Kitabı oku: «Magie am Hof der Herzöge von Burgund», sayfa 5

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137 BONENFENAT und STENGERS, Le rôle de Charles le Téméraire dans le gouvernement de l’État bourguignon en 1465 – 1467, S. 14-15.

138 Zu den Begrifflichkeiten vgl. SCHNERB, Capitaine, S. 217; DEMURGER, Lieutenant, S. 833-834.

139 CARON, Jean de Bourgogne, comte d’Étampes, S. 116.

140 La Marche, Mémoires I, S. 205; D’Escouchy, Chronique I, S. 12 und S. 388; Monstrelet, Chronique V, S. 134-183. Zu den Somme-Städten vgl. auch Kap. 5.2.1.

141 Johann von Burgund nahm 1459 sogar seinen Schwiegervater Jean d’Ailly, den Vidame d’Amiens fest, da er argwöhnte, der Vidame wolle die Stadt dem französischen König übergeben. CARON, Jean de Bourgogne, comte d’Étampes, S. 117.

142 CARON, Jean, comte d’Étampes, S. 315.

143 Nach dem Friedensschluss von Arras 1435 zwischen Frankreich und Burgund musst der Herzog damit rechnen, dass die Engländer ihre feindlichen Handlungen gegen die Pikardie richteten.

144 Et en inclinant a icelle mesmement pour les sens, descrecion, prudence et les haultes et nobles vertus que scavons estre en la personne de notredit nepveu, le conte d’Estampes et pour la pleniere et entiere confiance que avons a lui, qui est se prochain de notre sang et lignaige et que scavons certainement avoir tresgrant et singuliere affeccion de soy employer. AN J 520, 39.

145 La Marche, Mémoires I, S. 248; II, S. 4 u. II, S. 236.

146 Zum Fasanenfest sind insbesondere die Publikation und Herausgeberschaften von MARIE-THRÉRÈSE CARON zu nennen. Vgl. u.a. CARON und CLAUZEL (Hrsg.), Le banquet du Faisan. Dieser Aufsatzband beleuchtet – in der Regel sehr quellennah - die unterschiedlichsten Facetten des Fasanenfestes, so beispielsweise hinsichtlich der burgundischen Politik, den historischen Hintergründen, der Mythologie und künstlerischen Aufnahme des Themas sowie die Einordnung des Festes in die Geschichte des Ordens vom Goldenen Vlies. Das 1995 anlässlich des Kolloquiums »1454: Lille-Arras et le Vœu du Faisan« 21. – 24. 06.1995 von CARON herausgegebene Buch Le Banquet du Vœu du Faisan (17. Février 1454), Fête de cour et prise de conscience europeenne, Lille 1995. bietet neben einer Einleitung auch den Abdruck der beiden ausführlichen Darstellungen des Fasanenfestes duch Mathieu d’Escouchy und Olivier de la Marche. Zuletzt auch CARON, Les Vœux du faisan, noblesse en fête, esprit de croisade und CARON, El banquete de los votos del Faisán. Vgl. auch MÜLLER, Fasanenfest und Orden vom Goldenen Vlies; DOUTREPONT, Les historiens du ›Banquet des Vœux du faisan‹, S. 654-670; LAFORTUNE-MARTEL, Fête noble en Bourgogne au XVe siècle; PAVIOT, L’ordre de la Toison d’or et la croisade, S. 71-74 und DÜNNEBEIL, Innen und Außen.

