiziert) und ETS Nr. 98; BGBl II 1990, 118; 1991, 874.

[4]

ABlEG Nr. C 313/11 v. 23.10.1996; vgl. das dt. Zustimmungsgesetz v. 27.9.1998 (BGBl II 1998, 2253).

[5]

ABlEG Nr. C 78/2 v. 30.3.1995; vgl. das dt. Zustimmungsgesetz v. 7.9.1998 (BGBl II 1998, 2229, 2253; 1999, 357).

[6]

Vgl. Schomburg/Lagodny § 3 IRG Rn. 2 ff.

[7]

BGBl II 1998, 2327.

[8]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Lagodny § 31 Rn. 33.

[9]

BGH NStZ-RR 2010, 177.

[10]

Ambos § 12 Rn. 24.

[11]

BGBl II, 1990, 118; 1991, II 1991, 874.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen › II. Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG)

II. Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG)

65

Die Zusammenarbeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in GEG kann sowohl auf Art. 13 EU-RhÜbk[1] – auf nationaler Ebene umgesetzt durch § 93 IRG – als auch auf einen gesonderten Rahmenbeschluss[2] gestützt werden. GEG können für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet werden (Art. 13 Abs. 1 EU-RhÜbk). Dies kann insb. – wenn auch nicht ausschließlich – für Ermittlungsverfahren geschehen, die entweder besonders komplex sind oder einen besonderen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b EU-RhÜbk). Folglich unterscheiden sich in der Praxis die GEG regelmäßig in Größe, Dauer und in Abhängigkeit von den maßgeblichen nationalen Vorschriften. Der Einsatz von GEG beschränkt sich regelmäßig auf Formen schwerer Kriminalität, sie werden teilweise aber auch in weniger umfangreichen Kriminalfällen erfolgreich eingesetzt.