Kitabı oku: «Fiskalstrafrecht», sayfa 33

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Anmerkungen

[1]

BGH NStZ-RR 2011, 7; Beschluss v. 1.12.2010 – 2 StR 420/10.

[2]

EuGH 26.2.2013 – C 617/10 – Fransson = NJW 2013, 1415 ff.

[3]

EuGH 20.03.2018 – C-537/16 – Ricucci = NJW 2018, 1233.

[4]

EGMR (Große Kammer) 15.11.2016 – 24130/11, 29758/11 – A u. B/Norwegen.

[5]

EuGH Slg. 2003, I-1345 – Gözütok/Brügge.

[6]

EuGH Slg. 2006, I-9327 – van Straaten.

[7]

EuGH Slg. 2006, I-9199 – Gasparini.

[8]

EuGH Slg. 2008, I-11039 – Turansky.

[9]

EuGH Slg. 2005, I-2009 – Miraglia.

[10]

EuGH Slg. 2006, I-2333 – van Esbroeck = NStZ 2006,689, 691; EuGH Slg. 2006, I-9327 – van Straaten = NStZ 2007, 410.

[11]

EuGH Slg. 2007, I-6619 – Kraaijenbrink.

[12]

EuGH Slg. 2010, I-11477 – Mantello; vgl. auch Anm. Rathgeber ELR 2010, 30 ff.

[13]

LG Aachen 8.1.2009 – 52 Ks 9/08.

[14]

Satzger § 10 Rn. 79.

[15]

EuGH Slg. 2007, I-6441 – Kretzinger.

[16]

EuGH 5.4.2017 – C-217/15, C-350/15.

[17]

LG Darmstadt CCZ 2008, 37 ff. m. Anm. Knierim.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › E. Aktuelle Entwicklungen

E. Aktuelle Entwicklungen

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › E. Aktuelle Entwicklungen › I. PIF-Richtlinie

I. PIF-Richtlinie

143

Gerade im Hinblick auf Fiskaldelikte kommt der inzwischen beschlossenen Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der EU (PIF-Richtlinie),[1] die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von 1995 sowie die diesbezüglichen Protokolle ersetzen soll, eine große Bedeutung zu. Das ursprüngliche Übereinkommen hatte zwar nur eine geringe prozessuale Relevanz, regelte aber etwa die Zulässigkeit des Indizienbeweises.[2] Ziel der PIF-Richtlinie ist der Schutz vor sämtlichen Maßnahmen, die die Vermögenswerte der EU und der Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, soweit letztere zur Unterstützung oder Stabilisierung der Wirtschaft oder der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten im Interesse der Unionspolitik bestimmt sind. Hierzu sieht die Richtlinie insb. Harmonisierungen auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts vor, darunter für Betrug, Geldwäsche, Bestechlichkeit und Bestechung sowie die missbräuchliche Verwendung von Mitteln durch öffentliche Bedienstete (Art. 4 PIF-Richtlinie). Darüber hinaus ist eine akzessorische Haftung juristischer Personen vorgesehen, sofern eine einschlägige Straftat zu ihren Gunsten und durch eine Leitungsperson begangen wurde (Art. 6 und 9 PIF-Richtlinie). Wegen dieses Schwerpunkts war die Richtlinie auch nicht, wie ursprünglich von der Europäischen Kommission vorgesehen, dem Bereich der Betrugsbekämpfung (Art. 325 AEUV) zugeordnet, sondern auf die Rechtsgrundlage für die Strafrechtsharmonisierung (Art. 83 AEUV) gestützt worden. Im Hinblick auf das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, findet die Richtlinie nur auf „schwerwiegende“ Verstöße Anwendung, also insb. auf sog. Umsatzsteuer-Karusselle. Ansonsten liegt der Fokus erkennbar auf einer wirksamen Bekämpfung des Subventionsbetrugs (Art. 3 PIF-Richtlinie).