147 Bei La Marche legt der Graf von Étampes den Schwur als Vierter nach dem Herzog, dem Grafen von Charolais und dem Herrn von Kleve ab. Vgl. La Marche, Mémoires II, S. 325-348, 382-384. Bei Mathieu d’Escouchy schwört er als Sechster, direkt nach dem Grafen von Charolais. D’Escouchy, Chronique II, S. 167. Sowohl die Anzahl als auch die Personen, die den Schwur sprechen, divergieren bei La Marche und d’Escouchy stark. Mit diesem Fest und den Schwüren beschäftigt sich auch CARON, »Monseigneur le Duc m’a fait l’honneur de moy eslire ...«. Ausführlich zur divergierenden Überlieferungssituation und Anzahl der Fasanenschwüre COCKSHAW, Le(s) Vœ(x) du Faisan oder ebenso DERS., Les Vœux du Faisan. Zur Bedeutung von Rangfolgen am mittelalterlichen Hof vgl. SPIESS, Rangdenken und Rangstreit im Mittelalter.

148 s’il advenoit que les affairez de mon très redoubté seigneur fussent que oudit saint voiage ne peussent aler, et mon très redoubté seigneur monseigneur le comte de Charolois, ou mon très redoubté monseigneur le comte d’Estampes y alassent, pareillement les serviray oudit saint voyage de mon corps et de ma mainchevance; hier am Beispiel des Grafen von Boucamp. D’Escouchy, Chronique II, S. 168. Vgl. auch die Schwüre von Messire Johann von Bos, Seigneur de Honnelzin [Hennequin], Messire Josse von Halwin und Gaules du Fossé, Messire Loys de Gruthuse, Messire Anthoine de Rocheffort. Messire Robert, Seigneur de Miraumont, Messire Jehan, Seigneur de Beauvoir, Messire Charles de Rocheffort, chambellan des Grafen, und Jehan de Sailly, escuier tranchant de mademoiselle d’Estampes, Guillaume de Martigny, escuyer tranchant de comte d’Estampes schwören allerdings nur, dem Herzog oder dem Grafen von Étampes zu folgen; Phelippe de Scoennehoves, échantre des Herzogs von Burgund, schwört, dem Herzog, dem Grafen von Étampes oder Adolf von Kleve zu folgen. D’Escouchy, Chronique II, S. 184-219. Bei Olivier de la Marche findet sich Entsprechendes bei den Schwüren von Monseigneur de Rocheffort [Charles], Jehan du Bois, und bei Messire Chrestien und monseigneur Evrard de Digoine. La Marche, Mémoires II, S. 390-394.

149 Wie für den Herrn von Croÿ bei den Schwüren von Messire Alard de Rabodengues oder Robert, batard de Saveuse. D’Escouchy, Chronique II, S. 197 u. 216

150 Vgl. die Schwüre von Messire Jacques de Drinquain und der Brüder Messire Crestien de Digonnes, Seigneur de Targes, und Erard de Digonnes, Seigneur de Saint-Sonay, Jehan Boudault. D’Escouchy, Chronique II, S. 198-199 u. 209-210.

151 Ausführlich hierzu auch CARON, »Monseigneur le Duc m’a fait l’honneur de moy eslire ...«.

152 Vgl. SOMMÉ, Isabelle de Portugal, S. 440, S. 420-435.

153 Die Protokollbücher des Ordens vom Goldenen Vlies 1, hrsg. von DÜNNEBEIL, S. 116-117. Im Verlauf dieses Kapitels wurden ausschließlich Mitglieder der herzoglich-burgundischen Familie in den Orden aufgenommen. DE SMEDT, Der Orden vom Goldenen Vlies im Lichte der burgundisch-habsburgischen Politik, S. 124; PAVIOT, Le recrutement des chevaliers de l’ordre de la Toison d’or (1430 – 1505), S. 76.

154 Vgl. Kap. 5.3.

155 Diese wurde letztendlich auch durch Ludwig XI. und nicht durch dessen Vater Karl VII. erteilt. ADN B 426, 15.696; AD Nièvre 3 B 1 (1188-1697), Nr. 9. Vgl. auch ARMSTRONG, La politique matrimoniale des ducs de Bourgogne de la maisonde Valois, S. 98-99.

156 ADN B 817, 15.716

157 ARMSTRONG, La politique matrimoniale des ducs de Bourgogne de la maison de Valois, S. 99; Monstrelet, Chronique V, S. 87-88.

