Kitabı oku: «Fiskalstrafrecht», sayfa 31
Anmerkungen
[1]
Rahmenbeschluss 2003/577/JI vom 22.7.2003 des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der EU, ABlEU Nr. L 196/45 v. 2.8.2003.
[2]
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker/Trautmann Vor § 94 Rn. 5.
[3]
Vgl. dazu Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Gleß § 39 Rn. 26 ff.
6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen › VII. Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
VII. Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
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Ähnlich wie die Regelung der Sicherstellungsentscheidung basiert die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU auf einem Rahmenbeschluss.[1] Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht erfolgte im Rahmen der §§ 84 ff. IRG, welche den Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU regeln. Grundsätzlich können hiernach sämtliche von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verhängten Geldstrafen und Geldbußen von mindestens EUR 70,– (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG) in allen anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden.
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Dies setzt zunächst eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde über die Zahlung eines Geldbetrags durch eine natürliche oder juristische Person voraus. Unter den Begriff der „Geldstrafe oder Geldbuße“ fällt neben der eigentlichen Sanktion und den Verfahrenskosten auch die Opferentschädigung, sofern das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann (Art. 1 lit. b).
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Ausländische Straf- und Bußgeldbescheide, die mittels des zur Verfügung stehenden Formblattes beim Bundesamt der Justiz als der zuständigen Behörde eingehen, müssen zunächst für vollstreckbar erklärt werden. Diese Bewilligung hängt zunächst vom Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 87b IRG) ab. Neben der Mindesthöhe der Geldstrafe bzw. Geldbuße gehören dazu u.a. der fehlende Strafklageverbrauch (ne bis in dem). Überdies ist die Vollstreckung dann unzulässig, wenn es an der beiderseitigen Sanktionierbarkeit fehlt, sofern die zu ahndende Tat nicht im Katalog des Art. 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgelistet ist. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, kann von der grundsätzlichen Pflicht zur Vollstreckung nur dann abgewichen werden, wenn im Einzelfall Verweigerungsgründe (§ 87d IRG) vorliegen. Dies sind ein wesentlicher Inlandsbezug (Nr. 1) oder ein fehlender Bezug zum Gebiet des ersuchenden Staates bei gleichzeitigem Fehlen einer Strafbarkeit nach deutschem Recht (Nr. 2). Vor der Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckbarkeit ist grundsätzlich der Betroffene anzuhören (§ 87c IRG).
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Der Bereich der „automatischen Vollstreckung“ ohne Prüfung der gegenseitigen Sanktionierbarkeit wird durch eine Positivliste mit Deliktsgruppen festgelegt (Art. 5 Abs. 1). In den hier relevanten Punkten stimmt dieser Katalog mit demjenigen der übrigen neueren Rahmenbeschlüsse und Richtlinien überein. Dazu gehören die Deliktsgruppen
– | Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, |
– | Korruption, |
– | Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, |
– | Wäsche von Erträgen aus Straftaten, |
– | Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, |
– | Betrug, |
– | Fälschung von Zahlungsmitteln und |
– | Warenschmuggel. |
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Da jedoch der Fokus des Rahmenbeschlusses auf der europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aufgrund von „Massendelikten“, v.a. Handlungen im Straßenverkehr liegt, ist die Relevanz für Fiskaldelikte begrenzt. Bedeutsam ist jedoch die Vollstreckung von Sanktionen gegen juristische Personen. Hier ist insb. zu beachten, dass die in Deutschland fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen keinen Verweigerungsgrund für die Vollstreckung von entsprechenden Geldstrafen darstellt (Art. 9 Abs. 3).[2]
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Der Rechtsschutz für den Betroffenen entspricht im Wesentlichen demjenigen gegen Sicherstellungsentscheidungen. Insbesondere besteht die bekannte Aufspaltung in Rechtsbehelfe gegen die sachlichen Gründe für die Verhängung der ursprünglichen Sanktion, welche nur vor Gerichten des Anordnungsstaates angegriffen werden können, und Rechtsbehelfe gegen die Anerkennung und Vollstreckung derselben. Letztere richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, können also vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Bewilligungsentscheidung einlegen (§ 87f Abs. 4 IRG). Sofern die Bewilligungsbehörde hierauf nicht abhilft, entscheidet das zuständige Amtsgericht (§ 87g IRG). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht wiederum die Rechtsbeschwerde offen.
Anmerkungen
[1]
Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABlEU Nr. L 76/16 v. 22.3.2005.