144

In prozessualer Hinsicht sieht die Richtlinie u.a. die Schaffung von Gerichtsständen (Art. 11 PIF-Richtlinie), ausreichend langen Verjährungsfristen (Art. 12 PIF-Richtlinie), Möglichkeiten zur Wiedereinziehung zu Unrecht von der EU gezahlter Beträge sowie zur Erhebung nicht gezahlter Mehrwertsteuerbeträge (Art. 13 PIF-Richtlinie) und Vorschriften zum Verhältnis von Verwaltungs- und Strafverfahren (Art. 14 PIF-Richtlinie) vor. Die Umsetzung in nationales Recht hat bis zum 6.7.2019 zu erfolgen.

Anmerkungen

[1]

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABlEU Nr. L 198/29.

[2]

Gem. Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens darf der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden; vgl. auch Kühne § 3 Rn. 72.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › E. Aktuelle Entwicklungen › II. Europäische Staatsanwaltschaft

II. Europäische Staatsanwaltschaft

145

Art. 86 AEUV eröffnet dem Rat die Möglichkeit, zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) einzusetzen. Dieses European Public Prosecutor‚s Office (EPPO) sollte durch Verordnungen „ausgehend von Eurojust“ errichtet werden. Nach einem langen Abstimmungsprozess und nachdem zwischenzeitlich zunächst 16 Mitgliedstaaten eine sog. verstärkte Zusammenarbeit (Art. 20 II EUV, Art. 329 I AEUV) zur Errichtung der EUStA begründet hatten, der sich später weitere Mitgliedstaaten anschlossen, wurde die Errichtung im Oktober 2017 mit Annahme der Verordnung 2017/1939/EU (EUStA-VO)[1] endgültig beschlossen. Die Behörde soll planmäßig im Jahr 2020 ihre Arbeit aufnehmen und von 20 der 28 Mitgliedstaaten getragen werden.

1. Aufbau

146

Vorgesehen ist eine hierarchische, aber vorwiegend dezentrale Struktur sowie eine eigene Rechtspersönlichkeit als unabhängige Einrichtung der EU mit Sitz in Luxemburg (Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 106 Abs. 2 EUStA-VO). Die Behörde soll von einem Europäischen Generalstaatsanwalt, der vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt wird, und dessen Stellvertretern geführt werden. Diese gehören zur sog. zentralen Ebene am Dienstsitz der EUStA in Luxemburg (Art. 8 Abs. 3, 11 EUStA-VO). Der Europäische Generalstaatsanwalt leitet die Sitzungen eines Kollegiums aus Europäischen Staatsanwälten, wobei jeder Mitgliedstaat ein Mitglied in das Kollegium entsendet. Des Weiteren sind am Sitz der EUStA ständige Kammern aus mindestens drei Europäischen Staatsanwälten vorgesehen, welche die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen leiten und überwachen (Art. 10, 12 EUStA-VO). Die Europäischen Staatsanwälte sollen „als Verbindungsstellen und Informationskanäle zwischen den Ständigen Kammern und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in ihrem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat“ fungieren (Art. 12 Abs. 5 EUStA-VO). Sofern das jeweilige nationale Recht nicht entgegensteht, können sie in Bezug auf die nationalen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen aber auch direkte Anweisungen erteilen (Art. 12 Abs. 3 EUStA-VO). Somit wird die eigentliche Ermittlungsarbeit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten (European Delegated Prosecutor – EDP) – mithin der sog. dezentralen Ebene – in den Mitgliedstaaten zufallen, die dabei auf der Grundlage des nationalen Rechts agieren werden. Sie werden auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts vom Kollegium für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt (Art. 17 EUStA-VO) und behalten grundsätzlich dieselben Befugnisse wie nationale Staatsanwälte (Art. 13 Abs. 1 EUStA-VO). Allerdings unterstehen sie der Weisung des ihnen vorgesetzten Europäischen Staatsanwalts sowie der Ständigen Kammern.