158 Betrachtet man diese finanziellen Rechte an den châtellnies und der Grafschaft Auxerre mit Blick auf die bereits erwähnten militärischen und administrativen Befugnisse, die Johann bereits 1435 über die Städte der Somme und die châtellnies Péronne, Roye und Montdidier erhalten hatte, und ohne die Übertragungsschwierigkeiten zu hoch zu bewerten, so kann man auch konstatieren, dass der Graf von Étampes auf diese Weise zu einem der größten Nutznießer des Vertrags von Arras 1435 geworden ist. Zu den Bestimmungen des Vertrages vgl. auch SCHNERB, L’État bourguignon, S. 186-188.

159 ADN B 780 16.062; B 783 16.664; Die Umstände dieser Maßnahmen sollen in Kap. 5.2.1 näher beleuchtet werden.

160 Zu den finanziellen Angelegenheiten des Grafen von Étampes und Nevers vergleiche neben ARMSTRONG, La politique matrimoniale des ducs de Bourgogne de la maison de Valois, S. 98-100; auch: BAUTIER, Les sources de l’histoire économique et sociale de Moyen Âge 1, S. 81, 103 und 476.

161 CARON, Jean, comte d’Étampes, S. 316. Rechnungen des Grafen von Étampes in den Archives départementales du Nord finden sich unter den Signaturen ADN Cumulus 16.049-16.055, 16.060-16.062.

162 Diese Unterfangen gelang, da dem vom Papst zunächst favorisierten Jean de Harcourt das Erzbistum von Narbonne übertragen wurde. Vgl. Monstrelet, Chronique V, S. 58-62.

163 Vgl. Kap. 2.5.2.

164 CARON, Jean, comte d’Étampes, S. 318-322. Zum burgundischen Kleidungsstil vgl., BEAULIEU und BAYLÉ, Le costume en Bourgogne de Phiippe le Hardi à la mort de Charles le Téméraire. Einen Blick auf die Brüsseler Besitztümer des Grafen erlaubt eine Aufstellung aus dem Jahre 1465. Vgl. hierzu Anm. 795.

165 D’Escouchy, Chronique II, S. 120-124. Vgl. auch MANDROT, Jean de Bourgogne, S. 9. Zur burgundischen Prachtentfaltung vgl. RONDININI, Aspects de la vie des cours de France et de Bourgogne par les dépêches des ambassadeurs milanais, S. 210.

166 Vgl. z.B. D’Escouchy, Chronique II, S. 140 u. S. 236. Zur Rolle von Frauen bei burgundischen Festen vgl. BOUSMAR, La place des Hommes et des Femmes dans les fêtes de cour bourguignonnes, S. 123-143, für das Fasanenfest insbes. 135-137.

167 Jean Wauquelin war ein besonders bei der Familie Croy oft beschäftigter und protegierter Übersetzer und Verfasser verschiedener Werke. VAN BUREN-HAGOPIAN, Jean Wauquelin de Mons, S. 53-74.

168 BNF ms. fr. 9342. Zu dieser Handschrift, zu der Luxus-Kopie der Handschrift für Philipp den Guten und allgemein zur Rezeption des Alexanderromans am burgundischen Hof vgl. BLONDEAU, Un conquérant pour quatre ducs, insbes. S. 34-37 und 326-327. Die Miniaturen sind über http://mandragore.bnf.fr (zuletzt zugegriffen am 18.12.2015) konsultierbar. Zum literarischen Interesse des Herzogs von Burgund und verschiedener Vliesordensritter bietet eine gute Zusammenfassung STERCHI, Lob und Tadel (2005), S. 43-63. Vgl. auch VAN DEN BERGEN-PANTENS, Antoine, Grand Bâtard de Bourgogne, S. 198-200; DEBAE, Une lignée de chevaliers bibliophile, S. 201-205; BLOCKMANS, The Splendour of Burgundy, S. 23 mit weiterführenden Literaturhinweisen.