[2]
OLG Köln NZV 2012, 450, 452.
6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen › VIII. Anerkennung von Einziehungsentscheidungen
VIII. Anerkennung von Einziehungsentscheidungen
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Schließlich wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI auch auf Einziehungsentscheidungen ausgedehnt.[1] Der Rahmenbeschluss wird ergänzt durch den Beschluss 2007/845/JI, betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten.[2] Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht fand wiederum im Wege der Implementierung in den §§ 88 ff. IRG statt. Demnach können grundsätzlich alle von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaates erlassenen Einziehungsentscheidungen im Inland vollstreckt werden. Das bereits erläuterte zweigeteilte Verfahren aus Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung findet auch hier Anwendung.
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Die nach §§ 50, 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft prüft die Zulässigkeit des Ersuchens sowie das Vorliegen von Ablehnungsgründen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten ist es wiederum unschädlich, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates (§ 88a Abs. 1 Nr. 2 lit. b IRG). Ist die Zulässigkeit des Ersuchens festgestellt, so kann die Vollstreckbarkeit nur noch aus einer begrenzten Anzahl von Gründen verweigert werden. Dazu gehören ein wesentlicher Inlandsbezug sowie das Vorliegen einer früheren Einziehungsanordnung, die sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht (§ 88c Nr. 4 und 5 IRG). Damit soll gewährleistet werden, dass nur eine Entscheidung hinsichtlich desselben Vermögensgegenstandes auch tatsächlich vollstreckt wird.[3]
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Macht die zuständige Staatsanwaltschaft keine Ablehnungsgründe geltend, leitet sie die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung gem. §§ 111b ff. StPO ein und gibt der verurteilten Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern (§ 88d Abs. 1 S. 1 IRG). Vor allem, wenn zu befürchten steht, dass laufende Straf- und Vollstreckungsverfahren beeinträchtigt werden könnten, darf die zuständige Staatsanwaltschaft jedoch das Anerkennungsverfahren aufschieben (§ 88d Abs. 2 Nr. 2 IRG). Die eingezogenen Vermögenswerte werden gem. § 88f IRG grundsätzlich hälftig zwischen dem Anordnungsstaat und der Bundesrepublik Deutschland aufgeteilt. Der eigentlichen Einziehung kann eine vorherige Sicherstellung, ggf. grenzüberschreitend auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI vorausgehen.[4]
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Den Individualrechtsschutz hat auch dieser Rahmenbeschluss dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen. Betroffene können also gem. den nationalen Vorschriften Rechtsbehelfe gegen die Anerkennung und Vollstreckung bei deutschen Gerichten einlegen. Allerdings können sie gegen die sachlichen Gründe für eine Einziehungsentscheidung nicht die Gerichte des Vollstreckungsstaates anrufen.[5] Sind Vermögenswerte gutgläubiger Dritter von der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung betroffen, können diese der Anordnung entgegenstehende Gründe als Rechtsbeschwer vortragen.[6]
Anmerkungen
[1]
Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6.10.2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen, ABlEU Nr. L 328/59 v. 24.11.2006.
[2]
Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6.12.2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABlEU Nr. L 332/103 v. 18.12.2007.
[3]
Vgl. auch Art. 11 des Rahmenbeschlusses.
[4]
Vgl. Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Gleß § 40 Rn. 1.
[5]
Art. 9 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses. Es fehlt zudem an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung zu den Gerichten des Entscheidungsstaates.
[6]
Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Gleß § 40 Rn. 35.
6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen › IX. Bereiche der behördlichen Zusammenarbeit innerhalb der EU
IX. Bereiche der behördlichen Zusammenarbeit innerhalb der EU
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Im Hinblick auf Kooperationen zwischen unterschiedlichen europäischen Stellen ist die horizontale von der vertikalen Zusammenarbeit abzugrenzen. Während die horizontale Zusammenarbeit mehrere grundsätzlich gleichrangige Behörden aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten betrifft, findet die vertikale Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden und zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtungen statt. Beide Formen der Zusammenarbeit bestehen aus Elementen der Verwaltungsamtshilfe, zu welcher die Mitgliedstaaten und die EU-Organe einander gem. Art. 4 Abs. 3 AEUV verpflichtet sind, und der Rechtshilfe. Art. 87 Abs. 2 AEUV regelt darüber hinaus explizit die polizeiliche Zusammenarbeit, einschließlich bestimmter Gesetzgebungskompetenzen zugunsten des Europäischen Parlaments und des Rates. Abseits der Kooperation in Polizei- und Justizsachen, dient die Zusammenarbeit in strafrechtlicher Hinsicht v.a. dem Schutz der EU-Finanzinteressen, insb. im Rahmen der Betrugsbekämpfung, der Zollzusammenarbeit und der Prävention der Geldwäsche.[1] Auf Seiten der EU wird vorrangig die Kommission tätig.