2. Zuständigkeiten

147

Die sachliche Zuständigkeit der EUStA umfasst sämtliche Straftaten, die in der PIF-Richtlinie aufgeführt und in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind (teilweise unter der Voraussetzung einer grenzüberschreitenden Begehung oder eines Gesamtschadens von mindestens 10 Mio. €), damit untrennbar verbundene Straftaten sowie Straftaten bezüglich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung i.S.d. Rahmenbeschlusses 2008/841/JI (Art. 22 EUStA-VO). Voraussetzung ist stets, dass die Gerichtsbarkeit zumindest eines Mitgliedsstaats eröffnet ist (Art. 23 EUStA-VO).

148

Innerhalb ihrer Zuständigkeit obliegt der EUStA die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung, wobei sie vor den jeweils zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen soll (Art. 4 EUStA-VO). Grundsätzlich soll eine konkurrierende Zuständigkeit der EUStA und der nationalen Strafverfolgungsbehörden um die Ermittlungsführung bestehen. Allerdings geht die Verordnung davon aus, dass die EUStA zugunsten einer Kohärenz und zentralen Lenkung regelmäßig vorrangig zuständig sein soll, sofern keine Eilmaßnahmen getroffen werden müssen.[2] Es besteht jedoch ein Evokationsrecht zugunsten der EUStA, das auch von einem einzelnen Delegierten Europäischen Staatsanwalt ausgeübt werden kann (Art. 27 EUStA-VO).

3. Verfahren

149

Kapitel V der EUStA-VO umfasst die Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung. Beachtenswert ist, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Beschluss der Ständigen Kammer grundsätzlich vor dem zuständigen Gericht seines eigenen Mitgliedsstaates Anklage erheben soll, sofern keine hinreichenden Gründe vorliegen, in einem anderen Mitgliedstaat Anklage zu erheben (Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO). Damit ist die (stark kritisierte) ursprüngliche Möglichkeit des „forum shopping“ für die EUStA deutlich eingeschränkt.[3]

150

Die EUStA-VO enthält zudem in Kapitel VI zentrale Verfahrensgarantien, um die Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter zu gewährleisten. Dies sind zunächst die von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zuerkannten Rechte, unabhängig davon aber die von der EMRK garantierten und die im Unionsrecht, insb. den verschiedenen Richtlinien, vorgesehenen Verfahrensrechte (Art. 41 EUStA-VO).

Anmerkungen

[1]

VO (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABlEU Nr. L 283/1.

[2]

Erwägungsgrund 58 EUStA-VO.

[3]

Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1499.

7. Kapitel Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld

Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Tatbestandslehre

C. Rechtswidrigkeit

D. Schuld

Literatur:

Appel Verfassung und Strafe, 1998; Baumann Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1; Beling Die Lehre vom Verbrechen, 1906; Böse Vorsatzanforderungen bei Blankettgesetzen am Beispiel des Kartellrechts, FS Puppe, 2011, S. 1353; Bülte Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO, BB 2010, 607; ders. Die Beschränkung der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten, NZWiSt 2012, 176; ders. Der Irrtum über das Verbot im Wirtschaftsstrafrecht, NStZ 2013, 65; ders. Steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Konsequenzen der Korruption, in Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance vor den Aufgaben der Zukunft, 2013, S.87; ders. Möglichkeiten und Grenzen beweiserleichternder Tatbestandsfassungen im Strafrecht, JZ 2014; ders. Blankette und normative Tatbestandsmerkmale: Zur Bedeutung von Verweisungen in Strafgesetzen, JuS 2015, 769; Burkhardt Geglückte und folgenlose Strafrechtsdogmatik, in Eser/Hassemer/Burkhardt (Hrsg.), Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende, 2000, S. 111; Cornelius Die Verbotsirrtumslösung zur Bewältigung unklarer Rechtslagen, GA 2015, 101; Chr. Dannecker Die Folgen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung der Unternehmensleitung für die Haftungsverfassung juristischer Personen, NZWiSt 2012, 441; G. Dannecker Nullum crimen, nulla poena sine lege und seine Geltung im Allgemeinen Teil des Strafrechts, FS Otto, 2007, S. 25; ders. Grundfragen der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, FS Achenbach, 2011, S. 83; G. Dannecker/Bülte Fehlverhalten im Gesundheitswesen, Teil 2: Begehung von Vermögensdelikten durch Nichterfüllung von Mitteilungspflichten?, NZWiSt 2012, 81; G. Dannecker/Chr. Dannecker Die „Verteilung“ der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung im Unternehmen, JZ 2010, 981; G. Dannecker/Hagemeier Grenzen der Beteiligng an Finanzvergehen utner besonderer Berücksichtigung von europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2008, 2009, S. 64; Dinter Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue, 2012; Dusch/Rommel Strafvereitelung (im Amt) durch Unterlassen am Beispiel von Finanzbeamten, NStZ 2014, 188; Enderle Blankettstrafgesetze, 2000; Engisch Der Unrechtstatbestand im Strafrecht, FS für den DJT, 1960, S. 401; ders. Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände, 1931; Engländer/Zimmermann Whistleblowing als strafbarer Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen?, NZWiSt 2012, 328; Frisch Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, 1988; ders. Wesenszüge rechtswissenschaftlichen Arbeitens – am Beispiel und aus der Sicht des Strafrechts, Engel/Schön (Hrsg.) Das Proprium der Rechtswissenschaft, 2007, S. 156; ders. Zum gegenwärtigen Stand der Diskussion und zur Problematik der objektiven Zurechnungslehre, GA 2003, 719; ders. Zurechnung des Erfolgs – Entwicklung, Grundlinien und offene Fragen der Lehre von der Erfolgszurechnung, JuS 2011, 116; ders. Zur Verantwortlichkeit von Unternehmern und Unternehmensorganen für Straftaten ihrer Mitarbeiter, FS Rogall, 2018, S. 122; Gaede Der unvermeidbare Verbotsirrtum des anwaltlich beratenen Bürgers, HRRS 2013, 449; García Conlledo Sonderbehandlung des Irrtums im Wirtschaftsstrafrecht?, GA 2018, 529; Gerkau Untreue und objektive Zurechnung, 2008; Hassemer Sicherheit durch Strafrecht, StV 2006, 321; Hiéramente/Golzio Die Reform des Geheimnisschutzes aus Sicht der Compliance-Abteilung – Ein Überblick, CCZ 2018, 262; Kaufmann Die Dogmatik der Unterlassungsdelikte, 1959; Kindhäuser Zur Legitimität der abstrakten Gefährdungsdelikte im Wirtschaftsstrafrecht, in: Schünemann/Suárez Gonzáles (Hrsg.) Bausteine