169 Vgl. Anm. 136 und Kap. 5.1.2.

170 La Marche, Mémoires II, S. 215 u. S. 347, 355; D’Escouchy, Chronique II, S. 128. Zur Bedeutung von Turnieren im burgundischen Raum mit zahlreichen Beispielen vgl. BOUSMAR, Jousting at the Court of Burgundy, S. 75-84. Ausführlich und detailreich beschreibt MARIO DAMEN das Turnier von 1439 in Brüssel, bei dem auch der Graf von Étampes teilnahm. DAMEN, The Town, the Duke, his Courtiers, and their Tournament, S. 85-95.

171 Vgl. Kap. 5.

172 Si hault et noble prince, aillant chevalier, chef de guerre, et lequel par ses haulx et renommés faits avoit esté eslu à l’ordre de la Toison d’or, comme une perle des chevaliers entre les autres. Chastelain, Œuvres V, S. 73.

2. Der Prozess
2.1. Art und Zusammenstellung des Aktenmaterials
2.1.1. Das Aktenmaterial

Beim Aktenmaterial des Processus contra dominum de Stampis handelt es sich um Abschriften eines kirchlichen Prozesses, der in Le Quesnoy in der Diözese Cambrai im Jahre 1463 stattgefunden hat. Es enthält die Befragungen eines Mannes namens Jean de Bruyère durch eine vom Bischof von Cambrai eingesetzte Untersuchungskommission, Abschriften von sieben Zeugenaussagen vor dem Brüsseler Schöffengericht sowie einige die Untersuchungen ergänzende Briefe.

Die Prozessakten können dem Bestand des Archiv des Ordens vom Goldenen Vlies (AOGV) im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien und hier dem Aktenbestand, Karton 5 zugeordnet werden; genauer einem Dossier über die Ausschließung Johanns von Nevers während des 19. Ordenskapitels. Die Akten des Processus contra dominum de Stampis wurden aus diesem Konvolut durch Rudolf Payer von Thurn Ende des 19. oder zu Beginn des 20. Jahrhunderts entliehen. Payer von Thurn, Germanist, Historiker und Archivar, war u.a. als Registratur-Offizial in der Kabinettskanzlei beschäftigt und mit der Ordnung des Archivs betraut. Später war er zudem für die Ordnung des Archivs des Ordens vom Goldenen Vlies zuständig, im Zuge dessen er 1921 zum Wappenkönigstellvertreter und 1924 zum Greffier des Ordens ernannt wurde. Über den Ritterorden existieren wissenschaftliche Arbeiten aus seiner Hand.173 Der Processus contra dominum des Stampis wurde in einem Teil seines Nachlasses, den Dieter Scheler in den 1960er Jahren in einem Wiener Antiquariat erworben hat, überliefert. Da Rudolf Payer von Thurn 1932 verstarb, ist es wahrscheinlich, dass die Prozessakten bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts in dem Dossier »Ausschließung Nevers« des AOGV archiviert waren und vor 1932 durch den Ordensgreffier entnommen wurden. Im Nachlass Payer von Thurns finden sich zahlreiche Aufzeichnungen über den Wiener Orientalisten und Goethe-Forscher Joseph von Hammer-Purgstall, über den er offenbar in seinen letzten Jahren gearbeitet hat. Er selbst beschäftigte sich ebenfalls mit Goethe: So veröffentlichte er einen Bildband über diesen Dichter und eine Abhandlung über die bildlichen Darstellungen bei Faust. Das Interesse Payer von Thurns an dem burgundischen Aktenmaterial entsprang wohl einerseits aus seiner Position als Ordensgreffier, andererseits kann es zusätzlich aus seiner Beschäftigung mit Goethe resultieren, denn er hatte über seine Arbeiten auch Berührung mit der »Bibliotheca, Acta et Scripta Magica«, in der Darstellungen der Faust’schen Magiethematik zu finden waren.174 Hieraus mag ein allgemeines Interesse an dem Sujet der Magie abzuleiten sein. Ein dritter Anknüpfungspunkt findet sich in dem von Payer von Thurn neu herausgegebenen Bändchen »Hof und Liebesintrigen alter und neuer Zeiten« in dem Geschichten aus sechs Jahrhunderten, überwiegend aus der französischen und englischen Geschichte, gesammelt sind.175