1. Zusammenarbeit zum Schutz der EU-Finanzinteressen
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Der Unions-Haushalt kann insb. durch die missbräuchliche Beantragung von Subventionen und sonstigen Beihilfen sowie durch das Nichtabführen von Zöllen geschädigt werden. Gem. Art. 325 Abs. 3 S. 2 AEUV sorgen die Mitgliedstaaten zusammen mit der Europäischen Kommission für eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit der für die Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden (vgl. auch 2. Kap. Rn. 12 f.). Die horizontale Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geldwäsche kann auch auf das 2. Protokoll zum Übereinkommen zum Schutz der EU-Finanzinteressen[2] gestützt werden. Neben der Harmonisierung der entsprechenden materiellen Straftatbestände statuiert dieses auch eine Ausnahme vom Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit für Abgaben- und Zolldelikte (Art. 6). Hinsichtlich der vertikalen Zusammenarbeit weist Art. 7 der Europäischen Kommission die Aufgabe zu, den Mitgliedstaaten technische und operative Hilfe zu leisten. Wurden der Kommission im Rahmen dieser Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt, darf sie diese an andere Mitgliedstaaten weitergeben, muss den Quellenstaat aber vorab über die geplante Weitergabe unterrichten (Art. 10).
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Die von der Kommission zu leistende technische Hilfe umfasst insb. die Zurverfügungstellung von Fachkenntnissen für die Betrugsbekämpfung und -prävention. Dagegen betrifft die operative Hilfe die Koordination der von den mitgliedstaatlichen Behörden eingeleiteten Ermittlungen und die Unterstützung etwaiger repressiver Maßnahmen.[3]
2. Zusammenarbeit in Steuersachen
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Für die Zusammenarbeit der Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Zunächst sieht § 117 AO eine multilaterale Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen vor. Daneben kann die bilaterale Zusammenarbeit auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützt werden, die innerhalb der EU durch die EG-Amtshilfe Richtlinie[4] und durch die Konvention des Europarats und der OECD zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen ergänzt wird.[5]
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Auf diesen Grundlagen findet die operative Zusammenarbeit unmittelbar zwischen den Steuerbehörden statt. Ihnen steht dabei die technische Unterstützung durch die Europäische Kommission zur Verfügung, die als gemeinsame Kommunikationsplattform das CCN/CSI-Netz bereitstellt sowie den ständigen Ausschuss für Zusammenarbeit in Steuersachen und die Finanzierung und Organisation von Fortbildungen im Rahmen des Fiscalis-Programms leitet.[6] Schließlich steht mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geschaffenen Eufisc-Netzwerk eine neue Form der Kooperation zur Verfügung, welche die Verwaltungszusammenarbeit bei der Bekämpfung des organisierten Umsatzsteuer-Betrugs begünstigen soll. Zu beachten ist, dass ausweislich der in Art. 26 Abs. 5 des OECD-Musterdoppelbesteuerungsabkommens enthaltenen Amtshilfeklausel, die auch in zahlreiche weitere Abkommen aufgenommen wurde, die Erteilung steuerlicher Informationen nicht unter Hinweis auf ein etwaiges Bankgeheimnis abgelehnt werden darf (vgl. auch 13. Kap. Rn. 66 ff.).
3. Zusammenarbeit in Zollsachen
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Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Zollbehörden sind die Amtshilfe auf Antrag (Ersuchen) und die Amtshilfe ohne Antrag (Spontanmitteilung) zu unterscheiden. Beide Formen der Zusammenarbeit können auf unterschiedliche unionsrechtliche Grundlagen gestützt werden. Dazu gehören insb. die Zollinformations-VO[7] und das damit weitgehend deckungsgleiche Neapel-II-Übereinkommen.[8]
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Hiernach können die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten untereinander als zweckdienlich erscheinende Informationen austauschen (Art. 17 Zollinformations-VO). Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, die Europäische Kommission über konkrete Betrugsfälle zu informieren, sofern hieran ein besonderes Interesse besteht (Art. 18 Zollinformations-VO). Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass es in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, kann sie einen begründeten Antrag an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates stellen, die daraufhin Untersuchungen einzuleiten haben. Unabhängig von diesen Formen der Amtshilfe besteht die Möglichkeit, die klassischen Instrumente der Rechtshilfe zu nutzen.[9] Zur Erleichterung der Zusammenarbeit wurden innerhalb des Schengen-Raums sog. Police and Customs Cooperation Centres (PCCCs) eingerichtet, wo die entsandten Vertreter der Bundes- und Länderpolizei sowie des Zolls mit Beamten aus anderen Mitgliedsstaaten Informationen und Erfahrungen austauschen.