eines europäischen Wirtschaftsstrafrechts, 1994, S. 125; Kirch-Heim/Samson Vermeidung der Strafbarkeit durch Einholung juristischer Gutachten, wistra 2008, 81; Kirsch Zur Geltung des Gesetzlichkeitsprinzip im Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2014; Knauer Die strafrechtliche Haftung von Justiziaren, Innen-Revisoren und Compliance-Officers, FS I. Roxin, 2012, S. 465; Koch Korruptionsbekämpfung durch Geheimnisverrat? Strafrechtliche Aspekte des Whistleblowing, ZIS 2008, 500; Konu Die Garantenstellung des Compliance-Officers, 2014; Krell Probleme des Prozessbetrugs, JR 2012, 102; ders. Zu „der“ Akzessorietät des (Wirtschafts-)Strafrechts, FS Rengier, 2018, S. 261; Krümpelmann Schutzzweck und Schutzreflex der Sorgfaltspflicht, FS Bockelmann, 1979, S. 443; Kuhlen Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem und nichtvorsatzausschließendem Irrtum, 1987; ders. Objektive Zurechnung bei Rechtfertigungsgründen, FS C. Roxin, 2001, S. 331; ders. Zum Verhältnis vom Bestimmtheitsgrundsatz und Analogieverbot, FS Otto, 2007, S. 89; ders. Grundfragen der strafbaren Steuerhinterziehung, 2012; Löw Erkundigungspflicht beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB, 2002; Mansdörfer Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts, 2011; ders. Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung bei geheimen Abstimmungen, FS Frisch, 2013, S. 315; Moeller Definition und Grenzen der Vorverlagerung von Strafbarkeit, 2018; Noll Referat zum 49. Deutschen Juristentag, in Verhandlungen des dreiundsechzigsten Deutschen Juristentages, 1972, S. M20; Otto Konzeption und Grundsätze des Wirtschaftsstrafrechts, ZStW 96 (1984), 339; Puppe Tatirrtum, Rechtsirrtum, Subsumtionsirrtum, GA 1990, 145; Rönnau Grundwissen – Strafrecht: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte, JuS 2010, 961; ders. Die Zukunft des Untreuetatbestandes, StV 2011, 753; ders. Grundwissen – Strafrecht: Sozialqdäquanz, JuS 2011, 311; Roxin Gedanken zur Problematik der Zurechnung im Strafrecht, FS Honig, 1970, S. 133; ders. Die strafrechtliche Beurteilung unbehebbarer Unrechtszweifel, GA 2018, 594; Rudolphi Unrechtsbewusstsein, Verbotsirrtum und Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, 1969; ders. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Gewässerverunreinigungen, FS Lackner, 1987, S. 863; Schlüchter Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale im Strafrecht, 1983; Schmidhäuser Der Verbotsirrtum und das Strafgesetz (§ 16 I Satz 1 und § 17 StGB), JZ 1979, 361; Schmolke Der Vorschlag für eine europäische Whistleblower-Richtlinie AG 2018, 769; Silva Sánchez Die Expansion des Strafrechts, 2003; Späth Rechtfertigungsgründe im Wirtschaftsstrafrecht, 2016; Tiedemann Tatbestandsfunktionen im Nebenstrafrecht, 1969; ders. Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann, 1992, S. 7; ders. Zum Stand der Irrtumslehre, insbesondere im Wirtschafts- und Nebenstrafrecht, FS Geerds, 1995, S. 95; ders. Zur Gesetzgebungstechnik im Wirtschaftsstrafrecht, FS Schroeder, 2006, S. 641; Timpe „§ 17 ist zu hart“ – Ist § 17 zu hart?, HRRS 2017, 541; Velten Normkenntnis und Normverständnis, 2002; Trüg Steuerdaten-CDs und die Verwertung im Strafprozess, StV 2011, 111; Walter Der Kern des Strafrechts, 2006; ders. Ist Steuerstrafrecht Blankettstrafrecht?, FS Tiedemann, 2008, S. 969; Weber Konzeption und Grundsätze des Wirtschaftsstrafrechts, ZStW 96 (1984), 376; ders. Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte, in Jescheck (Hrsg.), Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte, 1987; Wolff Der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ als Verfassungsrechtssatz, AöR 124 (1999) 55.