Das Dossier »Ausschließung Nevers«, dem Payer von Thurn das Aktenmaterial entnommen hat, bündelt Akten, die mit dem Ausschluss des Grafen von Nevers aus dem Orden zu tun haben. Es enthält einen Brief Johanns von Burgund an Herzog Karl den Kühnen vom 15. April 1468,176 einen zeitgleich verfassten Brief desselben Grafen an die Mitglieder und Amtsträger des Ordens vom Goldenen Vlies,177 die cédule des Ordens vom 6. Mai 1468, in der der Ausschluss Johanns von Burgund bekannt gegeben wird,178 sowie die Antwortschreiben Karls179 und der Ordensritter180 an Johann vom 16. Mai. Auf die Inhalte dieser Stücke und die diesbezüglichen Ereignisse während des Ordenskapitels wird an späterer Stelle noch einzugehen sein.181

Die dem Aktenkonvolut entnommenen Prozessakten bestehen aus zwei Heften aus Papier sowie zwei lose beigegebenen Blättern des gleichen Materials. Die beiden Hefte sind in ein gemeinsames Umschlagblatt eingebunden, das die von Emmanuel Türck182 vergebene Inventarisierungsnummer 2. Partie § 2, 11 C aufweist, mit der auch die übrigen Schriftstücke des Dossiers »Ausschließung Nevers « versehen sind.

Die Hefte messen 30 cm × 22,5 cm. Das erste Heft umfasst fünf, das zweite zehn Doppelblätter. Eine Blatt- oder Seitenzählung ist nicht vorhanden. Das gesamte Konvolut ist ursprünglich in der Mitte längs geknickt gewesen, zudem sind Spuren von Verschnürung und Reste eines roten Siegels an zwei Stellen auf dem Umschlagblatt erkennbar. Auf der äußeren Umschlagseite enthält es den nachgetragenen Vermerk Processus contra dominum de Stampis; detur magistro Martino Steenberch183; xxiij <LL>; 1462.184 Die Abschriften sind von einer Hand in einer regelmäßigen burgundischen Notula geschrieben, wobei das erste Heft mehr Sorgfalt erkennen lässt als einige Abschnitte des zweiten Heftes. Inhaltlich kann das Aktenmaterial – ohne die erwähnten beigefügten Stücke – in drei Teile gegliedert werden: Das erste Heft (fol. 2r-8r) enthält Abschriften von Protokollen die die Aussagen sieben verschiedener Männer aus Brüssel vor dem dortigen Schöffengericht wiedergeben. Darauf lässt die kopierte Signatur schließen, die als ursprüngliche Verfasser der Vorlage H. de Palude und P. Maersalc185 nennt. Hier handelte es sich laut Abschrift um Angehörige des loy de la ville de Bruxelles, also des Brüsseler Schöffengerichtes. Die niedergeschriebenen Aussagen werden auf den 19. März 1462 (1463) datiert. Das zweite Heft setzt sich aus zwei verschiedenen Teilen zusammen: Auf folio 11r-26v befinden sich die Abschriften der Protokolle des Verhörs Jean de Bruyères durch die Untersuchungskommission des kirchlichen Gerichtes. Dokumentiert werden die Befragungen einiger der Brüsseler Zeugen und die Befragungen eines Mannes namens Jean de Bruyère durch die vom Bischof von Cambrai eingesetzte Untersuchungskommission. Der Verhörte wurde mithilfe von Gegenüberstellungen, eingehenden Befragungen und unter Anwendung der Folter zu den Zaubereigerüchten gegen den Grafen von Étampes befragt. Im Anhang dieser Prozessprotokolle (fol. 27r-28r) befinden sich die Abschriften verschiedener Briefe.