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Werden im Rahmen dieser Zusammenarbeit Dokumente und Auskünfte ausgetauscht, können diese sowohl in Verwaltungs- als auch in Justizverfahren als Beweismittel verwendet werden (Art. 12 Zollinformations-VO). Durch eine Änderungs-Verordnung[10] wurde u.a. klargestellt, dass derartige Beweismittel in nationalen Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft verwendet werden dürfen, wobei die Gerichte jedoch nicht verpflichtet sind, diese auch zuzulassen. Auch der Datenschutz wurde den inzwischen strengeren Anforderungen angepasst, indem etwa die Speicherdauer für Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen beschränkt wurde (Art. 41d Zollinformations-VO).
4. Zusammenarbeit in Agrarsachen
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Betrügerische Praktiken im Agrarsektor haben aufgrund der umfangreichen Subventionsprogramme der EU deutlich spürbare Auswirkungen auf deren Haushalt (vgl. dazu ausführlich 20. Kap. Rn. 143 ff.).[11] Um solche Handlungen wirksam zu bekämpfen, haben sich die Mitgliedstaaten bereits früh auf bestimmte Formen der Zusammenarbeit abseits der Rechtshilfe in Strafverfahren geeinigt. So erlegt die Verordnung (EWG) 595/91[12] den Mitgliedstaaten zunächst bestimmte Informations- und Auskunftspflichten auf. Insbesondere müssen sie der Kommission in regelmäßigen Abständen über amtlich oder gerichtlich festgestellte Unregelmäßigkeiten (Art. 3), den Fortgang der hieraus entstehenden Verfahren (Art. 5) sowie die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten (Art. 9) berichten. Zugleich wird der Kommission das Recht eingeräumt, in den Mitgliedstaaten Untersuchungen einleiten zu lassen, wenn sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist (Art. 6 Abs. 1). Beamten der Kommission wird ausdrücklich die Teilnahme an den innerstaatlichen Untersuchungen gestattet, wobei sie zwar nicht die nach mitgliedstaatlichem Recht bestehenden Exekutivrechte ausüben dürfen, jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen erhalten müssen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats (Art. 6 Abs. 4). Neben dieser vertikalen Zusammenarbeit enthält die Verordnung auch Vorgaben zur horizontalen Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden. Darüber hinaus sieht sie aber weder Harmonisierungen der mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften noch eine Sanktion für den Fall vor, dass die Mitteilungspflichten durch einen Mitgliedstaat verletzt werden. Die Verordnung wird inzwischen flankiert von der Zollinformations-VO (vgl. bereits oben unter Rn. 108 ff.) und der Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU.[13]
Anmerkungen
[1]
Detailliert zur Abgrenzung und Überschneidung von Amts- und Rechtshilfe in Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Schröder § 33 Rn. 1.
[2]
Zweites Protokoll aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. C 221/12 v. 19.7.1997.
[3]
Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Schröder § 33 Rn. 56.
[4]
Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21.4.2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABlEU Nr. L 127/70 v. 29.4.2004.
[5]
Vgl. hierzu Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Schröder § 33 Rn. 28.
[6]
Vgl. Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Schröder § 33 Rn. 27.
[7]
VO (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.3.1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABlEG Nr. L 82/1 v. 22.3.1997, ber. ABlEG Nr. L 123/25.
[8]
Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABlEG Nr. C 189/1 v. 17.6.1998.
[9]
Vgl. Wabnitz/Janovsky/Harder Kap. 22 Rn. 207.
[10]
VO (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.9.2015 zur Änderung der VO (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABlEU Nr. L 243/1 v. 18.9.2015.
[11]
Zu den geschätzten Schäden (Stand 2008) vgl. Fromm HRRS 2008, 87.
[12]
VO (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4.3.1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beitrag im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 283/72, ABlEG Nr. L 67/11 v. 14.3.1991.
[13]
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.3.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABlEU Nr. L 84/1 v. 31.3.2010.