7. Kapitel Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld › A. Einführung

A. Einführung

1

Im Rahmen der folgenden Ausführungen ist es weder möglich noch sinnvoll, die Verbrechenslehre oder gar den Allgemeinen Teil des Strafrechts auch nur annähernd umfassend zu erläutern. Wohl aber sollen die wesentlichen Grundlagen zumindest insoweit umrissen werden, als sie für fiskalstrafrechtliche Probleme relevant werden können. Das ist zum einen deshalb nötig, weil im Allgemeinen Teil einige Grundlagen der strafrechtlichen Zurechnungslehre gleichsam vor die Klammer gezogen sind; zum anderen hat sich gezeigt, dass es Schwierigkeiten bereiten kann, diese Regeln auf wirtschaftsstrafrechtliche Fragen anzuwenden. Insoweit beschränken sich die folgenden Erläuterungen allerdings auf solche Aspekte, die auch und gerade für Fiskalstraftaten relevant sind. Auf etwaige Besonderheiten im Ordnungswidrigkeitenrecht wird hingewiesen.

2

Die heute herrschende Strafrechtswissenschaft geht von einem dreistufigen Deliktsaufbau mit den Kategorien Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld aus.[1] Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit werden dabei unter dem Begriff des Unrechts zusammengefasst.[2]

3

Im gesetzlichen Tatbestand sind die unrechtsbegründenden, d.h. die verbots- oder gebotswidrigen Tatumstände enthalten. Das sind zunächst einmal diejenigen Voraussetzungen, die in den jeweiligen Straftatbeständen festgelegt sind. Letztere finden sich typischerweise im Besonderen Teil des StGB – dem sog. Kernstrafrecht –, ferner im Nebenstrafrecht, also insbesondere im Wirtschafts- und auch im Fiskalstrafrecht. Häufig sind die Straftatbestände dabei in den jeweiligen Fachgesetzen normiert. Exemplarisch sind die Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu nennen, die in der Abgabenordnung (§§ 370 ff.) geregelt sind. Die einzelnen Straftatbestände sollen aus der Fülle menschlicher Verhaltensweisen diejenigen herausheben, die von der sozialen Ordnung schwerwiegend abweichen und strafrechtlich relevantes Unrecht typisierend beschreiben.[3]

4

Auf der Rechtswidrigkeitsebene geht es dagegen um den Unrechtsausschluss. Gerade weil die Beschreibung des strafrechtlich relevanten Unrechts nur typisierend erfolgen kann, ergibt sich aus der Tatbestandsverwirklichung bloß ein vorläufiges Unrechtsurteil, das stets unter dem Vorbehalt einer Korrektur im jeweiligen Einzelfall steht.[4] Ein Verhalten, das typischerweise Unrecht ist, kann aufgrund besonderer Umstände gleichwohl im Einklang mit der Rechtsordnung stehen.[5] Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis spiegelt sich wider in der geläufigen Formulierung, die Tatbestandsmäßigkeit indiziere die Rechtswidrigkeit.[6] Die Akzeptanz dieses Rechtssatzes ist freilich nur unter der Prämisse möglich, dass der gesetzliche Tatbestand wirklich typisiertes Unrecht beschreibt. Das ist insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht keine Selbstverständlichkeit, weil es dort häufig schwierig ist, das strafrechtlich relevante Verhalten[7] so zu umschreiben, dass der Tatbestand erkennbar in diesem Sinne typisiert ist.

5

Teils wird auch bestritten, dass sich Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit analytisch sinnvoll trennen lassen und für einen zweistufigen Deliktsaufbau plädiert, der dann aus einem Gesamtunrechtstatbestand und der Schuld besteht.[8] Dass die Grenze zwischen unrechtsbegründenden und unrechtsausschließenden Umständen tatsächlich fließend ist, zeigt sich bereits daran, dass häufig Streit darüber herrscht, welche Ebene bei bestimmten Rechtsproblemen betroffen ist.[9] Da aber die Differenzierung, auf der der dreistufige Deliktsaufbau gründet, dennoch sinnvoll und dieser im Übrigen fest etabliert ist, wird er auch im Folgenden zugrunde gelegt. Dabei ist aber zu beachten, dass es wertungsmäßig keinen Unterschied macht, ob ein Verhalten nicht tatbestandlich oder „nur“ gerechtfertigt ist.[10]

6

Im Rahmen der Schuld geht es schließlich um die persönliche Vorwerfbarkeit (Rn. 81). Sie ist nicht gegeben, wenn dem Täter die Einsichtsfähigkeit generell (§§ 19, 20 StGB) oder die konkrete Unrechtseinsicht fehlt (§ 17 StGB). Auch kann sich der Täter in einer besonderen Zwangslage befinden, derentwegen ihm kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Damit wird der strukturelle Unterschied zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld deutlich: Bei ersterer geht es um Verhaltensweisen, die von der Rechtsordnung erlaubt sind, bei letzterer hingegen um ein Verhalten, das zwar nicht gebilligt, aber gleichwohl ausnahmsweise nicht bestraft wird.[11]

7

Daneben können sich noch weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen außerhalb des überkommenen Deliktsaufbaus ergeben.[12] Diese können positiver Natur sein (dazu zählen insbesondere die sog. objektiven Bedingungen der Strafbarkeit)[13], aber auch negativer Natur (dazu zählt das Fehlen von Strafausschließungsgründen, etwa eines strafbefreienden Rücktritts beim Versuch). Solche Strafbarkeitsvoraussetzungen bleiben in diesem Kapitel außen vor.[14]

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