Auf den Blättern der Hefte lassen sich Wasserzeichen nachweisen. Bei einem handelt es sich um ein zweikonturiges P, das mit einem Vierblatt gekrönt ist. Der Schaft des P ist gespalten und die Schaftenden sind verschlungen.186 Auf anderen Blättern ist ein Ankerwasserzeichen ohne Kreis erkennbar.187 Zudem gibt es ein drittes Wasserzeichenmotiv, das allerdings durch die enge Beschriftung der Seiten nicht eindeutig zu identifizieren ist. Es wird sich vermutlich um ein Helmmotiv handeln.188

Die lose beigelegten Blätter haben das Format 29,5 cm × 22,5 cm und 13 cm × 22,5 cm. Den Knickspuren und der Form des kleineren Blattes nach zu deuten hatte letzteres als Umschlag für das größere Blatt fungiert. Das schmalere Blatt lässt den Abdruck eines Siegels erkennen. Seine Außenseite ist mit dem Namen des Adressaten, Martin Steenberch, des Greffiers des Ordens vom Goldenen Vlies, beschriftet, die Innenseite enthält einen Text des Ausstellers Pierre Bogaert,189 der zu dieser Zeit burgundischer Prokurator an der Kurie war. Es ist auf den 9. September 1463 datiert. Das größere Blatt ist an Karl, Graf von Charolais, adressiert und datiert auf den 8. September [1463]. Beide Schriftstücke sind in einer regelmäßigen burgundischen Notula von einer Hand verfasst worden. Bei dem Schreiben an Karl handelt es sich um ein Konzept eines Breves Pius II., (ab?)geschrieben von Pierre Bogaert, der auch das Begleitschreiben verfasst hat. Auf diese Stücke wird in Kapitel 4.1.1 noch näher einzugehen sein.

Bei dem zuvor beschriebenen Aktenkonvolut handelt es sich um notariell beglaubigte Abschriften, die aus einer Hand stammen und – wie die Unterschrift am Ende des Prozesses belegt – von Jean Gros, Sekretär des Herzogs von Burgund und des Grafen von Charolais, verfasst worden sind.190

Jean Gros fungierte bei den Untersuchungen des kirchlichen, durch den Bischof von Cambrai autorisierten Gerichtes als Protokollant und Notar der Befragungen. Diese ordentlichen Prozessabschriften sind, wie Jean Gros es im Aktenmaterial ausdrückt, »nach der Form und Art des kirchlichen Prozesses im Wesen des heiligen katholischen Glaubens« angefertigt worden.191 Der Sekretär schrieb die bereits bestehenden Materialien ab, protokollierte die Befragungen und Gegenüberstellungen der Untersuchungskommission und fertigte Reinschriften von diesen an. Zudem fügte er Erläuterungen und Einleitungen in das Aktenmaterial mit ein. Als Notar nahm Jean Gros damit auch hinsichtlich heutiger Bewertungen der Prozessakten, die in der aktuellen Forschung als stark konstruierte Texte gelten, eine bedeutsame Rolle ein.192 Jean Gros selbst beschreibt seine Aufgabe am Ende der Prozessabschriften. Er erläutert dort, dass er den Prozess auf Anweisung der Kommissare protokolliert habe, und beschreibt Einzelheiten der Zusammenstellung.193 Dabei lässt er bei den Prozessakten eine systematische Redaktion erkennen. Er begleitet die Protokolle der Verhöre mit einleitenden Beschreibungen zur Einberufung der Kommission, gefolgt von den Abschriften der Protokolle, und beendet die Zusammenstellung durch die Beifügung der kopierten Briefe. Da Originale nicht überliefert sind, ist es nicht möglich, die Genauigkeit der Abschriften festzustellen. Durch die Sorgfalt, die diese aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ordnungsgemäße schriftliche Prozessaufzeichnungen handelt.

Dass es sich bei dem Material um Abschriften handelt, kann zudem an mehreren Indizien festgemacht werden. Zum einen sind die einzelnen Teile durchgehend von einer Hand geschrieben, obwohl die Brüsseler Protokolle offenbar ursprünglich von den Brüsseler Schöffen de Palude und Maerscalc, dokumentiert wurden. Die Verhöre in Le Quesnoy werden durch Jean Gros sowohl eingeleitet als auch beendet; auch die Abschriften der Briefe werden von ihm mit einigen Sätzen eingeordnet. Das Material weist zum anderen verschiedene Schreibfehler auf. So finden sich beispielsweise auf fol. 3v in Zeile 21 Hinweise darauf, dass Jean Gros beim Abschreiben in der Zeile verrutscht ist. Die durchgestrichenen Wörter <maistre gilles> korrespondieren mit den gleichen Wörtern in Zeile 20. Ähnliches findet sich auch auf fol. 6r.194 Die Protokolle der Verhöre in Le Quesnoy wurden als Reinschriften in das Aktenkonvolut übernommen. Auch hier finden sich mehrfach Streichungen von Wörtern, Buchstaben und Satzanfängen.195 Eine andere während der Zeit in Le Quesnoy von Jean de Bruyère niedergeschriebene Aussage ist ohne Bruch zum Zeitpunkt des entsprechenden Untersuchungstages in die Akten integriert.196 Beachtenswert ist zudem, dass Jean Gros die Orthographie der von ihm abgeschriebenen Texte achtet: So wird die Stadt Brüssel in den Zeugenaussagen durchgehend Bruxelles geschrieben.197 Bei der Niederschrift der Verhöre in Le Quesnoy hingegen wird die Schreibweise Brucelles verwendet.198 Auch bei der Schreibweise der Namen kommt es verschiedentlich zu Variationen. Bei der Aussage des Wachsziehers Josse Doegens wird der Brüsseler Apotheker beispielsweise Vranck geschrieben,199 bei Francks eigenen Aussagen wird die Schreibweise Franque verwendet;200 in den Abschriften der Schriftstücke Jean de Bruyères findet man zudem die Variation Francq.201 Die geläufigste Schreibweise ist aber die hier verwendete, nämlich Franck.202 Diese Beispiele belegen auch, dass über die in Brüssel niedergeschriebenen Teile offenbar einige flämische Schreibweisen in die Akten gelangt sind. Bei den Abschriften der Verhöre Jean de Bruyères fallen noch weitere Begriffe auf, die in ihrer Orthographie variieren können. So erscheint Charles de Noyers sowohl in der normalen, als auch in einer Schreibweise ohne s als Charle. Lui kommt in den Schreibweisen lui, ly und luy vor.203

An dieser Stelle sollen auch einige Worte über die Benennung des Aktenkonvolutes verloren werden, die etwas irreführend erscheinen mag, stellt man in Rechnung, dass es sich zunächst um Befragungen des Mannes Jean de Bruyère handelt. Da die Untersuchungen in Le Quesnoy – dies sei vorweggenommen – mit sehr schwerwiegenden, die Ehre des Grafen von Étampes betreffenden Ergebnissen endeten, ist es wahrscheinlich, dass die Akten im Vorgriff auf einen möglichen Prozess gegen den Grafen von Étampes so benannt wurden, obgleich eine Befragung seiner Person mit dem Material nicht überliefert wurde.204 Es scheint sich bei den Befragungen Jean de Bruyères also um intensive Voruntersuchungen für einen späteren Prozess gegen den Grafen von Étampes gehandelt zu haben, die als Beweismaterial fungieren sollten.

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